Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Mai 2017 - M 16 S 17.1130

published on 18/05/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Mai 2017 - M 16 S 17.1130
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen sofort vollziehbaren Bescheid, mit dem ihm die Annahme, Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten in seiner Gaststätte untersagt werden.

Am 22. November 2016 ging bei dem Landratsamt Pfaffenhofen ein anonymer Hinweis ein. Der Antragsteller betreibe unzulässigerweise einen Fußballwettautomaten in seiner Gaststätte.

Am 30. November 2016 besichtigten Mitarbeiter des Landratsamts die Gaststätte des Antragstellers. Es wurden mehrere Glücksspielautomaten und ein Sportwettautomat vorgefunden.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass das gleichzeitige Aufstellen von Geldspielgeräten und Wettterminals in einer Örtlichkeit glücksspielrechtlich nicht zulässig sei. Es sei beabsichtigt, dem Antragsteller die Annahme, Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten in seiner Gaststätte zu untersagen und ihm unter der Androhung von Zwangsmitteln aufzugeben, sämtliche technische Einrichtungen, Systeme und schriftliche Unterlagen, die für die Vermittlung und Veranstaltung und Sportwetten erforderlich seien, zu entfernen. Es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers teilte daraufhin mit, dass der Antragsteller das Sportwettterminal in einem Nebenraum der Gaststätte aufgestellt habe, in dem sich keine Geldspielgeräte befänden. Bereits deshalb bestehe keine Veranlassung eine Untersagungsverfügung zu erlassen. Dem aus Sicht des Antragsgegners bestehenden allgemeingültigen Trennungsgebot sei durch die räumliche Verlagerung des Terminals zur Sportwettvermittlung genüge getan. Eine Untersagungsverfügung wäre ferner rechtswidrig, weil das entsprechende Ausführungsgesetz des Freistaats Bayern keine Vorgabe für die Vermittlung von Sportwetten dahingehend mache, dass Annahme, Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten nicht auch in einer Gaststätte erfolgen dürfte, in der sich auch Geldspielgeräte befänden. Es wäre zudem eine ganz konkrete gesetzliche Regelung erforderlich, eine Untersagungsverfügung könne aufgrund des klaren Wortlauts dieser Norm nicht auf § 21 Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) gestützt werden. Eine analoge Anwendung entgegen des klaren Wortlauts des Gesetzes sei rechtlich ausgeschlossen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung). Diese Regelung beziehe sich ganz offensichtlich auf einen anderen Sachverhalt. Mithin fehle es also an einer entsprechenden Gesetzesgrundlage, auf deren Basis die Einstellung der Sportwettvermittlung gefordert werden könne. Nach einer aktuellen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Februar 2016 könne das bloße Fehlen einer Erlaubnis dem jeweiligen Vermittler nicht vorgehalten werden. Da das Sportwettkonzessionsverfahren durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Hessen endgültig gestoppt worden sei, könne weder ein Veranstalter noch ein Vermittler von Sportwetten eine entsprechende Erlaubnis erhalten. Die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags und des entsprechenden bayerischen Ausführungsgesetzes könnten nicht angewandt werden. Die Glücksspielaufsichtsbehörden bzw. die Landesministerien hätten gegenüber der europäischen Kommission bestätigt, dass die Annahme, Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten derzeit bundesweit aktiv geduldet werde, um dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts Rechnung zu tragen.

Mit Bescheid vom 23. Januar 2017, zugestellt am 4. März 2017, wurde dem Antragsteller die Annahme, Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten in seiner Gaststätte untersagt (Nr. 1). Der Antragsteller habe sämtliche technische Einrichtungen (zum Beispiel Wettterminals), Systeme und schriftliche Unterlagen, die für die Vermittlung und Veranstaltung und Sportwetten erforderlich seien, aus den Räumlichkeiten der Gaststätte zu entfernen (Nr. 2). Komme der Antragsteller der Verpflichtung aus Nr. 1 des Bescheids nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids nach, werde ein Zwangsgeld in Höhe von Euro 5.000,00 zur Zahlung fällig (Nr. 3). Komme der Antragsteller der Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids nach, werde ein Zwangsgeld in Höhe von Euro 3.000,00 zur Zahlung fällig (Nr. 4). Die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten sowie die Entfernung sämtlicher technischer Einrichtungen, Systeme und schriftlicher Unterlagen unter der Nr. 1 und 2 des Tenors des Bescheids stütze sich auf § 9 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 Nr. 3 GlüStV. Die formell nicht erlaubte Sportwettvermittlung des Antragstellers laufe den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags entgegen und sei nicht erlaubnisfähig. Ein Sportwettautomat innerhalb der Räumlichkeiten einer Gaststätte, in der den Gästen auch Geldspielgeräte zur Verfügung stünden, sei mit dem Ziel des § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV nicht in Einklang zu bringen. Vielmehr würden Gaststättenbesucher dazu animiert, sich sowohl dem Geldautomatenspiel als auch den Sportwetten zuzuwenden und aufgrund der gaststättentypischen längeren Verweildauer auch wiederholt Wetten zu platzieren. Dies ergebe sich aus dem Rechtsgedanken des § 21 Abs. 2 GlüStV. Nach § 21 Abs. 2 GlüStV dürften in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befänden, Sportwetten nicht vermittelt werden. § 21 Abs. 2 GlüStV normiere demnach ein Trennungsgebot. § 21 Abs. 2 GlüStV finde nach Sinn und Zweck auch über den Wortlaut hinaus auf Gaststätten Anwendung, in denen Geldspielgeräte aufgestellt seien. Es komme nicht darauf an, dass es sich bei der Gaststätte nicht um eine Spielhalle im Sinne der Gewerbeordnung handle. Denn von der Aufstellung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten gingen ebenso Suchtgefahren aus wie von ihrer Aufstellung in Spielhallen. Das Trennungsgebot beruhe auf der Erwägung, dass eine Kumulation der Sportwettvermittlung und des gewerblichen Glücksspielangebots in Form von Geldspielgeräten mit den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags nicht vereinbar sei. Zu diesen Zielen gehören unter anderem die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht (§ 1 Nr. 1 GlüStV). Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn Annahmestellen für Sportwetten in Räumlichkeiten mit gewerblichem Glücksspielangebot eingerichtet werden dürften. Unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 21 Abs. 2 GlüStV sei demnach davon auszugehen, dass die räumliche Verknüpfung einer mit Geldspielgeräten ausgestatteten Gaststätte mit einer Betriebsstätte für die Vermittlung von Sportwetten unerwünschte Anreize zur Förderung der Glücksspiel- und Wettsucht biete. Dass das Wettterminal des Antragstellers in einen Nebenraum derselben Gaststätte verlagert worden sei, in dem sich keine Geldgewinnspielgeräte befänden, sei nicht ausreichend. Durch das Angebot beider Glücksspielangebote in einer Gaststätte bestehe zwischen den beiden Glücksspielangeboten in besonderer Weise eine „Griffnähe“. Denn der Kontakt mit der jeweils anderen Glücksspielart erfordere nicht das Überschreiten einer Hemmschwelle, die das Betreten eines gesondert betriebenen Gewerbebetriebs noch haben mag. Durch die Vermittlung von Sportwetten in derselben Gaststätte, in der auch das Spielen an Geldspielgeräten möglich sei, bestehe eine besonders hohe Gefahr, dass Spieler von Geldspielgeräten, wenn sie anfällig für Glücksspiel seien, Sportwetten abgäben. Ebenfalls könnten entgegen der Zielsetzung des Glücksspielstaatsvertrags Kunden von Sportwetten zum Spielen an Geldspielgeräten animiert werden. Daher lege nun auch § 1 Abs. 1 Nr. 3 Spielverordnung ausdrücklich fest, dass Geldspielgeräte nicht aufgestellt werden dürften, wenn in denselben Räumlichkeiten zugleich Sportwetten vermittelt werden. Die Vermittlung der Sportwetten erfolge zusätzlich formell illegal. Eine formell illegale Tätigkeit sei zu dulden, wenn diese die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfülle und dies für die Untersagungsbehörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung offensichtlich, ohne weitere Prüfung, erkennbar war. Verbleibende Unklarheiten oder Zweifel an der Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen, die sich nicht auf das Glücksspielmonopol beziehen, rechtfertigten ein Einschreiten. Der Antragsteller verstoße mit der Vermittlung von Sportwetten in Räumen derselben Gaststätte, in der auch das Spielen an Geldspielgeräten möglich sei, gegen das Ziel der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht, mithin gegen das Trennungsgebot. Das Ermessen werde dahingehend ausgeübt, dass die Vermittlung von Sportwetten untersagt werde. Eine Duldung der fehlenden Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten käme nicht in Betracht, da die Vermittlung von Sportwetten und das Spielen an Geldspielgeräten in den Räumen derselben Gaststätte nicht möglich sei.

Am 16. März 2017 erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers Klage gegen den Bescheid und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Bayern- und bundesweit würde die Sportwettvermittlung in Geschäften aller Art durch die Ordnungsbehörden seit mindestens dem Jahr 2010 aufgrund von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs über die Gemeinschaftswidrigkeiten des staatlichen Wettmonopols geduldet. In Bayern werde gegen Sportwettvermittlungsbetriebe, ungeachtet des Umstandes, ob diese sich in Gaststätten, Kiosken, Wettbüros, Pferdewettbüros oder sonstigen Betriebsstätten befänden, nicht eingeschritten. Einzig die Vermittlung von Sportwetten in Spielhallen würde ab dem Jahr 2012 in Einzelfällen beanstandet werden. Es sei keine Ermächtigungsgrundlage vorhanden, auf die der Eingriff gestützt werden könnte. In Bayern gäbe es das von dem Antragsgegner angenommene Trennungsgebot der Vermittlung von Sportwetten von dem Betrieb von Geldgewinnspielgeräten in Gaststätten nicht. Zudem veranstalte der Antragsteller keine Sportwetten, insoweit gehe der Bescheid unter Nr. 1 fehl. Der Antragsgegner vertrete die Rechtsauffassung, dass die Sportwettvermittlung in einer Gaststätte in keinem Fall erlaubnisfähig sei. Diese Rechtsauffassung und die darin zum Ausdruck kommenden Ermessenserwägungen seien falsch. Weiterhin sei das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV mit höherem Recht unvereinbar. So könnten in einer Pferdewettannahmestelle Geldspielgeräte aufgestellt werden. In einer Spielhalle dagegen dürften keine Sportwetten angeboten werden. Allein die Ungleichbehandlung zwischen einem Pferdewettbuchmachergeschäft und einem Sportwettenbuchmachergeschäft lasse sich unter keinem nachvollziehbaren Gesichtspunkt rechtfertigen. Der Glücksspielstaatsvertrag sei ersichtlich insgesamt inkohärent. Zudem sei seit Jahren ein aktiver Vollzugsverzicht der Verbote des Glücksspielstaatsvertrags festzustellen. So werde jedes Sportwettveranstaltungsunternehmen im Internet mit jeglichem Wettangebot, sei es zulässig oder nicht, geduldet. Ein Vorgehen allein in den Fällen der hier vorliegenden Art sei unverhältnismäßig, weil bereits ungeeignet, die im Glücksspielstaatsvertrag benannten Ziele tatsächlich in relevanter Weise durchzusetzen, sollte es ein allgemeines Trennungsgebot tatsächlich im Freistaat Bayern geben. Die Tätigkeit der Vermittlung von Sportwetten sei insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als zulässiges Gewerbe anzusehen, so dass die Untersagung rechtswidrig sei. Dies gelte auch dann, sollte es ein allgemeines Trennungsgebot im Freistaat Bayern tatsächlich geben. Nach Kenntnis des Bevollmächtigten des Antragstellers würden hunderte Wettterminals in Gaststätten, in denen auch Geldspielgeräte betrieben werden, in Bayern seit Jahren unbeanstandet etwaiger Ordnungsbehörden betrieben. Darüber hinaus erweise sich die Untersagung - unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein Westfalen - insofern als ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig, als auch die Möglichkeit bestünde, die Geldspielgeräte aus der Gaststätte zu entfernen.

Der Antragsteller beantragt,

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 16. März 2017 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. Januar 2017 wird hinsichtlich der Nr. 1 bis 4 angeordnet bzw. wiederhergestellt.

Der Antragsgegner beantragt,

Der Antrag wird abgelehnt.

§ 21 Abs. 2 GlüStV regle die Vermittlung von Sportwetten einer Gaststätte mit Geldspielgeräten vom Wortlaut her nicht ausdrücklich. Das in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Trennungsgebot, das auf den Erwägungen des § 1 GlüStV der Vermeidung von Glücksspielsucht als Ziel des Staatsvertrags beruhe, erfasse jedoch nach der gesetzgeberischen Wertung auch das hier vorliegende Nebeneinander von Sportwettangeboten und Geldspielmöglichkeiten in einer Gaststätte. Soweit sich der Antragsteller auf eine Ungleichbehandlung von Sportwettvermittlungsstellen zu Pferdewettvermittlungsstellen berufe, sei diese Auffassung unzutreffend. Die Vermittlung von Pferdewetten unterscheide sich von der Vermittlung von sonstigen Sportwetten, da es sich dabei um ein historisch gewachsenes Sondersegment innerhalb des Glücksspielmarkts mit einem vergleichsweise geringen Anteil handle. Das Landratsamt schreite gegen Wettterminals in Gaststätten, in denen gleichzeitig Geldgewinnspielgeräte aufgestellt seien, regelmäßig ein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte im vor-liegenden Verfahren sowie im Verfahren M 16 K 17.1129 und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Anordnung der gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung ist unbegründet.

Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Glücksspielaufsicht nach § 9 Abs. 1 GlüStV haben nach Art. 10 Satz 2 Halbs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag (AGGlüStV) i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV keine aufschiebende Wirkung (BayVGH, B.v. 11.12.2013 - 10 CS 13.2300 - juris-Leitsatz). Die Androhung eines Zwangsgeldes ist nach Art. 21a Satz 1 Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) ebenfalls kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Bei der im Rahmen dieser Entscheidung gebotenen Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des Verfahrens in der Hauptsache besondere Bedeutung zu. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechts-widrig, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung; umgekehrt kommt dem öffentlichen Interesse am Vollzug regelmäßig der Vorrang zu, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache hingegen als offen, ist eine von der Vorausbeurteilung der Hauptsache unabhängige Folgenabwägung vorzunehmen, wobei auch die gesetzgeberische Entscheidung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen ist.

Nach diesen Maßstäben überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers. Der Bescheid des Antragsgegners vom 23. Januar 2017 ist rechtmäßig. Der Bescheid verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten; die hiergegen erhobene Anfechtungsklage hat daher nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand keine Erfolgsaussichten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die auf § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV gestützte Untersagungsverfügung ist in Nr. 1 des Bescheides rechtmäßig.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass der Untersagungsverfügung liegen vor. Beim Einsatz des vom Antragsteller in seinen Geschäftsräumen aufgestellten Wettterminals handelt es sich um ein Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 GlüStV. Da der Gastraum grundsätzlich jedermann zugänglich ist, liegt öffentliches Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 2 GlüStV vor.

Zwar ist in § 21 Abs. 2 GlüStV die Vermittlung von Sportwetten in einer Gaststätte mit Geldspielgeräten vom Wortlaut nicht ausdrücklich geregelt. Das in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Trennungsgebot, das auf den Erwägungen des § 1 GlüStV der Vermeidung von Glücksspielsucht als Ziel des Staatsvertrages beruht, erfasst jedoch nach der gesetzgeberischen Wertung auch das hier vorliegende Nebeneinander von Sportwettangeboten und Geldspielmöglichkeiten in einer Gaststätte. Diese gesetzgeberische Wertung kann nach summarischer Prüfung über § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV bei der Prüfung der materiellen Erlaubnisfähigkeit einer Sportwettvermittlung in einer Gaststätte, in der auch Geldspielgeräte aufgestellt sind, nutzbar gemacht werden, ohne gegen den Parlamentsvorbehalt, den Wesentlichkeitsgrundsatz und Vorbehalt des Gesetzes zu verstoßen. Dem in § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV normierten Ziel der Vorbeugung und Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht läuft es zuwider, wenn in Vermittlungsstellen für Sportwetten auch die Möglichkeit zum Geldautomatenspiel angeboten wird. Hierdurch wird die Gelegenheit zum Wetten in einer Umgebung eröffnet, in der sich Personen aufhalten, von denen eine beträchtliche Anzahl anfällig für die Entwicklung einer Glücksspiel- oder Wettsucht ist. Die räumliche Verknüpfung von gewerblichen Geldautomatenspielen in einer Betriebsstätte für die Vermittlung von Sportwetten bietet daher für diese in hohem Maße suchtgefährdeten Personen einen nach der Zielsetzung des GlüStV unerwünschten Anreiz, sich auch den Sportwetten zuzuwenden. Ebenso könnten durch eine Kumulation beider Angebote die an Sportwetten interessierten Kunden dazu animiert werden, sich auch dem Geldautomatenspiel zuzuwenden (BayVGH, B.v. 10.11.2015 - 10 CS 15.1538 - juris Rn. 22). Dafür spricht auch die Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV, die bestimmt, dass in Wettannahmestellen Geldspielgeräte nicht aufgestellt werden dürfen. Die gesetzgeberische Wertung eine Häufung von Glücksspielmöglichkeiten zu beschränken ist daraus klar erkennbar. Daran ändert auch die räumliche Trennung der Geldspielgeräte und des Sportwettterminals innerhalb der Gaststätte des Antragstellers nichts. Die bereits dargestellten Gefahren der Kumulierung von Geldspielgeräten und Sportwettterminals sind auch gegeben, wenn das Sportwettterminal in einem Nebenraum einer Gaststätte lokalisiert ist, da dieser ohne besondere Mühe zu erreichen ist und noch nicht einmal die Räumlichkeiten der Gaststätte verlassen werden müssen.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Ince (EuGH, U.v. 4.2.2016 - C-336/14 - juris) hat keinen Einfluss auf das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV. Die Rechtsprechung des EuGH betrifft Rügen bezüglich der Konzessionserteilung. Dies wurde mit der Problematik der Monopolstellung der staatlichen Wettstellen begründet. Nicht davon erfasst sind jedoch rechtliche Regelungen, die unabhängig von der Monopolstellung des Staats gelten, wie das in § 21 Abs. 2 GlüStV verankerte Trennungsgebot.

Mit Blick auf das Trennungsverbot liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. Die Vermittlung von Pferdewetten unterscheidet sich nach der Rechtsprechung von der Vermittlung von sonstigen Sportwetten. Es handelt sich dabei um ein historisch gewachsenes Sondersegment innerhalb des Glücksspielmarkts mit einem vergleichsweise geringen Anteil. Eine unterschiedliche Behandlung entspricht somit den Besonderheiten des Sektors der Pferdewetten (vgl. BayVerfGH, E.v. 25.9.2015 - Vf. 9-VII-13 - juris Rn. 208).

Das in § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV eröffnete Ermessen wurde entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers rechtsfehlerfrei ausgeübt. Der gerichtliche Prüfungsumfang ist hinsichtlich des Ermessens nach § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkt. Der Antragsgegner hat das ihm eingeräumte Ermessen erkannt und ausgeübt. Die Ermessensausübung des Antragsgegners erweist sich voraussichtlich als rechtmäßig (Art. 40 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG).

Bei pflichtgemäßer Ermessensbetätigung hat die Behörde von mehreren zur Gefahrenabwehr gleich geeigneten Maßnahmen diejenige zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt (vgl. Art. 8 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG).

Wenn mehrere taugliche Mittel der Gefahrenabwehr zur Verfügung stehen, sie aber bei gleicher Belastung für die Allgemeinheit den Adressaten der Verfügung objektiv unterschiedlich stark tangieren, so ist die Behörde gezwungen, das ihr bekannte objektiv mildeste Mittel auszuwählen. Der Antragsgegner hat ermessenfehlerfrei eines der beiden gleich mildesten Mittel - entweder Entfernung der Geldspielgeräte oder Untersagung der Vermittlung und Annahme von Sportwetten - ausgewählt, nämlich die Entfernung des Wettterminals und damit die Vermittlung und Annahme von Sportwetten.

Richtig ist die Ansicht des Antragstellers, dass die Einhaltung des Trennungsgebots ebenso erreicht werden kann, indem er den Betrieb der Geldspielgeräte einstellt. Daraus folgt jedoch kein Ermessensfehler.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller bereits in seinem Anhörungsschreiben vom 1. Dezember 2016 freigestellt, welche Glücksspielart er zur Vermeidung des angenommenen Verstoßes gegen § 21 Abs. 2 GlüStV aufgeben möchte. In diesem Schreiben wird ausdrücklich erläutert, dass das gleichzeitige Aufstellen eines Geldspielgerätes und eines Sportwettterminals unzulässig ist. Daraus folgt, dass die Einhaltung des Trennungsgebotes selbstredend auch mit der Entfernung der Geldspielgeräte eingehalten werden kann. Noch deutlicher wird insoweit der Bescheid. In dessen Gründen wird unter Rn. 3.2, Unterabsatz 5 und unter Bezugnahme auf Rn. 2.6 in den Ermessenserwägungen erörtert, dass (nur) wegen der Verletzung des Trennungsgebots die Annahme und Vermittlung von Sportwetten zu untersagen sei. Gleichzeitig wird unter Rn. 2.5 im letzten Absatz erläutert, dass das Trennungsgebot ebenso durch das Entfernen der Geldspielgeräte erfüllt werden kann. Insoweit unterscheidet sich die Tatsachengrundlage nicht von früheren Entscheidungen der Kammer, da die dortigen Gaststättenbetreiber im Verfahren ebenfalls vor die Wahl gestellt wurden, entweder die Geldspielgeräte oder die Sportwettterminals zu entfernen (vgl. VG München, U.v. 17.3.2015 - M 16 K 14.4670 - juris Rn. 2 und VG München, B.v. 17.6.2015 - M 16 S. 14.4667 - juris Rn. 2). Mithin hat der Antragsgegner ermittelt, ob der mit der Verfügung angestrebte Erfolg mit einem für den Antragsteller möglicherweise weniger einschneidenden Mittel erreicht werden könnte, nämlich mit dem Entfernen der Geldspielgeräte. Eine Aufforderung die Geldspielgeräte zu entfernen oder dem Antragsteller ausdrücklich bereits im Tenor des Bescheides die Wahl zu lassen, welches der beiden Glücksspiele er einstellen möchte, stellt kein milderes Mittel dar. Der Antragsteller darf nach der seit Jahren bestehenden und dem Gericht bekannten Verwaltungspraxis sowohl Geldspielgeräte als auch die Vermittlung und Annahme von Sportwetten - getrennt voneinander - grundsätzlich anbieten. Die Annahme und Vermittlung von Sportwetten bedarf einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV, davon geht auch der Antragsgegner aus. Das Fehlen der materiellen Erlaubnisvoraussetzungen im Falle des Antragstellers wird im Bescheid lediglich mit der Nichteinhaltung des Trennungsgebots des § 21 Abs. 2 GlüstV begründet. Darüber hinaus wird derzeit deutschlandweit flächedeckend die Annahme und Vermittlung von Sportwetten geduldet. Daher kann dem Antragsteller wegen dieser einheitlichen Verwaltungspraxis nicht die Annahme und Vermittlung von Sportwetten wegen des gestoppten Konzessionsverfahrens für die Sportwettveranstalter, § 10a GlüStV, ohne nähere sachliche Begründung untersagt werden - sofern er das Trennungsgebot einhält. Spätestens seit der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Ince (EuGH, U.v. 4.2.2016 - C-336/14 - juris) dürfte zumindest mit der Monopolstellung der staatlichen Wettstellen eine entsprechende Untersagungsverfügung nicht begründet werden können. Vielmehr bedürfte es einer näheren, monopolunabhängigen Begründung warum nun gerade gegen den Antragsteller vorgegangen werden soll und gleichzeitig gegen zahllose andere Gewerbetreibende, die ebenfalls Sportwetten vermitteln, nicht eingeschritten wird. Daraus folgt im Rahmen der Ermessensausübung, dass grundsätzlich die Vermittlung und Annahme von Sportwetten und das Aufstellen von Geldspielgeräten als gleichwertige Glücksspiele anzusehen sind, von denen per se weder dem einem noch dem anderen Vorrang zu geben ist. Jedoch ist es im Rahmen des Auswahlermessens der Behörde freigestellt, welche der beiden Glücksspiele sie untersagt, sofern beide Maßnahmen bei hier gegebenem gleichem Erfolg für den Antragsteller gleich belastend sind. Insoweit hat der Antragsteller auch nicht vorgetragen, welche der beiden Glücksspielarten für ihn (wirtschaftlich) wichtiger sei. Deshalb und weil dem Antragsgegner von Anfang mitgeteilt wurde, dass er nur eines der beiden Glückspiele anbieten darf, konnte die Vermittlung und Annahme der Sportwetten untersagt werden. Dem Antragsteller ist es freigestellt, die Geldspielgeräte zu entfernen und das Sportwettterminal weiter zu betreiben. In diesem Fall würde sich der streitgegenständliche Bescheid erledigen.

Diesem Ergebnis steht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen nicht entgegen. (vgl. OVG NRW, B.v. 20.2.2017 - 4 B 609/16 - juris Rn. 20 ff.). Im Gegensatz zum streitgegenständlichen Bescheid ist die dortige Antragsgegnerin offenbar von vornherein davon ausgegangen, dass (nur) die Sportwettvermittlung zu untersagen sein würde. Darüber hinaus handelt es sich um eine abweichende Konstellation, da die dort in Rede stehende Spielhalle nur noch wenige Monate legal betrieben werden durfte, gleichwohl aber die Annahme und Vermittlung von Sportwetten untersagt wurde, wobei ein Ende deren Duldung aus damaliger Sicht nicht absehbar war.

Die übrigen Regelungen des Bescheids in Nr. 2 bis Nr. 3 sind ebenfalls rechtmäßig, insoweit beruft sich der Antragsteller auch nicht auf gesonderte Gründe, die eine Rechtswidrigkeit begründen könnten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der in der Hauptsache gebotene Streitwert in Höhe von 20.000,00 EUR war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

10 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 17/03/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 16 K 14.4670 Im Namen des Volkes Urteil vom 17. März 2015 Kammer Sachgebiets-Nr. 570 Hauptpunkte: Untersagungsverfügung, formelle Illegal
published on 10/11/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antra
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in

1.
Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
2.
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
3.
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.

(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in

1.
Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
2.
Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rollespielt,
3.
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder
4.
Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in

1.
Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
2.
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
3.
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.

(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in

1.
Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
2.
Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rollespielt,
3.
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder
4.
Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.