Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 10 Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot

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Bundespersonalvertretungsgesetz Inhaltsverzeichnis

Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen dabei nicht behindert und deswegen nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch in Bezug auf ihre berufliche Entwicklung.

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published on 27/09/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. Inmitten des Verfahrens steht die Anfechtung der Wahl des örtlichen Personalrats durch Beschä
published on 19/06/2018 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Gründe I. Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Kostentragungspflicht der Dienststelle für die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für die beim Verwaltungsge
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