Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Okt. 2017 - M 11 SN 17.4623

published on 17/10/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Okt. 2017 - M 11 SN 17.4623
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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer der Beigeladenen mit Bescheid vom 17. November 2016 erteilten Baugenehmigung zur Errichtung eines … mit Tiefgarage auf den im Umgriff des Bebauungsplans Nr. 112 des Antragsgegners liegenden Grundstücken Flnr. 2450/9, 2450/10 und 2450/88 der Gemarkung … Auf Antrag der Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 2450/7 setzte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26. Juni 2017 den Bebauungsplan Nr. 112 des Antragsgegners bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug (1 NE 17.716).

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Beschluss der Kammer vom 4. Oktober 2017 im Eilrechtsverfahren M 11 SN 17.4263 verwiesen, an dem die vom selben Bevollmächtigten vertretene Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 2469/4, der Antragsgegner sowie die Beigeladene beteiligt waren.

Die Antragstellerin hat am … August 2017 Klage gegen die Baugenehmigung vom 17. November 2016 erhoben, die bei der Kammer unter dem Aktenzeichen M 11 K 17.3994 anhängig ist. Vorsorglich wurde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom … September 2017 beantragte die Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom … August 2017 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17. November 2016 anzuordnen.

Die Begründung entspricht in der Sache im Wesentlichen der Begründung im Verfahren M 11 SN 17.4263, auf die im Einzelnen verwiesen wird. Es sei davon auszugehen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Normenkontrollhauptsacheverfahren seine Eilentscheidung bestätigen werde. Gerügt wird insbesondere eine Verletzung von Abstandsflächenrecht. Die Abstandsflächen würden die Mitte der öffentlichen Verkehrsfläche übersteigen und nach dem hier maßgeblichen Maß von 1 H auf das Grundstück der Klägerin fallen. Die Erteilung einer Abweichung sei nicht möglich. Die Antragstellerin werde damit massiv in den vom Abstandsflächenrecht umfassten Schutzgütern der Besonnung, Belichtung, Belüftung, dem Brandschutz und des Wohnfriedens verletzt. Gehe man von der Wirksamkeit des Bebauungsplans aus, verletze das Vorhaben das Rücksichtnahmegebot. Die geplante Gebäudehöhe von knapp 17 m einschließlich terassenähnlicher und intensiver Nutzung des Dachgeschosses bedeute für das unmittelbar gegenüberliegende Bestandsgebäude der Antragstellerin eine erhebliche Beeinträchtigung des sozialen Wohnfriedens. Das Vorhaben habe eine erhebliche erdrückende und abriegelnde Wirkung. Es weise eine Länge von 38,5 m, eine Höhe von fast 17 m und fünf Vollgeschosse auf. Demgegenüber bestehe das Objekt …straße ... lediglich aus drei Vollgeschossen und einem Dachgeschoss. Höhe und Länge des Objekts kämen nicht annähernd an das geplante Vorhaben heran. Der Abstand zwischen den Gebäuden werde voraussichtlich lediglich 20 m betragen. Der Einmauerungseffekt werde durch die Stellung des Gebäudes noch verstärkt. Die Antragstellerin werde durch die zu erwartenden massiven Lärmbelästigungen durch die Benutzung der Dachterrasse in ihren Rechten verletzt.

Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 wurde darauf hingewiesen, dass die Grundstücke Anwesen …straße … im Geltungsbereich des am 13. Oktober 1995 aufgehobenen Bebauungsplans Nr. 6 liegen, der in diesem Bereich eine dreigeschossige Bebauung und geschlossene Bauweise vorgesehen hat. Seit der Aufhebung beurteile sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB, wobei die Art der Nutzung der näheren Umgebung einem Mischgebiet entspreche. Für das Maß der Nutzung bilde die homogene bestehende Bebauung, die weiterhin den Festsetzungen des Bebauungsplans entspreche, den Beurteilungsrahmen. Das gelte entsprechend für die bebaubare Grundstücksfläche, also die durchlaufende Bauflucht parallel zur …straße. Durch den Bebauungsplan Nr. 112 auf der gegenüberliegenden Seite der …straße ändere sich an dieser Einstufung nichts.

Die Beigeladene hat beantragen lassen, den Antrag abzulehnen.

Die Beigeladene habe im Vertrauen auf die Wirksamkeit von Bebauungsplan und Baugenehmigung bereits am 22. Mai 2017 mit der Verwirklichung des Vorhabens begonnen. Das zwischen den Grundstücken der Antragstellerin und der Beigeladenen befindliche Grundstück FlNr. 2469/2 sei lediglich in einem flächenmäßig sehr untergeordneten Teil im westlichen Bereich straßenrechtlich gewidmet. Die Nutzung als Parkfläche für die Bewohner und Besucher der …straße ... und ... sei eine rein faktische. Das Gebäude der Antragstellerin verfüge über drei Geschosse zuzüglich Dachgeschoss, wobei das Erdgeschoss als Hochparterre ausgebildet sei. Die traufseitige Wandhöhe betrage ca. 9,30 m. Auch das Gebäude der Antragstellerin halte die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen zum Grundstück FlNr. 2469/3 nicht ein. Angesichts der vorhandenen Nutzungen sei die Antragstellerin bereits jetzt mit einem gewerblich geprägten Umfeld und entsprechenden Besucherfrequenzen konfrontiert. Die Beigeladene rechne damit, dass die Gäste des … weit überwiegend mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen würden. Die schalltechnische Verträglichkeit sei im Rahmen des Bebauungsplans untersucht worden. Eine lärmintensive Nutzung der Dachterrassenflächen sei bereits aufgrund des vorgesehenen Technikaufbaus faktisch unterbunden. Die Höhenentwicklung in der näheren Umgebung des Sondereigentums der Antragstellerin sei inhomogen. Die Beigeladene habe beim Antragsgegner zwischenzeitlich die Aufstellung eines geänderten Bebauungsplans beantragt und gehe von einer alsbaldigen Erledigung des Normenkontrollverfahrens wegen der Planänderung aus. Der Beigeladenen drohe bei Außervollzugsetzung der Baugenehmigung ein erheblicher finanzieller Schaden. Die ordnungsgemäße Vertretung der Antragstellerin sei nicht nachgewiesen worden. Die Antragstellerin sei keine Nachbarin und nicht antragsbefugt. Entsprechendes gelte auch für die Klage in der Hauptsache. Die Klage sei zudem verfristet. Die Klage sei überdies unbegründet. Das Maß der baulichen Nutzung sei nicht drittschützend. Die Antragstellerin könne sich nicht auf Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO berufen, da sie nicht an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenze. Der derzeitige temporäre Verlauf der …straße im Rahmen der Baustelle führe nicht dazu, dass das Grundstück der Antragstellerin an einer öffentlichen Verkehrsfläche liege. Hierfür bedürfe es eines gesonderten Widmungsaktes, zumal im späteren Bauleitplanungsverfahren auch eine bauplanungsrechtliche Verkürzung der Abstandsflächen geplant sei. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Auch in Ansehung von § 22 Abs. 1 BImSchG sei eine Rechtsverletzung nicht ersichtlich. Die im Bauleitplanverfahren erstellte schalltechnische Untersuchung belege, dass die Richtwerte der TA Lärm eingehalten seien. Die Einstufung als Mischgebiet sei sachgerecht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens, des Eilverfahrens M 11 SN 17.4263, des gegenständlichen Hauptsacheverfahrens M 11 K 17.3994 sowie der Hauptsacheverfahren M 11 K 17.3560 und M 11 K 16.5732 und die im letztgenannten Verfahren vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist die Wohnungseigentümergemeinschaft entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Bei der Geltendmachung von Nachbarrechten wegen einer Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Schutz des gemeinschaftlichen Eigentums dienen, handelt es sich um eine Maßnahme der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 20 Abs. 1 WEG). Diese steht gem. § 21 Abs. 1 WEG grundsätzlich den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2005 - 1 ZB 05.42 - juris Rn. 13). Anhaltspunkte dafür, dass eine ordnungsgemäße Vertretung mangels eines entsprechenden Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht vorliegt, bestehen nicht.

Das Vorbringen im Hinblick auf die Verletzung von Abstandsflächenrecht sowie einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme bezieht sich auf nachbarschützende und für einen Sonderbau entscheidungserhebliche Regelungen und genügt jedenfalls den Anforderungen an die Darlegung einer Antragsbefugnis.

Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Gemäß § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung anordnen. Hierbei kommt es auf eine Abwägung der Interessen des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung mit den Interessen des Dritten, keine vollendeten, nur schwer wieder rückgängig zu machenden Tatsachen entstehen zu lassen, an.

Im Regelfall ist es unbillig, einem Bauwilligen die Nutzung seines Eigentums durch Gebrauch der ihm erteilten Baugenehmigung zu verwehren, wenn eine dem summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entsprechende vorläufige Prüfung des Rechtsbehelfs ergibt, dass dieser letztlich erfolglos bleiben wird. Ist demgegenüber der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so überwiegt das Interesse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so kommt es darauf an, ob das Interesse eines Beteiligten es verlangt, dass die Betroffenen sich so behandeln lassen müssen, als ob der Verwaltungsakt bereits unanfechtbar sei. Bei der Abwägung ist den Belangen der Betroffenen umso mehr Gewicht beizumessen, je stärker und je irreparabler der Eingriff in ihre Rechte wäre.

Die Erfolgsaussichten der voraussichtlich zulässigen Klage - vgl. dazu die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 4.10.2017 im Verfahren M 11 SN 17.4263 -sind (nur) im Hinblick auf Belange des Immissionsschutzes als offen anzusehen und eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten nicht gerechtfertigt.

Nachbarn können eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn sie hierdurch in einem ihnen zustehenden subjektiv öffentlichen Recht verletzt werden.

Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke dienen.

Die Abstandsflächen des Vorhabens fallen nach Maßgabe des Lageplans nicht auf das Grundstück der Antragstellerin. Eine Verletzung in den uneingeschränkt nachbarschützenden Abstandsflächenregelungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 BayBO liegt damit nicht vor.

Die Abstandsflächen gehen zwar sowohl über die Mitte der bisherigen Verkehrsfläche als auch über die Mitte des Grundstücks FlNr. 2469/3, das im Eigentum des Antragsgegners steht, hinaus.

Unabhängig davon, ob insofern Flächen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO in Anspruch genommen werden, wird die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt.

Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO über die Einrechnung angrenzender öffentlicher Verkehrs, Grün- oder Wasserflächen in die Abstandsfläche ist insoweit nachbarschützend, als der Bauherr die öffentliche Fläche nur bis zur Mitte in Anspruch nehmen kann, damit der Gegenüberlieger „mit seiner Hälfte“ ebenso verfahren kann (vgl. Simon/Busse/Dhom/Franz/Rauscher, BayBO, 125. EL Mai 2017, Art. 6 Rn. 608; ebenso der Beschluss der Kammer vom 4.10.2017 im Verfahren M 11 SN 17.4263). Die Bestimmung gewährt aber keinen Nachbarschutz, wenn die fragliche Straßenhälfte für die Aufnahme von Abstandsflächen (planungsrechtlich) zulässiger Vorhaben des Nachbarn nicht in Betracht kommt (BayVGH, U.v. 7.2.1994 - 2 B 89.1918 - BayVBl 1994, 307; Simon/Busse/Dhom/Franz/Rauscher, BayBO a.a.O.).

Dementsprechend scheidet eine Verletzung von Rechten der Antragstellerin voraussichtlich aus. Nach Maßgabe der Äußerung des Antragsgegners sowie der Aktenlage dürfte aufgrund der geschlossenen Bauweise und dem Bestehen einer faktischen Baugrenze weder ein bedeutsames Vorrücken der Bestandsbebauung der Antragstellerin an die Straße in Betracht kommen noch eine Erhöhung des Gebäudes. Der nach Aktenlage wohl bestehende Versatz von etwa 1 bis 2 m gegenüber den Gebäuden auf den benachbarten Grundstücken FlNr. 2469/4 und 2468 und eine in diesem Rahmen möglicherweise planungsrechtlich zulässige geringfügige Erweiterung des Bestandsgebäudes zur vorderen Grundstücksgrenze hin ändert hieran nichts. Denn bei der Beurteilung einer Verletzung von Nachbarrechten hat eine hypothetische, sich in keiner Weise konkret abzeichnende Veränderung der bauplanungs- oder bauordnungsrechtlichen Situation auf Nachbargrundstücken außer Betracht zu bleiben (vgl. im Zusammenhang mit der Erteilung einer Abweichung von Abstandsflächen BayVGH, 8.12.2011, 15 ZB 11.1882 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 14.7.2009 -14 ZB 09.847 - juris Rn. 9). Anhaltspunkte für eine sinnvolle Erweiterung des Bestandsgebäudes im dargestellten Rahmen sind weder dargelegt noch ersichtlich.

Eine Beeinträchtigung des Rücksichtnahmegebots im Zusammenhang mit den Belangen, denen das Abstandsflächenrecht dient, ist nicht erkennbar. Aus dem Umstand, dass bei Einhaltung der Abstandsflächen in aller Regel kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf Belichtung und Besonnung vorliegt, kann nicht im Umkehrschluss ein solcher Verstoß hergeleitet werden, wenn - wie hier - die vorgeschriebenen Abstandsflächen nicht eingehalten sind. Insoweit kommt es jeweils auf die tatsächlichen Verhältnisse an (BayVGH, B.v. 9.10.2006 - 26 ZB 06.1926 - juris Rn. 13).Im Hinblick darauf, dass die Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 BayBO in Bezug auf das Grundstück der Antragstellerin eingehalten sein dürften, sowie nach Maßgabe des Abstands der Gebäude, der selbst an dem vorspringenden Eck an der Südostseite des Vorhabens 20 m beträgt, sowie mangels besonderer ungünstiger Umstände bestehen keine Anhaltspunkte für eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller hinsichtlich Belichtung, Besonnung, Belüftung, Brandschutz oder des Wohnfriedens.

Entsprechendes gilt nach summarischer Prüfung für eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung. Zudem ist im Rahmen des Rücksichtnahmegebots auch die Wirkung des Bestandsgebäudes der Antragstellerin zu berücksichtigen. Dieses dürfte sich in der Zusammenschau mit den, in geschlossener Bauweise errichteten weiteren Gebäuden östlich der …straße und mit drei Vollgeschossen plus Dachgeschoss in seiner Wirkung nicht so erheblich von dem gegenständlichen Vorhaben mit fünf Vollgeschossen und einer Ausgestaltung des fünften Obergeschosses als Terrassengeschoss unterscheiden, dass eine Unzumutbarkeit aufgrund einer abriegelnden oder erdrückenden Wirkung unterstellt werden kann.

Aus dem Vorbringen der Antragsbegründung, die vornehmlich auf verhaltensbezogene und mit dem genehmigten Vorhaben nicht typischerweise verbundenen Lärmimmissionen vom Terrassengeschoss durch Gäste oder Besucher abstellt, ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit des Vorhabens aufgrund von Lärmimmissionen. Entsprechende Beeinträchtigungen könnten aber vor allem auch durch Auflagen geregelt werden und würden das Vorhaben nicht dem Grunde nach in Frage stellen. Auch wenn man zugunsten der Antragstellerin darüber hinaus darauf abstellt, ob das Vorhaben nutzungstypische unzumutbare Immissionen (etwa im Hinblick auf den Zu- und Abfahrtsverkehr) erwarten lässt, ergibt sich nichts anderes. Angesichts der insoweit offenen Erfolgsaussichten überwiegt das private Interesse der Beigeladenen, die Bauarbeiten fortführen zu können, das private Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Die Beigeladene hat nachvollziehbar dargelegt, dass ihr im Fall der Nichtfortführung des Baus ein ganz erheblicher finanzieller Schaden entsteht. Auch ist davon auszugehen, dass selbst dann, wenn die Baugenehmigung die Antragstellerin in Bezug auf den Lärmschutz in ihren Rechten verletzen sollte, durch die Fortführung der Bauarbeiten keine nicht mehr rückgängig zu machenden Tatsachen geschaffen werden, sondern durch ergänzende Auflagen und ggf. durch gewisse Umplanungen eine die Rechte der Antragstellerin wahrende Gesamtsituation erreicht werden kann. Nicht zu verkennen ist zwar, dass sich, obwohl die Baugenehmigung im Dezember 2016 von anderer Seite angefochten worden ist, ein Normenkontrollverfahren eingeleitet und der die Grundlage bildende Bebauungsplan vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof schließlich außer Vollzug gesetzt worden ist, die Beigeladene trotz des damit verbundenen Risikos dafür entschieden hat, mit dem Bau zu beginnen bzw. diesen fortzuführen. Andererseits muss aber auch berücksichtigt werden, dass die Antragstellerin den Eilantrag sehr spät - nochmals drei Wochen später als die Antragstellerin im Verfahren M 11 SN 17.4263 - gestellt hat, zu einem Zeitpunkt, zu dem sich das Bauvorhaben schon in einem erheblich fortgeschrittenen Stadium befand. Der Umstand, dass die Willensbildung bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft insofern naturgemäß mehr Zeit in Anspruch nimmt als bei natürlichen Personen, ist dem Risikobereich der Antragstellerin zuzurechnen und hat insofern keinen Einfluss auf die Interessenabwägung. Insgesamt ist es deshalb angemessen, dass die Beigeladene das Bauvorhaben unter Eingehung des Risikos, dass die Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren ggf. aufgehoben wird, fortführen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. den Nrn. 1.5 u. 9.7.1 des Streitwertkatalogs.

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die

1.
dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,
2.
dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,
3.
dem Einbruchsschutz und
4.
dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität
dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind.

(4) Bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, dürfen nicht beschlossen und gestattet werden; sie können auch nicht verlangt werden.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.