Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Feb. 2016 - M 15 S 16.373
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid des Antragsgegners vom
Der am ... geborene Sohn des Antragstellers (im Folgenden: Auszubildender), studiert seit dem Wintersemester 2012/13 Politikwissenschaften (Diplom) an der Hochschule ... in München. Am
Mit Schreiben vom
1. Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem beiliegenden „Formblatt 3“ ab Zeile 46 bezogen auf das Jahr 2013
2. Vollständige Nachweise über die Einkünfte und Einnahmen im Jahr 2013 (insbesondere Einkommensteuerbescheid, Belege über bezogene Lohnersatzleistungen, Rentenbescheid/e) in vollständiger Fotokopie
3. Kopie der Rentenbescheide 2013 > Julianpassungsbescheid 2013, aus dem die Brutto- und Nettorente ersichtlich ist.
Gleichzeitig wurde er mit weiterem Schreiben vom
Mit Email vom ... Januar 2016 teilte der Antragsteller dem Antragsgener mit, dass er das Schreiben beantworten werde, sobald er wieder aus ... zurück sei, was Ende Februar oder Anfang März sein werde.
Am
„I.
Sie werden aufgefordert, bis zum
1. Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf beiliegendem ‚Formblatt 3‘, ab Zeile 46 bezogen auf das Jahr 2013
2. Vollständige Nachweise über Ihre Einkünfte und Einnahmen im Jahr 2013 (insbesondere Einkommensteuerbescheid, Belege über bezogene Lohnersatzleistungen, Rentenbescheid/e) in vollständiger Fotokopie
3. Kopie der Rentenbescheide 2013 > Julianpassungsbescheid 2013, aus dem die Brutto- und Nettorente für uns ersichtlich sein.
II.
Für den Fall, dass Sie diese Aufforderung nicht befolgen, wird ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 250,00 angedroht.
III.
Die sofortige Vollziehung der vorstehenden Nr. I wird angeordnet.
IV. Das Verfahren ist kostenfrei.“
Dieses Schreiben wurde laut Postzustellungsurkunde durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten am
Am
Am ... Januar 2016 legte der Antragsteller per Telefax beim Antragsgegner Widerspruch ein.
Am ... Januar 2016 hat der Antragsteller per Telefax beantragt,
die aufschiebende Wirkung gegen die Verfügung des Studentenwerks vom
Zur Begründung führte er aus, dass er am
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Das Auskunftsverlangen sei zu Recht erfolgt und auch inhaltlich hinreichend bestimmt. Zudem überwiege das öffentliche Interesse des Antragsgegners, die finanziellen Verhältnisse der Eltern eines BAföG-Antragstellers so rechtzeitig zu erfahren, dass dieser rechtzeitig seine Förderung erhalten könne. Das Interesse des Antragstellers, ungestört seinen Urlaub verbringen zu können, müsse demgegenüber zurücktreten. Diesem sei es zumutbar, den Urlaub zu unterbrechen oder abzubrechen oder zumindest dafür Sorge zu tragen, dass er bei längerer Abwesenheit beispielsweise durch einen Bevollmächtigten in der Lage sei, hoheitlichem Handeln in Form eines Verwaltungsakts Folge leisten zu können.
Mit Widerspruchsbescheid vom
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Antragsgegner vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Klage im Falle des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen bzw. im Falle von Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 wiederherstellen. Bei dieser Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegen das Interesse des Antragstellers abzuwägen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. Dabei wird ein gegenüber den persönlichen Belangen des Betroffenen überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig angenommen, wenn der Verwaltungsakt rechtmäßig ist, während ein überwiegendes Interesse des Betroffenen an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dann zu bejahen ist, wenn sich der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweist. Sind bei der im Verfahren des § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung die Erfolgsaussichten der Klage als offen anzusehen, so ist aufgrund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. Unabhängig von einer Interessenabwägung ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ergangen ist.
Nach diesen Grundsätzen bleibt der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erfolglos, da nach summarischer Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Interessen des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehbarkeit überwiegen.
In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung, denn diese ist ausreichend begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Es überwiegt auch das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Auskunftsverlangens in Ziff. I des Bescheids des Antragsgegners vom
Im Rahmen des Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz ist es unbeachtlich, ob der Antragsteller vor Erlass des Bescheids ordnungsgemäß angehört worden ist (§ 24 SGB X). Denn für die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, ist zu berücksichtigen, dass eine unterlassene Anhörung nach § 41 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 SGB X bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann. In Anbetracht der in einem möglichen Hauptsacheverfahren zu erwartenden Nachholung der Anhörung durch den Antragsgegner und der Heilung eines möglichen formellen Fehlers sind insoweit keine hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage zu erwarten (vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 18.6.2015 - 12 CS 15.1008 - Rn. 12).
Materiellrechtlich findet das Auskunftsverlangen seine Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 4 BAföG i. V. m. § 60 SGB I. Danach kann das BAföG-Amt von den Eltern des Auszubildenden Auskunft über die für die beantragte Leistung erheblichen Tatsachen und die Vorlage entsprechender Unterlagen verlangen. Hierzu gehören insbesondere Angaben über das elterliche Einkommen, denn die finanziellen Verhältnisse der Eltern sind gemäß §§ 11 Abs. 2, 24, 25 und 26 BAföG grundsätzlich bei der Ermittlung des Ausbildungsbedarfs zu berücksichtigen, wenn - wie hier - der Bedarf durch Einkommen und Vermögen des Auszubildenden selbst nicht sichergestellt werden kann und keine elternunabhängige Förderung nach § 11 Abs. 2 und 3 BAföG zu leisten ist. Dabei besteht die Auskunftspflicht der Eltern unabhängig davon, ob der Auszubildende einen zivilrechtlichen Anspruch auf Unterhalt gegenüber seinen Eltern hat, weil es das Auskunftsverfahren überfrachten würde, wenn in diesem Rahmen die komplexen und schwierigen Fragen einer konkreten Unterhaltsverpflichtung geklärt werden müssten (VG Ansbach, B. v. 26.1.2005 - AN 2 S 04.20696 - juris; VG Minden, B. v. 11.5.2009 - 6 L 208/09 - juris; Sächs. OVG, B. v. 23.7.2002 - 5 BS 40/02 - juris). Anders wäre es nur im Falle einer sogenannten „Negativ-Evidenz“, d. h. wenn ein Unterhaltsanspruch des Auszubildenden gegenüber seinen Eltern offensichtlich nicht besteht (Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, § 47 Rn. 12). Dies ist hier nicht der Fall, denn es gibt nach dem vom Auszubildenden vorgelegten Lebenslauf keinen Hinweis darauf, dass die Unterhaltspflicht des Antragstellers offensichtlich ausgeschlossen wäre.
Hiervon ausgehend ist das im Bescheid vom
Auch die Frist zur Erfüllung des Auskunftsverlangens bis zum
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist außerdem noch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nach Aktenlage bereits wiederholt aufgrund mehrmonatiger Auslandsaufenthalte von ihm geforderte Auskünfte nicht rechtzeitig vorgelegt hat, nämlich im Juni 2013 (vgl. Blatt 13 und 24 der Behördenakte) sowie im Februar 2014 (vgl. Blatt 90 und 100 Behördenakte).
Die Behauptung des Antragstellers, er habe nicht gewusst, dass sein Sohn noch studiere, ist nur vorgeschoben. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller mit Schreiben vom
Bei dieser Sachlage war es dem Antragsteller zuzumuten, die geforderten Unterlagen rechtzeitig an den Antragsgegner zu übermitteln bzw. übermitteln zu lassen. Eine rechtliche Unzulässigkeit oder eine tatsächliche Unmöglichkeit, der Aufforderung des Antragsgegners fristgerecht Folge zu leisten, lag nicht vor.
Der Antragsteller ist außerdem nach seiner Aussage ab dem
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 VwGO).
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(1) Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern, so geht dieser zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Land über, jedoch nur soweit auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen der Eltern nach diesem Gesetz anzurechnen ist. Die Zahlungen, welche die Eltern auf Grund der Mitteilung über den Anspruchsübergang erbringen, werden entsprechend § 11 Absatz 2 angerechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Auszubildende Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 18c erhalten hat.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) Für die Vergangenheit können die Eltern des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem
- 1.
die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorgelegen haben oder - 2.
sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhalten haben und darüber belehrt worden sind, unter welchen Voraussetzungen dieses Gesetz eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht.
(5) (weggefallen)
(6) Der Anspruch ist von der Fälligkeit an mit 6 vom Hundert zu verzinsen. Zinsen werden jedoch erst vom Beginn des Monats an erhoben, der auf die Mitteilung des Amtes für Ausbildungsförderung über den erfolgten Anspruchsübergang folgt.
(1) Ausbildungsstätten, Fernlehrinstitute und Prüfungsstellen sind verpflichtet, die nach § 3 Absatz 3, § 15 Absatz 3a sowie den §§ 48 und 49 erforderlichen Bescheinigungen, Bestätigungen und gutachterlichen Stellungnahmen abzugeben. Das jeweils nach Landesrecht zuständige hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte stellt die Eignungsbescheinigung nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 aus und legt für den Nachweis nach § 48 Absatz 1 Nummer 3 die zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten fest.
(2) Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute sowie deren Träger sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätte zu gestatten, soweit die Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere des § 2 Absatz 2 und des § 3 Absatz 2 es erfordert.
(3) Ist dem Auszubildenden von einer der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten oder diesen nach § 2 Absatz 3 als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten für Zwecke dieses Gesetzes bescheinigt worden, dass er sie besucht, so unterrichtet die Ausbildungsstätte das Amt für Ausbildungsförderung unverzüglich, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht.
(4) § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die Eltern und den Ehegatten oder Lebenspartner, auch den dauernd getrennt lebenden, des Auszubildenden.
(5) Soweit dies zur Durchführung des Gesetzes erforderlich ist, hat
- 1.
der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Auszubildenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten oder Lebenspartner sowie dem Amt für Ausbildungsförderung eine Bescheinigung über den Arbeitslohn und den als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Freibetrag auszustellen, - 2.
die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes oder öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung dem Amt für Ausbildungsförderung Auskünfte über die von ihr geleistete Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Auszubildenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder Lebenspartners zu erteilen.
(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Institutionen und Personen eine angemessene Frist zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Urkunden setzen.
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
- 1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, - 2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, - 3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde, - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll, - 4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen, - 5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen, - 6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder - 7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.
(1) Ausbildungsstätten, Fernlehrinstitute und Prüfungsstellen sind verpflichtet, die nach § 3 Absatz 3, § 15 Absatz 3a sowie den §§ 48 und 49 erforderlichen Bescheinigungen, Bestätigungen und gutachterlichen Stellungnahmen abzugeben. Das jeweils nach Landesrecht zuständige hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte stellt die Eignungsbescheinigung nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 aus und legt für den Nachweis nach § 48 Absatz 1 Nummer 3 die zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten fest.
(2) Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute sowie deren Träger sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätte zu gestatten, soweit die Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere des § 2 Absatz 2 und des § 3 Absatz 2 es erfordert.
(3) Ist dem Auszubildenden von einer der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten oder diesen nach § 2 Absatz 3 als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten für Zwecke dieses Gesetzes bescheinigt worden, dass er sie besucht, so unterrichtet die Ausbildungsstätte das Amt für Ausbildungsförderung unverzüglich, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht.
(4) § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die Eltern und den Ehegatten oder Lebenspartner, auch den dauernd getrennt lebenden, des Auszubildenden.
(5) Soweit dies zur Durchführung des Gesetzes erforderlich ist, hat
- 1.
der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Auszubildenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten oder Lebenspartner sowie dem Amt für Ausbildungsförderung eine Bescheinigung über den Arbeitslohn und den als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Freibetrag auszustellen, - 2.
die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes oder öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung dem Amt für Ausbildungsförderung Auskünfte über die von ihr geleistete Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Auszubildenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder Lebenspartners zu erteilen.
(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Institutionen und Personen eine angemessene Frist zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Urkunden setzen.
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
- 1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, - 2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, - 3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).
(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.
(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende
- 1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht, - 2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat, - 3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder - 4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.