Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Apr. 2016 - M 3 E Y 15.10467

bei uns veröffentlicht am25.04.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Tatbestand

I.

Die Antragspartei begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die Verpflichtung des Antragsgegners, sie zum Studiengang Psychologie (Bachelor, Hauptfach, 165 ECTS) an der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU) im Wintersemester 2015/2016 im 1. Fachsemester zuzulassen.

Die Kapazität sei fehlerhaft ermittelt worden, tatsächlich seien weitere Studienplätze vorhanden.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 hat die LMU beantragt, den Antrag abzulehnen. Die festgesetzte Zulassungszahl sei überbucht.

Die LMU legte die Unterlagen zur Kapazitätsberechnung vor, die der Antragspartei übermittelt wurden.

Die LMU hat in ihrer Zulassungszahlsatzung 2015/2016 für den Studiengang Bachelor (Hauptfach, 165 ECTS) für das Wintersemester 2015/2016 für das 1. Fachsemester eine Zulassungszahl von 119 Studienplätzen festgesetzt. Nach der Studierendenstatistik, Stand 8. Dezember 2015, waren im streitgegenständlichen Studiengang im 1. Fachsemester 132 Studierende immatrikuliert. Nach Mitteilung der LMU im Schreiben vom 14. Dezember 2015 hatte sie festgestellt, dass von diesen 132 immatrikulierten Studierenden vier Studierende erstmals im 1. Fachsemester beurlaubt worden seien, mehrfach im 1. Fachsemester beurlaubte Studierende hätten sich unter den 132 immatrikulierten Studierenden nicht befunden.

Mit weiterem Schreiben vom 26. Februar 2016 nahm die LMU Stellung zur Entwicklung der addierten Zulassungszahlen der der Lehreinheit Psychologie zugeordneten und nach der jeweiligen Zulassungszahlsatzung beschränkten Studiengänge und den Ursachen für die Veränderungen, zur Festsetzung der Anteilquoten, die für den streitgegenständlichen Zulassungszeitraum vom Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst so, wie von der LMU vorgeschlagen, festgesetzt worden waren, zur Ursache der Veränderungen des CAp für den Bachelorstudiengang Psychologie (von ursprünglich 2,8441 auf 2,9984 im Studienjahr 2013/2014, auf 3,1767 im Studienjahr 2014/2015 und auf 3,0727 im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum), sowie zur Auslastung der übrigen der Lehreinheit zugeordneten zulassungsbeschränkten Studiengänge.

Als Anlagen zu diesem Schreiben wurden vorgelegt

1) Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 6. Februar 2014 an die LMU betreffend die Festsetzung der Anteilquoten in der Lehreinheit Psychologie für den Berechnungszeitraum 2013/2014

2) Stellungnahme des Departments Psychologie zur Employabilität eines Psychologiestudiums erst nach Abschluss des Masterstudiums

3) aktuelle Curricularwert-Berechnung

4) Stellungnahme des Departments Psychologie zum Ansatz des Wertes von 0,2 für die Betreuung von Bachelorarbeiten bei der Curricularwert-Berechnung

5) Stellungnahme des Departments Psychologie zum Ansatz des Wertes von 0,6 für die Betreuung von Masterarbeiten bei der Curricularwert-Berechnung

6) Begründung des Departments Psychologie für die Notwendigkeit der Einstellung der betreffenden Lehrveranstaltungen mit einer Gruppengröße von 15 in die Curricularwert-Berechnung für den Bachelorstudiengang Psychologie Hauptfach.

Mit Schriftsatz vom 4. März 2016 beantragten die Bevollmächtigten der Antragspartei, der LMU aufzugeben, zur Entwicklung des nicht zulassungsbeschränkten Studiengangs Bachelor Nebenfach Stellung zu nehmen sowie eine Kapazitätsberechnung ohne Anteilquote für das nicht zulassungsbeschränkte Bachelor Nebenfach vorzulegen.

Die Kapazitätsberechnung geht von folgender personeller Ausstattung der Lehreinheit Psychologie aus:

Gruppe

Stellen aktuell

Stellen

Vorjahr

Diff.

Dep. nach LUFV (LVS)

Lehr- angebot aktuell

Lehrangebot Vorjahr

Diff. Lehr-angebot

Minderg

aktuell

Minderg

Vorj.

1

Professoren

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LUFV

12

12

-

9

108

108

-

2

Ak.Oberräte im Beamtenverh. a.Z. - AORaZ

§ 4 Abs. 1 Nr. 4 LUFV

4

4

-

7

28

28

-

3

Ak.Räte im Beamten-verh.a.Z. - ARaZ

§ 4 Abs. 1 Nr. 5 LUFV

12

12

-

5

60

60

-

4

Wiss.Mitarbeiter i.Beamtenv./Ak. Räte a.L. - ARaL

§ 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV

11

11

-

höch- stens 10

102

98

+ 4

3,5

3,5

5

Wiss. Angestellte

§ 4 Abs. 1 Nr. 8 LUFV

1,5

1,5

-

indiv.

8,5

8

+ 0,5

Summe

40,5

40,5

-

306,5

298,5

+ 4,5

3,5

3,5

Die Kapazitätsberechnung für den Bachelorstudiengang Psychologie HF beruht im Übrigen auf folgenden Werten:

Lehrauftragsstunden /2 : 26,00

Dienstleistungsexport: 26,3647 ➔ Sb = 302,66353

Curricularwert: 3,42

zp: 0,3503

CAp: 3,0727

CA: 1,8648

Schwundfaktor: 0,9557

Die Anteilquote für den nicht zulassungsbeschränkten Studiengang Psychopathologie Bachelor NF 15 beträgt 0,2251 (Vorjahr: = 0,2486), der CAp ist mit 0,0944 gleich geblieben.

Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Die Antragspartei muss demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO - ).

Die Antragspartei hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, d. h. die Dringlichkeit des Begehrens, bereits vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens wenigstens vorläufig zum nächstmöglichen Termin zum Bachelorstudiengang Psychologie HF an der LMU nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016 zugelassen zu werden.

Die Antragspartei hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Das Gericht hat im Rahmen seiner - auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestehenden - Amtsermittlungspflicht die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung angefordert und der Antragspartei - nebst den von der LMU hierzu abgegebenen weiteren Erläuterungen und Stellungnahmen - zugänglich gemacht. Hinsichtlich der inhaltlichen Nachprüfung von Kapazitätsberechnungen ist es verfassungsrechtlich geboten, dass die Verwaltungsgerichte bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von ihrem Erkenntnis- und Erfahrungsstand ausgehend die gegebenen Begründungen nachvollziehen, Streitpunkten entsprechend dem Stand der Rechtsprechung und öffentlichen Diskussion nachgehen sowie die Einwände der Prozessbeteiligten würdigen (BVerfG, B. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 - BVerfGE 85, 36, Rn. 77).

Das Gericht hat den von den Bevollmächtigten erhobenen Einwand hinsichtlich der Aufwendung von Lehrkapazität der Lehreinheit Psychologie für das nicht zulassungsbeschränkte Nebenfach Psychopathologie überprüft, jedoch keine Entscheidungserheblichkeit feststellen können. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass einer Lehreinheit sowohl zulassungsbeschränkte, als auch nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge zugeordnet werden können. Die Hochschule kann über die Einführung und Fortführung von Studiengängen im Rahmen des ihr zustehenden Grundrechts der Freiheit von Lehre und Wissenschaft grundsätzlich selbst entscheiden. Der einzelne Studienbewerber hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Aufteilung der vorhandenen Lehrkapazität auf die verschiedenen Studiengänge. Bei der Einführung neuer Studiengänge hat die Hochschule deren Auswirkungen auf die Kapazität der bereits angebotenen Studiengänge zu berücksichtigen; die Aufteilung des Lehrangebots auf die einzelnen Studiengänge darf auch nicht zur Vernichtung vorhandener Kapazität führen. Ein Anspruch auf Wegfall eines Studiengangs und Zuschlag der dadurch frei gewordenen Kapazität allein zu einem bestimmten anderen der Lehreinheit zugeordneten Studiengang kann von vornherein nicht bestehen; selbst wenn sich die Fortführung eines Studiengangs, etwa wegen zu geringer Nachfrage, als nicht mehr mit dem Grundsatz der erschöpfenden Kapazität vereinbar erweisen sollte, bleibt die Aufteilung der dann frei gewordenen Kapazität auf die übrigen der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge Sache der Hochschule. Das Gericht hat daher keinen Anlass gesehen zu einer weiteren Nachfrage hinsichtlich des nicht zulassungsbeschränkten Studiengangs Psychopathologie NF, zumal eine Reduzierung der diesem Studiengang zur Verfügung gestellten Studienplätze ohnehin nicht 1 : 1, sondern nur zu einem Bruchteil zu einer Erhöhung der Aufnahmekapazität im Studiengang Bachelor HF führen würde, wie die LMU in ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2016 nachvollziehbar ausgeführt hat.

Obwohl die Antragspartei keine weiteren Einwände gegen die vorgenommene Kapazitätsberechnung erhoben hat, hat das Gericht - insoweit seiner bisherigen Spruchpraxis folgend - diese von Amts wegen überprüft, dabei jedoch keinerlei Rechtsfehler, die zum Erfolg des Antrags hätten führen können, festgestellt.

Die 132 vergebenen Studienplätze sind als kapazitätsdeckend vergeben anzuerkennen. Einwände hiergegen wurden nicht erhoben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die vorgenommene Überbuchung rechtsmissbräuchlich, d. h. aus anderen Gründen als dem Bemühen einer möglichst zügigen Vergabe sämtlicher zur Verfügung stehender Studienplätze erfolgt wäre.

Der Antragsgegner hat die Festsetzung der Anteilquoten der der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge überzeugend gerechtfertigt. Die HZV enthält - im Gegensatz zum Kapazitätsrecht anderer Bundesländer - keine Kriterien für die Festsetzung der Anteilquoten, sondern definiert in § 49 Abs. 1 HZV den Begriff und enthält in § 49 Abs. 2 HZV die Befugnis für das zuständige Staatsministerium, Vorgaben zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten zu machen. Aus dem Rechtsstaatsgebot ergibt sich, dass die Festsetzung nicht willkürlich oder aus sachfremden Erwägungen erfolgen darf, aus dem Gebot der erschöpfenden Ausnutzung vorhandener Kapazität ergibt sich, dass die Anteilquoten nicht kapazitätsvernichtend bemessen werden dürfen. Innerhalb dieser Grenzen steht der Wissenschaftsverwaltung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Gestaltungsspielraum zu, der es ermöglicht, über die Verteilung der Ausbildungskapazität auf die verschiedenen Studiengänge einer Lehreinheit zu entscheiden und dabei bestimmte Studiengänge vorrangig berücksichtigen darf (vgl. BayVGH, B. v. 17.6.2013 - 7 CE 13.10001 - juris Rn. 7; VG Ansbach, B. v. 22.1.2015 - AN 2 E 14.10173 - juris Rn. 27).

Der Antragsgegner hat im vorliegenden Verfahren belegt, dass die Aufteilung des in der Lehreinheit Psychologie zur Verfügung stehenden Lehrangebots auf die der Lehreinheit zugeordneten (Bachelor- und Master-)Studiengänge auf der Grundlage sachgerechter Kriterien und in Abwägung der gegenläufigen Interessen erfolgt ist. Der Antragsgegner hat sich bei seiner Entscheidung über die grundsätzliche Aufteilung des Lehrangebots zwischen dem streitgegenständlichen grundständigen Bachelorstudiengang HF einerseits und konsekutiven Masterstudiengängen andererseits am hohen Interesse der Bachelorabsolventen an einer Weiterbildung im Masterstudiengang orientiert; es wurde durch Bezugnahme auf eine Bachelor-Absolventenbefragung nachgewiesen, dass nur 1,1% der Bachelorabsolventen eine Berufstätigkeit anstreben, während sich die ganz überwiegende Mehrheit zur Spezialisierung und Verbesserung der Berufschancen weiterbilden will. Dieses hohe Interesse am Übertritt in ein Masterstudium beruht insbesondere auf den - fachlich bestätigten - schlechten Berufsaussichten für diejenigen Studierenden, die nur das Bachelorstudium, nicht aber das Masterstudium abgeschlossen haben, was auch zusammenhängt mit der bundesgesetzlichen Forderung nach dem Masterabschluss als Regelabschluss für die Qualifizierung als Psychologischer Psychotherapeut. Nach den vorgelegten fachlichen Stellungnahmen stellt im Bereich des Psychologiestudiums der Masterabschluss erst den den Berufseinstieg ermöglichenden Studienabschluss dar. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser fachlichen Einschätzungen, sowohl zum hohen Interesse der Studierenden an der Weiterführung ihrer Ausbildung über den Bachelor-Abschluss hinaus, als auch zu den nur geringen Berufsaussichten von Absolventen des Bachelorstudiengangs Psychologie zu zweifeln.

Das von der LMU vorgelegte Schreiben des zuständigen Staatsministeriums vom 6. Februar 2014 bestätigt, dass bei der Festsetzung der Anteilquoten für die der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge eine Abwägung vorgenommen wurde zwischen einerseits dem Anliegen möglichst vieler Bewerber, einen Studienplatz bereits im grundständigen Bachelorstudiengang zu erhalten, und andererseits dem Ziel einer möglichst hohen Übertrittsquote für die Bachelorabsolventen. Für den Berechnungszeitraum 2013/2014 hat das Staatsministerium für die LMU - in Übereinstimmung mit den Quoten der anderen bayerischen Universitäten, die einen zulassungsbeschränkten Masterstudiengang Psychologie anbieten - eine Übertrittsquote von rund 75% angestrebt. Hierfür wurde laut Schreiben des Staatsministeriums vom 6. Februar 2014 bei der Festsetzung der Anteilquoten für den Beurteilungszeitraum 2013/2014 eine Prognoserechnung durchgeführt, die für das 6. Fachsemester zum Sommersemester 2013 ca. 119 Studierende ergab; im Hinblick auf die angestrebte Übertrittsquote von 75% wurde für das Wintersemester 2013/2014 die Festsetzung von insgesamt 90 Masterstudienplätzen angestrebt. Die Übertrittsquote von ca. 75% der Bachelorabsolventen in ein Masterstudium liegt auch der für den streitgegenständlichen Berechnungszeitraum getroffenen Verteilung der zur Verfügung stehenden Ausbildungskapazität auf den Bachelorstudiengang HF und die beiden Masterstudiengänge zugrunde; laut Zulassungszahlsatzung 2015/2016 wurden für das Wintersemester 2015/2016 für den Bachelorstudiengang Psychologie HF 119 Studienplätze, für den Masterstudiengang Wirtschafts-, Organisations- und Sozialpsychologie 30 Studienplätze, für den Masterstudiengang Klinische Psychologie und Kognitive Neurowissenschaften 61 Studienplätze festgesetzt.

Die vom zuständigen Staatsministerium bei Festsetzung der Anteilquoten getroffene Abwägung, die Zulassungszahlen des Bachelorstudiengangs Psychologie HF und der Masterstudiengänge Psychologie so aufeinander abzustimmen, dass für ca. 75% der Bachelorabsolventen das Weiterstudium im Masterstudiengang ermöglicht werden kann, ist sachlich gerechtfertigt, beruht auf einer rechtsfehlerfreien Abwägung und ist daher vom Gericht nicht zu beanstanden.

Die für die der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge festgesetzten Anteilquoten im Vorschlag der LMU und in der Festsetzung des zuständigen Staatsministeriums stimmen für den streitgegenständlichen Berechnungszeitraum überein.

Die LMU hat in ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2016 auch die Entwicklung des Curriculareigenanteils (CAp) für den Bachelorstudiengang Psychologie HF von 2,8441 auf den aktuellen Wert von 3,0727 nachvollziehbar damit erklärt, dass der Wert von 2,8441 auf der Grundlage des Entwurfs einer dann in dieser Form nicht in Kraft getretenen Prüfungsordnung ermittelt worden und dann versehentlich nicht an die in Kraft getretene Prüfungsordnung angepasst worden war. Einwände gegen die Festsetzung des CAp für den Bachelorstudiengang Psychologie HF wurden im Übrigen auch von der Antragspartei nicht erhoben.

Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsgegner ausführliche Begründungen für den Ansatz sowohl des Wertes von 0,2 für die Betreuung der Bachelorabschlussarbeit, als auch für die Gruppengrößen von 15 Teilnehmern für die jeweiligen Lehrveranstaltungen im Bachelorstudiengang Psychologie HF vorgelegt. Einwände wurden auch hiergegen nicht erhoben. Der von der LMU - unter Ansatz dieses Ausbildungsaufwands - ermittelte Curricularwert für den streitgegenständlichen Bachelorstudiengang Psychologie HF (165 ECTS) hält mit 3,42 die Bandbreite der Anlage 8, Ziffer I, von 3,35 bis 4,5 nicht nur ein, sondern liegt - kapazitätsfreundlich - im unteren Bereich dieser Bandbreite, und zwar auch dann, wenn eine überschlägige Umrechnung auf den Regelwert von 180 ECTS erfolgt (vgl. VG München, B. v. 27.3.2015 - M 3 E Y 14.10040). Abgesehen davon müsste eine detaillierte Überprüfung des Ansatzes einzelner Lehrveranstaltungen in die CW-Berechnung bzw. die Berechnung des auf die Lehreinheit Psychologie entfallenden Ausbildungsaufwands dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist auch in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten einer Antragspartei die Erschöpfung des Rechtswegs ungeachtet der zu erwartenden Verfahrensdauer in der Hauptsache grundsätzlich zumutbar (BVerfG, B. v. 27.7.2015 - 1 BvR 1560/15 - juris Rn. 4 - und BVerfG, B. v. 15.10.2015 - 1 BvR 1645/14 - juris Rn. 11); die Klärung etwa aufgeworfener schwieriger Rechtsfragen, insbesondere bei einer hierfür erforderlichen weiteren Sachaufklärung, muss auch in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, über dessen Einleitung durch Erhebung einer Untätigkeitsklage die Antragspartei selbst entscheiden kann. Eine Besonderheit, die die sofortige Klärung bereits im Eilverfahren erfordern würde, wie etwa, wenn die Rechtmäßigkeit der Reduzierung des Lehrdeputats für eine ganze Beschäftigtengruppe im Streit steht, würde die Feststellung der zutreffenderweise anzusetzenden Gruppengröße für einzelne Lehrveranstaltungen im Rahmen der Berechnung des CW-Werts eines einzigen Studiengangs nicht begründen.

Die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität des der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengang Psychologie Bachelor HF ist nach der Formel II. der Anlage 5 zur HZV zutreffend erfolgt:

Ap = (2 x Sb)/CA x z p 2 x Sb = 302,6353 x 2 = 605,2706

: CA (= 1,8648) ➔ 324,5767

x zp (= 0,3503) ➔ 113,6992

: SF (= 0,9557) ➔ 118,9695

gerundet 119 Studienplätze als jährliche Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2015/2016.

Selbst der Ansatz des ursprünglichen Betreuungsaufwands von 0,05 bei der Berechnung des Curricularwerts und des CAp für den Bachelorstudiengang würde sich nicht auswirken: Der CAp würde sich um 0,15 von 3,0727 auf 2,9227 verringern; hieraus würde sich ein CA (neu) errechnen von 1,8123

(0,3503 x 2,9227 = ) 1,0238 + 0,0216 + 0,0213 + 0,5238 + 0,2218 = 1,8123

Ap = 302,6353 x 2 = 605,2706

: CA neu (= 1,8123) ➔ 333,9792

x zp (= 0,3503) ➔ 116,9929

: SF (= 0,9557) ➔ 122,4159

gerundet 122 Studienplätze, die mit den immatrikulierten 132 Studierenden ebenfalls vollständig vergeben wurden.

Ebenso wenig würde sogar die vollständige Nichtberücksichtigung des Dienstleistungsexports in die nachfragenden, im vorangegangenen Berechnungszeitraum neu konzipierten Masterstudiengänge Learning Sciences (5,8409) und NCP (6,5247), insgesamt 12,3656 SWS, zum Erfolg des Antrags führen:

Das angesetzte bereinigte Lehrangebot Sb von 302,6353 SWS würde sich um diese nicht zu berücksichtigende Lehrnachfrage auf 315,0009 erhöhen.

Ap = 315,0009 x 2 = 630,0018

: CA neu (= 1,8123) ➔ 347,6255

x zp (= 0,3503) ➔ 121,7732

: SF (= 0,9557) ➔ 127,4178

gerundet 127 Studienplätze, die mit den immatrikulierten 132 Studierenden ebenfalls vollständig vergeben wurden.

Da weitere Einwände, denen das Gericht hätte nachgehen können, gegen die Kapazitätsberechnung nicht erhoben wurden und da die vom Gericht von Amts wegen vorgenommene Überprüfung der Kapazitätsberechnung, selbst bei Nichtberücksichtigung etwa noch nicht abschließend zu beurteilender, kapazitätsvernichtender Umstände (Erhöhung des Betreuungsaufwands für die Bachelorarbeit auf 0,2; Erhöhung des Dienstleistungsexports infolge der Nachfrage neu konzipierter Masterstudiengänge aus einer anderen Lehreinheit) keinen weiteren Studienplatz, an dessen Verteilung die Antragspartei zu beteiligen wäre, ergeben hat, war der Antrag abzulehnen.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO

Streitwert: §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


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(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerseite beantragt im Wege einer

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerseite beantragt im Wege einer einstweiligen Anordnung sinngemäß die Verpflichtung des Freistaats Bayern auf Zulassung im ersten Fachsemester des Studiums der Humanmedizin an der F.-A.-Universität E.-N. (FAU) ab dem Wintersemester (WS) 2014/2015, hilfsweise beschränkt auf den ersten Studienabschnitt.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die festgesetzte Höchstzahl an Studienanfängern sei nicht kapazitätserschöpfend und somit rechtswidrig. Es bestehe deshalb ein Anordnungsanspruch auf Zulassung im Studiengang Humanmedizin. Zu den Einzelheiten wird auf die Antragsbegründung Bezug genommen.

Die Universität beantragt für den Freistaat Bayern,

den Antrag abzulehnen,

weil die Kapazität voll ausgeschöpft sei und nimmt dabei Bezug auf den Schriftsatz vom 15. Oktober 2014, worin die Aufnahmekapazität zum WS 2014/2015 im ersten Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin mit dem Stand 15. Oktober 2014 wie folgt ausgewiesen wird:

Semester 1 NC172 Studenten 177

Semester 2182 Studenten 192

Semester 3 177 Studenten 190

Semester 4 170Studenten 179

insgesamt: 701 Studenten 738

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten, insbesondere auf die Datenerhebungsformularsätze mit den Kapazitätsberechnungen der Universität für das Studienjahr 2014/2015 Bezug genommen.

II.

Der streitgegenständliche Antrag auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) im WS 2014/2015 ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Gericht hat neben den Rügen einzelner Beteiligter von Amts wegen die kapazitätsbestimmenden Faktoren und Ergebnisse der hochschulinternen Berechnungen für die Ermittlung der Zulassungszahl hinsichtlich des Studienjahres 2014/2015 eingehend überprüft und auch weitere Erläuterungen der Universität zur Berechnung der Ausbildungskapazität und zu den zugrunde liegenden Daten eingeholt.

Der Ermittlung der Aufnahmekapazität der FAU im Studiengang Humanmedizin (erster Studienabschnitt) im Studienjahr 2014/2015 ist die Hochschulzulassungsverordnung in der geltenden Fassung zugrunde zu legen. Hierbei sind für die Ermittlung des Lehrangebots (vgl. §§ 45 ff. HZV) die Vorschriften der Lehrverpflichtungsverordnung (LUFV) maßgebend.

Danach ergibt sich für die Vorklinik folgendes Lehrangebot in Semesterwochenstunden (SWS):

15,5 Stellen W 3, W 2 mit je 9 SWS139,5

5 Stellen A 14 a. Z. mit je 7 SWS 35,0

15,67 Stellen A 13 a. Z. mit je 5 SWS 78,35

11 Stellen A 15/A 13 mit 5, 6, 7, 8, 9 SWS 75,0

3,73 Wiss. Ang. mit 5 und 9 SWS 24,63

352,48 SWS

Die 2011 zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und der Hochschule sowie dem Universitätsklinikum Erlangen getroffene Zielvereinbarung über die auf drei Jahre befristete Schaffung von jeweils 30 Anfängerplätzen aufgrund des doppelten Abiturjahrgangs ist für die Vorklinik mit Ende des Studienjahres 2013/2014 ausgelaufen. Die dafür eingerichteten beiden Stellen mit insgesamt 12 SWS Lehrverpflichtung stehen deshalb ab dem streitgegenständlichen Studienjahr nicht mehr zur Verfügung.

Mit Ausnahme einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung wegen Wahrnehmung der Funktion des nicht hauptberuflichen Vizepräsidenten um sieben SWS haben sich die Deputate der vorhandenen Stellen gegenüber dem Vorjahr nicht geändert. Allerdings sieht § 7 Abs. 1 Nr. 1 LUFV nur eine Ermäßigung bis zu 75 v. H. vor. Nachdem Professoren an Universitäten grundsätzlich eine Lehrverpflichtung in Höhe von neun Lehrveranstaltungsstunden haben (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LUFV), überschreitet die Ermäßigung den zulässigen Rahmen um 0,25 SWS. Die gesamte Deputatsminderung hat die Universität jedoch wie in den Vorjahren in der Weise ausgeglichen, dass sie aus Kapitalisierungserlösen von nicht in Anspruch genommenen freien Stellengehältern außerhalb der Medizin (z. B. aufgrund von Wiederbesetzungssperren) vorübergehend eine Stelle mit 7 SWS im Institut für Zelluläre und Molekulare Physiologie ausgewiesen hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erhöhen Drittmittelbedienstete das der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Lehrangebot grundsätzlich nicht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.10.2013, 7 CE 13.10280). Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass Drittmittelbedienstete ausschließlich für konkrete Forschungsvorhaben entsprechend dem Zweck der bewilligten Mittel eingesetzt werden. Weder wird mit diesen Beschäftigten eine Lehrverpflichtung vereinbart, weil dies mit den projektbezogenen Verwendungsbestimmungen der Drittmittelgeber zur Forschungsförderung unvereinbar wäre, noch existiert ein normatives Lehrdeputat aufgrund der Lehrverpflichtungsverordnung. Demgegenüber sind für die Berechnung des Lehrangebots gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 HZV alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Nach dieser Vorschrift können deshalb nur Stellen solcher Personen berücksichtigt werden, die nach dem Dienstrecht zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können. Dazu gehören jedoch nicht solche Mitarbeiter, die aus Mitteln Dritter bezahlt werden und an Forschungsvorhaben teilhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden (§ 25 Abs. 2 HRG).

Das Lehrangebot ist auch nicht durch einen zusätzlichen Einsatz weiterer Lehrpersonen aus dem klinischen Bereich aufzustocken. Das wiederholt vorgetragene Argument, die Lehrpersonen der klinisch-theoretischen Medizin, insbesondere im Fach Pathologie, könnten ihre originäre Lehrverpflichtung nicht erfüllen, so dass ihr Einsatz in der vorklinischen Ausbildung im Fach Anatomie aufgrund der bestehenden fachlichen Überschneidungen („horizontale Substituierbarkeit“) geboten sei, erweist sich nicht als durchgreifend. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hält an seiner grundsätzlichen Entscheidung (Beschluss vom 8.7.2004, 7 CE 04.10017 u. a.) fest, dass die von der Universität gewählte Praxis, Fachvertreter klinischer Fächer rechnerisch mit einem Anteil von 20% an den in Frage kommenden Veranstaltungen zu beteiligen, rechtlich nicht zu beanstanden ist (Beschluss vom 24.10.2013, 7 CE 13.10296 u. a.). Danach ist der vorklinische Teil des Studiengangs Humanmedizin der Lehreinheit vorklinische Medizin (Vorklinik) zugeordnet (§ 44 Abs. 2 Satz 3 HZV). Für die Berechnung der personellen Aufnahmekapazität der Universität ist daher in Bezug auf den vorklinischen Teil des Studiengangs grundsätzlich allein diese Lehreinheit und das dieser Lehreinheit nach Maßgabe der Anlage 6 zu § 45 Abs. 1 Satz 2 HZV zugeordnete Lehrpersonal zugrunde zu legen. Das Lehrpersonal anderer Lehreinheiten der Universität bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt, solange es nicht tatsächlich anstelle des Lehrpersonals der Lehreinheit vorklinische Medizin Dienstleistungen (Lehrveranstaltungsstunden) im vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin erbringt. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang dies geschieht, trifft die Universität - unter Berücksichtigung der kapazitätsrechtlichen Bestimmungen - ausschließlich im Rahmen ihrer Organisationsfreiheit.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sind die im Rahmen der sogenannten Titellehre erbrachten Lehrleistungen von Privatdozenten, Honorar- und außerplanmäßigen Professoren in das Lehrangebot der Universität mit einzurechnen, so dass für das gesamte Studienjahr ein zusätzliches Lehrangebot von 6,5 SWS resultiert.

Nachdem im streitgegenständlichen Studienjahr keine Lehraufträge zur Verfügung stehen, ergibt sich daher ein unbereinigtes Lehrangebot von 351,98 Deputatsstunden.

Hiervon ist der Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge in den Fächern Pharmazie, Medical Process Management, Psychologie, Zahnmedizin, Medizin 2. Studienabschnitt, Medizintechnik, Advanced Optical Technologies sowie Life Science Engineering mit insgesamt 64,83 abzuziehen. Die betroffenen Lehrveranstaltungen beruhen nach Auskunft der Hochschule ohne Ausnahme auf Studien- und Prüfungsordnungen für die einzelnen Fächer. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass in den betreffenden Studiengängen medizinische Lehrveranstaltungen für ein sachgerechtes Lehrangebot erforderlich sind, so dass der Dienstleistungsexport eine ausreichende sachliche Berechtigung findet. Fachliche Zusammenhänge mit der Humanmedizin sind insbesondere im Hinblick auf die Studiengänge Medical Process Management, Medizintechnik, Advanced Optical Technologies sowie den neu eingerichteten Studiengang Life Science Engineering offensichtlich.

Im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird auch weiterhin an der Auffassung festgehalten, dass die für die Ermittlung des Dienstleistungsabzugs nach § 48 Abs. 2 HZV maßgebliche Studienanfängerzahl nicht um einen Schwund zu reduzieren ist. Die von der Universität angesetzten Studentenzahlen beruhen in zulässiger Weise auf der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl in diesen Fächern. Dass bei der Berechnung des Curricular-Anteils für die nicht zugeordneten Studiengänge nur die aktuellen oder bisherigen Studienanfängerzahlen im Semester und nicht zusätzlich die prognostizierte Entwicklung dieser Semesterkohorte in höheren Fachsemestern zugrunde zu legen sind, resultiert eindeutig aus § 48 Abs. 2 HZV und der darauf bezogenen Berechnungsformel in der Anlage 5 zur Hochschulzulassungsverordnung. Diese Vorschrift stellt ausdrücklich auf die Studienanfängerzahlen der nicht zugeordneten Studiengänge ab und verlangt im Unterschied zur Regelung der §§ 51 Abs. 3 Nr. 3, 53 HZV keine Korrektur dieser Werte aufgrund einer Prognose über die Bestandszahlen der nachfolgenden Semester. Gegen diese ersichtlich aus Praktikabilitätsgründen getroffene Vereinfachungsregelung bestehen auch aus verfassungsrechtlicher Sicht keine durchgreifenden Bedenken (BayVGH, Beschluss vom 27.8.2010, 7 CE 10.10278 u. a.).

Nicht durchgreifend erweist sich auch der Vortrag, aufgrund vorhandener Doppel- oder Zweitstudenten, welche neben Humanmedizin auch im Fach Zahnmedizin eingeschrieben seien, müsse der Dienstleistungsexport für den Studiengang Zahnmedizin in dem Maße verringert werden, in dem ihn Zweitstudenten nicht in Anspruch nehmen, weil sie die entsprechenden Veranstaltungen bei regelmäßigem Studienverlauf schon besucht haben und diese Kenntnisse auf ihre Ausbildung anrechenbar sind. Zum einen handelt es sich insoweit nicht um einen der in § 51 Abs. 1, Abs. 3 HZV aufgeführten Überprüfungstatbestände für die nach den Vorschriften der §§ 43 bis 50 HZV berechnete Aufnahmekapazität. Auch § 48 HZV sieht eine Berücksichtigung von Doppel- und Zweitstudenten in den nachfragenden Studiengängen nicht vor. Darüber hinaus bestehen in Bezug auf die Ermittlung der Kapazität für neu aufzunehmende Studienanfänger im Studiengang Medizin (Vorklinik) ohnehin keine Anhaltspunkte für maßgebliche Minderungen der Lehrnachfrage, weil ein Doppelstudium (Parallelstudium) in zwei zulassungsbeschränkten Fächern nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 2 Satz 4 BayHSchG möglich und regelmäßig nicht genehmigungsfähig ist und Zweitstudenten sich wegen der Anrechnung ihrer bereits erbrachten Studienleistungen ohnehin zugleich in einem höheren Fachsemester immatrikulieren lassen können.

Das bereinigte Lehrangebot beträgt daher 287,15 SWS (351,98 SWS - 64,83 SWS).

Die Lehrnachfrage wird gemäß §§ 43, 50 HZV i. V. m. deren Anlage 5 durch den Curricularnormwert (CNW) bestimmt. Die Universität hat insoweit den Anteil der vorklinischen Medizin an die aktuelle Studienordnung angepasst und geringfügig auf 1,6042 erhöht.

Sie geht dabei entgegen insoweit erhobener Rügen nicht von einer Gruppengröße (Betreuungsrelation) g = 180 für Vorlesungen aus, wie es der frühere Beispielstudienplan der ZVS vorsah, sondern legt als Mittelwert eine Teilnehmerzahl von 200 (Semesterturnus) bzw. 400 (Jahresturnus) zugrunde, was den tatsächlichen Verhältnissen in etwa entsprechen dürfte. Unabhängig davon, dass dieser Wert (kapazitätsgünstig) über der Zahl von 180 Vorlesungsbesuchern liegt, die in der Rechtsprechung weitgehend akzeptiert ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24.10.2013, 7 CE 13.10296 u. a. m. w. N.), kann nicht gefordert werden, dass eine Betreuungsrelation zugrunde gelegt wird, die auf Kosten der Ausbildungsqualität eine maximale Aufnahmekapazität erreicht. Die Kammer hält diese Festsetzungen der Hochschule unter dem Gesichtspunkt der Wissenschaftsfreiheit für vertretbar.

Die erstmals für das streitgegenständliche Studienjahr in Ansatz gebrachten Festsetzungen für den neugebildeten Studiengang Molekulare Medizin (Master) begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Universität hatte bei der Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin mit dem Abschluss „Diplom“ aus didaktischen Erwägungen ursprünglich eine jährliche Aufnahmequote von 30 Studienanfängern festgelegt. Das Gericht hatte für die darauffolgenden Studienjahre im Hinblick auf die Festlegung des Curricularanteils des Studiengangs Molekulare Medizin auf 1,4331 grundsätzlich jegliche weitere Erhöhung über diesen Ansatz hinaus unter kapazitätsrechtlichen Gesichtspunkten für die Humanmedizin als äußerst problematisch bewertet (vgl. Beschluss der Kammer vom 26.11.2003, AN 2 E 03.10261 u. a., BayVGH, B. v. 9.11.2004, 7 CE 04.11010 u. a.). Den auf der Verlängerung der Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst beruhenden Zuwachs des bereinigten Lehrangebotes hatte die Universität im Studienjahr 2005/06 zu etwa drei Viertel dem Studiengang Medizin und zu etwa ein Viertel dem Diplomstudiengang Molekulare Medizin zugeordnet. Diese Zuweisung von ein Viertel des gesteigerten Lehrangebots stand damit zwar für sich betrachtet nicht mehr im Verhältnis zur damaligen Anteilsquote (zp) des Studiengangs Molekulare Medizin. Nachdem jedoch im Zuge der Erhöhung der Lehrverpflichtung im Studienjahr 2004/05 die Zulassungszahl für den Studiengang Molekulare Medizin nicht angepasst worden war, war dies nicht zu beanstanden, weil diese Aufteilung des Zuwachses des bereinigten Lehrangebots letztlich auch einen Nachholeffekt zugunsten der Molekularen Medizin und eine Aufstockung auf 37 Studienplätze beinhaltete. Im Einklang mit den Vorgaben des Gerichts wurde seitens der Hochschule diese Zahl seitdem als Obergrenze beibehalten, um kapazitätsrechtliche Konsequenzen zulasten der Humanmedizin zu vermeiden.

Mit der Einrichtung des konsekutiven Masterstudiengangs Molekulare Medizin wird nun erstmals seit längerer Zeit ein zusätzliches Studienangebot im Nebenfach geschaffen, welches in der Konsequenz einen Abbau von Studienanfängerplätzen im Fach Humanmedizin zur Folge hat. Gleichwohl erweisen sich die in diesem Zusammenhang von verschiedenen Antragstellern erhobenen Bedenken nicht als durchgreifend, da die seitens der Hochschule definierten Anteile der Studiengänge Humanmedizin und Molekulare Medizin am Lehrangebot der Vorklinik im Ergebnis tragfähig sind. Die Vorschrift des § 49 HZV enthält für die Festlegung bzw. Abänderung der Anteilquote keine inhaltlichen Kriterien, räumt jedoch in Absatz 2 dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst die Befugnis ein, zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten Vorgaben machen zu können. Aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsnutzung ist allerdings zu folgern, dass diese nicht willkürlich und kapazitätsvernichtend bemessen sein dürfen. Die Vorgaben können Grundlage für den Erlass der Hochschulzulassungssatzung und damit des späteren Genehmigungsverfahrens sein. Der Normgeber ist dabei berechtigt, im Rahmen bildungsplanerischer Überlegungen durch Vorgaben für die Anteilsquotenbildung Ausbildungskapazitäten vorrangig einem bestimmten Studiengang zu widmen. Die Wissenschaftsverwaltung hat insoweit grundsätzlich bei der Zuordnung und Verteilung von Stellen über die Anteilquote einen von strukturplanerischen und haushaltsbezogenen Wertungen geprägten Ermessensspielraum, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Im Rahmen des dabei auftretenden Spannungsverhältnisses zwischen den divergierenden Interessen ist der Universität mit Blick auf die in Art. 5 Abs. 3 GG verankerte Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre stets ein hinreichender Handlungs- und Gestaltungsspielraum einzuräumen, der es ihr ermöglicht, neue Studiengänge auch zulasten der Kapazität bestehender Studiengänge einzuführen, um damit der Schwerpunktbildung, der Internationalisierung oder den Veränderungen in Wissenschaft und Forschung sowie auf dem Arbeitsmarkt Rechnung tragen zu können.

Die Einführung des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin hatte die Hochschule damit begründet, dass ein zukunftsorientierter Studiengang für Biowissenschaftler angeboten werde, die im Bereich der medizinischen Forschung in Industrie, Behörden und Universitäten tätig werden wollen. Das Lehrangebot schließe eine Lücke zwischen dem Studium biowissenschaftlicher Fächer und dem Medizinstudium. Es sei ein Rückstand in der Molekular Biologie gegenüber den USA, Japan und führenden europäischen Ländern festzustellen, der zu einer weitgehenden Verlagerung der industriellen Forschungsbasis in die USA und damit zum Verlust hochqualifizierter Arbeitsplätze geführt habe. Andererseits habe sich die Medizinische Fakultät der Universität Erlangen-Nürnberg zu einem nationalen Schwerpunkt von Biomedizin und klinisch-mole-kularbiologischer Forschung entwickelt und erhalte mit dem neuen Studiengang eine längst fällige fachliche Ergänzung ihres Lehrangebots (vgl. Beschluss der Kammer vom 13.11.2001, AN 2 E 00.10031 u. a.).

Aus diesem Blickwinkel erscheint es nachvollziehbar, wenn die Hochschule im Zuge des Bologna-Prozesses und der damit verbundenen Abschaffung der Diplomabschlüsse zusätzlich zu dem bereits existierenden Bachelor Studiengang einen Masterstudiengang einrichtet, der in besonderem Maße zu wissenschaftlicher Arbeit und Methodik befähigen sowie theoretisch-analytische Fähigkeiten vermitteln soll. Angesichts dieser für die Kammer nachvollziehbaren und überzeugenden Begründungen und Abwägungen der Universität sind die nachteiligen Auswirkungen auf die Zulassungszahlen der Vorklinik kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Hochschule konnte im Rahmen ihres Ermessens der Einrichtung eines zukunftsträchtigen Aufbaustudienganges größeres Gewicht beimessen, als der Beibehaltung von Studienplätzen in der Vorklinik des Studiengangs Humanmedizin. Insoweit fällt auch ins Gewicht, dass die Universität ersichtlich bemüht ist, die Beeinträchtigung der Kapazität in der Vorklinik möglichst gering zu halten, wie die Begrenzung des Curricularanteils auf den für die Medizin (Vorklinik) maßgeblichen Wert von 1,4331 im Bachelor Studiengang sowie die Verwendung einer kleinen Zulassungszahl im nicht beschränkten Masterstudiengang (7 Studienanfänger) zeigen, so dass im Ergebnis nur 4 Studienplätze in der Humanmedizin wegfallen. In diesem Zusammenhang fällt auch ins Gewicht, dass die Universität ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) in den zurückliegenden Jahren erheblich ausgebaut hat.

Nach Formel 5 der Anlage 5 zu § 43 HZV ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität des Studiengangs vorklinische Humanmedizin von 328,20 Studienplätzen.

Der nach den statistischen Erfassungen und Berechnungen auftretende Schwund ist gemäß §§ 51 Abs. 3 Nr. 3, 53 HZV zu berücksichtigen und die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums, Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote).

Der Antragsgegner hat in den zurückliegenden Studienjahren zur rechnerischen Ermittlung der zu erwartenden Schwundquote jeweils das von der Rechtsprechung allgemein akzeptierte „Hamburger Verfahren“ angewandt und aufgrund der auf den fortlaufenden Erhebungen des Statistischen Landesamtes beruhenden Tabellen einen Schwundausgleichsfaktor für die Vorklinik angesetzt. Für das streitgegenständliche Studienjahr hat die Universität demgegenüber einen Schwundfaktor von 0,9542 als Mittelwert der Schwundfaktoren der Jahre 2008 bis 2011 für die Berechnung zugrunde gelegt. Diese (kapazitätsbegünstigende) Vorgehensweise entspricht der Auffassung des Gerichts und beruht auf folgenden Überlegungen:

Grundsätzlich kann zwar davon ausgegangen werden, dass das „Hamburger Modell“ gewisse Zufälligkeiten ausgleicht, so dass aus der bisherigen Entwicklung der Studierendenzahlen Rückschlüsse auf künftige tatsächliche Abläufe möglich sind und auch geringfügige schwundfremde Faktoren vernachlässigt werden können. Signifikante und völlig atypische Studierendenbewegungen von Gewicht können aber nicht außer Betracht gelassen werden, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass sie sich in Zukunft wiederholen, weshalb statistischen Auffälligkeiten nachzugehen ist. Die statistischen Erhebungen über die Zahl der Studierenden in der Humanmedizin (Vorklinik) verzeichnen in den höheren Fachsemestern des WS 2012/2013 einen Anstieg der Studierendenzahlen, der überwiegend auf die Erhöhung der Ausbildungskapazität aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 28. Dezember 2012 (AN 2 E 12.10162) zurückzuführen ist. Dabei handelt es sich aber ersichtlich um eine atypische Entwicklung, die außer Betracht zu bleiben hat, weil sie ansonsten zu einer verfälschten Schwundprognose führen würde.

Wenn man den oben genannten Durchschnittswert als sachgerecht zugrunde legt, errechnen sich mithin 344 Anfängerplätze (328,20 : 0,9542 gerundet), die auf das WS 2014/2015 und das SS 2015 aufzuteilen sind, so dass auf beide Semester jeweils 172 Studienplätze entfallen.

Anhaltspunkte dafür, dass die vorliegende Überbuchung der festgesetzten Zulassungszahl durch die FAU um fünf Studienplätze und die ihr zugrunde liegende Prognose fehlerhaft wären, sind vorliegend nicht erkennbar. Bei einer Überbuchung in dieser Größenordnung kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, sie sei aus anderen Gründen als zum Zwecke der Kapazitätsausschöpfung vorgenommen worden. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht daraus, dass nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 23.3.2011 - 6 CN 3.10 - BVerwGE 139, 210) die Ansprüche der an einem Kapazitätsprozess beteiligten Studienplatzbewerber stets vor denjenigen solcher Bewerber befriedigt werden müssen, die kein Kapazitätsverfahren geführt haben. Dieser Vorrang der Beteiligten eines Kapazitätsprozesses besagt lediglich, dass (erst) im Kapazitätsprozess entdeckte zusätzliche Studienplätze nicht an Bewerber vergeben werden dürfen, die nicht durch Inanspruchnahme von (Eil-)Rechtsschutz zur Aufdeckung weiterer vorhandener Kapazitäten beigetragen haben. Er betrifft jedoch nicht die zur Kapazitätsausschöpfung durchgeführte Vergabe von Studienplätzen durch Überbuchung. Hiervon begünstigte Bewerber, die auf diesem Wege aufgrund ihrer Rangziffer einen Studienplatz erhalten und denen ebenfalls das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG zur Seite steht, müssen nicht hinter Eilantragstellern zurückstehen.

Entgegen dem Vorbringen einzelner Antragsteller bestand für die Kammer auch keine Veranlassung, aufzuklären, in welchem Umfang die Hochschule gegebenenfalls Beurlaubungen in den einzelnen Semestern der Vorklinik bewilligt hat. Grundsätzlich sind einzelne beurlaubte Studenten aus der Bestandszahl der eingeschriebenen Studenten nicht herauszurechnen, weil diese auch während ihrer Beurlaubung immatrikuliert bleiben. Beurlaubte Studenten erschöpfen ebenso wie andere Studierende die Ausbildungskapazität, weil sie das Lehrangebot nicht dauerhaft entlasten, sondern es nach Ende ihrer Beurlaubung weiterhin nachfragen. Die Hochschule hat versichert, dass es keine Fälle von mehrfach beurlaubten Studierenden gebe, die dem Bestand des Eingangssemesters hinzugerechnet würden (BayVGH, B.v. 25.11.2013, 7 CE 13.10315). Nachdem keine Anhaltspunkte dafür vorliegen oder geltend gemacht wurden, die Bestandszahlen seien zweifelhaft, besteht keine Veranlassung, die Vorlage einer Belegungsliste zu verlangen.

Nachdem somit eine ungenutzte Kapazität im Fach Humanmedizin (Vorklinik) nicht glaubhaft gemacht ist, war der Antrag mit der auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenfolge abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 2 i. V. m. 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht erachtet im Eilverfahren die Hälfte des Regelstreitwerts für angemessen. Eine weitere Reduzierung des Streitwerts ist auch dann nicht angezeigt, wenn die vorläufige Zulassung zum Studium lediglich nach Maßgabe eines Losverfahrens beantragt wird, weil im Grunde die Zulassung zum Studium und die Zuteilung eines entsprechenden Studienplatzes begehrt wird.

Gründe

I.

1

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind verwaltungsgerichtliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen die Beschwerdeführer ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der festgesetzten Kapazität begehrten. Die Beschwerdeführer sehen sich dadurch in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, dass die Universität durch die befristete Besetzung zuvor unbefristet besetzter Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter ihre Aufnahmekapazität verringert habe, ohne ihren Interessen als Studienbewerbern hinreichend Rechnung zu tragen.

II.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.

3

1. Sie wird dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Die Beschwerdeführer haben den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft, da über den geltend gemachten Anspruch bislang in der Hauptsache noch nicht entschieden ist.

4

a) Der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 74, 102 <113>; 77, 381 <401>; 81, 22 <27>; 114, 258 <279>; 115, 81 <91 f.>; 123, 148 <172>; 134, 242 <285>; stRspr). Eine Verfassungsbeschwerde ist daher unzulässig, wenn und soweit in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangt werden kann.

5

Nach Durchführung eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist danach die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen. In diesem Fall scheidet die Verweisung auf den fachgerichtlichen Rechtsweg nur dann aus, wenn die Durchführung des Hauptsacheverfahrens unzumutbar ist. Letzteres ist der Fall, wenn der Hauptsacherechtsbehelf in der Fachgerichtsbarkeit von vornherein aussichtslos ist, oder wenn die tatsächliche oder einfachrechtliche Lage zur verfassungsrechtlichen Beurteilung ausreichend geklärt ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 77, 381 <401 f.>; 78, 290 <301 f.>; 79, 275 <278 f.>; 104, 65 <70 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. August 1997 - 1 BvR 2246/96 -, juris Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2013 - 1 BvR 1278/13 -, juris Rn. 5). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass dem Bundesverfassungsgericht infolge der fachgerichtlichen Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein bereits eingehend geprüftes Tatsachenmaterial vorliegen soll und ihm auch die Fallanschauung sowie die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die sachnäheren Fachgerichte vermittelt werden sollen (vgl. BVerfGE 79, 1 <20>; 86, 382 <386 f.>; 114, 258 <279>).

6

b) Die Grundrechtsrügen der Beschwerdeführer beziehen sich nicht spezifisch auf das fachgerichtliche Eilverfahren, in welchem allein sie den Rechtsweg erschöpft haben. Sie machen keine Verletzung ihrer dort zu beachtenden Verfahrensrechte, die unter anderem schon dort eine Prüfung der kapazitätsbestimmenden Faktoren erfordern können (vgl. hierzu BVerfGK 3, 135 <139 ff.>), geltend. Ihre Rügen beschränken sich vielmehr allein auf Grundrechtsverletzungen, die sich auf die Hauptsache beziehen. Ihrer Art nach können diese daher auch im Hauptsacheverfahren geheilt werden.

7

c) Die Voraussetzungen, unter denen vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung in der Hauptsache abgesehen werden könnte, liegen nicht vor.

8

aa) Der Hauptsacherechtsbehelf ist nicht von vornherein sinn- und aussichtslos. Die Aussichtslosigkeit kann nicht schon daraus hergeleitet werden, dass das Ausgangsgericht die Frage, ob die Universität befugt war, zuvor unbefristet besetzte Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter kapazitätsmindernd befristet zu besetzen, im Eilverfahren nicht im Sinne der Beschwerdeführer entschieden hat. Der Möglichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache steht insbesondere keine höchstrichterliche Rechtsprechung der Fachgerichte entgegen (vgl. BVerfGE 104, 65 <71>). Dies belässt den Beschwerdeführern die Möglichkeit, im Hauptsacheverfahren darzulegen, dass die Universität ihr Stellenbewirtschaftungsermessen in Bezug auf die konkret angegriffenen Stellenbesetzungen fehlerhaft ausgeübt hat. Den Beschwerdeführern ist unter diesem Gesichtspunkt zuzumuten, ihre Argumente zunächst im fachgerichtlichen Verfahren vorzutragen.

9

bb) Eine sofortige Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs ist auch nicht nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG veranlasst. Die Verfassungsbeschwerde wirft weder Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung auf noch entsteht den Beschwerdeführern ein schwerer und unabwendbarer Nachteil, wenn sie auf den Rechtsweg in der Hauptsache verwiesen werden.

10

Inwieweit Erwägungen im Bereich der Stellenbewirtschaftung, hier die Berücksichtigung der Besonderheiten des Wissenschaftsbetriebs, geeignet sind, hieraus im Ergebnis folgende Kapazitätseinbußen zu rechtfertigen, ist letztlich eine Frage der konkreten Umstände des Einzelfalls und damit nicht spezifisch verfassungsrechtlicher Natur. Fragen von allgemeiner verfassungsrechtlicher Bedeutung stellen sich insoweit nicht.

11

Durch die Verweisung auf die Hauptsache tritt auch kein schwerer und unabwendbarer Nachteil ein. Eine solche Verweisung ist ungeachtet der zu erwartenden Verfahrensdauer auch in Kapazitätsstreitigkeiten in der Regel zumutbar. Anderes gilt nur dann, wenn ohne die beschleunigte Klärung vorhandene Kapazitäten in erheblichem Umfang für längere Dauer ungenutzt blieben (vgl. BVerfGE 51, 130 <138 ff.>; 54, 173 <190 f.>; 59, 172 <198>; 66, 155 <173>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. August 1997 - 1 BvR 2246/96 -, juris Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2013 - 1 BvR 1278/13 -, juris Rn. 9; stRspr). Kapazitäten von erheblichem Umfang stehen aber auch nach den Berechnungen der Beschwerdeführer nicht in Rede. Die Beschwerdeführer haben ferner keine individuellen Besonderheiten dargelegt, welche das Abwarten einer fachgerichtlichen Hauptsacheentscheidung in ihren konkreten Einzelfällen ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen lassen könnten.

12

2. Die Verfassungsbeschwerde genügt auch nicht den Anforderungen an ihre Begründung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.

13

Das Oberverwaltungsgericht hat sich in seinen Entscheidungen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt, die zwischen strukturellen Änderungen sowie Maßnahmen der Stellenbewirtschaftung unterscheidet und der Hochschulverwaltung bei letzteren ein nur eingeschränkt überprüfbares Dispositionsermessen einräumt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, S. 360 <363 ff.>). Hiermit setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander.

14

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

15

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.