Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Jan. 2017 - M 22 V 16.2900

bei uns veröffentlicht am09.01.2017
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 22 K 13.4324, 12.01.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. Februar 2016 (Az.: M 22 K 13.4324) wird verfügt.

II. Das Finanzamt B … - Vollstreckungsstelle - wird als Vollstreckungshelfer beauftragt, – wegen des Betrages von EUR 492,54 – nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 5. Februar 2016 - sowie hinsichtlich der Kosten der Vollstreckung von EUR 19,28 die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Antragsgegners (Pfändung beweglicher Sachen einschließlich Taschenpfändung) zu betreiben.

III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 12. Februar 2016 (dem Antragsgegner zugestellt am 16.02.2016) setzte die zuständige Urkundsbeamtin die der Antragstellerin (der Beklagten des mit Beschluss vom 12.01.2016 eingestellten Ausgangsverfahrens M 22 K 13.4324) entstandenen notwendigen Aufwendungen antragsgemäß auf EUR 492,54 fest und verfügte weiter, dass dieser Betrag ab dem 5. Februar 2016 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist.

Die Bevollmächtigten der Antragstellerin forderten den Antragsgegner über seine Bevollmächtigten mit Schreiben vom 17. Februar 2016 erfolglos zur Zahlung bis spätestens 10. März 2016 auf.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 28. Juni 2016 beantragte die Antragstellerin,

die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Februar 2016 nebst Zinsen und den Kosten der Zwangsvollstreckung anzuordnen und die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Antragsgegners zu betreiben.

Der Antragsgegner hat sich zur Sache nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten zum Klage- und zum Antragsverfahren Bezug genommen.

II.

Dem Antrag war wie tenoriert zu entsprechen.

Nach § 169 Abs. 1 VwGO richtet sich die Zwangsvollstreckung zu Gunsten der öffentlichen Hand nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Bundes (VwVG). Vollstreckungsbehörde ist der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszuges.

Die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nach § 3 VwVG liegen vor. Der Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten der Antragstellerin vom 12. Februar 2016, bei dem es sich gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO um einen Vollstreckungstitel handelt, ist bestandkräftig. Die Schonfrist des § 3 Abs. 2 Buchst. c VwVG ist gewahrt und die Antragstellerin hat des Weiteren vor Antragstellung den Antragsgegner nochmals besonders gemahnt (vgl. § 3 Abs. 3 VwVG).

Die mit dem Antrag auch geltend gemachten Kosten der Vollstreckung können gemäß dem über § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbaren § 788 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beigetreiben werden, ohne dass es einer gesonderten Kostenfestsetzung bedürfte.

Nach § 169 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO kann der Vorsitzende für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Behörde als Vollstreckungshelfer in Anspruch nehmen. Das Finanzamt B … konnte daher mit der Vollstreckung beauftragt werden.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang Folgendes: Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (B.v. 25.10.2014 - 4 C 13.1830 - juris) muss bei einem Antrag auf Vollstreckung in das bewegliche Vermögen und der Beauftragung des Finanzamtes als Vollstreckungshelfer durch das Gericht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass der Vollstreckungsbeamte des Finanzamtes insoweit allein zur Pfändung beweglicher Sachen des Vollstreckungsschuldners ermächtigt wird. Dem wurde vorliegend durch die einschränkende Formulierung in Ziffer II des Tenors (Klammerzusatz) Rechnung getragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Einer Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren bedarf es nicht, weil insoweit nach Nr. 5301 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 3 GKG) eine Festgebühr vorgesehen ist.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Jan. 2017 - M 22 V 16.2900

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Jan. 2017 - M 22 V 16.2900

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Jan. 2017 - M 22 V 16.2900 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 168


(1) Vollstreckt wird1.aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,2.aus einstweiligen Anordnungen,3.aus gerichtlichen Vergleichen,4.aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,5.aus den für vollstreckbar erklärten Schieds

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz - VwVG | § 3 Vollstreckungsanordnung


(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht. (2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind: a) der Leistungsbescheid, durch d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 169


(1) Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

Referenzen

(1) Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs; er kann für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen.

(2) Wird die Vollstreckung zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht.

(2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind:

a)
der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist;
b)
die Fälligkeit der Leistung;
c)
der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit.

(3) Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.

(4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.

(1) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.

(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht.

(2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind:

a)
der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist;
b)
die Fälligkeit der Leistung;
c)
der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit.

(3) Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.

(4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.