Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Aug. 2016 - M 10 K 16.3177

11.08.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

II.

Der Rechtsstreit wird an das Landgericht München I verwiesen.

III.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Landgerichts München I vorbehalten.

Gründe

I.

Der Kläger hat durch seine Bevollmächtigten mit am 20. Juli 2016 eingegangenem Schriftsatz Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. dem Kläger an der Internationalen Patentanmeldung ... 061134 (Veröffentlichungsnummer ...) und allen hieraus verfolgten nationalen/regionalen Anmeldungen einschließlich der europäischen Patentanmeldung mit der Anmeldenummer … 14726991.4 (Veröffentlichungsnummer ...) eine Mitberechtigung einzuräumen.

2. gegenüber den jeweiligen zuständigen Patentämtern/Behörden in die Umschreibung der Internationalen Patentanmeldung ... (Veröffentlichungsnummer ...) und allen hieraus verfolgten nationalen/regionalen Anmeldungen einschließlich der europäischen Patentanmeldung mit der Anmeldenummer ... (Veröffentlichungsnummer ...) mit der Maßgabe einzuwilligen, dass der Kläger als Mitinhaber der jeweiligen Anmeldung geführt wird, und die zur Umschreibung notwendigen Erklärungen abzugeben.

3. dem Kläger unter Angabe des jeweiligen Schutzlandes, des amtlichen Aktenzeichens, des Anmelders und Inhabers, des Vertreters vor den jeweiligen Patentämtern/Behörden und aller laufenden Fristen schriftlich Auskunft zu erteilen, welche nationalen/regionalen Anmeldungen aus der Internationalen Patentanmeldung ... (Veröffentlichungsnummer ...) die Beklagte verfolgt und für welche Länder die europäischen Patentanmeldung mit der Anmeldenummer EP 14726991.4 (Veröffentlichungsnummer ...) erteilt werden soll, sowie dem Kläger Kopien sämtlicher Korrespondenz mit den jeweiligen Patentämtern/Behörden sowie Auslandsvertretern und Korrespondenzanwälten zu der Internationalen Patentanmeldung ... ... (Veröffentlichungsnummer ...) und allen hieraus verfolgten nationalen/regionalen Anmeldungen einschließlich der europäischen Patentanmeldung mit der Anmeldenummer ... (Veröffentlichungsnummer ...) herauszugeben.

4. an den Kläger für alle Länder, in denen die Beklagte kein nationales/regionales Schutzrecht aus der Internationalen Patentanmeldung ... (Veröffentlichungsnummer ...) weiterverfolgt einschließlich nicht benannter/nicht weiteverfolgter benannter Länder aus der europäischen Patentanmeldung mit der Anmeldenummer ... (Veröffentlichungsnummer ...) ihren Anspruch auf Schutzrechtserteilung abzutreten und dem Kläger hierzu innerhalb angemessener Frist, jedoch mindestens einen Monat vor Ablauf der Fristen des Art. 22 Abs. 1 Patentzusammenarbeitsvertrag (PZV) sowie rechtzeitig vor Erteilung eines europäischen Patents schriftlich mitzuteilen, in welchen Ländern die Beklagte keine solchen Schutzrechte weiterverfolgen wird.

Zur Begründung der Klage wird vorgetragen, die Beklagte habe eine Erfindung zum Patent angemeldet, ohne den Kläger als Mitberechtigten zu berücksichtigen, obwohl dieser in erheblichem Umfang Miterfinder sei.

Um sofortige Rechtshängigkeit im Sinne der Regel 14 des Europäisches Patentübereinkommens zur erreichen, werde die Klage zum unzuständigen Verwaltungsgericht erhoben; insoweit werde um Verweisung der Klage an die Ordentliche Gerichtsbarkeit (Landgericht München I, Patentstreitkammer) gebeten.

Hinsichtlich der weiteren Ausführungen zur Klagebegründung wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Mit Schreiben jeweils vom 25. Juli 2016 hörte das Gericht die Beteiligten zur beabsichtigten Verweisung des Rechtstreits an das Landgericht München I an; eine Äußerung der Beklagten binnen gesetzter Frist erfolgte nicht.

II.

Nach § 173 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs festzustellen und der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten an das zuständige Landgericht München I zu verweisen.

Für das vorliegende Verfahren ist nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.

Nach § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.

Eine solche Sonderzuweisung ist hier gegeben.

Für Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Patentrechts sind nach Art. II § 10 Abs. 2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen i. V. m. § 143 Patentgesetz die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

Der Rechtsstreit ist daher an das örtlich gemäß § 32 ZPO, § 38 Nr. 1 Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz - GZVJu - zuständige Landgericht München I zu verweisen.

Die Kostenentscheidung bleibt gemäß § 17b GVG dem zuständigen Landgericht München I vorbehalten.

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Aug. 2016 - M 10 K 16.3177 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Zivilprozessordnung - ZPO | § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung


Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17b


(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen. (2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes

Gesetz über internationale Patentübereinkommen - IntPatÜbkG | § 10 Zuständigkeit von Gerichten


(1) Ist nach dem Protokoll über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen über den Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents die Zuständigkeit der Gerichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes begründet, so richtet s

Referenzen

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Ist nach dem Protokoll über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen über den Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents die Zuständigkeit der Gerichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes begründet, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften. Ist danach ein Gerichtsstand nicht gegeben, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Europäische Patentamt seinen Sitz hat.

(2) § 143 des Patentgesetzes gilt entsprechend.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.