Verwaltungsgericht Minden Urteil, 16. Apr. 2015 - 2 K 1051/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Mitglied des Rates der Beklagten sowie des Haupt- und Finanzausschusses.
3Der Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde B. beriet in seiner Sitzung am 04.12.2013, an der auch der Kläger teilnahm, in nichtöffentlicher Sitzung den Tagesordnungspunkt „Fortschreibung Finanzkonzept W. W1. “. Zur Sitzung lag eine Beschlussvorlage vom 21.08.2013 vor, die mit der Überschrift „Vertraulich“ gekennzeichnet war. In dieser Vorlage heißt es:
4„Wie Sie alle wissen, hat es zwischenzeitlich gravierende Veränderungen bei unserem Hauptsponsor F.P. X. gegeben. Das verbleibende regionale Unternehmen „X1. X2. F. “ ist im Wesentlichen ein reiner Netzbetrieb und betreibt daher zukünftig kein Sponsoring mehr! Davon ist auch das Gemeindefest W. W1. massiv betroffen. Der finanzielle Beitrag dieses Unternehmens zum W2. betrug in den letzten Jahren 35.700 € (vertraulich!!) pro Fest.“
5Am 23.01.2014 erschien in der „O. X3. “ ein Artikel mit einem Gespräch mit dem Kläger als CDU-Bürgermeisterkandidaten. Darin heißt es:
6„Die Finanzierung des W3. muss nach dem Ausfall des Hauptsponsors E.P. mit 40.000 € neu überdacht werden.“ Es kann nicht sein, dass von der Gemeinde B. ein Verlust von 110.000 € aus der Gemeindekasse getragen wird. …“
7Im „X3. Volksblatt“ vom 30.01.2014 zur Wahl des Klägers als Bürgermeisterkandidat heißt es dazu:
8„Das W2. bezeichnete N. als einen wichtigen Baustein in der Außendarstellung der Gemeinde. Nach dem Wegfall von E.P. als Hauptsponsor mit 40.000 € müsse die Finanzierung und Gestaltung des W3. überdacht werden. Ein Verlust von 110.000 € pro W2. sei nicht hinnehmbar. …“
9Mit Schreiben vom 30.01.2014 forderte der Bürgermeister der Beklagten den Kläger zur Stellungnahme dazu auf, ob er von den beiden Zeitungen korrekt wiedergegeben worden sei und was er ggf. unternehme, wenn dies nicht der Fall sei.
10In der Sitzung des Gemeinderates vom 20.03.2014 wurde die Angelegenheit unter Tagesordnungspunkt 3 „Unwahrheiten und öffentliche Darstellungen aus vertraulichen Sitzungen“ verhandelt. Der Kläger gab dazu eine schriftliche Erklärung ab, in der er ausführte, er habe zu keinem Zeitpunkt aus vertraulichen Sitzungen zitiert. Seine Äußerung beruhe vielmehr auf offenkundigen Tatsachen. So sei der Ausstieg von E.P. als einer der Hauptsponsoren in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 12.12.2013 bekannt gemacht worden. Für das Haushaltsjahr 2015, also dem ersten Festjahr nach Ausstieg von E.P. , seien die Planeinnahmen um 40.000 € nach unten korrigiert worden. Die bisherige Höhe des Sponsorings lasse sich damit aus dem Haushaltsplan ablesen.
11Der Rat der Gemeinde fasste nach Aussprache und nach Abgabe der persönlichen Erklärung des Klägers den Beschluss:
12„Der Rat der Gemeinde B. missbilligt das Verhalten des Herrn N. in Form der Presseveröffentlichungen vom 23.01.2014 (O1. X4. ) und vom 30.01.2014 (X5. Volksblatt) und setzt gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 250 € fest.“
13Mit Bescheid vom 07.04.2014 setzte der Bürgermeister gegenüber dem Kläger ein Ordnungsgeld in Höhe von 250 € fest.
14Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe die Sponsorensumme trotz der deutlichen Anmerkungen in der Verwaltungsvorlage und mehrfacher Hinweise des Bürgermeisters in der nichtöffentlichen Sitzung der Presse mitgeteilt und damit gegen seine Pflicht zur Verschwiegenheit verstoßen. Der Einwand des Klägers, die Summe sei aus dem Haushaltsplan ersichtlich und damit allgemein bekannt, sei nicht haltbar. Denn aus den Veränderungen des Haushaltes 2015 zum Haushalt 2013 (dem Jahr des letzten Sponsorings) lasse sich der Betrag nicht ersehen. Hier ergebe sich vielmehr eine Differenz von 52.362,15 €. Zudem umfasse die betreffende Position 5 der Kostenträger unter der Nummer 04010010 nahezu alle Einnahmen des Festes. Im Hinblick darauf, dass es sich um einen vorsätzlichen Verstoß handele, sehe der Rat ein Ordnungsgeld in Höhe von 250 € als angemessen an.
15Der Kläger hat am 29.04.2014 Klage erhoben.
16Zur Begründung führt er aus, das Ausscheiden der E.P. als Hauptsponsor sei öffentlich bekannt gewesen. Die Haushaltsansätze hätten 2012 und 2013 jeweils 77.000 € betragen, der Ansatz für 2015 im Haushalt 2014 sei nur noch 37.000 €. Damit sei für jedermann der Ausfall von 40.000 € ersichtlich gewesen. Die Summe sei bei Einbringung des Haushalts stets offen gehandelt worden.
17In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger darauf hingewiesen, dass er in seiner damaligen Situation als Bürgermeisterkandidat im Wahlkampf sämtliche nichtöffentliche Unterlagen zunächst an die Seite gelegt habe, um gerade nicht in die Gefahr zu geraten, aus diesen versehentlich zu zitieren. Man könne ihm somit zwar vorwerfen, er habe die genannte Zahl von 40.000 € falsch abgeleitet, aber er habe nicht wissentlich oder vorsätzlich aus einer öffentlichen Sitzung Zahlen preisgegeben.
18Der Kläger beantragt,
19den Ordnungsgeldbescheid vom 08.04.2014 aufzuheben.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie führt aus, aufgrund der fehlenden Aufschlüsselung der Einnahmen sei es aus den Haushaltsplänen nicht möglich gewesen, auf die Summen des einzelnen Sponsors zu schließen. Es könne daher nicht nachvollzogen werden, dass die vom Kläger genannte Zahl im Wege eines Rückschlusses zustande gekommen sei. Der Bereich der genannten Zahl von 40.000 € liege im Bereich einer normalen Rundung. Die Sponsoren hätten nach wie vor ein intensives Interesse an der Geheimhaltung ihrer Sponsorenbeträge. Auch die damalige E.P. habe deshalb ausdrücklich darauf gedrängt, dass die Höhe des Sponsorings geheim bleibe.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
24Entscheidungsgründe:
25Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
26Der Beschluss des Rates der Beklagten vom 20.03.2014, gegen den Kläger ein Ordnungsgeld in Höhe von 250 € festzusetzen, sowie der entsprechende Ordnungsgeldbescheid vom 08.04.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑).
27Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Kläger als Gemeinderatsmitglied wegen Verletzung seiner Verschwiegenheitspflicht findet seine Rechtsgrundlage in § 43 Abs. 2 i.V.m. §§ 30 Abs. 1 und 6, 29 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-X1. ‑ GO NRW‑. Danach kann der Rat gegen ein Rats- oder Ausschussmitglied, dass seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt hat, ein Ordnungsgeld bis zu 250 € festsetzen, sofern die Pflichtverletzung nicht mit Strafe bedroht ist.
28Eine Verschwiegenheitspflicht besteht für alle dem Rats- bzw. Ausschussmitglied bei seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich, besonders vorgeschrieben oder vom Rat bzw. Ausschuss beschlossen ist (§ 43 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 GO NRW). Ein Beschluss des Rates oder Ausschusses, die Öffentlichkeit auszuschließen, beinhaltet dabei zugleich den Beschluss im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 GO NRW, die Angelegenheit geheim zu halten. Dementsprechend unterliegen der Geheimhaltung auch alle Angelegenheiten, die der Rat bzw. Ausschuss in nicht öffentlicher Sitzung berät, ohne zuvor die Öffentlichkeit (ausdrücklich) ausgeschlossen zu haben. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht in diesem Fall von Anfang an, d.h. seit der Einladung zur Sitzung unter Übersendung der Tagesordnung.
29Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 07.04.2011 - 15 A 441/11 - und vom 23.12.2009 - 15 A 2126/09 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2009 ‑ 1 K 65/08 -; VG Köln, Urteil vom 30.08.2012 - 4 K 4462/11 -, alle veröffentlicht in: juris.
30Allgemein anerkannt ist jedoch, dass die Pflicht zur Verschwiegenheit Grenzen hat. Sie gilt nur dann, wenn die Geheimhaltung der Angelegenheit noch möglich ist. Das ist nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der auch das Gericht folgt, dann nicht mehr der Fall, wenn die fragliche Tatsache offenkundig ist. Offenkundig sind danach solche Tatsachen, die allgemein bekannt oder jederzeit feststellbar sind, von denen also ein verständiger Mensch jederzeit durch Nutzung allgemein zugänglicher Informationsquellen ohne Aufwand Kenntnis erlangen kann.
31So OVG NRW, Beschluss vom 07.04.2011 ‑ 15 A 441/11 -, a.a.O.
32Unter Beachtung dieser Voraussetzungen sind sowohl der Beschluss des Rates vom 20.03.2014 als auch der in Umsetzung dieses Beschlusses ergangene Ordnungsgeldbescheid vom 07.04.2014 nicht zu beanstanden.
33Der Kläger hat seine Verschwiegenheitspflicht als Rats- und Ausschussmitglied verletzt, indem er den Pressevertretern des X3. Volksblattes und der O. X3. die ihm zumindest aus der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 04.12.2013 bekannte Summe des Sponsoringbeitrages der E.P. X. aufgerundet auf 40.000 weitergegeben hat.
34Die Sponsorensumme unterlag der Verschwiegenheit, denn sie war den Ratsmitgliedern als Vorlage zum nichtöffentlichen Teil der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde übersandt worden. Diese Vorlage war zudem deutlich als „Vertraulich“ bezeichnet. Auch die Nennung der tatsächlichen Summe des Sponsoringvertrages im Text war ausdrücklich mit dem fettgedruckten Zusatz „Vertraulich!!“ hiervorgehoben.
35Das Gericht geht des Weiteren davon aus, dass der Kläger die genaue Höhe des Sponsoringbetrages zumindest aus der nichtöffentlichen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde am 04.12.2013 kannte. Es kann daher nach Auffassung des Gerichts dahingestellt bleiben, ob die Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe in seiner damaligen Situation als Bürgermeisterkandidat im Wahlkampf sämtliche nichtöffentliche Unterlagen zunächst an die Seite gelegt, um gerade nicht in die Gefahr zu geraten, aus diesen versehentlich zu zitieren, zutrifft. Denn ausweislich der von ihm selbst unterzeichneten Anwesenheitsliste zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses war der Kläger Teilnehmer dieser Sitzung. Angesichts der Tatsache, dass die Sitzung mit einer Dauer von einer Stunde und 57 Minuten als einzigen inhaltlichen Tagesordnungspunkt die Fortschreibung des Finanzkonzepts W1. behandelte und diesem Tagesordnungspunkt einzig die Beschlussvorlage BM/004/13 mit der genannten Sponsoringsumme zugrunde lag, widerspräche es jeglicher Lebenserfahrung, wenn in dieser Sitzung nicht ein einziges Mal die Sponsoringsumme genannt worden sei. Das Gericht hat auch insoweit keinen Anlass, an den Angaben der Beklagten zu zweifeln, der Bürgermeister der Gemeinde habe auch während der Sitzung mündlich mehrmals sehr deutlich auf die Vertraulichkeit der Informationen hingewiesen, zu zweifeln.
36Entgegen der Auffassung des Klägers ist für das Gericht auch nicht erkennbar, dass es sich bei dem fraglichen Sponsorenbetrag um eine offenkundige Tatsache gehandelt haben könnte. Die Höhe des Sponsorenbetrages war weder allgemein bekannt noch jederzeit feststellbar. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht fest, dass die Höhe des tatsächlichen Sponsoringbeitrages der E.P. X. nicht aus den Haushaltsplänen ersichtlich war. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Haushaltsansätze lediglich in zusammengefasster Form sämtliche Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit aufführen. Damit liegen den genannten Beträgen von 77.000 € zum einen die Beiträge aller Sponsoren und zum anderen auch sonstige Einnahmen zugrunde. Der Sponsorenbeitrag Einzelner ist somit unter keinen Umständen den Haushaltsplänen entnehmbar. Dies gilt schon deshalb, weil er weder die Anzahl noch die Höhe der Beiträge einzelner Sponsoren erkennen lässt. Selbst wenn – wie vorliegend – bekannt ist, dass ein einzelner Sponsor ausfällt, ist damit – auch unter Berücksichtigung eines gekürzten Haushaltsansatzes für die weiteren Jahre – noch nicht erkennbar, ob dieser gekürzte Haushaltsansatz allein oder überhaupt auf diesen Ausfall zurückzuführen ist. Entsprechende Erläuterungen enthält der Haushaltsplan nicht. Der vom Kläger für sich in Bezug genommene Rückschluss ist demnach lediglich als reine Spekulation zulässig, macht jedoch die fragliche Tatsache nicht offensichtlich im oben dargelegten Sinne. Die Haushaltspläne sind zwar allgemein zugänglich, sie enthalten jedoch die hier fragliche Tatsache ersichtlich nicht, so dass auch ein verständiger Mensch sich durch die Nutzung der Haushaltspläne nicht ohne jeglichen Aufwand Kenntnis von dem Sponsorenbeitrag beschaffen kann. Vielmehr ist der vom Kläger für sich in Anspruch genommene Rückschluss nur dem möglich, dem – wie dem Kläger – die genaue Höhe aus anderen Quellen bekannt ist. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger in den beanstandeten Presseberichten nicht etwa den Wegfall von Einnahmen für das Stadtfest allgemein in Höhe von 40.000 € genannt hat, sondern ausdrücklich den Wegfall von E.P. als Hauptsponsor mit 40.000 €.
37Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist hier auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch den Kläger mit Strafe bedroht wäre, § 30 Abs. 6 Satz 2 GO NRW. In der strafrechtlichen Rechtsprechung ist mittlerweile höchstrichterlich geklärt, dass Ratsmitglieder, wenn sie nicht mit konkreten Verwaltungsfunktionen betraut werden, die über die Ausübung ihres freien Mandats in der kommunalen Volksvertretung und den zugehörigen Ausschüssen hinausgehen, keine Amtsträger im strafrechtlichen Sinne sind.
38Vgl. BGH, Urteile vom 09. Mai 2006 - 5 StR 453/05 und vom 12. Juli 2006 - 2 StR 557/05 ‑, beide veröffentlicht in: juris.
39Lagen somit alle tatbestandlichen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes vor, sind auch Ermessensfehler nicht ersichtlich. Das festgesetzte Ordnungsgeld hält sich innerhalb des vorgesehenen Rahmens von bis zu 250 €, so dass der Rat die gesetzlichen Grenzen des ihm zustehenden Ermessens eingehalten hat. Es ist nicht ersichtlich, dass der Rat sein Ermessen nicht entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt hätte. Insbesondere ist es nach dem oben Dargelegten nicht zu beanstanden, dass der Rat hier von einem vorsätzlichen Verstoß ausgegangen ist und daraus abgeleitet hat, dass ein Ordnungsgeld in der festgesetzten Höhe angemessen ist.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
41Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.