Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Apr. 2016 - M 22 S 16.50215

published on 04/04/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Apr. 2016 - M 22 S 16.50215
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Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage (M 22 K 16.50214) gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts für ... vom 7. März 2016 wird angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die ihm drohende Abschiebung nach Italien im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens.

Seinen eigenen Angaben nach ist der … geborene Antragsteller nigerianischer Staatsangehöriger und reiste am 22. Juni 2015 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 31. August 2015 Asylantrag stellte.

Im Rahmen des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens im Bundesamt für ... (Bundesamt) gab der Antragsteller am 31. August 2015 an, dass er sein Heimatland im März 2014 verlassen habe und über Niger und Libyen im Juni 2015 nach Italien gelangt sei, bevor er über Österreich weiter nach Deutschland gereist sei.

Mit Blick auf die obigen Angaben und einen Treffer der Kategorie 2 bezüglich Italiens im EURODAC-Fingerabdrucksystem wandte sich das Bundesamt am 29. Oktober 2015 fristgerecht mit dem Ersuchen um Übernahme an die zuständigen italienischen Behörden. Diese antworteten auf das Aufnahmeersuchen nicht.

Mit streitgegenständlichen Bescheid vom 7. März 2016 lehnte das Bundesamt den in Deutschland gestellten Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Nr. 1), ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 2) und befristete das gesetzliche Einreise und Aufenthaltsverbot auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 3). Auf die Begründung des Bescheids, der dem Antragsteller am 14. März 2016 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 21. März 2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht München am gleichen Tag, ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 7. März 2016 (M 22 K 16.50214) zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und weiter beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen.

Zur Begründung führte die Antragspartei ausführlich aus, dass der Antragsteller aufgrund diverser Übergriffe während seiner Reise nach Deutschland behandlungsbedürftig traumatisiert sei und ihm eine Abschiebung nach Italien insoweit nicht zumutbar sei; dies zumal er im Falle einer Rückführung nach Italien dort aufgrund systemischer Mängel im italienischen Asylsystem Gefahr laufe einer unmenschlichen und entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta ausgesetzt zu sein.

Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 30. März 2016 die Behördenakte vor und äußerte sich im Übrigen nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren M 22 S 16.50215 und M 22 K 16.50214 sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag hat Erfolg.

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts vom 7. März 2016 ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 75, 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG (vormals AsylVfG, vgl. Art. 1 Nr. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015, BGBl. I S. 1722, in Kraft getreten am 24. Oktober 2015) statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere wurde er fristgerecht binnen Wochenfrist (§ 74 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG) erhoben.

2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der (gleichfalls binnen Wochenfrist) erhobenen Klage hinsichtlich der Abschiebungsanordnung im Bescheid vom 7. März 2016 hat auch in der Sache Erfolg. Nach der in diesem Verfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung stellen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen dar. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung über den Antrag vorzunehmende Interessenabwägung fällt bei dieser Sachlage zugunsten des Antragstellers aus.

Wesentlich für diese Bewertung ist der Umstand, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bestehen mit Blick auf eine möglicherweise zu erwartende Verletzung des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) bedingt durch die Verhältnisse, mit denen sich der Antragsteller als abgeschobener Asylbewerber in Italien konfrontiert sähe.

Auf der Grundlage der Aussagen in den aktuellen Erkenntnismitteln erscheint insbesondere fraglich, ob der Antragsteller bei einer Rückführung nach Italien sogleich Zugang zum Aufnahmesystem für Asylbewerber im Hinblick auf eine Unterkunft und die Sicherstellung des Lebensunterhalts hätte. Nach den Feststellungen in der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe an das Verwaltungsgericht Schwerin vom 23. April 2015, die auf den Länderbericht von AIDA, Stand: Januar 2015, Bezug nimmt (siehe hierzu nunmehr den AIDA Länderbericht Italien, Stand: Dezember 2015, S. 62, wonach sich an der Situation anscheinend nichts geändert hat; vgl. auch die Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 25.03.2015 an das VG Schwerin), gibt es insbesondere in den großen Städten eine Lücke zwischen dem Asylgesuch und seiner formellen Registrierung. Es könne Wochen bis Monate dauern, bis die sog. Verbalizzazione erfolge. In dieser Zeit hätten die Asylsuchenden „allenfalls“ keinen Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung, die über eine Notfallversorgung hinausgehe. Mittellose Asylbewerber seien in dieser Zeit obdachlos, außer sie könnten vorübergehend bei Bekannten oder in Notschlafstellen unterkommen. Statistiken dazu, wie viele Personen von diesem Problem betroffen seien, gebe es allerdings nicht. Für Dublin-Rückkehrer (auch solche, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt haben) stellt sich die Situation soweit ersichtlich vergleichbar dar (vgl. hierzu AIDA Länderbericht Italien, Stand: Dezember 2015, S. 63 f.).

Anzumerken ist weiter, dass die Problematik auch vor dem Hintergrund zu sehen ist, dass die Kapazitäten der für die Unterbringung von Asylbewerbern vorgesehenen Einrichtungen angesichts des Anstiegs der Zahl der Schutzsuchenden im Zuge der sog. Flüchtlingskrise offenkundig bei weitem nicht ausreichend sind. Angesichts der aktuellen Entwicklungen verbietet es sich daher auch, hinsichtlich der Beurteilung der Situation auf die Feststellungen bzw. Wertungen in älteren Gerichtsentscheidungen abzustellen.

Müsste der Antragsteller für den Fall seiner Rückkehr nach Italien tatsächlich damit rechnen, längerfristig obdachlos zu sein, ehe ihm ein Unterkunftsplatz zur Verfügung gestellt werden kann, so wäre dies auch in Ansehung der dem italienischen Staat (nach dem Gemeinschaftsrecht) obliegenden Verpflichtungen gegenüber (mittellosen) Asylbewerbern wohl als Verstoß gegen das Verbot der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta (bzw. Art. 3 EMRK) zu werten, was zur Folge hätte, dass auch eine Abschiebung nach Italien durch die deutschen Behörden zu unterbleiben hätte (andernfalls auch diesen ein Verstoß gegen Art. 4 EU-Grundrechtecharta vorzuwerfen wäre). Da nach den vorliegenden Erkenntnissen aber eine solche Gefahrenlage für den Fall der Abschiebung - wie dargestellt - jedenfalls möglich (wenn nicht sogar naheliegend) erscheint, ist es nach Auffassung des Gerichts hier geboten, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Eine abschließende Klärung der inmitten stehenden Fragen muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (vgl. zum Ganzen in Bezug auf Schutzsuchende, die nicht wie etwa Familien mit kleinen Kindern als besonders vulnerabel gelten, ein Abschiebungsverbot bzw. systemische Mängel bejahend: VG Düsseldorf, U.v. 15.12.2015 - 12 K 7303/15.A - juris; VG Potsdam, GB.v. 30.9.2015 - VG 4 K 2689/14.A - abrufbar über die Rechtsprechungsdatenbank in asyl.net; VG Hannover, U.v. 7.9.2015 - 10 A 13369/14 - asyl.net; VG München, U.v. 28.7.2015 - M 24 K 15.50498 - juris; solche Mängel dagegen verneinend: VG Ansbach, U.v. 11.12.2015 - AN 14 K 15.50316 - juris; VG München, U.v. 3.11.2015 - 12 K 15.50799 - juris und VG Augsburg, U.v. 19.10.2015 - Au 5 K 15.50416 - juris).

Auf die Frage, ob auch im Hinblick auf den Vortrag des Antragstellers zu dessen Erkrankung eine Abschiebung unzulässig sein könnte (wenn ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis anzunehmen wäre), muss daher hier nicht mehr eingegangen werden (zu den Anforderungen bezüglich der Darlegung einer PTBS vgl. BVerwG, U.v. 11.9.2007 - 10 C 8/07 - juris; zur Aussetzung einer Abschiebung bei Suizidgefahr vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 8.10.2015 - OVG 12 S 60.15 - juris).

Für das weitere Verfahren sei vorsorglich bemerkt, dass, sollte sich die Einschätzung zur Gefahr einer längerfristigen Obdachlosigkeit bestätigen, hieraus nicht notwendig zu folgern wäre, dass insoweit ein systemischer Mangel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-Verordnung zu konstatieren wäre. Vielmehr würde sich dann ggf. die Frage stellen, ob nicht im Wege einer vom Bundesamt zu veranlassenden Abstimmung mit den italienischen Behörden die eine Abschiebung hindernden Umstände ausgeräumt werden könnten (durch Einholung einer verbindlichen Zusicherung der italienischen Behörden wie in den Fällen bei beabsichtigter Abschiebung von besonders vulnerablen Personen). Ein solches Vorgehen könnte unter Umständen auch mit Blick auf die vorgetragene Erkrankung des Klägers angezeigt sein (wenn davon auszugehen wäre, dass medizinische Gründe einer Abschiebung nicht grundsätzlich entgegenstehen). Allerdings scheint es sich so zu verhalten, dass die italienischen Behörden gegenwärtig nicht mehr bereit sind, individuelle Zusicherungen abzugeben (vgl. dazu Hocks, Asylmagazin 6/2015, S. 185).

3. Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG stattzugeben.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
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published on 11/12/2015 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Aufhebung des Bescheids der
published on 19/10/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestan
published on 28/07/2015 00:00

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 2. März 2015 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.