Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Apr. 2015 - M 15 E 15.657, M 15 K 15.656

bei uns veröffentlicht am28.04.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag gem. § 123 VwGO wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ... in den Verfahren M 15 E 15.657 und M 15 K 15.656 werden abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung von Ausbildungsförderung für das fünfte Fachsemester ihres Hochschulstudiums an der Technischen Universität München (im Folgenden: TU München).

Die Antragstellerin studiert seit dem Wintersemester 2012/2013 den Studiengang Wirtschaftsinformatik (Bachelor) an der TU München. Hierfür gewährte ihr der Antragsgegner bis zum vierten Fachsemester Ausbildungsförderung.

Am ... Juni 2014 beantragte sie Ausbildungsförderung für das 5. Fachsemester im Bewilligungszeitraum Oktober 2014 bis September 2015. Mit Schreiben vom ... Juli 2014 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, die Bescheinigung nach § 48 BAföG - Formblatt 5 - vorzulegen. Die TU München konnte auf diesem Formblatt 5 am ... September 2014 nicht bestätigen, dass die Auszubildende die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungen am ... September 2014 erbracht hat. Die Auszubildende habe nur 60 der insgesamt notwendigen 90 Leistungspunkte (ECTS) erzielt.

Am ... Oktober 2014 beantragte die Antragstellerin den Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 2 BAföG verspätet vorlegen zu dürfen. Grund für die geringe Anzahl ihrer Leistungspunkte sei das Nichtbestehen mehrerer Prüfungen.

Mit Bescheid vom ... November 2014 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Ausbildungsförderung ab. Es lägen keine der Ausnahmegründe des § 15 Abs. 3 BAföG, wonach das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage des Leistungsnachweises zu einem späteren Zeitpunkt zulassen kann, vor.

Hiergegen legte die Antragstellerin am ... Dezember 2014 Widerspruch ein. Sie sei bereits am ... November 2014 bei der psychotherapeutischen und psychosozialen Beratungsstelle des Antragsgegners gewesen, wo ihr die Psychologin ... vermittelt worden sei. Dem Widerspruch legte die Antragstellerin ein Attest vom ... Dezember 2014 bei, in dem Frau ... ausführt, dass die Antragstellerin erstmals am ... Dezember 2014 bei ihr vorstellig geworden sei. Diese habe ihr geschildert, dass sie unter manifesten Prüfungsängsten leide und wegen ihrer schwierigen familiären Situation wenig belastbar sei. Sie habe über Beeinträchtigungen in Antrieb, Konzentration und Gedächtnis geklagt. In der Studienberatung sei ihr ein Lehrplan erstellt worden, der ein Nachholen der ausstehenden Prüfungen möglich werden lasse.

Mit Widerspruchsbescheid vom ... Januar 2015 hat der Antragsgegner den Widerspruch zurückgewiesen. Die von der Antragstellerin vorgelegte Bescheinigung der TU München bestätige nicht, dass die Antragstellerin nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BAföG die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht habe. Sie habe nur 60 der notwendigen 90 ECTS bescheinigt bekommen. Auch der Antrag der Antragstellerin auf eine verspätete Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 2 BAföG habe keinen Erfolg. Eine durch Attest nachgewiesene Krankheit könne zwar ein schwerwiegender Grund nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG sein. Dieser Grund müsse aber ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung sein. Hier sei die Erkrankung der Antragstellerin nicht ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung, da es nach dem Attest offensichtlich auch mit den bestehenden Symptomen möglich sei, die bisher erfolglos absolvierten Prüfungen zu bestehen. Es sei zudem bislang kein konkreter Bezug zwischen den Symptomen der Antragstellerin und den nichtbestandenen Prüfungen hergestellt worden. Es sei nicht erkennbar, warum die Prüfungen gerade wegen der Erkrankung der Antragstellerin und nicht etwa wegen ihres allgemeinen Lernrückstandes oder ihrer fehlenden geistigen Leistungsfähigkeit nicht bestanden worden seien. Gegen die Kausalität spreche zudem, dass in denselben Semestern bzw. Prüfungszeiträumen einige Prüfungen von der Antragstellerin bestanden worden seien. Anhand der im Attest geschilderten Symptome sei es schwerlich vorstellbar, dass diese tagesgenau an den Prüfungstagen der jeweils nichtbestandenen Prüfungen aufgetreten seien. Da es demnach möglich sei, die Prüfungen trotz der geschilderten Symptome zu bestehen, könne vorliegend förderungsrechtlich nicht von einer Kausalität zwischen Erkrankung und Nichtbestehen von Prüfungen ausgegangen werden.

Die Antragstellerin hat am ... Februar 2015 durch ihren Bevollmächtigten Klage erheben lassen, in der sie beantragt, den Bescheid vom ... November 2014 und den Widerspruchsbescheid vom ... Januar 2015 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Bewilligungszeitraum Oktober 2014 bis September 2015 zu bewilligen.

Gleichzeitig beantragt sie im Wege der einstweiligen Anordnung,

den Antragsgegner zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Höhe von 597,- € monatlich bis zur Entscheidung der Klage in der Hauptsache, jedoch mindestens bis September 2015 zu bewilligen.

Zudem stellt sie den Antrag, ihr unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für ihre Klage und ihren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Zur Begründung ihres Antrages führte Sie aus, sie habe Prüfungsangst und sei deswegen in regelmäßiger therapeutischer Behandlung. Sie habe keinen allgemeinen Lernrückstand oder etwa eine geistige Leistungsunfähigkeit. Vielmehr beruhe das Nichtbestehen von Prüfungen auf ihrer Prüfungsangst und dem gerade durch eine Konzentration von mehreren Prüfungen verursachten Druck. Mithilfe der Studienberatung sei ihr ein Lehrplan erstellt worden, der ihre Erkrankung berücksichtige. Die rückständigen Prüfungen könnten mithilfe dieses Lehrplan nach und nach abgearbeitet werden. Zudem sei dieser so entzerrt worden, dass sie nicht alle Prüfungen auf einmal absolvieren müsse.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Ein Anordnungsanspruch liege nicht vor. Die Antragstellerin habe bislang ihre Prüfungsangst sowie deren Ursächlichkeit für die eingetretene Verzögerung nicht nachgewiesen. Das vorgelegte Attest der Psychologin vom ... Dezember 2014 sei nicht ausreichend, da in diesem lediglich die eigene Diagnose der Antragstellerin wiedergegeben werde. Zudem gehe aus dem Attest nicht hervor, dass die Antragstellerin tatsächlich eine Psychotherapie absolviere. Auch habe die Antragstellerin erstmals nach Erhalt des Ablehnungsbescheides vom ... November 2014 eine Psychotherapeutin aufgesucht, obwohl sie nach eigenen Angaben bereits seit Jahren an Prüfungsangst leidet. Folglich sei es der Psychotherapeutin auch nicht möglich zu bescheinigen, dass die Prüfungen tatsächlich wegen bestehender Prüfungsangst nicht bestanden worden seien.

Die Antragstellerin legte am ... März 2015 einen von einer Studienberaterin ausgestellten Studienplan vor. In einer erneuten Bescheinigung der Diplom-Psychologin ... vom ... März 2015 führt diese aus, die Antragstellerin komme seit Dezember 2014 regelmäßig wegen ihrer starken Panikattacken und Ängsten in die Praxis. Die Antragstellerin habe inzwischen mehrere Prüfungen erfolgreich bewältigt, gleichwohl sie sich wieder zu viel für ein Semester vorgenommen habe. Nach Ansicht der Diplom-Psychologin sei die Antragstellerin durchaus fähig, die noch ausstehenden Prüfungen zu bewältigen, wenn man ihr hierzu die finanzielle Möglichkeit gebe. Mit dem Fortschreiten der Therapie sei von einer weiteren Verbesserung ihrer Lern- und Leistungsfähigkeit in Prüfungen mit guter Prognose auszugehen. Die Antragstellerin legte zudem eine Immatrikulationsbescheinigung für das sechse Semester (1. März 2015 bis 30. September 2015) vom ... Februar 2015 der TU München vor. Sie führte weiter aus, ohne die finanzielle Unterstützung durch den Antragsgegner könne sie ihr Studium nicht weiterführen, da sie nur einer „kleinen Teilzeitarbeit“ nachgehe und weder ihre Großmutter noch ihre Verwandten sie noch länger unterstützen könnten.

Mit Schreiben vom ... März 2015 führte der Antragsgegner aus, dass sich durch das Schreiben der Diplom-Psychologin vom ... März 2015 nichts an der rechtlichen Bewertung des Falles geändert habe. Diese Bescheinigung genüge nicht den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung zum Prüfungsrecht an eine solche gestellt werden. Weder liege eine Diagnose nach einem anerkannten Diagnoseklassifikationssystem vor, noch werde in dem Attest festgestellt, dass eine krankhafte Störung in der Zeit vom ersten bis zum vierten Fachsemester vorgelegen habe, die für die entstandene Verzögerung des Studiums der Klägerin im eingetretenen Umfang kausal gewesen sei. Es komme nicht darauf an, ob die Antragstellerin unter Beachtung eines besonderen Studienplan in einem nach § 15 Abs. 3 BAföG verlängerten Förderungszeitraum ihr Studium abschließen könne, sondern es sei allein festzustellen, ob ein schwerwiegender Grund in der Zeit bis zur Vorlage des negativen Leistungsnachweises vorgelegen habe, der die Vorlage des Leistungsnachweises zu einem späteren Zeitpunkt rechtfertige.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstandes wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO entsprechend).

II.

Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen (Regelungsanordnung), um wesentliche Nachteile abzuwenden.

Der Antragsteller hat dabei sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch den durch die einstweilige Anordnung zu schützenden Anspruch, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Für vergangene Zeiträume ist der Bedarf dabei grundsätzlich als gedeckt anzusehen, weshalb die Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung regelmäßig nur ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bejaht werden kann. Dabei ist es grundsätzlich unzulässig, dem Antragsteller bereits im Verfahren des Eilrechtsschutzes vollständig dasjenige zu gewähren, was er erst im Hauptsacheverfahren begehrt (sog. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Das Gericht kann dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache nur dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht.

Gemessen an diesen Voraussetzungen ist der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abzulehnen.

1. Hier ist schon zweifelhaft, ob die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, der so dringlich ist, dass er die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würde. Bei einem Antrag, der auf die vorläufige Gewährung von Ausbildungsförderung gerichtet ist, ergibt sich die Eilbedürftigkeit nicht schon aus der Natur der Sache. Dies gilt insbesondere deshalb, da mit dem Erlass einer zu Geldleistungen verpflichtenden einstweiligen Anordnung Regelungen getroffen werden, die später nicht oder nur erschwert wieder rückgängig gemacht werden können, so dass insoweit eine tatsächliche Vorwegnahme der Hauptsache stattfindet. Da eine Vorwegnahme der Hauptsache im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich ausgeschlossen ist und nur ausnahmsweise erfolgen kann, muss die begehrte Leistung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für den Antragsteller gewissermaßen lebensnotwendig sein. Vor diesem Hintergrund ist ein Vortrag der Antragstellerin im Hinblick auf die unbedingte Notwendigkeit der vorläufigen Gewährung der Förderung und die Glaubhaftmachung der diesbezüglichen Behauptungen unerlässlich. Ob diesen Anforderungen genügt ist, ist hier zweifelhaft.

Die Antragstellerin hat zwischen September 2014 und Dezember 2014 zwischen 460,05 € und 553,92 € verdient. Zudem erhält sie eine monatliche Unterstützung von ihrer Großmutter in Höhe von 200,- € bis 500,- €. Das Vorbringen der Antragstellerin lässt nicht erkennen, ob versucht wurde, gem. § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II oder § 22 Abs. 1 S. 2 SGB XII Leistungen zu erhalten oder einen sonstigen Bildungskredit, ggf. ohne Beibringung von Sicherheiten, zu erlangen. Angesichts der von der Antragstellerin angegebenen Einnahmen ist jedenfalls davon auszugehen, dass bis zum Abschluss des Klageverfahrens ihr Existenzminimum gesichert ist (Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Stand 2014, § 54 Rn. 15.1).

2. Dieser Frage muss jedoch im vorliegenden Fall nicht weiter nachgegangen werden, da für den Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden ist. Es spricht keine so hohe Wahrscheinlichkeit für das Obsiegen in der Hauptsache, dass ihre Vorwegnahme im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes ausnahmsweise zulässig wäre.

Voraussetzung für die von der Antragstellerin begehrte Ausbildungsförderung für das fünfte Fachsemester ihres Studiums an der TU München ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG, dass sie eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegt, dass sie die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat. Vorliegend hat die Antragstellerin den erforderlichen Leistungsnachweis nicht erbracht, denn die vorgelegte Bescheinigung vom ... September 2014 bestätigt nicht die bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungen.

Kann der Auszubildende den Nachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG nicht zeitgerecht erbringen, so kann gemäß § 48 Abs. 2 BAföG das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG wird über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn die Höchstdauer aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Legt der Auszubildende Gründe dar, die voraussichtlich zu einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer führen werden, ist deshalb die Förderung über das vierte Fachsemester hinaus fortzusetzen und die Vorlage der Eignungsbescheinigung erst zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zu verlangen (BVerwG, U. v. 16.11.1978 - V C 38.77 - BVerwGE 57, 79). Zu den Tatsachen, die nach dieser Vorschrift als schwerwiegende Gründe rechtserheblich sind, zählen insbesondere Krankheiten, die die Fortführung der Ausbildung behindern. Auch eine psychische Erkrankung - um welche es sich bei der von der Antragstellerin geltend gemachten Prüfungsangst handelt - kann einen schwerwiegenden Grund darstellen.

Bei allen eine Verlängerung der Ausbildung nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigenden Tatbeständen können jedoch nur solche Umstände berücksichtigt werden, die ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung sind. Der Auszubildende kann eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nur beanspruchen, wenn er „infolge“ seiner Krankheit die Förderungshöchstdauer überschritten hat. Dabei trägt der Auszubildende die Beweislast hinsichtlich der Ursächlichkeit der von ihm geltend gemachten Verlängerungsgründe für den Ausbildungsrückstand, so dass Ungewissheiten und Unklarheiten bei der Feststellung der Ursächlichkeit zum Nachteil des Auszubildenden gehen, sofern sie in seinen Verantwortungs- und Verfügungsbereich fallen (BVerwG, U. v. 13.10.1988 - 5 C 35/85 - BVerwGE 80, 290; Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, § 15 Rn. 13).

Die Antragstellerin hat weder substantiiert das Vorliegen ihrer angeblichen Prüfungsangst vorgetragen, noch die Ursächlichkeit der Krankheit für das Scheitern an den Prüfungen darlegen können. Sie konnte nicht glaubhaft machen, dass sie im Zeitraum Wintersemester 2012 bis Sommersemester 2014, also während einer bis zu zwei Jahre zurückliegenden Zeitspanne, an Prüfungsangst gelitten hat, zumal sie erstmals nach Erlass des ablehnenden Bescheides vom ... November 2014 ihre nun geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung ins Feld geführt hat - in ihrem Antrag auf verspätete Vorlage des Leistungsnachweises vom ... Oktober 2014 kommt diese noch nicht zur Sprache. Zudem ist sie auch erstmals am ... Dezember 2014 bei einer Psychologin vorstellig geworden.

Die beiden vorgelegten Atteste geben nicht im erforderlichen Maß Auskunft über Art und Umfang der Beschwerden der Antragstellerin im Zeitraum vom ersten bis vierten Semester. So enthalten beide Atteste keine konkrete Diagnose nach dem Klassifikationssystem ICD-10. Das Attest vom ... Dezember 2014 kann bereits nicht als Attest im eigentlichen Sinne bezeichnet werden, da es keine eigene, belastbare Diagnose der Psychologin enthält, sondern nur schildert, was die Antragstellerin ihr gegenüber ausgeführt hat. Auch im zweiten Attest vom ... März 2015 führt Frau ... nur aus, die Antragstellerin komme seit Dezember 2014 wegen starker Panikattacken und Ängsten, die das Lernen und die Leistungsfähigkeit bei Prüfungen einschränken, in ihre Praxis. Von einer Verbesserung der Lern- und Leistungsfähigkeit bei Fortschreiten der Therapie werde ausgegangen. Weitere detaillierte Angaben zu den Symptomen der Antragstellerin werden nicht aufgeführt. Insbesondere enthält das Attest keine genaueren Angaben dazu, ob die Symptome bereits vom ersten bis zum vierten Semester aufgetreten sind und welche konkreten Prüfungen insbesondere wegen der Prüfungsangst der Auszubildenden nicht bestanden wurden. Ebenso wenig nimmt die Diplom-Psychologin dazu Stellung, warum die Antragstellerin etliche Prüfungen trotz ihrer Prüfungsangst bestanden hat.

Auch hat die Antragstellerin nicht darlegen können, wieso sie trotz ihrer Prüfungsangst 14 Prüfungen erfolgreich bestehen konnte und sie an den nichtbestandenen Prüfungen gerade wegen ihrer Prüfungsangst gescheitert ist. Aus dem „Examination Report“ der TU München vom ... Oktober 2014 ergibt sich, dass die Antragstellerin ungefähr die Hälfte der angetretenen Prüfungen bestanden hat - insgesamt 14 Prüfungen - während sie in 18 Prüfungen durchgefallen ist. Dabei hat sie in jedem Semester gleichermaßen viele Prüfungen bestanden wie nicht bestanden.

Die Antragstellerin ist zu nahezu allen Prüfungen angetreten; einzig an der Prüfung im Fach „Statistik für BWL“ ist sie wegen ihres Nichtantritts gescheitert. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Prüfungsrechts gibt der Student mit der Teilnahme an einer Prüfung zu erkennen, dass außerhalb seiner Einflusssphäre bestehende Einflüsse, wie etwa ein eingeschränkter Gesundheitszustand, dem Erfolg des Prüfungsversuches nicht entgegenstehen. Hieraus ergibt sich auch, dass bei Misslingen der Prüfung später nicht solche Gründe als kausal herangezogen werden können, denn niemand kann im Nachhinein mehr feststellen, ob der Misserfolg darauf beruht, dass der zu Prüfende sich unzulänglich auf den Prüfungsstoff vorbereitet hat, dass er den durchgearbeiteten Stoff nicht verstanden hat, dass er zu aufgeregt war, um das Erlernte zutreffend einzusetzen, oder ob möglicherweise die eingeschränkte gesundheitliche Leistungsfähigkeit ursächlich für das Scheitern war. Aufgrund der Komplexität der Vorgänge lässt sich rückblickend über einen Zeitraum von zwei Jahren nicht mehr - auch nicht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens im Hauptsacheverfahren - die Kausalität zwischen der Prüfungsangst der Antragstellerin und ihrem Scheitern in den jeweiligen Prüfungen feststellen.

Schließlich lässt sich den vorgelegten Unterlagen kein Hinweis darauf entnehmen, ab wann die von der Antragstellerin geltend gemachte Prüfungsangst aufgetreten ist. Aus dem „Examination Report“ ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin ab einem bestimmten Semester in überdurchschnittlich vielen Prüfungen durchgefallen ist. Hätte die Antragstellerin bereits ab dem ersten Semester an Prüfungsangst gelitten, die während ihres Studiums anhielt, so hätte sie dies auch als Anlass für eine Beurlaubung nehmen können. Dass sie dies nicht getan hat, sondern weiter immatrikuliert war, während sie sich andererseits darauf beruft, nur eingeschränkt studierfähig zu sein, stellt nicht nur einen Widerspruch in sich dar, sondern auch einen Verstoß gegen ihre Obliegenheit, eine Verzögerung im Studienverlauf nach Möglichkeit zu verhindern.

Nachdem somit die Antragstellerin keine schwerwiegenden Gründe im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG glaubhaft gemacht hat, fehlt es an einem Anordnungsanspruch für den gestellten Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung.

Nach alledem ist der Eilantrag gem. § 123 VwGO mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzulehnen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO

Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat, waren auch die Antrage auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigten der Antragstellerin für das Eilverfahren gemäß § 123 VwGO und das Hauptsacheverfahren jeweils abzulehnen (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 7 Leistungsberechtigte


(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 15 Förderungsdauer


(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. (2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrich

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 48 Mitwirkung von Ausbildungsstätten


(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat 1. ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenp

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 22 Sonderregelungen für Auszubildende


(1) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel. In beso

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel. In besonderen Härtefällen können Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Auszubildende,

1.
die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 60 Absatz 1 und 2 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben,
2.
deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 62 Absatz 1 des Dritten Buches bemisst oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.