Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Juli 2015 - M 16 V 15.854

bei uns veröffentlicht am27.07.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 8. Juli 2013 wird in Höhe von EUR 1.516,18 zzgl. Verzinsung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Juli 2013 sowie Vollstreckungskosten in Höhe von EUR 64,26 angeordnet.

II.

Mit der Durchführung der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen der Vollstreckungsschuldnerin nebst Taschenpfändung wird der/die nach der Geschäftsverteilung der Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts ... zuständige Gerichtsvollzieher/Gerichtsvollzieherin beauftragt.

III.

Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Mit Urteil der Kammer vom 24. Mai 2011 wurde eine auf (Wieder-)Eintragung in die Architektenliste gerichtete Klage (M 16 K 11.163) der Vollstreckungsschuldnerin abgewiesen. Der Vollstreckungsschuldnerin wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Das vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufungsverfahren (22 B 11.2769) wurde mit Beschluss vom 11. April 2012 eingestellt, weil die Vollstreckungsschuldnerin ihre Berufung zurückgenommen hat. Der Streitwert wurde für beide Rechtszüge auf EUR 5.000 festgesetzt.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Juli 2013 wurden die dem Vollstreckungsgläubiger im Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht und im Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entstandenen notwendigen Aufwendungen antragsgemäß auf insgesamt EUR 1.516,18 festgesetzt und ausgesprochen, dass der festgesetzte Betrag ab 5. Juli 2013 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist. Rechtsmittel gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wurden nicht eingelegt.

Am 6. November 2013 wandten sich die Bevollmächtigten des Vollstreckungsgläubigers an die Bevollmächtigten der Vollstreckungsschuldnerin und mahnten die Zahlung des ausstehenden Betrages bis spätestens 20. November 2013 an. Eine Zahlung erfolgte nicht.

Die Bevollmächtigten des Vollstreckungsgläubigers haben beantragt,

die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts München vom 8. Juli 2013 in das bewegliche Vermögen der Vollstreckungsschuldnerin nebst Taschenpfändung anzuordnen.

Zu vollstrecken seien EUR 1.516,18 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 5. Juli 2013 sowie die Kosten der Zwangsvollstreckung in Höhe von EUR 64,26.

Vom Gericht wurde die Vollstreckungsschuldnerin unter Fristsetzung nochmals aufgefordert, den ausstehenden Betrag zu begleichen und die erfolgte Zahlung nachzuweisen.

Die Vollstreckungsschuldnerin hat sich nicht geäußert.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten dieses und des Verfahrens M 16 K 11.163 verwiesen.

II.

Über den Vollstreckungsantrag entscheidet die Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs als Vollstreckungsbehörde (§ 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Es handelt sich um ein Vollstreckungsersuchen zugunsten der öffentlichen Hand im Sinne des § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG), wenn zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden soll.

Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Der Kostenfestsetzungsbeschluss, aus dem vollstreckt werden soll, ist ein Vollstreckungstitel (§ 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO), dessen Zustellung an die Bevollmächtigten der Vollstreckungsschuldnerin von der Urkundsbeamtin veranlasst wurde. Eine weitere Zustellung direkt an die Vollstreckungsschuldnerin erfolgte im Rahmen der Erstzustellung des vorliegenden Antrags. Einer Vollstreckungsklausel bedarf es nicht (§ 171 VwGO). Eine Vollstreckungsanordnung nach § 3 Abs. 1 und 4 VwVG ist im Rahmen der gerichtlichen Vollstreckung nicht erforderlich oder jedenfalls in dem vom Vollstreckungsgläubiger gestellten Vollstreckungsantrag enthalten (vgl. Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 169 Rn. 5). Der Vollstreckungsgläubiger hat in einem seinen Antrag ergänzenden Schreiben das Vollstreckungsobjekt benannt (vgl. Kraft in Eyermann, a. a. O.).

Die Schonfrist des § 3 Abs. 2 Buchst. c VwVG von einer Woche nach Zustellung des Titels ist gewahrt. Auch die Wochenfrist des § 3 Abs. 3 VwVG ist eingehalten.

Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nebst Taschenpfändung ist hier die zunächst geeignete und auch sonst verhältnismäßige Maßnahme.

Nach § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann der Vorsitzende für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen. Mit der Vollstreckung konnte daher der Gerichtsvollzieher beauftragt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Einer Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren bedarf es nicht, weil insoweit nach Nr. 5301 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr vorgesehen ist.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Juli 2015 - M 16 V 15.854

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Juli 2015 - M 16 V 15.854

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Juli 2015 - M 16 V 15.854 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 168


(1) Vollstreckt wird1.aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,2.aus einstweiligen Anordnungen,3.aus gerichtlichen Vergleichen,4.aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,5.aus den für vollstreckbar erklärten Schieds

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz - VwVG | § 3 Vollstreckungsanordnung


(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht. (2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind: a) der Leistungsbescheid, durch d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 169


(1) Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 171


In den Fällen der §§ 169, 170 Abs. 1 bis 3 bedarf es einer Vollstreckungsklausel nicht.

Referenzen

(1) Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs; er kann für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen.

(2) Wird die Vollstreckung zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

(1) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.

(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

In den Fällen der §§ 169, 170 Abs. 1 bis 3 bedarf es einer Vollstreckungsklausel nicht.

(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht.

(2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind:

a)
der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist;
b)
die Fälligkeit der Leistung;
c)
der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit.

(3) Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.

(4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.

(1) Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs; er kann für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen.

(2) Wird die Vollstreckung zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.