Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Apr. 2015 - M 2 S 15.50206

published on 10/04/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Apr. 2015 - M 2 S 15.50206
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Die Antragstellerin zu 1) und deren Kinder, der Antragsteller zu 2) - geboren am ... September 2008 - und der Antragsteller zu 3) - geboren am ... Juni 2012 - sind syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie verließen am 8. August 2014 ihr Heimatland und gelangten über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn - dort wurden ihnen am 8. November 2014 Fingerabdrücke abgenommen - und Österreich nach Deutschland (jeweils eigene Angaben).

Am 9. Dezember 2014 stellten sie beim Bundesamt ... (Bundesamt) Asylanträge. Am gleichen Tag hörte das Bundesamt die Antragstellerin zu 1) zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates an. Mit Bescheid der Regierung ... vom ... Dezember 2014 wurden sie dem Landkreis ... zugewiesen.

Auf Ersuchen des Bundesamtes vom 14. Januar 2015 teilte das ungarische „Office of Immigration and Nationality“ mit Schreiben vom 21. Januar 2015 mit, dass die Antragsteller zu 1) bis 3) am 8. November 2014 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hätten. Aufgrund Art. 18 Abs. 1 b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) erkenne Ungarn seine Zuständigkeit für die Antragsteller zu 1) bis 3) an.

Mit Bescheid vom ... Januar 2015, zugestellt am 27. Februar 2015, lehnte das Bundesamt die Anträge als unzulässig ab (Ziffer 1.) und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Ziffer 2.). Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da Ungarn aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Das Bundesamt gehe davon aus, dass in Ungarn keine systemischen Mängel vorliegen. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Am 4. März 2015 erhoben die Antragsteller durch ihre Bevollmächtigte Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragten, den Bescheid vom ... Januar 2015 aufzuheben. Über diese unter dem Aktenzeichen M 2 K 15.50205 geführte Klage ist noch nicht entschieden. Ferner ließen die Antragsteller ebenfalls am 4. März 2015 beantragen, die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen.

Zur Begründung wurde u. a. wie folgt ausgeführt: Die Voraussetzungen der Unmöglichkeit der Überstellung der Antragsteller nach Ungarn aufgrund dort vorliegender systemischer Mängel und der Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung lägen vor. Die Antragsteller hätten in Ungarn eine unmittelbare und ernsthafte Verletzung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu befürchten. Es lägen ernsthafte Anhaltspunkte dafür vor, dass Ungarn nicht die in der Aufnahmerichtlinie sowie in der Verfahrensrichtlinie normierten Standards gewährleiste und einen effektiven Zugang zum Asylverfahren gewährleiste. Die materiellen Grundbedürfnisse und Versorgungsleistungen von Asylsuchenden seien in Ungarn nicht sichergestellt. Den Antragstellern drohe in Ungarn willkürliche Verhaftung ohne effektive Rechtschutzmöglichkeit. Beispielhaft werde auf diverse verwaltungsgerichtliche Entscheidungen verwiesen. Die systemischen Mängel seien aufgrund von regelmäßigen übereinstimmenden Berichten von NGOs und UNHCR offenkundig. Aufgrund einer zum 1. Juli 2013 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderung drohe den Antragstellern im Falle einer Rückführung die Inhaftierung. Darüber hinaus habe Ungarn ein Gesetz beschlossen, das Obdachlosen das Schlafen auf Straßen und Plätzen untersage, bei Zuwiderhandlung drohten Geld- und Gefängnisstrafen. Auch habe die Antragsgegnerin entgegen dem Urteil des EGMR vom 4. November 2014 betreffend die Rückschiebung einer afghanischen Familie nach Italien die Unterbringung der Familie in Ungarn bislang nicht abgeklärt.

Mit Schreiben vom 13. März 2015 und 16. März 2015 legte das Bundesamt seine Akten vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung ist unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt nur in den in § 80 Abs. 2 VwGO genannten Fällen, u. a. wenn wie vorliegend § 75 AsylVfG ein Bundesgesetz dies anordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung u. a. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Dabei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes sind dabei in den Fällen des § 34 a AsylVfG - anders wegen § 36 Abs. 4 AsylVfG in den Fällen des § 36 AsylVfG - nicht erforderlich. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Vorliegend führt die Interessenabwägung des Gerichts zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei summarischer Prüfung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) davon auszugehen, dass die Klage der Antragsteller zu 1) bis 3) gegen den Bescheid vom... Januar 2015 erfolglos bleiben wird, weil dieser rechtmäßig ist und die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzt:

Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt, soll der Ausländer u. a. in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass diese durchgeführt werden kann. Gemäß § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 7 m. w. N.; dazu: Berlit, jurisPR-BVerwG 12/2014 Anm. 3 - juris; ferner: BVerwG, B. v. 6.6.2014 - 10 B 35/14, juris Rn. 5 m. w. N.; HessVGH, B. v. 25.8.2014 - 2 A 975/14.A - juris Rn. 17 m. w. N.) kann ein Asylbewerber seiner Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat, der als zuständiger Mitgliedstaat der Aufnahme zugestimmt hat, nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO) entgegentreten. Hingegen hat er kein umfassendes subjektivöffentliches Recht auf eine Überprüfung, ob der zur Aufnahme bereite Mitgliedstaat tatsächlich nach objektivem Recht der zuständige Mitgliedstaat ist oder ob nicht zwischenzeitlich ein anderer Mitgliedstaat zuständig geworden ist. Da vorliegend Ungarn mit Schreiben vom 21. Januar 2015 seine Zuständigkeit für den Asylantrag der Antragsteller zu 1) bis 3) ausdrücklich anerkannt hat, kommt es somit allein darauf an, ob in Ungarn systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen.

Das gemeinsame europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden. Daraus ist die Vermutung abzuleiten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta (GR-Charta) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht. Eine Widerlegung dieser Vermutung ist an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen europäische Richtlinien genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 5 f. m. w. N.). Derartige systemische Mängel sind indes in Bezug auf Ungarn zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischer Prüfung auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls der Antragsteller zu 1) bis 3) nicht erkennbar:

a) Das Vorliegen systemischer Mängel hinsichtlich des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn wird in der aktuellen Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte insbesondere im Hinblick auf die ungarische Inhaftierungspraxis äußerst uneinheitlich bewertet (siehe dazu statt vieler folgende aktuelle Entscheidungen von Verwaltungsgerichten jeweils mit umfangreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung: systemische Mängel werden bejaht u. a. von VG München, B. v. 20.2.2015 - M 24 S 15.50091 - juris; VG Berlin, B. v. 15.1.2015 - 23 L 899.14 A - juris; keine systemischen Mängel sehen u. a. VG München, B. v. 20.3.2015 - M 12 S 15.50022 - n. v.; VG München, B. v. 13.1.2015 - M 17 S 14.50704 - n. v.; VG Hamburg, B. v. 18.2.2015 - 2 AE 354/15 - juris; offene Erfolgsaussichten für die Hauptsacheverfahren werden angenommen u. a. von VG München, B. v. 18.2.2015 - M 11 S7 15.50095 - n. v.; VG München, B. v. 4.2.2015 - M 23 S 15.50049 - juris; VG Stuttgart, B. v. 10.2.2015 - A 13 K 444/15 - juris). Eine die aktuelle Entwicklung berücksichtigende, gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung ist nicht ersichtlich.

Nach einer Prüfung und Würdigung der vorliegenden Erkenntnismittel folgt das Gericht jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) bei im Eilverfahren allein möglicher summarischer Prüfung der Auffassung, dass insbesondere im Hinblick auf die auch von den Antragstellern zentral vorgebrachte Thematik der Inhaftierung von Asylsuchenden nicht von systemischen Mängeln hinsichtlich des ungarischen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn ausgegangen werden kann. Zur Begründung wird auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Augsburg (B. v. 2.2.2015 - Au 2 S 15.50041 - juris Rn. 20 ff.) verwiesen, die sich das erkennende Gericht zu Eigen macht:

„Mögliche systemische Mängel des ungarischen Asylsystems wurden zuletzt primär in der im Juli 2013 in Ungarn in Kraft getretene Gesetzesnovelle gesehen, wonach die Inhaftierung von Asylsuchenden für bis zu sechs Monate zulässig ist (vgl. hierzu etwa VG Frankfurt/Oder, B.v. 24.7.2013 - VG 1 L 213/13.A - juris; VG München, U.v. 23.9.2014 - M 24 K 13.31329 - juris m. w. N.). Dieser Umstand vermag nach Auffassung des Gerichts - jedenfalls derzeit - systematische Mängel nicht zu begründen.

Zum einen entsprechen die in Art. 31 A Abs. 1 des ungarischen Asylgesetzes genannten Haftgründe ganz überwiegend denen des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie (RL) 2013/33/EU, die am 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist. Entsprechend den Vorgaben dieser Richtlinie darf nach Art. 31 A Abs. 3 des ungarischen Gesetzes eine solche Inhaftierung nur aufgrund einer individuellen Ermessensentscheidung erfolgen (vgl. insoweit Art. 8 Abs. 2 RL 2013/33/EU). Auch darf eine solche Inhaftierung nach Art. 31 B Abs. 1 des ungarischen Gesetzes nicht alleine deswegen erfolgen, weil die Antragsteller einen Asylantrag gestellt haben (vgl. Art. 8 Abs. 1 RL 2013/33/EU). Dass allein aufgrund dieser Neuregelungen das ungarische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Asylsuchenden zur Folge hätten, ist damit nicht ersichtlich (vgl. VG Würzburg, B.v. 2.1.2015, a. a. O.. Rn. 33).

Kritisiert wurde diesbezüglich nur, dass die ungarischen Regelungen zum Teil zu unbestimmt gefasst seien und damit die Gefahr einer missbräuchlichen Anwendung bestünde. Insofern finden sich in den vorliegenden, aktuellen und der Inhaftierungspraxis Ungarns teilweise sehr kritisch gegenüberstehenden Berichten keine Anhaltspunkte dafür, dass es tatsächlich zu einer systematischen, missbräuchlichen Anwendung der Inhaftierungsvorschriften komme oder bereits gekommen sei (vgl. Bericht des HHC - Hungarian Helsinki Commitee - Stand Mai 2014, abrufbar unter: http://helsinki.hu/en; Länderbericht zu Ungarn von aida - Asylum Information Database - Stand 30.4.2014, abrufbar unter: www.asylumineurope.org/reports/country/hungary).

Gegenteiliges ist auch nicht dem Bericht von „bordermonitoring.eu, Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit“, von Oktober 2013 zu entnehmen. Dort wird insoweit nur kritisiert, dass die entsprechenden Normen weit gefasst seien (vgl. S. 35 des genannten Berichts). Erkenntnisse, die insoweit bereits bestehende systemische Mängel festgestellt hätten, sind aber bislang weder vorgetragen noch ersichtlich und lassen sich auch aus den von anderen Verwaltungsgerichten eingeholten Auskünften (Auswärtiges Amt vom 21.11.2014 an das Verwaltungsgericht München im Verfahren M 23 K 13.31389 u. a.; UNHCR vom 9.5.2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 L 172/14.A, abrufbar in der öffentlich zugänglichen Datenbank MILo des BAMF; Pro Asyl vom 31.10.2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 K 501/14.A, abrufbar in der öffentlich zugänglichen Datenbank MILo des BAMF) sowie aus dem Bericht des HHC, in dem explizit darauf hingewiesen wird, dass die zukünftige Umsetzung und Anwendung dieser Gesetzesnovelle beobachtet werden muss, nicht ableiten. Soweit und solange sich aber keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben, ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417 ff.) davon auszugehen, dass auch für Ungarn die Vermutung besteht, dass Asylsuchende in Einklang mit den Vorgaben der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK behandelt werden.

Das Gericht verkennt dabei nicht das Bestehen der in den vorliegenden Berichten dargestellten Missstände insbesondere der Inhaftierungspraxis in Ungarn. Diese begründen jedoch für sich keine systemischen Mängel. Denn weiterhin ist festzuhalten, dass der UNHCR bislang keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder Aufnahmebedingungen in Ungarn explizit festgestellt und keine generelle Empfehlung ausgesprochen hat, im Rahmen des Dublin-Verfahrens Asylbewerber nicht nach Ungarn zu überstellen. Dem Fehlen einer solchen generellen Empfehlung des UNHCR kommt insoweit besondere Bedeutung zu. Denn die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente sind im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in einem Mitgliedstaat angesichts der Rolle, die dem UNHCR durch die - bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrensrechts zu beachtende - Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, besonders relevant (vgl. EuGH, U.v. 30.5.2013 - C-528/11 - NVwZ-RR 2013, 660).

Zum anderen ist auch unter Einbeziehung der neuesten Berichte zur tatsächlichen Situation in Ungarn, insbesondere im Hinblick auf die mögliche Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern, festzustellen, dass die dort genannten Missstände nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls nicht die Qualität systemischer Mängel erreichen. Nach den Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache Mohamadi versus Österreich (EGMR, U.v. 3.7.2014 - 71932/12 - UA Rn. 68 ff.) ist nicht von systematischen Inhaftierungen von Asylsuchenden in Ungarn auszugehen. Auch nach der die Lage in Ungarn entgegen der oben genannten Entscheidung des EGMR anders bewertenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung belegen die Inhaftierungsvorschriften in Ungarn und die Anwendung dieser Vorschriften für sich genommen noch keinen Anhaltspunkt für systemische Mängel. Denn die ungarischen Inhaftierungsvorschriften entsprechen bei summarischer Betrachtung den Vorgaben des Europäischen Rechts, insbesondere den in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2013/33/EU - Aufnahmerichtlinie - genannten Haftgründen. Danach darf ein Antragsteller nur in Haft genommen werden, um u. a. Beweise zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt, und die ohne Haft unter Umständen nicht zu erhalten wären, insbesondere, wenn Fluchtgefahr besteht, was naheliegend ist, wenn ein Asylbewerber - wie vorliegend - bereits einmal illegal Ungarn verlassen hat, um in einem anderen Mitgliedstaat einen weiteren Asylantrag zu stellen. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die ungarische Asylhaftpraxis die Grenzen des europäischen Rechts systematisch überschreitet, selbst wenn entsprechend den Auskünften des UNHCR vom 9. Mai 2014 bzw. von Pro Asyl vom 31. Oktober 2014 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf Dublin-Rückkehrer regelmäßig inhaftiert werden sollten (anders: Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21.11.2014 an das VG München), weil und soweit die ungarischen Behörden einen Haftgrund im Einklang mit dem europäischen Unionsrecht annehmen. Aus den vorliegenden Erkenntnissen ergibt sich, dass im Einzelfall auch von einer Asylhaft abgesehen werden kann und auch abgesehen wird, mithin die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles bei einer Haftanordnung berücksichtigt werden. Auch die Dauer der Asylhaft ist nach dem ungarischen System an das Fortbestehen eines Haftgrundes gekoppelt. Schließlich betont das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 21. November 2014, dass die Asylbehörde, bevor Asylhaft angeordnet wird, zu prüfen hat, ob der Zweck durch andere Maßnahmen sichergestellt werden kann, die die Verfügbarkeit des Asylsuchenden sichern (Sicherungsmaßnahmen). Die Asylhaft sei folglich subsidiär und könne nur nach Einzelfallprüfung angeordnet werden, sofern mildere Mittel nicht zur Verfügung stünden. Sie komme insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen der im ungarischen Asylrecht normierten Haftgründe in Betracht, welche aber - wie oben dargelegt - grundsätzlich mit den Vorgaben der EU-Aufnahmerichtlinie im Einklang stehen.

Ferner sind den vorgenannten Auskünften auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die inhaftierten Asylbewerber in Ungarn systematisch einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterliegen, auch wenn bisweilen Defizite in den Haftbedingungen festgestellt werden konnten. So können sich die Asylsuchenden tagsüber frei bewegen, eine ausreichende medizinische und sonstige Versorgung ist gewährleistet, Freizeiteinrichtungen sind vorhanden. Rechtlicher Beistand wird ebenfalls gewährleistet. Soweit der Antragsteller insofern angibt, selbst Opfer von Übergriffen geworden zu sein, weil er wie andere Insassen auch geschlagen, gefesselt und bespuckt worden sei, vermag dies zwar die Annahme rechtfertigen, dass das ungarische Flüchtlingsaufnahmesystem weiterhin Mängel und Defizite aufweist. Diese sind aber für sich genommen insgesamt nicht als so gravierend zu bewerten, dass ein grundlegendes systemisches Versagen des Mitgliedstaates vorliegt. Soweit der Antragsteller darauf abstellt, dass Ungarn potentiellen Schutzsuchenden keine Möglichkeit zur Asylantragstellung einräume, ist dies bereits dadurch widerlegt, dass nach dem Antwortschreiben der ungarischen Behörden vom 30. Dezember 2014 der Antragsteller seit 4. November 2014 als Asylsuchender geführt worden war („the above mentioned person applied for asylom in Hungary“, Bl. 73 der Bundesamtsakte). Schließlich ist allein aus der Anzahl der beim hiesigen Verwaltungsgericht bislang eingegangenen Verfahren von syrischen Staatsangehörigen, welche in Ungarn (oder Bulgarien) subsidiären Schutzstatus erhalten haben, nicht ableitbar, dass Schutzsuchende von diesen Staaten lediglich „weitergeleitet“ werden würden.“

Systemische Mängel hinsichtlich des ungarischen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge haben könnten, ergeben sich auch nicht aus besonderen Umständen des Einzelfalls der Antragsteller zu 1) bis 3): Im Gegenteil: Eine Inhaftierung müssen die Antragsteller schon deshalb nicht befürchten, weil sie aus Syrien und damit aus einem sog. „anerkennungsträchtigen“ Herkunftsland stammen. Asylbewerber aus Syrien werden in Ungarn grundsätzlich weder in Asylhaft noch in Abschiebehaft genommen bzw. von dort zeitnah nach Abschluss der Verfahren entlassen (VG Augsburg, B. v. 2.2.2015 - Au 2 S 15.50041 - juris Rn. 29 m. w. N.; siehe dazu insbesondere die Auskunft des UNHCR vom 9. Mai 2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 L 172/14.A, S. 2, sowie die Auskunft des UNHCR vom 30. September 2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 K 501/14.A, S. 6, jeweils abrufbar in der öffentlich zugänglichen Datenbank MILo des Bundesamts: „Afghan, Somali and Syrian applicants have rarely been found in detention“). Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass es sich bei den Antragstellern zu 2) und 3) noch um Kleinkinder handelt. Es steht außer Frage, dass eine Inhaftierung von Kleinkindern in Bezug auf eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta äußerst kritisch zu bewerten wäre. Allerdings ist nicht ernsthaft zu befürchten, dass die Antragsteller zu 2) und 3) im Falle einer Rückkehr nach Ungarn mit einer Inhaftierung rechnen müssen: Zum einen handelt es sich bei diesen Kindern um syrische Asylbewerber, die schon aufgrund ihres Herkunftslands - wie eben bereits ausgeführt - keine Inhaftierung befürchten müssen. Hinzu kommt, dass nach der o.g. Auskunft des UNHCR vom 30. September 2014, S. 2, 5 und 6, jedenfalls Familien sowie schutzbedürftige Asylbewerber unter den sog. Dublin-Rückkehrern in der Praxis gerade nicht mit einer Inhaftierung rechnen müssen.

b) Auch im Übrigen kann nicht von systemischen Mängeln hinsichtlich des ungarischen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn ausgegangen werden. Insbesondere kann bei einer Prüfung und Würdigung der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) bei einer im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht festgestellt werden, dass im Fall einer Rückkehr nach Ungarn die materiellen Grundbedürfnisse bzw. die Versorgung der Antragsteller nicht sichergestellt wären, etwa die Unterbringung der Familie ernsthaft gefährdet wäre oder ihnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit und in der Folge Geld- und Gefängnisstrafen drohten. Der bloße Hinweis der Antragsteller auf das Urteil des EGMR vom 4. November 2014 (Tarakhel/Schweiz, Nr. 29217/12) betreffend die Abschiebung einer afghanischen Familie nach Italien ist unzureichend. Diese Entscheidung des EGMR betrifft die Verhältnisse in Italien (a. a. O., Rn. 106 ff.). Warum auch im Fall von Ungarn die Unterbringung zurückkehrender Familien einer vorherigen Abklärung bedürfen sollte, wurde weder substantiiert vorgetragen, noch sind dem Gericht sonst Gründe hierfür ersichtlich. Das Gericht hat auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass den Antragstellern zu 1) bis 3) im Falle einer Rückkehr nach Ungarn tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Obdachlosigkeit drohen sollte und sie deshalb mit Geld- und Gefängnisstrafen rechnen müssten. Hierzu ist weder substantiierter Vortrag der Antragsteller erfolgt, noch sind dem Gericht sonst Anhaltspunkte hierfür bekannt geworden. Aus dem Bericht von bordermonitoring.eu e.V., Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, Oktober 2013, auf den die Antragsteller pauschal verweisen, ergeben sich für das Gericht keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die dort beschriebenen Missstände die Qualität systemischer Mängel erreicht hätten, so dass dahingestellt bleiben kann, ob dieser Bericht mit Stand von Oktober 2013 nach wie vor Gültigkeit beanspruchen kann. Schließlich ist bei alldem auch zu berücksichtigen, dass die Antragsteller als syrische Staatsangehörige in Ungarn mit einer Anerkennung als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigte rechnen können. Denn von Ausnahmen abgesehen erhalten syrische Asylbewerber in Ungarn eine solche Anerkennung, die Quote soll sogar 96% betragen (VG Regensburg, B. v. 4.2.2015 - RO 1 S 15.50021 - juris Rn. 30).

2. Unbeschadet des Vorstehenden ist Ungarn auch objektivrechtlich der für die Asylverfahren der Antragsteller zuständige Mitgliedstaat. Die Antragsgegnerin wird auch nicht deshalb zum zuständigen Mitgliedstaat, weil sie (aufgrund einer Ermessensreduzierung auf null) dazu verpflichtet wäre, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 Dublin III-VO Gebrauch zu machen. Eine solche Selbsteintrittsverpflichtung kann sich insbesondere nicht aus dem Gesichtspunkt systemischer Mängel hinsichtlich des ungarischen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn ergeben, da hinsichtlich Ungarns - wie eben unter 1. näher ausgeführt - nicht von derartigen systemischen Mängeln auszugehen ist.

3. Auch sonst sind hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG keine die Rechte der Antragsteller zu 1) bis 3) verletzenden Rechtsfehler erkennbar. Insbesondere sind keine Umstände vorgetragen worden oder sonst ersichtlich geworden, wonach die Abschiebung nicht durchgeführt werden könnte.

Im Übrigen wird auf den Bescheid des Bundesamts vom ... Januar 2015 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Nach alldem war der gemäß § 83 b AsylVfG gerichtskostenfreie Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.