Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. März 2018 - M 2 E 18.30913

bei uns veröffentlicht am23.03.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 12. März 2018 hat das Gericht das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach übereinstimmender Erledigterklärung eingestellt und die Kosten des Verfahrens vor dem Hintergrund der offenen Erfolgsaussichten gegeneinander aufgehoben. Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich die Gegenvorstellung vom 15. März 2018, die bei Gericht am 19. März 2018 eingegangen ist.

II.

1. Die – ausdrücklich als solche bezeichnete – Gegenvorstellung ist bereits unzulässig. Sie ist unstatthaft, weil sie in der geschriebenen Rechtsordnung keine Grundlage findet (vgl. BVerwG, B.v. 26.2.2009 – 2 PKH 2.09 – juris Rn. 3). Gleiches ergibt sich ebenfalls aus der rechtlich-systematischen Wertung sowohl des § 80 AsylG als auch nach § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog.

2. Zudem ist die Gegenvorstellung unbegründet und bleibt auch deshalb erfolglos.

Nach Überzeugung des Gerichts bestand vorliegend im Lichte des Antragsschriftsatzes vom 19. Februar 2018 sowie des dazu in Anlage vorgelegten Schriftwechsels des Antragstellers und seiner Bevollmächtigten mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) und der Ausländerbehörde der Landeshauptstadt München bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids des Bundesamts vom 2. März 2017 in Gestalt der amtlichen Änderung vom 21. Februar 2018 am 26. Februar 2018 an die Bevollmächtigte des Antragstellers (noch) kein Anordnungsgrund. Nach unveränderter Auffassung des Gerichts (vgl. Begründung im B.v. 12. März 2018) wurde nicht glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses in Gestalt der Zustellung am 26. Februar 2018 ein Vollzug aus dem Bescheid des Bundesamts vom 2. März 2017 (Abschiebung) drohen hätte können. Es ist nichts dafür dargetan oder ersichtlich, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Abschiebung bereits erfüllt gewesen wären. Insbesondere ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass für den Antragsteller bereits ein Pass bzw. Passersatzpapier vorgelegen hätte. Am 15. Februar 2018 wurde im Rahmen einer Vorsprache des Antragstellers bei der Landeshauptstadt München zunächst lediglich die Geburtsurkunde vorrübergehend zur Einleitung ausländerrechtlicher Maßnahmen einbehalten. Die mit Blick auf § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG vertreten Auffassung, wonach ein rechtliches Interesse an einer gerichtlichen Eilentscheidung regelmäßig auch schon dann bestehen würde, wenn eine Abschiebung noch nicht unmittelbar bevorsteht, zum Beispiel weil noch nicht alle tatsächlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Abschiebung erfüllt sind, überzeugt das erkennende Gericht in dieser Allgemeinheit nicht, da sie einstweiligen Rechtsschutz gleichsam „ins Blaue“ hinein, d.h. jederzeit und ohne Weiteres nach Ablauf der Ausreisefrist, ermöglichen würde, was nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zur Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes gerade auch im Lichte von § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG so nicht ohne Prüfung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls, namentlich der zeitlichen Abläufe und bereits konkret veranlassten Maßnahmen der Ausländerbehörde, erforderlich ist. Dies hat nach Auffassung des Gerichts zumindest in einem Fall wie dem vorliegenden zu gelten, in dem zwischen dem Schreiben der Bevollmächtigten an das Bundesamt vom 8. bzw. 12. Februar 2018, der Vorsprache des Antragstellers bei der Ausländerbehörde am 15. Februar 2018, der Antragstellung im gerichtlichen Eilverfahren am 19. Februar 2018 und der Verfahrenserledigung durch Zustellung des Bescheids vom 2. März 2017 nach dessen amtlicher Änderung vom 21. Februar 2018 an die Bevollmächtigte am 26. Februar 2018 und der – allerdings nicht noch zusätzlich vom Bundesamt mitgeteilten – Aufhebung der Bestandskraftmitteilung am 19. bzw. 21. Februar 2018 nur wenige Tage lagen und somit bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses aufgrund der Umstände des Einzelfalls keinesfalls eine irgendwie konkretisierte Vollzugsbefürchtung hinsichtlich der Abschiebung des Antragstellers inmitten stehen konnte.

Eine unzumutbare Erschwerung des Rechtsschutzes ging damit nicht einher. Nach Auffassung des Gerichts wäre es auch vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG für den Antragsteller zumutbar und zur Vermeidung eines verfrühten Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, dem es in der Folge (noch) an einem Anordnungsgrund fehlte, notwendig gewesen, vor Antragstellung bei Gericht mit Schriftsatz vom 19. Februar 2018 zumindest in der vorliegenden Verfahrenskonstellation noch eine angemessene (Bearbeitung-)Zeit lang – die sich vorliegend namentlich an der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG als Mindestmaß zu orientieren hätte – auf eine Reaktion des Bundesamts zu warten. Der am 20. Februar 2018 bei Gericht eingegangene Antrag vom 19. Februar 2018 wahrt eine solche angemessene behördliche Reaktions-/Bearbeitungsfrist weder mit Blick auf das Schreiben der Bevollmächtigten an das Bundesamt vom 8. Februar 2018 noch auf ihr weiteres dorthin gerichtetes Schreiben vom 12. Februar 2018. Wie sich im weiteren Verfahrensverlauf sodann gezeigt hat, hat das Bundesamt auf die o.g. Schreiben der Bevollmächtigte hin den Bescheid vom 2. März 2017 am 21. Februar 2018 amtlich geändert und diesen sodann der Bevollmächtigten auch am 26. Februar 2018 zugestellt. Eine darüber hinausgehende Übermittlung auch der bei den Akten des Bundesamts befindlichen Verfügung vom 19. Februar 2018 und der Aufhebung der Bestandskraftmitteilung vom 21. Februar 2018, die gemäß § 40 Abs. 1 AsylG zutreffend an die Landeshauptstadt München adressiert war, mag daneben zwar aus Gründen der Rechtsklarheit angezeigt gewesen sein und hätte – das Fehlen der Übermittlung an den Antragsteller isoliert betrachtet – wohl auch einen Anordnungsanspruch begründen können, wegen der Zustellung des Bescheids vom 2. März 2017 in Gestalt der amtlich Änderung vom 21. Februar 2018 am 26. Februar 2018, die den Lauf der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG erneut ausgelöst hat (vgl. dazu Klageverfahren M 2 K 18.31025), bedurfte es einer solchen zur Erlangung eines effektiven Rechtsschutzes allerdings nicht notwendigerweise. Ein angemessenes zeitliches Zuwarten des Antragstellers und seiner Bevollmächtigten auf eine Reaktion des Bundesamtes auf das (letzte) Schreiben vom 12. Februar 2018 unter Orientierung an der o.g. (Mindestwarte-)Frist des § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG hätte somit das bereits am 20. Februar 2018 anhängig gewordene Antragsverfahren bei Gericht vermieden, ohne dass damit im konkreten Fall eine Rechtsbeeinträchtigung für den Antragsteller einhergegangen wäre. Ein Anlass zur Antragstellung wäre mithin zur Überzeugung des Gerichts vorliegend frühestens erst dann anzunehmen gewesen, wenn bei der Bevollmächtigten bis zum Ablauf des 26. Februar 2018 keine inhaltlich relevante Reaktion des Bundesamts auf das Schreiben vom 12. Februar 2018 zu verzeichnen gewesen wäre. Dem war indes eingedenk der Zustellung des Bescheids vom 2. März 2017 in Gestalt der amtlichen Änderung vom 21. Februar 2018 an diesem Tage gerade nicht so, sodass weder vor diesem Zeitpunkt noch danach ein Anordnungsgrund bestand.

Nach alledem lag eine Abschiebung des Antragstellers im konkreten Fall noch in so großer zeitlicher Ferne, dass der am 20. Februar 2018 bei Gericht anhängig gewordene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verfrüht erfolgte und sich zwischenzeitlich sodann erledigt hat. Mit dem Verweis des Antragstellers auf ein angemessenes Zuwarten hinsichtlich einer Reaktion der Antragsgegnerin, hier orientiert an der Frist nach § 74 Abs. 1 Hs. 1 Asyl, geht jedenfalls vorliegend keine unzulässige Beschränkung des Rechts auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG einher.

Es verbleibt somit bei der im Einstellungsbeschluss vom 12. März 2018 getroffenen Ermessensentscheidung über die Kostenverteilung (§ 161 Abs. 2 VwGO).

Einer Kostenentscheidung bedarf es für das Verfahren der Gegenvorstellung nicht. Es ist gerichtskostenfrei.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 59 Androhung der Abschiebung


(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfal

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 40 Unterrichtung der Ausländerbehörde


(1) Das Bundesamt unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen hat, über eine vollziehbare Abschiebungsandrohung und leitet ihr unverzüglich alle für die Abschiebung erforderlic

Referenzen

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Bundesamt unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen hat, über eine vollziehbare Abschiebungsandrohung und leitet ihr unverzüglich alle für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen zu. Das Gleiche gilt, wenn das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes nur hinsichtlich der Abschiebung in den betreffenden Staat angeordnet hat und das Bundesamt das Asylverfahren nicht fortführt.

(2) Das Bundesamt unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde, wenn das Verwaltungsgericht in den Fällen des § 38 Absatz 2 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anordnet.

(3) Stellt das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebungsanordnung (§ 34a) zu, unterrichtet es unverzüglich die für die Abschiebung zuständige Behörde über die Zustellung.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.