Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. März 2014 - 12 S 14.577

bei uns veröffentlicht am25.03.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist ein am ... 1973 geborener koreanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 28. November 2004 mit einem Visum (gültig vom 18.11.2004 bis 19.2.2005) zum Zweck eines Sprachkurses am Goethe-Institut in Göttingen und anschließendem Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Köln ein. In der Akte befindet sich eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Sprachkurs vom 31. Januar 2005 bis 2. März 2005 (Bl. 23 der Behördenakte).

Am 27. Januar 2005 beantragte der Antragsteller die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung zum Zweck des Studiums am Goethe-Institut in Göttingen. Er erhielt eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 1 AufenthG bis zum 28. November 2005 (Bl. 25 der Behördenakte).

Am 3. November 2005 beantragte der Antragsteller die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Er legte einen Zulassungsbescheid der Universität Göttingen vom 9. September 2005 vor, wonach er ab dem Wintersemester 2005/2006 zum Studium der Rechtswissenschaften zugelassen wurde (Bl. 29 der Behördenakte).

In der Akte befinden sich Bescheinigungen der Unilingua, Göttingen vom 24. Januar 2006, wonach der Antragsteller vom 16. Januar bis 10. Februar 2006 an einem Deutschkurs zur Vorbereitung auf die DSH absolviert hat (Bl. 31 der Behördenakte) und der ... company vom 19. Dezember 2005 über eine bestehende Versicherung (Bl. 32 der Behördenakte). Der Antragsteller erhielt eine bis 2. Februar 2006 gültige Fiktionsbescheinigung. Am 26. Januar 2006 erhielt der Antragsteller eine bis 27. Dezember 2006 gültige Aufenthaltserlaubnis.

Am 28. Dezember 2006 beantragte der Antragsteller die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums (Bl. 37 der Behördenakte). Er legte einen Zulassungsbescheid der Universität Göttingen vom 28. August 2006 vor, wonach er zum Wintersemester 2006/2007 zum Aufbaustudiengang Rechtswissenschaft M.iur.-1. Fachsemester Magister iuris (Aufbau) zugelassen wurde, einen Mietvertrag vom 17. Mai 2006 über die Anmietung einer Wohnung mit 1 1/2 Zimmern (Bl. 43 der Behördenakte) und eine Bescheinigung der Universität Göttingen vom 23. Januar 2007, wonach sich der Antragsteller für die nächste am 16. Februar 2007 stattfindende DSH-Sprachprüfung angemeldet hat (Bl. 46 der Behördenakte).

Am 29. Dezember 2006 wurde die Aufenthaltserlaubnis bis 27. Dezember 2007 verlängert (Bl. 47 der Behördenakte). In einer von ihm unterschriebenen Erklärung wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass der Aufenthaltstitel zum Zweck des studienvorbereitenden Sprachkurses letztmalig bis zum 27. Dezember 2007 verlängert wurde. Wenn der Antragsteller die DSH-Prüfung nicht bestehe und er nicht zum Wintersemester zum Fachstudium eingeschrieben werde, werde die Aufenthaltserlaubnis nicht mehr verlängert. Für den Fall, dass er sich zum Wintersemester nicht für sein Fachstudium immatrikulieren könne, werde er ausreisen.

Am 17. Dezember 2007 beantragte der Antragsteller die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums (Bl. 52 der Behördenakte). Aus dem Kontoauszug der ... vom 15. Dezember 2007 für eine Frau ... (offenbar die Ehefrau des Antragstellers) ergibt sich ein Kontostand von 7.127,87 € (Bl.55 der Behördenakte) und eine Versicherungspolice für den Antragsteller (Bl. 56 der Behördenakte). Er erhielt eine Fiktionsbescheinigung, gültig bis zum 17. März 2008, am 10. März 2008 verlängert bis zum 9. Juni 2008 (Bl. 58 der Behördenakte). In der Akte befinden sich ein Kontoauszug der obengenannten Person vom 4. Juni 2008 mit dem Kontostand von 9.062,25 € sowie ein Mietvertrag vom 9. Februar 2008 über die Anmietung einer 2-Zimmer-Wohnung in München ab dem 15. Februar 2008 in der Gärtnerstrasse 62a in München.

Am 5. Juni 2008 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums. Er möchte dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland bleiben (Bl. 64 der Behördenakte). Er sei am 1. April 2008 aus Göttingen nach München zugezogen. In der Akte befindet sich eine Immatrikulationsbescheinigung an der ... München für den Antragsteller für das Wintersemester 2009/2010 (Bl. 73 der Behördenakte).

Der Antragsteller erhielt eine bis 4. Dezember 2009 gültige Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 1 AufenthG zum Zweck des Studiums der Fachrichtung Jura an der... München. Der Aufenthaltstitel erlösche mit der Exmatrikulation aus dem Studiengang oder bei Fachrichtungswechsel. Erwerbstätigkeit sei nicht gestattet. Erlaubt seien studentische Nebentätigkeiten (Bl. 69 der Behördenakte).

Am 17. November 2009 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, was bis 30. April 2010 erfolgt ist (Bl. 71 der Behördenakte).

Am 29. April 2010 beantragte der Antragsteller wieder die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums (Bl. 90 der Behördenakte). In der Akte befindet sich eine Bestätigung der ... München vom 28. April 2010, wonach der Antragsteller seit dem Sommersemester 2010 als Promotionsstudent an der Juristischen Fakultät der ... eingeschrieben sei. Da der Antragsteller zunächst nur die DSH1-Sprachprüfung absolviert habe, sei er im Wintersemester 2008/2009 in das sog. Zertifikatsstudium eingeschrieben gewesen. Gem. § 7 Abs. 3 der Promotionsordnung der Juristischen Fakultät sei der erfolgreiche Abschluss des zweisemestrigen Zertifikatsstudiums Voraussetzung für die Einreichung der Promotion. Nach erfolgreicher Ablegung der DSH2-Prüfung sei der Antragsteller im Sommersemester in das Promotionsstudium eingeschrieben worden. Des Weiteren legte der Antragsteller eine Bestätigung über die Promotionsbetreuung der ... vom 19. April 2010 vor (Bl. 89 der Behördenakte), in der ausgeführt wird, dass der Antragsteller zum Thema „Unerlaubte Handlungen im Sport“ promoviert und für die Arbeit zwei bis drei Jahre benötigen werde.

Am 29. April 2010 erhielt der Antragsteller eine bis 28. April 2012 gültige Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 1 AufenthG zur Promotion an der... München. Die Aufenthaltserlaubnis erlösche, wenn die Promotion beendet oder abgebrochen werde (Bl. 81 der Behördenakte).

Am 20. März 2012 beantragte der Antragsteller die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums.

In der Akte befindet sich ein E-Mail-Schriftverkehr zwischen dem Antragsteller und dem Sekretariat des die Promotion betreuenden Professor Dr. Hager vom 12. März 2012. Danach wird dem Antragsteller keine weitere Betreuungszusage erteilt, solange er nicht zumindest einen Teil seiner Promotionsarbeit abgibt. Der Antragsteller teilte dem Sekretariat mit, dass am 22. September 2011 seine Tochter auf die Welt gekommen sei. Die Promotion wolle er bis Ende April 2012 fertig stellen (Bl. 101 der Behördenakte).

Aus einem Aktenvermerk vom 18. Mai 2012 ergibt sich, dass der Doktorvater die Promotion des Antragstellers noch bis Oktober 2012 übernimmt und dann entscheidet, ob er die Betreuung weiter fortführen werde (Bl. 105 der Behördenakte). Die Fiktion wurde bis Oktober 2012 verlängert (Bl. 104 der Behördenakte).

Am 20. November 2012 legte der Antragsteller eine neue Stellungnahme des Doktorvaters vor, wonach dieser die Betreuung der Dissertation noch bis 1. Februar 2013 übernimmt (Bl. 107 der Behördenakte) und dann weiter entscheiden will. Die Fiktionsbescheinigung wurde weiter verlängert (Bl. 106 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom 20. November 2012 bat die Antragsgegnerin Prof. Dr. H. von der ... München um Mitteilung, ob der Antragsteller bereits signifikante und wissenschaftlich brauchbare Teile seiner Dissertation vorgelegt habe und wann auf dieser Grundlage mit einem erfolgreichen Abschluss der Promotion gerechnet werden könnte. Des Weiteren werde um Mitteilung gebeten, warum die Betreuung nur für kurze Zeiträume zugesagt wurde (Bl. 108 der Behördenakte).

Prof. Dr. ... teilte der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 mit, der Antragsteller habe bereits einen kleinen Teil seiner Dissertation vorgelegt. Ob ein Promotionsvorhaben überhaupt zu einem erfolgreichen Abschluss komme, lasse sich nicht mit absoluter Sicherheit sagen. Der Antragsteller habe in der Vergangenheit keine stetigen Fortschritte gemacht, deshalb habe der Betreuer nur kurzfristige Betreuungszusagen gegeben. Auf diese Weise sollte der Antragsteller zu stetigem Arbeiten veranlasst werden, so dass das Promotionsvorhaben zügig abgeschlossen werden könne (Bl.110 der Behördenakte).

Am 9. Januar 2013 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur geplanten Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis an (Bl. 111 der Behördenakte). Sie führte aus, die Aufenthaltserlaubnis könne nur verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht worden sei und in angemessener Zeit noch erreicht werden könne. Als angemessen gelte zur Promotion eine Zeitdauer von 3 bis 5 Jahren. Dieser Zeitrahmen werde jedoch nur zur Verfügung gestellt, wenn ein zielgerichtetes und stetiges Promotionsstudium erkennbar und ein Abschluss zu erwarten sei. Der Antragsteller befinde sich inzwischen im 3. Jahr des Promotionsstudiums und habe bisher lediglich einen kleinen Teil der Doktorarbeit abgegeben. Ein Abschluss sei nicht prognostizierbar. Da seine Frau und das Kind von der Maßnahme auch betroffen seien, könnten auch diese sich äußern.

Am 2. April 2013 erklärte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin, er habe bisher 120 Seiten seiner Dissertation fertig, er müsse aber einen neuen Doktorvater suchen, da der bisherige die weitere Zusammenarbeit ablehne (Bl.113 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 hörte die Antragsgegnerin die Ehefrau des Antragstellers zur geplanten Ablehnung ihres eigenen Antrags vom 22. November 2011 auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug an (Bl. 114 der Behördenakte).

Laut einem Aktenvermerk vom 3. Dezember 2013 hat der Antragsteller bei der Antragsgegnerin erklärt, er habe bislang keinen Doktorvater gefunden. Er gehe davon aus, dass spätestens im Januar 2014 unter einem anderen Doktorvater eine neue Dissertation begonnen werden könne.

Mit Bescheid vom 10. Dezember 2013 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 20. März 2014 ab (Nr.1), stellte fest, dass der Antragsteller verpflichtet ist, das Bundesgebiet zu verlassen (Nr.2 Satz 1) und drohte die Abschiebung nach Südkorea an (Nr.2 Satz 2).

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Ziel seines Aufenthalts sei die Erlangung eines qualifizierten Hochschulabschlusses gewesen. Dieses Ziel habe er mit dem Abschluss des Zertifikatsstudiums erreicht. Die Ausländerbehörde habe dem Wechsel ins Promotionsstudium zugestimmt. Der Doktorvater habe zwischenzeitlich die Betreuung eingestellt. Nach den Verwaltungsvorschriften sei das Studium mit Promotion innerhalb zehn Jahren abzuschließen. Der Antragsteller befinde sich im neunten Jahr im Bundesgebiet. Die Promotion könne nicht mehr in angemessener Zeit abgeschlossen werden.

Der Bescheid wurde dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde am 12. Dezember 2013 zugestellt (Bl. 152 der Behördenakte).

Ebenfalls am 10. Dezember 2013 wurde dem Antragsteller eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgestellt (Bl. 140 der Behördenakte).

Am 13. Februar 2014 hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben mit dem Antrag,

den Bescheid der Antragsgegnerin aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller die beantragte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (M 12 K 14.576).

Gleichzeitig beantragte er,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Klage abzuweisen und den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führt sie aus, die Klage sei verfristet. Der Bescheid sei am 12. Dezember 2013 zugestellt worden, am 13. Januar 2014 habe die Rechtsmittelfrist geendet.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht statthaft und damit unzulässig. Ein Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO ist nur dann statthaft, wenn ein noch nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt vorliegt.

Vorliegend ist der Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Dezember 2013 bestandskräftig geworden, da die dagegen erhobene Klage wegen Nichteinhaltung der Klagefrist gem. § 74 VwGO unzulässig ist.

Nach dieser Vorschrift muss die Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des ablehnenden Verwaltungsaktes erhoben werden, § 74 Abs. 2 VwGO.

Der Bescheid an den Antragsteller wurde am 12. Dezember 2013 mit Postzustellungsurkunde zugestellt (Bl.152 der Behördenakte). Die Monatsfrist des § 74 VwGO begann also am 13. Dezember 2013 zu laufen (§ 57 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 222 ZPO, § 187 Abs.1 BGB) und endete am Montag, den 13. Januar 2014 (§ 57 Abs.2 VwGO i. V. m. § 222 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB, § 193 BGB). Der Bescheid war auch mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen (Klage zum VG München; § 58 Abs. 1 VwGO, Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Abs.1 AGVwGO). Die bei Gericht am 13. Februar 2014 eingegangene Klage wahrt die obengenannte Frist nicht.

Wiedereinsetzungsgründe gem. § 60 VwGO wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht aus der Akte ersichtlich.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. März 2014 - 12 S 14.577

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. März 2014 - 12 S 14.577

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. März 2014 - 12 S 14.577 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 188 Fristende


(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Fa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 57


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 22

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 193 Sonn- und Feiertag; Sonnabend


Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerk

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 16 Grundsatz des Aufenthalts zum Zweck der Ausbildung


Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deuts

Referenzen

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.