Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Dez. 2015 - M 18 E 15.4767

published on 14/12/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Dez. 2015 - M 18 E 15.4767
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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die vorläufige Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter für den Besuch der Montessorischule ... für das Schuljahr 2015/2016 im Umfang von 34,75 Wochenstunden zu monatlichen Kosten in Höhe von EUR ....

Der Antragsteller ist am ... ... 2006 geboren. Er besuchte zunächst den Montessorikindergarten in .... Seit dem Schuljahr 2013/2014 besucht er die dortige Montessorischule.

Mit Gutachten vom 2. März 2012 diagnostizierte Prof. Dr. med. ... beim Antragsteller eine Entwicklung im Bereich der Förderbedürftigkeit im Grenzbereich zur Intelligenzminderung (Gesamt-IQ 70), ausgeprägte Adipositas, brillenversorgte Fehlsichtigkeit, Anorchie links, in Überforderungssituationen die Tendenz zu oppositionellen Verhaltensmustern und Defizite bei der motorischenkoordinativen Entwicklung. Empfohlen wurden eine koordinative Trainingstherapie sowie eine sozialpädagogische Montessoritherapeutische Einzeltherapie. Weiter sei den Eltern ein Gutachten zur Förderung in einer integrativen Tagesbetreuung für behinderte Kinder ausgehändigt worden.

Unter dem 21. August 2013 leitete der Bezirk Oberbayern zuständigkeitshalber den an diesen gerichteten Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung vom 14. Mai 2013 an den Antragsgegner weiter.

In der ärztlichen Stellungnahme der Fachärztin für Psychotherapie sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie Frau Dr. med. ... vom 8. September 2013 wird für den Antragsteller eine Schulbegleitung für die Integration an der Montessorischule empfohlen, welche ihm die Teilnahme am Schulalltag einer Regelschule ermöglichen und die Einbindung in das tägliche Leben gewährleisten solle. Die Schulbegleitung würde beim Antragsteller zu einer Verbesserung des Selbstvertrauens führen und ihm ermöglichen seinen Widerstand aus Unsicherheit sukzessive abzubauen. Der Antragsteller sei dem Personenkreis des § 35a SGB VIII zuzuordnen.

Nach der pädagogischen Stellungnahme der Schulleitung der Montessorischule ... vom 31. Juli 2013 bestünde beim Antragsteller ein erhöhter Förderbedarf, er vermöge sich noch nicht selbst zu organisieren und zu regulieren, sei im sozialen und emotionalen Bereich dringend auf Unterstützung angewiesen. Bei täglichen Ritualen, dem Aufbau von Basis- und Sachkompetenzen und insbesondere in der Kontaktaufnahme zu anderen Kindern sei eine kontinuierliche Begleitung durch einen pädagogisch geschulten Erwachsenen unbedingt notwendig.

Die Staatliche Schulpsychologin am Schulamt im Landkreis ..., Frau ..., führte unter dem 9. Dezember 2013 aus, dass der Antragsteller dringend besonderer individueller Fördermaßnahmen im sozialemotionalen Bereich und im Leistungsbereich bedürfe. Ein Schulbegleiter könne ihn unterstützen, die Grundregeln und -Verhaltensweisen des Zusammenlebens in einer Gruppe/Klasse zu erlernen und sich sukzessive in den Schulalltag zu integrieren.

Aus einem Aktenvermerk des Antragsgegners über ein Telefonat mit der staatlichen Schulpsychologin Frau ... vom 25. Februar 2014 geht hervor, dass nach deren Aussage der Antragsteller einen individuellen Förderbedarf habe. Der Besuch der Montessorischule werde für ihn jedoch nur mit einer Schulbegleitung funktionieren. Der Antragsteller brauche einen engen klar strukturierten Rahmen, in der Montessorischule sei der Rahmen jedoch sehr offen. Es sei fraglich, ob dies die richtige Schulform für den Antragsteller sei.

In einem weiteren Aktenvermerk vom 28. Februar 2014 kommt der Antragsgegner nach einer Hospitation in der Klasse des Antragstellers zu dem Ergebnis, dass die Anforderungen der Montessorischule den Antragsteller intellektuell überforderten. Aufgrund seiner Testung sei der Antragsteller ein Förderschüler. An einer Förderschule sei der Antragsteller unter „Gleichgesinnten“ und könne in einem kleinen Klassenverband und seinen Defiziten entsprechend gefördert werden.

Mit Bescheid vom 18. März 2014 lehnte der Antragsgegner daher die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form eines Individualbegleiters in der Montessorischule ... ab. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass der Antragsteller zwar zum Personenkreis des § 35a SGB VIII zähle, die begehrte Hilfemaßnahme sei zur Deckung des Hilfebedarfs jedoch nicht erforderlich und geeignet. Der Antragsteller sei in der Montessorischule gerade im Hinblick auf das die Montessoripädagogik prägende selbstständige Arbeiten und das dort praktizierte Klassensystem deutlich überfordert. Seinem individuellen Bedarf entspreche vielmehr die Beschulung im Rahmen des öffentlichen Schulsystems ggfs. mit Hilfe eines vom Jugendhilfeträger zu finanzierenden Schulbegleiters. Der Widerspruch des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 31. März 2014 wurde mit Bescheid vom 5. Mai 2015 zurückgewiesen. Über die am 15. Juni 2015 hiergegen erhobene Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 18 K 15.2837) ist noch nicht entschieden.

Mit gleicher Begründung aufgrund unveränderter Sachlage hat der Antragsgegner den Folgeantrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form eines Individualbegleiters in der Montessorischule ... für das Schuljahr 2014/2015 mit Bescheid vom 11. August 2014 abgelehnt. Der hiergegen erhobene Widerspruch des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 18. August 2014 wurde mit Bescheid vom 5. Mai 2015 zurückgewiesen. Auch über die hiergegen am 12. Juni 2015 zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhobene Klage (M 18 K 15.2441) ist noch nicht entschieden.

Mit Antrag vom 23. März 2015 begehrte der Antragsteller die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form eines Individualbegleiters in der Montessorischule ... für das Schuljahr 2015/2016. Der Antragsgegner lehnte diese mit Bescheid vom 16. April 2015 aufgrund unveränderter Sachlage mit gleicher Begründung ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 6. Mai 2015 wurde mit Bescheid vom 6. Mai 2015 zurückgewiesen. Auch über die am 29. Juli 2015 hiergegen zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 18 K 15.3208) erhobene Klage ist noch nicht entschieden.

In der pädagogischen Stellungnahme der Schulleitung der Montessorischule vom 23. September 2015 wird u. a. ausgeführt, dass der Antragsteller auf seine Stärken im mathematischen Bereich aufbauen und seine Vielzahl an Schwächen, insbesondere im sprachlichen, sozialemotionalen und motorischen Bereich kompensieren könne. Auch komme ... entgegen, dass der Leistungsdruck in der Klasse gering gehalten werden könne. In der Freiarbeit könne der Antragsteller seine Persönlichkeit entfalten und in ruhiger Lernatmosphäre Kontakte mit anderen Kindern knüpfen. Die Zusammenarbeit mit Mitschülern sei bisher jedoch nur mit Begleitung möglich. Um einen Entwicklungsrückschritt des Antragstellers vermeiden und ihn nicht aus seiner vertrauten und ihm wohlgesonnenen Umgebung zu reißen, sei es unabdingbar, dem Antragsteller mit Hilfe einer Schulbegleitung eine weitere Beschulung an der Montessorischule ... zu ermöglichen.

Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2015, bei Gericht eingegangen vorab per Telefax am gleichen Tage, ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beantragen den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig die Kosten für die Schulbegleitung des Antragstellers für den Besuch der Montessorischule ... für das Schuljahr 2015/2016 im Umfang von 34,75 Wochenstunden zu monatlichen Kosten in Höhe von EUR ... im Wege der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII zu übernehmen.

Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass die beantragten Leistungen der Schulbegleitung behinderungsbedingt erforderlich seien, um dem Antragsteller den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Die Schulbegleitung benötige er sowohl in der Unterrichtszeit als auch in der Mittagsbetreuung einschließlich der Hausaufgabenzeit und in den Nachmittagsprojekten. Es bestehe keine Möglichkeit, den Hilfebedarf des Antragstellers im Rahmen des öffentlichen Schulsystems zu decken. Aufgrund seiner Behinderung könne der Antragsteller an einer öffentlichen Schule keine angemessene Schulbildung erhalten. Auch sei die Eilbedürftigkeit der Entscheidung gegeben, da die Montessorischule ohne Schulbegleitung eine Beschulung des Antragstellers nicht fortsetzen könne. Dem Antragsteller bzw. seinen Eltern sei es aufgrund ihrer finanziellen Möglichkeiten nicht möglich, selbst dauerhaft die Kosten für einen Integrationshelfer bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorzustrecken.

In der Antragserwiderung vom 5. November 2015 verwies der Antragsgegner auf die Ausführungen in der Bescheidsbegründung sowie im Widerspruchsbescheid und wies weiter darauf hin, dass keine Gründe dafür vorgetragen worden seien, dass die Eltern, welche die Kosten für die Schulbegleitung in den Schuljahren 2013/2014 und 2014/2015 vorfinanziert hätten, dies nun für das Schuljahr 2015/2016 nicht mehr könnten.

Hierauf erwiderte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 13. November 2015 und führte hinsichtlich der Eilbedürftigkeit aus, dass die von der Schule vom Antragsteller geforderten Kosten für die betreffenden Schuljahre noch offen seien. Ein Ausgleich sei von den Eltern noch nicht erfolgt, die Schule bestehe jetzt jedoch auf einen unverzüglichen Ausgleich der anfallenden Kosten für die Schulbegleitung. Für die vorangegangenen Schuljahre sei die Schule dem Antragsteller und seinen Eltern im Hinblick auf die laufenden Widerspruchsverfahren noch entgegen gekommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antragsteller beantragt die Übernahme der Kosten für die Schulbegleitung für den Besuch der Montessorischule ... in Höhe von monatlich EUR ... für das Schuljahr 2015/2016. Das Begehren des Antragstellers ist gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in subjektiver Hinsicht dahingehend auszulegen, dass das Gericht den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichten soll, Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme ab dem Zeitpunkt der Eilentscheidung zu gewähren. Die einstweilige Anordnung kann keine Wirkung für die Vergangenheit entfalten.

Eine einstweilige Anordnung darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat demnach sowohl das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sogenannten Anordnungsanspruch, als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sogenannten Anordnungsgrund, glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i. V. m. § 920 ZPO) Maßgebend hierfür sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat vorliegend keinen Erfolg. Nach der gebotenen summarischen Prüfung steht dem Antragsteller kein Anspruch gemäß § 36a Abs. 3 i. V. m. § 35a Abs. 1, 3 SGB VIII auf Übernahme der Kosten für die Schulbegleitung für den Besuch der Montessorischule... für den Zeitraum ab der Eilentscheidung bis zum Ende des Schuljahres 2015/2016 zu.

1. Nach § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII trägt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten einer Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans und unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Dieser Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht dem gesetzlichen Auftrag des Jugendhilfeträgers entspricht, nur „Zahlstelle“ und nicht Leistungsträger zu sein. Nur wenn die Eltern bzw. der Hilfeempfänger grundsätzlich den Träger der Jugendhilfe von Anfang an in den Entscheidungsprozess einbeziehen, kann er seine aus §§ 36a Abs. 1, 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und die Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 SGB VIII wahrnehmen (vgl. BVerwG v. 22.5.2008 - 5 B 130/07, JAmt 2008, 600). Wird die Hilfe hiervon abweichend selbst beschafft, ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn 1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, 2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und 3. die Deckung des Bedarfs a) bis zur Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung oder b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Das Vorliegen dieses Anordnungsanspruchs hat der Antragsteller vorliegend nicht glaubhaft machen können.

1.1. Die Voraussetzung des § 36a Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII ist voraussichtlich zu bejahen. Die Eltern des Antragstellers haben den Antragsgegner vor Beschaffung der Hilfe, also vor Beginn des Schuljahres 2015/2016, über den Hilfebedarf informiert. Der Antrag vom 23. März 2015 erreichte den Antragsgegner nach zuständigkeitshalber Weiterleitung durch den Bezirk Oberbayern am 9. April 2015, so dass der Antragsgegner spätestens ab diesem Zeitpunkt zur vorherigen pflichtgemäßen Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und möglicher Hilfemaßnahmen in der Lage war.

1.2. Die Kammer geht jedoch nach summarischer Prüfung davon aus, dass die Voraussetzung des § 36a Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII hier nicht vorliegt, mithin die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe nach § 35a SGB VIII i. V. m. § 54 SGB XII zum Zeitpunkt der Bedarfsdeckung nicht vorgelegen haben.

Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern „lediglich“ eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten muss, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar ist. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich deshalb regelmäßig darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden (BayVGH v. 15.5.2013 - 12 B 13.129, juris RdNr. 26, m. w. N.).

Will ein Betroffener die Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Gewährung einer bestimmten Hilfe im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erwirken, muss er im Hinblick auf den im Rahmen der sozialpädagogischen Fachlichkeit bestehenden Beurteilungsspielraum des Jugendamtes glaubhaft machen und darlegen, dass allein die beanspruchte Hilfemaßnahme zur Deckung des Hilfebedarfs erforderlich und geeignet, mithin fachlich vertretbar ist (BayVGH v. 21.2.2013 - 12 CE 12.2136, juris RdNr. 30). Begehrt der Hilfeempfänger Kosten, die im Zusammenhang mit der Beschulung in einer Privatschule entstehen, vom Jugendhilfeträger, kann er diesen Anspruch nur durchsetzen, wenn keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf im Rahmen des öffentlichen Schulsystems zu decken, da die Vermittlung einer angemessenen Schulbildung vorrangig durch das allgemeine Schulsystem zu decken ist (BayVGH v. 10.9.2012 - 12 ZB 10.2838, juris RdNr. 18).

Vorliegend wird zwar davon ausgegangen, dass der Antragsteller zum Personenkreis des § 35a SGB VIII gehört, die Beschulung auf der Montessorischule... mit Schulbegleitung jedoch nicht die geeignete und erforderliche Hilfemaßnahme darstellt.

Hiervon geht auch die Kammer nach der im Eilverfahren erforderlichen und ausreichend summarischen Prüfung aus.

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft machen können, dass eine Beschulung im öffentlichen Schulsystem ausscheidet. Weder wurde eine Stellungnahme der staatlichen Schulberatungsstelle vorgelegt, noch kommen die fachlichen Stellungnahmen zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller nur auf einer Privatschule beschulbar wäre. Vielmehr hat die Kammer erhebliche Zweifel, ob die Montessorischule ... mit ihrem pädagogischen Konzept die geeignete Schulform für den Antragsteller darstellt. Dies ergibt sich zum Einen aus der Einschätzung der Staatlichen Schulpsychologin und der Fachleute des Antragsgegners, zum Anderen aus der Tatsache, dass offensichtlich seit der Kindergartenzeit des Antragstellers bis in das mittlerweile 3. Schuljahr an der Montessorischule ein Schulbegleiter in einem gleichbleibend erheblichen Umfang von über 30 Wochenstunden erforderlich ist, um dem Antragsteller die dortige Teilnahme zu ermöglichen. Auch lehnt die Montessorischule eine weitere Beschulung des Antragstellers ohne Schulbegleitung ab. Es wäre daher zunächst eine aktuelle gutachterliche Stellungnahme zur Frage der geeigneten Schulart für den Antragsteller einzuholen. Dann kann ggfs. durch unterstützende Maßnahmen der Jugendhilfe eine angemessene Schulbildung des Antragstellers sichergestellt werden (vgl. BayVGH v. 10.9.2012, a. a. O.). Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht im Rahmen des § 35a SGB VIII i. V. m. § 54 SGB XII nicht.

2. Nachdem bereits das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs zu verneinen ist, kommt es auf die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, also die Frage der Eilbedürftigkeit, hier nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Annotations

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.