Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 18. Okt. 2016 - 2 L 1547/16
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, die von ihm gebildeten Ratsausschüsse Haupt- und Finanzausschuss, Ausschuss für Bau, Straßen und Umwelt, Betriebsausschuss, Ausschuss für Schulen, Bildung, Kultur und Sport, Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Stadtmarketing und -entwicklung, Ausschuss für Soziales, Familien, Jugend und Senioren, Rechnungsprüfungsausschuss aufzulösen und neu zu bilden,
4hilfsweise, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Zusammensetzung der im Hauptantrag genannten Ausschüsse bis zu deren Neubildung rechtswidrig ist,
5hat keinen Erfolg.
6Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen weder für den Hauptantrag noch für den Hilfsantrag vor. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind(§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 294, 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO).
7Bei der Bewertung der Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung ist zu berücksichtigen, dass im Kommunalverfassungsstreit anders als im Außenrechtsstreit nicht über Individualrechte, sondern über innerorganisatorische Kompetenzen zu entscheiden ist. Diese - hier das Recht auf Mitwirkung in den Ausschüssen des Antragsgegners - sind der Antragstellerin nicht um ihrer selbst willen, sondern im Interesse der Gemeinde zugewiesen und daher weder aus den Grundrechten herzuleiten noch im Schutzbereich der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) angesiedelt. Danach kommt es für den Anordnungsgrund in einem Kommunalverfassungsstreit nicht auf die subjektive Betroffenheit des jeweiligen Antragstellers, sondern darauf an, ob die einstweilige Anordnung im Interesse der Körperschaft objektiv notwendig erscheint. Regelmäßig kann ein später nachfolgendes Urteil die gesetzlich vorgegebene Kompetenzabgrenzung in einer dem gerichtlichen Rechtsschutzauftrag entsprechenden Weise sichern, mag es auch während des Schwebezustandes zu Zuständigkeitsverletzungen gekommen sein.
8Vgl. Beschlüsse des OVG NRW vom 12.06.1992 - 15 B 2283/92 - und vom 27.09.2002 - 15 B 855/02 – sowie VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.07.2016 – 1 L 2142/16 -, juris, m.w.N.
9Gemessen daran kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegend nicht in Betracht. Zwar geht die Kammer davon aus, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf Auflösung und Neubesetzung der genannten Ausschüsse grundsätzlich auch nach Bildung der Ausschüsse und Verteilung der Ausschusssitze zu Beginn der Wahlperiode während der gesamten Wahlperiode bei Veränderung der Kräfteverhältnisse der Fraktionen im Rat zustehen könnte. Dass dies allerdings vorliegend mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, vermag das Gericht nicht zu erkennen.
10Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG muss das Volk in den Ländern, Kreisen und Gemeinden eine Vertretung haben, die aus unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Diese Bestimmung überträgt die in Art. 20 Abs. 1 und 2 GG getroffene Grundentscheidung der Verfassung für die Prinzipien der Volkssouveränität und der Demokratie auf die Ebene der Gemeinden.
11Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.02.1978 - 2 BvR 134/76, 2 BvR 268/76 - BVerfGE 47, 253 (272); Urteil vom 31.10.1990 - 2 BvR 2, 6/89 - BVerfGE 83, 37 (53).
12Daraus folgt, dass die Gemeindevertretung, auch wenn sie kein Parlament, sondern Organ einer Selbstverwaltungskörperschaft ist, die Gemeindebürger repräsentiert.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.1992 - BVerwG 7 C 20.91 - BVerwGE 90, 104 (105).
14Diese Repräsentation vollzieht sich nicht nur im Plenum, sondern auch in den Ausschüssen der Gemeindevertretung.
15Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.1992 a.a.O. (113) und Beschluss vom 07.12.1992 - BVerwG 7 B 49.92 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 87.
16Da sie der ganzen Volksvertretung, d.h. der Gesamtheit ihrer gewählten Mitglieder obliegt, haben alle Mitglieder grundsätzlich gleiche Mitwirkungsrechte.
17Vgl. BVerfG, Urteile vom 13.06.1989 - 2 BvE 1/88 - BVerfGE 80, 188 (217 f) und vom 16.07.1991 - 2 BvE 1/91 - BVerfGE 84, 304 (321).
18Entsprechendes gilt für die Fraktionen als Zusammenschlüsse politisch gleichgesinnter Mitglieder der Volksvertretung. Auch die Fraktionen sind somit im Plenum und in den Ausschüssen grundsätzlich gleichberechtigt an der Willensbildung der Volksvertretung zu beteiligen.
19Vgl. BVerfG, Urteile vom 14.01.1986 - 2 BvE 14/83, 2 BvE 4/84 - BVerfGE 70, 324 (362 f.), vom 16.07.1991 a.a.O. (322 ff., 327 f.) und vom 13.02.2008 - 2 BvK 1/07 - BVerfGE 120, 82 (120).
20Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
21Urteil vom 13.06.1989 a.a.O. (222),
22muss grundsätzlich jeder Ausschuss des Bundestages ein verkleinertes Bild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln. Aus dem Prinzip der demokratischen Repräsentation und der Einbeziehung der Gemeindevertreter in dieses Prinzip folgt, dass für Gemeindevertretungen das Gleiche gilt. Auch diese dürfen nicht unabhängig von dem Stärkeverhältnis der Fraktionen besetzt werden, über das die Gemeindebürger bei der Wahl der Gemeindevertretung mit entschieden haben. Vielmehr müssen auch diese Ausschüsse grundsätzlich als verkleinerte Abbilder des Plenums dessen Zusammensetzung und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln.
23Vgl. BVerfG, Urteile vom 27.03.1992 a.a.O. und vom 10.12.2003 a.a.O. (307).
24Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit soll sicherstellen, dass der Ausschuss die Zusammensetzung des Plenums in seiner konkreten, durch die Fraktionen geprägten organisatorischen Gestalt verkleinernd abbildet. Da der Abgeordnete frei ist, sich in Fraktionen zu organisieren, sind die Fraktionen als politische Kräfte ebenso gleich und entsprechend ihrer Stärke zu behandeln wie die gewählten Gemeindevertreter untereinander.
25Der verfassungsrechtlich gebotene Spiegelbildlichkeitsgrundsatz schützt den Anspruch jedes Mitgliedes der Gemeindevertretung und jeder von den Mitgliedern gebildeten Fraktion auf gleichberechtigte Mitwirkung. Er sichert die Erfolgswertgleichheit der gültigen Wählerstimmen und die gleiche Repräsentation der Wähler durch die gewählten Mandatsträger. Gegenstand und Bezugspunkt der Abbildung ist das Stärkeverhältnis der politischen Kräfte, die sich zur Wahl der Gemeindevertretung gestellt und zwischen denen die Wähler entschieden haben, und nicht der politischen Mehrheiten, die sich erst nach der Wahl in der Gemeindevertretung durch Koalitionsabreden gebildet haben. Sitzverschiebungen zu Gunsten einer Koalitionsmehrheit können deshalb nur durch dem Spiegelbildlichkeitsgrundsatz gleichrangige kollidierende verfassungsrechtliche Vorgaben gerechtfertigt werden.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2009 – 8 C 17/08 -, juris.
27Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
28vgl. BVerfG, Urteil vom 08.12.2004 - 2 BvE 3/02 - BVerfGE 112, 118 (140),
29lässt der gleichheitsgerechte Status von Abgeordneten und Fraktionen bei Vorliegen besonderer Gründe Differenzierungen zu. Die für die Teilnahme an der parlamentarischen Willensbildung im Bundestag geltenden Gleichheitsanforderungen werden durch das Verfassungsgebot der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments und durch den demokratischen Grundsatz der Mehrheitsentscheidung (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG) begrenzt. Kollidieren der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit und der Grundsatz, dass bei Sachentscheidungen die die Regierung tragende parlamentarische Mehrheit sich auch in verkleinerten Abbildungen des Bundestages muss durchsetzen können, so sind beide Grundsätze zu einem schonenden Ausgleich zu bringen. Dabei sind Abweichungen vom Grundsatz der Spiegelbildlichkeit in begrenztem Umfang zu rechtfertigen, wenn nur dadurch im verkleinerten Gremium (Ausschuss) Sachentscheidungen ermöglicht werden, die eine realistische Aussicht haben, mit dem Willen einer im Plenum bestehenden politischen "Regierungsmehrheit" übereinzustimmen.
30Vgl. BVerfG, Urteil vom 08.12.2004 a.a.O. (140 f).
31Ob der daraus abgeleitete verfassungsrechtliche Grundsatz einer stabilen parlamentarischen Mehrheitsbildung nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG unmittelbar und mit derselben Gewichtung auch für die Gemeindevertretung gilt, obwohl sie kein Parlament, sondern ein Organ der kommunalen Selbstverwaltung ist,
32vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.1992 - BVerwG 7 C 20.91 - BVerwGE 90, 104 (105) = Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 117,
33und obwohl die kommunale Verwaltungsspitze wegen ihrer unmittelbaren Wahl durch die Stimmbürger keiner "parlamentarischen" Mehrheit in der Gemeindevertretung bedarf, muss hier nicht abschließend entschieden werden, sondern wird gegebenenfalls im Rahmen eines möglichen Hauptsacheverfahrens zu klären sein. Dabei wird gegebenenfalls auch zu berücksichtigen sein, dass der Vorsitzende der Fraktion Freie Bürger O. in der Sitzung des Rates der Stadt C. E. vom 18.08.2016 erklärt hat, dass der Stadtverordnete I. C1. und er weiterhin Mitglieder der CDU-Partei blieben und Beweggrund für den Austritt aus der CDU-Fraktion allein die mangelnde Unterstützung in der Schulentwicklungsfrage betreffend die Grundschullandschaft C. E. sei.
34Die Antragstellerin hat jedenfalls keinen Anordnungsgrund für die begehrte Auflösung und Neubesetzung der genannten Ausschüsse glaubhaft gemacht. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung ein irreparabler Rechtsverlust droht bzw. der Erlass der einstweiligen Anordnung im Interesse der Gemeinde objektiv notwendig erscheint.
35Hinsichtlich der Notwendigkeit in Bezug auf die neu entstandene Fraktion der Freien Bürger O. gilt zunächst im Hinblick auf die Auflösung und Neubesetzung des Haupt- und Finanzausschusses, des Ausschusses für Bau, Straßen und Umwelt, des Betriebsausschuss, des Ausschusses für Wirtschaftsförderung, Stadtmarketing und –entwicklung, dass in diesen Ausschüssen entweder der Stadtverordnete T. oder der Stadtverordnete C1. und damit ein Mitglied der neuentstandenen Fraktion als ordentliches Mitglied vertreten ist. Die Mitgliedschaft in den genannten Ausschüssen wird durch den erfolgten Austritt aus der CDU-Fraktion nicht berührt. Eine Auflösung und Neubesetzung der Ausschüsse hat der Rat der Stadt C. E. in seiner Sitzung vom 18.08.2016 mehrheitlich abgelehnt. Hinsichtlich der Vertretung der Antragstellerin selbst gilt, dass diese durch die Neugründung der Fraktion der Freien Bürger O. nicht betroffen ist.
36Zudem kann der Rat Angelegenheiten, die auf Grund einer Zuständigkeitsregelung in die Zuständigkeit der Ausschüsse (bspw. für Schulen, Bildung, Kultur und Sport, für Soziales, Familien, Jugend und Senioren sowie des Rechnungsprüfungsausschusses) fallen, ohne vorherige Ausschussbefassung an sich ziehen, wenn kein Fall der Delegation auf den Ausschuss durch Ortsrecht (insbesondere Hauptsatzung) oder sonstige gesetzliche Regelung vorliegt. Bei einer vorherigen Delegation durch einfachen Ratsbeschluss nach § 41 Abs. 2 GO erfolgt dieses Rückholrecht grundsätzlich durch einen entsprechenden gegenläufigen Ratsbeschluss. Fällt eine Angelegenheit in die (beratende oder beschließende) Zuständigkeit eines der genannten Ausschüsse, kann sie durch vorschlagsberechtigtes Quorum i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW unmittelbar für die Tagesordnung des Rates vorgeschlagen werden. Der Rat kann sich sodann durch Beschluss der Angelegenheit im Rahmen seines Rückholrechtes unmittelbar annehmen.
37Im Übrigen bleibt es der Antragstellerin unbenommen, ggf. eine Rechtmäßigkeit der durch den jeweiligen Ausschuss gefassten Beschlüsse im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens überprüfen zu lassen. Dass dies bis zu einer Entscheidung in einem späteren Hauptsacheverfahren zur Abwendung wesentlicher Nachteile nicht ausreichend oder nicht zumutbar sein sollte, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Dabei verkennt die Kammer nicht die Rechtsunsicherheit des daraus resultierenden Schwebezustands.
38Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO.
39Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i. V. m. Ziffer 22.7 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Da die Antragstellerin mit dem Antrag die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, ist eine Halbierung des zweifachen Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG im Eilverfahren nicht angezeigt.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Minden Beschluss, 18. Okt. 2016 - 2 L 1547/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 22. Juni 2016 bei Gericht anhängig gemachte Antrag der Antragstellerin,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung
4zu verpflichten, bei der Neukonstituierung der Ausschüsse des Antragsgegners am 7. Juli 2016 auf deren Verkleinerung um einen Sitz zu verzichten und die bisherige Ausschussgröße von je 18 Mandatsträgern beizubehalten,
5hilfsweise festzustellen,
6dass die in der Sitzung des Antragsgegners am 7. Juli 2016 vorgesehene Verkleinerung der Ausschüsse des Antragsgegners rechtswidrig ist und die Antragstellerin in ihren organschaftlichen Rechten verletzt,
7äußerst hilfsweise,
8dem Antragsgegner zu untersagen, die Neukonstituierung des Antragsgegners und seiner Ausschüsse in seiner Sitzung am 7. Juli 2016 vorzunehmen, sofern dies auf der Grundlage der Verkleinerung der Ausschüsse um einen oder mehrere Sitze geschehen soll,
9hat keinen Erfolg.
10Für den Hauptantrag, mit dem nach seinem Wortlaut die Verpflichtung des Antragsgegners zum Verzicht auf eine Verkleinerung seiner Ausschüsse und die Beibehaltung der Ausschussgröße von 18 Mandatsträgern angestrebt wird, folgt dies bereits daraus, dass er in unzulässiger Weise auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Grundsätzlich kann das Gericht dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung gemäß nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er nur in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren erreichen könnte.
11Vgl. zum sog. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache etwa Kopp, VwGO, 14. Auflage, § 123 Rdnr. 13 mit umfangreichen weiteren Nachweisen.
12Die mit dem Hauptantrag erkennbar und in Abgrenzung zu dem „äußerst hilfsweise“ gestellten dritten Antrag verfolgte dauerhafte Festschreibung der Ausschussgröße auf 18 Mandatsträger ist ein – allenfalls – im Hauptsacheverfahren mögliches Rechtsschutzziel, das über das zur vorläufigen Sicherung der im Wege des Kommunalverfassungsstreitverfahrens geltend gemachten Wahrnehmungskompetenzen der Antragstellerin Notwendige hinausgeht.
13Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist unstatthaft und damit ebenfalls unzulässig. Er stellt ein in die äußere Form eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gekleidetes Feststellungsbegehren dar. Solche verbindlichen Feststellungen sind dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
14Vgl. Beschluss der Kammer vom 17. März 2005 – 1 L 150/05 – ; OVG NRW Beschluss vom 25. April 1996 – 15 B 2786/95 – .
15Der äußerst hilfsweise gestellte dritte Antrag, mit dem die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung eine für die Sitzung des Antragsgegners am 7. Juli 2016 befürchtete Verkleinerung der Zahl der Ausschussmitglieder zu verhindern sucht, ist unbegründet.
16Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in beiden Fällen voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 294, 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO).
17Bei der Bewertung der Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung ist zu berücksichtigen, dass im Kommunalverfassungsstreit anders als im Außenrechtsstreit nicht über Individualrechte, sondern über innerorganisatorische Kompetenzen zu entscheiden ist. Diese – hier das Recht auf Mitwirkung in den Ausschüssen des Antragsgegners – sind der Antragstellerin nicht um ihrer selbst willen, sondern im Interesse der Gemeinde zugewiesen und daher weder aus den Grundrechten herzuleiten noch im Schutzbereich der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) angesiedelt. Danach kommt es für den Anordnungsgrund in einem Kommunalverfassungsstreit nicht auf die subjektive Betroffenheit des jeweiligen Antragstellers, sondern darauf an, ob die einstweilige Anordnung im Interesse der Körperschaft objektiv notwendig erscheint. Regelmäßig kann ein später nachfolgendes Urteil die gesetzlich vorgegebene Kompetenzabgrenzung in einer dem gerichtlichen Rechtsschutzauftrag entsprechenden Weise sichern, mag es auch während des Schwebezustandes zu Zuständigkeitsverletzungen gekommen sein.
18Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 16. Juli 2004 – 1 L 1270/04 – , vom 6. Dezember 2004 – 1 L 3340/04 – und vom 17. März 2005 – 1 L 150/05 – sowie Beschlüsse des OVG NRW vom 12. Juni 1992 – 15 B 2283/92 – und vom 27. September 2002 – 15 B 855/02 – .
19Gemessen daran hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Zunächst erscheint es aus Sicht der Kammer mit Rücksicht auf die ausweislich der vorgelegten Protokolle der interfraktionellen Gespräche vom 7. und 21. Juni 2016 durchaus kontrovers geführte Debatte über die Frage einer Änderung der Zahl der Ausschussmitglieder keineswegs als sicher, dass es zu der von der Antragsstellerin befürchteten Verringerung auf 17 Ausschussmitglieder tatsächlich kommen wird. Im Interesse der Stadt N. als hinter dem Antragsgegner stehender Gebietskörperschaft erscheint der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zudem schon deshalb nicht im beschriebenen Sinne notwendig, weil entgegen der Befürchtung der Antragstellerin die künftige Arbeit der Ausschüsse des Antragsgegners nicht mit dem Verdikt der Unwirksamkeit behaftet ist und insbesondere Entscheidungen der Ausschüsse, die möglicherweise bis zur Klärung der zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfrage ergehen, wirksam bleiben,
20ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. schon Beschluss vom 11. November 1953 – 1 BvR 444/53 –, BVerfGE 3, S. 41, 45.
21Unabhängig hiervon fehlt es schließlich – auch unter Einbeziehung der subjektiven Betroffenheit der Antragstellerin – deshalb an der erforderlichen Eilbedürftigkeit, weil nach den Angaben der Antragstellerin sich an die Sitzung des Antragsgegners vom 7. Juli 2016 die Sommerpause anschließt, in der es voraussichtlich zu keinen weiteren Rats- oder Ausschusssitzungen kommen wird. Damit besteht aber auch keine unmittelbare Gefahr, dass sich die befürchtete und die Antragstellerin nach ihrer Ansicht in ihren Rechten verletzende Verringerung der Zahl der Ausschussmitglieder kurzfristig in einer konkreten Beschränkung der Mitwirkungsrechte der Antragstellerin bei der Ausschusstätigkeit realisieren könnte.
22Weiterhin hat die Antragstellerin zum jetzigen Zeitpunkt auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die für die Sitzung des Antragsgegners am 7. Juli 2016 befürchtete Verringerung der Zahl der Ausschussmitglieder auf 17 Mandatsträger und die auf dieser Basis nach § 50 Abs. 3 Satz 1 bis 6 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vorzunehmende Neukonstituierung der Ausschüsse Mitwirkungsrechte der Antragstellerin verletzt.
23Dabei geht die Kammer – in Übereinstimmung mit den Beteiligten – von folgenden rechtlichen Rahmenbedingungen aus: Aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG folgt, dass Ausschüsse der kommunalen Vertretungen als verkleinerte Abbilder des Plenums dessen Zusammensetzung und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln müssen (Grundsatz der Spiegelbildlichkeit).
24Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 2009 – 8 C 17/08 – und vom 10. Dezember 2003 – 8 C 18/03 –, OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2005 – 15 B 673/05 –, jeweils mwN.
25Allerdings kann aufgrund der gegenüber dem Plenum geringeren Größe eines Ausschusses regelmäßig kein Berechnungs- oder Wahlverfahren die Spiegelbildlichkeit in letzter Konsequenz herstellen, weshalb weder eine gewisse Über- oder Unterrepräsentation einzelner Fraktionen oder Gruppen rechtlich zu beanstanden ist, noch zwingend jede kleinere Fraktion bei der Ausschussbesetzung berücksichtigt werden muss. Wie die Spiegelbildlichkeit im Detail verwirklicht werden soll, liegt in der – hier durch § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW rechtmäßig ausgeübten – Gestaltungsfreiheit des Landesgesetzgebers.
26OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2005 – 15 B 673/05 –, Beschluss der Kammer vom 17. März 2005 – 1 L 150/05 –, jeweils mwN.
27Die konkrete Festlegung der Anzahl der Ausschussmitglieder fällt gemäß § 58 Abs. 1 GO NRW in das Organisationsermessen der Vertretung, wobei in der Rechtsprechung vielfach davon ausgegangen wird, dass jedenfalls bei einer Ausschussgröße von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Vertretung eine den Anforderungen des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes genügende Abbildung der Zusammensetzung der Vertretung möglich ist.
28Urteil der Kammer vom 14. Dezember 2001 – 1 K 7978/99 –, OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Mai 2013 – 10 A 10229/13 –; OVG Schleswig, Urteil vom 15. März 2006 – 2 LB48/05 –.
29Gemessen hieran dürfte es grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt der Anforderungen des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes rechtlich unproblematisch sein, die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse der aus 54 Stadtverordneten (und dem Oberbürgermeister, vgl. § 40 Abs. 2 Satz 2 GO NRW) bestehenden Gemeindevertretung auf 17 Mandatsträger festzulegen.
30Ob die befürchtete Verringerung der Zahl der Ausschussmitglieder dennoch deshalb die Rechte der Antragstellerin verletzt, weil sie – wie es die Antragstellerin annimmt – willkürlich und ohne sachlichen Grund erfolgt, kann zum jetzigen Zeitpunkt vor der Entscheidung des Antragsgegners über die Festlegung der Zahl der Ausschussmitglieder nicht verlässlich beurteilt werden. Zwar wird in der Rechtsprechung angenommen, dass eine willkürliche, nicht durch einen sachlichen Grund getragene Verkleinerung der Ausschussgröße, die zum Ausschluss einer Fraktion von der Mitwirkung bei der Ausschussarbeit führt, rechtswidrig sein kann.
31Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Mai 2013 – 10 A 10229/13 –; OVG Schleswig, Urteil vom 15. März 2006 – 2 LB48/05 –; OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2005 – 15 B 673/05 –; VG Osnabrück, Urteil vom 19. November 2002 – 1 A 56/02 –; VG Münster, Urteil vom 8. Dezember 2015 – 1 K 2591/14 –.
32Allerdings liegen angesichts der Umstände, dass im Vorfeld über Vor- und Nachteile einer möglichen Verringerung der Mitgliedszahl im Rahmen der o.g. interfraktionellen Gespräche vom 9. und 21. Juni 2016 durchaus kontrovers diskutiert wurde, der Kammer keine Beschlussvorlage mit entsprechenden Erwägungen zu der zur Abstimmung gestellten Entscheidung vorgelegt wurde und insbesondere möglicherweise erst in einer der Beschlussfassung vorausgehenden Debatte Sachgründe dargestellt werden, die sich der Antragsgegner in einer späteren Beschlussfassung zu eigen macht,
33vgl. VG Münster, Urteil vom 8. Dezember 2015 – 1 K 2591/14 – zu den Anforderungen an die Darlegung der Gründe für die Bestimmung der Ausschussgröße,
34zum jetzigen Zeitpunkt keine ausreichend tragfähigen Erkenntnisse vor, die eine Verringerung der Zahl der Ausschussmitglieder als willkürlich und damit rechtswidrig erscheinen lässt.
35Dementsprechend wird es Aufgabe eines späteren Hauptsacheverfahrens sein zu klären, ob eine Verringerung der Zahl der Ausschussmitglieder willkürlich erfolgt ist und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt. Hierbei wird neben den dann möglicherweise erkennbaren Sachgründen für eine Verringerung der Mitgliederzahl auch die Frage von Bedeutung sein, inwieweit die Grundsätze der oben angeführten gerichtlichen Entscheidungen, denen stets ein durch die Festlegung der Zahl der Ausschussmitglieder bedingter vollständiger Ausschluss einer Fraktion von der Ausschussarbeit zu Grunde lag, auf den hier – je nach Wahlausgang - (nur) in Rede stehenden Verlust eines Ausschusssitzes übertragen werden können. Zudem wird zu klären sein, wie es sich auf die Beurteilung der Frage einer möglichen Willkürlichkeit auswirkt, dass die Verringerung der Anzahl der Ausschussmitglieder anlässlich der Entstehung der Antragstellerin als Fraktion und der aus diesem Grund erforderlich gewordenen Neukonstituierung der Ausschüsse erfolgt ist, die Neuverteilung also gewissermaßen nach einem eine Zäsur darstellenden Ereignis erfolgte.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
37Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und orientiert sich an Ziffer 22.7 (Kommunalverfassungsstreit) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Da der Antrag auf Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, hat die Kammer von einer Reduzierung des Streitwertes abgesehen.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
(2) Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.
(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.