Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit Urteil vom 19. Juni 2015 (M 1 K 15.1574) hat das Verwaltungsgericht München die Klage der Klägerin gegen einen Kostenbescheid für eine schornsteinfegerrechtliche Ersatzvornahme abgewiesen und ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Streitwert wurde auf 347,66 EUR festgesetzt.

Der Urkundsbeamte hat die Gerichtskosten für dieses Verfahren mit Kostenrechnung vom ... Juli 2015 auf 106,- EUR festgesetzt (105,- EUR Gebühren und 1,- EUR Dokumentenpauschale). Die Klägerin hat mit Schreiben vom ... Juli 2015, am 5. August 2015 bei Gericht eingegangen, gegen die Kostenrechnung Erinnerung erhoben und ausgeführt, gegen das Urteil sei „Beschwerde“ eingelegt worden. Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 17. August 2015 (22 ZB 15.1751) abgelehnt.

II.

Die Erinnerung, über die nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist zulässig. Insbesondere wurde sie innerhalb der Zweiwochenfrist des § 151 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingelegt.

Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Der Kostenbeamte hat zu Recht eine Gebühr in Höhe von 106,- Euro festgesetzt. Bei dem festgesetzten Streitwert i. H. v. 347,66 EUR (§ 52 Abs. 1 GKG) beträgt die einfache Gebühr 35,- EUR (§ 34 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz erhoben (§ 3 Abs. 2 GKG). Für das Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird die dreifache Gebühr erhoben (Nr. 5110 der Anlage 1 zum GKG), demnach 105,- EUR. Hinzu kommt 1,- EUR Dokumentenpauschale.

Eine eventuelle Anfechtung der erstinstanzlichen Entscheidung entbindet nicht von der Zahlung der erhobenen Gebühren. § 6 Abs. 1 GKG sieht die Fälligkeit der Verfahrensgebühr bereits bei Einreichung der Klage vor. Im Übrigen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 17. August 2015 abgelehnt, so dass das erstinstanzliche Urteil inzwischen rechtskräftig ist.

Das Verfahren über die Kostenerinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Sept. 2015 - M 1 M 15.3643 zitiert 8 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 34 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Streitwert bis … Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euroum … Euro 2 0005002010 0001 0

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 6 Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen


(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig: 1. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,2. in Sa

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Sept. 2015 - M 1 M 15.3643 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2015 - 22 ZB 15.1751

bei uns veröffentlicht am 17.08.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 347,66 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Juni 2015 - M 1 K 15.1574

bei uns veröffentlicht am 19.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 1 K 15.1574 Im Namen des Volkes Urteil vom 19. Juni 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 470 Hauptpunkte: Klage gegen Kostenbescheid für schornsteinf

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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 1 K 15.1574

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 19. Juni 2015

1. Kammer

Sachgebiets-Nr. 470

Hauptpunkte: Klage gegen Kostenbescheid für schornsteinfegerrechtliche Ersatzvornahme

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... - Klägerin -

gegen

Freistaat Bayern

vertreten durch: Landratsamt Eichstätt, Dienststelle Ingolstadt, Auf der Schanz 39, 85049 Ingolstadt

- Beklagter -

wegen Schornsteinfegerrechts

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer, durch die Richterin am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichterin aufgrund mündlicher Verhandlung am 19. Juni 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem Kosten für eine schornsteinfegerrechtliche Ersatzvornahme festgesetzt werden.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks ...straße ... in ... Mit Feuerstättenbescheid vom ... Juni 2013 forderte der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger J. K. sie auf, bestimmte Arbeiten an den Feuerstätten ihres Anwesens innerhalb bestimmter Frist durchführen zu lassen. Nachdem er selbst die Arbeiten innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt hatte und ihm auch keine Bestätigung über die Durchführung zugegangen war, zeigte er dies mit Schreiben vom ... Dezember 2014 dem Landratsamt Eichstätt an. Nach Anhörung erlies das Landratsamt am ... Januar 2015 einen Zweitbescheid, in dem es die Klägerin innerhalb bestimmter Frist zur Durchführung der Arbeiten und zum Nachweis gegenüber dem Landratsamt verpflichtete; für den Fall der Nichtbefolgung dieser Anordnung drohte es unter Nennung der Kosten die Ersatzvornahme für den ... Februar 2015 an. Die Klägerin äußerte mit Schreiben vom ... November 2014, beim Landratsamt eingegangen am 21. Januar 2015, das Anwesen sei bereits 2002 von der Durchführung der Arbeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) abgemeldet worden; ohne Rechtsgrundlage habe der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seither Kostenrechnungen gestellt, weshalb sie ihn mit Schreiben vom ... November 2014 zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert habe. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger belegte durch Vorlage des Kehrbuchs gegenüber dem Landratsamt, dass er von 2002 bis 2013 Kehr- und Überprüfungsarbeiten am Anwesen der Klägerin durchgeführt und abgerechnet hatte. Nachdem das Landratsamt von der Polizeiinspektion ... erfahren hatte, dass die Klägerin am ... Januar 2015 in die Justizvollzugsanstalt ... überstellt und ihr nahegelegt worden war, eine Vertrauensperson zu benennen, verschob es den Termin für die Ersatzvornahme mit Änderungsbescheid vom ... März 2015 auf den ... April 2015. Die Klägerin wiederholte mit Schreiben vom ... März 2015 ihren bisherigen Vortrag und teilte mit, gegen den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger habe sie Anzeige erstattet und ein Hausverbot erteilt.

Am ... April 2015 wurden die angeordneten Schornsteinfegerarbeiten im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt. Dabei wurde ein Schlüsseldienst eingeschaltet und von dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger festgestellt, dass die Feuerstätten betriebsbereit, aber dauernd unbenutzt seien und deshalb jährlich nur eine Prüfung erforderlich sei; die Abgaswegeüberprüfung an der zentralen Feuerstätte für flüssige Brennstoffe habe nicht durchgeführt werden können, weil die Heizung abgeschaltet und das Wasser im Heizkessel entleert gewesen sei. Für die Ersatzvornahme fielen dabei Gesamtkosten i. H. v. 344,21 Euro an (vgl. Aufstellung auf Bl. 56 der Behördenakte: Gebühren für eine Stunde Arbeitszeit und eine Stunde Fahrzeit zu je 60,- Euro; Rechnung des Schlüsseldienstes 117,70 Euro; Rechnung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers 93,71 Euro; Auslagen für Fahrtkosten und die Übersendung der neuen Haustürschlüssel an die Klägerin 12,80 Euro).

Mit Kostenbescheid vom ... April 2015, der Klägerin zugestellt am 17. April 2015, setzte das Landratsamt die Kosten für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten i. H. v. 344,21 Euro fest. Für die Zustellung setzte es 3,45 Euro an. Zur Begründung führte es aus, die Kostenentscheidung beruhe auf § 26 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG, Art. 41 Abs. 1 Satz 1 und Art. 32 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) i. V. m. Art. 1, 2, 5 und 6 Kostengesetz (KG) i. V. m. Tarifnummer 2.IV.8/9 und 1.I.8/2 des zum Kostengesetz erlassenen Kostenverzeichnisses. Die Auslagen würden nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 und 4 KG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Reisekostengesetz (BayRKG) erhoben.

Am ... April 2015 erhob die Klägerin Klage gegen diesen Bescheid zum Bayerischen Verwaltungsgericht München. Einen Klageantrag stellte sie nicht. Sie trug erneut vor, sie habe ihr Anwesen seit 2001/2002 von allen Schornsteinfegerarbeiten abgemeldet. Eine Anzeige gegen den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger liege vor.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt aus, es entspreche nicht den Tatsachen, dass die Klägerin ihr Anwesen seit 2001/2002 von allen Schornsteinfegerarbeiten abgemeldet habe. Da bereits am ... Februar 2014 eine Ersatzvornahme habe durchgeführt werden müssen, sei dem Landratsamt bekannt, dass sie nach wie vor kehr- und überprüfungspflichtige Feuerstätten betreibe.

Zur mündlichen Verhandlung am 19. Juni 2015 erschienen - nach Vorankündigung - weder die Klägerin noch der Beklagte.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte und der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. Juni 2015 entschieden werden, obwohl für die Beteiligten niemand erschienen ist. Sie wurden ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen (§ 102 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Das Rechtschutzziel der Klägerin richtet sich nach Auslegung ihres Klagebegehrens (§ 88 VwGO) auf Aufhebung des Kostenbescheids des Landratsamts Eichstätt vom 14. April 2015, mit dem Ersatzvornahmekosten i. H. v. von insgesamt 344,21 Euro und Kosten für die Zustellung i. H. v. 3,45 Euro festgesetzt wurden.

Die so verstandene Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Der Kostenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 25 Abs. 2 SchfHwG setzt die zuständige Behörde in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Schornsteinfegerarbeiten innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind (Satz 1). Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen (Satz 2). Der Bescheid ist nach § 25 Abs. 3 SchfHwG schriftlich zu erlassen und zuzustellen. Nach § 26 Abs. 1 SchfHwG hat die zuständige Behörde den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder den Bezirksschornsteinfegermeister mit der Vornahme der Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu beauftragen, wenn die Verpflichtung, die in dem Zweitbescheid nach § 25 Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt wird. Nach § 26 Abs. 2 SchfHwG werden für die Ausführung der Ersatzvornahme von dem betroffenen Eigentümer Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben (Satz 1).

Der Zweitbescheid des Landratsamts Eichstätt vom ... Januar 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom ... März 2015 ist bestandskräftig. Einwendungen gegen dessen Rechtmäßigkeit sind damit im Anfechtungsverfahren gegen den Kostenerstattungsbescheid unbeachtlich (vgl. BayVGH, B. v. 4.11.2013 - 2 ZB 12.910 - juris Rn. 3 unter Berufung auf BVerwG, U. v. 25.9.2008 - 7 C 5/08 - BayVBl. 2009, 184 - juris Rn. 14). Eine Nichtigkeit des Zweitbescheids liegt nicht vor. Außer Betracht zu bleiben hat daher der Einwand der Klägerin, sie habe ihr Anwesen bereits 2001/2002 von allen Schornsteinfegerarbeiten abgemeldet. Da nach dem Kehrbuch des bevollmächtigten Schornsteinfegermeisters Arbeiten nachgewiesener Weise auch in den Jahren 2002 bis 2013 stattgefunden haben, hält das Gericht die Aussage der Klägerin ohnehin nicht für zutreffend. Im Übrigen sieht Anlage 1 der Verordnung für die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (KÜO) für eine nicht stillgelegte, aber dauerhaft unbenutzte, dennoch betriebsbereite Feuerstätte eine Überprüfung im Kalenderjahr vor (vgl. Nr. 1.10 und 2.5), so dass jedenfalls die im Feuerstättenbescheid angeordneten Überprüfungsarbeiten vorzunehmen waren.

Damit hat die Klägerin als Pflichtige nach § 26 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG die Kosten der Ersatzvornahme (Gebühren und Auslagen) vom... April 2015 zu tragen. Für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren werden dabei nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 VwZVG Kosten nach dem Kostengesetz erhoben. Die Kostenerhebung nach Tarifnummer 2.IV.8/9 und 1.I.8/2, die jeweils Gebühren i. H. v. 50,- bis 2.500,- Euro ermöglichen, und die Festsetzung von Gebühren von 120,- Euro sind dabei nicht zu beanstanden. Zulässigerweise hat das Landratsamt auch die von Schlüsseldienst und bevollmächtigtem Bezirksschornsteinfeger erhobenen Kosten in Rechnung gestellt (vgl. Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG). Nicht erkennbar ist auch, dass die Auslagen für Fahrtkosten und Übersendung der neuen Haustürschlüssel zu hoch angesetzt wären (vgl. Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 und 4 KG).

Unerheblich ist, dass die Kosten für die Ersatzvornahme im Zweitbescheid etwas niedriger angesetzt waren. Hat die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht als den vorläufig veranschlagten, bleibt das Recht auf Nachforderung nach Art. 36 Abs. 4 Satz 3 VwZVG unberührt. Dies ist hier der Fall, weil bei Erlass des Zweitbescheids noch nicht absehbar, dass die Einschaltung eines Schlüsseldienstes erforderlich sein würde.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 347,66 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 347,66 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Durch Urteil vom 19. Juni 2015 wies das Bayerische Verwaltungsgericht München eine Klage der Klägerin gegen die Heranziehung zu Kosten für im Wege der Ersatzvornahme durchgeführte Kehr- und Überprüfungsarbeiten ab. Das Urteil wurde der Klägerin am 3. Juli 2015 zugestellt.

Mit einer am 15. Juli 2015 beim Verwaltungsgericht eingelegten „Beschwerde“ wendet sich die Klägerin persönlich und ohne Bevollmächtigten gegen das Urteil. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 5. August 2015 vorgelegt. Auf schriftlichen Hinweis des Verwaltungsgerichtshofs an die Klägerin, ihre „Beschwerde“ sei voraussichtlich unzulässig, da sie nicht durch einen ordnungsgemäß Bevollmächtigten vertreten werde und die Antragsfrist bereits abgelaufen sei, teilte die Klägerin mit, ihre „Beschwerde“ aufrecht zu erhalten.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die durch die Klägerin persönlich eingelegte „Beschwerde“ ist aufgrund des Rechtsschutzziels der Klägerin, die sich hier nicht gegen den Streitwertbeschluss, sondern gegen das Urteil als solches wendet, in einem Antrag auf Zulassung der Berufung umzudeuten (vgl. zur Umdeutung in den statthaften Rechtsbehelf nach dem wahren Willen des Rechtsbehelfsführers BayVGH, B.v. 23.1.2015 - 22 ZB 15.202 - Rn. 10).

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist jedoch als unzulässig abzulehnen, da er nicht innerhalb der nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO hierfür eröffneten Monatsfrist durch eine nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 bis 3 i.V.m. Abs. 2 VwGO hierzu befugte Person anhängig gemacht wurde. Diese Frist begann mit der am 3. Juli 2015 ordnungsgemäß erfolgten Zustellung des Urteils vom 19. Juni 2015; sie endete, da diese Entscheidung mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrungverbunden war, mit dem Ablauf des 3. August 2015. Gründe, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO zu gewähren, wurden weder vorgebracht, noch sind sie sonst ersichtlich. Insbesondere ein als solcher erkennbarer und fristgerechter Antrag auf Prozesskostenhilfe ist nicht gestellt worden.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
… Euro
um
… Euro
2 00050020
10 0001 00021
25 0003 00029
50 0005 00038
200 00015 000132
500 00030 000198
über
500 000

50 000
198


Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:

1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz,
3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,
4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und
5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig.

(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.

(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.