Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf EUR 25.000,- festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist eine Gemeinde und betreibt seit 1970 ihre derzeit bestehende zentrale Wasserversorgungsanlage. Laut Gutachten des Bayerischen Landesamts für Wasserwirtschaft vom ... April 1999 ist der durch die Wassergewinnungsanlage erschlossene Schotter gut durchlässig. Zudem trage der Schotterkörper nur eine sehr geringmächtige, wenige Dezimeter starke humose Verwitterungsdecke. Die Grundwasserflurabstände seien durchweg gering, in Fassungsnähe lägen sie bei Werten um zwei Meter. Im gesamten Einzugsgebiet herrschten sehr sensible hydrogeologische Verhältnisse, mit hinsichtlich des Trinkwasserschutzes ungünstiger Ausprägung in Fassungsnähe. Die Ausweisung eines voll wirksamen Schutzgebiets sei aufgrund der vorhandenen konkurrierenden Nutzungen nicht möglich.

Seit dem Jahr 2012 kam es immer wieder zu Verkeimungen des Wassers aus der zentralen Wasserversorgungsanlage der Antragstellerin, die die vorgesehenen Grenzwerte überschritten. Dabei wurden wechselnd die Parameter für coliforme Keime, Escherichia coli, Enterokokken und die Koloniezahl bei 20 bzw. 36 Grad Celsius überschritten. Der Antragsgegner bat die Antragstellerin erstmals am ... August 2012 wegen Belastungen mit coliformen Keimen, Enterokokken und Escherichia coli um unverzügliche Chlorung der gesamten Wasserversorgung inklusive deren Dokumentation und Ermittlung der Ursache der Verunreinigung. Zudem durfte Wasser bis auf Weiteres nur noch in abgekochter Form für den menschlichen Genuss und Gebrauch verwendet werden.

Bei einer Beprobung vom ... September 2012 waren wiederum Enterokokken im Trinkwasser nachzuweisen, woraufhin der Antragsgegner am ... September 2012 erneut um die sofortige Chlorung des Wassers inklusive deren Dokumentation und das Abkochen des Trinkwassers zum menschlichen Genuss und Gebrauch bat. Der Antragsgegner riet der Antragstellerin zudem, die gemeindliche Wasserversorgungsanlage mit einer den allgemeinen Regeln der Technik entsprechenden Aufbereitungsanlage (z. B. Vorfilter mit einem nichtrückspülbaren, bakteriendichten Feinfilter in Verbindung mit einer zertifizierten UV-Anlage) nachzurüsten. Trotz zwischenzeitlicher Betonsanierung am Hochbehälter der Wasserversorgungsanlage im Dezember 2012 wurden am ... Dezember 2012 erneut Enterokokken im Trinkwasser nachgewiesen, so dass der Antragsgegner am ... Dezember 2012 wiederholt um die sofortige Chlorung des Wassers inklusive deren Dokumentation und das Abkochen des Trinkwassers zum menschlichen Genuss und Gebrauch bat. Der Antragsgegner wies darauf hin, dass die Chlorungsmaßnahme erst nach Einbau einer dem Stand der Technik entsprechenden Trinkwasserdesinfektionsanlage (z. B. zertifizierte UV-Trinkwasserdesinfektionsanlage) mit bakteriendichter Filteranlage aufgehoben werden könne.

Am ... Januar 2013 lehnte der Antragsgegner trotz eines nicht zu beanstandenden Beprobungsergebnisses die Aufhebung der Chlorungspflicht bis zum Einbau einer Trinkwasseraufbereitungsanlage entsprechend dem Stand der Technik (zertifizierte UV-Anlage; vorgeschalteter, bakteriendichter, nicht rückspülbarer Filter) und entsprechend der Trinkwasserverordnung ab. Bei einem Gespräch am ... Januar 2013 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit, dass die sie beratende Firma einen bakteriendichten Filter nicht für erforderlich halte, wenn eine UV-Desinfektionsanlage mit kontinuierlicher Trübungsmessung eingebaut werde. Der Vertreter des Gesundheitsamts des Antragsgegners führte hierzu aus, dass die alleinige Desinfektion mit UV nicht ausreiche, um Bakterien- und Virenkonglomerate sicher abzutöten. Eine Einigung zwischen den Beteiligten kam nicht zustande.

Am ... Februar 2013 legte das von der Antragstellerin beauftragte Ingenieurbüro ... eine Entwurfsplanung für eine UV-Anlage für die Wasserversorgungsanlage der Antragstellerin vor. Darin wurden mehrere Varianten für technische Maßnahmen zur Desinfektion des aus dem Brunnen geförderten Trinkwassers dargestellt und bewertet, d. h. eine bakteriendichte Filteranlage mit anschließender UV-Desinfektion ohne Trübungsmessung, eine Ultrafiltrationsanlage mit anschließender UV-Desinfektion ohne Trübungsmessung, eine UV-Desinfektionsanlage der Stadtwerke ... und eine UV-Desinfektionsanlage mit Trübungsmessung.

Der Planung wurde die „große Wasseranlayse“ des Sachverständigenbüros ... zugrunde gelegt. Dieses hatte am ... Januar 2013 Wasserproben aus dem bzw. den Brunnen der Antragstellerin gezogen und einen einwandfreien mikrobiologischen Befund erhoben. Es hatte zudem festgestellt, dass das Wasser die Anforderungen der Anlagen 2 und 3 TrinkwV erfülle und insbesondere die Trübung sehr niedrig sei. Zudem seien auch die für Wasser, das mittels UV-Bestrahlung desinfiziert werden solle, geltenden strengeren Maßstäbe nach DVGW-Arbeitsblatt 294-1-2006 (DVGW = Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.) mit großem Sicherheitsabstand erfüllt, so dass das Wasser für die Desinfektion mittels UV-Strahlung geeignet sei.

Nach Ansicht des Büros ... würden bei der Trinkwasseraufbereitung mittels UV Krankheitserreger und die Keimzahl im Wasser zuverlässig reduziert. Eine Zugabe von Chemikalien sei nicht erforderlich. Wegen der Ansicht des Antragsgegners, wonach ein Multibarrierenprinzip in Form von Filtration und Desinfektion Stand der Technik sei, sei eine Auskunft beim Landesamt für Umwelt zum Einbau lediglich einer UV-Desinfektionsanlage mit permanenter Trübungsmessung eingeholt worden. Dieses habe mitgeteilt, dass die Antragstellerin mit dieser Maßnahme auf dem richtigen Weg sei, und darauf hingewiesen, dass bei oftmalig auftretenden Trübungen evtl. doch ein Filter nachzurüsten sei. Es habe empfohlen, die Trübung über einen längeren Zeitraum zu dokumentieren. Sofern sie nur sporadisch (einmal im Jahr bzw. einmal in zwei Jahren) auftrete, sei die Vorgehensweise mit UV-Desinfektion und permanenter Trübungsmessung durchaus vertretbar.

Das Ingenieurbüro ... empfahl der Antragstellerin schließlich - auch aus Kostengründen - den Einbau einer UV-Desinfektionsanlage mit permanenter Trübungsmessung und den Verzicht auf einen zusätzlichen Filter.

Ein Informationsschreiben des DVGW vom April 2012 zur Sicherung eines regelkonformen Betriebs von UV-Desinfektionsgeräten bezeichnet die UV-Desinfektion als anerkanntes, praxiserprobtes Verfahren zur Desinfektion von Trinkwasser, dessen ordnungsgemäßer Einsatz eine sichere Desinfektion gewährleisten könne. Die weitgehende Trübstofffreiheit des Wassers sei wesentliche Voraussetzung der Desinfektion.

Aufgrund des erneuten Nachweises von Enterokokken in einer Probe vom ... März 2013 hielt der Antragsgegner an der Chlorungspflicht fest. Er teilte der Antragstellerin mit, die Untersuchungen nach Einbau der von ihr angekündigten UV-Desinfektionsanlage abwarten zu wollen und zu prüfen, ob sie angesichts der massiven fäkalen Verunreinigungen ausreichend sei.

Am ... Mai 2013 beantragte die Antragstellerin durch den von ihr beauftragten Sachverständigen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Schutzgebietsverordnung, um die Schutzfunktion der Grundwasserdeckschichten im Fassungsbereich der Wasserversorgungsanlage verbessern zu können. Diese Genehmigung wurde der Antragstellerin erteilt. Die Sanierung des Fassungsbereichs wurde am ... Mai 2013 abgeschlossen. Zudem nahm die Antragstellerin am 22. Mai 2013 die von ihr angeschaffte UV-Desinfektionsanlage mit permanenter Trübungsmessung in Betrieb und stellte gleichzeitig die Chlorung des Wassers ein.

Am ... September 2013 wurde bei einer Beprobung des Wassers vor der UV-Anlage der Grenzwert für Enterokokken (270) überschritten. Auch bei der Probe des Wassers nach der UV-Anlage wurden Enterokokken nachgewiesen (28). Die Untersuchungsbefunde erhielt der Antragsgegner am ... September 2013 per Telefax.

Daraufhin wandte sich der Antragsgegner mit E-Mail vom ... September 2013 an die Antragstellerin und bat, da ganz offensichtlich die UV-Anlage nicht zuverlässig in der Lage sei, eine Verunreinigung mit Fäkalkeimen und damit den möglichen Eintrag von Krankheitserregern zu verhindern, bis zum Einbau einer Trinkwasseraufbereitungsanlage nach dem Mulitbarrierenprinzip (z. B. zertifizierte UV-Trinkwasserdesinfektionsanlage mit einem vorgeschalteten, nichtrückspülbaren, bakteriendichten Filter bzw. Einbau einer UV-Filtrationsanlage) das Wasser mittels Chlor entsprechend den Vorgaben der Trinkwasserverordnung zu desinfizieren und das Trinkwasser vor dem Gebrauch abzukochen, bis eine ausreichende Konzentration an freiem Chlor an allen Endsträngen nachgewiesen werden könne (0,1mg-0,3mg/Liter freies Chlor).

Zwei am ... September 2013 vor und nach der UV-Anlage entnommene Proben ergaben jeweils keine Keimbelastung.

Am ... September 2013 wandte sich der Antragsgegner erneut per E-Mail an die Antragstellerin und bat um Mitteilung zu von ihm ermittelten Brüchen bzw. Undichtigkeiten in der gemeindlichen Kanalisation im Trinkwasserschutzgebiet. Die Antragstellerin bestätigte mit E-Mail vom ... September 2013 die Mängel an der Kanalisation, die bereits seit ca. 20 Jahren bestünden, aber erst vor kurzem festgestellt worden seien und deren Sanierung bereits ausgeschrieben sei. Das mit dem Kanalneubau beauftragte Planungsbüro bestätigte, dass die Arbeiten im Oktober und November 2013 erfolgten sollten.

Mit weiterer E-Mail vom ... September 2013 bat der Antragsgegner die Antragstellerin, die empfohlenen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung umzusetzen. Das Chloren und Abkochen seien nur Behelfsmaßnahmen, die nicht längerfristig toleriert werden könnten. Daher werde gebeten, sich auf alle Eventualitäten, auch die Schließung des Brunnens, vorzubereiten.

Das von der Antragstellerin mit der Prüfung verschiedener Varianten von UV-Anlagen beauftragte Planungsbüro bestätigte mit Schreiben vom ... September 2013 das einwandfreie Funktionieren der UV-Anlage und empfahl vor dem Hintergrund der Beprobungsergebnisse vom ... September 2013, diese Proben durch eine bzw. mehrere Referenzproben zu überprüfen.

Bei am ... September 2013 im Brunnen der Wasserversorgungsanlage der Antragstellerin gezogenen Proben ergab sich bei drei von vier vor der UV-Anlage entnommenen Proben eine Belastung mit coliformen Keimen, bei allen vier nach der UV-Anlage entnommenen Proben ebenso wie bei einer vor der UV-Anlage entnommenen Probe keine Keimbelastung. Die Befunde mit der Keimbelastung erhielt der Antragsgegner am ... September 2013 vorab per Telefax, die anderen am ... September 2013 auf dem Postweg.

Bei allen Untersuchungen wurde die Trübung des Wassers als „klar“ bewertet.

Mit Bescheid vom ... September 2013 verpflichtete der Antragsgegner die Antragstellerin, das Wasser aus der zentralen Wasserversorgungsanlage ab sofort bis zum Einbau einer Trinkwasseraufbereitungsanlage nach dem Stand der Technik und entsprechend der Trinkwasserverordnung mittels Chlor oder Chlordioxid zu desinfizieren, zur Aufbereitung des Rohwassers gemäß § 5 TrinkwV nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne eines möglichst vollständigen Rückhalts von Partikeln nach dem Multibarrierenprinzip einen Bakterienfilter einzubauen, den Restchlorgehalt am Endstrang täglich zu messen, in einem Chlorungsprotokoll festhalten und dieses wöchentlich dem Antragsgegner vorzulegen und die Wasserabnehmer von der Anordnung unter Ziffer 1 umgehend in Kenntnis zu setzen und den Verbrauchern mitzuteilen, dass das Wasser für den menschlichen Genuss nur in abgekochtem Zustand verwendet werden darf.

Die Antragstellerin machte am ... September 2013 die Anordnung über die Chlorung sowie das Gebot, Trinkwasser ab sofort nur noch in abgekochter Form für den menschlichen Genuss und Gebrauch zu verwenden, öffentlich bekannt.

Am ... September 2013 erhoben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin Anfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München gegen den Bescheid des Antragsgegners vom ... September 2013 (M 18 K 13.4403). Über diese ist bisher nicht entschieden worden. Gleichzeitig beantragten die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung dieser Anfechtungsklage anzuordnen (M 18 S 13.4404). Auf die Antrags- und Klagebegründung wird insoweit verwiesen. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2013 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München den Antrag ab und wies darauf hin, dass Ziffer 2 des Bescheids gegenüber Ziffer 1 keine eigenständige verbindliche Regelung treffe, sondern vielmehr eine auflösende (Potestativ-) Bedingung für die Chlorungsanordnung in Ziffer 1 des Bescheids darstelle, da Ziffer 2 die Form der Trinkwasseraufbereitung beschreibe, bis zu deren Realisierung Ziffer 1 des Bescheids zum Chloren des Wassers verpflichte. Die gegen den Beschluss erhobene Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 18. Februar 2014 zurückgewiesen (20 CS 13.2418), da eine für die Desinfektion eingebaute UV-Anlage die Reinheit des Wassers nicht zuverlässig gewährleisten könne und nicht in der Lage sei, eine Verunreinigung mit Fäkalkeimen und damit den möglichen Eintrag von Krankheitserregern zu verhindern. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in den Beschlüssen verwiesen.

Mit Schreiben vom ... November 2013 hörte das Landratsamt ... die Antragstellerin zu folgenden beabsichtigten Maßnahmen an: Verpflichtung zur Desinfizierung des Trinkwasser mittels Chlor oder Chlordioxid bis zum Einbau einer Trinkwasseraufbereitungsanlage (z. B. Mikrofiltration > 0,1 Mikrometer), Aufbereitung des Rohwassers gemäß § 5 TrinkwV durch Einbau eines Bakterienfilters, Messung des Restchlorgehalts am Endstrang, Verpflichtung zur Mitteilung an die Verbraucher, dass das Wasser für den menschlichen Genuss nur in abgekochtem Zustand verwendet werden darf.

Im Nachgang hierzu fand am 9. Dezember 2013 eine Besprechung statt, an welcher Vertreter der Antragstellerin, der Stadtwerke ..., des DVGW, des Wasserwirtschaftsamts ... sowie des Landratsamts ... teilnahmen.

Unter dem ... Januar 2014, laut Postzustellungsurkunde zugestellt am ... Januar 2014, verfügte der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin Folgendes:

„Da das Verwaltungsgericht München in seiner Eilentscheidung vom 29. Oktober 2013, Az.: M 18 S 13.4404, davon ausgeht, dass der Einbau eines entsprechenden Filters in Ziffer 2 des Bescheids vom ... September 2013 keinen eigenständigen Regelungsgehalt gegenüber der Chlorungs- und Abkochanordnung hat, erlässt das Landratsamt ... folgende Anordnung:

1. Das Rohwasser muss gemäß § 5 der Trinkwasserverordnung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik aufbereitet werden.

Unter Aufbereitung ist dabei nicht die alleinige Desinfektion durch Chlorung oder UV-Bestrahlung zu verstehen, sondern ein möglichst vollständiger Rückhalt von Partikeln von mindestens > 0,1 Mikrometer durch Filtration mit nachfolgender Desinfektion durch Chlor oder UV-Bestrahlung (Multi-Barrieren-Prinzip).

Hierfür ist ein entsprechender Filter bis spätestens 31.03.2015 einzubauen, der möglichst den vollständigen Rückhalt von Partikeln mit mindestens > 0,1 Mikrometer und insbesondere von Dauerformen parasitärer Protozoen, wie Chryptosporidien und Giardien sowie von Bakterien- und Virenagglomeraten gewährleistet. Die Desinfektion hat nach dem Filtrationsschritt nur noch die Aufgabe, zur Verminderung des Restrisikos, einzeln frei suspendierte Krankheitserreger zu eliminieren (die einschlägigen technischen Regeln, die den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik wiedergeben, z. B. DIN-Normen, DVGW Merkblätter sind zu beachten).

2. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 dieses Bescheides wird angeordnet.“

Zur Bescheidsbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Rohwasser des Brunnens in ... seien seit August 2012 wiederholt Fäkalkeime und am ... September 2013 Enterokokken sowohl vor (270) als auch nach (28) der UV-Anlage nachgewiesen worden. Beim erstmaligen Nachweis von Enterokokken (=Fäkalkeime) vor UV-Anlage bei voll funktionsfähiger UV-Anlage und bei nicht eingetrübtem Rohwasser sei es im Brunnen ... zu einem fäkalen Durchbruch gekommen. Dies bereits zeige, dass die alleinige UV-Desinfektion - wie auch in der Anordnung vom ... September 2013 dargestellt - nicht ausreichend wirksam sei. Auch in der zentralen Wasserversorgung der Stadt ..., deren Brunnen nur 295 m entfernt liege, seien ebenfalls wiederholt Fäkalkeime (z. B. Enterokokken, coliforme Keime) nachgewiesen worden, Enterokokken sowohl vor als auch nach Desinfektion. Auch hier sei es am ... November 2013 beim erstmaligen Nachweis von Enterokokken zu einem Durchbruch von Fäkalkeimen bei voll funktionsfähiger UV-Desinfektionsanlage gekommen. Eine fehlerhafte Probenentnahme könne aufgrund des wiederholten Nachweises der Indikatorkeime im Rohwasser ausgeschlossen werden. Auch der alleinige Nachweis von Enterokokken spreche gegen eine fehlerhafte Probenentnahme oder eine etwaige Verunreinigung der Proben z. B. mit den Händen. Zudem handele es sich bei dem beauftragten Labor um ein zertifiziertes Labor, so dass anzunehmen sei, dass die Probenentnahme fachgerecht erfolgt sei.

Der wiederholte Nachweis von coliformen Keimen und Enterokokken aus den Brunnen deute auf fäkale Verunreinigungen der Wasserversorgung hin. Als Ursache hierfür sei die trinkwasserhygienisch sehr ungünstige Gesamtsituation im Trinkwassergewinnungsgebiet .../... anzusehen. Da diese sehr ungünstigen hydrogeologischen Verhältnisse hinsichtlich der Trinkwassergewinnung nicht veränderbar seien, sei eine entsprechende Aufbereitung des Rohwassers nach dem Stand der Technik mit nachgeschalteter Desinfektion erforderlich.

Weder die Desinfektion mit zugelassenen Zusatzstoffen und Verfahren noch die Desinfektion mit UV-Bestrahlung seien geeignet, Dauerformen von Parasiten sowie Bakterien- und Virenagglomerate mit hinreichender Sicherheit abzutöten. Diese müssen daher zuvor in einer Filtrationsstufe effektiv eliminiert werden.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin seien auch die Trübungswerte für die Beurteilung der Frage, ob ein entsprechender Filter eingebaut werden müsse, unerheblich, da vorliegend ein Durchbruch von Fäkalkeimen wie Enterokokken bei voll funktionsfähiger UV-Anlage festgestellt worden sei. Die Trübungswerte müssten daher stets im Zusammenhang mit der mikrobiellen Belastung des Rohwassers gesehen werden.

Rechtsgrundlage für die Anordnung in Ziffer 1 des Bescheids seien § 39 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 IfSG sowie § 9 Abs. 4 TrinkwV. Die in der TrinkwV festgelegten Grenzwerte und Anforderungen seien nicht eingehalten. Der Einbau einer entsprechenden Filtrationsanlage sei zwingend erforderlich, da sowohl die Chlorung als auch die UV-Bestrahlung nicht ausreichend wirksam seien, wenn Mikroorganismen an Partikel angelagert seien oder als Agglomerate vorkämen. Zudem seien einige hygienisch relevante Mikroorganismen sehr widerstandsfähig gegenüber Chlorung und UV-Bestrahlung. Mit Bakterien- und Virenagglomeraten sowie Parasiten müsse insbesondere dann gerechnet werden, wenn im Rohwasser gehäuft coliforme Keime und teilweise E.coli, Enterokokken nachgewiesen würden. Die Aufgabe einer nunmehr notwendigen Aufbereitung vor einer weiterhin notwendigen Desinfektion müsse dabei ein möglichst vollständiger Rückhalt von Partikeln sein. Dies sei langfristig nur durch den Einbau eines geeigneten Filters möglich. Ein fäkal belastetes Rohwasser könne durch einen alleinigen Desinfektionsschritt nicht zu Trinkwasser aufbereitet werden. Anderweitige Möglichkeiten, wie engmaschige Untersuchungen, seien aufgrund der hydrogeologischen Gesamtsituation im Wasserschutzgebiet der Antragstellerin nicht ersichtlich, da zumindest intermittierend mit Fäkaleinträgen gerechnet werden müsse.

Die für den Filtereinbau gesetzte Frist (31. März 2015) sei erforderlich aber auch ausreichend, um eine entsprechende Filtrationsanlage zu planen und einzubauen.

Eine Anhörung gemäß Art. 28 BayVwVfG sei mit Schreiben vom... November 2013 und mit der Besprechung vom ... Dezember 2013 durchgeführt worden.

Die sofortige Vollziehung werde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Aufgrund der erheblichen Gefahren für die menschliche Gesundheit, die von verunreinigtem Wasser mit Bakterien und Parasiten ausgehen könnten, müsse der Filter schnellstmöglich eingebaut werden. Daher überwiege auch das öffentliche Interesse an dem Einbau eines entsprechenden Filters gegenüber etwaigen fiskalischen Interessen der Antragstellerin.

Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 3. Februar 2014, der am 6. Februar 2014 bei Gericht einging, ließ die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid vom ... Januar 2014 erheben (M 18 K 14.446) und gleichzeitig beantragen,

die aufschiebende Wirkung dieser Klage wiederherzustellen.

Zur Klagebegründung wurde mit Schriftsatz vom 2. April 2014 im Wesentlichen vorgebracht, die Antragstellerin betreibe seit 1970 die derzeit bestehende zentrale Wasserversorgungsanlage. Der Brunnen der Antragstellerin befinde sich im Wasserschutzgebiet ..., bei welchem eine erhöhte Sensibilität hinsichtlich der hydrogeologischen Verhältnisse bestehe. Die seit Inbetriebnahme des Brunnens vorliegenden Untersuchungsergebnisse würden eine bislang einwandfreie Wasserbeschaffenheit belegen. Erst seit dem ... August 2012 seien vereinzelt mikrobiologische Befunde für das Grundwasser aus der Zentralen Wasserversorgung der Antragstellerin ermittelt worden, die die jeweiligen Grenzwerte der TrinkwV 2001 für den Zeitraum ... August 2012 bis ... März 2014 zu insgesamt vier unterschiedlichen Zeitpunkten überschritten hätten (1-malig für E.coli, coliforme Bakterien und Enterokokken, 3-malig nur für Enterokokken). Eine vom DVGW zertifizierte UV-Desinfektionsanlage, die nach der Liste des Umweltbundesamtes gem. § 11 der TrinkwV als wirksames Desinfektionsverfahren anerkannt sei, sei daraufhin von der Antragstellerin eingebaut und am... Mai 2013 erstmalig in Betrieb genommen worden. In der Folgezeit bis zum ... September 2013 seien bei insgesamt 17 Nachproben jeweils vor und nach UV-Desinfektion keine mikrobiellen Positivbefunde für das Trinkwasser festgestellt worden. Am ... September 2013 sei ein Positivbefund ausschließlich bzgl. Enterokokken ermittelt worden (im Rohwasser = vor UV-Anlage 270/100ml; im Trinkwasser = nach UV-Anlage 28/100ml), dies sei als äußerst ungewöhnlich zu bewerten. Dennoch sei eine Plausibilitätsprüfung der Befunde durch das Gesundheitsamt als für nicht erforderlich erachtet worden. Aufgrund des Positivbefundes sei eine unverzügliche und freiwillige Chlorung durch die Antragstellerin erfolgt. Aus technischen Gründen sei keine gleichzeitige Behandlung des Wassers mit Chlor und UV-Desinfektion möglich gewesen. Nachdem das Landratsamt auf der Chlorung bestanden habe, habe die Antragstellerin die UV-Anlage abschalten müssen. Der Positivbefund bzgl. Enterokokken habe durch zahlreiche Nachproben insbesondere für das Rohwasser vor Desinfektion nicht bestätigt werden können. Des Weiteren habe die Antragstellerin in der UV-Anlage vorhandene hygienisch problematische Hanf-/Hanffett-Eindichtungen durch unproblematische Telflon-Eindichtungen ersetzt. Im Trinkwasser seien danach keine Enterokokken mehr nachgewiesen worden. Die Antragstellerin ließ und lasse sich vom TZW (Technologiezentrum Wasser, eine Einrichtung des DVGW, Deutscher Verein des Gas- und Wasserfachs e.V.) beraten. Auf dessen Empfehlung hin habe die Antragstellerin im Dezember 2013 bereits die technische Vorrichtung für eine Chlorung (= Impfbiene) so umbauen lassen, dass eine der UV-Desinfektion nachgeschaltete Chlorung möglich sei. Seitdem werde das Grundwasser aus dem Brunnen durch UV desinfiziert und anschließend gechlort. Bis auf die beiden Befunde vom ... August 2012 und ... September 2013 ließen die mikrobiologischen Untersuchungsergebnisse ein relativ geringes mikrobiologisches Belastungsszenario erkennen. Ein Hinweis darauf, dass es sich bei den Befunden vermutlich um Mängel/Fehler bei der Probenentnahme handeln könne, seien die zu diesen Zeitpunkten noch vorhandenen hygienisch problematischen Hanf-/Hanffett Eindichtungen an den Entnahmestellen. Auch sei der Parameter Trübung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik insbesondere im Zusammenhang mit einer Desinfektion von Trinkwasser von wesentlicher Bedeutung. Ein ungünstiger Einfluss von Oberflächenwasser auf das Grundwasser sei nach derzeitiger Datenlage nicht erkennbar. Nach Angaben eines von der Antragstellerin beauftragten Ingenieurbüros beliefen sich die Kosten eines Filtereinbaus insgesamt auf ca. EUR 671.000,- und eine Inbetriebnahme sei frühestens im Oktober 2015 möglich. Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen der angegebenen Rechtsgrundlage nicht erfüllt seien. § 9 Abs. 4 TrinkwV stelle eine Rechtsgrundlage für den Erlass von Sofortmaßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität dar, wenn die in § 5 TrinkwV festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten würden. Die Grenzwerte nach § 5 TrinkwV würden aber nachweislich seit dem... September 2013, und damit seit vier Monaten zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses, eingehalten und das Trinkwasser entspreche auch aktuell den Anforderungen der Trinkwasserverordnung. Zwar dürften gemäß § 5 Abs. 2 TrinkwV i. V. m. Anlage 1 Teil 1 im Trinkwasser weder Enterokokken noch E.Coli-Bakterien festgestellt werden. Trinkwasser i. S. v. § 3 Nr. 1 a TrinkwV liege im Fall der Antragstellerin aber erst dann vor, wenn das Wasser durch die UV-Anlage eine Aufbereitung bzw. Desinfektion erfahren habe, da erst ab diesem Punkt das Wasser für den menschlichen Gebrauch bestimmt sei. Bei Wasser vor der UV-Desinfektion handele es sich damit um Rohwasser i. S. v. § 5 Abs. 5 TrinkwV. Von einer Nichteinhaltung der Grenzwerte im Trinkwasser könne daher nur bei dem einmaligen Befund vom ... September 2013 ausgegangen werden. Von einer relevanten mikrobiellen Belastung des Rohwassers i. S. v. § 5 Abs. 5 TrinkwV könne aber erst ab einer gewissen Befundhäufigkeit und -qualität gesprochen werden. Im Fall der Antragstellerin ließen die mikrobiologischen Untersuchungsergebnisse bis auf die beiden Befunde vom ... August 2012 und ... September 2013 ein relativ geringes mikrobiologisches Untersuchungsszenario erkennen. Aufgrund der Befunde an coliformen Bakterien und Enterokokken werde vom TZW eine kontinuierliche Desinfektion des Grundwassers als erforderlich erachtet. Hierfür sei ein Verfahren gemäß den Vorgaben der TrinkwV 2001 (§ 11-Liste) - z. B. durch UV - ausreichend. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse für den Parameter Trübung könne so eine ausreichende Sicherheit gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik geschaffen werden. Da nach derzeitiger Datenlage bislang keine tragfähige mikrobielle Belastung von Rohwasser vorliege, müsse nicht zwingend eine Aufbereitung gemäß § 5 Abs. 5 TrinkwV erfolgen. Selbst wenn man von einer Nichteinhaltung der festgelegten Grenzwerte ausginge, handele es sich bei den angegriffenen Maßnahmen nicht um Sofortmaßnahmen nach § 9 Abs. 4 TrinkwV. Der Positivbefund im Trinkwassernetz stammte vom ... September 2013, die Anordnung vom ... Januar 2014 sei erst nach Monaten erfolgt. Sofortmaßnahmen seien zeitnah, möglichst innerhalb von 24 Stunden, zu treffen. Erst nach Abklärung der Ursachen und Normalisierung könnten ggf. Präventionsmaßnahmen ergriffen werden, wofür dann § 20 Abs. 1 Nr. 5 TrinkwV in Betracht komme. Der Antragsgegner habe es aber versäumt, seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Aufklärung der Ursachen der mikrobiologischen Befunde nachzukommen. Auch wären nach § 9 Abs. 4 TrinkwV lediglich Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität zulässig, vorliegend sei diese Qualität aber bereits wiederhergestellt. Nach dem Positivbefund vom ... September 2013 chlore die Antragstellerin das Wasser ununterbrochen, seit dem ... Dezember 2013 erfolge auch zusätzlich wieder eine UV-Behandlung. Seitdem habe es im Trinkwasser keine positiven Befunde mehr gegeben und die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung seien eingehalten. Bei der Anordnung nach Ziffern 1 des streitgegenständlichen Bescheides handele es sich weder um eine Sofortmaßnahme i. S. v. § 9 Abs. 4 TrinkwV noch um eine notwendige Maßnahme, auch sei sie unverhältnismäßig. Für die Beurteilung der Notwendigkeit von filtrativen Maßnahmen seien die Rohwasserdaten heranzuziehen. Eine mikrobielle Belastung des Rohwassers, welche eine filtrative Aufbereitung erforderlich machen würde, sei jedoch nicht gegeben. Die Filtration sei auch unangemessen, da sie Kosten von voraussichtlich ca. EUR 671.000,- verursachen werde. Auch sei die gesetzte Frist nicht einzuhalten.

Mit Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 2. April 2014 wurde zur Begründung des Eilantrags zunächst auf die Klagebegründung verwiesen und im Übrigen ausgeführt, eine Interessenabwägung ergäbe zudem ein Überwiegen der Interessen der Antragstellerin. Zumindest seit dem ... September 2013 bestehe keine Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch den Genuss des Trinkwassers mehr, da seitdem die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung eingehalten würden. Der geforderte Einbau eines entsprechenden Filters sei schon allein zeitlich nicht zu bewerkstelligen und verursache im Übrigen extrem hohe Kosten.

Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2014 beantragte die Regierung ... - Prozessvertretung - für den Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde auf die Stellungnahme im Klageverfahren Bezug genommen, worin im Wesentlichen vorgebracht wurde, an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestünden keine Zweifel, insbesondere sei in formeller Hinsicht die erforderliche Anhörung erfolgt. Betreffend die allgemeinen hydrogeologischen Verhältnisse verwies sie auf einen Schriftsatz des Landratsamts ... vom ... Januar 2014 und vom ... März 2014. Dort wird im Wesentlichen ausgeführt, im Wasserschutzgebiet der Antragstellerin herrschten äußerst sensible hydrogeologische Verhältnisse, was auch das Wasserwirtschaftsamt Weilheim in seinem Gutachten vom ... April 2013 bestätige. Zu dieser Gesamtsituation komme hinzu, dass es mehrere konkurrierende Nutzungen gebe, die auch für die mikrobiellen Verunreinigungen in der Vergangenheit verantwortlich sein könnten. Ferner befänden sich im gesamten Trinkwasserschutzgebiet der Antragstellerin mehrere Altlasten sowie Altlastenverdachtsflächen. Es bestehe daher die Besorgnis, dass hierdurch gesundheitsschädliche Stoffe in das Rohwasser/Trinkwasser gelangen könnten. Zudem sei der Abwasserkanal in ... defekt gewesen und im März 2014 erneuert worden. Es sei nicht auszuschließen, dass über den defekten Abwasserkanal in der Vergangenheit Verunreinigungen eingeleitet worden seien. Entgegen den Behauptungen der Antragstellerin würden die bisherigen Untersuchungsergebnisse keine einwandfreie (Roh-)Wasserbeschaffenheit belegen. Bereits seit 1986 seien immer wieder coliforme Keime festzustellen gewesen. Enterokokken seien nach Kenntnisstand des Antragsgegners erst seit Anfang 2011 untersucht worden. Seit der Aufforderung vom ... Februar 2011 seien seit dem ... August 2012 insgesamt siebenmal Enterokokken im Rohwasser, zuletzt am ... Dezember 2013 nachgewiesen worden. Im Brunnen der Antragstellerin seien daher in der Vergangenheit wiederholt im Rohwasser und auch im Leitungssystem fäkale Belastungen festgestellt worden. Beim erstmaligen Nachweis von Enterokokken vor UV-Desinfektion bei voll funktionsfähiger UV-Anlage und nicht eingetrübtem Rohwasser sei es im Brunnen der Antragstellerin zu einem Durchbruch von Enterokokken gekommen. Der wiederholte Nachweis von coliformen Keimen und Enterokokken deute auf fäkale Verunreinigungen der Wasserversorgung hin. Laut den Leitlinien des Umweltbundesamtes sei beim Nachweis von coliformen Keimen bei abwehrgeschwächten Personen eine gesundheitliche Gefährdung nicht auszuschließen. Der Nachweis von Fäkalindikatoren (z. B. Enterokokken) in 100 ml Trinkwasser weise unabhängig von der nachgewiesenen Konzentration auf einen massiven Fäkalieneintrag hin mit einem entsprechenden Risiko des Eintrags von Krankheitserregern. Beim Nachweis von Enterokokken müsse immer mit dem Vorkommen anderer fäkal ausgeschiedener Erreger gerechnet werden. Da Enterokokken gegenüber Desinfektionsmitteln resistenter seien und sich gegenüber Umwelteinflüssen persistenter verhielten als E.coli und coliforme Keime, würden sie auch als Indikatoren für ähnlich persistente Krankheitserreger (z. B. Viren) gelten. Daher bestehe beim Nachweis von coliformen Keimen sowie Enterokokken immer eine Gesundheitsgefährdung. Auch gebe es keine Hinweise auf eine fehlerhafte Probeentnahme und/oder Analytik. Der Vortrag der Antragstellerin, dass insbesondere die Probe vom ... September 2013 nicht plausibel sei, sei äußerst pauschal und unsubstantiiert. Ein Eintrag von Enterokokken durch pflanzliches Dichtungsmaterial sei beim vorliegenden wiederholten Nachweis von coliformen Keimen und Enterokokken äußerst unwahrscheinlich bzw. sogar auszuschließen. Auch seien nach Austausch der Eindichtungen am ... November 2013 und am ... Dezember 2013 im Rohwasser erneut Enterokokken festgestellt worden. Richtig sei, dass es sich bei der UV-Anlage um eine zertifizierte Anlage gemäß § 11 der TrinkwV handele. Es werde jedoch nochmals darauf hingewiesen, dass die UV-Bestrahlung generell nicht in der Lage sei, alle Viren, Bakterien und Parasiten abzutöten, insbesondere wenn diese mit Kot/Stuhl ausgeschieden würden und somit natürlicherweise in Partikeln fäkalen Ursprungs, in Aggregaten und Schleim eingebettet seien. Diese Einschätzung werde durch die 2. Mitteilung des Umweltbundesamtes nach Anhörung der Trinkwasserkommission des Umweltbundesamtes in Bundesgesundheitsbl - Gesundheitsforsch - Gesundheitsschutz 2-99, die Leitlinien zum Vollzug der §§ 9 und 10 der TrinkwV 2001 (Hrsg. Bundesministerium für Gesundheit und Umweltbundesamt Bonn und Dessau-Roßlau vom 13. Februar 2013, Seite 29), das DVGW Regelwerk - Technische Regel Arbeitsblatt W 290 - Februar 2005, Trinkwasserdesinfektion - Einsatz- und Anforderungskriterien unter Punkt 5.1 sowie das Bayerische Landesamt für Wasserwirtschaft vom ... Dezember 2000 bzgl. Trinkwasseraufbereitung von mikrobiologisch belasteten Rohwässern - Neue Trinkwasserverordnung - bestätigt.

Darüber hinaus sei unstreitig, dass zu keinem Zeitpunkt der Indikatorkeim Clostridium perfringens nachgewiesen worden sei. Dies schließe jedoch das Vorhandensein von Parasiten nicht sicher aus. Deren Nachweis sei sehr aufwendig und nicht praktikabel. Mit Parasiten im Trinkwasser müsse jedoch beim Nachweis von Enterokokken oder coliformen Keimen im Rohwasser gerechnet werden. Die Trübungswerte müssten zwingend stets im Zusammenhang mit der mikrobiellen Belastung des Rohwassers gesehen werden. Vorliegend bestehe die besondere Situation, dass Enterokokken und coliforme Keime bei stets einwandfreien Trübungswerten im Rohwasser hätten nachgewiesen werden können.

Im Hinblick auf die als zu kurz beanstandete gesetzte Frist habe das Landratsamt ... bereits in der Besprechung vom ... Dezember 2013 klargestellt, dass über den konkreten Termin der Inbetriebnahme durchaus auch Gespräche geführt werden könnten. Hätte die Antragstellerin bereits im Oktober/November 2013 mit den Planungen begonnen, hätte die Anlage bereits Ende März 2015 in Betrieb genommen werden können. In diesem Zusammenhang sei auch zu erwähnen, dass der Vorstand der Stadtwerke ... geäußert habe, dass für den Einbau einer Ultrafiltrationsanlage ungefähr sechs Monate benötigt würden.

Rechtsgrundlage für den Einbau der Filteranlage seien § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG sowie § 9 Abs. 4 TrinkwV. Die dargestellten Befunde von Enterokokken und coliformen Keimen widersprächen den Vorgaben der TrinkwV. Am ... September 2013 hätten sich Enterokokken auch noch nach der UV-Anlage gefunden, eine Verunreinigung des Trinkwassers sei also auch bei voll funktionsfähiger UV-Anlage zu befürchten. Die Erfahrungen und Probenergebnisse zeigten, dass es stets und jederzeit wieder zu mikrobiellen Verunreinigungen kommen kann. Der Einbau eines entsprechenden Filters sei erforderlich, um jetzt und auch künftig stets einwandfreies Trinkwasser zu gewährleisten. Die Forderung sei daher verhältnismäßig. Eine nachgeschaltete UV-Behandlung hätte dann nur noch die Aufgabe, zur Verminderung des Restrisikos, einzeln frei suspendierte Krankheitserreger zu eliminieren.

Selbst wenn man davon ausginge, dass allenfalls § 20 Abs. 1 Nr. 5 TrinkwV als Rechtsgrundlage heranzuziehen sei, da das Trinkwasser zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses bereits den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entsprochen habe, könnte die Rechtsgrundlage unproblematisch ausgetauscht werden. Selbst wenn § 20 Abs. 1 Nr. 5 TrinkwV als Rechtsgrundlage für den Filtereinbau zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses heranzuziehen wäre, blieben Tenor, Sachverhalt und rechtliche Begründung vollumfänglich identisch.

Der streitgegenständliche Bescheid sei nach § 38 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Die Anordnung des Sofortvollzugs in Ziffer 2 des Bescheides sei höchst vorsorglich erfolgt.

Unter dem ... Juni 2014 übermittelte die Regierung ... - Prozessvertretung - einen Teilprüfbericht des ...Labors vom ... Mai 2014 sowie einen Prüfbericht vom ... Mai 2014. Die Rohwasserprobe vom ... Mai 2014 vor UV-Anlage habe den Nachweis von Enterokokken ergeben. In der Probe vom ... Mai 2014 seien nach UV-Anlage und nach Chlorung coliforme Keime nachgewiesen worden. Diese Befunde zeigten, dass die Gefährdungsabschätzung des Antragsgegners zutreffend sei.

Mit Schreiben vom ... Juni 2014 legte die Regierung ... - Prozessvertretung - einen weiteren Teilprüfbericht des ...-Labors vom ... Juni 2014 vor. Aus diesem gehe hervor, dass eine Reinwasserprobe vom ... Juni 2014 nach UV-Anlage wiederum den Nachweis von Enterokokken ergeben habe. Erneut seien somit Fäkalkeime bei voll funktionsfähiger UV-Anlage durchgebrochen.

Zu diesen Befunden nahmen die Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom ... Juli 2014 dahingehend Stellung, dass der Befund vom ... Mai 2014 allein das Trinkwasser (nach UV-Anlage und nach Chlorung) beträfe. Zudem werde der Befund unzutreffend als reiner Fäkalkeim bewertet, da coliforme Keime sowohl „Umweltkeime“ als auch „Fäkalkeime“ sein könnten. Der Nachweis von coliformen Bakterien stelle daher keinen eindeutigen Beweis für eine fäkale Verunreinigung dar. Bei dem Befund vom ... Juni 2014 habe eine Enterokokke nach der UV-Anlage, jedoch offensichtlich vor der Chlorung festgestellt werden können. Da die Antragstellerin derzeit jedoch das Wasser doppelt desinfiziere, handele es sich hierbei somit um einen Trinkwasserbefund im Sinne der TrinkwV. Für den angeordneten Einbau der Filtration könne allein der Befund vom ... Mai 2014 herangezogen werden, da in diesem eine Enterokokke im Rohwasser festgestellt worden sei. Zur Klarstellung sei darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Notwendigkeit eines Filtereinbaus allein die Rohwasserbefunde (vor UV) gemäß § 5 Abs. 5 TrinkwV maßgeblich sein könnten. Die in der Anlage 1 der TrinkwV festgelegten Grenzwerte beträfen dabei nur das Trinkwasser und nicht das Rohwasser. Die besagten Grenzwerte müssten gerade im Rohwasser nicht eingehalten sein. Aus einzelnen Befunden im Rohwasser ergebe sich deswegen auch noch keine mikrobielle Belastung des Rohwassers im Sinne von § 5 Abs. 5 TrinkwV, aus der die Notwendigkeit einer Aufbereitung - über eine Desinfektion hinaus - folgen würde.

Mit Schreiben vom ... Juli 2014 übermittelte die Regierung ... - Prozessvertretung - ein Schreiben des Landratsamts ..., welchem erneut ein ...-Prüfbericht vom ... Juli 2014 beigefügt war. Hiernach sei am ... Juli 2014 an einem Endstrang in einer Trinkwasser-Hausinstallation der Antragsgegnerin nach UV-Desinfektion und Chlorung eine Enterokokke nachgewiesen worden. Es zeige sich somit, dass sowohl UV-Bestrahlung als auch Chlorung nicht ausreichend wirksam seien, um Fäkalkeime und Krankheitserreger vom Trinkwasserabnehmer zuverlässig fernzuhalten.

Unter dem ... August 2014 übermittelte die Regierung ... - Prozessvertretung - ein Schreiben des Landratsamts ... dem erneut ein Prüfbericht vom ... August 2014 beigefügt war. Aus diesem geht hervor, dass im Brunnen der Antragstellerin im Rohwasser am ... August 2014 E.coli (1) und coliforme Keime (1) nachgewiesen wurden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der Verfahren M 18 S 13.4403, M 18 K 13.4404 und M 18 K 14.446 und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen gewichtige Gründe für die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides vom ... Januar 2014. Selbst wenn man aber von völlig offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausgehen wollte, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspendierungsinteresse der Antragstellerin.

Nach § 39 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 8 IfSG hat die Klage gegen den Bescheid vom... Januar 2014 (M 18 K 14.446) keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnung des Sofortvollzuges in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides war daher nicht erforderlich bzw. geht ins Leere. Auf formelle Fragen der Sofortvollzugsanordnung - insbesondere auf das Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 VwGO - kommt es daher nicht an.

1. Es sprechen gewichtige Gründe für die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides.

1.1. Ausweislich des Vorspanns beabsichtigte das Landratsamt ... in der Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheides eine eigenständige, erstmalige Regelung zu treffen. Auch wenn der Antragsgegner in den Gründen unter III. Ausführungen zu den Anordnungen aus dem Bescheid vom ... September 2013 macht, so werden diese hierdurch nicht Regelungsbestandteil des streitgegenständlichen Bescheides. Zu prüfen ist daher lediglich die voraussichtliche Rechtmäßigkeit der Anordnung der Aufbereitung des Rohwassers entsprechend § 5 TrinkwV mittels Multi-Barrieren-Prinzip durch Einbau eines entsprechenden Filters und nachfolgender Desinfektion.

1.2. Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 IfSG sowie von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 IfSG sicherzustellen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TrinkwV muss Trinkwasser so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist; nach Satz 2 dieser Vorschrift muss es rein und genusstauglich sein. Nach Satz 3 dieser Norm gelten diese Anforderungen als erfüllt, wenn bei der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 - 7 TrinkwV entspricht.

Nach § 5 Abs. 2 TrinkwV dürfen im Trinkwasser die in Anlage 1 Teil I festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden; in Anlage 1 Teil I (lfd. Nr. 2) ist für Enterokokken ein Grenzwert von 0/100 ml festgesetzt. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 TrinkwV müssen im Trinkwasser die in Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorparameter eingehalten sein; in der Anlage 3 (lfd. Nr. 5) ist für coliforme Bakterien ein Grenzwert von 0/100 ml festgesetzt. Nach der Begriffsbestimmung in § 3 Ziff. 1. a) TrinkwV ist „Trinkwasser“ für jeden Aggregatzustand des Wassers und ungeachtet dessen, ob es für die Bereitstellung auf Leitungswegen, in Wassertransport-Fahrzeugen oder verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, alles Wasser, im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder zu anderen (im Einzelnen aufgezählten) häuslichen Zwecken bestimmt ist.

Da die Antragstellerin das von ihr den Verbrauchern zur Verfügung gestellte Wasser derzeit durch UV-Behandlung und Chlorung aufbereitet, ist - jedenfalls für das Eilverfahren - davon auszugehen, dass Trinkwasser im Sinne der genannten Definition erst nach der Aufbereitung durch die UV-Anlage und nach der Chlorung vorliegt. Im Trinkwasser der Antragstellerin wurden am ... August 2012 E.coli (180) und coliforme Keime (180) sowie Enterokokken (4) nachgewiesen, am ... September 2013 wurden Enterokokken (28) festgestellt. In einer weiteren Probe vom ... Mai 2014 wurde der Grenzwert für coliforme Keime (1) überschritten und auch eine Probe vom ... Juli 2014 - aus dem Netz entnommen - ergab eine Überschreitung des Grenzwertes für den Parameter der Enterokokken, da eine Enterokokke nachgewiesen wurde.

Diese festgestellten Grenzwertüberschreitungen eröffnen die Befugnisnorm des § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG.

1.3. § 4 Abs. 1 TrinkwV bringt durch die Formulierung, dass eine Gesundheitsgefährdung „nicht zu besorgen“ sein darf, den Präventionsgedanken des Infektionsschutzes zum Ausdruck. Dies bedeutet, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit geradezu ausgeräumt sein muss. Reine Möglichkeiten werden allerdings nie völlig ausgeschlossen werden können. Das „nicht zu besorgen“ ist also dahin zu deuten, dass keine auch noch so wenig naheliegende Wahrscheinlichkeit besteht, was darauf hinausläuft, dass es nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich sein muss (vgl. BVerwG v. 16.7.1965 - IV C 54.65 - juris Rn. 18). Ein Einschreiten der zuständigen Behörde ist danach schon dann berechtigt, wenn ein durch Tatsachen erhärteter Verdacht besteht, der eine Gesundheitsgefährdung als wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. BayVGH v. 15.3.2000 - 25 B 96.2188 - juris Rn. 20). Ein Verdacht im vorgenannten Sinn ist im Fall der Antragstellerin aufgrund der vorgenannten Nichteinhaltung der Grenzwerte nach § 5 bzw. § 7 TrinkwV durch die Verunreinigung des Trinkwassers gegeben.

Der seitens der Antragstellerin vertretenen Auffassung, die Voraussetzungen für ein Einschreiten wären gleichwohl nicht gegeben, weil seit dem Befund in den Proben vom ... September 2013 bzw. seit Beginn der zusätzlichen Chlorung ab dem ... Dezember 2013 keine unzulässigen Belastungen des Trinkwassers mehr festgestellt worden seien, kann nach summarischer Prüfung nicht gefolgt werden.

Dies zeigt bereits die Verwendung der Formulierung „sicherzustellen“ in der Befugnisnorm des § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG. Diese Formulierung zeigt, dass auch präventive Maßnahmen zulässig sind. Deutlicher wird dies noch in der Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 5 TrinkwV. Nach dieser Vorschrift kann, wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, das Gesundheitsamt anordnen, dass der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage Maßnahmen zu treffen hat, die erforderlich sind, um eine Verunreinigung zu beseitigen, auf die die Überschreitung der nach § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 TrinkwV i. V. m. den Anlagen 1 und 2 festgesetzten Grenzwerte, die Nichteinhaltung der nach § 7 TrinkwV i. V. m. Anlage 3 und § 11 Abs. 1 Satz 1 TrinkwV festgelegten Grenzwerte und Anforderungen oder ein anderer Umstand hindeutet, oder um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen. Ermöglicht werden also damit gerade Maßnahmen zur Vorbeugung künftiger Verunreinigungen, wenn bereits Verstöße gegen die Grenzwerte nach § 5 Abs. 2 oder § 7 TrinkwV - wie im vorliegenden Fall gegeben - vorlagen.

Zudem zeigen aktuelle Proben, dass weiterhin Belastungen des Trinkwassers vorliegen. In der Probe vom ... Mai 2014 wurde der Grenzwert für coliforme Keime (1) überschritten und auch eine Probe vom ... Juli 2014 - aus dem Netz entnommen - ergab eine Überschreitung des Grenzwertes für den Parameter der Enterokokken, da eine Enterokokke nachgewiesen wurde.

1.4. Die Verpflichtung zur Rohwasseraufbereitung durch den Einbau eines entsprechenden Filters hält einer rechtlichen Überprüfung voraussichtlich Stand. Maßgeblich für die Beurteilung, ob der Filtereinbau erforderlich und verhältnismäßig ist, also die Frage ob und wie das Rohwasser aufzubereiten ist, ist die mikrobielle Belastung des Rohwassers vor der Desinfektion und nicht die mikrobiellen Netzbefunde, vgl. § 5 Abs. 5 TrinkwV. Nur über die Anwesenheit von Indikatorbakterien (z. B. coliforme Keime, Enterokokken, E.coli) im Rohwasser kann indirekt auf einen möglichen Eintrag von Krankheitserregern geschlossen werden. Rohwasser ist nach § 3 Nr. 7 TrinkwV Wasser, das mit einer Wassergewinnungsanlage der Ressource entnommen und unmittelbar zu Trinkwasser aufbereitet (…) werden soll. Im vorliegenden Fall wurden im Rohwasser, also vor UV-Behandlung bzw. vor Chlorung, nach der von der Antragstellerin nicht bestrittenen Übersicht wiederholt seit dem Jahr 2012 Grenzwertüberschreitungen nachgewiesen, nämlich am ... August 2012 E.coli (180) und coliforme Keime (180) sowie Enterokokken (4), am ... September 2012 Enterokokken (1), am ... Dezember 2012 Enterokokken (14), am ... März 2013 Enterokokken (16) und am ... September 2013 Enterokokken (270). Jeweils am ... September 2013, am ... Oktober 2013 und am ... November 2013 wurden coliforme Keime und am ... November 2013 zusätzlich Enterokokken (1) sowie nochmals nach Bescheidserlass am ... Mai 2014 Enterokokken (1) und am ... August 2014 coliforme Keime (1) und E.coli (1) festgestellt. Im Hinblick auf das inmitten stehende überragende Schutzgut der menschlichen Gesundheit dürfte diese sich über mehrere Jahre hinziehende Befundsituation die streitgegenständliche Maßnahme rechtfertigen.

1.5. Auf die - von der Antragstellerin verneinte - Frage, ob die angeordnete Maßnahme (auch) auf § 9 Abs. 4 TrinkwV gestützt werden kann, kommt es nicht mehr an, da jedenfalls mit § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG bzw. § 20 Abs. 1 Nr. 5 TrinkwV tragfähige Rechtsgrundlagen vorliegen. Da der angefochtene Bescheid (auch) auf § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG gestützt wurde, kommt es auf die Frage der Zulässigkeit des Austausches der Rechtsgrundlage nicht an. Zuzugeben ist der Antragstellerin insoweit allerdings, dass die Regelung des § 9 Abs. 4 TrinkwV auf Maßnahmen zur Beendigung einer akuten Grenzwertüberschreitung abzielt, der streitgegenständliche Bescheid vom... Januar 2014 aber eher einen präventiven - also auf Verhinderung zukünftiger Grenzwertüberschreitungen gerichteten - Charakter hat.

1.6. Auch der Auffassung der Antragstellerin, die streitgegenständlichen Maßnahmen seien nicht erforderlich, da zur Aufbereitung des Trinkwassers bereits eine wirksame UV-Anlage vorhanden sei und eine Desinfektion mittels Chlor erfolge, kann voraussichtlich nicht gefolgt werden.

Zwar trifft es zu, dass eine UV-Bestrahlung in Teil II (Desinfektionsverfahren) der Bekanntmachung des Umweltbundesamtes der Liste der Aufbereitungsstoffe sowie Desinfektionsverfahren gemäß § 11 der TrinkwV (Stand: Nov. 2012) genannt ist. Zutreffend ist auch, dass sowohl § 11 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 Satz 1 TrinkwV das Erfordernis der hinreichenden Wirksamkeit für eine Aufnahme in die Liste konstituieren. Aus der Aufnahme eines Desinfektionsverfahrens in die Liste nach § 11 TrinkwV kann damit aber auch nur eine hinreichende, nicht aber eine absolute Wirksamkeit des jeweiligen Verfahrens gefolgert werden. Da die Grenzwerte sowohl für Enterokokken wie auch für coliforme Bakterien jeweils bei 0 (je 100 ml) liegen, sind an die Frage der Wirksamkeit eines angewendeten Verfahrens im konkreten Einzelfall strenge Anforderungen im Sinn einer absoluten Wirksamkeit zustellen. Über eine solche absolute Wirksamkeit verfügen die UV-Anlage der Antragstellerin und die zusätzliche Chlorung aber offensichtlich nicht, wie die Grenzwertüberschreitungen durch coliforme Keime zuletzt am ... Mai 2014 und durch Enterokokken am ... Juli 2014 zeigen. Der Einwand der Antragstellerin, es könne auch andere Ursachen geben, vermag nicht zu überzeugen, da sich schon aufgrund des inmitten stehenden, höchstrangigen Rechtsgutes der menschlichen Gesundheit Spekulationen verbieten. Auch wurde die Grenzwertüberschreitung für coliforme Keime am ... Mai 2014 noch im Brunnen, also offensichtlich „zeitnah“ nach der UV-Behandlung und der Chlorung festgestellt. Aus dem Vorhandensein der UV-Anlage und der Desinfektion mittels Chlorung kann nach alledem nicht auf die Unzulässigkeit weitergehender Desinfektions- bzw. Aufbereitungsmaßnahmen geschlossen werden.

1.7. Auch hinsichtlich der bis zum ... März 2015 gesetzten Umsetzungsfrist bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Insoweit ist - soweit die Antragstellerin die Umsetzung der Maßnahme mit der gebotenen Nachhaltigkeit betreibt und die Umsetzung gleichwohl nicht bis zum gesetzten Datum erfolgen kann - ohne weiteres eine Verlängerung der Frist durch den Antragsgegner möglich. Die Anwendung von Verwaltungszwang dürfte ohnehin gemäß Art. 29 Abs. 4 VwZVG ausgeschlossen sein.

Auch die geltend gemachten Kosten rechtfertigen nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Zwar muss die Antragstellerin diese Maßnahme vorfinanzieren, die Kosten können aber über Beiträge bzw. Gebühren auf die Verbraucher - zu deren Schutz die Maßnahme ja auch durchgeführt werden soll - umgelegt werden.

2. Selbst wenn man von völlig offenen Erfolgsaussichten der Klage gegen den Bescheid vom ... Januar 2014 ausgehen wollte, führt die Interessenabwägung zu einem klaren Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.

Würde der Vollzug der streitgegenständlichen Verfügungen ausgesetzt, erwiesen sich diese aber im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig, so könnten in der Zwischenzeit schwerwiegende und erhebliche Schädigungen eines überragenden Schutzgutes - der menschlichen Gesundheit - eintreten. Bleiben die Anordnungen dagegen sofort vollziehbar, erweisen sich aber im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig, entsteht der Antragstellerin zwar möglicherweise ein nicht unerheblicher Arbeits- und Kostenaufwand. Das Schutzgut der menschlichen Gesundheit ist demgegenüber aber ohne weiteres als höherrangig einzustufen. Hinsichtlich der entstehenden Kosten kommt hinzu, dass die Antragstellerin diese letztlich auf die Verbraucher abwälzen kann (vgl. oben 1.7).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwert ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Der Streitwert ist danach aus der sich aus dem Antrag für den Antragsteller ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Im Hinblick auf die Verpflichtung zum Einbau einer Filtration hält das Gericht den 10-fachen Regelstreitwert (5.000,- EUR) für angemessen.

Dies führt zu einem Gesamtstreitwert von 50.000,- EUR, der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur zur Hälfte anzusetzen ist (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2014 - 20 CS 13.2418

bei uns veröffentlicht am 18.02.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Grün

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(1) Im Trinkwasser dürfen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes, die durch Wasser übertragen werden können, nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.

(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 1 Teil I festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden.

(3) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, dürfen die in Anlage 1 Teil II festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden.

(4) Konzentrationen von Mikroorganismen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.

(5) Soweit der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungs- oder Wassergewinnungsanlage oder ein von ihnen Beauftragter hinsichtlich mikrobieller Belastungen des Rohwassers Tatsachen feststellen, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit im Sinne des § 2 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes führen können, oder annehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, muss eine Aufbereitung, erforderlichenfalls unter Einschluss einer Desinfektion, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung von § 6 Absatz 3 erfolgen. In Leitungsnetzen oder Teilen davon, in denen die Anforderungen nach Absatz 1 oder 2 nur durch Desinfektion eingehalten werden können, müssen der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b, oder, sofern die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, nach Buchstabe d oder Buchstabe f eine hinreichende Desinfektionskapazität durch freies Chlor, Chlordioxid oder andere geeignete Desinfektionsmittel oder -verfahren, die gemäß § 11 in einer Liste des Umweltbundesamtes aufgeführt sind, vorhalten.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin betreibt eine zentrale Wasserversorgungsanlage. Seit dem Jahr 2012 kam es immer wieder zu Verkeimungen des Wassers, die die vorgesehenen Grenzwerte überschritten. Im Mai 2013 baute die Antragstellerin eine UV-Anlage ein, die Verkeimungen des Wassers beseitigen oder vermeiden sollte.

Nachdem eine Untersuchung vom 9. September 2013 ergab, dass auch nach einer UV-Behandlung des Wassers sich darin noch Enterokokken befanden, verpflichtete der Antragsgegner mit Bescheid vom 18. September 2013 die Antragstellerin, das Wasser aus der zentralen Wasserversorgungsanlage ab sofort bis zum Einbau einer Trinkwasseraufbereitungsanlage nach dem Stand der Technik und entsprechend der Trinkwasserverordnung mittels Chlor oder Chlordioxid zu desinfizieren (Nr. 1), zur Aufbereitung des Rohwassers gemäß § 5 der Trinkwasserverordnung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne eines möglichst vollständigen Rückhalts von Partikeln nach dem Multi-Barrieren-Prinzip einen Bakterienfilter einzubauen (Nr. 2), den Restchlorgehalt am Endstrang täglich zu messen, in einem Chlorungsprotokoll festzuhalten und dieses wöchentlich dem Antragsgegner vorzulegen (Nr. 3) und die Wasserabnehmer von der Anordnung unter Nr. 1 umgehend in Kenntnis zu setzen und den Verbrauchern mitzuteilen, dass das Wasser für den menschlichen Genuss nur im abgekochten Zustand verwendet werden darf (Nr. 4).

Der Antragsgegner wies daraufhin, dass der Bescheid gemäß § 39 Abs. 2 i. V. m. § 16 Abs. 6 bis 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar sei.

Hiergegen erhob die Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht, die dort unter dem Aktenzeichen M 18 K 13.4403 geführt wird und über die noch nicht entschieden ist.

Gleichzeitig beantragte sie auch, die aufschiebende Wirkung dieser Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. September 2013 anzuordnen.

Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. Oktober 2013 ab. Die Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Abkoch- und Chloranordnung sowie die Frage, welche Art der Wasseraufbereitung Stand der Technik sei und welche Aufbereitungs- oder Desinfektionsmaßnahmen welches Maß an zusätzlicher Keimreduktion erzielten, könnten nur in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden. Vor diesem Hintergrund seien die Erfolgsaussichten der Klage als offen anzusehen und das Gericht habe daher eine davon unabhängige Güter- und Interessenabwägung zu treffen. Da die Gesundheit der von der Trinkwasseranlage versorgten Menschen ein besonders hohes Gut sei, müsse deren Gefährdung ausgeschlossen werden. Die Behörde sei bereits dann zum Einschreiten befugt, wenn ein durch Tatsachen erhärteter bloßer Verdacht bestehe, der eine Gesundheitsgefährdung als wahrscheinlich erscheinen lasse. Setze man den Vollzug der streitgegenständlichen Verfügungen aus, erwiesen sie sich aber im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig, so könnten in der Zwischenzeit schwerwiegende Schäden an einem hochwertigen Rechtsgut von Menschen, die mit dem Wasser aus der Trinkwasserversorgungsanlage der Antragstellerin in Kontakt kämen, eintreten. Blieben die Chlor- und Abkochanordnung dagegen sofort vollziehbar, erweise sie sich jedoch im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig, sei der Antragstellerin möglicherweise ein nicht unerheblicher Arbeits- und Kostenaufwand entstanden, der jedoch durch den jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit erreichten Schutz des Rechtsguts Gesundheit um ein Vielfaches aufgewogen werde und daher nicht so schwer wiege.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2013 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 18. September 2013 anzuordnen.

Zur Begründung trug die Antragstellerin vor, dass nur eine einmalige Messung nach Behandlung des Wassers mit der UV-Anlage zu positiven Werten geführt habe. Die angesetzte Chlormenge für die hier angeordnete Dauerchlorung sei außerdem zu hoch. Hiernach solle das Wasser nach der Desinfektion 0,1 mg bis 0,3 mg freien Chlors pro Liter, am Endstand beim Verbraucher gemessen, enthalten. Die Trinkwasserverordnung sehe jedoch vor, dass maximal 0,3 mg Chlor pro Liter zugegeben werden dürften und sich am Endstrang, also bei der Messung, das Chlor verringere. Derart hohe Chlormengen ließen sich allenfalls dann rechtfertigen, wenn ein Problem im Netz bestehe. Hierum gehe es im vorliegenden Fall aber nicht. Zudem reichten die verfahrenstechnischen Kenndaten derzeit nicht aus, um ein Verfahrenskonzept zu erarbeiten. Hierfür benötige die Antragstellerin einen längeren Zeitraum. Sie habe bereits ein Gutachten in Auftrag gegeben. Hierzu müssten Referenzproben entnommen und dann ein Zeitplan erarbeitet werden. Nach Erstellung eines Verfahrenskonzeptes müsse dann in die detaillierte Planung eingetreten werden. Selbst wenn die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage als offen angesehen werden sollten, überwiege vorliegend jedenfalls das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die Antragstellerin sei bestrebt, dem vorhandenen Problem mit dem Einsatz der UV-Anlage zu begegnen. In einem weiteren Schriftsatz vertiefte die Antragstellerin ihr Vorbringen mit einer genaueren Darlegung ihrer Vorstellungen, wie sie eine gesicherte und gesunde Trinkwasserversorgung nachhaltig sicherstellen könne.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 147 Abs. 1, § 146 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanziellen Entscheidung, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den auf § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG, § 9 Abs. 4 der Verordnung für die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung-TrinkwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2977) gegründeten und gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbaren Bescheid des Antragsgegners vom 18. September 2013 abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht hat - allenfalls zugunsten der Antragstellerin vertretbar - die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache als offen beurteilt, aber aufgrund der dann gebotenen Interessenabwägung das Begehren der Antragstellerin abgelehnt. Auf die diesbezüglichen, durchwegs zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 21 unten bis 24 des angeführten Beschlusses nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug.

Die dagegen von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen vermögen diesen Standpunkt nicht zu entkräften.

Ihr Hinweis, dass die Verkeimungen nach dem Einbau der UV-Anlage im Mai 2013, nämlich aufgrund der Untersuchung nach der UV-Behandlung vom 9. September 2013, nur einmal festgestellt wurden, ist nicht geeignet, die vom Antragsgegner gebotenen Sicherheitsmaßnahmen in Frage zu stellen. Denn die dort festgestellte Belastung weist das Trinkwasser der Antragstellerin nicht mehr als den Anforderungen der Trinkwasserverordnung genügend aus. Durch den Eintrag von Enterokokken ist nicht mehr auszuschließen, dass auch Krankheitserreger bereits in die Trinkwasserversorgung eingetragen worden sind oder jederzeit eingetragen werden können. Die zur Desinfektion eingebaute UV-Anlage kann Reinheit des Wassers nicht zuverlässig gewährleisten und sie ist nicht in der Lage, eine Verunreinigung mit Fäkalkeimen und damit den möglichen Eintrag von Krankheitserregern zu verhindern. Aktenkundige weitere Untersuchungen vom September 2013, deren Proben nach einer UV-Behandlung den bakteriologischen Anforderungen entsprechende Ergebnisse erzielt haben, rechtfertigen keine andere Sicht. Denn damit ist nicht dargetan, dass die UV-Behandlung eine sichere Desinfizierung des vor der UV-Behandlung regelmäßig unzulässig verkeimten Wassers bewirkt. Das ergibt sich auch aus der in Geretsried nach einer UV-Behandlung durchgeführten Wasseruntersuchung, die wegen des Nachweises von Enterokokken nach der UV-Behandlung eine zu beanstandende Probe ergab. Außerdem ergab eine Untersuchung bei der Antragstellerin am 12. November 2013 erneut einen Besatz des Wassers mit Enterokokken. Nicht - jedenfalls im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - war zu klären, ob die UV-Anlage der Antragstellerin da in Betrieb war. Obendrein indiziert der nicht sicher gewährleistete und offenbar nicht durchgehend erfolgte Einsatz der UV-Anlage weitergehende Ungewissheiten, denen der Antragsgegner mit ihm zu Gebote stehenden und im Bescheid vom 18. September 2013 verfügten Mitteln begegnet.

Die Bedenken der Antragstellerin, dass die gebotene Menge des Chloreinsatzes von 0,1 bis 0,3 mg pro Liter, am Endstrang beim Verbraucher gemessen, nur dann realisierbar sei, wenn beim Zusatz eine höhere und damit unzulässige Fracht eingebracht würde, greifen nicht durch. Denn selbst der vom Antragsgegner gebotene Höchstwert von 0,3 mg je Liter kann bis 0,6 mg je Liter gesteigert werden, wenn anders die Desinfektion nicht gewährleistet werden kann. Das ergibt sich aus Teil I c der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 der TrinkwV (Stand November 2012) des Umweltbundesamtes.

Der Vorschlag der Antragstellerin, eine Perspektive für eine gesicherte gesunde Wasserversorgung in ihrem Bereich in Zukunft zu entwickeln, mag zielführend sein. Hierfür sind aber nach ihrem eigenen Bekunden umfangreiche Maßnahmen erforderlich, die mindestens ein Jahr lang dauern werden. Es wäre aber nicht hinzunehmen, dass die Verwirklichung solcher Konzepte den hier inmitten stehenden Sofortmaßnahmen entgegenstünde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges.

(1) Im Trinkwasser dürfen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes, die durch Wasser übertragen werden können, nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.

(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 1 Teil I festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden.

(3) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, dürfen die in Anlage 1 Teil II festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden.

(4) Konzentrationen von Mikroorganismen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.

(5) Soweit der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungs- oder Wassergewinnungsanlage oder ein von ihnen Beauftragter hinsichtlich mikrobieller Belastungen des Rohwassers Tatsachen feststellen, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit im Sinne des § 2 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes führen können, oder annehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, muss eine Aufbereitung, erforderlichenfalls unter Einschluss einer Desinfektion, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung von § 6 Absatz 3 erfolgen. In Leitungsnetzen oder Teilen davon, in denen die Anforderungen nach Absatz 1 oder 2 nur durch Desinfektion eingehalten werden können, müssen der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b, oder, sofern die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, nach Buchstabe d oder Buchstabe f eine hinreichende Desinfektionskapazität durch freies Chlor, Chlordioxid oder andere geeignete Desinfektionsmittel oder -verfahren, die gemäß § 11 in einer Liste des Umweltbundesamtes aufgeführt sind, vorhalten.

(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entscheiden, ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbraucher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können. Dabei hat es auch die Gefahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde. Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen unverzüglich über seine Entscheidung und ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlich sind. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbekannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche Untersuchung an oder führt sie selbst durch. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e zurückzuführen, gilt Absatz 7.

(2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit in einem Wasserversorgungsgebiet zu besorgen, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage für eine anderweitige Versorgung zu sorgen hat. Ist dies dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage nicht auf zumutbare Weise möglich, so prüft das Gesundheitsamt, ob eine Fortsetzung der betroffenen Wasserversorgung mit bestimmten Auflagen gestattet werden kann, und ordnet die erforderlichen Maßnahmen an. § 10 Absatz 8 gilt entsprechend.

(3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesundheitsamt an, den Betrieb der betroffenen Wasserversorgungsanlage in einem Wasserversorgungsgebiet zu unterbrechen. Die Wasserversorgung ist in den betroffenen Leitungsnetzen oder in den betroffenen Teilen von Leitungsnetzen sofort zu unterbrechen, wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz

1.
mit Krankheitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen verunreinigt ist, die unmittelbar eine Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Wasser entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu desinfizieren, oder
2.
durch chemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen.
Die Unterbrechung des Betriebes und die Wiederinbetriebnahme der in einem Wasserversorgungsgebiet betroffenen Wasserversorgungsanlage haben unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Von den Sätzen 1 und 2 kann bei gleichzeitiger Verwendungseinschränkung des Trinkwassers nur dann abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten.

(4) Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. Die Dringlichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. In einem Zeitraum von 16 Wochen nach der Inbetriebnahme einer neu errichteten Trinkwasser-Installation sind wegen einer Überschreitung der Grenzwerte für die Parameter Blei, Kupfer oder Nickel keine Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, wenn die gemessene Konzentration nicht höher als das Doppelte des betreffenden Grenzwertes in Anlage 2 Teil II ist.

(5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. Das Gesundheitsamt kann nach Prüfung im Einzelfall von der Anordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird. Die Absätze 8 und 9 bleiben unberührt.

(5a) Bei Überschreitung der in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe in einem Wasserversorgungsgebiet prüft die zuständige Behörde, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert. Bei Vorliegen eines solchen Gesundheitsrisikos ordnet sie die erforderlichen Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie § 10 Absatz 8 gelten entsprechend.

(6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder chemische Stoffe vorkommen, die eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in den Anlagen 1 und 2 kein Grenzwert aufgeführt ist, legt das Gesundheitsamt unter Beachtung von § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen Konzentrationen und für welchen Zeitraum diese Mikroorganismen oder chemischen Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen. Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass

1.
geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern, und
2.
die betroffenen Verbraucher über mögliche, in ihrer eigenen Verantwortung liegende zusätzliche Maßnahmen oder Verwendungseinschränkungen des Trinkwassers, die sie vornehmen sollten, angemessen zu informieren und zu beraten sind.
Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann das Gesundheitsamt dies anordnen. Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Gesundheitsamt den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Anlage der Trinkwasser-Installation über mögliche Maßnahmen zu beraten.

(8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert in einer Trinkwasser-Installation überschritten wird, und kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten nach § 16 Absatz 7 nicht nach, fordert das Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen. Kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß und vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Befugnisse des Gesundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt.

(9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 5 sowie 6 und 7 entsprechend. Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen kann das Gesundheitsamt nach Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen absehen, soweit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Während der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers dürfen nur Aufbereitungsstoffe verwendet werden, die in einer Liste des Bundesministeriums für Gesundheit enthalten sind. Die Liste hat bezüglich der Verwendung dieser Stoffe Anforderungen zu enthalten über die

1.
Reinheit,
2.
Verwendungszwecke, für die sie ausschließlich eingesetzt werden dürfen,
3.
zulässige Zugabe,
4.
zulässigen Höchstkonzentrationen von im Trinkwasser verbleibenden Restmengen und Reaktionsprodukten,
5.
sonstigen Einsatzbedingungen.
Sie enthält ferner die Mindestkonzentration an freiem Chlor, Chlordioxid oder anderer Aufbereitungsstoffe zur Desinfektion nach Abschluss der Desinfektion. In der Liste wird auch der erforderliche Untersuchungsumfang für die Aufbereitungsstoffe spezifiziert. Zur Desinfektion von Trinkwasser dürfen nur Verfahren zur Anwendung kommen, die einschließlich der Einsatzbedingungen, die ihre hinreichende Wirksamkeit sicherstellen, in die Liste aufgenommen wurden. Die Liste wird vom Umweltbundesamt geführt und im Bundesanzeiger sowie im Internet veröffentlicht.

(2) Für Zwecke der Aufbereitung und Desinfektion dürfen Stoffe in folgenden besonderen Fällen nur eingesetzt werden, nachdem sie in der Liste nach Absatz 1 veröffentlicht wurden:

1.
für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung;
2.
für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat;
3.
in Katastrophenfällen oder bei Großschadensereignissen bei ernsthafter Gefährdung der Wasserversorgung mit Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden.

(3) Die Aufnahme in die Liste erfolgt nur, wenn die Stoffe und Verfahren unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen hinreichend wirksam sind und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben. Aufbereitungsstoffe, die

1.
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder
2.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind,
werden in die in Absatz 1 genannte Liste aufgenommen, wenn das Umweltbundesamt festgestellt hat, dass mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Das Ergebnis von Prüfungen, die bereits im Herkunftsmitgliedstaat, der Türkei oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgenommen worden sind, wird bei dieser Feststellung durch das Umweltbundesamt berücksichtigt.

(4) Das Umweltbundesamt entscheidet über die Erstellung und Fortschreibung der Liste, insbesondere über die Aufnahme von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren, nach Anhörung der Länder, der Bundeswehr und des Eisenbahn-Bundesamtes, des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe sowie der beteiligten Fachkreise und Verbände.

(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Wasserversorgungsanlagen, Behörden, technische Regelsetzer im Bereich der Versorgung mit Trinkwasser sowie diejenigen, die Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren herstellen, einführen oder verwenden, können beim Umweltbundesamt Anträge stellen, um Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren in die Liste nach Absatz 1 aufnehmen zu lassen. Sie haben die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 3 zu übermitteln. Wenn das Umweltbundesamt feststellt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind, nimmt es den Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren bei der nächsten Fortschreibung in die Liste nach Absatz 1 auf.

(6) Einzelheiten zu den Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.

(7) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben bei der Zugabe von Aufbereitungsstoffen und dem Einsatz von Desinfektionsverfahren die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 oder einer Ausnahmegenehmigung nach § 12 zu erfüllen. Sie dürfen Wasser nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht als Trinkwasser zur Verfügung stellen, wenn das Wasser ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 mit Aufbereitungsstoffen oder Desinfektionsverfahren aufbereitet wurde, für die das Umweltbundesamt nicht nach den Absätzen 1 bis 3 festgestellt hat, dass die Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren hinreichend wirksam sind und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt haben.

(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entscheiden, ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbraucher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können. Dabei hat es auch die Gefahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde. Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen unverzüglich über seine Entscheidung und ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlich sind. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbekannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche Untersuchung an oder führt sie selbst durch. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e zurückzuführen, gilt Absatz 7.

(2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit in einem Wasserversorgungsgebiet zu besorgen, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage für eine anderweitige Versorgung zu sorgen hat. Ist dies dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage nicht auf zumutbare Weise möglich, so prüft das Gesundheitsamt, ob eine Fortsetzung der betroffenen Wasserversorgung mit bestimmten Auflagen gestattet werden kann, und ordnet die erforderlichen Maßnahmen an. § 10 Absatz 8 gilt entsprechend.

(3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesundheitsamt an, den Betrieb der betroffenen Wasserversorgungsanlage in einem Wasserversorgungsgebiet zu unterbrechen. Die Wasserversorgung ist in den betroffenen Leitungsnetzen oder in den betroffenen Teilen von Leitungsnetzen sofort zu unterbrechen, wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz

1.
mit Krankheitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen verunreinigt ist, die unmittelbar eine Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Wasser entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu desinfizieren, oder
2.
durch chemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen.
Die Unterbrechung des Betriebes und die Wiederinbetriebnahme der in einem Wasserversorgungsgebiet betroffenen Wasserversorgungsanlage haben unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Von den Sätzen 1 und 2 kann bei gleichzeitiger Verwendungseinschränkung des Trinkwassers nur dann abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten.

(4) Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. Die Dringlichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. In einem Zeitraum von 16 Wochen nach der Inbetriebnahme einer neu errichteten Trinkwasser-Installation sind wegen einer Überschreitung der Grenzwerte für die Parameter Blei, Kupfer oder Nickel keine Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, wenn die gemessene Konzentration nicht höher als das Doppelte des betreffenden Grenzwertes in Anlage 2 Teil II ist.

(5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. Das Gesundheitsamt kann nach Prüfung im Einzelfall von der Anordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird. Die Absätze 8 und 9 bleiben unberührt.

(5a) Bei Überschreitung der in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe in einem Wasserversorgungsgebiet prüft die zuständige Behörde, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert. Bei Vorliegen eines solchen Gesundheitsrisikos ordnet sie die erforderlichen Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie § 10 Absatz 8 gelten entsprechend.

(6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder chemische Stoffe vorkommen, die eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in den Anlagen 1 und 2 kein Grenzwert aufgeführt ist, legt das Gesundheitsamt unter Beachtung von § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen Konzentrationen und für welchen Zeitraum diese Mikroorganismen oder chemischen Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen. Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass

1.
geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern, und
2.
die betroffenen Verbraucher über mögliche, in ihrer eigenen Verantwortung liegende zusätzliche Maßnahmen oder Verwendungseinschränkungen des Trinkwassers, die sie vornehmen sollten, angemessen zu informieren und zu beraten sind.
Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann das Gesundheitsamt dies anordnen. Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Gesundheitsamt den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Anlage der Trinkwasser-Installation über mögliche Maßnahmen zu beraten.

(8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert in einer Trinkwasser-Installation überschritten wird, und kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten nach § 16 Absatz 7 nicht nach, fordert das Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen. Kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß und vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Befugnisse des Gesundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt.

(9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 5 sowie 6 und 7 entsprechend. Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen kann das Gesundheitsamt nach Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen absehen, soweit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird.

(1) Im Trinkwasser dürfen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes, die durch Wasser übertragen werden können, nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.

(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 1 Teil I festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden.

(3) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, dürfen die in Anlage 1 Teil II festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden.

(4) Konzentrationen von Mikroorganismen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.

(5) Soweit der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungs- oder Wassergewinnungsanlage oder ein von ihnen Beauftragter hinsichtlich mikrobieller Belastungen des Rohwassers Tatsachen feststellen, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit im Sinne des § 2 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes führen können, oder annehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, muss eine Aufbereitung, erforderlichenfalls unter Einschluss einer Desinfektion, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung von § 6 Absatz 3 erfolgen. In Leitungsnetzen oder Teilen davon, in denen die Anforderungen nach Absatz 1 oder 2 nur durch Desinfektion eingehalten werden können, müssen der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b, oder, sofern die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, nach Buchstabe d oder Buchstabe f eine hinreichende Desinfektionskapazität durch freies Chlor, Chlordioxid oder andere geeignete Desinfektionsmittel oder -verfahren, die gemäß § 11 in einer Liste des Umweltbundesamtes aufgeführt sind, vorhalten.

(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entscheiden, ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbraucher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können. Dabei hat es auch die Gefahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde. Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen unverzüglich über seine Entscheidung und ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlich sind. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbekannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche Untersuchung an oder führt sie selbst durch. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e zurückzuführen, gilt Absatz 7.

(2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit in einem Wasserversorgungsgebiet zu besorgen, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage für eine anderweitige Versorgung zu sorgen hat. Ist dies dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage nicht auf zumutbare Weise möglich, so prüft das Gesundheitsamt, ob eine Fortsetzung der betroffenen Wasserversorgung mit bestimmten Auflagen gestattet werden kann, und ordnet die erforderlichen Maßnahmen an. § 10 Absatz 8 gilt entsprechend.

(3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesundheitsamt an, den Betrieb der betroffenen Wasserversorgungsanlage in einem Wasserversorgungsgebiet zu unterbrechen. Die Wasserversorgung ist in den betroffenen Leitungsnetzen oder in den betroffenen Teilen von Leitungsnetzen sofort zu unterbrechen, wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz

1.
mit Krankheitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen verunreinigt ist, die unmittelbar eine Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Wasser entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu desinfizieren, oder
2.
durch chemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen.
Die Unterbrechung des Betriebes und die Wiederinbetriebnahme der in einem Wasserversorgungsgebiet betroffenen Wasserversorgungsanlage haben unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Von den Sätzen 1 und 2 kann bei gleichzeitiger Verwendungseinschränkung des Trinkwassers nur dann abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten.

(4) Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. Die Dringlichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. In einem Zeitraum von 16 Wochen nach der Inbetriebnahme einer neu errichteten Trinkwasser-Installation sind wegen einer Überschreitung der Grenzwerte für die Parameter Blei, Kupfer oder Nickel keine Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, wenn die gemessene Konzentration nicht höher als das Doppelte des betreffenden Grenzwertes in Anlage 2 Teil II ist.

(5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. Das Gesundheitsamt kann nach Prüfung im Einzelfall von der Anordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird. Die Absätze 8 und 9 bleiben unberührt.

(5a) Bei Überschreitung der in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe in einem Wasserversorgungsgebiet prüft die zuständige Behörde, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert. Bei Vorliegen eines solchen Gesundheitsrisikos ordnet sie die erforderlichen Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie § 10 Absatz 8 gelten entsprechend.

(6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder chemische Stoffe vorkommen, die eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in den Anlagen 1 und 2 kein Grenzwert aufgeführt ist, legt das Gesundheitsamt unter Beachtung von § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen Konzentrationen und für welchen Zeitraum diese Mikroorganismen oder chemischen Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen. Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass

1.
geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern, und
2.
die betroffenen Verbraucher über mögliche, in ihrer eigenen Verantwortung liegende zusätzliche Maßnahmen oder Verwendungseinschränkungen des Trinkwassers, die sie vornehmen sollten, angemessen zu informieren und zu beraten sind.
Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann das Gesundheitsamt dies anordnen. Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Gesundheitsamt den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Anlage der Trinkwasser-Installation über mögliche Maßnahmen zu beraten.

(8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert in einer Trinkwasser-Installation überschritten wird, und kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten nach § 16 Absatz 7 nicht nach, fordert das Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen. Kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß und vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Befugnisse des Gesundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt.

(9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 5 sowie 6 und 7 entsprechend. Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen kann das Gesundheitsamt nach Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen absehen, soweit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird.

(1) Wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, kann das Gesundheitsamt anordnen, dass der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage

1.
die zu untersuchenden Proben von einer bestimmten Untersuchungsstelle an bestimmten Probennahmestellen nach bestimmten technischen Vorgaben zur Durchführung und zu bestimmten Zeiten entnehmen zu lassen haben,
2.
bestimmte Untersuchungen nach einem bestimmten Untersuchungsverfahren und außerhalb der regelmäßigen Untersuchungen sofort durchzuführen oder durchführen zu lassen haben,
3.
die Untersuchungen nach den §§ 14 und 14b
a)
in kürzeren als den in diesen Vorschriften genannten Abständen,
b)
an einer größeren Anzahl von Proben
durchzuführen oder durchführen zu lassen haben,
4.
Untersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen haben zur Feststellung,
a)
ob andere als die nach den Anlagen 1 und 3 untersuchten Mikroorganismen in Konzentrationen im Trinkwasser enthalten sind,
b)
ob andere als die nach den Anlagen 2 und 3 untersuchten Parameter in Konzentrationen enthalten sind,
die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen,
5.
Maßnahmen zu treffen haben, die erforderlich sind, um eine Verunreinigung zu beseitigen, auf die die Überschreitung der nach § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 festgesetzten Grenzwerte, die Nichteinhaltung der nach § 7 in Verbindung mit Anlage 3 und § 11 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen oder ein anderer Umstand hindeutet, oder um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen.

(2) Wird aus einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b Trinkwasser an eine andere Wasserversorgungsanlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b abgegeben, so kann das Gesundheitsamt regeln, welcher Unternehmer und sonstige Inhaber die Untersuchungen nach § 14 durchzuführen oder durchführen zu lassen hat.

(3) Für Anordnungen der zuständigen Behörde in Bezug auf radioaktive Stoffe gilt § 20a.

(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entscheiden, ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbraucher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können. Dabei hat es auch die Gefahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde. Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen unverzüglich über seine Entscheidung und ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlich sind. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbekannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche Untersuchung an oder führt sie selbst durch. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e zurückzuführen, gilt Absatz 7.

(2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit in einem Wasserversorgungsgebiet zu besorgen, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage für eine anderweitige Versorgung zu sorgen hat. Ist dies dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage nicht auf zumutbare Weise möglich, so prüft das Gesundheitsamt, ob eine Fortsetzung der betroffenen Wasserversorgung mit bestimmten Auflagen gestattet werden kann, und ordnet die erforderlichen Maßnahmen an. § 10 Absatz 8 gilt entsprechend.

(3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesundheitsamt an, den Betrieb der betroffenen Wasserversorgungsanlage in einem Wasserversorgungsgebiet zu unterbrechen. Die Wasserversorgung ist in den betroffenen Leitungsnetzen oder in den betroffenen Teilen von Leitungsnetzen sofort zu unterbrechen, wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz

1.
mit Krankheitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen verunreinigt ist, die unmittelbar eine Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Wasser entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu desinfizieren, oder
2.
durch chemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen.
Die Unterbrechung des Betriebes und die Wiederinbetriebnahme der in einem Wasserversorgungsgebiet betroffenen Wasserversorgungsanlage haben unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Von den Sätzen 1 und 2 kann bei gleichzeitiger Verwendungseinschränkung des Trinkwassers nur dann abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten.

(4) Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. Die Dringlichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. In einem Zeitraum von 16 Wochen nach der Inbetriebnahme einer neu errichteten Trinkwasser-Installation sind wegen einer Überschreitung der Grenzwerte für die Parameter Blei, Kupfer oder Nickel keine Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, wenn die gemessene Konzentration nicht höher als das Doppelte des betreffenden Grenzwertes in Anlage 2 Teil II ist.

(5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. Das Gesundheitsamt kann nach Prüfung im Einzelfall von der Anordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird. Die Absätze 8 und 9 bleiben unberührt.

(5a) Bei Überschreitung der in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe in einem Wasserversorgungsgebiet prüft die zuständige Behörde, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert. Bei Vorliegen eines solchen Gesundheitsrisikos ordnet sie die erforderlichen Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie § 10 Absatz 8 gelten entsprechend.

(6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder chemische Stoffe vorkommen, die eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in den Anlagen 1 und 2 kein Grenzwert aufgeführt ist, legt das Gesundheitsamt unter Beachtung von § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen Konzentrationen und für welchen Zeitraum diese Mikroorganismen oder chemischen Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen. Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass

1.
geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern, und
2.
die betroffenen Verbraucher über mögliche, in ihrer eigenen Verantwortung liegende zusätzliche Maßnahmen oder Verwendungseinschränkungen des Trinkwassers, die sie vornehmen sollten, angemessen zu informieren und zu beraten sind.
Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann das Gesundheitsamt dies anordnen. Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Gesundheitsamt den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Anlage der Trinkwasser-Installation über mögliche Maßnahmen zu beraten.

(8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert in einer Trinkwasser-Installation überschritten wird, und kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten nach § 16 Absatz 7 nicht nach, fordert das Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen. Kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß und vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Befugnisse des Gesundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt.

(9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 5 sowie 6 und 7 entsprechend. Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen kann das Gesundheitsamt nach Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen absehen, soweit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird.

(1) Während der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers dürfen nur Aufbereitungsstoffe verwendet werden, die in einer Liste des Bundesministeriums für Gesundheit enthalten sind. Die Liste hat bezüglich der Verwendung dieser Stoffe Anforderungen zu enthalten über die

1.
Reinheit,
2.
Verwendungszwecke, für die sie ausschließlich eingesetzt werden dürfen,
3.
zulässige Zugabe,
4.
zulässigen Höchstkonzentrationen von im Trinkwasser verbleibenden Restmengen und Reaktionsprodukten,
5.
sonstigen Einsatzbedingungen.
Sie enthält ferner die Mindestkonzentration an freiem Chlor, Chlordioxid oder anderer Aufbereitungsstoffe zur Desinfektion nach Abschluss der Desinfektion. In der Liste wird auch der erforderliche Untersuchungsumfang für die Aufbereitungsstoffe spezifiziert. Zur Desinfektion von Trinkwasser dürfen nur Verfahren zur Anwendung kommen, die einschließlich der Einsatzbedingungen, die ihre hinreichende Wirksamkeit sicherstellen, in die Liste aufgenommen wurden. Die Liste wird vom Umweltbundesamt geführt und im Bundesanzeiger sowie im Internet veröffentlicht.

(2) Für Zwecke der Aufbereitung und Desinfektion dürfen Stoffe in folgenden besonderen Fällen nur eingesetzt werden, nachdem sie in der Liste nach Absatz 1 veröffentlicht wurden:

1.
für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung;
2.
für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat;
3.
in Katastrophenfällen oder bei Großschadensereignissen bei ernsthafter Gefährdung der Wasserversorgung mit Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden.

(3) Die Aufnahme in die Liste erfolgt nur, wenn die Stoffe und Verfahren unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen hinreichend wirksam sind und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben. Aufbereitungsstoffe, die

1.
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder
2.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind,
werden in die in Absatz 1 genannte Liste aufgenommen, wenn das Umweltbundesamt festgestellt hat, dass mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Das Ergebnis von Prüfungen, die bereits im Herkunftsmitgliedstaat, der Türkei oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgenommen worden sind, wird bei dieser Feststellung durch das Umweltbundesamt berücksichtigt.

(4) Das Umweltbundesamt entscheidet über die Erstellung und Fortschreibung der Liste, insbesondere über die Aufnahme von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren, nach Anhörung der Länder, der Bundeswehr und des Eisenbahn-Bundesamtes, des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe sowie der beteiligten Fachkreise und Verbände.

(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Wasserversorgungsanlagen, Behörden, technische Regelsetzer im Bereich der Versorgung mit Trinkwasser sowie diejenigen, die Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren herstellen, einführen oder verwenden, können beim Umweltbundesamt Anträge stellen, um Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren in die Liste nach Absatz 1 aufnehmen zu lassen. Sie haben die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 3 zu übermitteln. Wenn das Umweltbundesamt feststellt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind, nimmt es den Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren bei der nächsten Fortschreibung in die Liste nach Absatz 1 auf.

(6) Einzelheiten zu den Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.

(7) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben bei der Zugabe von Aufbereitungsstoffen und dem Einsatz von Desinfektionsverfahren die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 oder einer Ausnahmegenehmigung nach § 12 zu erfüllen. Sie dürfen Wasser nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht als Trinkwasser zur Verfügung stellen, wenn das Wasser ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 mit Aufbereitungsstoffen oder Desinfektionsverfahren aufbereitet wurde, für die das Umweltbundesamt nicht nach den Absätzen 1 bis 3 festgestellt hat, dass die Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren hinreichend wirksam sind und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt haben.

(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entscheiden, ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbraucher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können. Dabei hat es auch die Gefahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde. Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen unverzüglich über seine Entscheidung und ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlich sind. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbekannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche Untersuchung an oder führt sie selbst durch. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e zurückzuführen, gilt Absatz 7.

(2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit in einem Wasserversorgungsgebiet zu besorgen, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage für eine anderweitige Versorgung zu sorgen hat. Ist dies dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage nicht auf zumutbare Weise möglich, so prüft das Gesundheitsamt, ob eine Fortsetzung der betroffenen Wasserversorgung mit bestimmten Auflagen gestattet werden kann, und ordnet die erforderlichen Maßnahmen an. § 10 Absatz 8 gilt entsprechend.

(3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesundheitsamt an, den Betrieb der betroffenen Wasserversorgungsanlage in einem Wasserversorgungsgebiet zu unterbrechen. Die Wasserversorgung ist in den betroffenen Leitungsnetzen oder in den betroffenen Teilen von Leitungsnetzen sofort zu unterbrechen, wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz

1.
mit Krankheitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen verunreinigt ist, die unmittelbar eine Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Wasser entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu desinfizieren, oder
2.
durch chemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen.
Die Unterbrechung des Betriebes und die Wiederinbetriebnahme der in einem Wasserversorgungsgebiet betroffenen Wasserversorgungsanlage haben unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Von den Sätzen 1 und 2 kann bei gleichzeitiger Verwendungseinschränkung des Trinkwassers nur dann abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten.

(4) Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. Die Dringlichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. In einem Zeitraum von 16 Wochen nach der Inbetriebnahme einer neu errichteten Trinkwasser-Installation sind wegen einer Überschreitung der Grenzwerte für die Parameter Blei, Kupfer oder Nickel keine Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, wenn die gemessene Konzentration nicht höher als das Doppelte des betreffenden Grenzwertes in Anlage 2 Teil II ist.

(5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. Das Gesundheitsamt kann nach Prüfung im Einzelfall von der Anordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird. Die Absätze 8 und 9 bleiben unberührt.

(5a) Bei Überschreitung der in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe in einem Wasserversorgungsgebiet prüft die zuständige Behörde, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert. Bei Vorliegen eines solchen Gesundheitsrisikos ordnet sie die erforderlichen Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie § 10 Absatz 8 gelten entsprechend.

(6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder chemische Stoffe vorkommen, die eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in den Anlagen 1 und 2 kein Grenzwert aufgeführt ist, legt das Gesundheitsamt unter Beachtung von § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen Konzentrationen und für welchen Zeitraum diese Mikroorganismen oder chemischen Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen. Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass

1.
geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern, und
2.
die betroffenen Verbraucher über mögliche, in ihrer eigenen Verantwortung liegende zusätzliche Maßnahmen oder Verwendungseinschränkungen des Trinkwassers, die sie vornehmen sollten, angemessen zu informieren und zu beraten sind.
Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann das Gesundheitsamt dies anordnen. Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Gesundheitsamt den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Anlage der Trinkwasser-Installation über mögliche Maßnahmen zu beraten.

(8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert in einer Trinkwasser-Installation überschritten wird, und kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten nach § 16 Absatz 7 nicht nach, fordert das Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen. Kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß und vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Befugnisse des Gesundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt.

(9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 5 sowie 6 und 7 entsprechend. Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen kann das Gesundheitsamt nach Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen absehen, soweit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird.

(1) Gelangt das Gesundheitsamt bei der Prüfung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 zu dem Ergebnis, dass eine Abweichung vom Grenzwert eines Parameters nach Anlage 2 nicht zu einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit führt und durch Maßnahmen gemäß § 9 Absatz 4 innerhalb von höchstens 30 Tagen behoben werden kann, legt es den Wert, der für diesen Parameter während dieses Zeitraums zulässig ist, sowie die Frist fest, die zur Behebung der Abweichung eingeräumt ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der betreffende Grenzwert bereits während der zwölf Monate, die der Prüfung vorangegangen sind, über insgesamt mehr als 30 Tage nicht eingehalten worden ist.

(2) Das Gesundheitsamt legt fest, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum von dem betroffenen Grenzwert abgewichen werden kann, wenn es bei den Prüfungen nach § 9 Absatz 1 zu dem Ergebnis gelangt, dass

1.
die Gründe für die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für einen Parameter nach Anlage 2 nicht durch Maßnahmen innerhalb von 30 Tagen behoben werden können,
2.
die Weiterführung der Wasserversorgung für eine bestimmte Zeit über diesen Zeitraum hinaus nicht zu einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit führt und
3.
die Wasserversorgung in dem betroffenen Teil des Wasserversorgungsgebietes nicht auf andere zumutbare Weise aufrechterhalten werden kann.
Der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage wird umgehend über die Entscheidung informiert.

(3) Die Zulassung der Abweichung nach Absatz 2 ist so kurz wie möglich zu befristen und darf drei Jahre nicht überschreiten. Bei Wasserversorgungsgebieten, in denen mehr als 1 000 Kubikmeter pro Tag geliefert oder mehr als 5 000 Personen versorgt werden, unterrichtet das Gesundheitsamt auf dem Dienstweg innerhalb von sechs Wochen das Bundesministerium für Gesundheit oder eine von diesem benannte Stelle über die Entscheidung.

(4) Absatz 2 gilt nicht für Trinkwasser, das zur Abgabe in Behältnissen bestimmt ist, außer wenn dieses zeitlich begrenzt bis zur Wiederherstellung der regulären Wasserversorgung als Ersatz für eine leitungsgebundene Wasserversorgung an Verbraucher abgegeben wird.

(5) Vor Ablauf des zugelassenen Abweichungszeitraums prüft das Gesundheitsamt, ob geeignete Maßnahmen getroffen wurden, durch die der Parameter sich wieder in einem zulässigen Wertebereich befindet. Ist dies nicht der Fall, kann das Gesundheitsamt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle eine Abweichung nochmals für höchstens drei Jahre zulassen. Das Gesundheitsamt informiert innerhalb von sechs Wochen nach der erneuten Zulassung das Bundesministerium für Gesundheit oder eine von diesem benannte Stelle auf dem Dienstweg über die Gründe für diese Zulassung.

(6) Unter außergewöhnlichen Umständen kann das Gesundheitsamt dem Bundesministerium für Gesundheit oder einer von diesem benannten Stelle auf dem Dienstweg mitteilen, dass es erforderlich ist, für ein Wasserversorgungsgebiet eine dritte Zulassung für eine Abweichung bei der Europäischen Kommission zu beantragen. Die Mitteilung ist spätestens fünf Monate vor Ablauf des Zeitraums der zweiten zugelassenen Abweichung zu machen. Die dritte Abweichung darf höchstens für einen Zeitraum von drei Jahren beantragt werden.

(7) Die Zulassungen nach den Absätzen 2 und 5 sowie die Mitteilung nach Absatz 6 an das Bundesministerium für Gesundheit oder an eine von diesem benannte Stelle müssen mindestens Folgendes enthalten:

1.
die Kennzeichnung und geografische Beschreibung des Wasserversorgungsgebietes, die gelieferte Trinkwassermenge pro Tag und die Anzahl der belieferten Personen;
2.
den Grund für die Nichteinhaltung des betreffenden Grenzwertes;
3.
die Überwachungsergebnisse aus den letzten drei Jahren (Minimal-, Median- und Maximalwerte);
4.
die Anzahl der betroffenen Personen und die Angabe, ob relevante Lebensmittelbetriebe betroffen sind oder nicht;
5.
ein geeignetes Überwachungsprogramm, erforderlichenfalls mit einer erhöhten Überwachungshäufigkeit;
6.
eine Zusammenfassung der notwendigen Maßnahmen mit einem Zeitplan für die Arbeiten, einer Schätzung der Kosten und mit Bestimmungen zur Überprüfung;
7.
die erforderliche Dauer der Abweichung und den für die Abweichung vorgesehenen höchstzulässigen Wert für den betreffenden Parameter.
Die Mitteilungen erfolgen in dem von der Europäischen Kommission nach Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32) festgelegten Format und mit den dort genannten Mindestinformationen in der vom Bundesministerium für Gesundheit nach Beteiligung der Länder mitgeteilten Form. Darüber hinausgehende Formatvorgaben durch das Bundesministerium für Gesundheit, insbesondere für einheitliche EDV-Verfahren, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(8) Das Gesundheitsamt hat durch entsprechende Anordnung bei der Zulassung von Abweichungen oder der Einschränkung der Verwendung von Trinkwasser sicherzustellen, dass die von der Abweichung oder Verwendungseinschränkung betroffene Bevölkerung sowie der Unternehmer oder der sonstige Inhaber einer betroffenen anderen Wasserversorgungsanlage von dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage oder von der zuständigen Behörde unverzüglich und angemessen über diese Maßnahmen und die damit verbundenen Bedingungen in Kenntnis gesetzt sowie gegebenenfalls auf Maßnahmen zum eigenen Schutz hingewiesen werden. Außerdem hat das Gesundheitsamt sicherzustellen, dass bestimmte Bevölkerungsgruppen, für die die Abweichung eine besondere Gefahr bedeuten könnte, informiert und gegebenenfalls auf Maßnahmen zum eigenen Schutz hingewiesen werden.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c.

(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder Badeteiches hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um

1.
die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen,
2.
Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und in Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteichen im Sinne von § 37 Abs. 2 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.
§ 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entscheiden, ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbraucher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können. Dabei hat es auch die Gefahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde. Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen unverzüglich über seine Entscheidung und ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlich sind. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbekannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche Untersuchung an oder führt sie selbst durch. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e zurückzuführen, gilt Absatz 7.

(2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit in einem Wasserversorgungsgebiet zu besorgen, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage für eine anderweitige Versorgung zu sorgen hat. Ist dies dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage nicht auf zumutbare Weise möglich, so prüft das Gesundheitsamt, ob eine Fortsetzung der betroffenen Wasserversorgung mit bestimmten Auflagen gestattet werden kann, und ordnet die erforderlichen Maßnahmen an. § 10 Absatz 8 gilt entsprechend.

(3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesundheitsamt an, den Betrieb der betroffenen Wasserversorgungsanlage in einem Wasserversorgungsgebiet zu unterbrechen. Die Wasserversorgung ist in den betroffenen Leitungsnetzen oder in den betroffenen Teilen von Leitungsnetzen sofort zu unterbrechen, wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz

1.
mit Krankheitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen verunreinigt ist, die unmittelbar eine Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Wasser entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu desinfizieren, oder
2.
durch chemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen.
Die Unterbrechung des Betriebes und die Wiederinbetriebnahme der in einem Wasserversorgungsgebiet betroffenen Wasserversorgungsanlage haben unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Von den Sätzen 1 und 2 kann bei gleichzeitiger Verwendungseinschränkung des Trinkwassers nur dann abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten.

(4) Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. Die Dringlichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. In einem Zeitraum von 16 Wochen nach der Inbetriebnahme einer neu errichteten Trinkwasser-Installation sind wegen einer Überschreitung der Grenzwerte für die Parameter Blei, Kupfer oder Nickel keine Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, wenn die gemessene Konzentration nicht höher als das Doppelte des betreffenden Grenzwertes in Anlage 2 Teil II ist.

(5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. Das Gesundheitsamt kann nach Prüfung im Einzelfall von der Anordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird. Die Absätze 8 und 9 bleiben unberührt.

(5a) Bei Überschreitung der in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe in einem Wasserversorgungsgebiet prüft die zuständige Behörde, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert. Bei Vorliegen eines solchen Gesundheitsrisikos ordnet sie die erforderlichen Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie § 10 Absatz 8 gelten entsprechend.

(6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder chemische Stoffe vorkommen, die eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in den Anlagen 1 und 2 kein Grenzwert aufgeführt ist, legt das Gesundheitsamt unter Beachtung von § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen Konzentrationen und für welchen Zeitraum diese Mikroorganismen oder chemischen Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen. Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass

1.
geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern, und
2.
die betroffenen Verbraucher über mögliche, in ihrer eigenen Verantwortung liegende zusätzliche Maßnahmen oder Verwendungseinschränkungen des Trinkwassers, die sie vornehmen sollten, angemessen zu informieren und zu beraten sind.
Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann das Gesundheitsamt dies anordnen. Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Gesundheitsamt den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Anlage der Trinkwasser-Installation über mögliche Maßnahmen zu beraten.

(8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert in einer Trinkwasser-Installation überschritten wird, und kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten nach § 16 Absatz 7 nicht nach, fordert das Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen. Kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß und vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Befugnisse des Gesundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt.

(9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 5 sowie 6 und 7 entsprechend. Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen kann das Gesundheitsamt nach Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen absehen, soweit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird.

(1) Wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, kann das Gesundheitsamt anordnen, dass der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage

1.
die zu untersuchenden Proben von einer bestimmten Untersuchungsstelle an bestimmten Probennahmestellen nach bestimmten technischen Vorgaben zur Durchführung und zu bestimmten Zeiten entnehmen zu lassen haben,
2.
bestimmte Untersuchungen nach einem bestimmten Untersuchungsverfahren und außerhalb der regelmäßigen Untersuchungen sofort durchzuführen oder durchführen zu lassen haben,
3.
die Untersuchungen nach den §§ 14 und 14b
a)
in kürzeren als den in diesen Vorschriften genannten Abständen,
b)
an einer größeren Anzahl von Proben
durchzuführen oder durchführen zu lassen haben,
4.
Untersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen haben zur Feststellung,
a)
ob andere als die nach den Anlagen 1 und 3 untersuchten Mikroorganismen in Konzentrationen im Trinkwasser enthalten sind,
b)
ob andere als die nach den Anlagen 2 und 3 untersuchten Parameter in Konzentrationen enthalten sind,
die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen,
5.
Maßnahmen zu treffen haben, die erforderlich sind, um eine Verunreinigung zu beseitigen, auf die die Überschreitung der nach § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 festgesetzten Grenzwerte, die Nichteinhaltung der nach § 7 in Verbindung mit Anlage 3 und § 11 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen oder ein anderer Umstand hindeutet, oder um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen.

(2) Wird aus einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b Trinkwasser an eine andere Wasserversorgungsanlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b abgegeben, so kann das Gesundheitsamt regeln, welcher Unternehmer und sonstige Inhaber die Untersuchungen nach § 14 durchzuführen oder durchführen zu lassen hat.

(3) Für Anordnungen der zuständigen Behörde in Bezug auf radioaktive Stoffe gilt § 20a.

(1) Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren. Im Rahmen dieser Maßnahmen können von der zuständigen Behörde personenbezogene Daten erhoben werden; diese dürfen nur von der zuständigen Behörde für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes zur Durchführung von Ermittlungen und zur Überwachung der angeordneten Maßnahmen berechtigt, Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel aller Art zu betreten und Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Verkehrsmittel sowie sonstige Gegenstände zugänglich zu machen. Personen, die über die in Absatz 1 genannten Tatsachen Auskunft geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte insbesondere über den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle zu erteilen und Unterlagen einschließlich dem tatsächlichen Stand entsprechende technische Pläne vorzulegen. Der Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde; Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.

(3) Soweit es die Aufklärung der epidemischen Lage erfordert, kann die zuständige Behörde Anordnungen über die Übergabe von in Absatz 2 genannten Untersuchungsmaterialien zum Zwecke der Untersuchung und Verwahrung an Institute des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder andere vom Land zu bestimmende Einrichtungen treffen.

(4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird im Rahmen der Absätze 2 und 3 eingeschränkt.

(5) Wenn die von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, hat derjenige für die Erfüllung der genannten Verpflichtung zu sorgen, dem die Sorge für die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtung zu seinem Aufgabenkreis gehört.

(6) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden auf Vorschlag des Gesundheitsamtes von der zuständigen Behörde angeordnet. Kann die zuständige Behörde einen Vorschlag des Gesundheitsamtes nicht rechtzeitig einholen, so hat sie das Gesundheitsamt über die getroffene Maßnahme unverzüglich zu unterrichten.

(7) Bei Gefahr im Verzuge kann das Gesundheitsamt die erforderlichen Maßnahmen selbst anordnen. Es hat die zuständige Behörde unverzüglich hiervon zu unterrichten. Diese kann die Anordnung ändern oder aufheben. Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von der zuständigen Behörde getroffen.

(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Im Trinkwasser dürfen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes, die durch Wasser übertragen werden können, nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.

(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 1 Teil I festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden.

(3) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, dürfen die in Anlage 1 Teil II festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden.

(4) Konzentrationen von Mikroorganismen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.

(5) Soweit der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungs- oder Wassergewinnungsanlage oder ein von ihnen Beauftragter hinsichtlich mikrobieller Belastungen des Rohwassers Tatsachen feststellen, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit im Sinne des § 2 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes führen können, oder annehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, muss eine Aufbereitung, erforderlichenfalls unter Einschluss einer Desinfektion, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung von § 6 Absatz 3 erfolgen. In Leitungsnetzen oder Teilen davon, in denen die Anforderungen nach Absatz 1 oder 2 nur durch Desinfektion eingehalten werden können, müssen der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b, oder, sofern die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, nach Buchstabe d oder Buchstabe f eine hinreichende Desinfektionskapazität durch freies Chlor, Chlordioxid oder andere geeignete Desinfektionsmittel oder -verfahren, die gemäß § 11 in einer Liste des Umweltbundesamtes aufgeführt sind, vorhalten.

(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder Badeteiches hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um

1.
die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen,
2.
Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und in Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteichen im Sinne von § 37 Abs. 2 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.
§ 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren. Im Rahmen dieser Maßnahmen können von der zuständigen Behörde personenbezogene Daten erhoben werden; diese dürfen nur von der zuständigen Behörde für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes zur Durchführung von Ermittlungen und zur Überwachung der angeordneten Maßnahmen berechtigt, Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel aller Art zu betreten und Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Verkehrsmittel sowie sonstige Gegenstände zugänglich zu machen. Personen, die über die in Absatz 1 genannten Tatsachen Auskunft geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte insbesondere über den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle zu erteilen und Unterlagen einschließlich dem tatsächlichen Stand entsprechende technische Pläne vorzulegen. Der Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde; Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.

(3) Soweit es die Aufklärung der epidemischen Lage erfordert, kann die zuständige Behörde Anordnungen über die Übergabe von in Absatz 2 genannten Untersuchungsmaterialien zum Zwecke der Untersuchung und Verwahrung an Institute des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder andere vom Land zu bestimmende Einrichtungen treffen.

(4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird im Rahmen der Absätze 2 und 3 eingeschränkt.

(5) Wenn die von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, hat derjenige für die Erfüllung der genannten Verpflichtung zu sorgen, dem die Sorge für die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtung zu seinem Aufgabenkreis gehört.

(6) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden auf Vorschlag des Gesundheitsamtes von der zuständigen Behörde angeordnet. Kann die zuständige Behörde einen Vorschlag des Gesundheitsamtes nicht rechtzeitig einholen, so hat sie das Gesundheitsamt über die getroffene Maßnahme unverzüglich zu unterrichten.

(7) Bei Gefahr im Verzuge kann das Gesundheitsamt die erforderlichen Maßnahmen selbst anordnen. Es hat die zuständige Behörde unverzüglich hiervon zu unterrichten. Diese kann die Anordnung ändern oder aufheben. Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von der zuständigen Behörde getroffen.

(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Im Trinkwasser dürfen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes, die durch Wasser übertragen werden können, nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.

(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 1 Teil I festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden.

(3) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, dürfen die in Anlage 1 Teil II festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden.

(4) Konzentrationen von Mikroorganismen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.

(5) Soweit der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungs- oder Wassergewinnungsanlage oder ein von ihnen Beauftragter hinsichtlich mikrobieller Belastungen des Rohwassers Tatsachen feststellen, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit im Sinne des § 2 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes führen können, oder annehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, muss eine Aufbereitung, erforderlichenfalls unter Einschluss einer Desinfektion, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung von § 6 Absatz 3 erfolgen. In Leitungsnetzen oder Teilen davon, in denen die Anforderungen nach Absatz 1 oder 2 nur durch Desinfektion eingehalten werden können, müssen der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b, oder, sofern die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, nach Buchstabe d oder Buchstabe f eine hinreichende Desinfektionskapazität durch freies Chlor, Chlordioxid oder andere geeignete Desinfektionsmittel oder -verfahren, die gemäß § 11 in einer Liste des Umweltbundesamtes aufgeführt sind, vorhalten.

(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder Badeteiches hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um

1.
die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen,
2.
Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und in Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteichen im Sinne von § 37 Abs. 2 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.
§ 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.

(2) Wasser, das in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen zum Schwimmen oder Baden bereitgestellt wird

1.
in Schwimm- oder Badebecken oder
2.
in Schwimm- oder Badeteichen, die nicht Badegewässer im Sinne der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37; L 359 vom 29.12.2012, S. 77), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/64/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 8) geändert worden ist, sind,
muss so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Bei Schwimm- oder Badebecken muss die Aufbereitung des Wassers eine Desinfektion einschließen. Bei Schwimm- oder Badeteichen hat die Aufbereitung des Wassers durch biologische und mechanische Verfahren, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, zu erfolgen.

(3) Wasserversorgungsanlagen, Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteiche einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen unterliegen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen der Überwachung durch das Gesundheitsamt und, soweit es sich um die Überwachung radioaktiver Stoffe im Wasser für den menschlichen Gebrauch handelt, durch die sonst zuständige Behörde.

(1) Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn

1.
bei der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und
2.
das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7a entspricht.

(2) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den Anforderungen des § 5 Absatz 1 bis 3 oder des § 6 Absatz 1 und 2 nicht entspricht, nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen. Satz 1 gilt nicht, soweit

1.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 6 festgelegt hat, dass Mikroorganismen oder chemische Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen, oder
2.
das Gesundheitsamt nach § 10 Absatz 1, 2, 5 oder die Europäische Kommission auf einen Antrag nach § 10 Absatz 6 eine Abweichung vom Grenzwert eines Parameters nach Anlage 2 zugelassen haben oder
3.
nach § 9 Absatz 4 Satz 3 keine Maßnahmen zu treffen sind.

(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen, wenn die Grenzwerte oder die Anforderungen des § 7 nicht eingehalten sind. Satz 1 gilt nicht, soweit

1.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 5 die Nichterfüllung oder Nichteinhaltung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen duldet oder
2.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 6 festgelegt hat, dass Mikroorganismen oder chemische Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen.

(1) Im Trinkwasser dürfen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes, die durch Wasser übertragen werden können, nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.

(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 1 Teil I festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden.

(3) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, dürfen die in Anlage 1 Teil II festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden.

(4) Konzentrationen von Mikroorganismen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.

(5) Soweit der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungs- oder Wassergewinnungsanlage oder ein von ihnen Beauftragter hinsichtlich mikrobieller Belastungen des Rohwassers Tatsachen feststellen, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit im Sinne des § 2 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes führen können, oder annehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, muss eine Aufbereitung, erforderlichenfalls unter Einschluss einer Desinfektion, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung von § 6 Absatz 3 erfolgen. In Leitungsnetzen oder Teilen davon, in denen die Anforderungen nach Absatz 1 oder 2 nur durch Desinfektion eingehalten werden können, müssen der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b, oder, sofern die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, nach Buchstabe d oder Buchstabe f eine hinreichende Desinfektionskapazität durch freies Chlor, Chlordioxid oder andere geeignete Desinfektionsmittel oder -verfahren, die gemäß § 11 in einer Liste des Umweltbundesamtes aufgeführt sind, vorhalten.

(1) Im Trinkwasser müssen die in Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorparameter eingehalten sein. Dies gilt nicht für den technischen Maßnahmenwert in Anlage 3 Teil II.

(2) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, darf der in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 5 festgelegte Grenzwert nicht überschritten werden.

(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder Badeteiches hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um

1.
die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen,
2.
Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und in Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteichen im Sinne von § 37 Abs. 2 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.
§ 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn

1.
bei der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und
2.
das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7a entspricht.

(2) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den Anforderungen des § 5 Absatz 1 bis 3 oder des § 6 Absatz 1 und 2 nicht entspricht, nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen. Satz 1 gilt nicht, soweit

1.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 6 festgelegt hat, dass Mikroorganismen oder chemische Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen, oder
2.
das Gesundheitsamt nach § 10 Absatz 1, 2, 5 oder die Europäische Kommission auf einen Antrag nach § 10 Absatz 6 eine Abweichung vom Grenzwert eines Parameters nach Anlage 2 zugelassen haben oder
3.
nach § 9 Absatz 4 Satz 3 keine Maßnahmen zu treffen sind.

(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen, wenn die Grenzwerte oder die Anforderungen des § 7 nicht eingehalten sind. Satz 1 gilt nicht, soweit

1.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 5 die Nichterfüllung oder Nichteinhaltung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen duldet oder
2.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 6 festgelegt hat, dass Mikroorganismen oder chemische Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen.

(1) Im Trinkwasser müssen die in Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorparameter eingehalten sein. Dies gilt nicht für den technischen Maßnahmenwert in Anlage 3 Teil II.

(2) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, darf der in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 5 festgelegte Grenzwert nicht überschritten werden.

(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder Badeteiches hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um

1.
die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen,
2.
Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und in Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteichen im Sinne von § 37 Abs. 2 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.
§ 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, kann das Gesundheitsamt anordnen, dass der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage

1.
die zu untersuchenden Proben von einer bestimmten Untersuchungsstelle an bestimmten Probennahmestellen nach bestimmten technischen Vorgaben zur Durchführung und zu bestimmten Zeiten entnehmen zu lassen haben,
2.
bestimmte Untersuchungen nach einem bestimmten Untersuchungsverfahren und außerhalb der regelmäßigen Untersuchungen sofort durchzuführen oder durchführen zu lassen haben,
3.
die Untersuchungen nach den §§ 14 und 14b
a)
in kürzeren als den in diesen Vorschriften genannten Abständen,
b)
an einer größeren Anzahl von Proben
durchzuführen oder durchführen zu lassen haben,
4.
Untersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen haben zur Feststellung,
a)
ob andere als die nach den Anlagen 1 und 3 untersuchten Mikroorganismen in Konzentrationen im Trinkwasser enthalten sind,
b)
ob andere als die nach den Anlagen 2 und 3 untersuchten Parameter in Konzentrationen enthalten sind,
die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen,
5.
Maßnahmen zu treffen haben, die erforderlich sind, um eine Verunreinigung zu beseitigen, auf die die Überschreitung der nach § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 festgesetzten Grenzwerte, die Nichteinhaltung der nach § 7 in Verbindung mit Anlage 3 und § 11 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen oder ein anderer Umstand hindeutet, oder um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen.

(2) Wird aus einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b Trinkwasser an eine andere Wasserversorgungsanlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b abgegeben, so kann das Gesundheitsamt regeln, welcher Unternehmer und sonstige Inhaber die Untersuchungen nach § 14 durchzuführen oder durchführen zu lassen hat.

(3) Für Anordnungen der zuständigen Behörde in Bezug auf radioaktive Stoffe gilt § 20a.

(1) Im Trinkwasser dürfen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes, die durch Wasser übertragen werden können, nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.

(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 1 Teil I festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden.

(3) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, dürfen die in Anlage 1 Teil II festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden.

(4) Konzentrationen von Mikroorganismen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.

(5) Soweit der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungs- oder Wassergewinnungsanlage oder ein von ihnen Beauftragter hinsichtlich mikrobieller Belastungen des Rohwassers Tatsachen feststellen, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit im Sinne des § 2 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes führen können, oder annehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, muss eine Aufbereitung, erforderlichenfalls unter Einschluss einer Desinfektion, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung von § 6 Absatz 3 erfolgen. In Leitungsnetzen oder Teilen davon, in denen die Anforderungen nach Absatz 1 oder 2 nur durch Desinfektion eingehalten werden können, müssen der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b, oder, sofern die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, nach Buchstabe d oder Buchstabe f eine hinreichende Desinfektionskapazität durch freies Chlor, Chlordioxid oder andere geeignete Desinfektionsmittel oder -verfahren, die gemäß § 11 in einer Liste des Umweltbundesamtes aufgeführt sind, vorhalten.

(1) Im Trinkwasser dürfen chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.

(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 2 festgesetzten Grenzwerte für chemische Parameter nicht überschritten werden.

(3) Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.

(1) Im Trinkwasser müssen die in Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorparameter eingehalten sein. Dies gilt nicht für den technischen Maßnahmenwert in Anlage 3 Teil II.

(2) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, darf der in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 5 festgelegte Grenzwert nicht überschritten werden.

(1) Während der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers dürfen nur Aufbereitungsstoffe verwendet werden, die in einer Liste des Bundesministeriums für Gesundheit enthalten sind. Die Liste hat bezüglich der Verwendung dieser Stoffe Anforderungen zu enthalten über die

1.
Reinheit,
2.
Verwendungszwecke, für die sie ausschließlich eingesetzt werden dürfen,
3.
zulässige Zugabe,
4.
zulässigen Höchstkonzentrationen von im Trinkwasser verbleibenden Restmengen und Reaktionsprodukten,
5.
sonstigen Einsatzbedingungen.
Sie enthält ferner die Mindestkonzentration an freiem Chlor, Chlordioxid oder anderer Aufbereitungsstoffe zur Desinfektion nach Abschluss der Desinfektion. In der Liste wird auch der erforderliche Untersuchungsumfang für die Aufbereitungsstoffe spezifiziert. Zur Desinfektion von Trinkwasser dürfen nur Verfahren zur Anwendung kommen, die einschließlich der Einsatzbedingungen, die ihre hinreichende Wirksamkeit sicherstellen, in die Liste aufgenommen wurden. Die Liste wird vom Umweltbundesamt geführt und im Bundesanzeiger sowie im Internet veröffentlicht.

(2) Für Zwecke der Aufbereitung und Desinfektion dürfen Stoffe in folgenden besonderen Fällen nur eingesetzt werden, nachdem sie in der Liste nach Absatz 1 veröffentlicht wurden:

1.
für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung;
2.
für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat;
3.
in Katastrophenfällen oder bei Großschadensereignissen bei ernsthafter Gefährdung der Wasserversorgung mit Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden.

(3) Die Aufnahme in die Liste erfolgt nur, wenn die Stoffe und Verfahren unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen hinreichend wirksam sind und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben. Aufbereitungsstoffe, die

1.
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder
2.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind,
werden in die in Absatz 1 genannte Liste aufgenommen, wenn das Umweltbundesamt festgestellt hat, dass mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Das Ergebnis von Prüfungen, die bereits im Herkunftsmitgliedstaat, der Türkei oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgenommen worden sind, wird bei dieser Feststellung durch das Umweltbundesamt berücksichtigt.

(4) Das Umweltbundesamt entscheidet über die Erstellung und Fortschreibung der Liste, insbesondere über die Aufnahme von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren, nach Anhörung der Länder, der Bundeswehr und des Eisenbahn-Bundesamtes, des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe sowie der beteiligten Fachkreise und Verbände.

(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Wasserversorgungsanlagen, Behörden, technische Regelsetzer im Bereich der Versorgung mit Trinkwasser sowie diejenigen, die Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren herstellen, einführen oder verwenden, können beim Umweltbundesamt Anträge stellen, um Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren in die Liste nach Absatz 1 aufnehmen zu lassen. Sie haben die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 3 zu übermitteln. Wenn das Umweltbundesamt feststellt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind, nimmt es den Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren bei der nächsten Fortschreibung in die Liste nach Absatz 1 auf.

(6) Einzelheiten zu den Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.

(7) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben bei der Zugabe von Aufbereitungsstoffen und dem Einsatz von Desinfektionsverfahren die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 oder einer Ausnahmegenehmigung nach § 12 zu erfüllen. Sie dürfen Wasser nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht als Trinkwasser zur Verfügung stellen, wenn das Wasser ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 mit Aufbereitungsstoffen oder Desinfektionsverfahren aufbereitet wurde, für die das Umweltbundesamt nicht nach den Absätzen 1 bis 3 festgestellt hat, dass die Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren hinreichend wirksam sind und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt haben.

(1) Im Trinkwasser dürfen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes, die durch Wasser übertragen werden können, nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.

(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 1 Teil I festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden.

(3) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, dürfen die in Anlage 1 Teil II festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden.

(4) Konzentrationen von Mikroorganismen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.

(5) Soweit der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungs- oder Wassergewinnungsanlage oder ein von ihnen Beauftragter hinsichtlich mikrobieller Belastungen des Rohwassers Tatsachen feststellen, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit im Sinne des § 2 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes führen können, oder annehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, muss eine Aufbereitung, erforderlichenfalls unter Einschluss einer Desinfektion, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung von § 6 Absatz 3 erfolgen. In Leitungsnetzen oder Teilen davon, in denen die Anforderungen nach Absatz 1 oder 2 nur durch Desinfektion eingehalten werden können, müssen der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b, oder, sofern die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, nach Buchstabe d oder Buchstabe f eine hinreichende Desinfektionskapazität durch freies Chlor, Chlordioxid oder andere geeignete Desinfektionsmittel oder -verfahren, die gemäß § 11 in einer Liste des Umweltbundesamtes aufgeführt sind, vorhalten.

(1) Im Trinkwasser müssen die in Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorparameter eingehalten sein. Dies gilt nicht für den technischen Maßnahmenwert in Anlage 3 Teil II.

(2) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, darf der in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 5 festgelegte Grenzwert nicht überschritten werden.

(1) Im Trinkwasser dürfen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes, die durch Wasser übertragen werden können, nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.

(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 1 Teil I festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden.

(3) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, dürfen die in Anlage 1 Teil II festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden.

(4) Konzentrationen von Mikroorganismen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.

(5) Soweit der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungs- oder Wassergewinnungsanlage oder ein von ihnen Beauftragter hinsichtlich mikrobieller Belastungen des Rohwassers Tatsachen feststellen, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit im Sinne des § 2 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes führen können, oder annehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, muss eine Aufbereitung, erforderlichenfalls unter Einschluss einer Desinfektion, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung von § 6 Absatz 3 erfolgen. In Leitungsnetzen oder Teilen davon, in denen die Anforderungen nach Absatz 1 oder 2 nur durch Desinfektion eingehalten werden können, müssen der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b, oder, sofern die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, nach Buchstabe d oder Buchstabe f eine hinreichende Desinfektionskapazität durch freies Chlor, Chlordioxid oder andere geeignete Desinfektionsmittel oder -verfahren, die gemäß § 11 in einer Liste des Umweltbundesamtes aufgeführt sind, vorhalten.

Im Sinne dieser Verordnung

1.
ist „Trinkwasser“ in jedem Aggregatzustand des Wassers und ungeachtet dessen, ob das Wasser für die Bereitstellung auf Leitungswegen, in Wassertransport-Fahrzeugen, aus Trinkwasserspeichern an Bord von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen oder in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist,
a)
alles Wasser, das, im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder insbesondere zu den folgenden anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist:
aa)
Körperpflege und -reinigung,
bb)
Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen,
cc)
Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen;
b)
alles Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird für die Herstellung, die Behandlung, die Konservierung oder das Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Substanzen, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind;
2.
sind „Wasserversorgungsanlagen“
a)
zentrale Wasserwerke: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert werden oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird;
b)
dezentrale kleine Wasserwerke: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt werden, ohne dass eine Anlage nach Buchstabe a oder Buchstabe c vorliegt;
c)
Kleinanlagen zur Eigenversorgung: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und einer dazugehörenden Trinkwasser-Installation, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden;
d)
mobile Versorgungsanlagen: Anlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen und andere bewegliche Versorgungsanlagen einschließlich aller Rohrleitungen, Armaturen, Apparate und Trinkwasserspeicher, die sich zwischen dem Punkt der Übernahme von Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a, b oder Buchstabe f und dem Punkt der Entnahme des Trinkwassers befinden; bei einer an Bord betriebenen Wassergewinnungsanlage ist diese ebenfalls mit eingeschlossen;
e)
Anlagen zur ständigen Wasserverteilung: Anlagen der Trinkwasser-Installation, aus denen Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b an Verbraucher abgegeben wird;
f)
Anlagen zur zeitweiligen Wasserverteilung: Anlagen, aus denen Trinkwasser entnommen oder an Verbraucher abgegeben wird, und die
aa)
zeitweise betrieben werden einschließlich einer dazugehörenden Wassergewinnungsanlage und einer dazugehörenden Trinkwasser-Installation oder
bb)
zeitweise an eine Anlage nach Buchstabe a, b oder Buchstabe e angeschlossen sind;
3.
ist „Trinkwasser-Installation“ die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Apparate, die sich zwischen dem Punkt des Übergangs von Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage an den Nutzer und dem Punkt der Entnahme von Trinkwasser befinden;
4.
ist „Wasserversorgungsgebiet“ ein geografisch definiertes Gebiet, in dem das an Verbraucher oder an Zwischenabnehmer abgegebene Trinkwasser aus einem oder mehreren Wasservorkommen stammt, und in dem die erwartbare Trinkwasserqualität als nahezu einheitlich angesehen werden kann;
5.
ist „Gesundheitsamt“ die nach Landesrecht für die Durchführung dieser Verordnung bestimmte und mit einem Amtsarzt besetzte Behörde;
6.
ist „zuständige Behörde“ die von den Ländern auf Grund Landesrechts durch Rechtssatz bestimmte Behörde;
7.
ist „Rohwasser“ Wasser, das mit einer Wassergewinnungsanlage der Ressource entnommen und unmittelbar zu Trinkwasser aufbereitet oder ohne Aufbereitung als Trinkwasser verteilt werden soll;
8.
sind „Aufbereitungsstoffe“ alle Stoffe, die bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers bis zur Entnahmestelle eingesetzt werden und durch die sich die Zusammensetzung des entnommenen Trinkwassers verändern kann;
9.
ist „technischer Maßnahmenwert“ ein Wert, bei dessen Überschreitung eine von der Trinkwasser-Installation ausgehende vermeidbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist und Maßnahmen zur hygienisch-technischen Überprüfung der Trinkwasser-Installation im Sinne einer Gefährdungsanalyse eingeleitet werden;
9a.
ist „Parameterwert für radioaktive Stoffe“ ein Wert für radioaktive Stoffe im Trinkwasser, bei dessen Überschreitung die zuständige Behörde prüft, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert;
9b.
ist „Richtdosis“ die effektive Folgedosis für die Aufnahme von Trinkwasser während eines Jahres, die sich aus allen Radionukliden sowohl natürlichen als auch künstlichen Ursprungs ergibt, welche im Trinkwasser nachgewiesen wurden, mit Ausnahme von Tritium und Radon-222 sowie Kalium-40 und kurzlebigen Radon-Zerfallsprodukten;
10.
ist „gewerbliche Tätigkeit“ die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit;
11.
ist „öffentliche Tätigkeit“ die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis;
12.
ist „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“ eine Anlage mit
a)
Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder
b)
einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle, wobei der Inhalt einer Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt wird;
entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht als Großanlagen zur Trinkwassererwärmung;
13.
ist „Gefährdungsanalyse“ die systematische Ermittlung von Gefährdungen der menschlichen Gesundheit sowie von Ereignissen oder Situationen, die zum Auftreten einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch eine Wasserversorgungsanlage führen können, unter Berücksichtigung
a)
der Beschreibung der Wasserversorgungsanlage,
b)
von Beobachtungen bei der Ortsbesichtigung,
c)
von festgestellten Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik,
d)
von sonstigen Erkenntnissen über die Wasserbeschaffenheit, die Wasserversorgungsanlage und deren Nutzung sowie
e)
von Laborbefunden und deren örtlicher Zuordnung.

(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entscheiden, ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbraucher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können. Dabei hat es auch die Gefahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde. Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen unverzüglich über seine Entscheidung und ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlich sind. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbekannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche Untersuchung an oder führt sie selbst durch. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e zurückzuführen, gilt Absatz 7.

(2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit in einem Wasserversorgungsgebiet zu besorgen, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage für eine anderweitige Versorgung zu sorgen hat. Ist dies dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage nicht auf zumutbare Weise möglich, so prüft das Gesundheitsamt, ob eine Fortsetzung der betroffenen Wasserversorgung mit bestimmten Auflagen gestattet werden kann, und ordnet die erforderlichen Maßnahmen an. § 10 Absatz 8 gilt entsprechend.

(3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesundheitsamt an, den Betrieb der betroffenen Wasserversorgungsanlage in einem Wasserversorgungsgebiet zu unterbrechen. Die Wasserversorgung ist in den betroffenen Leitungsnetzen oder in den betroffenen Teilen von Leitungsnetzen sofort zu unterbrechen, wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz

1.
mit Krankheitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen verunreinigt ist, die unmittelbar eine Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Wasser entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu desinfizieren, oder
2.
durch chemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen.
Die Unterbrechung des Betriebes und die Wiederinbetriebnahme der in einem Wasserversorgungsgebiet betroffenen Wasserversorgungsanlage haben unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Von den Sätzen 1 und 2 kann bei gleichzeitiger Verwendungseinschränkung des Trinkwassers nur dann abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten.

(4) Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. Die Dringlichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. In einem Zeitraum von 16 Wochen nach der Inbetriebnahme einer neu errichteten Trinkwasser-Installation sind wegen einer Überschreitung der Grenzwerte für die Parameter Blei, Kupfer oder Nickel keine Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, wenn die gemessene Konzentration nicht höher als das Doppelte des betreffenden Grenzwertes in Anlage 2 Teil II ist.

(5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. Das Gesundheitsamt kann nach Prüfung im Einzelfall von der Anordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird. Die Absätze 8 und 9 bleiben unberührt.

(5a) Bei Überschreitung der in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe in einem Wasserversorgungsgebiet prüft die zuständige Behörde, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert. Bei Vorliegen eines solchen Gesundheitsrisikos ordnet sie die erforderlichen Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie § 10 Absatz 8 gelten entsprechend.

(6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder chemische Stoffe vorkommen, die eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in den Anlagen 1 und 2 kein Grenzwert aufgeführt ist, legt das Gesundheitsamt unter Beachtung von § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen Konzentrationen und für welchen Zeitraum diese Mikroorganismen oder chemischen Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen. Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass

1.
geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern, und
2.
die betroffenen Verbraucher über mögliche, in ihrer eigenen Verantwortung liegende zusätzliche Maßnahmen oder Verwendungseinschränkungen des Trinkwassers, die sie vornehmen sollten, angemessen zu informieren und zu beraten sind.
Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann das Gesundheitsamt dies anordnen. Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Gesundheitsamt den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Anlage der Trinkwasser-Installation über mögliche Maßnahmen zu beraten.

(8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert in einer Trinkwasser-Installation überschritten wird, und kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten nach § 16 Absatz 7 nicht nach, fordert das Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen. Kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß und vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Befugnisse des Gesundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt.

(9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 5 sowie 6 und 7 entsprechend. Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen kann das Gesundheitsamt nach Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen absehen, soweit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird.

(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder Badeteiches hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um

1.
die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen,
2.
Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und in Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteichen im Sinne von § 37 Abs. 2 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.
§ 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, kann das Gesundheitsamt anordnen, dass der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage

1.
die zu untersuchenden Proben von einer bestimmten Untersuchungsstelle an bestimmten Probennahmestellen nach bestimmten technischen Vorgaben zur Durchführung und zu bestimmten Zeiten entnehmen zu lassen haben,
2.
bestimmte Untersuchungen nach einem bestimmten Untersuchungsverfahren und außerhalb der regelmäßigen Untersuchungen sofort durchzuführen oder durchführen zu lassen haben,
3.
die Untersuchungen nach den §§ 14 und 14b
a)
in kürzeren als den in diesen Vorschriften genannten Abständen,
b)
an einer größeren Anzahl von Proben
durchzuführen oder durchführen zu lassen haben,
4.
Untersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen haben zur Feststellung,
a)
ob andere als die nach den Anlagen 1 und 3 untersuchten Mikroorganismen in Konzentrationen im Trinkwasser enthalten sind,
b)
ob andere als die nach den Anlagen 2 und 3 untersuchten Parameter in Konzentrationen enthalten sind,
die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen,
5.
Maßnahmen zu treffen haben, die erforderlich sind, um eine Verunreinigung zu beseitigen, auf die die Überschreitung der nach § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 festgesetzten Grenzwerte, die Nichteinhaltung der nach § 7 in Verbindung mit Anlage 3 und § 11 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen oder ein anderer Umstand hindeutet, oder um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen.

(2) Wird aus einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b Trinkwasser an eine andere Wasserversorgungsanlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b abgegeben, so kann das Gesundheitsamt regeln, welcher Unternehmer und sonstige Inhaber die Untersuchungen nach § 14 durchzuführen oder durchführen zu lassen hat.

(3) Für Anordnungen der zuständigen Behörde in Bezug auf radioaktive Stoffe gilt § 20a.

(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder Badeteiches hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um

1.
die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen,
2.
Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und in Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteichen im Sinne von § 37 Abs. 2 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.
§ 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entscheiden, ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbraucher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können. Dabei hat es auch die Gefahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde. Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen unverzüglich über seine Entscheidung und ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlich sind. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbekannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche Untersuchung an oder führt sie selbst durch. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e zurückzuführen, gilt Absatz 7.

(2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit in einem Wasserversorgungsgebiet zu besorgen, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage für eine anderweitige Versorgung zu sorgen hat. Ist dies dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage nicht auf zumutbare Weise möglich, so prüft das Gesundheitsamt, ob eine Fortsetzung der betroffenen Wasserversorgung mit bestimmten Auflagen gestattet werden kann, und ordnet die erforderlichen Maßnahmen an. § 10 Absatz 8 gilt entsprechend.

(3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesundheitsamt an, den Betrieb der betroffenen Wasserversorgungsanlage in einem Wasserversorgungsgebiet zu unterbrechen. Die Wasserversorgung ist in den betroffenen Leitungsnetzen oder in den betroffenen Teilen von Leitungsnetzen sofort zu unterbrechen, wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz

1.
mit Krankheitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen verunreinigt ist, die unmittelbar eine Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Wasser entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu desinfizieren, oder
2.
durch chemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen.
Die Unterbrechung des Betriebes und die Wiederinbetriebnahme der in einem Wasserversorgungsgebiet betroffenen Wasserversorgungsanlage haben unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Von den Sätzen 1 und 2 kann bei gleichzeitiger Verwendungseinschränkung des Trinkwassers nur dann abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten.

(4) Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. Die Dringlichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. In einem Zeitraum von 16 Wochen nach der Inbetriebnahme einer neu errichteten Trinkwasser-Installation sind wegen einer Überschreitung der Grenzwerte für die Parameter Blei, Kupfer oder Nickel keine Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, wenn die gemessene Konzentration nicht höher als das Doppelte des betreffenden Grenzwertes in Anlage 2 Teil II ist.

(5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. Das Gesundheitsamt kann nach Prüfung im Einzelfall von der Anordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird. Die Absätze 8 und 9 bleiben unberührt.

(5a) Bei Überschreitung der in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe in einem Wasserversorgungsgebiet prüft die zuständige Behörde, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert. Bei Vorliegen eines solchen Gesundheitsrisikos ordnet sie die erforderlichen Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie § 10 Absatz 8 gelten entsprechend.

(6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder chemische Stoffe vorkommen, die eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in den Anlagen 1 und 2 kein Grenzwert aufgeführt ist, legt das Gesundheitsamt unter Beachtung von § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen Konzentrationen und für welchen Zeitraum diese Mikroorganismen oder chemischen Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen. Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass

1.
geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern, und
2.
die betroffenen Verbraucher über mögliche, in ihrer eigenen Verantwortung liegende zusätzliche Maßnahmen oder Verwendungseinschränkungen des Trinkwassers, die sie vornehmen sollten, angemessen zu informieren und zu beraten sind.
Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann das Gesundheitsamt dies anordnen. Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Gesundheitsamt den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Anlage der Trinkwasser-Installation über mögliche Maßnahmen zu beraten.

(8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert in einer Trinkwasser-Installation überschritten wird, und kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten nach § 16 Absatz 7 nicht nach, fordert das Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen. Kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß und vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Befugnisse des Gesundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt.

(9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 5 sowie 6 und 7 entsprechend. Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen kann das Gesundheitsamt nach Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen absehen, soweit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird.

(1) Während der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers dürfen nur Aufbereitungsstoffe verwendet werden, die in einer Liste des Bundesministeriums für Gesundheit enthalten sind. Die Liste hat bezüglich der Verwendung dieser Stoffe Anforderungen zu enthalten über die

1.
Reinheit,
2.
Verwendungszwecke, für die sie ausschließlich eingesetzt werden dürfen,
3.
zulässige Zugabe,
4.
zulässigen Höchstkonzentrationen von im Trinkwasser verbleibenden Restmengen und Reaktionsprodukten,
5.
sonstigen Einsatzbedingungen.
Sie enthält ferner die Mindestkonzentration an freiem Chlor, Chlordioxid oder anderer Aufbereitungsstoffe zur Desinfektion nach Abschluss der Desinfektion. In der Liste wird auch der erforderliche Untersuchungsumfang für die Aufbereitungsstoffe spezifiziert. Zur Desinfektion von Trinkwasser dürfen nur Verfahren zur Anwendung kommen, die einschließlich der Einsatzbedingungen, die ihre hinreichende Wirksamkeit sicherstellen, in die Liste aufgenommen wurden. Die Liste wird vom Umweltbundesamt geführt und im Bundesanzeiger sowie im Internet veröffentlicht.

(2) Für Zwecke der Aufbereitung und Desinfektion dürfen Stoffe in folgenden besonderen Fällen nur eingesetzt werden, nachdem sie in der Liste nach Absatz 1 veröffentlicht wurden:

1.
für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung;
2.
für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat;
3.
in Katastrophenfällen oder bei Großschadensereignissen bei ernsthafter Gefährdung der Wasserversorgung mit Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden.

(3) Die Aufnahme in die Liste erfolgt nur, wenn die Stoffe und Verfahren unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen hinreichend wirksam sind und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben. Aufbereitungsstoffe, die

1.
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder
2.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind,
werden in die in Absatz 1 genannte Liste aufgenommen, wenn das Umweltbundesamt festgestellt hat, dass mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Das Ergebnis von Prüfungen, die bereits im Herkunftsmitgliedstaat, der Türkei oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgenommen worden sind, wird bei dieser Feststellung durch das Umweltbundesamt berücksichtigt.

(4) Das Umweltbundesamt entscheidet über die Erstellung und Fortschreibung der Liste, insbesondere über die Aufnahme von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren, nach Anhörung der Länder, der Bundeswehr und des Eisenbahn-Bundesamtes, des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe sowie der beteiligten Fachkreise und Verbände.

(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Wasserversorgungsanlagen, Behörden, technische Regelsetzer im Bereich der Versorgung mit Trinkwasser sowie diejenigen, die Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren herstellen, einführen oder verwenden, können beim Umweltbundesamt Anträge stellen, um Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren in die Liste nach Absatz 1 aufnehmen zu lassen. Sie haben die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 3 zu übermitteln. Wenn das Umweltbundesamt feststellt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind, nimmt es den Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren bei der nächsten Fortschreibung in die Liste nach Absatz 1 auf.

(6) Einzelheiten zu den Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.

(7) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben bei der Zugabe von Aufbereitungsstoffen und dem Einsatz von Desinfektionsverfahren die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 oder einer Ausnahmegenehmigung nach § 12 zu erfüllen. Sie dürfen Wasser nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht als Trinkwasser zur Verfügung stellen, wenn das Wasser ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 mit Aufbereitungsstoffen oder Desinfektionsverfahren aufbereitet wurde, für die das Umweltbundesamt nicht nach den Absätzen 1 bis 3 festgestellt hat, dass die Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren hinreichend wirksam sind und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt haben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.