Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. März 2017 - 17 P 16.2124

published on 07/03/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. März 2017 - 17 P 16.2124
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 8 P 16.1127, 20/09/2016

Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Gültigkeit einer Personalratswahl nach Zurückweisung eines Wahlvorschlags mit dem Kennwort „simply the best“ durch den Wahlvorstand.

Am Universitätsklinikum Erlangen‚ einer Anstalt des öffentlichen Rechts‚ fand am 14. Juni 2016 die Wahl zum Personalrat statt. Zur Wahl bewarben sich aus der Gruppe der Arbeitnehmer 48 wahlberechtigte Beschäftigte unter dem Kennwort „simply the best“. Der Wahlvorstand reichte mit Schreiben vom 21. März 2016 den Wahlvorschlag als ungültig zurück. Das Kennwort sei als irreführend und herabsetzend anzusehen‚ die Amtssprache sei Deutsch und nicht Englisch. Mit Niederschrift vom 15. Juni 2016 wurde das Ergebnis der Wahl festgestellt.

Auf den Antrag der (fünf wahlberechtigten) Antragstellerinnen vom 28. Juni 2016 erklärte das Verwaltungsgericht Ansbach die Wahl zum Personalrat beim Universitätsklinikum Erlangen vom 14. Juni 2016 hinsichtlich der Gruppe der Arbeitnehmer für ungültig. Das Kennwort des zurückgewiesenen Wahlvorschlags sei nicht im Sinne des § 8 Abs. 8 WO-BayPVG unzulässig. Der Begriff sei allgemein verständlich‚ eine Herabwürdigung anderer Wahlvorschläge oder Kandidaten sei nicht zu erkennen‚ die Grenze zur unzulässigen Wahlbeeinflussung damit nicht überschritten.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1, des Personalrats des Universitätsklinikums Erlangen. Er beantragt‚

den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung trägt der Beteiligte zu 1 im Wesentlichen vor‚ entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei das Kennwort „simply the best“ als irreführend‚ diskriminierend und herabwürdigend anzusehen. Schon wegen der Abfassung des Kennworts in englischer Sprache sei das Kennwort irreführend, da nicht alle Wähler der englischen Sprache mächtig seien. Durch einen übersteigerten Superlativ dieser Art würden die übrigen Wahlvorschläge herabgesetzt und eine Alleinstellung des Wahlvorschlags behauptet. Auch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg habe in seinem Urteil vom 10. Dezember 2008 - 5 U 129/07 - (juris) entschieden‚ dass die Werbung mit dem Slogan „simply the best“ für einen Damen-Nassrasierer irreführend sei, da die Aussage eher als Tatsachenbehauptung und nicht nur als reklamehafte Übertreibung verstanden werde. Im Übrigen sei die Wahlanfechtung schon nicht fristgemäß erfolgt. Die Antragstellung vom 28. Juni 2016 sei darauf gerichtet gewesen‚ die Personalratswahl für unwirksam zu erklären. Statt der danach von den Antragstellerinnen begehrten Feststellung der Nichtigkeit der Wahl habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Wahl für ungültig erklärt. Zwar könne ein Antrag ausgelegt werden‚ die Antragstellung müsse hier jedoch wörtlich genommen werden‚ da die Antragstellerinnen durch einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht vertreten seien.

Die Antragstellerinnen beantragen‚

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragstellung sei innerhalb der Zwei-Wochen-Frist erfolgt, da mit dem Antrag die Wahlanfechtung eindeutig erklärt worden sei. Eine Anfechtung führe nach allgemeinem Verständnis zur Vernichtung einer Erklärung‚ so dass der Antrag‚ es solle die Unwirksamkeit erklärt werden‚ tatsächlich als Ergebnis einer erfolgreichen Anfechtung feststehe. Dieser Antrag schließe mögliche Nichtigkeitsgründe mit ein. Allein aus der Verwendung einer fremdsprachigen Wortfolge könne eine Irreführung nicht gefolgert werden. Es handele sich um Wörter‚ welche einer fremden Sprache zuzurechnen‚ aber im Deutschen allgemein verständlich seien. Die Aussage‚ dass etwas das Beste sei‚ sei nur dann geeignet‚ eine Alleinstellung zu bewirken‚ wenn eine objektivierbare Bewertung vorgenommen werde. Dies sei denkbar in Bezug auf Eigenschaften einer Sache oder einer Leistung von Menschen in einem genau definierten Betätigungsfeld. Eine Aussage, wie sie das Kennwort enthalte, könne jedoch nur als subjektive Aussage verstanden werden‚ mit dem ein Wahrheitsbeweis nicht geführt werden könne. Daher sei das Kennwort nicht als Diskreditierung anderer Vorschläge oder Personen zu verstehen.

Der Beteiligte zu 2, der Dienststellenleiter des Universitätsklinikums Erlangen, schließt sich dem Antrag des Beteiligten zu 1 an. Die Beteiligte zu 3‚ die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstands wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die gemäß Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayPVG i.V.m. § 87 Abs. 1‚ Abs. 2 Satz 1‚ § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Wahl zum Personalrat beim Universitätsklinikum Erlangen vom 14. Juni 2016 hinsichtlich der Gruppe der Arbeitnehmer zu Recht für ungültig erklärt.

1. Der Antrag auf Wahlanfechtung ist fristgemäß binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Verwaltungsgericht eingegangen (Art. 25 Abs. 1 BayPVG). Der Antrag der (fünf wahlberechtigten) Antragstellerinnen vom 28. Juli 2016 mit dem Wortlaut „auf den Anfechtungsantrag der Antragsteller hin wird die Wahl des Personalrats am Universitätsklinikum Erlangen am 14.6.2016 für unwirksam erklärt“ stellt eine Prozesserklärung dar. Prozessuale Willenserklärungen sind auszulegen, sodass nicht allein der Wortlaut maßgeblich ist. Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille‚ wie er aus den Begleitumständen und nicht zuletzt aus der Interessenlage hervorgehen kann. Hierfür ist auch die Begründung des Antrags heranzuziehen. Dementsprechend ist die Auslegung eines im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren gestellten Antrags von dessen Wortlaut ausgehend am Anlass des Streits der Beteiligten und an dem zu seiner Begründung Vorgetragenen auszurichten (vgl. BVerwG‚ B.v. 24.2.2015 - 5 P 1.14 - PersV 2015‚ 294 Rn. 9 m.w.N.). Gemessen daran belegen Formulierung („…wird…erklärt“) und Begründung des Antrags (vgl. insbesondere S. 3 der Antragsschrift, wo ausdrücklich dargelegt wird, dass die Anfechtung wegen der Zurückweisung des Wahlvorschlags erfolgt)‚ dass es den Antragstellerinnen um die Anfechtung der Wahl ging und sie insoweit einen gestaltenden Ausspruch des Verwaltungsgerichts begehrten und nicht (nur) die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl.

2. Die Zurückweisung des streitgegenständlichen Wahlvorschlags stellt einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens dar. Da eine Berichtigung nicht erfolgt ist - und nicht erfolgen kann - und dieser Verstoß das Wahlergebnis auch beeinflussen konnte‚ war die Wahl für ungültig zu erklären (Art. 25 Abs. 1 BayPVG). Das Kennwort des Wahlvorschlags „simply the best“ verstößt nicht gegen Art. 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayPVG i.V.m. § 8 Abs. 8 WO-BayPVG.

Gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayPVG darf niemand die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere darf kein Wahlberechtigter in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. Art. 24 Abs. 1 BayPVG wendet sich an jedermann‚ also auch an den einzelnen Wahlbewerber und verpflichtet ihn‚ alles zu unterlassen‚ was in einer das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Bediensteten verletzenden Weise ein bestimmtes Wahlergebnis herführen kann (vgl. BVerwG‚ B.v. 7.11.1969 - VII P 2.69 - BVerwGE 34‚ 177 zum insoweit gleichlautenden § 21 Abs. 1 Satz 1 PersVG NW). Im Gegensatz zur Wahlbehinderung ist Wahlbeeinflussung als solche nicht verboten, auch wenn sie naturgemäß das Ziel hat, auf die Wählerentscheidung Einfluss zu nehmen (vgl. OVG NW, B.v. 10.11.2005 - 1 A 5076/04.PVL - PersV 2006, 138). Die Grenze zur unzulässigen Wahlwerbung ist dann überschritten, wenn sich diese als sittenwidrige Wahlbeeinflussung darstellt. Das Verbot der sittenwidrigen Wahlbeeinflussung orientiert sich am Leitbild eines fairen Wettbewerbs‚ der auf die Wirkung der Persönlichkeit der Wahlbewerber und ihrer Argumente setzt und manipulative sowie diffamierende Methoden ausschließt. Hierbei sind jedoch der Wahlkampfcharakter von Wahlen sowie die Fähigkeit der Wähler zu berücksichtigten‚ sich eigenständig ein Urteil zu bilden‚ wozu auch gehört‚ unfaires oder unsachliches Verhalten selbst erkennen und aus ihm Schlussfolgerungen ziehen zu können. Rechtlicher Reglementierung bedarf der Wahlkampf dort‚ wo der Persönlichkeitsschutz der Wahlbewerber oder die Autonomie der Willensbildung der Wähler spürbar in Gefahr geraten könnte, etwa bei einem Verstoß gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs oder bei verunglimpfender, diffamierender Abwertung von Mitbewerbern, grob wahrheitswidriger Propaganda über Wahlbewerber oder bei Schmähkritik, mit der der Boden sachlicher Kritik an den Mitbewerbern verlassen wird (vgl. BVerwG, B.v. 27.6.2007 - 6 A 1.06 - PersR 2007, 443 Rn. 34). Nicht jedes nach allgemeinem Verständnis unfaire und unsachliche Verhalten überschreitet jedoch die Grenze zur Sittenwidrigkeit im wahlrechtlichen Sinne. Eine Überspannung der diesbezüglichen Anforderungen liefe Gefahr‚ den Wahlkampf seiner Vitalität zu berauben und seinerseits wahlbeeinflussende Wirkungen zu erzeugen. Das Wahlrecht trägt Dienststelle und Wahlvorstand nicht die Aufgabe einer engmaschig auszuübenden Wahlkampfüberwachung auf (vgl. BVerwG‚ U.v. 19.9.2012 - 6 A 7.11 - PersR 2013‚ 123 Rn. 38).

Auch Kennwörter von Wahlvorschlägen sind regelmäßig Teil der Wahlwerbung und damit der Strategie zur Beeinflussung der Wähler (vgl. Förster, ZfPR 2016, 15/18); hierbei ist wegen deren Unterscheidungs- und Identifizierungsfunktion (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber, BayPVG, Stand November 2016, § 8 WO-BayPVG Rn. 52) ein Verstoß gegen die guten Sitten insbesondere auch anzunehmen bei Verwendung eines irreführenden Kennworts (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.1966 - VII P 5.65 - PersV 1966, 132, wonach ein Kennwort dann zu beanstanden ist, wenn die Bezeichnung einer Gewerkschaft in dem Kennwort so „frisiert“ wird, dass damit eine wesentliche Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft verbunden ist).

Gemessen daran ist eine sittenwidrige Wahlbeeinflussung durch die Verwendung des Kennworts „simply the best“ nicht erkennbar. Das Kennwort in englischer Sprache ist für den durchschnittlichen Beschäftigten leicht zu übersetzen und allgemein verständlich. Selbst aus den einzelnen Wörtern kann wegen der Nähe zur deutschen Sprache (englisch: simply‚ deutsch: simpel; englisch: best‚ deutsch: Beste) der Sinngehalt des Kennworts zwanglos abgeleitet werden. Dagegen dürften Beschäftigte‚ die der deutschen Sprache nicht oder kaum mächtig sind‚ mit komplizierten deutschen Kennwörtern ungleich größere Probleme haben. Unabhängig davon weist das Kennwort auch keinen diskriminierenden oder irreführenden Charakter auf. Ausgehend von Sinn und Zweck eines Kennworts als Unterscheidungs- und Identifizierungsmerkmal birgt das streitgegenständliche Kennwort nicht die Gefahr einer Verwechslung mit anderen Wahlvorschlägen (vgl. dagegen BVerwG‚ B.v. 7.11.1969 - VII P 2.69 - BVerwGE 34‚ 177, wonach eine Irreführung z.B. dann besteht‚ wenn ein Wahlbewerber auf einem Wahlvorschlag mit den Kennwort „nicht organisierte Angestellte“ seinen vor der Wahl vollzogenen Eintritt in eine Gewerkschaft nicht allen Wahlberechtigten bekannt gibt). Das Kennwort „simply the best“ täuscht weder über die auf dem Wahlvorschlag genannten Personen noch verschleiert es‚ wer den Wahlvorschlag eingereicht hat. Auch suggeriert das Kennwort keine Alleinstellung des Wahlvorschlags dergestalt, dass andere Mitwerber herabgewürdigt und diskriminiert würden. Es beschreibt keine objektivierbaren Tatsachen‚ sondern stellt eine individuelle Wertung im Rahmen einer zulässigen Wahlwerbung dar. Insofern hat auch das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 10. Dezember 2008 - 5 U 129/07 - (juris)‚ wonach der Slogan „simply the best“ als Werbung für ein technisches Gerät (hier: für einen Nassrasierer) irreführend sei, für die vorliegende Fallgestaltung keine Aussagekraft. Denn bei der Bewerbung technischer Geräte‚ deren verkehrswesentliche Eigenschaften einer Nachprüfbarkeit anhand allgemeingültiger‚ objektiver Kriterien zugänglich und die auch von Zeit zu Zeit Gegenstand von Warentests sind‚ wird diese Superlativwerbung eher als Tatsachenbehauptung und nicht nur als reklamehafte Übertreibung verstanden. Im Gegensatz dazu beinhaltet das streitgegenständliche Kennwort ausschließlich eine subjektive Aussage, ohne den Eindruck einer objektiv nachprüfbaren Alleinstellung zu erwecken.

Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich (Art. 81 Abs. 2 BayPVG i.V.m. § 80 Abs. 1‚ § 2a Abs. 1 ArbGG‚ § 2 Abs. 2 GKG).

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG.

Diese Entscheidung ist endgültig (Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayPVG).

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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlich
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published on 27/09/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. Inmitten des Verfahrens steht die Anfechtung der Wahl des örtlichen Personalrats durch Beschä
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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.