Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Mai 2014 - 7 E 14.1649

Gericht
Tenor
I.
Die Durchsuchung der Wohnung des Herrn ... A. ... durch Bedienstete der Antragstellerin und durch Polizeibeamte wird gestattet. Verschlossene Türen und Behältnisse dürfen geöffnet werden. Die Gestattung gilt sechs Monate ab Beschlussdatum und nur für die zwangsweise Sicherstellung der Waffenbesitzkarte Nr. ..., der Waffenbesitzkarte für Sportschützen Nr. ..., des Kleinen Waffenscheines Nr. ... und der in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Schusswaffen:
Art Hersteller Kaliber Herst.Nr. ...
Pistole Brünner ...45 Auto ...
Pistole Beretta 9 mm Luger ...
Repetierbüchse Mauser 8x57 IS ...
Bockflinte Rottweil 12/70 ...
II.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der Sicherstellung von waffenrechtlichen Erlaubnissen und Schusswaffen. Der Antragsgegner ist seit ... August 2009 Inhaber der Waffenbesitzkarte Nr. ..., seit ... April 2010 der Waffenbesitzkarte für Sportschützen Nr. ... und seit ... Juni 2010 des Kleinen Waffenscheins Nr. ..., jeweils erteilt durch das Polizeipräsidium B. Er ist im Besitz von je zwei Kurz- und zwei Langwaffen, die er - ohne entsprechenden Nachweis - nach einer Erklärung vom ... August 2013 an seinem Nebenwohnsitz aufbewahrte.
Mit Bescheid vom ... Dezember 2013 widerrief die Antragstellerin gestützt auf § 45 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 b, § 36 WaffG die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragsgegners und gab ihm unter Anordnung des Sofortvollzuges auf, die in seinem Besitz befindlichen Waffen innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides an einen Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und der Antragstellerin dies nachzuweisen; für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs wurde die Sicherstellung und Verwertung der Schusswaffen angekündigt. Weiter wurde dem Antragsgegner unter Anordnung des Sofortvollzuges aufgegeben, der Waffenbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides die waffenrechtlichen Erlaubnisse zurückzugeben und ihm ein Zwangsgeld in Höhe von je 500,- EUR für den Fall angedroht, dass dies nicht fristgerecht geschehe. Der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid wurde dem Antragsgegner am ... Dezember 2013 förmlich zugestellt. In einer elektronischen Mitteilung an die Waffenbehörde vom ... Januar 2014 legte der Antragsgegner dar, er sei am Wochenende von einem langen Auslandsaufenthalt zurückgekehrt und bei der Durchsicht seiner Post aus allen Wolken gefallen. Das Polizeipräsidium B... habe gewusst, dass er seine Langwaffen in einem A-Schrank aufbewahre. Dessen Erwerb sei auf dem Kaufvertrag des Karabiners vermerkt. Er sei als Luftwaffenoffizier gerade in C. eingesetzt und deshalb nur eingeschränkt kommunikationsfähig. Post könne leider nicht regelmäßig eingesehen werden. Ein Rechtsbehelf wurde jedoch nicht eingelegt. Seinen Verpflichtungen aus dem Bescheid kam der Antragsgegner auch nicht nach.
Die Antragstellerin teilte dem Antragsgegner daraufhin noch am selben Tag mit, er habe weder ausreichende Mitteilungen gemacht noch Nachweise beigebracht noch auf die Schreiben der Waffenbehörde vom ... August, ... September und ... November 2013 reagiert. Er habe zwei Wochen Zeit, um seinen Überlassungs- und Rückgabepflichten nachzukommen. Unter dem ... Februar 2014 erließ sie einen erneuten Zwangsgeldbescheid, in dem ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- EUR je Erlaubnisdokument für den Fall angedroht wurde, dass die Rückgabepflicht nicht bis ... Februar 2014 erfüllt werde.
Am ... Februar 2014 teilte der Antragsgegner mit, die Waffen befänden sich nicht mehr in seinem Besitz. Er habe „Einspruch“ gegen den Zwangsgeldbescheid beim Verwaltungsgericht eingelegt, was jedoch nicht zutrifft.
Schließlich drohte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit Bescheid vom ... Februar 2014, zugestellt am ... Februar 2014, ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- EUR je Erlaubnisdokument für den Fall an, dass er diese nicht bis ... März 2014 zurückgebe. Mit Bescheid vom ... März 2014, zugestellt am ... März 2014, wurde die Sicherstellung der waffenrechtlichen Erlaubnisse angedroht, falls diese nicht bis ... April 2014 zurückgegeben würden. Auch hiergegen legte der Antragsgegner jeweils keinen Rechtsbehelf ein.
Am 17. April 2014 beantragte die Antragstellerin bei Gericht,
1. die Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners in A. ..., zum Zwecke der Sicherstellung der waffenrechtlichen Erlaubnisse und der hierin eingetragenen Schusswaffen und
2. die Durchsuchung des Nebenwohnsitzes des Antragsgegners in D. ..., zum Zwecke der Sicherstellung der waffenrechtlichen Erlaubnisse und der hierin eingetragenen Schusswaffen
zu gestatten.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Erteilung der Waffenbesitzkarte sei wegen gegebener waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit widerrufen worden. Der Antragsgegner habe die ihm in dem bestandskräftigen Widerrufsbescheid aufgegebenen Verpflichtungen trotz Erinnerung und Fristverlängerung nicht erfüllt. Er habe zunächst mitgeteilt, die Waffen in D. aufzubewahren, später dann, dass er die Waffen nicht mehr besitze, ohne anzugeben, in wessen Besitz sich die Waffen befänden, und ohne, dass der Antragstellerin die Einlegung eines Rechtsbehelfs bekannt geworden sei. Aufgrund seines Verhaltens sei zu befürchten, dass der Antragsgegner nicht bereit sei, die waffenrechtlichen Erlaubnisse und die Waffen freiwillig herauszugeben, und dass er bei einem Sicherstellungsversuch die Herausgabe verweigern bzw. den dann erforderlichen Zugriff unmöglich machen werde.
Mit Beschluss des Gerichts vom 9. Mai 2014 wurde das Verfahren insoweit abgetrennt, als die Antragstellerin beantragt hat, die Durchsuchung des Nebenwohnsitzes des Antragsgegners in D. (Nr. 2 der Antragsschrift vom 14. April 2014) zu gestatten, und die Sache (Aktenzeichen M 7 E 14.1985) insoweit mit Beschluss vom selben Tag an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Köln verwiesen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO analog auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf richterliche Anordnung der Wohnungsdurchsuchung nach Art. 13 Abs. 2 GG ist zulässig und begründet.
Der Antrag ist statthaft. Im Hinblick auf Art. 13 Abs. 1 und 2 GG dürfen Wohnungsdurchsuchungen außer bei Gefahr in Verzug nur auf der Grundlage einer richterlichen Anordnung erfolgen (vgl. BVerfG, B. v. 3. April 1979 - 1 BvR 994/76 - juris Rn. 24 ff. m. w. N., Rn. 51 u. B. v. 16. Juni 1981 - 1 BvR 1094/80
Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.
Aus Art. 13 Abs. 2 GG folgt für den Prüfungsmaßstab und -umfang, dass die sich aus der Verfassung und dem einfachen Recht ergebenden Voraussetzungen der Durchsuchung als solche in richterlicher Unabhängigkeit geprüft werden müssen (BVerfG, B. v. 16. Juni 1981 - 1 BvR 1094/80 - juris Rn. 41; BayVGH, B. v. 23. Februar 2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 25). Notwendig und ausreichend ist es daher zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme vorliegen und ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist, insbesondere ob die zu vollstreckende Maßnahme den schwerwiegenden Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung rechtfertigt (BayVGH, a. a. O., Rn. 25 m. w. N.).
Rechtsgrundlage für die Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners zur Sicherstellung der Schusswaffen und der waffenrechtlichen Erlaubnisse gem. § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 4 WaffG nach fruchtlosem Ablauf der zur Erfüllung der waffenrechtlichen Verpflichtungen eingeräumten Fristen ist Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG.
Der Bescheid vom ... Dezember 2013 ist bestandskräftig, da er dem Antragsgegner an seinem Hauptwohnsitz gem. Art. 3 VwZVG i. V. m. § 178 Abs. 1 Nr. 1 3.Alt. ZPO wirksam zugestellt worden ist und er keinen Rechtsbehelf gegen den mit einer richtigen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid eingelegt hat. Der Antragsgegner war ausweislich seines Schreibens vom Montag, den 20. Januar 2014 an diesem letzten Tag innerhalb der noch offenen Rechtsbehelfsfrist auch im Besitz des Bescheides, der gem. Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG auch vollstreckbar ist. Die in dem Bescheid gesetzten Fristen, innerhalb derer der Antragsgegner die Waffe gem. § 46 Abs. 2 WaffG einem Berechtigten zu überlassen bzw. unbrauchbar zu machen und die waffenrechtlichen Erlaubnisse gem. § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG zurückzugeben hatte, sind abgelaufen (vgl. Art. 19 Abs. 2 VwZVG). Die Fristen im Ausgangsbescheid und den weiteren Zwangsgeldbescheiden waren unter Berücksichtigung der dem Ausgangsbescheid vorangegangenen Bemühungen der Antragstellerin, den Antragsgegner zu einer freiwilligen Erfüllung seiner waffenrechtlichen Verpflichtungen zu bewegen, jeweils angemessen im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG. Da die Anwendung des mildesten Vollstreckungsmittels, nämlich eine dreimalige Androhung des jeweils erhöhten Zwangsgeldes, hinsichtlich der Rückgabe der waffenrechtlichen Erlaubnisse keinen Erfolg gezeigt hat, erscheint die Anwendung unmittelbaren Zwangs nunmehr geboten (Art. 34 Satz 1 VwZVG). Dies hat die Antragstellerin dem Antragsgegner hinsichtlich der Erlaubnisdokumente im Bescheid vom ... März 2014 mit Fristsetzung schriftlich angedroht (Art. 36 Abs. 1 VwZVG).
Auch die weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen sind gegeben. Eine vorangehende Androhung der Wohnungsdurchsuchung (Art. 36 VwZVG) bzw. Anhörung des Antragsgegners (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG) ist entbehrlich. Die Sicherung gefährdeter Interessen kann in besonderen Gefahrenlagen einen sofortigen Zugriff notwendig machen, der die vorherige Anhörung ausschließt. In diesen Fällen ist eine Verweisung des Betroffenen auf eine nachträgliche Anhörung mit dem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) vereinbar (BVerfG, B. v. 16. Juni 1981 - 1 BvR 1094/80 - juris Rn. 52 ff.). Das Gericht teilt die glaubwürdig vorgetragene Einschätzung der Antragstellerin, dass die Gefahr besteht, der Antragsgegner werde die Waffen und die waffenrechtlichen Erlaubnisse nicht freiwillig herausgeben bzw. den dann erforderlichen Zugriff auf sie unmöglich machen. Diese Annahme ist aufgrund der ergebnislos gebliebenen Bemühungen der Antragstellerin, den Antragsgegner zur Einhaltung seiner waffenrechtlichen Verpflichtung anzuhalten, gerechtfertigt.
Schließlich verstößt die Wohnungsdurchsuchung auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG sind die mit der Durchführung des Verwaltungszwangs beauftragten Bediensteten der Vollstreckungsbehörde und Polizeibeamten befugt, die Wohnung des Pflichtigen zu betreten und verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. Angesichts der erheblichen Gefahren, die von einsatzbereiten Schusswaffen in der Hand von waffenrechtlich unzuverlässigen bzw. unberechtigten Personen ausgehen, hat der Antragsgegner Einschränkungen seines Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG auf der Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung des Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG hinzunehmen. Zwar werden die Bediensteten der Antragstellerin bzw. der Polizei, bevor sie mit der Durchsuchung beginnen, von dem Antragsgegner die Waffe und die waffenrechtlichen Erlaubnisse herausverlangen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist die Durchsuchung zu beenden, sobald der Antragsgegner jene freiwillig herausgeben sollte (Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwVZG). Tritt dieser Fall jedoch nicht ein, so bleibt keine andere Möglichkeit, als die Wohnung zu durchsuchen.
Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
Um den Erfolg der Durchsuchung nicht zu gefährden, ist die Antragstellerin zu beauftragen, diesen Beschluss im Wege der Amtshilfe gem. § 14 VwGO unmittelbar bei Beginn der Durchsuchungsmaßnahme durch Übergabe zuzustellen.

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(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
(2) (weggefallen)
(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
- 1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie - 2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können
- 1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen, - 2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme, - 3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.
(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.
(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.
(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).
(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.
(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.
(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.
(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist
- 1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder - 2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und - 3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen
- 1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder - 2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Rechts- und Amtshilfe.