Verwaltungsgericht München Beschluss, 01. Apr. 2014 - 25 S 14.50029

published on 01/04/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 01. Apr. 2014 - 25 S 14.50029
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die drohende Überstellung nach Ungarn im Rahmen des so genannten „Dublin II-Verfahrens“.

Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger und reiste ebenfalls eigenen Angaben zufolge am 23. Dezember 2013 in das Bundesgebiet ein, wo er noch am selben Tag einen Asylantrag stellte. Dabei gab er gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) an, er sei vor ca. einem Monat in Ungarn von den dortigen Behörden gezwungen worden, einen Asylantrag zu stellen, über den noch nicht entschieden sei.

Auf ein Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamts vom 20. Januar 2014 hin erklärte die ungarische Einwanderungsbehörde mit Schreiben vom 30. Januar 2014 ihre Bereitschaft zur Rückübernahme des Antragstellers nach Ungarn. Der Antragsteller habe dort am 18. November 2013 Asyl beantragt und sei Anfang Dezember untergetaucht. Daraufhin sei sein Asylverfahren am 16. Dezember 2013 beendet worden.

Am 26. Februar 2014 gab der Antragsteller gegenüber dem Bundesamt an, er habe Afghanistan vor etwa zwei Jahren in Richtung Pakistan verlassen, wo er sich ca. vier Monate aufgehalten habe. Über die Türkei, Griechenland, Mazedonien und Serbien sei er nach Ungarn gereist, wo er nach seiner Einreise erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Anfang Dezember 2013 sei er nach Deutschland gekommen. Er habe in keinem anderen Staat Asyl beantragt, in Griechenland und Ungarn seien seine Fingerabdrücke abgenommen worden. Er wolle in keinen anderen Staat überstellt werden, sondern in Deutschland einen Schulabschluss machen und einen Beruf erlernen. In Deutschland sehe der Antragsteller eine Perspektive, hier könne er in Sicherheit leben.

Mit Bescheid vom 10. März 2014 stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag des Antragstellers unzulässig ist (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Ziffer 2).

Der Asylantrag sei gemäß § 27a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) unzulässig, da Ungarn aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-VO) für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Soweit der Antragsteller vorgetragen habe, in Deutschland habe er eine Perspektive und könne in Sicherheit leben, sei dieses Vorbringen nicht ausreichend, um zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Ungarn sei Mitgliedsstaat der Europäischen Union und nehme am Dublin-Verfahren teil. Die Dublin-Verordnung beruhe entscheidend auf der Prämisse, dass in allen Vertragsstaaten die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt sei. Diese Prämisse stehe im Einklang mit dem so genannten „normativen Vergewisserungskonzept“, welches für alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gelte. Der Asylantrag werde in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft; Deutschland sei vielmehr verpflichtet, die Überstellung nach Ungarn als zuständigem Mitgliedsstaat innerhalb der gesetzlichen Fristen durchzuführen.

Mit Schreiben vom 18. März 2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am 19. März 2014, ließ der Antragsteller Klage erheben und zugleich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sinngemäß beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach Ungarn anzuordnen.

Weiterhin beantragte der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten.

Zur Begründung verwies der Bevollmächtigte auf die Rechtsprechung der 23. Kammer des Verwaltungsgerichts und führte aus, das Asylverfahren in Ungarn sei extrem sittenwidrig und ungerecht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Die danach vorzunehmende Abwägung des sich aus § 75 Abs. 1 AsylVfG ergebenden öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Die Regelung des § 36 Abs. 4 AsylVfG - wonach die Aussetzung der Abschiebung nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes angeordnet werden darf - ist vorliegend nicht anwendbar (vgl. hierzu mit ausführlicher Darstellung des Gesetzgebungsverfahrens VG Trier, B. v. 18.9.2013 - 5 L 1234/13.TR - juris). Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zulasten des Antragstellers aus, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das persönliche Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage.

Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht nach § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt.

Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt in einem solchen Fall die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Für die Prüfung des vom Antragsteller am 23. Dezember 2013 (erneut) in Deutschland gestellten Asylantrages ist Ungarn zuständig. Die Bestimmung der Zuständigkeit richtet sich vorliegend nach den Kriterien der Dublin II-Verordnung. Zwar wurde das Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn erst am 20. Januar 2014 gestellt, jedoch hat der Antragsteller seinen Asylantrag noch vor dem 1. Januar 2014 gestellt, weshalb nach Art. 49 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) zur Zuständigkeitsbestimmung noch die Kriterien der Dublin II-VO Anwendung finden. Ungarn ist der zuständige Mitgliedsstaat für die Überprüfung des Asylantrages, obwohl der Antragsteller erstmals in Griechenland das Gebiet der Europäischen Union erreicht hat, da das Asylverfahren in Griechenland systemische Mängel aufweist und die Zuständigkeitsprüfung somit nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin II-VO fortzuführen ist (vgl. EuGH, U. v. 14.11.2013 - C-4/11 - NVwZ 2014, 129 f.). Ungarn hat mit Schreiben vom 30. Januar 2014 seine Zuständigkeit bejaht und der Wiederaufnahme des Antragstellers zugestimmt (vgl. diesbezüglich auch, wenn die erste Einreise in das Gebiet der Europäischen Union über Griechenland erfolgte: EuGH, U. v. 10.12.2013 - C-394/12 - NVwZ 2014, 208 ff.).

Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, trotz der Zuständigkeit Ungarns den Asylantrag des Antragstellers selbst inhaltlich zu prüfen.

Von Verfassungswegen kommt eine Prüfungspflicht der Antragsgegnerin nur in Betracht, soweit ein von vornherein außerhalb der Reichweite des Konzepts der normativen Vergewisserung liegender Sachverhalt gegeben ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 - BVerfGE 94, 49 ff.) ist dies - bezogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat - etwa dann der Fall, wenn sich die für die Qualifizierung des Drittstaates als sicher maßgeblichen Verhältnisse schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und dadurch zum Verfolgerstaat wird. An die Darlegung eines solchen Sonderfalles sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen.

Für das Gericht ist nicht ersichtlich, dass das Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen in Ungarn grundlegende systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedsstaat überstellten Asylbewerber im Sinn von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtscharta) implizieren. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011 (C-411/10 und C-493/10, NVwZ 2012, 417) ist Art. 4 EU-Grundrechtscharta dahin auszulegen, dass es den Mitgliedsstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den zuständigen Mitgliedsstaat im Sinne der Dublin-VO zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.

Derartige Verhältnisse sieht das Gericht zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt für Ungarn als nicht gegeben. In Übereinstimmung mit der in der Rechtsprechung vorherrschenden Auffassung geht das Gericht davon aus, dass in Ungarn systemische Mängel im genannten Sinne nicht vorherrschen und ein Asylantragsteller in Ungarn nicht Gefahr läuft, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa VG München, B. v. 27.1.2014 - M 4 S 14.30066; VG Ansbach, B. v. 21.1.2014 - AN 10 S 14.30039; VG Gelsenkirchen, B. v. 15.1.2014 - 6a L 1836/13.A; VG Regensburg, B. v. 27.12.2013 - RN 6 S 13.30709 sowie VGH BaWü, B. v. 6.8.2013 - 12 S 675/13 - InfAuslR 2014, 29 ff.).

Das Gericht weist darauf hin, dass weder der UNHCR noch das Hungarian Helsinki Commitee oder der European Refugee Council eine generelle Empfehlung ausgesprochen haben, Asylbewerber im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht nach Ungarn zu überstellen. Dies hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 6. Juni 2013 (Mohammed gegen Österreich, Nr. 2283/12, in inoffizieller Übersetzung des Informationsverbunds Asyl und Migration e.V. abrufbar unter www.a...net) festgestellt. Nach Auswertung umfangreicher Stellungnahmen des UNHCR und anderer Stellen gelangt der EGMR zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer gerade im Hinblick auf die mögliche Inhaftierung nicht mehr einer tatsächlichen und persönlichen Gefahr unterliegen würde, bei einer Überstellung nach Ungarn im Rahmen der Dublin-Verordnung einer Behandlung ausgesetzt zu sein, die Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletze.

Der Österreichische Asylgerichtshof führt hierzu in seiner Entscheidung vom 9. Juli 2013 (S 21 436096-1/2013 - RIS, abrufbar unter www.r...gv.at) ausdrücklich aus, dass nicht zuletzt durch das am 1. Januar 2013 in Ungarn in Kraft getretene überarbeitete Asylgesetz Verbesserungen eingetreten seien. Es könne nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylbewerber, die im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Ungarn rücküberstellt würden, aufgrund der ungarischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, so dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen nicht bestehe.

Im Übrigen dürften die Gründe für die Verhängung von so genannter Asylhaft überwiegend mit der EU-Aufnahmerichtlinie und wohl auch der Dublin II-Verordnung selbst übereinstimmen (vgl. auch EuGH, U. v. 30.5.2013 - C-534/11 - InfAuslR 2013, 285 ff.). Selbst wenn es infolge der zum 1. Juli 2013 in Ungarn in Kraft getretenen Neuregelung des Asylverfahrens zu einzelnen Missständen gekommen sein sollte, so ergeben sich daraus jedenfalls noch keine systemischen Mängel.

Ferner hat der EGMR in zwei Entscheidungen betreffend die Rückführung von Asylbewerbern nach Italien grundlegend ausgeführt, dass die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat, nicht ausreicht, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten; Art. 3 EMRK kann nicht so ausgelegt werden, dass er die hohen Vertragsparteien verpflichtet, jeder Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen; diese Regelung enthält keine allgemeine Pflicht, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Wenn keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Ausweisung sprechen, ist allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bedeutend geschmälert würden, falls er oder sie des Vertragsstaates verwiesen würde, nicht ausreichend, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. EGMR, B. v. 2.4.2013 Nr. 27725/10, M. Hussain sowie B. v. 18.6.2013, Nr. 53852/11, Alimi ZAR 2013, Seiten 336 ff.).

Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden Informationen über das ungarische Asylsystem kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die allgemeine Situation und die Lebensbedingungen in Ungarn für Asylbewerber zwar einige Mängel aufweisen mögen, dass die vorliegenden Materialien jedoch kein systemisches Versagen der Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen für Asylbewerber aufzeigen. Die in den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München zitierten Erkenntnisse der Arbeitsgruppe der UN-Kommission für Menschenrechte, die vom 23. September bis zum 2. Oktober 2013 Ungarn besucht hat (vgl. zuletzt B. des VG München v. 6.12.2013 - M 22 S 13.31235 sowie B. v. 23.12.2013, Az. M 23 S 13.31303, beide - soweit ersichtlich - nicht veröffentlicht) führen jedenfalls im vorliegenden Fall des Antragstellers nicht dazu, die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zumindest als offen anzusehen. Die in diesem Bericht geäußerten Bedenken werden im Wesentlichen mit der stark gestiegenen Zahl der Asylgesuche in Ungarn begründet. Nach den dem erkennenden Gericht hier vorliegenden Informationen ist jedenfalls nicht zu befürchten, dass der Antragsteller Gefahr läuft, im Fall seiner Rücküberstellung nach Ungarn unmenschlichen Unterbringungsverhältnissen unterworfen zu werden oder gar der Obdachlosigkeit anheimzufallen (s. o.). Dies ergibt sich auch aus der Tatsache, dass die ungarischen Behörden im Rahmen eines anderen Dublin-Verfahrens mitgeteilt haben, dass Aufnahmekapazitäten zeitweise erschöpft seien, woraufhin der erste Abschiebungstermin storniert werden musste. Auch dies lässt erkennen, dass Rückkehrer im Rahmen des Dublin-Verfahrens jedenfalls nicht sich selbst überlassen sind. Um systemische Missstände feststellen zu können, bedarf es nach der oben zitierten Rechtsprechung des EGMR und des EuGH jedenfalls mehr als des Bekanntwerdens einiger Mängel im Asylverfahrensrecht oder in dessen Anwendung. Im Falle des Antragstellers ist zudem zu berücksichtigen, dass er sich eine mögliche verfahrensrechtliche Schlechterstellung nach seiner Rücküberstellung nach Ungarn durch Nichtweiterverfolgung seines Asylantrags und durch Untertauchen selbst zuzuschreiben hat.

Dem Antragsteller droht bei einer Abschiebung nach Ungarn auch keine Rückschiebung nach Griechenland. Die ungarischen Behörden beachten die Rechtsprechung des EuGH zu systemischen Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland und führen keine Rückschiebungen dorthin durch.

Der Antrag war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren wird abgelehnt, da der Eilantrag nach obigen Ausführungen keinen Erfolg haben kann, § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 15/01/2014 00:00

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für das Eilverfahren wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 1G r ü n d e :21.3Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozessko
published on 18/09/2013 00:00

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache unter dem Aktenzeichen 5 K 1233/13.TR bei dem beschließenden Gericht anhängigen Klage des Antragstellers wird angeordnet. 2. Die Antragsgegneri
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.