Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001 | § 11 Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren

(1) Während der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers dürfen nur Aufbereitungsstoffe verwendet werden, die in einer Liste des Bundesministeriums für Gesundheit enthalten sind. Die Liste hat bezüglich der Verwendung dieser Stoffe Anforderungen zu enthalten über die

1.
Reinheit,
2.
Verwendungszwecke, für die sie ausschließlich eingesetzt werden dürfen,
3.
zulässige Zugabe,
4.
zulässigen Höchstkonzentrationen von im Trinkwasser verbleibenden Restmengen und Reaktionsprodukten,
5.
sonstigen Einsatzbedingungen.
Sie enthält ferner die Mindestkonzentration an freiem Chlor, Chlordioxid oder anderer Aufbereitungsstoffe zur Desinfektion nach Abschluss der Desinfektion. In der Liste wird auch der erforderliche Untersuchungsumfang für die Aufbereitungsstoffe spezifiziert. Zur Desinfektion von Trinkwasser dürfen nur Verfahren zur Anwendung kommen, die einschließlich der Einsatzbedingungen, die ihre hinreichende Wirksamkeit sicherstellen, in die Liste aufgenommen wurden. Die Liste wird vom Umweltbundesamt geführt und im Bundesanzeiger sowie im Internet veröffentlicht.

(2) Für Zwecke der Aufbereitung und Desinfektion dürfen Stoffe in folgenden besonderen Fällen nur eingesetzt werden, nachdem sie in der Liste nach Absatz 1 veröffentlicht wurden:

1.
für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung;
2.
für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat;
3.
in Katastrophenfällen oder bei Großschadensereignissen bei ernsthafter Gefährdung der Wasserversorgung mit Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden.

(3) Die Aufnahme in die Liste erfolgt nur, wenn die Stoffe und Verfahren unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen hinreichend wirksam sind und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben. Aufbereitungsstoffe, die

1.
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder
2.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind,
werden in die in Absatz 1 genannte Liste aufgenommen, wenn das Umweltbundesamt festgestellt hat, dass mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Das Ergebnis von Prüfungen, die bereits im Herkunftsmitgliedstaat, der Türkei oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgenommen worden sind, wird bei dieser Feststellung durch das Umweltbundesamt berücksichtigt.

(4) Das Umweltbundesamt entscheidet über die Erstellung und Fortschreibung der Liste, insbesondere über die Aufnahme von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren, nach Anhörung der Länder, der Bundeswehr und des Eisenbahn-Bundesamtes, des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe sowie der beteiligten Fachkreise und Verbände.

(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Wasserversorgungsanlagen, Behörden, technische Regelsetzer im Bereich der Versorgung mit Trinkwasser sowie diejenigen, die Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren herstellen, einführen oder verwenden, können beim Umweltbundesamt Anträge stellen, um Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren in die Liste nach Absatz 1 aufnehmen zu lassen. Sie haben die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 3 zu übermitteln. Wenn das Umweltbundesamt feststellt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind, nimmt es den Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren bei der nächsten Fortschreibung in die Liste nach Absatz 1 auf.

(6) Einzelheiten zu den Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.

(7) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben bei der Zugabe von Aufbereitungsstoffen und dem Einsatz von Desinfektionsverfahren die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 oder einer Ausnahmegenehmigung nach § 12 zu erfüllen. Sie dürfen Wasser nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht als Trinkwasser zur Verfügung stellen, wenn das Wasser ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 mit Aufbereitungsstoffen oder Desinfektionsverfahren aufbereitet wurde, für die das Umweltbundesamt nicht nach den Absätzen 1 bis 3 festgestellt hat, dass die Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren hinreichend wirksam sind und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt haben.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 6 anderen §§ im .

Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001 | § 14 Untersuchungspflichten


(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b haben unter Beachtung von Absatz 6 folgende Untersuchungen des Trinkwassers gemäß Absatz 2 Satz 1 und § 15 Absatz 1, 1a Satz 1 u

Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001 | § 5 Mikrobiologische Anforderungen


(1) Im Trinkwasser dürfen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes, die durch Wasser übertragen werden können, nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.

Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001 | § 20 Anordnungen des Gesundheitsamtes


(1) Wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, kann das Gesundheitsamt anordnen, dass der Unternehm

Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001 | § 16 Besondere Anzeige- und Handlungspflichten


(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben dem Gesundheitsamt, falls es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt der zuständigen Behörde, unverzüglich anzuzeigen, 1. wenn die in § 5 Absatz 2 und 3 oder §
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001 | § 12 Ausnahmegenehmigungen


(1) Ist für die Entscheidung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 die Erprobung eines Aufbereitungsstoffes oder Desinfektionsverfahrens erforderlich, so kann das Umweltbundesamt auf Antrag befristete Ausnahmen von § 11 Absatz 1 Satz 1 und 5 sowie Absatz 2 geneh

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

11 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 12. März 2019 - Au 1 K 18.957

bei uns veröffentlicht am 12.03.2019

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 6. Juni 2018 wird in Ziffer I. 2. aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 1/6 und der Kläger zu 5/6. III. Das Urteil ist

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. Mai 2018 - 20 B 16.1351

bei uns veröffentlicht am 17.05.2018

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheits

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 30. Apr. 2015 - 5 K 14.959

bei uns veröffentlicht am 30.04.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich im Wesent

Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Aug. 2014 - 18 S 14.445

bei uns veröffentlicht am 21.08.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf EUR 25.000,- festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin ist e

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 15. Mai 2019 - RN 5 K 17.477

bei uns veröffentlicht am 15.05.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen die Verpflich

Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Juli 2014 - M 18 S 14.2

bei uns veröffentlicht am 21.07.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 40.000,-- EUR festgesetzt. Gründe I. Bei der Antragstellerin han

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2014 - 20 CS 13.2418

bei uns veröffentlicht am 18.02.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Grün

Arbeitsgericht Bonn Urteil, 06. Aug. 2014 - 5 Ca 653/13

bei uns veröffentlicht am 06.08.2014

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.2.2013 – zugegangen am selben Tag – nicht aufgelöst worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 26. Feb. 2014 - VI - U (Kart) 35/13

bei uns veröffentlicht am 26.02.2014

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. Juni 2013 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Di

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 25. Nov. 2013 - 3 R 53/13

bei uns veröffentlicht am 25.11.2013

Gründe 1 Der zulässige Antrag ist unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung vor allem

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 31. Juli 2013 - 3 L 238/11

bei uns veröffentlicht am 31.07.2013

Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle – 1. Kammer – vom 20. Januar 2011 wird für wirkungslos erklärt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Beklagte. Der Wert des Streitgegenstande

Referenzen

(1) Ist für die Entscheidung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 die Erprobung eines Aufbereitungsstoffes oder Desinfektionsverfahrens erforderlich, so kann das Umweltbundesamt auf Antrag befristete Ausnahmen von § 11 Absatz 1 Satz 1 und 5 sowie Absatz 2 genehmigen, wenn...