Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 40 Unterrichtung der Ausländerbehörde

(1) Das Bundesamt unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen hat, über eine vollziehbare Abschiebungsandrohung und leitet ihr unverzüglich alle für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen zu. Das Gleiche gilt, wenn das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes nur hinsichtlich der Abschiebung in den betreffenden Staat angeordnet hat und das Bundesamt das Asylverfahren nicht fortführt.

(2) Das Bundesamt unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde, wenn das Verwaltungsgericht in den Fällen des § 38 Absatz 2 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anordnet.

(3) Stellt das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebungsanordnung (§ 34a) zu, unterrichtet es unverzüglich die für die Abschiebung zuständige Behörde über die Zustellung.

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Referenzen - Gesetze | § 7 KapMuG 2012

§ 7 KapMuG 2012 zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 7 KapMuG 2012 zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
§ 7 KapMuG 2012 zitiert 2 andere §§ aus dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 34a Abschiebungsanordnung


(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 38 Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme des Asylantrags


(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Ab

Referenzen - Urteile | § 7 KapMuG 2012

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6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 7 KapMuG 2012.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 10. Okt. 2017 - W 1 K 16.31745

bei uns veröffentlicht am 10.10.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der Kläger wurde eigenen Angaben zufolge am … in der Provi

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 19. Apr. 2016 - W 1 E 16.30409

bei uns veröffentlicht am 19.04.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller ist afghanischer Staatsangeh

Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. März 2018 - M 2 E 18.30913

bei uns veröffentlicht am 23.03.2018

Tenor Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen. Gründe I. Mit Beschluss vom 12. März 2018 hat das Gericht das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach übereinstimmender Erledigterklärung eingestellt

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 27. Juni 2018 - 6 B 218/18

bei uns veröffentlicht am 27.06.2018

Gründe 1 Der Antrag der Antragstellerin, 2 der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung mitzuteilen, dass eine Abschiebung bis zur Entscheidung über die Klage auszusetzen ist, 3 ist dahingehend auszulegen, dass die Antragsgegnerin

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 21. Juni 2018 - 4 K 6710/18

bei uns veröffentlicht am 21.06.2018

Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes wird abgelehnt.2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.3. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird ab

Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 25. Nov. 2016 - 3 B 2062/16 As HGW

bei uns veröffentlicht am 25.11.2016

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Klage des Antragstellers - 3 A 2061/16 As - aufschiebende Wirkung hat. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe 1 1. Das Antrag des..

Referenzen

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner...
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner...
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner...
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner...
(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des...
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie...