Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Antragsgegnerin wird einstweilen ab dem ... bis zum ... verpflichtet, der Antragstellerin Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege inklusive monatlichem Pflegegeld zu gewähren.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die einstweilige Anordnung der Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihr Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege und Pflegegeld ab Antragseingang zu gewähren.

Am ...  wurde das Kind H. des Sohnes der Antragstellerin geboren. Wegen bestehender Suchterkrankungen der Eltern und häuslicher Gewalt zwischen diesen wurde H. bei der Antragstellerin am 27. Februar 2015 in Obhut genommen. Mit Beschluss des Amtsgerichts München - Familiengericht - vom 27. März 2015 (521 F 3226/15) wurde den sorgeberechtigten Eltern u.a. das Recht zur Aufenthaltsbestimmung und das Recht zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen nach §§ 27 ff. SGB VIII für H. vorläufig entzogen. Als Ergänzungspfleger wurde das Jugendamt der Antragsgegnerin eingesetzt.

Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom ..., adressiert an die Ergänzungspflegerin, wurde Hilfe zur Erziehung in Form von Verwandtenpflege bei der Antragstellerin für H. gewährt. Das Pflegeverhältnis begann am 21. Dezember 2015. Es wurde Pflegegeld für die Zeit ab dem 1. Oktober 2016 in Höhe von monatlich ... * bis auf weiteres gewährt. Unter dem Begriff „Hinweise“ in der Bescheidsbegründung wurde erklärt, dass die Hilfe mit Austritt aus der Maßnahme ende.

In einem ärztlichen Bericht des ...Kinderzentrums ... vom 10. März 2016 wurden Entwicklungsverzögerungen bei H. trotz des Vorliegens einer (früheren) psychosozialen Belastungssituation ausgeschlossen.

H. besuchte ab September 2016 von Montag bis Donnerstag eine Kinderkrippe, wobei er beim morgendlichen Bringen Probleme bei der Trennung von der Antragstellerin zeigte. Wegen Auffälligkeiten Hs. informierte die Kinderkrippe die Ergänzungspflegerin und erklärte, einen Integrationsbedarf bei H. zu sehen. Diese Meldung sowie Begründung hierfür ist nicht aktenkundig. H. erhielt auf Antrag der Ergänzungspflegerin einen Integrationsplatz in der Kinderkrippe und dort heilpädagogische Einzelstunden bei einer Heilpädagogin.

Im Verlauf des Frühjahres 2017 eskalierte auf aus den vorgelegten Akten nicht mehr nachvollziehbare Weise ein Konflikt zwischen der Antragsgegnerin, der Kinderkrippe und der betreuenden Heilpädagogin auf der einen Seite und der Antragstellerin auf der anderen Seite.

Die Antragstellerin empfand das Bindungs- und sonstige sozio-emotionale Verhalten von H. (Trennungsangst, Angst vor dem Wind, etc.) als altersangemessen und konnte keinen Integrationsbedarf erkennen. Sie erschien zwar zu Gesprächen bei der Heilpädagogin, machte ihren diesbezüglichen Standpunkt jedoch deutlich. Im weiteren Verlauf meldete die Antragstellerin H. zumindest an einem Tag, an dem eine heilpädagogische Stunde hätte stattfinden sollen, krank, wobei sich später heraus stellte, dass sie mit H. den Zoo besucht hatte. Durch die Kinderkrippe wurde dokumentiert, dass die Antragstellerin bei einigen hektischen Gelegenheiten in der Bring- und Abholphase (z.B. anschließender Impf- und Arztermin) ungeduldig mit H. umgegangen und nicht auf seine Bedürfnisse eingegangen sei. Weiter ergaben sich Probleme mit der Esssituation in der Kinderkrippe, da H. dort sehr wenig zu sich nahm.

Sowohl die Ergänzungspflegerin als auch die Kinderkrippe befürworteten, dass H. ab Herbst 2017 einen Integrationskindergarten besuchen sollte. Die Ergänzungspflegerin stornierte die bereits erfolgte Anmeldung im örtlichen Kindergarten und beantragte die Aufnahme in einem etwas entfernteren Integrationskindergarten. Mit dieser Entscheidung war die Antragstellerin nicht einverstanden, da sie einen Integrationsbedarf bei H. nicht erkenne und nach ihrer Ansicht für H. negative Beziehungsabbrüche beim Übergang von Kinderkrippe zu Kindergarten und von Kindergarten in die Sprengelgrundschule vermeiden wolle.

Der Konflikt verschärfte sich dadurch, dass die Antragstellerin eigenmächtig einen von der Kinderärztin befürworteten Kurantrag für H. bei der Krankenkasse eingereicht hatte, obwohl ihr vom Jugendamt der Antragsgegnerin mitgeteilt worden war, dass hierfür die Ergänzungspflegerin zuständig sei. Nach Angaben der Antragstellerin hatte sie die Ergänzungspflegerin trotz mehrfacher Anrufversuche nie erreichen können, während nach Angaben der Ergänzungspflegerin eine Kontaktaufnahme durch die Antragstellerin seit Ende 2016 nicht erfolgt sei.

Am 10. April 2017 gab die Ergänzungspflegerin an die intern zuständige Stelle des Jugendamts der Antragsgegnerin eine Gefährdungsmeldung nach § 8a SGB VIII ab. Bei einem Besuch der Ergänzungspflegerin in der Kinderkrippe am 6. April 2017 habe sie H. weinend und noch mit Winterkleidung bekleidet in der Gruppe vorgefunden. Laut den Erzieherinnen sei H. an diesem Tag nach erneuter längerer Krankheit den ersten Tag wieder in der Kinderkrippe gewesen. Der Junge habe sich nicht ablenken lassen, immer wieder zu weinen begonnen und vollkommen in sich gekehrt und teilnahmslos gewirkt. Er habe den Kontakt mit anderen Kindern gemieden und einen sehr traurigen, beinahe depressiven Eindruck auf die Ergänzungspflegerin gemacht. Aus ihren Beobachtungen sei deutlich geworden, dass H. psychisch einem starken Leidensdruck ausgesetzt und sein psychisches Wohl massiv gefährdet sei. Im bisherigen Fallverlauf habe sich in der Zusammenarbeit mit der Antragstellerin ein äußerst ambivalentes Verhalten erkennen lassen. In einer kürzlich gemachten Aufnahme auf dem Anrufbeantworter der Kinderkrippe, bei welcher die Antragstellerin offenbar versehentlich vergessen habe, das Gespräch zu beenden, sei eine erschreckende Interaktion zwischen der Antragstellerin und H. zu hören gewesen (lautes Schimpfen trotz Weinens des H.). Laut der fachlichen Einschätzung des Jugendamtes liege bei H. bereits ein ambivalentes Bindungsverhalten vor, sodass er dringend ein emotional stabiles Umfeld benötige. Das erleben ständiger „Double binds“ von Seiten der Antragstellerin werde langfristig seine emotionale Entwicklung massiv gefährden. Die Weigerung der Antragstellerin, zusammen mit dem Helfersystem einem Integrationsplatz in einem Kindergarten zuzustimmen, sei kindswohlgefährdend. Nach Mitteilungen der Kinderkrippe und auch persönlichen Erfahrungen der Ergänzungspflegerin trete die Antragstellerin auch im Beisein von H. sehr entwertend, lautstark, aggressiv und feindselig auf. Ein weiterer Verbleib von H. im Haushalt der Antragstellerin sei nicht mehr tragbar. Ein sanfter Übergang mit Einwilligung der Antragstellerin erscheine anhand des Auftretens der Antragstellerin unrealistisch. Die Reaktion der Antragstellerin bei einer vorherigen Einbindung in eine beabsichtigte Herausnahme von H. könne in keiner Weise eingeschätzt werden und erscheine unberechenbar.

Am selben Tag erfolgte eine Gefährdungseinschätzung und eine fachliche Beratung der Antragsgegnerin. Das Jugendamt der Antragsgegnerin folgte der Einschätzung der Ergänzungspflegerin. H. wurde von Mitarbeiterinnen der Antragsgegnerin am 17. Mai 2017 von der Kinderkrippe abgeholt und in ein Heim gebracht. Am selben Vormittag erfolgte ein Gespräch der Antragsgegnerin mit der Antragstellerin, in dem ihr die Verbringung von H. in ein Heim sowie die Gründe der Antragsgegnerin hierfür eröffnet wurden.

Die damalige Bevollmächtigte der Antragstellerin beantragte daraufhin beim Amtsgericht München - Familiengericht - am 22. Mai 2017 den Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich des Aufenthalts von H. und beantragte zusätzlich die Abänderung des Sorgerechts insoweit, dass die den Eltern entzogen Sorgerechtsteile der Antragstellerin eingeräumt würden. In den daraufhin eingeleiteten familiengerichtlichen Verfahren (521 F 4974/17, 521 F 4968/17) wurde der Antrag auf sofortige Herausgabe von H. an die Antragstellerin abgelehnt. Bezüglich des Sorgerechtsverfahrens wurden ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten über die Erziehungsfähigkeit sowie ein ergänzendes psychiatrisches Sachverständigengutachten über die Antragstellerin eingeholt.

Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom ..., adressiert an die Ergänzungspflegerin, wurde für H. Hilfe zur Erziehung in Form von Heimerziehung ab dem ... gewährt. Unter dem Begriff „Hinweise“ in der Bescheidsbegründung wird erklärt, dass die Hilfe mit Austritt aus der Maßnahme ende.

Im psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 30. Oktober 2017 wurde im Ergebnis eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung bei der Antragstellerin diagnostiziert. Die grundlegende Erziehungsfähigkeit der Antragstellerin sei nicht wesentlich beeinträchtigt. In Konfliktsituationen könnten sich psychische Defizite auch einschränkend auf die Erziehungsfähigkeit auswirken, wenn beispielsweise ihre Mitwirkung an erforderlichen Fördermaßnahmen verweigert oder Probleme des Enkels herabgespielt oder verleugnet würden. Eine Kindeswohlgefährdung sei jedoch bei einem Verbleib von H. bei der Antragstellerin nicht zu besorgen. Psychiatrisch erscheine eine langfristig angelegte Unterstützung der Antragstellerin durch psychologische Beratungsgespräche indiziert. Die Antragstellerin habe sich hierfür offen gezeigt.

In dem sehr umfangreichen und durch persönliche und telefonische Gespräche mit zahlreichen Personen aus Hs. Umfeld sehr fundiertem familienpsychologische Sachverständigengutachten vom 4. Dezember 2017 ist zusammenfassend festgehalten, dass sich der Verlauf und die Eskalation des Konflikts zwischen den Beteiligten im Frühjahr 2017 wegen entgegenstehender Aussagen nicht aufklären lassen würden. Die Gutachterin stellte jedoch eindeutig fest, dass der Konflikt und die abnehmende Wertschätzung der jeweils anderen Parteien auf beiden Seiten eskaliert sei. Durch fundierte Auseinandersetzung mit den Berichten der Kinderkrippe, der Ergänzungspflegerin und der Heilpädagogin stellte die Sachverständige dar, dass die Berichte der benannten Beteiligten in den Aussagen über die Probleme des H. und des Verhaltens der Antragstellerin unstimmig und im Verlaufe des eskalierenden Konfliktes ständig verschärft worden seien. H. sei aus Sachverständigensicht - auch des behandelnden Psychiaters des Heims und der vorher behandelnden Kinderärztin - altersangemessen entwickelt (gewesen) und habe adäquates (sozio-emotionales) Verhalten an den Tag gelegt; es habe von Seiten der Kinderkrippe, des Jugendamts und der Heilpädagogin eine fachlich sehr zweifelhafte Pathologisierung des altersangemessenen Verhaltens des H. stattgefunden. In Ergebnis wird festgehalten, dass die Beziehungs-, Erziehungs- und Förderkompetenz der Antragstellerin im Hinblick auf H. als ausreichend gegeben zu bewerten seien. Aufgrund der im Gutachten diagnostizierten Persönlichkeitsakzentuierung, die mit erhöhter Kränkbarkeit gegenüber Kritik einhergehe, könne in der Folge situativ die Feinfühligkeit gegenüber kindlichen Bedürfnissen beeinträchtigt und unter Umständen die Kooperation mit Fachkräften erschwert sein. Angemessene Anforderungen und eine wertschätzende Haltung vorausgesetzt sei die Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Antragstellerin jedoch gegeben. Eine psychologische Beratung der Antragstellerin sowie eine Erziehungsberatung seien aus familienpsychologischer Sicht indiziert. Die Antragstellerin sei auch bereit hierzu.

Wie in der familiengerichtlichen mündlichen Verhandlung und dem anschließenden Hilfeplangespräch vom 20. Dezember 2017 zwischen den Parteien vereinbart, wurde H. am 22. Dezember 2017 der Antragstellerin übergeben. Die Antragsgegnerin erklärte, dass sie dem Gutachten kritisch gegenüber stünde. Eine akute Kindeswohlgefährdung werde zwar nicht gesehen, dennoch werde aus fachlicher Sicht weiter empfohlen, dass H. in einer stationären Jugendhilfe betreut werde.

Mit familiengerichtlichem Beschluss vom 18. Januar 2018 (521 F 4974/17) wurden u.a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen der Antragstellerin übertragen und die Ergänzungspflegschaft der Antragsgegnerin aufgehoben. Die Verbringung von H. in ein Heim sei laut dem Sachverständigengutachten nicht erforderlich gewesen. Die Erziehungskompetenz der Antragstellerin unterliege keinen Einschränkungen. Die von der psychiatrischen Gutachterin empfohlene Therapie werde von ihr wahrgenommen. Der Eintritt des Kindes in einen Regelkindergarten begegne nach den Ergebnissen der Gutachten keinen Bedenken, da Entwicklungsdefizite oder ein erhöhter Förderbedarf beim Kind nicht vorlägen.

Mit E-Mail vom ... beantragte die Antragstellerin „Pflegegeld“ für H. beim Jugendamt des Landkreises, in dem sie und H. ihren Wohnsitz haben. Zuständigkeitshalber wurde der Antrag an die Antragsgegnerin weitergeleitet.

Die Antragsgegnerin erklärte mit Schreiben vom ... an den Wohnsitzlandkreis der Antragstellerin, das mit Anschreiben vom 14. März 2018 der Antragstellerin zuging, aus welchen pädagogischen Gründen eine Ablehnung des Antrags erfolgt sei.

Mit Bescheid vom ..., adressiert an die Antragstellerin, wurde der Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form von Verwandtenpflege abgelehnt. Es bestehe nach den Feststellungen des Familiengerichts kein erzieherischer Bedarf bei H.. Es bestünden weiterhin Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Antragstellerin, da diese nicht im erforderlichen Maße mit der Jugendhilfe zusammenarbeite und damit das Kindeswohl in seiner weiteren Entwicklung gefährde, zum Beispiel bei der Entscheidung des Wechsels in einen Förderkindergarten. Aufgrund der in dem psychiatrischen Gutachten geschilderten Persönlichkeitsstruktur der Antragstellerin könne Hs. Entwicklungs- und Erziehungsbedarf durch die Antragstellerin nicht ausreichend gedeckt werden. Es bestünde eine Gefährdung im sozio-emotionalen Bereich. Bei einer ausschließlich auf Finanzierungsabsichten fokussierten Verwandtenpflege sei nicht die Jugendhilfe zuständig, sondern auf das SGB XII zu verweisen. Am 24. März 2018 wurde der Bescheid der Antragstellerin zugestellt.

Mit Schreiben der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 23. März 2017 legte diese gegen das Schreiben vom ... Widerspruch ein.

Mit Schriftsatz der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 19. April 2018, der am selben Tag beim Bayerischen Verwaltungsgericht München einging, beantragte diese im Namen der Antragstellerin,

die Antragsgegnerin im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Leistungen nach dem SGB VIII in Form von Verwandtenpflegegeld ab sofort zu gewähren.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass Leistungen der Verwandtenpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII zwischen den Parteien im Streit stünden. Mit Bescheiden vom ... und ... sei eine Ablehnung erfolgt. Die Antragsgegnerin sei nicht berechtigt, sich über den gerichtlichen Beschluss des Amtsgerichts Münchens, mit dem der Antragstellerin die elterliche Sorge zugesprochen worden sei, hinwegzusetzen. Mit Bescheid vom ... sei die Verwandtenpflege bewilligt worden und es habe sich an der Situation seither nichts geändert. Die Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Antragstellerin im Umgang mit dem Kind und im Hinblick auf zu treffenden Entscheidungen seien schlichtweg falsch. Die Antragstellerin sei Rentnerin und könne nicht für den Lebensunterhalt für sich und das Enkelkind sorgen.

Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2018 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.

Ein Anordnungsanspruch sei nicht gegeben. Entsprechend der Einschätzung durch das Familiengericht liege kein erhöhter gesonderter Erziehungsbedarf beim Kind vor. Weiterhin würden keine Leistungen nach § 33 SGB VIII gesehen, da die wesentliche Voraussetzung der Zusammenarbeit von Seiten der Antragstellerin nicht vorliege. Mit dem Eilantrag der Antragstellerin habe sich eine Gesprächsbitte der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zeitlich überschnitten. Am 2. Mai 2018 habe die Bevollmächtigte der Antragstellerin das Gesprächsangebot abgelehnt. Rechtlich werde auf das Urteil des VG München vom 6.9.2017 (M 18 K 16.5286 - juris Rn. 37f) verwiesen.

Die Bevollmächtigte der Antragstellerin legte mit Schriftsatz vom 15. Juni 2018 Unterlagen zur finanziellen Situation der Antragstellerin vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegte Behördenakte sowie die Gerichtsakte, insbesondere auf das Sachverständigengutachten im familiengerichtlichen Verfahren vom 4. Dezember 2017, Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete streitige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin konnte glaubhaft gemacht werden.

Ein solcher Anordnungsanspruch kann sich bereits aus dem Bescheid der Antragsgegnerin an die Ergänzungspflegerin vom ... ergeben. Die Hilfe zur Erziehung in Form von Verwandtenpflege bei der Antragstellerin sowie Pflegegeldgewährung wurde in diesem bis auf weiteres bewilligt.

Ein Aufhebungsbescheid bezüglich des Bescheides vom ... ist nicht aktenkundig. Auch im Bewilligungsbescheid von Hilfe zur Erziehung in Form von Heimerziehung vom ... wurde der Bescheid vom ... nicht aufgehoben. Die in beiden Bescheiden unter dem Stichpunkt „Hinweise“ gegebene Information, dass die Hilfe spätestens mit Beendigung der Maßnahme ende und unter Vorbehalt der Ergebnisse der jeweiligen Hilfeplan-Überprüfung gewährt werde, stellt keine rechtsverbindliche Nebenbestimmung dar.

Das Gericht ist bezüglich des Zeitraums vor dem Eingang der Antragsschrift nach § 88 VwGO an den von der Antragstellerin geltend gemachten Zeitraum gebunden.

Ein Anspruch der Antragstellerin auf Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege für H. im Sinne der §§ 27, 33 SGB VIII liegt nach summarischer Prüfung - selbst bei erfolgter bzw. noch folgender Aufhebung des Bescheids vom ... - zum aktuellen Zeitpunkt vor.

Sowohl der Antrag der Antragstellerin bei der Behörde als auch der Antrag auf einstweilige Anordnung wird als Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung inklusive Pflegegeld gewertet. Ein Anspruch auf Pflegegeld nach § 39 SGB VIII kann nicht isoliert gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht werden. Ein Anspruch nach § 39 SGB VIII setzt schon nach dem Wortlaut des § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die Gewährung einer Hilfe nach den §§ 32 bis 35 bzw. § 35a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 SGB VIII voraus. Das sogenannte „Pflegegeld“ nach § 39 SGB VIII stellt mithin lediglich einen Annex-Anspruch aus den vorgenannten Hilfegewährungen dar (BVerwG, U.v. 1.3.2012 - 5 C 12.11 -, juris Rn. 19) und kann nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen der §§ 27, 33 SGB VIII gewährt werden.

Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

Mit Beschluss des Familiengerichtes vom 18. Januar 2018 (521 F 4974/17) ist die Antragstellerin als Personensorgeberechtigte bezüglich der Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen anzusehen und somit aktivlegitimiert.

Ein erzieherischer Bedarf des H. ist vorliegend gegeben. Abgesehen davon, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits bei einem objektiven Ausfall eines Elternteiles einen erzieherischen Bedarf angenommen hat (BayVGH, B.v. 30.6.2016 - 12 C 16.1162 -, juris Rn. 24 für den Fall eines unfallbedingten Todes der Kindsmutter und eines dadurch alleinerziehenden, vollzeittätigen Vaters eines schwerverletzten Säuglings und eines Kleinkind), ist vorliegend festzustellen, dass beide Elternteile nicht willens bzw. in der Lage sind, die Erziehung des H. zu übernehmen. Schon aufgrund der seit der Herausnahme des Kindes beständig bestehenden und gut dokumentierten Alkohol- und Substanzsucht und handgreiflicher Konflikte beider Elternteile ist ein Ausfall der Erziehungsleistung durch die Eltern offensichtlich. Auch bei Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und anderer Teile des Sorgerechts auf die Antragstellerin ist bei Ermittlung eines erzieherischen Bedarfs lediglich auf die Möglichkeit der Bedarfsdeckung durch die leiblichen Eltern des Kindes abzustellen. Unerheblich ist hingegen, ob ein Verwandter den Bedarf des Kindes im Einvernehmen mit den leiblichen Eltern freiwillig deckt. Dadurch kann der Bedarf als solcher nicht entfallen, sondern lediglich die Notwendigkeit der Bedarfsdeckung durch den Träger der Jugendhilfe (BayVGH, B.v. 30.6.2016 - 12 C 16.1162 - juris Rn. 19, 22f).

Die Hilfe zur Vollzeitpflege bei der Antragstellerin ist vorliegend auch notwendig und geeignet, um den erzieherischen Bedarf des H. zu decken.

Dem Träger der Jugendhilfe ist bei der Auswahl der notwendigen und geeigneten Hilfeleistung ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zuzuerkennen, sodass sich die verwaltungsgerichtliche Überprüfung grundsätzlich darauf zu beschränken hat, ob allgemeingültige fachliche und rechtliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden (BayVGH, B.v. 30.6.2016 - 12 C 16.1162 - juris Rn. 28 mwN).

Vorliegend ist nach Ansicht des Gerichts bei der Prüfung der Notwendigkeit der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bei der Antragstellerin der Einschätzungsspielraum der Antragsgegnerin nicht sachgerecht ausgeschöpft worden. Bezüglich der Notwendigkeit der Unterbringung von H. durch die Jugendhilfe ist offensichtlich, dass bei Hinwegdenken der Aufnahme des H. bei der Antragstellerin, eine Versorgungslücke entsteht, die durch jugendhilferechtliche Maßnahmen (Pflegefamilie- oder Heimunterbringung) abgedeckt werden müsste. Die Bereitschaft der Antragstellerin als Großmutter von H., diesen bei sich aufzunehmen und zu erziehen, kann bei Bejahung eines bestehenden Bedarfs des Kindes wegen Erziehungsdefiziten der leiblichen Eltern nicht dazu führen, dass die Notwendigkeit der Vollzeitpflege verneint wird. Dies wurde durch die Einfügung des § 27 Absatz 2a SGB VIII in den Gesetzestext deutlich gemacht (BayVGH, B.v. 30.6.2016 - 12 C 16.1162 - juris Rn. 27f mwN).

Auch die Eignung der Antragstellerin als Pflegepersonen für H. ist nach summarischer Prüfung des Gerichts unter Berücksichtigung des lediglich eingeschränkten Prüfmaßstabes fehlerhaft verneint worden. Nach § 27 Absatz 2a zweiter Halbsatz SGB VIII setzt die Gewährung der Hilfe zur Erziehung in Fällen der Verwandtenpflege voraus, dass die Pflegeperson bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 f. SGB VIII zu decken.

Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur nicht geeignet sei, längerfristig die Erziehung von H. in kindswohlfördernder Weise, insbesondere im sozio-emotionalen Bereich, auszuüben, ist fehlerhaft. Indem es sich bei der Ablehnung allein auf die Feststellungen der Ergänzungspflegerin stützte und sich insbesondere nicht mit dem familienpsychologischen Gutachten auseinandersetzte, verletzte das Jugendamt der Antragsgegnerin allgemein gültige fachliche Maßstäbe und ließ sachfremde Erwägungen in die Prüfung der Geeignetheit einfließen.

Das Gericht schließt sich bei der Beurteilung der Eignung bezüglich der Erziehungsfähigkeit der Antragstellerin nicht den fachlichen Beurteilungen der Antragsgegnerin, sondern den Beurteilungen des fundierten familienpsychologischen Sachverständigengutachtens vom 4. Dezember 2017 an, das ausdrücklich fachliche Mängel und sachfremde Erwägungen in der Bewertung des Verhaltens der Antragstellerin durch die Ergänzungspflegerin, die Kinderkrippe und die Heilpädagogin benennt.

Im Rahmen des Gutachtens versuchte die Sachverständige herauszufinden, auf welcher Tatsachengrundlage die Erziehungsfähigkeit der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin bezweifelt wurde, da die Aktenlage sehr dünn ist. Deutlich stellte die Gutachterin auf Grundlage eines Vergleichs der zur Verfügung stehenden Berichte und von ihr selbst eingeholten umfangreichen und zahlreichen Aussagen von wichtigen Personen im Bezugsystem des H. heraus, dass H. normales und altersadäquates Verhalten aufwies, das durch die Kinderkrippe, die Heilpädagogin und die Ergänzungspflegerin fachlich fehlerhaft umfassend pathologisiert wurde (S. 41, 48 ff des Gutachtens). Die bei H. beobachteten Verhaltensweisen seien zwar etwas auffällig und angesichts seiner Vorgeschichte zu beobachten gewesen. Eine fachlich fundierte Dokumentation seiner Verhaltensweisen habe jedoch nicht stattgefunden. Die Attribuierung und Ableitung von wegen dieser Verhaltensweisen bereits bestehenden Beeinträchtigungen in den Berichten der Ergänzungspflegerin, der Kinderkrippe und der Heilpädagogin sei in fachlich zweifelhafter Weise erfolgt. Weiter sei festzustellen, dass externe Faktoren wie belastende Umgänge, Eingewöhnung in der Krippe und häufige Erkrankungen nicht (ausreichend) beachtet worden seien (S. 41, 44, 48 ff). Die Berichte seien fachlich deshalb kaum verwertbar (S. 48 ff). Dem Gericht ergibt sich diese Schlussfolgerung der Gutachterin schon aus der nicht nachvollziehbaren Bewertung der einmaligen Beobachtung des H. vom 6. April 2017 durch die Ergänzungspflegerin (s. Gefährdungsmeldung vom 10. April 2017). In Kenntnis der Trennungsprobleme des H. von der Antragstellerin wurde nicht ansatzweise in Betracht gezogen, dass sein Verhalten wegen der Trennung von der Antragstellerin erfolgte. Die in der Gefährdungsmeldung angesprochenen angeblich stetig von der Antragstellerin durchgeführten „Double-Binds“-Situationen sind nicht aktenkundig oder im Bericht näher ausgeführt.

Der Konflikt zwischen den benannten Akteuren sowie der Antragstellerin schaukelte sich nach Sachverständigensicht wohl durch von beiden Seiten fehlender Wertschätzung und Kooperation hoch (S. 59, 71). Die Berichte der Antragsgegnerin, der Kinderkrippe und der Heilpädagogin über das Verhalten der Antragstellerin verschärften sich zu Lasten der Antragstellerin im Laufe des eskalierenden Konfliktes ohne erkennbare Grundlage und waren inkonsistent (S. 59 ff). Die Sachverständige gab in ihrem Gutachten deutlich zu erkennen, dass die Antragsgegnerin, die Kinderkrippe und die Heilpädagogin keine objektiven Berichte (mehr) verfassten, sondern sich durch den eskalierenden Konflikt selbst emotional beeinflussen ließen (S. 59 f.). Die Gutachterin gab auch implizit zu verstehen, dass die Antragsgegnerin fachlich im Rahmen der Verwandtenpflege nach ihrer (ex-post-) Betrachtung mit mehr Fingerspitzengefühl hätte vorgehen müssen (S. 57 f.). Die Erwartung der Antragsgegnerin einer stetigen emotionalen Verfügbarkeit und Ausgeglichenheit einer Pflegeperson sei unrealistisch, sodass aufgrund vereinzelter Stressreaktionen die Erziehungsfähigkeit nicht in Frage gestellt werden könnte.

Bei Lesen der aktenkundigen Berichte fiel dem Gericht weiter auf, dass der Antragstellerin Erziehungsratschläge gegeben wurden, ihr die Umsetzung derselben jedoch später als Erziehungsunfähigkeit ausgelegt wurde. Beispiel hierfür ist die Bringsituation, in der der Antragstellerin geraten wurde, diese wegen der Trennungsprobleme des H. kurz zu halten. In späteren Berichten wird die Umsetzung dieses Verhaltens der Antragstellerin zur Last gelegt und damit ihre Erziehungsfähigkeit mangels ausreichenden Eingehens auf die Bedürfnisse von H. angelastet. Weitere Beispiele hierfür finden sich während der Heimumgangsbesuche, in denen sie als zu verwöhnend und zu wenig erziehend dargestellt wird, während ihr andererseits vorgeworfen wurde, dem Kind zu harte Grenzen zu setzen und nicht ausreichend auf seine Bedürfnisse einzugehen.

Im Ergebnis erklärt das Gutachten, dass die Antragstellerin wesentlich geeignet ist, H. kindswohlfördernd zu erziehen. Bei den beobachteten Situationen sind Hinweise auf eine sichere Bindung zwischen H. und der Antragstellerin sowie ein bedürfnisorientierter und kindswohlfördernder Umgang der Antragstellerin erkennbar gewesen. Die wegen der bestehenden narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung sowie der wohl unbewussten Schuldgefühle wegen der Abhängigkeit des Sohnes empfohlene psychologische Gesprächsbegleitung wird von der Antragstellerin bereits durchgeführt. Eine Erziehungsberatung zur Hilfestellung bei Erziehungssituationen, in denen wegen der Persönlichkeitsakzentuierung Probleme auftreten könnten, ist weiter angeraten. Angemessene Anforderungen und eine wertschätzen Haltung der Antragstellerin vorausgesetzt, sei auch die Kooperationsbereitschaft der Antragstellerin grundsätzlich gegeben.

Die Kooperationsbereitschaft der Antragstellerin wird durch das Gericht gesehen. Nach Aktenlage nahm die Antragstellerin die vom Jugendamt vereinbarten Umgänge, Hilfeplangespräche und weitere Gespräche sowie auch zum Beispiel die Gutachtenserstellung im Kinderzentrum ... zuverlässig wahr. Vor Eskalation des Konfliktes zu Beginn des Kindergartenjahres wurde der Antragstellerin auch von der Kinderkrippe eine gute Kooperation bescheinigt. Gleiches gilt für die Heimumgänge und die Äußerungen gegenüber den Gutachterinnen im familiengerichtlichen Verfahren. Das Gericht erwartet daher, dass der Wille zur Kooperation mit dem Jugendamt trotz der für die Antragstellerin unverständlichen Heimunterbringung des H. für sieben Monate grundsätzlich weiter besteht. Die Ablehnung der Teilnahme am Gesprächstermin am 7. Mai 2018 kann der Antragstellerin nicht zur Last gelegt werden. Hier wird den Gründen im Schreiben der Bevollmächtigten vom 30. April 2018 gefolgt.

Eine rein finanzielle Motivation der Antragstellerin wird entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht gesehen. Der Wortlaut des Antrags vom 22. Januar 2018 kann der Antragstellerin als Rechtsunkundiger nicht vorgehalten werden. Die Kontaktaufnahme mit dem Wohnsitzjugendamt erfolgte nach Ansicht des Gerichts gerade weil die Antragstellerin weiter Hilfe zur Erziehung und (nicht nur finanzielle) Unterstützung suchte, um die im Sachverständigengutachten gemachten Vorgaben (Erziehungsberatung) mittelfristig umzusetzen. Dass sie sich hierbei nach den Erfahrungen mit dem Jugendamt der Antragsgegnerin nicht vertrauensvoll an dieses wandte, ist nach Ansicht des Gerichts nachvollziehbar. Die grundsätzliche Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Antragstellerin für eine Vollzeitpflege stellt dies nicht in Frage (s.o.).

Mit Kenntnis des familienpsychologischen Gutachtens, jedoch spätestens bei erneuter Prüfung der Geeignetheit der Antragstellerin hätte eine Aufarbeitung und Auseinandersetzung der Antragsgegnerin mit den nach Sachverständigengutachten fachlich nicht ausreichend fundierten Bewertungen durch die Ergänzungspflegerin sowie etwaiger eingeflossener sachfremder Erwägungen erfolgen und in die erneute Prüfung der Geeignetheit miteinfließen müssen. Da dies nach Aktenlage unterblieb und auch keine neuen Tatsachen vorgetragen wurden, die eine Ungeeignetheit oder eine zu erwartende, mangelnde Kooperation der Antragstellerin belegen, erfolgte die Ablehnung der Geeignetheit der Antragstellerin rechtsfehlerhaft.

Die Vollzeitpflege bei der Großmutter als nächster Bezugsperson von H. ist daher als einzig geeignete und notwendige Hilfe anzusehen.

Angesichts der belegten finanziellen Verhältnisse der Antragstellerin ist auch ein Anordnungsgrund gegeben.

Das Gericht möchte abschließend auf folgendes hinweisen:

Das Gericht sieht es wegen der durch die Gutachterinnen leicht eingeschränkt bewerteten Erziehungsfähigkeit der Antragstellerin sowie wegen des erhöhten Risikos des Auftretens etwaiger Defizite bei H. wegen dessen Vorgeschichte als sachdienlich an, wenn die Antragsgegnerin im Rahmen der Hilfe zur Erziehung weiterhin die Umsetzung der gutachterlichen angeregten Maßnahmen, die Teilnahme an Pflegeelternseminaren und regelmäßige Abklärungen der emotionalen Gesundheit von H. partnerschaftlich begleitet.

Weiter wird die Antragstellerin nochmals ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass der Anspruch auf Pflegegeld nur eine Folge des Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung darstellt. Eine angemessene Kooperation der Antragstellerin mit dem Jugendamt bei der Hilfeplanung, Erziehungsberatung, medizinischen Untersuchungen des H. und sonstigen vom Jugendamt vorgeschlagenen Maßnahmen ist unbedingte Tatbestandsvoraussetzung für die Feststellung der weiteren Eignung als Pflegeperson. Eine Befristung der einstweiligen Anordnung bis zum 30. April 2019 erfolgte, um der Antragsgegnerin Gelegenheit zu geben, sich von der Kooperationsbereitschaft und Erziehungsfähigkeit der Antragstellerin ein Bild zu machen. Gegebenenfalls kann nach Ablauf diesen Zeitraums eine erneute einstweilige Anordnung durch die Antragstellerin beantragt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 35a Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung


(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und2. daher ihre Teilhabe am Leben in d

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 27 Hilfe zur Erziehung


(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe f

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen


(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für di

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 33 Vollzeitpflege


Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kind

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung


(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Aug. 2018 - M 18 E 18.1892 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Aug. 2018 - M 18 E 18.1892 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Sept. 2017 - M 18 K 16.5286

bei uns veröffentlicht am 06.09.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Tatbestand Die Kläger begehren die Verpflichtung des Beklagten, Hilf

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2016 - 12 C 16.1162

bei uns veröffentlicht am 30.06.2016

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts B. vom 17. Mai 2016 - B 3 K 16.183 - wird aufgehoben. II. Dem Kläger wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... aus ... beigeordne

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(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist,

1.
sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen sowie
2.
Personen, die gemäß § 4 Absatz 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz dem Jugendamt Daten übermittelt haben, in geeigneter Weise an der Gefährdungseinschätzung zu beteiligen.
Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten.

(2) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.

(3) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.

(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass

1.
deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,
2.
bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie
3.
die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
In den Vereinbarungen sind die Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft zu regeln, die insbesondere auch den spezifischen Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen Rechnung tragen. Daneben ist in die Vereinbarungen insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.

(5) In Vereinbarungen mit Kindertagespflegepersonen, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass diese bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes eine Gefährdungseinschätzung vornehmen und dabei eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzuziehen. Die Erziehungsberechtigten sowie das Kind sind in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Verpflichtung des Beklagten, Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege bei den Klägern ab dem 2. Februar 2016 unter Aufhebung des Bescheids vom 26. September 2016 zu gewähren.

Am ... Oktober 1999 ist D. von der Tochter der Kläger geboren worden. Die Tochter der Kläger verstarb am ... April 2007 nach langwieriger Erkrankung. D., der wegen der Erkrankung der Mutter schon häufig von den Klägern betreut worden ist, lebt seit diesem Tag bei den Klägern. In einer letztwilligen Verfügung der Tochter der Kläger vom 14. Februar 2006 wünschte sich die Tochter der Kläger, dass im Falle ihres Todes ihre Eltern (die Kläger) und ihre Schwester das Sorgerecht für ihren Sohn D. erhalten sollten. Sie erklärte weiter, dass sie nicht einverstanden sei, dass der Vater des Kindes das Sorgerecht erhalte.

Mit Beschluss des Amtsgerichts München – Vormundschaftsgericht – vom 8. Mai 2007 wurden die Kläger als Vormund des Kindes nach §§ 1773, 1774 BGB eingesetzt.

Am 8. Dezember 2014 und 12. Dezember 2014 suchte der Kindsvater von D. bei der Beklagten Kontakt. Er gab dabei an, dass er möchte, dass D. in ein Internat komme und am Wochenende bei ihnen lebe. Der Großvater (hier: Kläger) sei Alkoholiker und die Großmutter (hier: Klägerin) sei zu wenig streng, um den Sohn zu erziehen. Nach einem Telefonat vom 15. Januar 2015 mit der Klägerin besuchte die Beklagte am 21. Januar 2015 die Kläger und D. in ihrem Haus. Aus der vorliegenden Aktennotiz ergebe sich, dass der Kindsvater regelmäßig telefonischen Kontakt mit D. habe und alle zwei bis drei Monate Umgänge (z.B. Urlaube) mit D. wahrnehme. D. sei intelligent und höflich, habe einen großen Freundeskreis und vielseitige Interessen. Er gehe zwar gerne in die Schule und möchte Informatik studieren, zurzeit sei es aber in der Schule etwas problematisch. Die Klägerin habe angegeben, dass dies an der Pubertät liege. Sowohl die Kläger, als auch D. gaben an, keine Hilfen der Beklagten zu benötigen, da es ihnen gut gehe.

Die Klägerin meldete sich am 2. Februar 2016, 25. Februar 2016 und 26. Februar 2016 bei der Beklagten. Auf Wunsch der Kläger und des Kindsvaters wechsele D. in ein Privatgymnasium. Der Kindsvater, der bisher Unterhalt geleistet hätte, könne die zusätzlichen Schulkosten nicht zahlen. Er begleiche daher nach Absprache mit den Klägern in Zukunft die Privatschulkosten. Für den Unterhalt von D. könne er jedoch den Klägern nichts mehr überweisen. Die Klägerin bittet um finanzielle Hilfe in Form von Pflegegeld. Auf Beratung der Beklagten hin erklärte die Großmutter, dass Grundsicherung oder Wohngeld für sie nicht in Frage käme.

Am 9. März 2016 stellten die Kläger daher einen förmlichen Antrag auf Gewährung von Pflegegeld beim Landkreis E., da die Beklagte den Klägern erklärte, dass der Landkreis zuständig sei. Der Landkreis E. leitete den Antrag am 14. März 2016 (Eingang bei der Beklagten) an die Beklagte weiter.

Mit Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 10. Mai 2016 wurde die Weiterleitung des Antrags an die Beklagte mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass Hilfe zur Erziehung primär eine fachliche, pädagogische Beratung beinhalte. Mit Schreiben vom 24. Mai 2016 schlug die Beklagte den Klägern einen Gesprächstermin vor. Auf dieses Schreiben antwortete der Bevollmächtigte der Kläger der Beklagten am 30. Mai 2016, dass ein persönliches Gespräch für die Prüfung des Antrages nicht notwendig sei. Alle Unterlagen, die für die Gewährung von Pflegegeld relevant seien, lägen bereits seit Antragstellung vor. Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 erklärte die Beklagte die grundsätzliche Vorgehensweise bei der Gewährung einer Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege und bestand auf einen Gesprächstermin, um die Geeignetheit der Kläger als Pflegepersonen feststellen zu können. Mit Schreiben vom 10. Juni 2016 erklärte der Klägerbevollmächtigte weiter, dass ein Gesprächstermin nicht nötig sei. Die Familie sei im Rahmen der Vormundschaft bekannt. Eine Eignungsprüfung oder Expertenrunde sei nicht notwendig. Alle Unterlagen lägen vor und es gehe den Klägern alleine um die finanzielle Unterstützung für die Pflege von D.

Am 22. Juli 2016 fand ein Gespräch der Kläger, D. und dem Bevollmächtigten bei der Beklagten statt. D. gehe es auf dem Privatgymnasium gut. Er schreibe gute Noten, habe gute Sozialkontakte. Nach dem Eindruck der Mitarbeiterin werde er von der Großmutter sehr verwöhnt. Die Kläger seien fit. D. habe als Kleinkind öfter Umgang mit dem Kindsvater gehabt, dann mehrere Jahre nicht mehr. Seit einigen Jahren habe er regelmäßig Umgang in den Ferien und telefoniere oft mit dem Kindsvater. Das Verhältnis zu ihm sei sehr gut. Der Kindsvater sei selbständig und wohne in E. bzw. S. Er habe immer angeboten, bei Bedarf zu helfen.

Mit Bescheid vom 26. September 2016 wurde der Antrag auf Gewährung von Hilfe von Erziehung in Form von Vollzeitpflege bei den Klägern abgelehnt. Es bestehe kein erzieherischer Bedarf bei D. Er sei gut integriert und habe keine Probleme. Der Kindsvater stehe zur Verfügung und es herrsche ein gutes Verhältnis zum Kindsvater. D. habe bereits das … Lebensjahr vollendet und befinde sich in der Verselbständigungsphase. Daher sei Hilfe zur Erziehung nicht notwendig und geeignet. Am 20. Oktober 2016 wurde der Bescheid beim Bevollmächtigten der Kläger zugestellt.

Mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 21. November 2016 erhob dieser Klage und beantragte,

  • 1.Der Bescheid der Beklagten vom 26. September 2016 wird aufgehoben.

  • 2.Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die beantragte Jugendhilfemaßnahme gem. § 33 SGB VIII zu gewähren.

Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2027 begründete der Klägerbevollmächtige die Klage wie folgt: Die Kläger versorgen und betreuen D. seit dem Tod der alleinerziehenden Kindsmutter in ihrem eigenen Haushalt. Weiter wurde vom Amtsgericht M. den Klägern die Vormundschaft übertragen. Der Kläger beziehe Altersrente und Betriebsrente, die Klägerin habe jedoch keinerlei Alterseinkünfte. Nachdem durch das Heranwachsen des Kindes die monatlichen Aufwendungen stetig größer geworden seien, haben sich die Kläger an die Sozialbehörde der Beklagten gewandt. Es handele sich um einen Antrag auf Gewährung von Erziehungs- und Pflegegeld nach § 39 SGB VIII. Die Beklagte habe von Anfang an die Antragstellung in die (unrichtige) Richtung gelenkt, als die Kläger angeblich Hilfe zur Erziehung gem. § 27 SGB VIII beantragt hätten. Die Kläger haben jedoch stets bei ihrer Antragstellung und Begründung herausgestellt, dass sie alleine eine finanzielle Unterstützung begehren. Hilfe zur Erziehung, selbst in Form von Dienstleistungen oder in Form anderweitiger Unterstützung bedarf es nicht. Seit 2007 erfolgt die Erziehung vollumfänglich und ordnungsgemäß durch die Kläger als Großeltern. Hier bedürfe es keiner weiteren Hilfe. Die Form des Verwaltungsaktes (Adressat) sowie die Begründung werden gerügt. Es sei in keiner Weise nachvollziehbar, warum das angeblich gute persönliche Verhältnis des Kindes zu seinem leiblichem Vater entscheidend dafür sein solle, ob und inwieweit und in welcher Höhe die Großeltern Geldleistungen erhalten können. Ein erzieherischer Bedarf sei von den Klägern gar nicht beantragt worden, sondern finanzielle Unterstützung im Rahmen der Verwandtenpflege. Ein Antrag auf Grundsicherungen, Alter oder Wohngeld sei nicht im Sinne der Antragsteller.

Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2017 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Seit dem familiengerichtlichen Verfahren im Jahre 2007 habe bis auf die kurze Kontaktaufnahme im Dezember 2014 kein Kontakt mit den Klägern stattgefunden. Mit Anruf vom 2. Februar 2016 äußerte die Klägerin erstmals den Wunsch des Bezugs von Pflegegeld für D. Sie habe dies damit begründet, dass der Kindsvater aufgrund des Wechsels von D. auf ein privates Gymnasium keinerlei über das Schulgeld hinausgehenden Unterhalt mehr leisten würde. Trotz erfolgter Beratung stellten die Kläger einen Antrag auf Pflegegeld. In dem ausführlichen Gespräch vom 12. Juli 2016 und am 22. Juli 2016 entstand der Eindruck einer eher begrenzten Mitwirkungsbereitschaft der Großmutter, zumindest aber wenig Einsichtsvermögen in die Notwendigkeit von Datenerhebungen zur Einleitung einer Hilfe zur Erziehung. Der Kläger persönlich nahm an keinem der Gespräche trotz Hinweises auf die Notwendigkeit teil. In einer Fachteambesprechung wurde festgestellt, dass mit den vorhandenen Informationen kein über den von den Großeltern geäußerter finanzieller Bedarf hinausgehender erzieherischer Bedarf ersichtlich sei. Es haben intensive Beratungsbemühungen gegenüber der Klägerin dahingehend stattgefunden, dass Pflegegeld in erster Linie ein erzieherischer Bedarf und eine dahingehende Mitwirkungsbereitschaft voraus setzte. Im Laufe der Beratungen sei deutlich geworden, dass es den Klägern lediglich um eine finanzielle Unterstützung gehe und pädagogische bzw. erzieherische Hilfemaßnahmen nicht erwünscht seien und abgelehnt werden.

Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2017 bekräftigte der Klägerbevollmächtigte, dass es den Klägern seit dem Privatschulbesuch des D. um Erhalt von Pflegegeld als finanzielle Unterstützung gehe. Der Kläger zu 2) sei zu einem Beratungstermin nicht erschienen, weil er schon aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht in der Lage gewesen sei, an dem Gespräch teilzunehmen. Die Beratung habe lediglich der Abschreckung der Kläger vor einer Fortsetzung des Antragsverfahrens gedient. Die Klägerin habe stets herausgestellt, dass sie zu einer Mitarbeit bereit sei. Sie habe alle gestellten Auflagen zur Beibringung von Unterlagen usw. erfüllt. Es sei daher nicht ersichtlich, dass die Klägerin angeblich nicht mitwirkungsbereit gewesen sein solle. Ein Wechsel von D. in den Haushalt seines Vaters sei auch vor dem Hintergrund, vor der unmittelbar bevorstehenden Beendigung der schulischen Laufbahn eher unwahrscheinlich. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2014 (Az: 5 C 32.13) sei entschieden, dass Großeltern bei Aufnahme eines Enkelkindes in ihren Haushalt selbstverständlich einen Anspruch auf Pflegegeld hätten.

Die Verwaltungsstreitsache wurde am … … … mündlich verhandelt. Der Klägerbevollmächtigte stellte dort zuletzt die Anträge aus der Klageschrift vom 21. November 2016; den Antrag 2 mit der Maßgabe, dass die Jugendhilfemaßnahme ab dem 2. Februar 2016 zu gewähren ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegte Behördenakte sowie die Gerichtsakte, insbesondere auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht erfolgreich.

Nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde auszusprechen, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, soweit die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.

Ein Anspruch der Kläger auf Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege für D. im Sinne der §§ 27, 33 SGB VIII liegt nicht vor.

Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten kann ein Anspruch auf Pflegegeld nach § 39 SGB VIII nicht isoliert gegenüber der Beklagten geltend gemacht werden. Ein Anspruch nach § 39 SGB VIII setzt schon nach dem Wortlaut des § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die Gewährung einer Hilfe nach den §§ 32 bis 35 bzw. § 35a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 SGB VIII voraus. Das sogenannte „Pflegegeld“ nach § 39 SGB VIII stellt mithin lediglich einen Annex-Anspruch aus den vorgenannten Hilfegewährungen dar (BVerwG, U.v. 1.3.2012 - 5 C 12.11 -, juris Rn. 19).

Da das Kind bereits seit 2007 im Haushalt der Kläger wohnt, ist maßgebliche Anspruchsgrundlage für den Zeitpunkt bis zur mündlichen Verhandlung nicht § 27 Abs. 1, 33 SGB VIII, sondern § 36a Abs. 3 SGB VIII.

Nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sind Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme von erforderlichen Aufwendungen bei von den Leistungsberechtigten selbst beschafften Hilfen nur verpflichtet, wenn

Nr. 1 der Leistungsberechtigte den Träger vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,

Nr. 2 die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und Nr. 3 die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.

Vorliegend ist § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII dahingehend auszulegen, dass ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege erst ab der Beantragung beim Jugendhilfeträger rückwirkend gewährt werden soll. Dies gilt auch für den Annex-Anspruch des § 39 SGB VIII. Vorliegend haben die personensorgeberechtigten Kläger (siehe Vormundseinsetzung vom 8. Mai 2007) mit Anruf vom 2. Februar 2016 einen Bedarf bei der Beklagten geltend gemacht. Da pädagogische und erzieherische Hilfen nicht rückwirkend erstattet werden können, kommt für den Zeitraum vom 2. Februar 2016 bis 6. September 2017 lediglich eine Erstattung von Pflegegeld in Betracht.

Nach § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII müssten hierfür jedoch die Voraussetzungen für die Hilfegewährung vorliegen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

Vorliegend bezweifelt das Gericht bereits das Vorliegen eines erzieherischen Bedarfs beim Enkelkind der Kläger für den maßgeblichen Zeitpunkt vom 2. Februar 2016 bis zur Urteilsfällung. Aus dem Tod der Kindsmutter im Jahr 2007 ergibt sich kein erzieherischer Bedarf (mehr). Nicht jeder Ausfall der Erziehungsleistung (hier durch den Tod der Kindsmutter im April 2007) führt automatisch zu einem erzieherischen Bedarf des Kindes. Anders als im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 30. Juni 2016 (12 C 16.1162 -, juris Rn. 24), der bei einem alleinerziehenden, vollzeittätigen Vater mit Säugling/Kleinkind nach plötzlich unfallbedingtem Tod der Kindsmutter einen erzieherischen Bedarf allein durch den Wegfall der Kindsmutter annahm, ist vorliegend allein schon aufgrund des Alters des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum eine Erziehung durch den Kindsvater unter Inanspruchnahme von Möglichkeiten nach § 24 Abs. 4 SGB VIII oder einer Internatserziehung möglich.

Der Vater des Enkelkindes der Kläger stand im maßgeblichen Zeitraum auch bereit, um die Pflege des Kindes zu übernehmen. Dass die Tochter der Kläger in ihrer letztwilligen Verfügung die Kläger als Vormünder vorgeschlagen hat und nicht den leiblichen Kindsvater, ist unerheblich. Aus den Protokollen der Verhandlung vor dem Amtsgericht M. anlässlich der Vormundschaftsübertragung lässt sich nicht entnehmen, dass der Kindsvater nicht bereit gewesen wäre, sich um D. zu kümmern. Lediglich die letztwillige Verfügung und das bereits bestehende enge Verhältnis von D. zu den Klägern führte dazu, dass der Kindsvater das Kind nicht tatsächlich übernahm. Jedenfalls ist aus der Aktenlage ersichtlich, dass der Kindsvater inzwischen ein sehr gutes Verhältnis zum Sohn pflegt und, wie sich aus den Aktenvermerken der Beklagten vom 8. Dezember 2014 und 12. Dezember 2014 ergibt, sich auch für den Sohn verantwortlich fühlt und zu einer Übernahme der Pflege und Erziehungsleistung bereit gewesen wäre. Angesichts des im streitgegenständlichen Zeitraum bereits fortgeschrittenen Jugendalters von D. ist daher auch dem Klägerbevollmächtigten dahingehend zu widersprechen, dass ein Umzug zum Kindsvater wohl möglich gewesen wäre.

Selbst bei Bejahung eines erzieherischen Bedarfs allein auf Grundlage des Ausfalls eines personensorgeberechtigten Elternteils, ist ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege durch die Kläger nicht gegeben.

Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass die Kläger nicht als geeignete Pflegepersonen angesehen werden können.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Klägerin zu 1) sich schwer dabei tut, konsequent mit ihrem Mündel umzugehen sowie Regeln durchzusetzen. D. spiele viel mit dem PC und sei auch oft nachts teilweise bis 1.00 Uhr online. Zudem ergibt sich aus der Akte, dass die Kläger ihrem Enkel möglicherweise zu wenig Unterstützung bei der notwendigen Verselbständigung bieten können, da sie ihn zu sehr verwöhnen („Er könne sich nicht einmal ein Brot für sich schmieren“, wenig Mitarbeit im Haushalt bzw. Alltag, verwöhnende Haltung der Großmutter).

Ob die vorgenannten Punkte tatsächlich vorliegen, kann jedoch dahinstehen. Die Geeignetheit der Kläger als Pflegepersonen ist schon deshalb zu verneinen, weil nicht davon auszugehen ist, dass die Kläger bei der zwingend im Rahmen der §§ 27, 33 SGB VIII erforderlichen Zusammenarbeit mit dem Jugendamt bereit sind. Im Rahmen eines Pflegeverhältnisses wird von den Pflegeeltern erwartet, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit mit dem Jugendamtes zum Wohl des Pflegekindes zu Stande kommt. Dies beinhaltet neben der Teilnahme an regelmäßigen Hilfeplangesprächen auch die Bereitschaft der Pflegeeltern, die Verantwortung für die Gestaltung der Erziehung unter die Kontrolle des Jugendamtes zu stellen und ggf. ihr Erziehungsverhalten gegenüber dem Pflegekind unter Einbeziehung der Ratschläge des Jugendamtes zu (umzu-)gestalten. Sowohl beim Hausbesuch am 21. Januar 2015, aus den Schreiben des Klägervertreters vom 30. Mai und 10. Juni 2016 als auch aus den Klagebegründungsschriftsätzen vom 21. Februar und 7. Juli 2017 ergibt sich, dass die Kläger möglichst wenig Kontaktaufnahme mit dem Jugendamt anstreben. Sie lehnten sogar ein einmaliges Erscheinen beim Jugendamt zur Klärung ihres Antrags auf „Pflegegeld“ hin mangels Bedarfs/Interesses mehrfach konkret ab.

Aus den vorgenannten Unterlagen sowie den Anrufen der Klägerin persönlich beim Beklagten ergibt sich zudem eindeutig, dass der finanzielle Aspekt der Hilfe, also der eigentliche Annexanspruch, im Vordergrund des Klägerbegehrens steht. Ausdrücklich weist der Klägerbevollmächtigte in seinen vorgenannten Schreiben darauf hin, dass es lediglich um das Pflegegeld gehe und weitere Hilfen bzw. Kontakte durch die Beklagte von den Klägern nicht erwünscht seien. Soweit bei der Verwandtenpflege bei Großeltern jedoch lediglich ein finanzieller Zuschuss zur Unterbringung des Kindes nach dem Willen der Kläger gedeckt werden soll, kommt eine Hilfe zur Erziehung mit der Annex-Leistung des Pflegegeldes nach § 39 SGB VIII jedoch nicht in Betracht (Münder, Meysen, Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Auflage, § 27 Rn. 24; sowie ausdrücklich Bundestags-Drucksache 15/3676, Seite 36). Nach der Aktenlage ist nicht anzunehmen, dass die Kläger die Kontrollfunktion des Jugendamtes für das Wohl des Kindes für den streitgegenständlichen Zeitraum akzeptiert hätten, sondern das Jugendamt lediglich als Zahlstelle für die Unterbringung des Kindes ansehen. Den Klägern sowie D. stehen zur Deckung einer rein finanziellen Notlage jedoch Unterhaltsansprüche gegen den Kindsvater sowie ggf. Ansprüche aus den Sozialgesetzbüchern II und XII sowie nach dem Wohngeldgesetz zu.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei nach § 188 Satz 2 VwGO.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts B. vom 17. Mai 2016 - B 3 K 16.183 - wird aufgehoben.

II.

Dem Kläger wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... aus ... beigeordnet.

Gründe

I.Der Kläger begehrt Gewährung von Vollzeitpflege für seinen Sohn Veron durch dessen Großmutter als Pflegeperson. Er ist Vater zweier Kinder, Valero, geb. am ... 2009 und Veron, geb. am ... 2014. Seine Frau verstarb am ... 2014 bei einem Autounfall, bei dem auch die beiden gemeinsamen Kinder mit ihr auf der Rückbank des verunglückten Fahrzeugs saßen und erheblich verletzt wurden. Veron erlitt aufgrund des Umstandes, dass er aus dem Fahrzeug herausgeschleudert wurde, ein Schädel-Hirn-Trauma, eine Impressions-Kalottenfraktur, eine kleine Epiduralblutung und eine sehr kleine intraparenchymatöse Blutung. In der Behandlung zeigte Veron Krampfanfälle und eine (Blutungs-) Anämie sowie Rumpfhypotonie und Linksseitenschwäche. Insoweit zeigte sich bei der Motorik der Arme eine leichte Schwäche, die im Behandlungsverlauf rückläufig war. Wie sich die Unfallverletzungen auf Verons weitere Entwicklung auswirken, konnte noch nicht abgeschätzt werden. Das Kind Valero zog sich bei dem Unfall eine Unterarmfraktur zu. Seit dem Unfall ist der Kläger alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge. Am 9. August 2014 bevollmächtigte er die Großmutter der Kinder, das elterliche Sorgerecht für ihn wahrzunehmen.

1. Unter dem 8. Oktober 2014 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er aufgrund seiner Berufstätigkeit nur die Pflege seines Kindes Valero zu leisten vermöge. Das Kind Veron befinde sich bei seiner Großmutter. Es benötige „Mutterliebe“. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 teilte der inzwischen eingeschaltete Rechtsanwalt B. der Beklagten mit, dass für die Großmutter ein rechtsmittelfähiger Bescheid über das beantragte Pflegegeld für Veron begehrt werde. Daraufhin erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 15. Dezember 2014, dass kein Antrag auf Pflegegeld vorliege. Einen solchen müsse der Kläger stellen. Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 leitete Rechtsanwalt B. den Antrag des Klägers auf Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege an die Beklagte weiter. Zur Begründung führte er aus, der Kläger müsse ab Juli wieder arbeiten, so dass sich die Großmutter während der Arbeitszeit um beide Kinder kümmern müsse.

2. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Februar 2015 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Erziehung des Kindes Veron sei gesichert. Die bloße Berufstätigkeit des Klägers reiche als Grund für eine Erziehungshilfe nicht aus.

Am 31. März 2015 beendete der Kläger seine Elternzeit und begann ab 1. April 2015 als Staplerfahrer in Vollzeit zu arbeiten. Mit Schreiben vom 28. Mai 2015 stellte auch die Großmutter einen Antrag auf Vollzeitpflege, woraufhin die Beklagte ihr mit Schreiben vom 3. Juni 2015 mitteilte, dass sie nicht antragsberechtigt sei.

3. Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 stellte der Kläger (erneut) einen Antrag auf Erziehungshilfe in Form von Vollzeitpflege, welchen die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 17. Juli 2015 ablehnte. Zur Begründung führte sie aus, die bloße Berufstätigkeit eines alleinerziehenden Elternteils begründe keinen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung. Es müssten weitere Gründe in Form von erzieherischen Schwierigkeiten hinzukommen. Solche lägen nicht vor. Andere Hilfearten wie die Unterbringung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege habe der Kläger abgelehnt.

4. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 3. August 2015 Widerspruch ein. Nicht seine Berufstätigkeit, sondern der Tod seiner Ehefrau und die damit verbundenen Probleme, die Kinder zu ihrem Wohl zu erziehen, seien ausschlaggebend für seinen Antrag. Veron benötige aufgrund des Verlustes seiner Mutter mehr Aufmerksamkeit als vergleichbare Kinder. Ambulante Hilfen reichten nicht aus, da sie die aktuellen Bindungen zerstörten, was für Veron traumatisch wäre. Anlässlich eines Hausbesuchs des Jugendamts am 30. September 2015 erklärte die Großmutter, dass sie keine sozialpädagogische Anleitung für die Betreuung und Versorgung benötige. Veron sehe seinen Bruder täglich und seinen Vater alle zwei Tage.

5. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2016 wies die Regierung von Oberfranken den Widerspruch zurück. Anlässlich des Hausbesuchs am 30. September 2015 seien keine erhöhten Fürsorge- und Aufmerksamkeitsbedürfnisse bei Veron festgestellt worden. Ungeachtet dessen bestünden an der Geeignetheit der Großmutter als Pflegestelle für Veron ernstzunehmende Zweifel, weil sie im Rahmen des Hausbesuches angegeben habe, keine sozialpädagogische Anleitung bei der Betreuung zu benötigen.

6. Mit Schriftsatz vom 2. März 2016 ließ der Kläger hiergegen Klage mit dem Antrag erheben, den Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2016 aufzuheben und diese zu verpflichten, ihm Erziehung in Vollzeitpflege in Form der Verwandtenpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII zu gewähren und Pflegegeld nach § 39 SGB VIII zu zahlen. Mit weiterem Schreiben vom 29. März 2016 beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Bei ersten Krabbelversuchen von Veron hätten sich motorische Probleme ergeben. Mit dem Laufen habe Veron erst mit 14 bzw. 15 Monaten, also vergleichsweise spät, begonnen. Seitens des Klinikums B. bestehe die nachdrückliche Empfehlung, mit Veron sehr vorsichtig umzugehen, da etwaige weitere Kopftraumata im Hinblick auf die unfallbedingten Verletzungen und deren Folgen kritisch zu bewerten seien. Unter Berücksichtigung des Alters von Veron könne noch nicht abgeschätzt werden, inwieweit sich der Unfall auch auf seine kognitiven Fähigkeiten ausgewirkt habe. Auch das Kind Valero sei durch den Unfall verletzt und vor allem psychisch traumatisiert worden. Die daraus resultierende Problematik bedürfe kontinuierlicher Behandlung und Zuwendung. Der Ablehnungsbescheid berücksichtige die schweren unfallbedingten Verletzungen von Veron und deren Folgen wie Krampfanfallneigung, Rumpfhypotonie und Linksseitenschwäche nicht. Hieraus ergebe sich ein überdurchschnittlicher Betreuungsaufwand. Ungeachtet dessen seien bereits konkrete Entwicklungsdefizite aufgetreten. Insoweit reichten weder eine ambulante Hilfe noch die Betreuung in einer Kindertagesstätte aus. Erforderlich sei eine individuelle Betreuung durch eine mit der konkreten Problematik vertraute Person. Eine solche könne nur die Großmutter bieten. Der Kläger selbst sei mit der von ihm zu leistenden überdurchschnittlich anspruchsvollen Erziehung von Valero belastet. Die Erziehung beider Kinder könne er nicht bewerkstelligen. Anlässlich des Hausbesuchs am 30. September 2015 habe die Großmutter lediglich klarmachen wollen, dass sie sich durchaus in der Lage sehe, das Kind zu versorgen. Aufgrund ihres nur gebrochenen Deutsches sei es wohl zu einem Missverständnis gekommen. Eine mangelnde Kooperationsbereitschaft mit dem Jugendamt liege nicht vor.

Mit Schriftsatz vom 12. April 2016 beantragte die Beklagte, die Klage abzuweisen. Anlässlich des Hausbesuchs seien keine erhöhten Fürsorge- und Aufmerksamkeitsbedürfnisse bei Veron festgestellt worden. Das verspätete Laufen-Lernen an sich begründe noch keine Entwicklungsverzögerung. Ein erhöhter Betreuungsaufwand sei weder im Hilfeantrag, noch bei den Gesprächen thematisiert worden, noch habe die Fachkraft beim Hausbesuch einen solchen erkennen können. Ein besonderer, nur durch die Erziehung durch die Großmutter zu deckender erzieherischer Bedarf sei nicht ersichtlich. Dem Kläger seien ambulante Hilfen zur Erziehung in Form von Tagespflege oder Unterbringung in einer Kindertagesstätte für die Zeit seiner berufsbedingten Abwesenheit angeboten worden. Gründe, warum der Kläger sich in seiner arbeitsfreien Zeit nicht selbst um seine Söhne kümmern könne, seien ebenso wenig ersichtlich wie eine Einschränkung der Erziehungseignung des Klägers. Soweit sich der Kläger nicht in der Lage sehe, beide Kinder zu erziehen, sei eine pädagogische Familienhilfe denkbar. Der Kläger habe die angebotenen Hilfen von vorneherein abgelehnt.

7. Mit Beschluss vom 17. Mai 2016, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 20. Mai 2016, lehnte das Verwaltungsgericht Bayreuth den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage ab. Nach summarischer Prüfung bestehe kein für die Gewährung einer Vollzeitpflege ausreichender erzieherischer Bedarf. Die behauptete Mangelsituation liege ausschließlich darin, dass der Kläger neben seiner Berufstätigkeit keine Zeit für die Kinder habe. Ein „echter“ erzieherischer Bedarf Verons, der zur Gewährung von Vollzeitpflege führen könne, sei - jedenfalls derzeit - nicht ersichtlich. Ein (angeblich) verspätetes Laufen-Lernen beruhe nicht auf erzieherischen Defiziten, sondern auch - und wahrscheinlicher - auf den unfallbedingten medizinischen Indikationen.

Ungeachtet dessen stehe der Beklagten als Jugendhilfeträger für die konkreten Hilfemaßnahmen ein Entscheidungsspielraum zu. Dieser sei gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Fehler bei der Auswahl der vorgeschlagenen Hilfen zur Erziehung seien nicht ersichtlich. Eine Verengung des Spielraums auf die Vollzeitpflege durch die Großmutter als einzige taugliche Maßnahme sei nicht zu erkennen. Soweit der Kläger anführe, dass nur durch die kontinuierliche Pflege einer mit der Gesamtsituation vertrauten Person eine ausreichende Versorgung von Veron sichergestellt werden könne, sei dem entgegenzuhalten, dass sich aus den medizinischen Gutachten und fachlichen Einschätzungen ergebe, dass Veron weitgehend normal entwickelt sei. Ungeachtet dessen stelle eine bloße Arbeitserleichterung im Umgang mit den Kindern ohne Hilfe im erzieherischen oder entwicklungsbezogenen Bereich keine Maßnahme der Hilfe zur Erziehung dar. Auf die Frage der Geeignetheit der Großmutter als Pflegeperson komme es damit nicht an. Ferner seien auch dem Kläger tatsächlich entstandene Kosten aktuell nicht ersichtlich.

8. Mit der am 3. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Beschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Ein erzieherischer Bedarf liege nicht nur oder erst dann vor, wenn bei einem Kind oder Jugendlichen körperliche oder geistige Reifedefizite festzustellen seien, sondern könne sich ohne Weiteres auch bereits aus tatsächlichen objektiven Umständen, wie etwa dem Wegfall der Mutter ergeben, ohne dass es darüber hinaus der positiven Feststellung etwa einer Reifeverzögerung bedürfe. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein „echter erzieherischer Bedarf Verons“, sei nicht ersichtlich, könne die Ablehnung von Prozesskostenhilfe infolgedessen nicht rechtfertigen. Soweit in der angefochtenen Entscheidung darüber hinaus die Auffassung vertreten werde, aus den vorliegenden medizinischen Gutachten und fachlichen Einschätzungen ergebe sich, dass Veron weitgehend normal entwickelt sei und damit keinerlei Anhaltspunkte für die vorgebrachten Befürchtungen bestünden, werde einer im Hauptsacheverfahren durchzuführenden Beweiserhebung in unzulässiger Weise vorgegriffen. Bislang seien keine Gutachten eingeholt worden, die sich mit der Frage physischer und psychischer Langzeitfolgen für Veron aufgrund des Unfallereignisses beschäftigten. Insoweit sei Beweis durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten angeboten worden. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts erweise sich deshalb als unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung. Das Kind habe aufgrund des Unfalls schwerste Verletzungen davon getragen, die eine besondere Betreuungsbedürftigkeit nachvollziehbar erscheinen ließen und deshalb Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts böten. Aus der zuletzt seitens der Großmutter tatsächlich geleisteten Betreuung dürfe nicht geschlossen werden, dass diese auch in Zukunft zur unentgeltlichen Aufrechterhaltung dieser Leistung bereit sei. Vielmehr habe die Großmutter mit ihrer eigenen Antragstellung auf Zahlung eines Pflegegeldes deutlich gemacht, dass sie nur bei entsprechender finanzieller Unterstützung bereit sei, diese weiterhin zu gewähren.

Die Beklagte tritt dem in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2016 entgegen. Sie verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Ein Bedarf für eine Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII bestehe entgegen der Ansicht des Klägers nicht. Das Jugendamt sei im Rahmen der jugendhilferechtlichen Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass der erzieherische Bedarf des Kindes durch ambulante Hilfen gedeckt werden könne. Dem Kläger sei die Unterbringung des Kindes während der Arbeitszeit in einer Kindertageseinrichtung bzw. in Kindertagespflege angeboten worden. Um einer Überforderung des Klägers bei der Erziehung entgegenzuwirken, komme der Einsatz einer sozialpädagogischen Familienhilfe in Betracht. Solche Hilfen habe der Kläger jedoch abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zu Unrecht versagt. Der beabsichtigten Klage kann gemessen am spezifischen prozesskostenhilferechtlichen Erfolgsmaßstab einer lediglich summarischen Prüfung - jedenfalls nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand - eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO).

1. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt bereits eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der beabsichtigten Klage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 166 Rn. 8 m. w. N.). Mit Blick auf die Rechtschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten dürfen die Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Vor allem ist es unzulässig, schwierige Sach- und Rechtsfragen, die in einer vertretbaren Weise auch anders beantwortet werden können, bereits in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren zu erörtern und damit den Zugang zu den Gerichten zu versagen (vgl. BVerfG, B. v. 5.2.2003 - 1 BVR 1526/02 -, NJW 2003, 1857). Gleiches gilt, wenn der vom Kläger eingenommene Standpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung offen steht (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 166 Rn. 26). Ungeachtet dessen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, Prozesskostenhilfe grundsätzlich dann zu bewilligen, wenn im jeweiligen Verfahren eine weitere Sachaufklärung oder gar eine Beweiserhebung in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B. v. 21.3.2013 - 12 C 13.280 - juris; B. v. 18.2.2013 -12 C 12.2105 - juris; B. v. 11.3.2014 - 12 C 14.380 - juris, Rn. 10).

2. Gemessen an diesem Maßstab durfte dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung nicht versagt werden:

a) § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gewährt dem Personensorgeberechtigten bei der Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet (aa) und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet (bb) und notwendig (cc) ist. Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Nach § 33 Satz 1 SGB VIII soll Hilfe zur Erziehung in Gestalt der Vollzeitpflege Kindern oder Jugendlichen unter anderem entsprechend den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform in einer anderen Familie bieten. Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen (§ 27 Abs. 2 a Halbs. 1 SGB VIII). Allein die Bereitschaft anderer unterhaltspflichtiger Personen, dem Kind oder Jugendlichen in ihrer Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform zu bieten, schließt infolgedessen den Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege bei diesen Personen grundsätzlich nicht aus. Für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung kommt es deshalb ausschließlich darauf an, dass ein erzieherischer Bedarf besteht, der durch die leiblichen Eltern des Kindes oder Jugendlichen nicht erfüllt wird, und die Erziehung in der Familie der anderen unterhaltspflichtigen Person dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen angemessen Rechnung trägt. Liegen diese Voraussetzungen vor, so hat der Sorgeberechtigte einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege einschließlich der Annexleistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen nach § 39 SGB VIII, da nahe Verwandte insoweit eine „andere Familie“ darstellen (vgl. hierzu näher Schmid-Obkirchner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 27 Rn. 26 a).

Übernehmen die Großeltern eines Kindes oder Jugendlichen dessen Vollzeitpflege so erfolgt diese Pflege auch dann „in einer anderen Familie“ im Sinne des § 33 Satz 1 SGB VIII und „außerhalb des Elternhauses“ im Sinne des § 27 Abs. 2 a SGB VIII und des § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, wenn die Eltern des Kindes ebenfalls bei den Großeltern wohnen (vgl. BVerwG, U. v. 1.3.2012 - 5 C 12/11 -, BVerwGE 142, 115 [118] Rn. 14). Selbstverständlich müssen die Großeltern bereit und in der Lage sein, den Hilfebedarf in Kooperation mit dem Jugendamt nach Maßgabe der §§ 36, 37 SGB VIII zu decken und insoweit die Rechte und Pflichten von nicht verwandten Pflegepersonen wahrnehmen. Als Pflegepersonen geeignet sind sie dann, wenn sie die erzieherische Mangelsituation im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen tatsächlich günstig beeinflussen können, Verpflichtungen zur Kooperation mit dem Jugendamt eingehen, und zur Annahme unterstützender Leistungen bereit und im Stande sind (vgl. näher Schmid-Obkirchner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 27 Rn. 26 c).

§ 27 Abs. 2 a SGB VIII stellt für die Gewährung erzieherischer Hilfen klar, dass eine (abstrakte) Unterhaltspflicht naher Verwandter für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung irrelevant ist. Lediglich bei der Festsetzung des monatlichen Pauschalbetrages zur Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes oder Jugendlichen nach § 39 SGB VIII kommt eine nach § 1601 BGB dem Grunde nach bestehende Unterhaltspflicht naher Verwandter zum Tragen. § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII räumt dem Jugendamt einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Kürzung des die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betreffenden Teils des Pflegegeldes ein, wenn die Pflegeperson mit dem Pflegekind in gerader Linie verwandt und im Sinne des Unterhaltsrechts leistungsfähig ist (vgl. Schmid-Obkirchner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 27 Rn. 26 e). Mit der Bestimmung des erzieherischen Bedarfs zur Richtschnur für die Art und den Umfang der Hilfe kommt gleichzeitig zum Ausdruck, dass die Berücksichtigung finanzieller Aspekte sachwidrig ist (so ausdrücklich Schmid-Obkirchner, a. a. O., § 27 Rn. 61).

aa) Ein erzieherischer Bedarf im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII setzt voraus, dass eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht (mehr) gewährleistet ist, mit anderen Worten, dass infolge einer erzieherischen Defizit- oder Mangelsituation ein entsprechender erzieherischer Bedarf hervorgerufen wird (vgl. BVerwG, U. v. 9.12.2014 - 15 C 32/13 -, BVerwGE 151, 44 [47 f.] Rn. 15 m. w. N.). Insoweit genügt bereits jeder objektive Ausfall der Erziehungsleistung, beispielsweise in Folge von Krankheit oder Tod (vgl. Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Auflage 2016, § 27 Rn. 2; Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl.2012, § 27 Rn. 25; Stähr, in: Hauck, SGB VIII, 35. Lfg. X/06, § 27 Rn. 23). Ein erzieherischer Bedarf im Sinne des § 27 Abs. 1 und 2 SGB VIII kann sich daher - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch schon alleine daraus ergeben, dass ein Elternteil des Kindes verstirbt und niemand vorhanden ist, der an dessen Stelle die für die Erziehung des Kindes erforderlichen Leistungen (unentgeltlich) erbringt. Ein (weiteres) erzieherisches Defizit ist darüber hinaus nicht erforderlich (vgl. OVG Bremen, U. v. 16.11.2005 - 2 A 111/05 - juris, Rn. 39).

Das Vorliegen eines erzieherischen Bedarfs unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff umfassender richterlicher Kontrolle (vgl. Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Auflage 2016, § 27 Rn. 13). Bei dieser ist stets danach zu fragen, ob die Mangelsituation infolge des erzieherischen Handelns- oder Nichthandelns der leiblichen Eltern des Minderjährigen eingetreten ist, diese also nicht in der Lage sind, den Bedarf zu decken (vgl. BVerwG, U. v. 1.3.2012 - 5 C 12.11 -, BVerwGE 142, 115 [121] Rn. 19; U. v. 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 [47 f.] Rn. 15). Unerheblich für die Feststellung des erzieherischen Bedarfs im Sinne vom § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist hingegen, ob ein Verwandter - wie hier die Großmutter - den Bedarf des Kindes (im Einvernehmen mit dem überlebenden Elternteil) freiwillig deckt. Dadurch kann nicht der aus der Mangelsituation in der Herkunftsfamilie herrührende Bedarf als solcher, sondern nur die Notwendigkeit seiner Deckung durch den Träger der Jugendhilfe entfallen (vgl. BVerwG, U. v. 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 [48] Rn. 16). Die Frage, ob eine erzieherische Mangelsituation besteht, ist mithin nicht mit Blick auf denjenigen zu beantworten, der sich als Verwandter um das Kind kümmert, ggf. die elterliche Sorge übertragen bekommen und ein Kind in Pflege genommen hat. Entscheidungserheblich ist vielmehr allein, ob die vor dem In-Pflege-Nehmen verantwortlichen Eltern oder anderen Sorgeberechtigten eine dem Wohl des Kindes förderliche Erziehung gewährleistet haben (vgl. BVerwG, U. v. 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 [48] Rn. 16 m. w. N.).

Gemessen an diesem Maßstab liegt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein erzieherischer Bedarf im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auf der Hand. Ein solcher ist - wie oben dargelegt - bereits bei einem objektiven Ausfall der Erziehungsleistung - beispielsweise durch Krankheit oder Tod eines Elternteils - gegeben. Diese Voraussetzung ist hier aufgrund des Unfalltodes der Mutter erfüllt. Ein zusätzliches Erziehungsdefizit ist - anders als das Verwaltungsgericht meint - nicht erforderlich. Der berufstätige Kläger kann eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung der beiden Kinder angesichts deren Alters alleine nicht sicherstellen. Aufgrund der schweren unfallbedingten Verletzungen und der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorhandenen Traumatisierung durch den Verlust der Mutter bedarf das Kind Veron besonderer emotionaler Zuwendung durch eine ihm bereits vertraute Bezugsperson, insbesondere weil es wohl gerade erst beginnen dürfte, den Verlust der Mutter tatsächlich zu realisieren. Jedenfalls aber dürfte eine Trennung von der die Betreuung bislang gewährleistenden Großmutter für den Fall der von der Beklagten vorgeschlagenen Betreuung in einer Tagespflege oder einer Tageseinrichtung eine solche Traumatisierung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewirken. Welchen Umfang die Beeinträchtigungen im konkreten Einzelfall erreichen und welche Konsequenzen für die weitere Hilfegewährung hieraus gegebenenfalls zu ziehen sind, ist - sofern die Beklagte deren Vorhandensein wider Erwarten weiterhin bestreiten und ambulante Maßnahmen für ausreichend erachten sollte - durch Einholung des vom Klägerbevollmächtigten bereits beantragten Sachverständigengutachtens zu klären. Soweit die zuständige Diplomsozialpädagogin des Beklagten in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, das Argument des Klägers, sein Kind benötige „Mutterliebe“, sei „nicht von Bedeutung“ (vgl. Aktenvermerk vom 14.10.2014, Bl. 1 d. Behördenakte), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Ganz offensichtlich hat jedoch diese, nicht nur von jeder Sachkenntnis, sondern zugleich auch von einem Mindestmaß an Empathie freie Einschätzung den weiteren Gang des Verfahrens durch sämtliche bisherigen Instanzen maßgeblich bestimmt.

bb) Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist auch ausschließlich die Großmutter geeignet, den Kindern die Mutter zu ersetzen, die erforderliche „Nestwärme“ zu vermitteln und den erzieherischen Bedarf von Veron - gerade auch im Hinblick auf die erforderliche emotionale Zuwendung infolge der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorhandenen Traumatisierung aufgrund des Verlustes der Mutter - zu decken. Dass die Großmutter eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung gewährleisten kann, steht ernsthaft nicht in Zweifel. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht mit dem Jugendamt kooperieren und ggf. zur Annahme unterstützender Leistungen bereit sein wird, sind nicht ersichtlich. Allein die Einlassung der Großmutter anlässlich des Hausbesuchs des Jugendamts vom 30. September 2015, sie benötige für die Betreuung und Versorgung von Veron keine sozialpädagogische Anleitung, vermag eine gegenteilige Schlussfolgerung nicht zu rechtfertigen. Ungeachtet dessen hat die Großmutter inzwischen auch ausdrücklich erklären lassen, grundsätzlich kooperationsfähig und -willig zu sein. Die Bereitschaft der Großmutter, die Vollzeitpflege ihres Enkelkindes nach § 27 Abs. 2 a SGB VIII in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt der Beklagten entsprechend einem Hilfeplan zu gewährleisten, steht daher ernsthaft nicht in Frage.

cc) Ebenso wenig bestehen Bedenken hinsichtlich der Notwendigkeit der Hilfe in Form der Vollzeitpflege zur Deckung des erzieherischen Bedarfs des Kindes Veron im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII.

Notwendig ist Hilfe zur Erziehung dann, wenn sie zur Bedarfsdeckung erforderlich ist, weil andere Leistungen oder Maßnahmen des SGB VIII, die Hilfe Dritter oder die Eigenhilfe der Eltern nicht ausreichen, um den festgestellten erzieherischen Bedarf zu decken (vgl. BVerwG, U. v. 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 [50] Rn. 22 m. w. N.). Erziehungsberechtigte können gegenüber dem Träger der Jugendhilfe einen Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Vollzeitpflege von Enkelkindern (§ 27 Abs. 1, § 33 Abs. 1 SGB VIII) durch die Großeltern auch dann haben, wenn diese das Jugendamt nicht ernsthaft vor die Alternative stellen, für ihre Entlohnung zu sorgen oder auf ihre Betreuungsdienste zu verzichten (vgl. BVerwG, U. v. 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 [50] Rn. 23). Erhöhte Anforderungen dahingehend, die Notwendigkeit der Gewährung von Hilfe zur Erziehung im Falle der Vollzeitpflege durch unterhaltspflichtige Großeltern von deren ernsthafter Bereitschaft, ohne wirtschaftliche Jugendhilfe die Betreuung der Enkel ganz zu beenden, abhängig zu machen, lassen sich weder aus § 27 Abs. 2 a Halbs. 1 SGB VIII noch aus sonstigen Vorschriften des Achten Buches des Sozialgesetzbuchs entnehmen. Derartige Anforderungen stünden vielmehr mit der Wertung des § 27 Abs. 2 a Halbs. 1 SGB VIII in Widerspruch. Denn die Vorschrift erfasst mit dem Begriff der anderen unterhaltspflichtigen Personen, gerade auch Großeltern und will mit der Festlegung, dass deren Unterhaltspflicht einem Anspruch auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung nicht entgegenstehen soll, die Gewährung an die Großeltern erleichtern, nicht aber durch erhöhte Voraussetzungen erschweren. Gleiches gilt für die ebenfalls mit § 27 Abs. 1 SGB VIII in Zusammenhang stehende Regelung des § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII. Danach ist, sofern die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind verwandt ist und diesem Unterhalt gewähren kann, die Höhe des zu gewährenden Pflegegeldes von einer Prüfung der Einkommensverhältnisse und ggf. von einer Ermessensentscheidung des Jugendhilfeträgers abhängig. Auch darin kommt zum Ausdruck, dass die Unterhaltspflicht (und Fähigkeit) zur Unterhaltsleistung der Großeltern den Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) grundsätzlich nicht ausschließen, sondern nur dazu führen soll, dass eine Kürzung des Pflegegeldes vorgenommen werden kann (so ausdrücklich BVerwG, U. v. 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 [51 f.] Rn. 26).

Dem Träger der Jugendhilfe ist zwar bei der Auswahl der notwendigen Hilfeleistung ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zuzuerkennen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich deshalb grundsätzlich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche und rechtliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden (vgl. BVerwG, U. v. 24.6.1999 - 5 C 24.98 -, BVerwGE 109, 155 [167]; U. v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, BVerwGE 145, 1 [9 f.] Rn. 32; U. v. 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 [54] Rn. 30).

Allerdings dürfte sich die Ablehnungsentscheidung der Beklagten auch bei Zugrundelegung dieses Einschätzungsspielraums als rechtswidrig erweisen. Die Auffassung der Beklagten ist nicht von fachlichen Gründen getragen, welche die Geeignetheit oder die Notwendigkeit der von der Großmutter geleisteten Hilfe nachvollziehbar verneinen. Vielmehr hat sich das Jugendamt - wie auch das Verwaltungsgericht - an unzutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgerichtet, in dem es die Gewährung von Hilfe zur Erziehung maßgeblich mit der Erwägung abgelehnt hat, dass bereits kein Hilfebedarf bestehe (vgl. hierzu auch BVerwG, U. v. 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 [54 f.] Rn. 31). Damit hat das Jugendamt der Beklagten - wie auch das Verwaltungsgericht - verkannt, dass es bei der Frage, ob eine erzieherische Mangelsituation vorliegt und damit ein erzieherischer Bedarf besteht, nicht auf die Situation in der aktuellen Pflegefamilie (der Großmutter), sondern auf die diejenige in der Herkunftsfamilie (der Eltern) ankommt (vgl. BVerwG, U. v. 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 [47 f.; 54] Rn. 15 u. 16; 31), die durch den unfallbedingten Tod der Mutter und den dadurch bedingten Verlust der maßgeblichen Bezugsperson für das zu diesem Zeitpunkt erst zwei Monate alte Kind und eben nicht (allein) durch die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des nunmehr alleinerziehenden Vaters geprägt ist, die für sich gesehen einen Bedarf für Hilfe zur Erziehung noch nicht in jedem Falle zwingend auslösen würde (vgl. hierzu Schmid-Obkirchner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 27 Rn. 25; Stähr, in: Hauck, SGB VIII, 35. Lfg. X/06, § 27 Rn. 30). Gleichwohl ist allerdings auch insoweit zu berücksichtigen, dass von einem alleinerziehenden Elternteil - zumal dann, wenn er in prekären finanziellen Verhältnissen lebt - die Aufgabe einer Berufstätigkeit zur Beseitigung einer defizitären Erziehungssituation wohl kaum erwartet werden kann. Kommen in derartigen Fällen Betreuungs- und Unterstützungsangebote nach §§ 20, 21 SGB VIII mangels Rückkehrperspektive des ausgefallenen Elternteils (vgl. hierzu Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 20 Rn. 16) nicht in Betracht, so kann durchaus eine Hilfenotwendigkeit nach § 27 Abs. 1 SGB VIII begründet sein (so zutreffend Stähr, in: Hauck, SGB VIII, 35. Lfg. X/06, § 27 Rn. 30; Kunkel/Kepert, a. a. O., § 20 Rn. 16 u. § 27 Rn. 2).

Aufgrund der Ausrichtung an unzutreffenden rechtlichen Maßstäben (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 [54 f.] Rn. 31) haben sich sowohl das Jugendamt der Beklagten als auch das Verwaltungsgericht den Blick darauf verstellt, dass das erst zweijährige Kind durch den unfallbedingten Verlust der Mutter als der wesentlichen Bezugsperson mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachhaltig traumatisiert sein dürfte bzw. spätestens im Falle einer Trennung von der die Betreuung bislang gewährleistenden Großmutter traumatisiert würde mit der Folge, dass die emotionale Fürsorge und Betreuung - auch aufgrund der in keiner Weise zu beanstandenden Rückkehr des Vaters in seine Rolle als Ernährer der Familie (vgl. hierzu Stähr, in: Hauck, SGB VIII, 35. Lfg. X/06, § 27 Rn. 30) - derzeit ausschließlich durch die einzig greifbare nahe Verwandte - die Großmutter - gewährleistet werden kann und eine Versorgung des Kindes Veron in einer Tagespflege oder Tageseinrichtung keinesfalls geeignet erscheint, den besonderen Betreuungsbedarf des erst zwei Jahre alten Halbwaisen in emotionaler Hinsicht zu gewährleisten. Die Großmutter hat das Kind unmittelbar nach der Erstversorung in der Klinik in ihre Obhut genommen und die weitere Betreuung anstelle der verstorbenen Mutter sichergestellt. Alles Weitere bleibt - sofern die Beklagte wider Erwarten an ihrer bisherigen Ablehnung erforderlicher Hilfe festhalten sollte - der Klärung durch Einholung des vom Klägerbevollmächtigten bereits beantragten Sachverständigengutachtens im Hauptsacheverfahren vorbehalten.

b) Es kann daher derzeit nicht mit einer die Versagung von Prozesskostenhilfe rechtfertigenden Gewissheit ausgeschlossen werden, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Gewährung von Vollzeitpflege für das Kind Veron nach §§ 27 Abs. 1, 33 Abs. 1 SGB VIII vorliegen. Dem Kläger, der die Kosten der Prozessführung weder aus seinem Einkommen noch aus seinem Vermögen aufbringen kann, ist daher Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zu bewilligen (§ 166 VwGO, § 121 Abs. 2 ZPO).

Das Jugendamt der Beklagten wird darüber hinaus zu prüfen haben, ob aufgrund der ebenfalls geltend gemachten Traumatisierung des Kindes Valero zugleich auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Vollzeitpflege für dieses Kind durch die Großmutter gegeben sind. Im Hinblick auf das Kind Veron und einen etwaigen Anspruch aus § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII wird davon auszugehen sein, dass der Bedarf für eine Vollzeitpflege durch die Großmutter bereits am 8. Oktober 2014 wirksam an das Jugendamt der Beklagten herangetragen wurde. Einen förmlichen Antrag auf Hilfe zur Erziehung sieht das Achte Buch Sozialgesetzbuch nicht vor; es genügt jede (eindeutige) Willensbekundung des Personensorgeberechtigten, Hilfe zur Erziehung in Anspruch nehmen zu wollen (vgl. Schmid-Obkirchner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 27 Rn. 26; DIJuF-Rechtsgutachten vom 24.05.2012 - J 4.110 DE -, JAmt 2012, 313; BVerwG, U. v. 21.6.2001 - 5 C 6/00 -, NJW 2002, 232 [233] a.E.).

Die Rechtsfragen der Verwandtenpflege durch die Großeltern sind durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2012 - 5 C 12/11 -, BVerwGE 142, 115 und vom 9. Dezember 2014 - 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 abschließend geklärt. Den darin entwickelten Maßstäben und Grundsätzen ist Folge zu leisten. Finanzielle Aspekte können allenfalls im Rahmen des § 39 Abs. 4 SGB VIII Berücksichtigung finden.

3. Einer Kostenentscheidung bedarf es vorliegend nicht, da das Verfahren gerichtskostenfrei ist (§ 188 Satz 1 1. Halbs. VwGO) und Kosten im Beschwerdeverfahren nach § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.

4. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts B. vom 17. Mai 2016 - B 3 K 16.183 - wird aufgehoben.

II.

Dem Kläger wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... aus ... beigeordnet.

Gründe

I.Der Kläger begehrt Gewährung von Vollzeitpflege für seinen Sohn Veron durch dessen Großmutter als Pflegeperson. Er ist Vater zweier Kinder, Valero, geb. am ... 2009 und Veron, geb. am ... 2014. Seine Frau verstarb am ... 2014 bei einem Autounfall, bei dem auch die beiden gemeinsamen Kinder mit ihr auf der Rückbank des verunglückten Fahrzeugs saßen und erheblich verletzt wurden. Veron erlitt aufgrund des Umstandes, dass er aus dem Fahrzeug herausgeschleudert wurde, ein Schädel-Hirn-Trauma, eine Impressions-Kalottenfraktur, eine kleine Epiduralblutung und eine sehr kleine intraparenchymatöse Blutung. In der Behandlung zeigte Veron Krampfanfälle und eine (Blutungs-) Anämie sowie Rumpfhypotonie und Linksseitenschwäche. Insoweit zeigte sich bei der Motorik der Arme eine leichte Schwäche, die im Behandlungsverlauf rückläufig war. Wie sich die Unfallverletzungen auf Verons weitere Entwicklung auswirken, konnte noch nicht abgeschätzt werden. Das Kind Valero zog sich bei dem Unfall eine Unterarmfraktur zu. Seit dem Unfall ist der Kläger alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge. Am 9. August 2014 bevollmächtigte er die Großmutter der Kinder, das elterliche Sorgerecht für ihn wahrzunehmen.

1. Unter dem 8. Oktober 2014 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er aufgrund seiner Berufstätigkeit nur die Pflege seines Kindes Valero zu leisten vermöge. Das Kind Veron befinde sich bei seiner Großmutter. Es benötige „Mutterliebe“. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 teilte der inzwischen eingeschaltete Rechtsanwalt B. der Beklagten mit, dass für die Großmutter ein rechtsmittelfähiger Bescheid über das beantragte Pflegegeld für Veron begehrt werde. Daraufhin erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 15. Dezember 2014, dass kein Antrag auf Pflegegeld vorliege. Einen solchen müsse der Kläger stellen. Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 leitete Rechtsanwalt B. den Antrag des Klägers auf Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege an die Beklagte weiter. Zur Begründung führte er aus, der Kläger müsse ab Juli wieder arbeiten, so dass sich die Großmutter während der Arbeitszeit um beide Kinder kümmern müsse.

2. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Februar 2015 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Erziehung des Kindes Veron sei gesichert. Die bloße Berufstätigkeit des Klägers reiche als Grund für eine Erziehungshilfe nicht aus.

Am 31. März 2015 beendete der Kläger seine Elternzeit und begann ab 1. April 2015 als Staplerfahrer in Vollzeit zu arbeiten. Mit Schreiben vom 28. Mai 2015 stellte auch die Großmutter einen Antrag auf Vollzeitpflege, woraufhin die Beklagte ihr mit Schreiben vom 3. Juni 2015 mitteilte, dass sie nicht antragsberechtigt sei.

3. Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 stellte der Kläger (erneut) einen Antrag auf Erziehungshilfe in Form von Vollzeitpflege, welchen die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 17. Juli 2015 ablehnte. Zur Begründung führte sie aus, die bloße Berufstätigkeit eines alleinerziehenden Elternteils begründe keinen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung. Es müssten weitere Gründe in Form von erzieherischen Schwierigkeiten hinzukommen. Solche lägen nicht vor. Andere Hilfearten wie die Unterbringung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege habe der Kläger abgelehnt.

4. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 3. August 2015 Widerspruch ein. Nicht seine Berufstätigkeit, sondern der Tod seiner Ehefrau und die damit verbundenen Probleme, die Kinder zu ihrem Wohl zu erziehen, seien ausschlaggebend für seinen Antrag. Veron benötige aufgrund des Verlustes seiner Mutter mehr Aufmerksamkeit als vergleichbare Kinder. Ambulante Hilfen reichten nicht aus, da sie die aktuellen Bindungen zerstörten, was für Veron traumatisch wäre. Anlässlich eines Hausbesuchs des Jugendamts am 30. September 2015 erklärte die Großmutter, dass sie keine sozialpädagogische Anleitung für die Betreuung und Versorgung benötige. Veron sehe seinen Bruder täglich und seinen Vater alle zwei Tage.

5. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2016 wies die Regierung von Oberfranken den Widerspruch zurück. Anlässlich des Hausbesuchs am 30. September 2015 seien keine erhöhten Fürsorge- und Aufmerksamkeitsbedürfnisse bei Veron festgestellt worden. Ungeachtet dessen bestünden an der Geeignetheit der Großmutter als Pflegestelle für Veron ernstzunehmende Zweifel, weil sie im Rahmen des Hausbesuches angegeben habe, keine sozialpädagogische Anleitung bei der Betreuung zu benötigen.

6. Mit Schriftsatz vom 2. März 2016 ließ der Kläger hiergegen Klage mit dem Antrag erheben, den Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2016 aufzuheben und diese zu verpflichten, ihm Erziehung in Vollzeitpflege in Form der Verwandtenpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII zu gewähren und Pflegegeld nach § 39 SGB VIII zu zahlen. Mit weiterem Schreiben vom 29. März 2016 beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Bei ersten Krabbelversuchen von Veron hätten sich motorische Probleme ergeben. Mit dem Laufen habe Veron erst mit 14 bzw. 15 Monaten, also vergleichsweise spät, begonnen. Seitens des Klinikums B. bestehe die nachdrückliche Empfehlung, mit Veron sehr vorsichtig umzugehen, da etwaige weitere Kopftraumata im Hinblick auf die unfallbedingten Verletzungen und deren Folgen kritisch zu bewerten seien. Unter Berücksichtigung des Alters von Veron könne noch nicht abgeschätzt werden, inwieweit sich der Unfall auch auf seine kognitiven Fähigkeiten ausgewirkt habe. Auch das Kind Valero sei durch den Unfall verletzt und vor allem psychisch traumatisiert worden. Die daraus resultierende Problematik bedürfe kontinuierlicher Behandlung und Zuwendung. Der Ablehnungsbescheid berücksichtige die schweren unfallbedingten Verletzungen von Veron und deren Folgen wie Krampfanfallneigung, Rumpfhypotonie und Linksseitenschwäche nicht. Hieraus ergebe sich ein überdurchschnittlicher Betreuungsaufwand. Ungeachtet dessen seien bereits konkrete Entwicklungsdefizite aufgetreten. Insoweit reichten weder eine ambulante Hilfe noch die Betreuung in einer Kindertagesstätte aus. Erforderlich sei eine individuelle Betreuung durch eine mit der konkreten Problematik vertraute Person. Eine solche könne nur die Großmutter bieten. Der Kläger selbst sei mit der von ihm zu leistenden überdurchschnittlich anspruchsvollen Erziehung von Valero belastet. Die Erziehung beider Kinder könne er nicht bewerkstelligen. Anlässlich des Hausbesuchs am 30. September 2015 habe die Großmutter lediglich klarmachen wollen, dass sie sich durchaus in der Lage sehe, das Kind zu versorgen. Aufgrund ihres nur gebrochenen Deutsches sei es wohl zu einem Missverständnis gekommen. Eine mangelnde Kooperationsbereitschaft mit dem Jugendamt liege nicht vor.

Mit Schriftsatz vom 12. April 2016 beantragte die Beklagte, die Klage abzuweisen. Anlässlich des Hausbesuchs seien keine erhöhten Fürsorge- und Aufmerksamkeitsbedürfnisse bei Veron festgestellt worden. Das verspätete Laufen-Lernen an sich begründe noch keine Entwicklungsverzögerung. Ein erhöhter Betreuungsaufwand sei weder im Hilfeantrag, noch bei den Gesprächen thematisiert worden, noch habe die Fachkraft beim Hausbesuch einen solchen erkennen können. Ein besonderer, nur durch die Erziehung durch die Großmutter zu deckender erzieherischer Bedarf sei nicht ersichtlich. Dem Kläger seien ambulante Hilfen zur Erziehung in Form von Tagespflege oder Unterbringung in einer Kindertagesstätte für die Zeit seiner berufsbedingten Abwesenheit angeboten worden. Gründe, warum der Kläger sich in seiner arbeitsfreien Zeit nicht selbst um seine Söhne kümmern könne, seien ebenso wenig ersichtlich wie eine Einschränkung der Erziehungseignung des Klägers. Soweit sich der Kläger nicht in der Lage sehe, beide Kinder zu erziehen, sei eine pädagogische Familienhilfe denkbar. Der Kläger habe die angebotenen Hilfen von vorneherein abgelehnt.

7. Mit Beschluss vom 17. Mai 2016, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 20. Mai 2016, lehnte das Verwaltungsgericht Bayreuth den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage ab. Nach summarischer Prüfung bestehe kein für die Gewährung einer Vollzeitpflege ausreichender erzieherischer Bedarf. Die behauptete Mangelsituation liege ausschließlich darin, dass der Kläger neben seiner Berufstätigkeit keine Zeit für die Kinder habe. Ein „echter“ erzieherischer Bedarf Verons, der zur Gewährung von Vollzeitpflege führen könne, sei - jedenfalls derzeit - nicht ersichtlich. Ein (angeblich) verspätetes Laufen-Lernen beruhe nicht auf erzieherischen Defiziten, sondern auch - und wahrscheinlicher - auf den unfallbedingten medizinischen Indikationen.

Ungeachtet dessen stehe der Beklagten als Jugendhilfeträger für die konkreten Hilfemaßnahmen ein Entscheidungsspielraum zu. Dieser sei gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Fehler bei der Auswahl der vorgeschlagenen Hilfen zur Erziehung seien nicht ersichtlich. Eine Verengung des Spielraums auf die Vollzeitpflege durch die Großmutter als einzige taugliche Maßnahme sei nicht zu erkennen. Soweit der Kläger anführe, dass nur durch die kontinuierliche Pflege einer mit der Gesamtsituation vertrauten Person eine ausreichende Versorgung von Veron sichergestellt werden könne, sei dem entgegenzuhalten, dass sich aus den medizinischen Gutachten und fachlichen Einschätzungen ergebe, dass Veron weitgehend normal entwickelt sei. Ungeachtet dessen stelle eine bloße Arbeitserleichterung im Umgang mit den Kindern ohne Hilfe im erzieherischen oder entwicklungsbezogenen Bereich keine Maßnahme der Hilfe zur Erziehung dar. Auf die Frage der Geeignetheit der Großmutter als Pflegeperson komme es damit nicht an. Ferner seien auch dem Kläger tatsächlich entstandene Kosten aktuell nicht ersichtlich.

8. Mit der am 3. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Beschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Ein erzieherischer Bedarf liege nicht nur oder erst dann vor, wenn bei einem Kind oder Jugendlichen körperliche oder geistige Reifedefizite festzustellen seien, sondern könne sich ohne Weiteres auch bereits aus tatsächlichen objektiven Umständen, wie etwa dem Wegfall der Mutter ergeben, ohne dass es darüber hinaus der positiven Feststellung etwa einer Reifeverzögerung bedürfe. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein „echter erzieherischer Bedarf Verons“, sei nicht ersichtlich, könne die Ablehnung von Prozesskostenhilfe infolgedessen nicht rechtfertigen. Soweit in der angefochtenen Entscheidung darüber hinaus die Auffassung vertreten werde, aus den vorliegenden medizinischen Gutachten und fachlichen Einschätzungen ergebe sich, dass Veron weitgehend normal entwickelt sei und damit keinerlei Anhaltspunkte für die vorgebrachten Befürchtungen bestünden, werde einer im Hauptsacheverfahren durchzuführenden Beweiserhebung in unzulässiger Weise vorgegriffen. Bislang seien keine Gutachten eingeholt worden, die sich mit der Frage physischer und psychischer Langzeitfolgen für Veron aufgrund des Unfallereignisses beschäftigten. Insoweit sei Beweis durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten angeboten worden. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts erweise sich deshalb als unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung. Das Kind habe aufgrund des Unfalls schwerste Verletzungen davon getragen, die eine besondere Betreuungsbedürftigkeit nachvollziehbar erscheinen ließen und deshalb Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts böten. Aus der zuletzt seitens der Großmutter tatsächlich geleisteten Betreuung dürfe nicht geschlossen werden, dass diese auch in Zukunft zur unentgeltlichen Aufrechterhaltung dieser Leistung bereit sei. Vielmehr habe die Großmutter mit ihrer eigenen Antragstellung auf Zahlung eines Pflegegeldes deutlich gemacht, dass sie nur bei entsprechender finanzieller Unterstützung bereit sei, diese weiterhin zu gewähren.

Die Beklagte tritt dem in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2016 entgegen. Sie verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Ein Bedarf für eine Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII bestehe entgegen der Ansicht des Klägers nicht. Das Jugendamt sei im Rahmen der jugendhilferechtlichen Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass der erzieherische Bedarf des Kindes durch ambulante Hilfen gedeckt werden könne. Dem Kläger sei die Unterbringung des Kindes während der Arbeitszeit in einer Kindertageseinrichtung bzw. in Kindertagespflege angeboten worden. Um einer Überforderung des Klägers bei der Erziehung entgegenzuwirken, komme der Einsatz einer sozialpädagogischen Familienhilfe in Betracht. Solche Hilfen habe der Kläger jedoch abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zu Unrecht versagt. Der beabsichtigten Klage kann gemessen am spezifischen prozesskostenhilferechtlichen Erfolgsmaßstab einer lediglich summarischen Prüfung - jedenfalls nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand - eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO).

1. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt bereits eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der beabsichtigten Klage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 166 Rn. 8 m. w. N.). Mit Blick auf die Rechtschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten dürfen die Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Vor allem ist es unzulässig, schwierige Sach- und Rechtsfragen, die in einer vertretbaren Weise auch anders beantwortet werden können, bereits in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren zu erörtern und damit den Zugang zu den Gerichten zu versagen (vgl. BVerfG, B. v. 5.2.2003 - 1 BVR 1526/02 -, NJW 2003, 1857). Gleiches gilt, wenn der vom Kläger eingenommene Standpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung offen steht (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 166 Rn. 26). Ungeachtet dessen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, Prozesskostenhilfe grundsätzlich dann zu bewilligen, wenn im jeweiligen Verfahren eine weitere Sachaufklärung oder gar eine Beweiserhebung in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B. v. 21.3.2013 - 12 C 13.280 - juris; B. v. 18.2.2013 -12 C 12.2105 - juris; B. v. 11.3.2014 - 12 C 14.380 - juris, Rn. 10).

2. Gemessen an diesem Maßstab durfte dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung nicht versagt werden:

a) § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gewährt dem Personensorgeberechtigten bei der Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet (aa) und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet (bb) und notwendig (cc) ist. Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Nach § 33 Satz 1 SGB VIII soll Hilfe zur Erziehung in Gestalt der Vollzeitpflege Kindern oder Jugendlichen unter anderem entsprechend den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform in einer anderen Familie bieten. Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen (§ 27 Abs. 2 a Halbs. 1 SGB VIII). Allein die Bereitschaft anderer unterhaltspflichtiger Personen, dem Kind oder Jugendlichen in ihrer Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform zu bieten, schließt infolgedessen den Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege bei diesen Personen grundsätzlich nicht aus. Für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung kommt es deshalb ausschließlich darauf an, dass ein erzieherischer Bedarf besteht, der durch die leiblichen Eltern des Kindes oder Jugendlichen nicht erfüllt wird, und die Erziehung in der Familie der anderen unterhaltspflichtigen Person dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen angemessen Rechnung trägt. Liegen diese Voraussetzungen vor, so hat der Sorgeberechtigte einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege einschließlich der Annexleistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen nach § 39 SGB VIII, da nahe Verwandte insoweit eine „andere Familie“ darstellen (vgl. hierzu näher Schmid-Obkirchner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 27 Rn. 26 a).

Übernehmen die Großeltern eines Kindes oder Jugendlichen dessen Vollzeitpflege so erfolgt diese Pflege auch dann „in einer anderen Familie“ im Sinne des § 33 Satz 1 SGB VIII und „außerhalb des Elternhauses“ im Sinne des § 27 Abs. 2 a SGB VIII und des § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, wenn die Eltern des Kindes ebenfalls bei den Großeltern wohnen (vgl. BVerwG, U. v. 1.3.2012 - 5 C 12/11 -, BVerwGE 142, 115 [118] Rn. 14). Selbstverständlich müssen die Großeltern bereit und in der Lage sein, den Hilfebedarf in Kooperation mit dem Jugendamt nach Maßgabe der §§ 36, 37 SGB VIII zu decken und insoweit die Rechte und Pflichten von nicht verwandten Pflegepersonen wahrnehmen. Als Pflegepersonen geeignet sind sie dann, wenn sie die erzieherische Mangelsituation im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen tatsächlich günstig beeinflussen können, Verpflichtungen zur Kooperation mit dem Jugendamt eingehen, und zur Annahme unterstützender Leistungen bereit und im Stande sind (vgl. näher Schmid-Obkirchner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 27 Rn. 26 c).

§ 27 Abs. 2 a SGB VIII stellt für die Gewährung erzieherischer Hilfen klar, dass eine (abstrakte) Unterhaltspflicht naher Verwandter für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung irrelevant ist. Lediglich bei der Festsetzung des monatlichen Pauschalbetrages zur Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes oder Jugendlichen nach § 39 SGB VIII kommt eine nach § 1601 BGB dem Grunde nach bestehende Unterhaltspflicht naher Verwandter zum Tragen. § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII räumt dem Jugendamt einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Kürzung des die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betreffenden Teils des Pflegegeldes ein, wenn die Pflegeperson mit dem Pflegekind in gerader Linie verwandt und im Sinne des Unterhaltsrechts leistungsfähig ist (vgl. Schmid-Obkirchner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 27 Rn. 26 e). Mit der Bestimmung des erzieherischen Bedarfs zur Richtschnur für die Art und den Umfang der Hilfe kommt gleichzeitig zum Ausdruck, dass die Berücksichtigung finanzieller Aspekte sachwidrig ist (so ausdrücklich Schmid-Obkirchner, a. a. O., § 27 Rn. 61).

aa) Ein erzieherischer Bedarf im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII setzt voraus, dass eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht (mehr) gewährleistet ist, mit anderen Worten, dass infolge einer erzieherischen Defizit- oder Mangelsituation ein entsprechender erzieherischer Bedarf hervorgerufen wird (vgl. BVerwG, U. v. 9.12.2014 - 15 C 32/13 -, BVerwGE 151, 44 [47 f.] Rn. 15 m. w. N.). Insoweit genügt bereits jeder objektive Ausfall der Erziehungsleistung, beispielsweise in Folge von Krankheit oder Tod (vgl. Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Auflage 2016, § 27 Rn. 2; Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl.2012, § 27 Rn. 25; Stähr, in: Hauck, SGB VIII, 35. Lfg. X/06, § 27 Rn. 23). Ein erzieherischer Bedarf im Sinne des § 27 Abs. 1 und 2 SGB VIII kann sich daher - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch schon alleine daraus ergeben, dass ein Elternteil des Kindes verstirbt und niemand vorhanden ist, der an dessen Stelle die für die Erziehung des Kindes erforderlichen Leistungen (unentgeltlich) erbringt. Ein (weiteres) erzieherisches Defizit ist darüber hinaus nicht erforderlich (vgl. OVG Bremen, U. v. 16.11.2005 - 2 A 111/05 - juris, Rn. 39).

Das Vorliegen eines erzieherischen Bedarfs unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff umfassender richterlicher Kontrolle (vgl. Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Auflage 2016, § 27 Rn. 13). Bei dieser ist stets danach zu fragen, ob die Mangelsituation infolge des erzieherischen Handelns- oder Nichthandelns der leiblichen Eltern des Minderjährigen eingetreten ist, diese also nicht in der Lage sind, den Bedarf zu decken (vgl. BVerwG, U. v. 1.3.2012 - 5 C 12.11 -, BVerwGE 142, 115 [121] Rn. 19; U. v. 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 [47 f.] Rn. 15). Unerheblich für die Feststellung des erzieherischen Bedarfs im Sinne vom § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist hingegen, ob ein Verwandter - wie hier die Großmutter - den Bedarf des Kindes (im Einvernehmen mit dem überlebenden Elternteil) freiwillig deckt. Dadurch kann nicht der aus der Mangelsituation in der Herkunftsfamilie herrührende Bedarf als solcher, sondern nur die Notwendigkeit seiner Deckung durch den Träger der Jugendhilfe entfallen (vgl. BVerwG, U. v. 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 [48] Rn. 16). Die Frage, ob eine erzieherische Mangelsituation besteht, ist mithin nicht mit Blick auf denjenigen zu beantworten, der sich als Verwandter um das Kind kümmert, ggf. die elterliche Sorge übertragen bekommen und ein Kind in Pflege genommen hat. Entscheidungserheblich ist vielmehr allein, ob die vor dem In-Pflege-Nehmen verantwortlichen Eltern oder anderen Sorgeberechtigten eine dem Wohl des Kindes förderliche Erziehung gewährleistet haben (vgl. BVerwG, U. v. 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 [48] Rn. 16 m. w. N.).

Gemessen an diesem Maßstab liegt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein erzieherischer Bedarf im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auf der Hand. Ein solcher ist - wie oben dargelegt - bereits bei einem objektiven Ausfall der Erziehungsleistung - beispielsweise durch Krankheit oder Tod eines Elternteils - gegeben. Diese Voraussetzung ist hier aufgrund des Unfalltodes der Mutter erfüllt. Ein zusätzliches Erziehungsdefizit ist - anders als das Verwaltungsgericht meint - nicht erforderlich. Der berufstätige Kläger kann eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung der beiden Kinder angesichts deren Alters alleine nicht sicherstellen. Aufgrund der schweren unfallbedingten Verletzungen und der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorhandenen Traumatisierung durch den Verlust der Mutter bedarf das Kind Veron besonderer emotionaler Zuwendung durch eine ihm bereits vertraute Bezugsperson, insbesondere weil es wohl gerade erst beginnen dürfte, den Verlust der Mutter tatsächlich zu realisieren. Jedenfalls aber dürfte eine Trennung von der die Betreuung bislang gewährleistenden Großmutter für den Fall der von der Beklagten vorgeschlagenen Betreuung in einer Tagespflege oder einer Tageseinrichtung eine solche Traumatisierung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewirken. Welchen Umfang die Beeinträchtigungen im konkreten Einzelfall erreichen und welche Konsequenzen für die weitere Hilfegewährung hieraus gegebenenfalls zu ziehen sind, ist - sofern die Beklagte deren Vorhandensein wider Erwarten weiterhin bestreiten und ambulante Maßnahmen für ausreichend erachten sollte - durch Einholung des vom Klägerbevollmächtigten bereits beantragten Sachverständigengutachtens zu klären. Soweit die zuständige Diplomsozialpädagogin des Beklagten in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, das Argument des Klägers, sein Kind benötige „Mutterliebe“, sei „nicht von Bedeutung“ (vgl. Aktenvermerk vom 14.10.2014, Bl. 1 d. Behördenakte), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Ganz offensichtlich hat jedoch diese, nicht nur von jeder Sachkenntnis, sondern zugleich auch von einem Mindestmaß an Empathie freie Einschätzung den weiteren Gang des Verfahrens durch sämtliche bisherigen Instanzen maßgeblich bestimmt.

bb) Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist auch ausschließlich die Großmutter geeignet, den Kindern die Mutter zu ersetzen, die erforderliche „Nestwärme“ zu vermitteln und den erzieherischen Bedarf von Veron - gerade auch im Hinblick auf die erforderliche emotionale Zuwendung infolge der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorhandenen Traumatisierung aufgrund des Verlustes der Mutter - zu decken. Dass die Großmutter eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung gewährleisten kann, steht ernsthaft nicht in Zweifel. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht mit dem Jugendamt kooperieren und ggf. zur Annahme unterstützender Leistungen bereit sein wird, sind nicht ersichtlich. Allein die Einlassung der Großmutter anlässlich des Hausbesuchs des Jugendamts vom 30. September 2015, sie benötige für die Betreuung und Versorgung von Veron keine sozialpädagogische Anleitung, vermag eine gegenteilige Schlussfolgerung nicht zu rechtfertigen. Ungeachtet dessen hat die Großmutter inzwischen auch ausdrücklich erklären lassen, grundsätzlich kooperationsfähig und -willig zu sein. Die Bereitschaft der Großmutter, die Vollzeitpflege ihres Enkelkindes nach § 27 Abs. 2 a SGB VIII in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt der Beklagten entsprechend einem Hilfeplan zu gewährleisten, steht daher ernsthaft nicht in Frage.

cc) Ebenso wenig bestehen Bedenken hinsichtlich der Notwendigkeit der Hilfe in Form der Vollzeitpflege zur Deckung des erzieherischen Bedarfs des Kindes Veron im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII.

Notwendig ist Hilfe zur Erziehung dann, wenn sie zur Bedarfsdeckung erforderlich ist, weil andere Leistungen oder Maßnahmen des SGB VIII, die Hilfe Dritter oder die Eigenhilfe der Eltern nicht ausreichen, um den festgestellten erzieherischen Bedarf zu decken (vgl. BVerwG, U. v. 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 [50] Rn. 22 m. w. N.). Erziehungsberechtigte können gegenüber dem Träger der Jugendhilfe einen Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Vollzeitpflege von Enkelkindern (§ 27 Abs. 1, § 33 Abs. 1 SGB VIII) durch die Großeltern auch dann haben, wenn diese das Jugendamt nicht ernsthaft vor die Alternative stellen, für ihre Entlohnung zu sorgen oder auf ihre Betreuungsdienste zu verzichten (vgl. BVerwG, U. v. 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 [50] Rn. 23). Erhöhte Anforderungen dahingehend, die Notwendigkeit der Gewährung von Hilfe zur Erziehung im Falle der Vollzeitpflege durch unterhaltspflichtige Großeltern von deren ernsthafter Bereitschaft, ohne wirtschaftliche Jugendhilfe die Betreuung der Enkel ganz zu beenden, abhängig zu machen, lassen sich weder aus § 27 Abs. 2 a Halbs. 1 SGB VIII noch aus sonstigen Vorschriften des Achten Buches des Sozialgesetzbuchs entnehmen. Derartige Anforderungen stünden vielmehr mit der Wertung des § 27 Abs. 2 a Halbs. 1 SGB VIII in Widerspruch. Denn die Vorschrift erfasst mit dem Begriff der anderen unterhaltspflichtigen Personen, gerade auch Großeltern und will mit der Festlegung, dass deren Unterhaltspflicht einem Anspruch auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung nicht entgegenstehen soll, die Gewährung an die Großeltern erleichtern, nicht aber durch erhöhte Voraussetzungen erschweren. Gleiches gilt für die ebenfalls mit § 27 Abs. 1 SGB VIII in Zusammenhang stehende Regelung des § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII. Danach ist, sofern die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind verwandt ist und diesem Unterhalt gewähren kann, die Höhe des zu gewährenden Pflegegeldes von einer Prüfung der Einkommensverhältnisse und ggf. von einer Ermessensentscheidung des Jugendhilfeträgers abhängig. Auch darin kommt zum Ausdruck, dass die Unterhaltspflicht (und Fähigkeit) zur Unterhaltsleistung der Großeltern den Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) grundsätzlich nicht ausschließen, sondern nur dazu führen soll, dass eine Kürzung des Pflegegeldes vorgenommen werden kann (so ausdrücklich BVerwG, U. v. 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 [51 f.] Rn. 26).

Dem Träger der Jugendhilfe ist zwar bei der Auswahl der notwendigen Hilfeleistung ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zuzuerkennen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich deshalb grundsätzlich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche und rechtliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden (vgl. BVerwG, U. v. 24.6.1999 - 5 C 24.98 -, BVerwGE 109, 155 [167]; U. v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, BVerwGE 145, 1 [9 f.] Rn. 32; U. v. 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 [54] Rn. 30).

Allerdings dürfte sich die Ablehnungsentscheidung der Beklagten auch bei Zugrundelegung dieses Einschätzungsspielraums als rechtswidrig erweisen. Die Auffassung der Beklagten ist nicht von fachlichen Gründen getragen, welche die Geeignetheit oder die Notwendigkeit der von der Großmutter geleisteten Hilfe nachvollziehbar verneinen. Vielmehr hat sich das Jugendamt - wie auch das Verwaltungsgericht - an unzutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgerichtet, in dem es die Gewährung von Hilfe zur Erziehung maßgeblich mit der Erwägung abgelehnt hat, dass bereits kein Hilfebedarf bestehe (vgl. hierzu auch BVerwG, U. v. 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 [54 f.] Rn. 31). Damit hat das Jugendamt der Beklagten - wie auch das Verwaltungsgericht - verkannt, dass es bei der Frage, ob eine erzieherische Mangelsituation vorliegt und damit ein erzieherischer Bedarf besteht, nicht auf die Situation in der aktuellen Pflegefamilie (der Großmutter), sondern auf die diejenige in der Herkunftsfamilie (der Eltern) ankommt (vgl. BVerwG, U. v. 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 [47 f.; 54] Rn. 15 u. 16; 31), die durch den unfallbedingten Tod der Mutter und den dadurch bedingten Verlust der maßgeblichen Bezugsperson für das zu diesem Zeitpunkt erst zwei Monate alte Kind und eben nicht (allein) durch die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des nunmehr alleinerziehenden Vaters geprägt ist, die für sich gesehen einen Bedarf für Hilfe zur Erziehung noch nicht in jedem Falle zwingend auslösen würde (vgl. hierzu Schmid-Obkirchner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 27 Rn. 25; Stähr, in: Hauck, SGB VIII, 35. Lfg. X/06, § 27 Rn. 30). Gleichwohl ist allerdings auch insoweit zu berücksichtigen, dass von einem alleinerziehenden Elternteil - zumal dann, wenn er in prekären finanziellen Verhältnissen lebt - die Aufgabe einer Berufstätigkeit zur Beseitigung einer defizitären Erziehungssituation wohl kaum erwartet werden kann. Kommen in derartigen Fällen Betreuungs- und Unterstützungsangebote nach §§ 20, 21 SGB VIII mangels Rückkehrperspektive des ausgefallenen Elternteils (vgl. hierzu Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 20 Rn. 16) nicht in Betracht, so kann durchaus eine Hilfenotwendigkeit nach § 27 Abs. 1 SGB VIII begründet sein (so zutreffend Stähr, in: Hauck, SGB VIII, 35. Lfg. X/06, § 27 Rn. 30; Kunkel/Kepert, a. a. O., § 20 Rn. 16 u. § 27 Rn. 2).

Aufgrund der Ausrichtung an unzutreffenden rechtlichen Maßstäben (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 [54 f.] Rn. 31) haben sich sowohl das Jugendamt der Beklagten als auch das Verwaltungsgericht den Blick darauf verstellt, dass das erst zweijährige Kind durch den unfallbedingten Verlust der Mutter als der wesentlichen Bezugsperson mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachhaltig traumatisiert sein dürfte bzw. spätestens im Falle einer Trennung von der die Betreuung bislang gewährleistenden Großmutter traumatisiert würde mit der Folge, dass die emotionale Fürsorge und Betreuung - auch aufgrund der in keiner Weise zu beanstandenden Rückkehr des Vaters in seine Rolle als Ernährer der Familie (vgl. hierzu Stähr, in: Hauck, SGB VIII, 35. Lfg. X/06, § 27 Rn. 30) - derzeit ausschließlich durch die einzig greifbare nahe Verwandte - die Großmutter - gewährleistet werden kann und eine Versorgung des Kindes Veron in einer Tagespflege oder Tageseinrichtung keinesfalls geeignet erscheint, den besonderen Betreuungsbedarf des erst zwei Jahre alten Halbwaisen in emotionaler Hinsicht zu gewährleisten. Die Großmutter hat das Kind unmittelbar nach der Erstversorung in der Klinik in ihre Obhut genommen und die weitere Betreuung anstelle der verstorbenen Mutter sichergestellt. Alles Weitere bleibt - sofern die Beklagte wider Erwarten an ihrer bisherigen Ablehnung erforderlicher Hilfe festhalten sollte - der Klärung durch Einholung des vom Klägerbevollmächtigten bereits beantragten Sachverständigengutachtens im Hauptsacheverfahren vorbehalten.

b) Es kann daher derzeit nicht mit einer die Versagung von Prozesskostenhilfe rechtfertigenden Gewissheit ausgeschlossen werden, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Gewährung von Vollzeitpflege für das Kind Veron nach §§ 27 Abs. 1, 33 Abs. 1 SGB VIII vorliegen. Dem Kläger, der die Kosten der Prozessführung weder aus seinem Einkommen noch aus seinem Vermögen aufbringen kann, ist daher Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zu bewilligen (§ 166 VwGO, § 121 Abs. 2 ZPO).

Das Jugendamt der Beklagten wird darüber hinaus zu prüfen haben, ob aufgrund der ebenfalls geltend gemachten Traumatisierung des Kindes Valero zugleich auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Vollzeitpflege für dieses Kind durch die Großmutter gegeben sind. Im Hinblick auf das Kind Veron und einen etwaigen Anspruch aus § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII wird davon auszugehen sein, dass der Bedarf für eine Vollzeitpflege durch die Großmutter bereits am 8. Oktober 2014 wirksam an das Jugendamt der Beklagten herangetragen wurde. Einen förmlichen Antrag auf Hilfe zur Erziehung sieht das Achte Buch Sozialgesetzbuch nicht vor; es genügt jede (eindeutige) Willensbekundung des Personensorgeberechtigten, Hilfe zur Erziehung in Anspruch nehmen zu wollen (vgl. Schmid-Obkirchner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 27 Rn. 26; DIJuF-Rechtsgutachten vom 24.05.2012 - J 4.110 DE -, JAmt 2012, 313; BVerwG, U. v. 21.6.2001 - 5 C 6/00 -, NJW 2002, 232 [233] a.E.).

Die Rechtsfragen der Verwandtenpflege durch die Großeltern sind durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2012 - 5 C 12/11 -, BVerwGE 142, 115 und vom 9. Dezember 2014 - 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 abschließend geklärt. Den darin entwickelten Maßstäben und Grundsätzen ist Folge zu leisten. Finanzielle Aspekte können allenfalls im Rahmen des § 39 Abs. 4 SGB VIII Berücksichtigung finden.

3. Einer Kostenentscheidung bedarf es vorliegend nicht, da das Verfahren gerichtskostenfrei ist (§ 188 Satz 1 1. Halbs. VwGO) und Kosten im Beschwerdeverfahren nach § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.

4. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.