Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Feb. 2017 - M 3 E 16.5656

bei uns veröffentlicht am08.02.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 30. Juni 2016 die Genehmigung eines Gastschulverhältnisses für den Besuch der staatlichen Berufsschule in ... anstelle der für ihn zuständigen Sprengelschule, der staatlichen Berufsschule in ... Hierbei stellte er dar, dass die Entfernung von seinem Wohnort ... zur ...schule 48 km, zur Gastschule dagegen 5 km betrage, er für eine einfache Fahrt von Bahnhof zu Bahnhof (ohne Fußweg zu den Schulen) zur Sprengelschule mit zweimal Umsteigen 59 Minuten brauche und für die zur Gastschule ohne Umsteigen 4 Minuten. Der Preis für Hin- und Rückfahrt betrage für die Sprengelschule 20,40 €, für die Gastschule 4,10 €. Während die abgebende Berufsschule ... kein Einverständnis erteilte, bestand seitens der aufnehmenden Berufsschule ... Einverständnis mit dem gastweisen Besuch des Antragstellers.

Mit Bescheid vom 9. September 2016 lehnte der Antragsgegner diesen Antrag ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Antragstellers wies die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2016 zurück.

Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 28. November 2016 Klage zum Verwaltungsgericht München mit dem Ziel der Genehmigung des beantragten Gastschulverhältnisses.

Am 14. Dezember 2016 stellte der Antragsteller den Antrag,

gemäß § 123 VwGO anzuordnen, dass der Berufsschüler... ab sofort bis auf weiteres seiner Berufsschulpflicht durch Besuch der Berufsschule ... zu genügen hat.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, aufgrund der weiten Entfernung der Sprengelberufsschule im Vergleich mit der Gastberufsschule könne der Antragsteller erheblich Zeit einsparen, wenn ihm der Besuch der Gastberufsschule gestattet werde. Während der Antragsteller die Berufsschule in ... mit der S-Bahn oder dem Fahrrad in ca. 15 Minuten erreichen könnte, wäre er an einem Berufsschultag zur Berufsschule in ... ca. 11 Stunden unterwegs. Außerdem sei der Berufsschulbesuch in ... mit zusätzlichen Kosten in Höhe von ca. 590,- € im Jahr verbunden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei im Bescheid vom 9. September 2016 offensichtlich nicht gewahrt; es läge ein offensichtlicher Fall eines wichtigen Grundes im Sinne von Art. 43 Abs. 5 BayEUG vor. Die Regierung von Oberbayern berufe sich auf eine Regelung des Staatministeriums, die nicht kleinlich angewendet werden dürfe und zudem nur eine Verwaltungsempfehlung darstelle, vorrangig sei auf den Gesetzestext abzustellen. Hinzu käme, dass der Antragsteller gesundheitliche Probleme habe, nämlich eine seltene Erkrankung im Bereich der Gallenwege, infolge derer er im akuten Fall unverzüglich eine kinder- und jugendhepatologische Ambulanz aufsuchen müsse. Aufgrund der Erkrankung ist laut dem Attest des Klinikums ... vom 18. November 2016 von Prof. Dr. L. eine schulische Anbindung des Antragstellers in ... aufgrund der Nähe zum Klinikum sinnvoll und wünschenswert. Zur Eilbedürftigkeit wird vorgetragen, dass eine einstweilige Anordnung bei der begrenzten Dauer der kaufmännischen Lehre von insgesamt 3 Jahren erforderlich wäre, zumal im Winter Verkehrsbehinderungen zu einer weiteren Verzögerung des Schulwegs führen würden.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2016, den Antrag kostenpflichtig abzulehnen.

Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass eine Ausnahme von der Einhaltung der Sprengelpflicht nicht gerechtfertigt wäre. Eine besondere individuelle Ausnahmesituation des Antragstellers, die es bei Berücksichtigung des Wohles des Schülers unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit unzumutbar mache, die zuständige Sprengelschule zu besuchen, läge bei Anwendung der durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus geschaffenen Vorgaben zur Genehmigung von Gastschulverhältnissen vom 3. Juli 1986 (KMS Nr. II B 8 – 13/79) nicht vor. Hiernach sei ein wichtiger Grund in der Regel immer dann anzuerkennen, wenn der Schüler beim Besuch der Sprengelberufsschule mehr als 12 Stunden vom Wohnort abwesend sei; hier ergäbe sich jedoch nur eine Abwesenheit von 10 Stunden und 55 Minuten. Die Differenz des Fahrtaufwands von Sprengel- und Gastschule betrage für Hin- und Rückfahrt 1 Stunde 39 Minuten; laut KMS bedürfte es für die Annahme eines wichtigen Grundes jedoch einer Verkürzung um mehr als 2 Stunden. Auch der finanzielle Mehraufwand stelle keine unzumutbar hohe Kostenbelastung des Berufsschülers dar, da sich für ihn eine maximale Mehrbelastung von 420,- € im Jahr ergebe. Der darüber liegende Betrag für die notwenige Beförderung werde vom Aufgabenträger übernommen. Auch die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden stellten keinen wichtigen Grund zur Genehmigung eines Gastschulverhältnisses dar, da der Antragsteller im Notfall nicht auf seinen behandelnden Arzt angewiesen sei, sondern auch in der nächstgelegenen Notaufnahme behandelt werden könne. Von der Berufsschule ... aus, läge diese lediglich einen Kilometer entfernt.

Der Verwaltungsvorgang des Antragsgegners lag dem Gericht bei der Entscheidung vor.

II.

Der zulässige Antrag nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Eine Stattgabe des Antrags in der mit Antragsschrift vom 14. Dezember 2016 gestellten Form, wonach „der Antragsteller ab sofort bis auf weiteres seiner Berufsschulpflicht durch Besuch der Berufsschule ... zu genügen hat“, ist rechtlich nicht möglich. Das Gericht kann eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Gestattung des Gastschulbesuchs aussprechen, nicht dagegen die begehrte Amtshandlung selbst vornehmen. Dementsprechend richtet sich die im Hauptsacheverfahren verfolgte Verpflichtungsklage nach § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO, wonach das Gericht die Verpflichtung ausspricht „die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist.“

Des Weiteren würde der gestellte Antrag bei Stattgabe die Hauptsache vorwegnehmen. Der Antrag zielt auf eine Gewährung des Gastschulbesuchs „bis auf weiteres“. Eine unbedingte Zuweisung würde der Hauptsache vorgreifen. § 123 Abs. 1 VwGO schreibt vor, dass das Gericht eine „einstweilige“ Anordnung zur Regelung eines „vorläufigen“ Zustands treffen kann, die Vorwegnahme der Hauptsache ist damit verboten. Insofern bedürfte es einer Umdeutung des Antrags in eine Verpflichtung des Antragsgegners zu einer vorläufigen Zuordnung des Antragstellers zur Berufsschule Starnberg, der dahingehend lauten könnte, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Besuch der Berufsschule ... zu gestatten.

Inwiefern eine solche Umdeutung zulässig wäre kann jedoch dahinstehen, da der Antrag auf Verpflichtung zur vorläufigen Gestattung des Gastschulbesuchs unbegründet ist.

2. Der Antragsteller konnte die Voraussetzungen für die begehrte Anordnung nicht glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO). Er konnte zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft machen, nicht dagegen einen Anordnungsanspruch.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus sonstigen Gründen geboten ist.

Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO voraus, dass der Antragsteller sowohl glaubhaft machen kann, einen Anspruch auf die Genehmigung des Gastschulverhältnisses zu haben (Anordnungsanspruch), als auch, dass mit der Erfüllung dieses Anspruches nicht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zugewartet werden kann (Anordnungsgrund). Eine solche Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch überwiegend wahrscheinlich ist.

3. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund, das Bedürfnis für eine eilige Entscheidung des Gerichts, glaubhaft gemacht. Er ist seit September 2016 nach Art. 39 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch Art. 17a Abs. 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl S. 335) berufsschulpflichtig, da er in einem Berufsausbildungsverhältnis steht. Er hat dabei nach Art. 42 Abs. 3 Satz 1 BayEUG die für den Beschäftigungsort zuständige Berufsschule (Sprengelschule) zu besuchen. Der Antragsteller absolviert seit dem 1. September 2016 eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann bei einer Firma in Penzberg. Die Staatliche Berufsschule ... ist somit gemäß Art. 42 Abs. 3 BayEUG Sprengelschule für den Antragsteller. Der Berufsschulunterricht hat bereits im September 2016 begonnen. Von einer Eilbedürftigkeit der vorläufigen Gestattung des Gastschulantrags ist daher auszugehen.

4. Allerdings besteht kein Anordnungsanspruch. Der Antragsteller kann nicht glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf Genehmigung des Gastschulverhältnisses an der Berufsschule in ... zusteht.

a) Gemäß Art. 43 Abs. 5 S. 1 BayEUG kann aus wichtigen Gründen der Besuch einer anderen Berufsschule genehmigt oder angeordnet werden. Nach Satz 2 der Bestimmung kann das Staatsministerium durch Rechtsverordnung Tatbestände festlegen, die als wichtige Gründe gelten. Von dieser Ermächtigung wurde bislang jedoch nicht Gebrauch gemacht.

Selbst bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des Art. 43 Abs. 5 S. 1 BayEUG bleibt die Gestattung dennoch eine Ermessensentscheidung der Behörde. Bei dieser hat der Bürger nach § 114 VwGO i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG Anspruch auf eine am Zweck des Gesetzes orientierte ermessensgerechte Berücksichtigung und Würdigung seiner Belange (vgl. zum gerichtlichen Überprüfungsumfang bei Ermessenentscheidungen Kopp/Schenke, § 114, Rn. 4 ff.). Nur dann, wenn jede andere Entscheidung als die Genehmigung des Gastschulverhältnisses rechtswidrig wäre, könnte sich der Antragsteller darauf berufen, dass ihm ein Anspruch auf Genehmigung dieses Gastschulverhältnisses als einzig rechtmäßige Form des Verwaltungshandelns zusteht; das ist vorliegend nicht der Fall.

b) Für die Genehmigung eines Gastschulverhältnisses ist die abgebende Berufsschule zuständig, wenn mit der aufnehmenden Berufsschule und den zuständigen Schulaufwandsträgern über die Begründung des Gastschulverhältnisses Einvernehmen besteht; ansonsten entscheidet die für die abgebende Schule zuständige Regierung (Art. 43 Abs. 5 Sätze 3 und 4 BayEUG). Da zwischen der abgebenden und der aufnehmenden Berufsschule kein Einverständnis bestand – die Berufsschule ... lehnte den gastweisen Besuch des Antragstellers ab, während die Berufsschule ... mit ihm einverstanden gewesen wäre – war vorliegend die Regierung von Oberbayern sowohl für den Ausgangsbescheid (Art. 43 Abs. 5 S. 4 BayEUG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG) als auch auf für den Erlass des Widerspruchsbescheids (§ 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO) zuständig.

c) Das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG, Art. 126 Abs. 1 BV) sowie die allgemeine Handlungsfreiheit der Schüler (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 101 BV) werden durch die Befugnis des Staates, die Schule zu bestimmen, in der die Schulpflicht zu erfüllen ist, eingeschränkt. Die genannten Grundrechte geben Eltern und Schülern keinen Anspruch darauf, dass hinsichtlich der Erfüllung der Schulpflicht eine ihren Wünschen entsprechende Schule zur Verfügung gestellt wird oder dass sie - worüber hier zu entscheiden ist - nach ihrer Wahl eine Schule bestimmen, in der die Schulpflicht erfüllt werden soll. Der Gastschulbesuch ist nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers als Ausnahmefall anzusehen. Entsprechend fordert Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayEUG für den Bereich der Berufsschulpflicht zwar nicht „zwingende persönliche Gründe“ (was für die Begründung eines Gastschulverhältnisses in Bezug auf Volksschulen vorausgesetzt wird, § 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG), wohl aber das Vorliegen von „wichtigen Gründen“. Wichtige Gründe liegen nur dann vor, wenn die durch den Besuch der zuständigen Sprengelschule entstehenden persönlichen Nachteile ungleich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Sprengelpflicht, das vor allem durch die Notwendigkeit einer gleichmäßigen und sinnvollen Verteilung der Schüler auf die Pflichtschulen begründet ist (vgl. VG Augsburg, B.v. 7.11.2006 - Au 3 E 06.1198 – und B.v. 17.11.2010 – Au 3 E 10.1777 -, beide juris).

d) Vorliegend ist bereits zweifelhaft, ob ein wichtiger Grund im Sinne des Art. 43 Abs. 5 S. 1 BayEUG vorliegt, der den ausnahmsweisen Besuch an der Gastberufsschule rechtfertigt.

aa) Ein wichtiger Grund für die Genehmigung des gastweisen Besuchs einer anderen als der zuständigen Sprengelberufsschule liegt nach gefestigter Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 6.3.2006 – 7 CE 06.361 – juris, Rn.7; B. v. 21.12.2016 – 7 CE 16.1843 – juris, Rn. 11) nur dann vor, wenn die geltend gemachten Gründe von einigem Gewicht sind und aufzeigen, dass der Besuch der Sprengelschule eine unbillige Belastung darstellt. Die für den Gastschulbesuch geltend gemachten Gründe müssen aber geeignet sein, das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Sprengelpflicht, das vor allem durch die Notwendigkeit einer gleichmäßigen und sinnvollen Verteilung der Schüler auf die mit erheblichen Mitteln geschaffenen und unterhaltenen Pflichtschulen begründet ist, zu überwiegen. Der gastweise Besuch einer anderen Berufsschule ist nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers auch im beruflichen Schulwesen ein Ausnahmefall (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2006, a.a.O.; U.v. 24.4.1985 - 7 B 84 A.1295 - juris).

bb) Als wichtiger Grund für die Gestattung des Gastschulantrags kommt hier das Interesse des Antragstellers an einem kürzeren und bequemeren Schulweg in Betracht. Während der Antragsteller entsprechend der vom Antragsgegner vorgelegten Fahrzeitberechnung der Deutschen Bahn für die Hin- und Rückfahrt vom Wohnort bis zur Sprengelschule 2 Stunden und 38 Minuten benötigt, verbunden mit drei Umstiegen (S-Bahn, Regionalbahn und Bus), beträgt die ebenso berechnete Fahrtdauer vom Wohnort zur gewünschten Gastschule 58 Minuten, die mittels einem Transportmittel bewältigt werden kann. Der Schulweg zur Sprengelberufsschule ist somit gegenüber dem Weg zur gewünschten Gastschule mit einer zeitlichen Differenz von 1 Stunde und 40 Minuten sowie zwei zusätzlichen Umstiegen pro Berufsschultag verbunden.

Im Falle einer Radfahrt zur gewünschten Gastschule verringert sich die Fahrtzeit auf 42 Minuten pro Schultag, womit eine zeitliche Differenz von 1 Stunde und 56 Minuten gegenüber der Fahrt zur Sprengelberufsschule vorläge. Von der Möglichkeit zur Radfahrt würde der Antragsteller nach eigenem Vortrag angesichts der Witterungsverhältnisse nicht regelmäßig Gebrauch machen, sodass die gelegentliche Zeitersparnis durch Radfahren nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden kann, sondern auf den Vergleich der öffentlichen Beförderungsmöglichkeiten abzustellen ist.

Der Bayerische Landtag hat die Staatsregierung mit Beschluss vom 23. April 1998 (Drs. 13/10882) gebeten, bei Anträgen auf Genehmigung von Gastschulverhältnissen nach Art. 43 Abs. 6 BayEUG das Interesse an einer ausbildungsplatznäheren Beschulung stärker als bisher zu gewichten, und die Zumutbarkeitsgrenzen beim Vergleich der Schulwege mit dem Ziel der Lockerung zu überprüfen, sowie eine betriebsgerechtere bzw. dem Interesse des Schülers gemäßere Beschulung als „wichtigen Grund“ für die Begründung eines Gastschulverhältnisses anzuerkennen. Als Folge hiervon wurde mit Art. 43 Abs. 5 S. 2 BayEUG eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen, wonach das Staatsministerium durch Rechtsverordnung Tatbestände festlegen kann, die als wichtige Gründe gelten. Der Begründung des Gesetzesentwurfs zur Schaffung der Ermächtigungsgrundlage zufolge (Landtagsdrucksache 14/1361 v. 29.6.1999 - Begründung zu § 1 Nr. 23 Buchstabe b), sollen in der Rechtsverordnung auch verkehrstechnische Gründe Berücksichtigung finden, insbesondere dann, wenn sowohl die Gastschule als auch die Sprengelschule außerhalb des für den Ort des Ausbildungsverhältnisses zuständigen Grundsprengels liegt und somit für den Landkreis in jedem Fall Gastschulbeiträge anfallen. Allerdings hat das Staatsministerium nicht von der Ermächtigung Gebrauch gemacht, sodass keine gesetzliche Konkretisierung des wichtigen Grundes existiert.

Der in der oben zitierten Gesetzesbegründung beschriebene Fall, dass für den Landkreis ohnehin Gastschulbeiträge anfielen, liegt vorliegend nicht vor, da die Berufsschule ... in dem für den Ort des Ausbildungsverhältnisses zuständigen Grundsprengel liegt. Bei Besuch der Berufsschule ... fallen für den Landkreis Weilheim/ ... keine Gastschulbeiträge an. Des Weiteren sind die nach der gesetzgeberischen Intention zu berücksichtigenden verkehrstechnischen Gründe nur ein Kriterium von vielen, das bei der Genehmigung von Gastschulanträgen zu werten ist. Mit der in der Gesetzesbegründung (a.a.O.) bezeichneten „im Interesse des Schülers gemäßere Beschulung“ ist weniger eine leichter zu erreichende Berufsschule gemeint, sondern ein dem Schüler besonders entsprechendes Unterrichtsangebot der Schule. Vorliegend wurde jedoch kein besonderes Unterrichtsangebot der gewünschten Gastschule vorgetragen, das sich von dem Angebot der Sprengelschule unterscheiden würde, sondern allein auf den kürzeren Schulweg zur Gastschule abgestellt. Schließlich wurden auch keine betrieblichen Gründe des Ausbildungsbetriebs des Antragstellers vorgetragen, die der Gesetzesbegründung zufolge als Kriterium bei der Entscheidung über das Zustandekommen eines Gastschulverhältnisses heranzuziehen wären; vom Ausbildungsbetrieb des Antragstellers in Penzberg sind die Sprengelschule in ... und die Gastschule in ... etwa gleich weit entfernt (zur stärkeren Gewichtung des Interesses an einer ausbildungsplatznäheren Beschulung s. Dirnaichner-Praxis der Kommunalverwaltung, Art. 43 Abs. 4 und 5, Rn. 8, Stand: August 2014).

Vor allem aber wird der zeitliche Mehraufwand des Schulwegs durch den Umstand relativiert, dass der Antragsteller die Fahrt nicht täglich, sondern derzeit zweimal die Woche und ab dem nächsten Schuljahr nur noch einmal die Woche zurücklegen muss. Der Unterricht der dreijährigen Ausbildungsdauer zum Einzelhandelskaufmann ist in Einzeltagen organisiert und sieht zwei Unterrichtstage (je 26 Wochen) für das erste Ausbildungsjahr (10. Klasse) und einen Unterrichtstag je Woche für die restlichen zwei Ausbildungsjahre vor (s. http://www.bs- ...de/, Stand: 7.2.2017). Angesichts dessen, dass das erste halbe Unterrichtsjahr mit zwei Schultagen pro Woche nahezu abgelaufen ist, bedeutet dies für den Antragsteller noch ein weiteres halbes Schuljahr mit zwei Unterrichtstagen die Woche; ab dem Schuljahr 2017/2018 muss er nur noch einmal die Woche in die Berufsschule fahren. Die Zumutbarkeitsgrenze ist somit auch unter diesem Aspekt noch nicht überschritten.

cc) Als wichtiger Grund im Sinne des Art. 43 Abs. 5 S. 1 BayEUG führt der Antragsteller des Weiteren den finanziellen Mehraufwand auf, der ihm aus dem mit dem Besuch der Sprengelschule in... verbundenen Fahrtkostenaufwand erwächst. Der Transport zur Berufsschule in ... kostet laut Vortrag des Antragstellers 590,- € im Jahr, die Kosten für die Fahrt zur Berufsschule ... wurden von den Parteien nicht benannt. Allerdings erhält der Antragsteller die Fahrtkosten erstattet, die über der derzeit bei 420 € im Jahr liegenden Familienbelastungsgrenze (Art. 1 Abs. 1 S. 2, 3 Abs. 2, S. 2 Schulwegkostenfreiheitsgesetz (SchKfrG) i.V.m. § 7 Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV)) liegen. Die finanzielle Mehrbelastung geht somit nicht über den gesetzlich vorgesehenen Maximalbetrag von 420 € im Jahr hinaus und liegt somit noch im Bereich des vom bayerischen Schulwegkostenrecht Zumutbaren (s. ebenso BayVGH, B.v. 21.12.16, a.a.O., Rn. 12; VG Augsburg, B.v. 7.11.2006 – Au 3 E 06.1198 – juris, Rn. 22).

dd) Schließlich muss auch nicht in den, erstmals im Widerspruchsschreiben vom 14. Oktober 2016 vorgetragenen, gesundheitlichen Beschwerden, ein wichtiger Grund für die Gestattung des Gastschulantrags gesehen werden. Der Antragsteller befindet sich dem Attest vom 18. November 2016 von Prof. Dr. L. des Klinikums Starnbergs zufolge aufgrund einer seltenen Erkrankung im Bereich der Gallenwege in dessen ambulanter Betreuung. Im Falle unklaren Fiebers oder einer Erhöhung der Gallenwegsparameter ist eine sofortige Vorstellung in einer kinder- und jugendhepatologischen Ambulanz erforderlich. Das Erfordernis einer „sofortigen Vorstellung bei Schmerzen im rechten Oberbauch“ geht auch aus dem vorläufigen Arztbrief von Prof. Dr. L. vom 25. November 2016 hervor. Eine wohnortnahe Ausbildung des Antragstellers wird ärztlicherseits für sinnvoll und wünschenswert gehalten. Das einen Kilometer von der Berufsschule ... entfernt liegende Kreiskrankenhaus ... hat eine Notaufnahme, nicht dagegen eine kinder – und jugendhepatologische Ambulanz. Dennoch dürfte anhand der gestellten Diagnose Choleszystitis (Entzündung der Gallenblase) und Cholangitis (Gallengangsentzündung) auch ein Krankenhaus ohne spezielle Kinderambulanz einen Notfall behandeln können. Ein zwingendes Erfordernis der wohnortnahen Ausbildung aufgrund der Krankheit konnte schließlich auch der Arzt nicht attestieren.

Festzuhalten ist, dass der Besuch der Sprengelschule sicherlich eine Belastung des Antragstellers darstellt, allerdings nicht eine geforderte unbillige Belastung darstellt und somit auch kein wichtiger Grund im Sinne des Art. 43 Abs. 5 BayEuG vorliegt. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Sprengelpflicht ist der Vorrang zu geben, da ansonsten die Aufrechterhaltung einer flächendeckenden Berufsschulversorgung – besonders der Berufsschulen im ländlichen Raum in der Nähe von Ballungszentren - gefährdet wäre.

e. Selbst wenn man vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des Art. 43 Abs. 5 S. 1 BayEUG ausginge, begründet dies wie erwähnt keinen Anspruch auf Gestattung, sondern nur auf ermessensgerechte Entscheidung. Diese hat der Antragsgegner nach der im vorliegenden Verfahren nur summarisch zu erfolgenden Prüfung getroffen. Von einer Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist nicht auszugehen, sodass keine Ermessenreduzierung auf Null vorliegt. Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes besteht nicht, da die Interessen des Antragstellers das öffentliche Interesse an der gleichmäßigen Verteilung der Schüler und des sparsamen Umgangs mit öffentlichen Geldern nicht offensichtlich überwiegen. Dem Antragsteller ist es zuzumuten, bei seiner persönlichen Lebensgestaltung Rücksicht auf die Berufsschulpflicht und den nicht unzumutbaren Besuch der Sprengelschule zu nehmen.

Somit bleibt es bei dem im Falle des Art. 43 Abs. 5 BayEUG nur möglichen Anspruchs einer ermessenfehlerfreien Entscheidung, der hier ebenfalls nicht verletzt wurde. Der Antragsgegner hat von seinem Ermessen in ordnungsgemäßer Weise Gebrauch gemacht. Vorliegend überwiegen die für den Gastschulbesuch geltend gemachten Gründe nicht das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Sprengelpflicht. Dies hat der Antragsgegner in ermessensgerechter Weise mittels Anwendung einer ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift (KMS v. 3.7.1986 Nr. III B 8-13/79 168) im streitgegenständlichen Bescheid vom 9. September 2016 entschieden.

Der Einwand des Antragstellers, es müsse auf den Gesetzestext abgestellt werden, da die Regelung des Staatsministeriums nur eine Verwaltungsempfehlung sei, ist insoweit zutreffend, als es sich bei dem KMS vom 3. Juli 1986 um keine formelle gesetzliche Bestimmung handelt, sondern um eine Verwaltungsvorschrift; sie hat keinen Normcharakter und bindet somit auch nicht die Verwaltungsgerichte (vgl. u.a. VGH BW, B.v. 20.10.16 – 1S1662/16 – juris; VG Augsburg, U.v. 18.7.06 – Au 3 K 05.1257 - juris). Der Verwaltungsvorschrift kommt allein verwaltungsinterne Bindungswirkung zu, sie stellt eine Anweisung einer übergeordneten an eine untergeordneten Behörde dar (BayVerfGH, E.v. 13.12.1996 - Vf. 17-V-92 -). Entscheidend ist jedoch, wie die zuständige Behörde die Verwaltungsvorschrift gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitsgrundsatz gebunden ist (vgl. zur Rechtnatur von Verwaltungsvorschriften auch VG München, U.v. 13.12.2007 – M 15 K 04.5010 – juris). Die normkonkretisierende oder ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift bindet somit die Gerichte nicht unmittelbar, bei konsequenter und ausnahmsloser Anwendung der Verwaltungsvorschrift durch die Behörden wohl aber mittelbar vor dem Hintergrund von Art. 3 GG (Kopp/Schenke VwGO § 114, Rn. 42). Wenn die Behörde alle Fälle aufgrund einer Verwaltungsvorschrift in gleicher Weise behandelt, würde es dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen, einmalig die Verwaltungsvorschrift unangewendet zu lassen.

Im Fall der Gastschulgestattung ist von einer generellen, konsequenten Anwendung des KMS auszugehen. Dem KMS vom 3. Juli 1986 sind als individuelle Belange der betroffenen Berufsschüler „die Entfernung der Wohnung von der Schule mit den darauf entstehenden Fahrzeiten und Fahrtkosten unter Berücksichtigung der Unterrichtsform“ zu berücksichtigen; „in der Regel kann ein wichtiger Grund u.U. angenommen werden, wenn das Gastschulverhältnis die Abwesenheit vom Wohnort um insgesamt mehr als zwei Stunden (Hin- und Rückfahrt) verkürzt.“ Dementsprechend hat der Antragsgegner das Vorliegen eines wichtigen Grundes für den Antragsteller verneint, obwohl die Zumutbarkeitsgrenze von zwei Stunden längerer Fahrtzeit nahezu erreicht ist, aber eben nicht überschritten war. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden. Aufgrund einer Vielzahl von Gastschulanträgen ist es vor dem Hintergrund eines einheitlichen Verwaltungsvollzugs sinnvoll, dass die Verwaltung Zumutbarkeitsgrenzen festlegt und diese auch konsequent einhält.

Über die Anwendung des KMS hinaus, hat sich der Antragsgegner mit den vorgetragenen Argumenten des Antragstellers eingehend auseinandergesetzt und diese mit dem öffentlichen Belang der Einhaltung der Sprengelpflicht abgewogen. Das gefundene Ergebnis – die Ablehnung der Ausnahme – wurde in rechtmäßiger Weise getroffen – ein Anordnungsanspruch ist somit zu verneinen.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013.

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Feb. 2017 - M 3 E 16.5656 zitiert 15 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Zivilprozessordnung - ZPO | § 294 Glaubhaftmachung


(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 73


(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt 1. die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,2. wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- od

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2016 - 7 CE 16.1843

bei uns veröffentlicht am 21.12.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Erfüllung seiner Berufsschulpflicht die vorläufige Zulassung zum Besuch der Gastschule in B. anstelle der Sprengelschule in K. ab dem Schuljahr 2016/17.

Die Regierung von Oberfranken hat den Antrag des Antragstellers auf Genehmigung eines Gastschulverhältnisses mit Bescheid vom 5. Juli 2016 abgelehnt. Die Sprengelschule und deren Schulaufwandsträger hätten ihre Zustimmung zum Antrag versagt. Wichtige Gründe für eine Genehmigung des Gastschulverhältnisses lägen nicht vor. Auf die Gründe des Bescheids wird Bezug genommen.

Gegen den Bescheid hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 5. August 2016 Klage erhoben.

Den Eilantrag des Antragstellers auf vorläufige Zulassung zum Besuch der Gastschule in B. anstelle der Sprengelschule in K. hat das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 7. September 2016 abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses verwiesen.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er trägt im Wesentlichen unter Wiederholung seines Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren vor, das Verwaltungsgericht habe die vom Antragsteller vorgetragenen Umstände des Einzelfalls nicht hinreichend gewürdigt. Dies gelte insbesondere für die angegebene Betreuung der Großeltern, das Ehrenamt des Antragstellers bei der örtlichen Wasserwacht und die Behauptung, dass anderen Auszubildenden der Besuch der Gastschule ermöglicht werde. Das Verwaltungsgericht habe bei der Anwendung des Tatbestandsmerkmals des „wichtigen Grunds“ für die Genehmigung eines Gastschulverhältnisses (Art. 43 Abs. 5 BayEUG) auch die geltend gemachte Zeitersparnis sowie Einsparungen bei den Fahrtkosten nicht ausreichend berücksichtigt. Auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 6. Oktober 2016 wird verwiesen.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht. Der Senat folgt den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:

Der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe die von ihm im Eilverfahren vorgetragenen Umstände des Einzelfalls nicht hinreichend gewürdigt, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat in seinem angefochtenen Beschluss das Vorbringen des Antragstellers ausführlich dargestellt und sich damit auch auseinandergesetzt. Seine Einschätzung, dass die vom Antragsteller vorgetragenen Nachteile beim Besuch der Sprengelschule nicht schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Sprengelpflicht, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Nach Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayEUG kann der Besuch einer anderen Berufsschule als der Sprengelschule „aus wichtigen Gründen“ genehmigt werden. Ein wichtiger Grund für die Genehmigung des gastweisen Besuchs einer anderen als der zuständigen Sprengelberufsschule liegt nur dann vor, wenn die geltend gemachten Gründe von einigem Gewicht sind und aufzeigen, dass der Besuch der Sprengelschule eine unbillige Belastung darstellt. Die Anforderungen sind zwar nicht so streng wie bei der entsprechenden Regelung für Grundschulen und Mittelschulen (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG), wonach für den Besuch einer anderen als der Sprengelschule „zwingende persönliche Gründe“ gegeben sein müssen. Die für den Gastschulbesuch einer Berufsschule geltend gemachten Gründe müssen aber geeignet sein, das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Sprengelpflicht, das vor allem durch die Notwendigkeit einer gleichmäßigen und sinnvollen Verteilung der Schüler auf die mit erheblichen Mitteln geschaffenen und unterhaltenen Pflichtschulen begründet ist, zu überwiegen. Der gastweise Besuch einer anderen Berufsschule ist nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers auch im beruflichen Schulwesen ein Ausnahmefall (vgl. BayVGH, B. v. 6.3.2006 - 7 CE 06.361 - juris Rn. 7). Derartige gewichtige Gründe zugunsten des Besuchs der Gastschule hat der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren - auch in der Gesamtschau - nicht vorgetragen.

Dem Antragsteller ist es, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgeht, zuzumuten, bei seiner persönlichen Lebensgestaltung Rücksicht auf die Berufsschulpflicht und den in diesem Zusammenhang nicht unzumutbaren Besuch der Sprengelschule zu nehmen. Dies gilt auch im Hinblick auf die geltend gemachte Betreuung der Großeltern und die Ausübung des Ehrenamts bei der örtlichen Wasserwacht, die durch den Besuch der Sprengelschule entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht übermäßig beeinträchtigt werden. Die Behauptung, dass anderen Auszubildenden der Besuch der Gastschule ermöglicht werde, hat der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nicht näher substantiiert. Im Hinblick darauf, dass im vorliegenden Fall die Sprengelschule und deren Schulaufwandsträger die Zustimmung zum Gastschulbesuch verweigert haben und jeweils die Umstände des Einzelfalles zu würdigen sind, ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers auch kein Grund zur Annahme, dass ihm die Regierung von Oberfranken den Gastschulbesuch zu Unrecht (gleichheitswidrig) verweigert. Im Ergebnis zutreffend geht das Verwaltungsgericht schließlich auch davon aus, dass die vom Antragsteller geltend gemachte Zeitersparnis nicht so gewichtig ist, dass sie eine Abweichung vom Besuch der Sprengelschule gebieten würde und dass der Antragsteller seinen Antrag nicht auf etwaige Mehraufwendungen der Schülerbeförderung (Fahrtkosten), die vom Schulaufwandsträger der Sprengelschule zu tragen sind, stützen kann.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.