Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Aug. 2014 - 6b S 14.2127

published on 29.08.2014 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Aug. 2014 - 6b S 14.2127
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Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom ... Mai 2014 (...) gegen den Bescheid des Landratsamts A. vom ... April 2014 (... ...) wird hinsichtlich der Nr. 1 des Bescheids wiederhergestellt und hinsichtlich der Nr. 2 des Bescheids angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf Euro 5.000,- festgesetzt.

Gründe

I.

Der 19... geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, B und BE mit Unterklassen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts A. - Abteilung für Betreuungssachen - vom ... März 2012 wurde die vorläufige Unterbringung des Antragstellers in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses einstweilen (bis längstens ...4.2012) angeordnet. Den Gründen war u. a. zu entnehmen, dass der Antragsteller an einer psychischen Krankheit bzw. geistigen/seelischen Behinderung, nämlich einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis bei Minderung der Frustrationstoleranz und psychosozialen Belastbarkeit leide.

Der Antragsteller wurde deswegen vom Landratsamt A. als Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners mit Schreiben vom ... Mai 2012 zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation im Hinblick auf eine schizophrene Psychose gem. Nr. 7.6 der Anlage 4 zur FeV aufgefordert.

Nach einem ärztlichen Attest des Klinikums B. - Zentrum für psychische Gesundheit - vom ... Juni 2012 befand sich der Antragsteller seit dem ... März 2012 in stationär-psychiatrischer Behandlung. Momentan sei die Fahrtüchtigkeit nicht gegeben. Die Genesung werde voraussichtlich noch einige Wochen in Anspruch nehmen.

Daraufhin entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit Bescheid vom ... Juni 2012 die Fahrerlaubnis. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller kein Rechtsmittel ein.

Nach einem negativen verkehrsmedizinischen Gutachten eines Dr. A. (Arzt für Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, B.) vom ... Januar 2013 (in dem das Geburtsdatum des Antragstellers unzutreffend mit „...08.1968“ angegeben wurde) erstellte derselbe Gutachter am ... Februar 2014 ein positives verkehrsmedizinisches Gutachten (mit derselben unzutreffenden Angabe „geb. ...08.1968“). Der Antragsteller habe alle geforderten Nachweise erbracht. Es könne festgestellt werden, dass eine Erkrankung vorliege, die nach Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage stelle (schizophrene Psychose, differentialdiagnostisch: Schizoaffektive Störung, gem. Ziff. 7.6 der Anlage 4), der Antragsteller aber wieder in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (der FE-Klassen A/BE/MLS) gerecht zu werden. Zur Auflage seien auch künftig vierteljährliche Nachweise einer in höchstens vierteljährlichem Abstand erfolgenden psychiatrischen Vorstellung über einen Zeitraum von zwei Jahren zu machen.

Das Gutachten wurde nach einem handschriftlichen Vermerk auf dessen Seite 1 am ... Februar 2014 bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben (Blatt 139 der Behördenakte).

Daraufhin wurde dem Antragsteller von der Fahrerlaubnisbehörde am ... Februar 2014 die Fahrerlaubnis für die Klassen A, B, BE, L neu erteilt. Hierzu erging ebenfalls am ... Februar 2014 ein Bescheid (dem Antragsteller ausgehändigt am ...2.2014), in dem als Auflagen festgesetzt wurde, dass der Antragsteller für zwei Jahre vierteljährlich, also zum ... März, ... Juni, ... September und ... Dezember ein Attest seines behandelnden Psychiaters vorzulegen habe, erstmals am ... Juni 2014 und letztmals am ... März 2016. Aus den Attesten solle hervorgehen, dass eine derzeitige Fahreignung gegeben sei. Sollten sich die Krankheitsphasen häufen, so sei eine weitere Eignung am motorisierten Straßenverkehr mit einem positiven Gutachten nachzuweisen. Falls der Antragsteller diesen - für sofort vollziehbar erklärten - Verpflichtungen nicht innerhalb einer Woche nach der gesetzten Frist nachkomme, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- Euro fällig.

Die Polizeiinspektion C. teilte der Fahrerlaubnisbehörde mit Kurzmitteilung vom ... Februar 2014, dass ihr von einem Zeugen eine sehr merkwürdige und verkehrsfremde Fahrweise des Antragstellers am ... Februar 2014, a... Uhr, angezeigt worden sei. Neben permanenten Schlangenlinien seien grundlose Beschleunigungen und Bremsmanöver aufgefallen. Der Polizei gegenüber habe der Antragsteller angegeben, dass er mit dem Pkw gefahren sei. Ein freiwilliger Alkoholtest habe einen Wert von 0,0 Promille ergeben. Anhaltspunkte für einen vom Antragsteller verneinten Drogenkonsum hätten nicht festgestellt werden können.

Diese Anzeige der Polizeiinspektion C. übersandte die Fahrerlaubnisbehörde zusammen mit ihrer Akte mit Schreiben vom ... März 2014 direkt an den Gutachter Dr. A. mit der Bitte um Stellungnahme und Abklärung, ob das Verhalten des Antragstellers mit der Aussage seines Gutachtens vereinbar sei.

Der Gutachter Dr. A. teilte der Fahrerlaubnisbehörde mit im Original anscheinend am ... März 2014 bei dieser eingegangenen (Blatt 167 der Behördenakte; vorab gefaxt am ...3.2014, Blatt 183 der Behördenakte) verkehrsmedizinischen Stellungnahme vom ... März 2014 (wiederum unter unzutreffender Angabe: „geb. ...08.1968“) unmittelbar insbesondere mit: „Da die geschilderte Beobachtungen des Zeugen, an deren Glaubwürdigkeit mangels Eigeninteresse wohl wenig Zweifel bestehen, belegen, dass Herr … keinesfalls fahrtauglich war und Ursachen einer passager beeinträchtigten Fahrtauglichkeit nicht nachgewiesen werden konnten, ist bis zum Beweis des Gegenteils von einer krankheitsbedingten Aufhebung der Fahreignung auszugehen. Zusammengefasst ist das Verhalten von Herrn … mit der Aussage des Gutachtens des Unterzeichneten vom ...02.2014 nicht vereinbar. Es kann daher festgestellt werden, dass eine Erkrankung vorliegt, die nach Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage stellt (schizophrene Psychose, differentialdiagnostisch: Schizoaffektive Störung, gem. Ziff. 7.6 der Anlage 4). Es kann aber nicht länger festgestellt werden, dass Herr … wieder in der Lage ist, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (der FE-Klassen A/BE/MLS) gerecht zu werden“.

Auf ein Anhörungsschreiben des Fahrerlaubnisbehörde an den Antragsteller vom ... März 2014 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis hin teilte der Antragsteller mit Schreiben vom ... März 2014 mit, dass seine Fahrweise auf ein Zündproblem seines Fahrzeugs zurückzuführen gewesen sei. Er sei diesbezüglich bereits in seiner Werkstatt gewesen, die ihm das bestätigt habe. Er habe keine Alkohol getrunken oder Drogen genommen. Und auf eine psychische Erkrankung sei das auch nicht zurückzuführen gewesen. Sollte Dr. A. sein Gutachten nicht stornieren - er habe nicht mit ihm gesprochen - werde er einen Anwalt einschalten müssen. Das Zündproblem sei entstanden aufgrund der langen Stillstandszeit seines Fahrzeugs durch das Gutachten von Dr. A. Mit weiterem Schreiben vom ... April 2014 ergänzte der Antragsteller, dass die Werkstatt bestätigt habe, dass sein Fahrzeug für diese Fahrweise verantwortlich gewesen sei.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers wies mit Schreiben vom ... April 2014 darauf hin, dass Zweifel bestünden, ob die Stellungnahme des Dr. A. vom ... März 2014 überhaupt verwertbar sei. Es habe nicht nur keine Untersuchung des Antragstellers stattgefunden, es sei auch ein völlig falsches Geburtsdatum des Antragstellers angegeben worden, wodurch bereits Zweifel bestünden, ob Dr. A. über die richtige Person berichte. Die Fahrweise des Antragstellers am ... Februar 2014 sei auf einen erheblichen Motorschaden des Fahrzeugs zurückzuführen gewesen. Im Motorraum sei ein tragendes Verbindungsteil angebrochen gewesen, was zu einem unrunden Laufen und Absterben des Motors geführt habe. Beim Absterben des Motors, welches einige Male geschehen sei, habe der Hydraulikdruck der Lenkung ausgesetzt, wobei es zu einem Straucheln des Fahrzeugs gekommen sei. Auch die Geschwindigkeit sei aufgrund des Stotterns, des Absterbens und wieder Angehens des Motors nach oben und unten variiert.

Dennoch entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit Bescheid vom ... April 2014, seinem Bevollmächtigten zugestellt am ... April 20114, die Fahrerlaubnis der Klassen A, BE (einschließlich Unterklassen) (Nr. 1 des Bescheids), forderte ihn zur unverzüglichen, spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids, Abgabe des Führerscheins auf (Nr. 2) und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Regelungen an (Nr. 3). Für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins drohte die Fahrerlaubnisbehörde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro an (Nr. 4). Nr. 5 des Bescheids regelte die Tragung und Höhe der Kosten des Verwaltungsverfahrens zulasten des Antragstellers.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde mit der aktuell gutachterlich festgestellten Nichteignung des Antragstellers, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen, begründet (§§ 46 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 7 FeV). Der Antragsteller habe mit Schreiben vom ... März 2014 Gelegenheit erhalten, sich zu äußern. Es seien keine Argumente vorgebracht worden, die zu einer anderen Entscheidung geführt hätten. Es lägen die Voraussetzungen zum Entzug der Fahrerlaubnis vor, da die Fahreignung des Antragstellers wegen einer schizophrenen Psychose nach Maßgabe der vorliegend allein einschlägigen Nr. 7.6 der Anlage 4 zur FeV nicht (mehr) gegeben sei. Da die Nichteignung des Antragstellers abschließend feststehe, sei ihm die Fahrerlaubnis zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer zwingend zu entziehen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde auf Seite 4 des Bescheids insbesondere damit begründet, dass das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit es bei der Erkrankung des Antragstellers nicht zulasse, die Ausnutzung sämtlicher Rechtsbehelfe abzuwarten. Als Folge der Erkrankung seien krankhafte Persönlichkeitsveränderungen mit abnormer Entwicklung der affektiven und emotionalen Einstellung gegenüber der Umwelt zu befürchten. Das dadurch entstehende Risiko für andere Verkehrsteilnehmer könne nicht hingenommen werden.

Der Antragsteller gab am ... April 2014 seinen Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde ab.

Mit Schreiben vom ... Mai 2014 teilte Dr. A. der Polizeiinspektion A. - nachrichtlich der Fahrerlaubnisbehörde - mit, dass auf den Bericht der Polizeiinspektion A. vom ... Februar 2014 hin mit Stellungnahme vom ... März 2014 die positive Einschätzung des Gutachtens vom ... Februar 2014 gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde habe zurückgenommen werden müssen. Seither versuche der Antragsteller durch persönliche Vorstellung und beigefügtem Schriftsatz Druck auf ihn auszuüben. Dabei werde deutlich, dass er die Rechtslage in hohem Maße verkenne. Als Anlage war ein handschriftliches Schreiben des Antragstellers an Dr. A. ohne Datum beigegeben, nach dem dieser noch die nächste Woche Zeit habe, „alles richtig zu stellen. Ab ...5.2014 Mai werde ich sie ununterbrochen anklagen“, worauf mehrere Tatvorwürfe folgten, u. a. „Verleumdung“ und „Falschaussage vor Amt u. Gericht“. Der Antragsteller werde „den Rest meines Lebens damit verbringen sie anzuklagen“.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers erhob für diesen mit am ... Mai 2014 per Telefax beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangenem Schriftsatz Klage gegen den „Bescheid des Landratsamtes A. vom ...04.2013, Az.: ... ...“ mit dem Ziel, diesen aufzuheben. Gleichzeitig beantragte er,

die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen und die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen.

Zur Begründung kritisierte er die Verwertbarkeit des Gutachtens vom ... März 2014 angesichts des falschen Geburtsdatums und der Tatsache, dass keine erneute Untersuchung des Antragstellers stattgefunden habe. Der Gutachter stütze sich auf die Vermutung, das Fahren in Schlangenlinien, welches durch eine Zeugenaussage bei der Polizei ermittelt worden sei, könne nur das Wiederaufleben einer früheren psychischen Erkrankung sei. Jedoch habe der begutachtende Arzt hierbei keine Kenntnis von dem erheblichen Motorschaden des Fahrzeugs des Antragstellers am ... Februar 2014 gehabt. Hierzu erfolgten weitere Ausführungen zu dem angeblichen Defekt. Der Antragsteller sei für den Ausbau mehrerer Wohnungen auf den Führerschein angewiesen.

Der Antragsgegner legte mit Schriftsatz vom ... Mai 2014, bei Gericht eingegangen am ... Mai 2014, seine Behördenakte vor und beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass aufgrund der Mitteilung der Polizeiinspektion A. vom ... Februar 2014 über das auffällige Verhalten des Antragstellers der Verdacht einer erneuten psychotischen Episode vorgelegen habe. Aus der verkehrsmedizinischen Stellungnahme des Dr. A. vom ... März 2014 gehe hervor, dass das Verhalten des Antragstellers mit der Aussage des Gutachtens vom ... Februar 2014 nicht vereinbar sei. Die im Rahmen der Anhörung angeführte Begründung sei aus Sicht der Fahrerlaubnisbehörde nicht nachvollziehbar. Der Antragsteller habe bei der Befragung am ... Februar 2014 durch die Polizei keine entsprechenden Angaben gemacht. Unglaubwürdig erscheine auch, dass das Fahrzeug nach beiliegender Auftragsbestätigung erst am ... März 2014 in der Werkstatt angenommen worden sei.

Hierzu wies der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom ... Juni 2014 im Kern nochmals darauf hin, dass eine Untersuchung des Antragstellers nach erfolgtem Positivgutachten nicht erfolgt sei. Nicht nur, dass Dr. A. die falschen Personendaten auf das ohne Untersuchung erstellte Gutachten geschrieben habe, er habe den Antragsteller nicht einmal gesehen und sei auch nicht von dem defekten Fahrzeug informiert worden.

Mit Beschluss vom ... August 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren ... ... ... ... sowie auf die vorgelegte Behördenakte ergänzend Bezug genommen.

II.

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zwar teilweise unzulässig, im Übrigen jedoch zulässig und begründet.

1. Der Antrag ist insoweit zutreffend gestellt, als der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom ... Mai 2014 gegen die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom ... April 2014 (bei dem im Klageantrag angegebenen Bescheidsdatum „...04.2013“ handelt es sich offensichtlich um ein Schreibversehen) enthaltene Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, B und BE begehrt. Des Weiteren ist der uneingeschränkt gestellte Antrag gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller außerdem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der in Nr. 2 des Bescheids enthaltenen, fristmäßig konkretisierten, Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins und hinsichtlich der in Nr. 4 verfügten Zwangsgeldandrohung begehrt, welche gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - (BayVGH, B. v. 12.2.2014 - 11 CS 13.2281 - juris) bzw. Art. 21 a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes - VwZVG - bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind. Gleiches gilt wegen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO hinsichtlich der Nr. 5 des Bescheids zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens.

2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist allerdings hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Nr. 4 und der Kostenentscheidung in Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheids bereits unzulässig.

Einerseits gelangte der Führerschein des Antragstellers bereits am ... April 2014 zur Akte der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners. Damit ist die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids erfüllt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsgegner das in Nr. 4 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG gleichwohl noch beitreiben wird. Daher fehlt es dem Antragsteller für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Nr. 4 des Bescheids am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (BayVGH, B. v. 12.2.2014 - 11 CS 13.2281 - juris).

Nicht erledigt hingegen hat sich durch die Sicherstellung des Führerscheins die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins in Nr. 2 des Bescheids, denn sie stellt den Rechtsgrund für das vorläufige Behalten dürfen dieses Dokuments für die Fahrerlaubnisbehörde dar (BayVGH, B. v. 12.2.2014 - 11 CS 13.2281 - juris; anders noch BayVGH, B. v. 21.10.2013 - 11 CS 13.1701 - juris; offen gelassen BayVGH, B. v. 7.1.2014 - 11 CS 13.2427 - 11 C 13.2428 - juris).

Andererseits mangelt es dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich Nr. 5 des Bescheids an der Einhaltung des Antragserfordernisses gemäß § 80 Abs. 6 VwGO.

3. Im Übrigen ist der Antrag zulässig und auch begründet.

3.1 Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 3 des Bescheids vom ... April 2014 genügt zwar den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO.

Nach dieser Vorschrift ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dabei hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind dabei allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Eyermann /Schmidt, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 80 Rn. 43).

Dem genügt die ersichtlich auf den vorliegenden Einzelfall abstellende Begründung auf der Seite 4 im Bescheid vom ... April 2014. Der Antragsgegner hat dargelegt, warum er konkret im Fall des Antragstellers im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs die sofortige Vollziehung anordnet. Er hat dies auf den konkret vorliegenden Einzelfall bezogen mit der beim Antragsteller angenommenen fahreignungsausschließenden psychischen Erkrankung begründet.

Im Übrigen ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im Bereich des Sicherheitsrechts regelmäßig - so auch hier - gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsaktes selbst maßgebend waren.

3.2 Hinsichtlich der in Nr. 3 des Bescheides vom ... April 2014 angeordneten sofortigen Vollziehung war jedoch die aufschiebende Wirkung der Klage bzgl. der Nr. 1 des Bescheids wiederherzustellen und hinsichtlich der Nr. 2 anzuordnen.

3.2.1 Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt zum einen, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Die aufschiebende Wirkung entfällt aber auch dann, wenn dies gesetzlich angeordnet ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1-3 VwGO).

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1-3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessensabwägung.

3.2.2 Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall war zu entscheiden wie geschehen, weil sich die in Nr. 1 des Bescheids vom ... April 2014 enthaltene Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtswidrig darstellt und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt, so dass die hiergegen erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich Erfolg haben wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Dabei ist zunächst anzumerken, dass maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorliegend wegen der unmittelbaren Klageerhebung der der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids vom ... April 2014 an den Bevollmächtigten des Antragstellers am ... April 2014 ist (BayVGH, B. v. 4.12.2012 - 11 ZB 12.2667 - juris).

Mit dieser Maßgabe gilt nun Folgendes:

Die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids konnte nicht nach § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG -, § 46 Abs. 1, § 11 Abs. 7 FeV i. V. m. Nr. 7.6 der Anlage 4 zur FeV erfolgen, indem die Überzeugung von der Nichteignung des Antragstellers auf die verkehrsmedizinische Stellungnahme des Dr. A. vom ... März 2014 zu dessen vorhergegangenem verkehrsmedizinischen Gutachten vom ... Februar 2014 gestützt wurde.

Ausschlaggebend ist dafür jedoch nicht die Angabe eines unzutreffenden Geburtsdatums des Antragstellers. Denn die unrichtige Angabe „geb. ...08.1968“ stellt zur Überzeugung des Gerichts ein bloßes offensichtliches Schreibversehen dar, das sich übrigens nicht nur identisch in dem negativen verkehrsmedizinischen Gutachten vom ... Januar 2013 sondern auch in dem positiven verkehrsmedizinischen Gutachten vom ... Februar 2014 findet. Wollte man der Stellungnahme vom ... März 2014 deswegen die Verwertbarkeit absprechen, müsste man dies hinsichtlich des positiven Gutachtens vom ... Februar 2014 ebenfalls tun mit der Folge, dass der Antragsteller seine Fahreignung überhaupt noch nicht wieder nachgewiesen hätte.

Durchgreifend sind jedoch die Rügen des Antragstellers bzw. dessen Bevollmächtigten hinsichtlich des Zustandekommens der Stellungnahme vom ... März 2014 und deren Verwertbarkeit deswegen.

Fakt ist zunächst, dass das Gutachten vom ... Februar 2014 zunächst dem Antragsteller die Fahreignung wieder zuerkannt hatte, wenn auch unter Auflagen. Diesem Gutachten zugrunde gelegen hatte eine Begutachtung des Antragstellers durch Dr. A. nach der Gutachtenserklärung des Antragstellers vom ... Dezember 2013 (Blatt 138 der Behördenakte). Das Gutachten war der Fahrerlaubnisbehörde anscheinend vom Antragsteller persönlich vorgelegt worden, denn es findet sich in der Behördenakte keine Übersendungsschreiben durch den Gutachter, sondern auf Seite 1 des Gutachtens (Blatt 139 der Behördenakte) ein handschriftlicher Vermerk über einen Eingang des Gutachtens am ... Februar 2014. Dem Gericht ist nicht ersichtlich, wer außer dem Antragsteller das Gutachten der Behörde übergeben haben könnte.

Wenn man davon ausgehen wollte, dass der von der Polizeiinspektion A. mit Kurzmitteilung vom ... Februar 2014 mitgeteilte Vorfall vom ... Februar 2014 erneute Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers zu wecken geeignet wäre, so wäre der Antragsteller nach § 46 Abs. 3 i. V. m. §§ 11 bis 14 FeV zur erneuten Vorlage eines entsprechenden Gutachtens aufzufordern gewesen. Nicht zulässig war jedoch das unmittelbare Herantreten der Fahrerlaubnisbehörde an den Gutachter zur unmittelbaren Abgabe einer Stellungnahme zu dem Vorfall unter Umgehung des Antragstellers.

Zöge man nun eine Parallele zur Vorlage eines Fahreignungsgutachtens und dessen Verwertbarkeit deswegen trotz einer rechtswidrigen Gutachtensaufforderung, könnte man möglicherweise zu einer Rechtsauffassung dergestalt gelangen, dass es im Bereich des - wie vorliegend - Sicherheitsrechts irrelevant sein könnte, auf welchem Weg ein Gutachten zur Kenntnis einer Fahrerlaubnisbehörde gelangt ist, also auch unter Umgehung des Betreffenden (beispielsweise Vorlage durch einen Familienangehörigen ohne oder gegen den Willen des Betreffenden).

Ob solches auch in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden angenommen werden könnte kann im Fall des Antragstellers jedoch offen bleiben, denn die Stellungnahme vom ... März 2014 ist ihrerseits per se nicht verwertbar, weil sie bereits an dem Mangel leidet, dass der Gutachter den Antragsteller selbst noch nicht einmal mehr begutachtet hat, indem er mit ihm gesprochen oder ihn untersucht hätte.

Die Fahrerlaubnisbehörde ihrerseits hat die Erklärungsversuche hinsichtlich der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs des Antragstellers nach dem Anhörungsschreiben vom ... März 2014 nicht erkennbar ernsthaft in Betracht gezogen. Ungeachtet der oben dargestellten Fehlerhaftigkeit des Vorgehens hinsichtlich des Gutachters hätte es hier nahe gelegen, das Vorbringen kritisch zu hinterfragen und ggf. vom Gutachter erneut eine Stellungnahme einzuholen. Solches wiederum wurde unterlassen.

Aus der Kurzmitteilung der Polizeiinspektion C. vom ... Februar 2014 geht im Übrigen die genaue Gesprächsführung mit dem Antragsteller nicht hervor. Insbesondere lässt sich daraus nicht erkennen, ob der Antragsteller auf die auffällige Fahrweise überhaupt dezidiert angesprochen wurde, so dass nicht erkennbar ist, ob für diesen überhaupt ein Anlass zu entsprechenden Erklärungen bereits gegenüber der Polizei erkennbar war.

Abschließend ist anzumerken, dass die Fahrerlaubnisbehörde hinsichtlich der Nr. 7.6 der Anlage 4 zur FeV keine differenzierende Betrachtungsweise vorgenommen hat. Nr. 7.6 der Anlage 4 zur FeV ist nämlich noch in die Nrn. 7.6.1 bis 7.6.3 untergliedert mit jeweils unterschiedlichen Aussagen und Anforderungen hinsichtlich einer Fahreignung. Es ist aus dem streitgegenständlichen Bescheid also auch nicht ersichtlich, hinsichtlich welcher Unternummer der Nr. 7.6 die Fahrerlaubnisbehörde ihre Überzeugung von der Nichteignung des Antragstellers im Sinne des § 11 Abs. 7 FeV gebildet hat.

3.2.3 Da somit die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis der summarischen gerichtlichen Überprüfung nicht standhält, kann es auch nicht bei der in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltenen Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern, verbleiben.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

5. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i. V. m. den Empfehlungen in den Nrn. 1.5 Satz 1 sowie 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf).

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Annotations

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.