Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Sept. 2017 - M 14 P 16.1396

bei uns veröffentlicht am27.09.2017

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Inmitten des Verfahrens steht die Anfechtung der Wahl des örtlichen Personalrats durch Beschäftigte.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt wurde am 8. März 2016 die Wahl zum örtlichen Personalrat durchgeführt. Mit Niederschrift vom selben Tag wurde das Ergebnis der Wahl festgestellt.

Vorangegangen war eine Personalversammlung des örtlichen Personalrats am 3. März 2016 in der Dienststelle München, die von dessen Vorsitzenden Herrn T. geleitet wurde. Der Antragsteller zu 1) hatte als Vertreter der Gewerkschaft „Verband der Beschäftigten des gewerblichen Rechtsschutzes“ (VBGR) dort die Gelegenheit zur Äußerung. Die geplante Tagesordnung sah vor, dass das Grußwort der Gewerkschaften und Verbände als letzter Tagesordnungspunkt 12 erfolgen sollte. Tatsächlich hielt der Antragsteller zu 1) sein Grußwort vor dem Tagesordnungspunkt 9. Vorausgegangen war ein Redebeitrag des Vorsitzenden des Hauptpersonalrats Herrn E.. Im Anschluss an das Grußwort des Antragstellers zu 1) erwiderte der Vorsitzende des Personalrats hierauf.

Der Vorsitzende des örtlichen Personalrats versandte am 4. März 2016 eine E-Mail an alle Beschäftigten der Dienststelle München des Deutschen Patent- und Markenamtes mit einem Link auf die im Intranet veröffentlichten Redebeiträge aus der Personalversammlung, soweit ihm diese zur Verfügung gestellt worden waren.

Der Redebeitrag des Vorsitzenden des Hauptpersonalrats Herrn E. lautete nach der Veröffentlichung im Intranet wie folgt:

„Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die letzten Wochen haben mich aber dazu bewogen, ein Statement zu den unzähligen Veröffentlichungen des VBGR vorzutragen. Da war oft von Schuld der ver.di-Personalräte die Rede und dass es Ihnen, liebe Kolleginnen und Kollegen, seitdem sehr schlecht geht und die Arbeitsbedingungen sich dramatisch verschlechtert haben. Diese Aussagen haben mich an das EPA erinnert, in dem tatsächlich solche Zustände herrschen. … Selbstverständlich gibt es bei der Dienstvereinbarung Beurteilungsrichtlinien Nachbesserungsbedarf (den wir im Übrigen auch mit der Amtsleitung verabredet haben). Der Vorwurf des VBGR, durch diese neue DV werden alle Kolleginnen und Kollegen benachteiligt, ist und bleibt trotz ständiger Wiederholungen falsch! Sie werden doch nicht glauben, wie es auch immer wieder vorgetragen wird, dass diese DV rechtswidrig ist. Da unterschätzen sie die Juristinnen und Juristen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, die eben diese wichtige DV auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft und genehmigt haben.

Wider besseren Wissens wird seitens des VBGR an die Tarifbeschäftigten suggeriert, mit ihnen wird alles besser und jeder bekommt eine bessere Eingruppierung und das ist an Dreistigkeit nicht zu überbieten. Ich würde mich auch freuen, wenn alle Tarifbeschäftigten eine bessere Eingruppierung bekommen würden, dies lässt aber die Entgeltordnung zumindest flächendeckend nicht zu.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, verstehen Sie mich nicht falsch, ich habe nichts gegen einen manchmal überzogenen Wahlkampf - ich mag es nur nicht - wenn man Sie vorsätzlich falsch informiert! Sie haben also bei der Wahl die Qual! Ich vertraue Ihrer abgegebenen Stimme. ver.di Liste 1.“

Der Vorsitzende des Personalrats äußerte auf der Personalversammlung nach der Veröffentlichung im Intranet Folgendes:

„Sehr geehrter Herr G., Danke für Ihr Grußwort.

Ehrlich gesagt, muss ich mich über ihre - und die von ihrem Verband gemachten Aussagen - manchmal sehr wundern. Allein schon deswegen, weil diese den Eindruck vermitteln, als hätten sie das Bundespersonalvertretungsgesetz nicht verstanden, was ja nicht stimmt. . Ich wünsche den neu gewählten Gremien, dass alle gewählten Personalräte sich auch als solche verstehen und mitarbeiten. Eine Opposition ist im Bundespersonalvertretungsgesetz nicht vorgesehen.

Für Opposition ist in Gremien mit 15 oder einer Handvoll mehr Mitglieder kein Platz.

Ebenso wenig sollte Personalratsarbeit nicht mit Verbandsarbeit verwechselt werden.

Sie erinnern sich bestimmt daran, dass ich . Klausursitzungen angeboten habe. Diese hatten zum Ziel, dass darin die unterschiedlichen Standpunkte gemeinsam auf die rechtlichen Rahmenbedingungen geprüft werden, dass wir gemeinsam schauen, welchen möglichen Weg - welche mögliche Vorgehensweise, wir gemeinsam zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben einschlagen.

Das war deswegen nicht möglich, weil handelnde Akteure ihres Verbandes das verweigert haben. Handelnde Akteure ihres Verbandes haben in Ausschüssen, beispielsweise dem, zur Erarbeitung der neuen Beurteilungsrichtlinie bereits zu Beginn gesagt, ich zitiere: „egal was ausgehandelt wird, wir werden sowieso nicht zustimmen“.

Stattdessen haben sich handelnde Akteure ihres Verbandes zurückgelehnt und abgewartet, was die von ihnen so gerne kritisierte Mehrheit als Ergebnis vor zu weisen hat, um dann Gegenpositionen zu erarbeiten und diese zu veröffentlichen. Einzig und alleine zu dem Zweck, den Beschäftigten vorzugaukeln, hier sind die besseren Personalräte aber leider in der Minderheit. Ich hätte es begrüßt wenn man mitgearbeitet hätte. Sie haben die Gelegenheit sich einzubringen bewusst nicht wahrgenommen und stattdessen Fundamentalopposition betrieben! Wenn den handelnden Akteuren ein Ergebnis in den Kram gepasst hat, dann wurde es sich opportun auf die Fahne geschrieben. Das ist nicht mein Verständnis für eine wirksame Interessenvertretung! Handelnde Akteure ihres Verbandes geben öffentlich zum Ausdruck, dass sie nicht gewillt sind, formal und im Rahmen des Gesetzes wirksame Entscheidungen des Gremiums, dem sie angehören, zu akzeptieren. Stattdessen wird aktiv versucht, Mehrheitsentscheidungen zu untergraben. In meinen Augen wird somit auf besonders destruktive Art und Weise der Betriebsfrieden in der Dienststelle und innerhalb des Gremiums gestört. Der im BPersVG enthaltenen immanenten Pflicht zur Wahrung des Dienststellenfriedens wird aktiv entgegengewirkt.

Sie haben den örtlichen Personalrat, dem auch handelnde Akteure ihres Verbandes angehören, wiederholt mit verwaltungsgerichtlichen Klagen überzogen.

Sämtliche Anschuldigungen von ihnen wurden seitens der Gerichtsbarkeit zurückgewiesen, auch in der, von ihnen angerufenen zweiten Instanz. Wiederholt habe ich die handelnden Akteure ihres Verbandes gebeten, Verantwortung zu übernehmen und mit zu arbeiten. Den Erfolg sind sie den Beschäftigten des Amtes bis heute schuldig geblieben! ….“

Am 23. März 2016 haben die Antragsteller als Wahlberechtigte beim Deutschen Patent- und Markenamt das vorliegende Wahlanfechtungsverfahren beim Verwaltungsgericht München eingeleitet. Sie tragen vor, bei der Wahl sei gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen worden. Eine Berichtigung habe nicht erfolgen können und der Verstoß habe das Wahlergebnis beeinflusst. Es liege ein Verstoß gegen § 24 Abs. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) vor, der nach ständiger Rechtsprechung zu den wesentlichen Vorschriften i.S.d. § 25 BPersVG zähle. Die Wahlbeeinflussung ergebe sich aus den Äußerungen von Herrn E. und Herrn T. auf der Personalversammlung am 3. März 2016 und der Versendung der Redebeiträge per E-Mail an alle Wahlberechtigten. Es handle sich hierbei um Äußerungen, die den Boden der Neutralität verlassen hätten und damit gegen die Neutralitätsverpflichtung aus § 67 BPersVG verstießen. Der Personalrat sei zu Objektivität und Neutralität seiner Amtsführung verpflichtet und habe sich einer gewerkschaftlichen Betätigung in der Dienststelle zu enthalten. Auf Kosten des VBGR und seiner Mitglieder sei versucht worden, Werbung für die eigenen ver.di-Listen zu machen. Weder Herr T. noch Herr E. hätten zu erkennen gegeben, dass sie nicht in der Funktion als Vorsitzende eines Personalratsgremiums, sondern als Kandidaten der von der Gewerkschaft ver.di unterstützten Wahlvorschlagslisten sprächen. Dies stelle einen bewussten Versuch dar, auf die drei Tage später stattfindende Personalratswahl Einfluss zu nehmen. Ein Verstoß gegen die Neutralitätsverpflichtung liege zudem in der Versendung des Redebeitrags an alle Wahlberechtigten der Dienststelle München. Der Antragsteller zu 1) sei vorab nicht gefragt worden, ob sein Redebeitrag mit aufgenommen werden solle. Zudem sei eine Umstellung der Redebeiträge in der Sitzung erfolgt. Damit habe für den Antragsteller zu 1) keine Möglichkeit bestanden, sich zu den Ausführungen von Herrn T. zu äußern. Zudem liege ein Verstoß gegen die Schweigepflicht nach § 10 BPersVG vor, weil Herr T. über Mitglieder des Personalrats, die gleichzeitig Mitglieder des VBGR seien, und über deren Verhalten in den Ausschüssen berichtet habe. Die von ihm geäußerten Tatsachen entsprächen teilweise nicht der Wahrheit. Die Verstöße könnten das Wahlergebnis auch beeinflusst haben; insoweit reiche bereits die Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung.

Diesem Vortrag der Antragsteller ist der Beteiligte zu 1) mit Schriftsätzen seiner Bevollmächtigten vom 19. April und 27. Juni 2016 entgegengetreten. Er führt aus, das schlechte Wahlergebnis, das offensichtlich zur Wahlanfechtung motiviert habe, hätten Organisationen der DBB-TU auch andernorts zu verzeichnen. Die Antragsteller würden das auch Amtsträgern zustehende Recht auf freie Meinungsäußerung und die Grenzen der Sittenwidrigkeit verkennen. Die Anforderungen insoweit seien hoch und in jedem Einzelfall nach Inhalt, Beweggrund und Zweck zu bewerten. Die Antragsschrift enthalte keinen schlüssigen Vortrag, der die Wahlanfechtung als möglicherweise berechtigt erscheinen lasse, so dass eine wirksame Anfechtung nicht vorliege. Alle Sprecher seien den Beschäftigten hinsichtlich ihrer personalrechtlichen Funktion und Gewerkschaftszugehörigkeit bekannt gewesen. Herr E. habe - entgegen dem Manuskript - nicht zur Wahl der ver.di-Liste aufgerufen. Die zeitlich frühere Äußerungsmöglichkeit für den Antragsteller zu 1) habe den Vorteil gehabt, dass noch keine Teilnehmer die Veranstaltung verlassen hätten. Herr T. habe mehrfach während der Veranstaltung gefragt, ob es noch Wortmeldungen gebe; der Antragsteller zu 1) habe darauf jedoch verzichtet. Er habe überdies seine Rede nicht zur Verfügung gestellt, so dass eine Verlinkung nicht habe erfolgen können.

Die Antragsteller replizierten hierauf mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 18. Dezember 2016 und führten aus, es sei für die Wahlanfechtung unerheblich, welches Wahlergebnis sich ergeben habe. Herr T. und Herr E. hätten die Möglichkeiten, die ihnen durch ihre Ämter zur Verfügung gestanden hätten, ausgenutzt. Die meisten Beschäftigten hätten nicht erkennen können, dass die Sprecher nicht für ihr Personalratsgremium gesprochen hätten, sondern für ihre Wahlvorschlagsliste. Es liege Wahlwerbung unter Missbrauch der ausgeübten Personalratsämter vor. Der Antragsteller zu 1) habe nicht ausdrücklich auf Wortmeldungen verzichtet. Herr E. habe den Redebeitrag so gehalten, wie er im Manuskript stehe, also mit Aufruf zur Wahl der ver.di-Liste. Der Antrag sei nicht unsubstantiiert.

Die Beteiligte zu 2) hat sich im Verfahren nicht geäußert.

Das Gericht hat am 27. September 2017 eine Anhörung durchgeführt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

II.

Der fristgerecht, substantiiert und auch sonst in zulässiger Weise nach § 25 BPersVG von fünf Wahlberechtigten gestellte Wahlanfechtungsantrag ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Wahlanfechtung nach § 25 BPersVG liegen nicht vor.

Nach dieser Vorschrift kann die Wahl angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

In Betracht kommt hier lediglich ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens. Eine solche Vorschrift stellt § 24 Abs. 1 Satz 1 BPersVG dar. Danach darf niemand die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Die von den Antragstellern angeführten Vorschriften des § 10 BPersVG zur Schweigepflicht und des § 67 BPersVG zur Neutralitätspflicht stellen per se aufgrund ihrer systematischen Stellung im Bundespersonalvertretungsgesetz keine Vorschriften des Wahlverfahrens dar; ein Verstoß gegen diese Vorschriften kann eine Wahlanfechtung nur dann begründen, wenn zusätzlich der Umstand der Sittenwidrigkeit hinzukommt. § 24 Abs. 1 Satz 1 BPersVG wendet sich an jedermann und verpflichtet ihn, alles zu unterlassen, was in einer das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Bediensteten verletzenden Weise ein bestimmtes Wahlergebnis herbeiführen kann (BayVGH, B.v. 7.3.2017 - 17 P 16.2124 - juris Rn. 15). Im Gegensatz zur Wahlbehinderung ist Wahlbeeinflussung als solche nicht verboten, auch wenn sie naturgemäß das Ziel hat, auf die Wählerentscheidung Einfluss zu nehmen. Die Grenze zur unzulässigen Wahlwerbung ist erst dann überschritten, wenn sie sich als sittenwidrige Wahlbeeinflussung darstellt (BayVGH, B.v. 7.3.2017 a.a.O.). Das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 27.6.2007 - 6 A 1.06 - juris Rn. 34) führt insoweit aus:

„Eine nach dieser Vorschrift unzulässige Wahlwerbung wird angenommen bei verunglimpfender Abwertung von Mitbewerbern, bei diffamierender oder grob wahrheitswidriger Propaganda über Wahlbewerber sowie bei Schmähkritik, mit der der Boden sachlicher Kritik an den Mitbewerbern verlassen wird. Scharfe Kritik an gegnerischen Gewerkschaften oder Listen wird als zulässig angesehen, solange sie nicht in Hetze ausartet. In diesem Zusammenhang werden Äußerungen als unzulässig betrachtet, welche geeignet sind, den Dienstbetrieb zu beeinträchtigen.“

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, B.v. 7.3.2017 a.a.O.) konkretisiert § 24 Abs. 1 Satz 1 BPersVG wie folgt:

„Das Verbot der sittenwidrigen Wahlbeeinflussung orientiert sich am Leitbild eines fairen Wettbewerbs, der auf die Wirkung der Persönlichkeit der Wahlbewerber und ihrer Argumente setzt und manipulative sowie diffamierende Methoden ausschließt. Hierbei sind jedoch der Wahlkampfcharakter von Wahlen sowie die Fähigkeit der Wähler zu berücksichtigten, sich eigenständig ein Urteil zu bilden, wozu auch gehört, unfaires oder unsachliches Verhalten selbst erkennen und aus ihm Schlussfolgerungen ziehen zu können. Rechtlicher Reglementierung bedarf der Wahlkampf dort, wo der Persönlichkeitsschutz der Wahlbewerber oder die Autonomie der Willensbildung der Wähler spürbar in Gefahr geraten könnte, etwa bei einem Verstoß gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs oder bei verunglimpfender, diffamierender Abwertung von Mitbewerbern, grob wahrheitswidriger Propaganda über Wahlbewerber oder bei Schmähkritik, mit der der Boden sachlicher Kritik an den Mitbewerbern verlassen wird. Nicht jedes nach allgemeinem Verständnis unfaire und unsachliche Verhalten überschreitet jedoch die Grenze zur Sittenwidrigkeit im wahlrechtlichen Sinne. Eine Überspannung der diesbezüglichen Anforderungen liefe Gefahr, den Wahlkampf seiner Vitalität zu berauben und seinerseits wahlbeeinflussende Wirkungen zu erzeugen.“

Nach diesen Maßstäben haben Herr T. und Herr E. durch ihre Redebeiträge auf der Personalversammlung am 3. März 2016 nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise Einfluss auf die Wahl zum örtlichen Personalrat genommen. Herr T. hat dies auch nicht durch das zeitliche Vorziehen des Grußwortes des Antragstellers zu 1) und das Versenden eines Links zu den Redebeiträgen der Personalversammlung getan.

1. Die Redebeiträge von Herrn T. und Herrn E. stellen keine gegen die guten Sitten verstoßende Verletzung der Neutralitätspflicht des § 67 BPersVG dar. Der Angriff der Antragsteller auf die Redebeiträge von Herrn T. und Herrn E. dürfte im Hinblick auf § 67 BPersVG auf zwei Aspekte abzielen, zum einen auf die von den beiden Rednern geäußerte Kritik an Mitgliedern des VBGR, zum anderen auf die von den Antragstellern als unzulässig angesehene Werbung für die ver.di-Liste durch Herrn E.

Weder die von Herrn T. noch die von Herrn E. geäußerte Kritik an der Liste des VBGR verstößt in sittenwidriger Weise gegen die Neutralitätspflicht aus § 67 BPersVG. Herr T. hat insoweit ausgeführt, die im örtlichen Personalrat vertretenen Mitglieder des VBGR und der Verband als Ganzes hätten sich einer konstruktiven Zusammenarbeit verschlossen und hat dies beispielhaft begründet; weiter hat er angegeben, handelnde Akteure des Verbandes hätten den örtlichen Personalrat wiederholt mit erfolglosen verwaltungsgerichtlichen Klagen überzogen. Herr E. hat geäußert, der Vorwurf des VGBR zur Benachteiligung der Beschäftigten durch die neue Dienstvereinbarung sei falsch; die Suggestion des VGBR, mit ihm werde alles besser, sei an Dreistigkeit nicht zu überbieten. Es kann offen bleiben, ob diese Redebeiträge bereits einen Verstoß gegen die Neutralitätspflicht aus § 67 BPersVG darstellen; hierfür mag einiges sprechen. Die Redebeiträgte überschreiten jedoch nicht die Grenze der Sittenwidrigkeit. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein wieder kandidierender Bewerber die eigene Arbeit möglichst positiv darstellt und Defizite an der Arbeit des Gegners aufzeigt. Da die Bewertung der bisherigen eigenen Arbeit ebenso wenig wie die Kritik an der Arbeit des Gegners ohne subjektive Ansätze auskommt, ist die Einhaltung eines absoluten Sachlichkeitsgebots insoweit weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten (BVerwG, U.v. 27.6.2007 - 6 A 1.06 - juris Rn. 31). Weiter überschreitet nicht jedes nach allgemeinem Verständnis unfaire oder unsachliche Verhalten die Grenze zur Sittenwidrigkeit im wahlrechtlichen Sinne. Dies gilt im Hinblick auf den Wahlkampfcharakter von Wahlen und die Fähigkeit der Wähler und Wählerinnen, sich eigenständig ein Urteil zu bilden, wozu auch gehört, unfaires oder unsachliches Verhalten selbst zu erkennen und aus ihm Schlussfolgerungen ziehen zu können (BVerwG, U.v. 19.9.2012 - 6 A 7.11 - juris Rn. 39). Im Hinblick auf diese Grundsätze sind die Äußerungen von Herrn T. und Herrn E. nicht als sittenwidrig zu qualifizieren. Die von Herrn T. dargestellten Umstände, die die aus seiner Sicht wenig konstruktive Zusammenarbeit des Personalrats mit den dort vertretenen Mitgliedern des VBGR belegen, verlassen noch nicht den Boden einer Meinungsäußerung und haben keinen verleumderischen Charakter. Dasselbe gilt für seine Aussage zu den angeblich von Akteuren des VBGR erfolglos angestrengten Gerichtsverfahren, selbst wenn diese in dieser Pauschalität nicht zutreffen sollte. Auch die Äußerung von Herrn E. zum Verhalten von Mitgliedern des VBGR im Hinblick auf die neue Dienstvereinbarung Beurteilungsrichtlinien stellt allenfalls eine wenig sachliche, aber keine verleumderische oder diffamierende Kritik dar. Sie artet ferner nicht in Hetze aus und gefährdet auch nicht den Dienstbetrieb (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber, Bayer. Personalvertretungsgesetz, Onlinekommentar, 41. Update 03/17, Art. 24 Rn. 10a).

An der Einstufung der Äußerungen als nicht sittenwidrig ändert es auch nichts, dass Herr T. und Herr E. auf der Personalversammlung im Rahmen ihrer Funktion als Vorsitzender des Personalrats bzw. als Vorsitzender des Gesamtpersonalrats gesprochen haben. Zwar gilt für sie damit die Neutralitätsverpflichtung des § 67 BPersVG in besonderem Maße. Es ist jedoch selbstverständlich, dass sie neben ihrer jeweiligen personalvertretungsrechtlichen Funktion regelmäßig auch einer Liste angehören und vor einer anstehenden Personalratswahl für diese eintreten. Der mündige Bürger und Wähler, dessen Vorstellung den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zugrunde liegt (BVerwG, B.v. 3.3.2002 - 6 P 14/02 - juris Rn. 21) kann dies erkennen und im Rahmen seines Wahlverhaltens bewerten.

Auch ein möglicher Wahlaufruf von Herrn E. im Hinblick auf die ver.di-Liste würde nicht in sittenwidriger Weise gegen die Neutralitätspflicht aus § 67 BPersVG verstoßen. Im Hinblick auf dieses Ergebnis ist eine Beweisaufnahme zu der Frage, ob Herr E. diesen Ausspruch tatsächlich getätigt hat, unterblieben. Aus dem Zusammenspiel von § 67 Abs. 1 Satz 2 BPersVG, der die Freiheit der gewerkschaftlichen Betätigung durch das Gebot der objektiven und neutralen Amtsführung begrenzt, und § 67 Abs. 2 BPersVG, der diese Freiheit gewährleistet, ergibt sich zwar, dass letztere jedenfalls nicht weit auszulegen ist. Das Eintreten eines einer Gewerkschaft angehörenden Personalratsmitglieds vor Personalratswahlen für die Liste seiner Gewerkschaft wird jedoch als zulässig angesehen (Gerhold in Lorenzen/Etzel/Gerhold u.a., BPersVG, Onlinekommentar, 62. Update 06/2017, § 67 Rn. 21a). Im Übrigen würde der gerügte Verstoß gegen die Neutralitätspflicht allenfalls ein Beschlussverfahren nach sich ziehen, nicht aber die Sittenwidrigkeit begründen.

2. Auch das Versenden eines Links auf die Redebeiträge der Personalversammlung per E-Mail an alle Beschäftigten durch Herrn T. begründet keinen sittenwidrigen Verstoß gegen die Neutralitätspflicht des § 67 BPersVG. Er hat damit nicht in sittenwidriger Art und Weise gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Der Antragsteller zu 1) hatte ebenfalls die Möglichkeit, sein Grußwort im Intranet veröffentlichen zu lassen. Der Vorsitzende des Personalrats hat hierzu in der Anhörung ausgeführt, im Rahmen einer Sitzung des Personalrats werde besprochen, welche Redebeiträge für die Personalversammlung angedacht seien. Dabei würden die Redner gebeten, die Redebeiträge vorab zur Verfügung zu stellen. Dies diene dazu, die Personalversammlung sinnvoll gestalten und den jeweiligen Redebeitrag ins Intranet einstellen zu können. Es sei möglich, den Redebeitrag vorab zu übersenden oder auch noch nach der Personalversammlung bis zur Veröffentlichung des Manuskripts im Intranet nachzuliefern. Als Anwesender auf der Sitzung des Personalrats wurde also auch der Antragsteller zu 1) gebeten, seinen Redebeitrag zur Verfügung zu stellen. Er hat hierzu in der Anhörung angegeben, er habe seine Rede nicht schriftlich eingereicht, und zwar weder die vorformulierte noch die als Entgegnung auf den vorangegangenen Redebeitrag von Herrn E. tatsächlich gehaltene Rede. Er hat damit die Gelegenheit zur Veröffentlichung nicht wahrgenommen und kann sich deshalb im Rahmen einer Wahlanfechtung nicht auf diesen Umstand berufen. Zwar begründet er sein Unterlassen insbesondere damit, dass Redebeiträge der Gewerkschaften bislang nie ins Intranet eingestellt worden seien. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die ausdrückliche Bitte um Zur-Verfügung-Stellung der Redebeiträge auch an ihn im Rahmen einer Sitzung des Personalrats bezeugt, dass auch Redebeiträge von Gewerkschaften eingestellt werden sollten, was die unwidersprochene Aussage des Vorsitzenden des Personalrats in der Anhörung bestätigt. Der Antragsteller zu 1) hat auch nicht vorgetragen, dass er versucht habe, seine Gastrede in dem Manuskript zu platzieren oder dass diese zurückgewiesen worden wäre.

3. Auch das Vorziehen des Redebeitrags des Antragstellers zu 1) auf der Personalversammlung begründet keinen sittenwidrigen Verstoß gegen Wahlvorschriften. Zum einen hat die zeitliche Vorverlegung der Gastrede des Antragstellers zu 1) jedenfalls auch den Vorteil, dass zu diesem Zeitpunkt noch eine Vielzahl der Beschäftigten anwesend war. Zum anderen hatte er die Möglichkeit, sich nach den Äußerungen von Herrn T. nochmals zu Wort zu melden. Er hat in der Anhörung selbst ausgeführt, nach der Rede von Herrn T. sei an die Anwesenden die Frage gestellt worden, ob noch weitere Wortmeldungen aus dem Plenum gewünscht würden. Außerdem hätte er sich unter Punkt 11 der Tagesordnung „Aussprache/Diskussion“ zu Wort melden können. Nutzt er all diese Gelegenheiten nicht, um zu Wort zu kommen und auf die Ausführungen von Herrn T. zu entgegnen, stellt die Wahlanfechtung unter Berufung auf die zeitliche Vorverlegung ein nicht zum Erfolg führendes venire contra factum proprium dar.

4. Auch der von den Antragstellern gerügte Verstoß von Herrn T. und Herrn E. gegen die Schweigepflicht des § 10 BPersVG kann der Wahlanfechtung nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar fällt unter die Schweigepflicht auch das Abstimmungsverhalten von Personalratsmitgliedern. Es kann aber offen bleiben, ob die doch recht pauschalen Äußerungen zur Personalratsarbeit der dort vertretenen Mitglieder des VBGR einen Verstoß gegen die Schweigepflicht darstellen. Die rechtlichen Folgen eines solchen Verstoßes können der Ausschluss aus dem Personalrat nach § 28 BPersVG, ein Schadensersatzanspruch oder disziplinar- und strafrechtliche Maßnahmen sein (Faber in Lorenzen/Etzel/Gerhold u.a., a.a.O., § 10 Rn. 13), nicht aber automatisch die Einstufung als sittenwidrig oder der Erfolg einer Wahlanfechtung.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 Abs. 2 BPersVG, § 80 Abs. 1 i.V.m. § 2a Abs. 1 Nr. 1 Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG -, § 2 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG).

Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen; nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es billigem Ermessen, den Gegenstandswert in der Hauptsache unter Rückgriff auf § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 € festzusetzen, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Gegenstandswertes keine genügenden Anhaltspunkte enthält.

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Sept. 2017 - M 14 P 16.1396 zitiert 15 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 2 Zuständigkeit im Urteilsverfahren


(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für 1. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;2

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 83 Vorläufige Maßnahmen


Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 25 Schutz und Kosten der Wahl


(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte nicht in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 55 Absatz 1

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 28 Vorzeitige Neuwahl


(1) Außerhalb des in § 27 Absatz 1 genannten Zeitraums ist der Personalrat neu zu wählen, wenn 1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tag der Wahl gerechnet, die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um die Hälfte, mindestens aber um 50 Personen gestiegen ode

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 24 Aufgaben des Wahlvorstands


(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich nach seiner Bestellung einzuleiten; die Wahl soll spätestens zwei Wochen vor dem Ende der Amtszeit des Personalrats stattfinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so beruft die Leit

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 67 Beratende Teilnahme an Prüfungen


An Prüfungen, die eine Dienststelle für Beschäftigte ihres Bereichs abnimmt, kann ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrats, das von diesem benannt ist, beratend teilnehmen.

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 10 Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot


Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen dabei nicht behindert und deswegen nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch in Bezug auf ihre berufliche Entwicklung.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. März 2017 - 17 P 16.2124

bei uns veröffentlicht am 07.03.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt. Gründe I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Gültigk

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(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte nicht in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstands sowie für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend.

(2) Die Kosten der Wahl trägt der Bund. Erforderliche Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 22 und 24 Absatz 1 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten § 46 Absatz 2 und § 51 Satz 2 entsprechend.

An Prüfungen, die eine Dienststelle für Beschäftigte ihres Bereichs abnimmt, kann ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrats, das von diesem benannt ist, beratend teilnehmen.

Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen dabei nicht behindert und deswegen nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch in Bezug auf ihre berufliche Entwicklung.

(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte nicht in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstands sowie für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend.

(2) Die Kosten der Wahl trägt der Bund. Erforderliche Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 22 und 24 Absatz 1 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten § 46 Absatz 2 und § 51 Satz 2 entsprechend.

(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich nach seiner Bestellung einzuleiten; die Wahl soll spätestens zwei Wochen vor dem Ende der Amtszeit des Personalrats stattfinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so beruft die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstands ein. § 22 Absatz 1 Satz 3 und § 23 gelten entsprechend.

(2) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einem Protokoll fest und gibt es den Angehörigen der Dienststelle bekannt. Der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist eine Kopie des Protokolls zu übersenden.

Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen dabei nicht behindert und deswegen nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch in Bezug auf ihre berufliche Entwicklung.

An Prüfungen, die eine Dienststelle für Beschäftigte ihres Bereichs abnimmt, kann ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrats, das von diesem benannt ist, beratend teilnehmen.

(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich nach seiner Bestellung einzuleiten; die Wahl soll spätestens zwei Wochen vor dem Ende der Amtszeit des Personalrats stattfinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so beruft die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstands ein. § 22 Absatz 1 Satz 3 und § 23 gelten entsprechend.

(2) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einem Protokoll fest und gibt es den Angehörigen der Dienststelle bekannt. Der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist eine Kopie des Protokolls zu übersenden.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Gültigkeit einer Personalratswahl nach Zurückweisung eines Wahlvorschlags mit dem Kennwort „simply the best“ durch den Wahlvorstand.

Am Universitätsklinikum Erlangen‚ einer Anstalt des öffentlichen Rechts‚ fand am 14. Juni 2016 die Wahl zum Personalrat statt. Zur Wahl bewarben sich aus der Gruppe der Arbeitnehmer 48 wahlberechtigte Beschäftigte unter dem Kennwort „simply the best“. Der Wahlvorstand reichte mit Schreiben vom 21. März 2016 den Wahlvorschlag als ungültig zurück. Das Kennwort sei als irreführend und herabsetzend anzusehen‚ die Amtssprache sei Deutsch und nicht Englisch. Mit Niederschrift vom 15. Juni 2016 wurde das Ergebnis der Wahl festgestellt.

Auf den Antrag der (fünf wahlberechtigten) Antragstellerinnen vom 28. Juni 2016 erklärte das Verwaltungsgericht Ansbach die Wahl zum Personalrat beim Universitätsklinikum Erlangen vom 14. Juni 2016 hinsichtlich der Gruppe der Arbeitnehmer für ungültig. Das Kennwort des zurückgewiesenen Wahlvorschlags sei nicht im Sinne des § 8 Abs. 8 WO-BayPVG unzulässig. Der Begriff sei allgemein verständlich‚ eine Herabwürdigung anderer Wahlvorschläge oder Kandidaten sei nicht zu erkennen‚ die Grenze zur unzulässigen Wahlbeeinflussung damit nicht überschritten.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1, des Personalrats des Universitätsklinikums Erlangen. Er beantragt‚

den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung trägt der Beteiligte zu 1 im Wesentlichen vor‚ entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei das Kennwort „simply the best“ als irreführend‚ diskriminierend und herabwürdigend anzusehen. Schon wegen der Abfassung des Kennworts in englischer Sprache sei das Kennwort irreführend, da nicht alle Wähler der englischen Sprache mächtig seien. Durch einen übersteigerten Superlativ dieser Art würden die übrigen Wahlvorschläge herabgesetzt und eine Alleinstellung des Wahlvorschlags behauptet. Auch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg habe in seinem Urteil vom 10. Dezember 2008 - 5 U 129/07 - (juris) entschieden‚ dass die Werbung mit dem Slogan „simply the best“ für einen Damen-Nassrasierer irreführend sei, da die Aussage eher als Tatsachenbehauptung und nicht nur als reklamehafte Übertreibung verstanden werde. Im Übrigen sei die Wahlanfechtung schon nicht fristgemäß erfolgt. Die Antragstellung vom 28. Juni 2016 sei darauf gerichtet gewesen‚ die Personalratswahl für unwirksam zu erklären. Statt der danach von den Antragstellerinnen begehrten Feststellung der Nichtigkeit der Wahl habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Wahl für ungültig erklärt. Zwar könne ein Antrag ausgelegt werden‚ die Antragstellung müsse hier jedoch wörtlich genommen werden‚ da die Antragstellerinnen durch einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht vertreten seien.

Die Antragstellerinnen beantragen‚

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragstellung sei innerhalb der Zwei-Wochen-Frist erfolgt, da mit dem Antrag die Wahlanfechtung eindeutig erklärt worden sei. Eine Anfechtung führe nach allgemeinem Verständnis zur Vernichtung einer Erklärung‚ so dass der Antrag‚ es solle die Unwirksamkeit erklärt werden‚ tatsächlich als Ergebnis einer erfolgreichen Anfechtung feststehe. Dieser Antrag schließe mögliche Nichtigkeitsgründe mit ein. Allein aus der Verwendung einer fremdsprachigen Wortfolge könne eine Irreführung nicht gefolgert werden. Es handele sich um Wörter‚ welche einer fremden Sprache zuzurechnen‚ aber im Deutschen allgemein verständlich seien. Die Aussage‚ dass etwas das Beste sei‚ sei nur dann geeignet‚ eine Alleinstellung zu bewirken‚ wenn eine objektivierbare Bewertung vorgenommen werde. Dies sei denkbar in Bezug auf Eigenschaften einer Sache oder einer Leistung von Menschen in einem genau definierten Betätigungsfeld. Eine Aussage, wie sie das Kennwort enthalte, könne jedoch nur als subjektive Aussage verstanden werden‚ mit dem ein Wahrheitsbeweis nicht geführt werden könne. Daher sei das Kennwort nicht als Diskreditierung anderer Vorschläge oder Personen zu verstehen.

Der Beteiligte zu 2, der Dienststellenleiter des Universitätsklinikums Erlangen, schließt sich dem Antrag des Beteiligten zu 1 an. Die Beteiligte zu 3‚ die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstands wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die gemäß Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayPVG i.V.m. § 87 Abs. 1‚ Abs. 2 Satz 1‚ § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Wahl zum Personalrat beim Universitätsklinikum Erlangen vom 14. Juni 2016 hinsichtlich der Gruppe der Arbeitnehmer zu Recht für ungültig erklärt.

1. Der Antrag auf Wahlanfechtung ist fristgemäß binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Verwaltungsgericht eingegangen (Art. 25 Abs. 1 BayPVG). Der Antrag der (fünf wahlberechtigten) Antragstellerinnen vom 28. Juli 2016 mit dem Wortlaut „auf den Anfechtungsantrag der Antragsteller hin wird die Wahl des Personalrats am Universitätsklinikum Erlangen am 14.6.2016 für unwirksam erklärt“ stellt eine Prozesserklärung dar. Prozessuale Willenserklärungen sind auszulegen, sodass nicht allein der Wortlaut maßgeblich ist. Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille‚ wie er aus den Begleitumständen und nicht zuletzt aus der Interessenlage hervorgehen kann. Hierfür ist auch die Begründung des Antrags heranzuziehen. Dementsprechend ist die Auslegung eines im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren gestellten Antrags von dessen Wortlaut ausgehend am Anlass des Streits der Beteiligten und an dem zu seiner Begründung Vorgetragenen auszurichten (vgl. BVerwG‚ B.v. 24.2.2015 - 5 P 1.14 - PersV 2015‚ 294 Rn. 9 m.w.N.). Gemessen daran belegen Formulierung („…wird…erklärt“) und Begründung des Antrags (vgl. insbesondere S. 3 der Antragsschrift, wo ausdrücklich dargelegt wird, dass die Anfechtung wegen der Zurückweisung des Wahlvorschlags erfolgt)‚ dass es den Antragstellerinnen um die Anfechtung der Wahl ging und sie insoweit einen gestaltenden Ausspruch des Verwaltungsgerichts begehrten und nicht (nur) die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl.

2. Die Zurückweisung des streitgegenständlichen Wahlvorschlags stellt einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens dar. Da eine Berichtigung nicht erfolgt ist - und nicht erfolgen kann - und dieser Verstoß das Wahlergebnis auch beeinflussen konnte‚ war die Wahl für ungültig zu erklären (Art. 25 Abs. 1 BayPVG). Das Kennwort des Wahlvorschlags „simply the best“ verstößt nicht gegen Art. 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayPVG i.V.m. § 8 Abs. 8 WO-BayPVG.

Gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayPVG darf niemand die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere darf kein Wahlberechtigter in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. Art. 24 Abs. 1 BayPVG wendet sich an jedermann‚ also auch an den einzelnen Wahlbewerber und verpflichtet ihn‚ alles zu unterlassen‚ was in einer das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Bediensteten verletzenden Weise ein bestimmtes Wahlergebnis herführen kann (vgl. BVerwG‚ B.v. 7.11.1969 - VII P 2.69 - BVerwGE 34‚ 177 zum insoweit gleichlautenden § 21 Abs. 1 Satz 1 PersVG NW). Im Gegensatz zur Wahlbehinderung ist Wahlbeeinflussung als solche nicht verboten, auch wenn sie naturgemäß das Ziel hat, auf die Wählerentscheidung Einfluss zu nehmen (vgl. OVG NW, B.v. 10.11.2005 - 1 A 5076/04.PVL - PersV 2006, 138). Die Grenze zur unzulässigen Wahlwerbung ist dann überschritten, wenn sich diese als sittenwidrige Wahlbeeinflussung darstellt. Das Verbot der sittenwidrigen Wahlbeeinflussung orientiert sich am Leitbild eines fairen Wettbewerbs‚ der auf die Wirkung der Persönlichkeit der Wahlbewerber und ihrer Argumente setzt und manipulative sowie diffamierende Methoden ausschließt. Hierbei sind jedoch der Wahlkampfcharakter von Wahlen sowie die Fähigkeit der Wähler zu berücksichtigten‚ sich eigenständig ein Urteil zu bilden‚ wozu auch gehört‚ unfaires oder unsachliches Verhalten selbst erkennen und aus ihm Schlussfolgerungen ziehen zu können. Rechtlicher Reglementierung bedarf der Wahlkampf dort‚ wo der Persönlichkeitsschutz der Wahlbewerber oder die Autonomie der Willensbildung der Wähler spürbar in Gefahr geraten könnte, etwa bei einem Verstoß gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs oder bei verunglimpfender, diffamierender Abwertung von Mitbewerbern, grob wahrheitswidriger Propaganda über Wahlbewerber oder bei Schmähkritik, mit der der Boden sachlicher Kritik an den Mitbewerbern verlassen wird (vgl. BVerwG, B.v. 27.6.2007 - 6 A 1.06 - PersR 2007, 443 Rn. 34). Nicht jedes nach allgemeinem Verständnis unfaire und unsachliche Verhalten überschreitet jedoch die Grenze zur Sittenwidrigkeit im wahlrechtlichen Sinne. Eine Überspannung der diesbezüglichen Anforderungen liefe Gefahr‚ den Wahlkampf seiner Vitalität zu berauben und seinerseits wahlbeeinflussende Wirkungen zu erzeugen. Das Wahlrecht trägt Dienststelle und Wahlvorstand nicht die Aufgabe einer engmaschig auszuübenden Wahlkampfüberwachung auf (vgl. BVerwG‚ U.v. 19.9.2012 - 6 A 7.11 - PersR 2013‚ 123 Rn. 38).

Auch Kennwörter von Wahlvorschlägen sind regelmäßig Teil der Wahlwerbung und damit der Strategie zur Beeinflussung der Wähler (vgl. Förster, ZfPR 2016, 15/18); hierbei ist wegen deren Unterscheidungs- und Identifizierungsfunktion (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber, BayPVG, Stand November 2016, § 8 WO-BayPVG Rn. 52) ein Verstoß gegen die guten Sitten insbesondere auch anzunehmen bei Verwendung eines irreführenden Kennworts (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.1966 - VII P 5.65 - PersV 1966, 132, wonach ein Kennwort dann zu beanstanden ist, wenn die Bezeichnung einer Gewerkschaft in dem Kennwort so „frisiert“ wird, dass damit eine wesentliche Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft verbunden ist).

Gemessen daran ist eine sittenwidrige Wahlbeeinflussung durch die Verwendung des Kennworts „simply the best“ nicht erkennbar. Das Kennwort in englischer Sprache ist für den durchschnittlichen Beschäftigten leicht zu übersetzen und allgemein verständlich. Selbst aus den einzelnen Wörtern kann wegen der Nähe zur deutschen Sprache (englisch: simply‚ deutsch: simpel; englisch: best‚ deutsch: Beste) der Sinngehalt des Kennworts zwanglos abgeleitet werden. Dagegen dürften Beschäftigte‚ die der deutschen Sprache nicht oder kaum mächtig sind‚ mit komplizierten deutschen Kennwörtern ungleich größere Probleme haben. Unabhängig davon weist das Kennwort auch keinen diskriminierenden oder irreführenden Charakter auf. Ausgehend von Sinn und Zweck eines Kennworts als Unterscheidungs- und Identifizierungsmerkmal birgt das streitgegenständliche Kennwort nicht die Gefahr einer Verwechslung mit anderen Wahlvorschlägen (vgl. dagegen BVerwG‚ B.v. 7.11.1969 - VII P 2.69 - BVerwGE 34‚ 177, wonach eine Irreführung z.B. dann besteht‚ wenn ein Wahlbewerber auf einem Wahlvorschlag mit den Kennwort „nicht organisierte Angestellte“ seinen vor der Wahl vollzogenen Eintritt in eine Gewerkschaft nicht allen Wahlberechtigten bekannt gibt). Das Kennwort „simply the best“ täuscht weder über die auf dem Wahlvorschlag genannten Personen noch verschleiert es‚ wer den Wahlvorschlag eingereicht hat. Auch suggeriert das Kennwort keine Alleinstellung des Wahlvorschlags dergestalt, dass andere Mitwerber herabgewürdigt und diskriminiert würden. Es beschreibt keine objektivierbaren Tatsachen‚ sondern stellt eine individuelle Wertung im Rahmen einer zulässigen Wahlwerbung dar. Insofern hat auch das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 10. Dezember 2008 - 5 U 129/07 - (juris)‚ wonach der Slogan „simply the best“ als Werbung für ein technisches Gerät (hier: für einen Nassrasierer) irreführend sei, für die vorliegende Fallgestaltung keine Aussagekraft. Denn bei der Bewerbung technischer Geräte‚ deren verkehrswesentliche Eigenschaften einer Nachprüfbarkeit anhand allgemeingültiger‚ objektiver Kriterien zugänglich und die auch von Zeit zu Zeit Gegenstand von Warentests sind‚ wird diese Superlativwerbung eher als Tatsachenbehauptung und nicht nur als reklamehafte Übertreibung verstanden. Im Gegensatz dazu beinhaltet das streitgegenständliche Kennwort ausschließlich eine subjektive Aussage, ohne den Eindruck einer objektiv nachprüfbaren Alleinstellung zu erwecken.

Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich (Art. 81 Abs. 2 BayPVG i.V.m. § 80 Abs. 1‚ § 2a Abs. 1 ArbGG‚ § 2 Abs. 2 GKG).

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG.

Diese Entscheidung ist endgültig (Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayPVG).

(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich nach seiner Bestellung einzuleiten; die Wahl soll spätestens zwei Wochen vor dem Ende der Amtszeit des Personalrats stattfinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so beruft die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstands ein. § 22 Absatz 1 Satz 3 und § 23 gelten entsprechend.

(2) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einem Protokoll fest und gibt es den Angehörigen der Dienststelle bekannt. Der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist eine Kopie des Protokolls zu übersenden.

An Prüfungen, die eine Dienststelle für Beschäftigte ihres Bereichs abnimmt, kann ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrats, das von diesem benannt ist, beratend teilnehmen.

Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen dabei nicht behindert und deswegen nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch in Bezug auf ihre berufliche Entwicklung.

(1) Außerhalb des in § 27 Absatz 1 genannten Zeitraums ist der Personalrat neu zu wählen, wenn

1.
mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tag der Wahl gerechnet, die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um die Hälfte, mindestens aber um 50 Personen gestiegen oder gesunken ist,
2.
die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,
3.
der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
4.
die Personalratswahl mit Erfolg gerichtlich angefochten worden ist,
5.
der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder
6.
in der Dienststelle kein Personalrat besteht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis sich der neu gewählte Personalrat konstituiert hat.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 und 5 nimmt der Wahlvorstand, der die Neuwahl durchführt, die dem Personalrat nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse und Pflichten wahr, bis sich der neu gewählte Personalrat konstituiert hat. Die Bestellung des Wahlvorstands nach § 22 Absatz 2 oder § 23 erfolgt unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung. Der Wahlvorstand hat die Neuwahl unverzüglich einzuleiten.

(4) Ist eine in der Dienststelle vorhandene Gruppe, die bisher im Personalrat vertreten war, durch kein Mitglied des Personalrats mehr vertreten oder wird nach § 26 die Wahl nur einer Gruppe mit Erfolg angefochten, so wählt diese Gruppe neue Mitglieder. Der Personalrat bestellt mit seinen verbleibenden Mitgliedern unverzüglich einen aus Angehörigen dieser Gruppe gebildeten Wahlvorstand und nimmt bis zur Neuwahl die der Gruppe nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse und Pflichten wahr.

(5) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraums eine Personalratswahl stattgefunden, so ist der Personalrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Personalrats zu Beginn des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Personalrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.