Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 16. Juli 2015 - 10 Nc 4/15
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin ab dem Sommersemester 2015 vorläufig zum Studium des Studienfaches Pädagogik der Kindheit (Bachelor) im 1. Fachsemester zuzulassen,
4hat keinen Erfolg.
5Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Es muss demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, der sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
6Dies ist hier nicht der Fall. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nicht in Betracht, wenn dem Studienbewerber die Aufnahme des Studiums zulassungsfrei an einer anderen Hochschule im Bundesgebiet möglich ist.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juli 2013 - 13 C 21/13 -, juris Rn. 3, vom 19. Juli 2011 - 13 C 56/11 -, juris Rn. 4 und vom 19. März 2010- 13 C 120/10 -, juris Rn. 5.
8Es kann offen bleiben, ob Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG schon keinen Anspruch auf Zulassung an der Wunschuniversität gewährt und damit kein Recht auf Ortswahl beinhaltet. Jedenfalls fehlt es an einem die einstweilige Anordnung rechtfertigenden wesentlichen Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wenn ein Studienbewerber sein Studium in dem gewünschten Studiengang vorläufig an einer anderen Universität aufnehmen kann.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 13 C 21/13 -, juris Rn. 5.
10So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin hätte das Studium zum Sommersemester 2015 an einer anderen Fachhochschule in Deutschland zulassungsfrei aufnehmen können. Dies gilt insbesondere für den Studiengang Kindheitspädagogik an der Pädagogischen Hochschule in Freiburg. Es ist weder von der Antragstellerin substantiiert vorgetragen worden noch für das Gericht ersichtlich, dass die Studiengänge– Pädagogik der Kindheit (Bachelor) bei der Antragsgegnerin bzw. Kindheitspädagogik (Bachelor) an der Pädagogischen Hochschule Freiburg – nicht vergleichbar seien. Für die Vergleichbarkeit kommt es maßgeblich auf die Übereinstimmung in Bezug auf den angestrebten Abschluss und die Eröffnung desselben Berufsfeldes durch diesen Abschluss an.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 13 C 408/09 -, juris Rn. 11; VG Köln, Beschluss vom 12. Februar 2014 - 6 Nc 191/13 -, juris Rn. 16.
12Angesichts des Hintergrunds und der Zielsetzung, dass bei Bachelorstudiengängen eine Gleichwertigkeit der Ausbildungen erreicht werden soll, besteht zudem eine Vermutung, dass dies regelmäßig auch der Fall ist. Dementsprechend obliegt es dem Studienbewerber, konkrete Erwägungen und Gegenüberstellungen darzulegen, wenn er diese Vermutung der Gleichwertigkeit der Ausbildungen entscheidend erschüttern will.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 13 C 408/09 -, juris Rn. 11.
14Dies ist seitens der Antragstellerin nicht erfolgt.
15Die Antragstellerin kann sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr die Aufnahme des Studiums an der Pädagogischen Hochschule Freiburg aus anderen Gründen, beispielswiese wegen der weiten Entfernung, unzumutbar wäre. In Fällen, in denen das Studienfach an anderen deutschen Universitäten zulassungsfrei studiert werden kann, muss der Studienbewerber besondere persönliche Bindungen an den Studienort geltend und glaubhaft machen, damit das Gericht einen Anordnungsgrund annehmen kann.
16Vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. August 2013 - 3 Nc 16/13 -, juris Rn. 25.
17Dies hat die Antragstellerin nicht getan.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
19Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3 .Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil das auf vorläufige Studienzulassung gerichtete Begehren der Antragstellerin aus den nachfolgend unter Ziffer II. dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, vgl. § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff ZPO.
3II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Zulassung zum Studium Lehramt für Sonderpädagogische Förderung, Förderschwerpunkt Lernen, Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung, Unterrichtsfach Deutsch, Unterrichtsfach Englisch im Wintersemester 2013/2014 hat keinen Erfolg.
4Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass die Antragstellerin/der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO). Ist der Antrag ‑ wie vorliegend ‑ auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen der Antragstellerin/des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist und ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.
5Die Antragstellerin hat einen den genannten erhöhten Anforderungen entsprechenden Anordnungsgrund nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht. Dies setzt vorliegend voraus, dass die Antragstellerin ihrerseits die ihr möglichen und zumutbaren Verfahrensschritte unternommen hat, um einen Studienplatz in dem gewünschten Fach zu erhalten.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.10.2010 – 13 C 268/10 –.
7Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) ist dies nicht der Fall und fehlt es regelmäßig an einem Grund für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel der Studienzulassung an der Hochschule der Wahl, wenn einem Studienbewerber die Aufnahme des angestrebten Studiums an einer anderen Hochschule im Bundesgebiet als der seiner Wahl möglich ist, weil dort Zulassungsbeschränkungen nicht bestehen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn gewichtige Gründe, namentlich familiärer und sozialer Art in der Person des Studienbewerbers oder etwa eine spezielle Ausrichtung des Studienganges an der Hochschule der Wahl, ein Studium an einem anderen Ort unzumutbar erscheinen lassen.
8Vgl. etwa die Beschlüsse der Kammer vom 13.01.2010– 6 Nc 830/09 –, 28.07.2008 – 6 Nc 31/08 –, 25.08.2004– 6 Nc 257/04 –, vom 24.02.2004 – 6 Nc 1407/03 – und vom 11.08.2003 – 6 Nc 234/03 – mit weiteren Nachweisen;Beschlüsse des OVG NRW vom 11.06.2012 – 13 B 557/12 –, 19.03.2010 – 13 C 120/10 –, 13.06.1996 – 13 C 39/96 – undvom 03.06.1996 – 13 C 40/96 –.
9Ein unzumutbarer, durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigender Nachteil kann nicht bereits darin gesehen werden, dass die Antragstellerin vorerst nicht an dem gewünschten Studienort studieren kann. Vielmehr kann die Antragstellerin mit der Studienaufnahme an einer anderen Hochschule ihre Studien einschließlich des Erwerbs von Leistungsnachweisen vorantreiben und – bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen – in einem höheren Semester bzw. nach etwaigem Zuspruch eines Studienplatzes im Hauptsacheverfahren an die gewünschte Hochschule wechseln. Ohne Hinzutreten besonderer Umstände, die ein Studium an dem gewünschten Hochschulort notwendig werden lassen, kann daher von einem unzumutbaren Nachteil nicht ausgegangen werden.
10Diese Grundsätze finden nach Auffassung der Kammer auch dann Anwendung, wenn der Studiengang zwar örtlich beschränkt ist, die Antragstellerin bei entsprechender Bewerbung aber einen Studienplatz erhalten hätte. Besteht im Eilverfahren kein Anlass zur Überprüfung der Kapazität, solange es der Antragstellerin möglich ist, ihr Studium an einer anderen Hochschule im Bundesgebiet zu beginnen, so kann nichts anderes gelten, wenn sie eine solche objektiv gegebene Möglichkeit nicht genutzt hat.
11Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 29.02.2012 – 6 Nc 463/11 – und– 6 Nc 331/11 – und vom 20.01.1998 – 6 Nc 149/97 –.
12Hieraus ergibt sich für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, dass der erforderliche Anordnungsgrund nur dann vorliegt, wenn die Antragstellerin glaubhaft macht, dass sie sich an sämtlichen Hochschulen im Bundesgebiet, die den von ihr gewünschten Studiengang anbieten und an denen eine Bewerbung nicht erkennbar aussichtslos gewesen wäre, vergeblich um einen Studienplatz beworben hat.
13Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 29.02.2012 – 6 Nc 463/11 – und– 6 Nc 331/11 –.
14Dies bedeutet für die Studienbewerber regelmäßig keinen unvertretbaren Aufwand, da sie mittels der von den Hochschulen angebotenen Onlinestudienbewerbung ihre Studienbewerbung unkompliziert übermitteln können.
15Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin glaubhaft mitgeteilt und mit einer entsprechenden Auskunft der Universität Koblenz/Landau belegt, dass die Antragstellerin dort sowohl auf dem Campus in Koblenz, als auch auf dem Campus in Landau zugelassen worden wäre. Zwar ist an der genannten Hochschule das Fach Deutsch zulassungsbeschränkt ausgewiesen worden. Letztlich konnten aber alle Bewerber in diesem Fach einen Studienplatz erhalten. Der lehramtsbezogene Studiengang Englisch ist an der Universität Koblenz/Landau von Vornherein zulassungsfrei.
16Die Kammer folgt nicht dem Vorbringen der Antragstellerin, wonach ihr die Studienaufnahme an der Universität Koblenz/Landau nicht zumutbar sei, weil die Studiengänge nicht hinreichend vergleichbar seien.
17Für die Vergleichbarkeit kommt es maßgeblich auf die Übereinstimmung in Bezug auf den angestrebten Abschluss und die Eröffnung desselben Berufsfeldes durch diesen Abschluss an. Hier hat die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 23.10.2013 nachvollziehbar erläutert, dass beide Studiengänge dasselbe Studienziel verfolgen und auf dasselbe Berufsfeld vorbereiten. dass beide Lehramtsstudiengänge (Bachelor) die notwendigen Voraussetzungen für die Aufnahme eines die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen vermittelnden Masterstudiengangs schaffen. Die von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 08.11.2013 in den Blick genommenen Unterschiede sind demgegenüber nicht von entscheidender Bedeutung:
18Zwar ist das Studium an der Universität Koblenz/Landau anders strukturiert, indem dort zunächst die fachwissenschaftlichen Inhalte gelehrt werden und im 5. Semester der Schwerpunkt Förderschule angeboten wird. Dies macht gleichwohl eine vorläufige Studienaufnahme bis zur Klärung des Zulassungsbegehrens im Hauptsacheverfahren nicht unzumutbar. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass erworbene Leistungen bei einem Wechsel angerechnet und ggf. fehlende Leistungen nachgeholt werden können.
19Die Kammer hat zudem mehrfach entschieden, dass etwaige besondere Fachgebiete auch noch nach einem späteren Hochschulwechsel belegt werden können und somit für die ersten Fachsemester keine überragende Bedeutung erlangen,
20vgl. hierzu z.B. Beschlüsse vom 13.03.2013 – 6 L 1127/12 – und 22.08.2012 – 6 Nc 74/12 –.
21Schließlich kann die Antragstellerin die Unzumutbarkeit einer (vorläufigen) Studienaufnahme an der Universität Koblenz/Landau auch nicht aus ihrer persönlichen Situation ableiten.
22Die Kammer verkennt nicht die große Verantwortungsbereitschaft der Antragstellerin, wenn diese sich zur Entlastung ihrer gesundheitlich angeschlagenen Mutter bei der Pflege ihrer jeweils schwer erkrankten Großeltern einbringt.
23Andererseits sind an das Vorliegen eines persönlichen Grundes, der eine Studienaufnahme an einem anderen Studienort unzumutbar macht und eine (sofortige) Studienaufnahme im zulassungsbeschränkten Studiengang an der Wunschhochschule erfordert, strenge Anforderungen zu stellen.
24In Anwendung dieses strengen Maßstabs begründet die geschilderte familiäre Situation keinen gewichtigen Grund im oben genannten Sinn.
25Es ist zunächst nicht erkennbar, dass die Pflegeunterstützung durch die Antragstellerin, die - soweit ersichtlich - keine spezifische medizinische oder pflegerische Ausbildung durchlaufen hat, unabdingbar ist. Insbesondere fehlt es an belastbaren Anhaltspunkten dafür, dass Unterstützungsleistungen statt von der Antragstellerin nicht auch gegen entsprechende Vergütung von dritten Hilfs- und Pflegepersonen erbracht werden können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin während ihres Studiums ohnehin nur zeitlich eingeschränkt zur Verfügung stehen kann.
26Bei allem Verständnis für die schwierige familiäre Situation der Antragstellerin kann somit eine Unzumutbarkeit der vorläufigen Studienaufnahme in Koblenz/Landau oder aber das Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens nicht festgestellt werden.
272. Anordnungsanspruch
28Überdies hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Studienplatzkapazität nicht glaubhaft gemacht.
29Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) für das Wintersemester 2013/2014 festgesetzte Höchstzahl von 412 Studienplätzen für das erste Fachsemester des Bachelorstudiums Lehramt für sonderpädagogische Förderung an der Universität zu Köln,
30vgl. Anlage 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2013/2014 vom 18.11.2013 (GV. NRW. 2013 S. 696),
31die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung.
32Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2013/2014 ist die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens - Kapazitätsverordnung NRW 2010 - (KapVO NRW 2010) vom 10.01.2011 (GV. NRW. 2011 S. 84).
33Nach § 3 KapVO NRW 2010 ergibt sich die Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit zugeordneten Studienganges aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr (§ 5), dividiert durch den gewichteten Curricularanteil (§ 6) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote (§ 7).
341. Lehrangebot
35Das Lehrangebot errechnet sich nach § 5 KapVO NRW 2010 anhand des dienstrechtlich durchschnittlich vorgegebenen Lehrdeputats (Regellehrverpflichtung in SWS, in der Berechnung verdoppelt zur Herstellung des Jahresbezuges) und eventuellen im Rahmen der dienstrechtlichen Möglichkeiten von der Hochschule gewährten Verminderungen der Regellehrverpflichtung zzgl. Lehrauftragsstunden nach § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010.
36Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung geht zum Berechnungsstichtag (15.09.2013) davon aus, dass der Lehreinheit Sonderpädagogik im Studienjahr 2013/2014 70,73 Personalstellen mit einem Lehrangebot von insgesamt 563,42 DS zur Verfügung stehen. Dieses Ergebnis hat das Ministerium auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin übermittelten Daten wie folgt ermittelt:
37Stellenart |
Deputat |
Stellen |
davon HP |
Deputatstunden |
W 3 Universitätsprofessor |
9 |
16 |
1 |
144,00 |
W 2 Universitätsprofessor |
9 |
6 |
54,00 |
|
W 1 Juniorprofessor |
5 |
2 |
10,00 |
|
W 1 Juniorprofessor |
4 |
1 |
4,00 |
|
A 15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben |
9 |
2 |
18,00 |
A 15 – 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben |
5 |
1 |
5,00 |
|
A 15 – 13 Studienrat im Hochschuldienst |
13 |
9 |
117,00 |
|
A 15 -12 Abgeord. Beamte u. Richter mit Lehraufgaben |
13 |
5 |
65 |
|
A 13 Akad. Rat auf Zeit |
4 |
1 |
4,00 |
|
TV-L Wiss. Angestellter befristet |
4 |
20,23 |
2 |
80,92 |
TV-L Wiss. Angestellter unbefristet |
8 |
6 |
48,00 |
|
Lehrkraft für besondere Aufgaben und Diplomsportlehrer |
12 |
1,50 |
18,00 |
|
Reduzierung aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung |
4,50 |
|||
Insgesamt |
70,73 |
3 |
563,42 |
Bei obenstehender Berechnung sind zunächst 67,73 Stellen mit einem Gesamtlehrdeputat von 550,92 DS in die Kapazitätsberechnung eingegangen. Hinzu kommen - aus Mitteln des Hochschulpaktes II finanziert - eine W3-Stelle eines Universitätsprofessors sowie zwei Stellen eines Wiss. Angestellten (befristet). Da entsprechende Stellen im Stellenplan ausgewiesen worden sind, werden diese für die Dauer ihrer Ausweisung kapazitätserhöhend mit 17 DS berücksichtigt.
40Der Ansatz von 70,73 Stellen begegnet bei Auswertung der Stellenplanübersicht keinen Beanstandungen.
41Auch ergeben sich aus der Stellenplanübersicht, in der etwaige individuell höhere oder niedrigere Lehrverpflichtungen bzw. die etwaige Inanspruchnahme von Teilstellen aufgeführt sind, keine Anhaltspunkte dafür, dass eine weitere (ungenutzte) Kapazität zur Verfügung steht.
42Soweit die Antragsgegnerin und ihr folgend das Ministerium eine Reduzierung aufgrund einer dienstrechtlichen Lehrverpflichtung im Umfang von 4,5 DS vorgenommen hat, ist dies darauf zurückzuführen, dass Herr Prof. Dr. Q. als Leiter des Instituts für Medizinsoziologie, Versorgungsforschung und Rehabilitationswissenschaft (IMVR) zur Hälfte der Medizin zugerechnet ist. Hiergegen ist bei summarischer Prüfung nichts einzuwenden.
43Ebenso wenig bestehen durchgreifende Zweifel hinsichtlich der in Ansatz gebrachten Deputatstunden.
44Zwar ist in vorgenannten Übersicht in Bezug auf die „Lehrkraft für besondere Aufgaben und Diplomsportlehrer“ ein Lehrdeputat von 12 DS in Ansatz gebracht worden. Tatsächlich kommt dieser Stelle jedoch ein individuelles Lehrdeputat von 13 DS zu, woraus sich hier für die 1,5 Stellen der Lehrkraft mit besonderen Aufgaben ein weiteres Deputat von 1,5 DS ergibt.
45Die Antragsgegnerin war jedoch nicht verpflichtet, dieses Deputat zusätzlich auszuweisen, da es mit in der Lehreinheit vorhandenen vakanten Stellen verrechnet werden durfte,
46vgl. zur Zulässigkeit der Verrechnung: Beschlüsse des OVG NRW vom 12.06.2012 – 13 B 376/12 –, 10.05.2012 – 13 C 9/12 u.a. –, 07.05.2009 – 13 C 11/09 u.a. – und vom 24.02.1999 – 13 C 3/99 –.
47Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Lehreinheit ein darüber hinausgehendes Lehrangebot bereithält, sind nicht ersichtlich.
48Dabei ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass die Kapazitätsverordnung auf der Lehrangebotsseite durch das sog. Stellenprinzip (vgl. § 8 KapVO) geprägt ist. Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sog. Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl. Demgemäß folgt das abstrakte Stellendeputat nicht und erst recht nicht automatisch der dienstrechtlichen oder vertraglichen Lehrverpflichtung des Stelleninhabers oder dem von ihm über seine Lehrverpflichtung hinaus tatsächlich erbrachten Lehrumfang oder dem Lehrumfang, in dessen Voraussetzungen der Stelleninhaber inzwischen hineingewachsen ist (latente individuelle Lehrverpflichtung). Das mit Verfassungsrang ausgestattete Kapazitätserschöpfungsgebot kann erst dann vor dem Stellenprinzip Vorrang beanspruchen mit der Folge, dass auf eine Stelle ein gegenüber dem Stellendeputat höherwertiges individuelles Lehrdeputat des Stelleninhabers anzurechnen ist, wenn diese Stelle dauerhaft individuell höherwertig besetzt ist und so ihr Amtsinhalt faktisch eine entsprechende Änderung erfährt.
49Vgl. OVG NRW, Urteil vom 04.12.1986 – 13 A 1829/86 u. a. –, Beschlüsse vom 24.02.1999 – 13 C 3/99 –, und vom 09.03.2005 – 13 C 130/05 u. a. –.
50Das ist noch nicht der Fall, wenn im letztmöglichen Kapazitätsberechnungszeitpunkt die Verlängerung der Anstellung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters über die zulässige Befristungsdauer hinaus erkennbar nur einem vorübergehenden Zweck, etwa der Deckung einer kurzfristigen Personallücke oder dem Abschluss eines Forschungsprojekts, dient oder das Auslaufen des Beschäftigungsverhältnisses noch im Berechnungszeitraum oder gegen dessen Ende feststeht. Ergibt sich jedoch, dass die Hochschule erkennbar auf eine Verwendung des betreffenden Stelleninhabers auf erheblich längere oder unabsehbare Zeit und damit wie im Falle eines unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters eingestellt ist, kann sie sich redlicherweise nicht mehr auf das abstrakte Stellenprinzip berufen, weil sie die Stelle faktisch in eine solche eines unbefristeten Angestellten umgewandelt hat. Das kann schon dann anzunehmen sein, wenn ein Zeitangestellter nach Ablauf der zulässigen Befristungszeit mehr als ein Jahr die Aufgaben eines Dauerangestellten wahrgenommen hat und entsprechend weiterbeschäftigt werden soll.
51Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24.02.1999 – 13 C 3/99 –, vom 09.03.2005 – 13 C 130/05 u. a. –, vom 27.04.2009 – 13 C 10/09 – und vom 07.05.2009 – 13 C 11/09 -; siehe auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2004, § 8 KapVO Rn. 3, m. w. N.
52Davon ist hier indessen nicht auszugehen. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass einen Stelleninhaber eine weitergehende Lehrverpflichtung trifft, die nicht berücksichtigt worden ist bzw. durch am Berechnungsstichtag unbesetzte andere Stellen wieder ausgeglichen werden könnte.
53Die Bemessung der einzelnen Lehrdeputate gemäß der Lehrverpflichtungsverordnung ist von der Kammer und vom OVG NRW in der Vergangenheit sowohl in der Fassung der LehrverpflichtungsVO vom 24.06.2009 (GV. NRW. 2009 S. 409) wie auch der Vorgängerregelung vom 30.08.1999 UGV. NRW. 1999 S. 518), i.d.F. der Änderungen durch VO vom 21.02.2004 (GV. NRW. 2004 S. 120) und vom 29.05.2007 (GV . NRW. 2007 S. 198) stets gebilligt worden.
54Vgl. Beschlüsse der Kammer u. a. vom 29.12.2004 – 6 Nc 682/04 – u. a., 01.07.2005 – 6 Nc 71/05 – u. a., 05.07.2008 – 6 Nc 82/08 – u. a. und 15.12.2010 – 6 Nc 246/10 – u.a.; Beschlüsse des OVG NRW vom 08.03.2005 – 13 C 126/05 –, 09.03.2005 – 13 C 127/05 –, 11.03.2005– 13 C 155/05 – und 07.05.2009 – 13 C 11/09 –.
55Beanstandungsfrei hat die Antragsgegnerin dieses Lehrdeputat in Höhe von 6,43 DS gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 3 LVV auf 556,99 DS vermindert. Diese Reduzierung beruht auf der Schwerbehinderung dreier Professoren, wobei das Gericht keinen Anlass sieht, an den tatsächlichen Angaben der Antragsgegnerin zu zweifeln und insoweit einen Nachweis über den GdB der jeweils betroffenen Professoren zu verlangen.
56Diesem Lehrangebot hinzuzurechnende Lehraufträge liegen nach den Angaben der Antragsgegnerin in Höhe von 157,00 DS (SS 2012 180,50 DS + WS 2012/2013 133,50 DS = 314 DS für das gesamte Studienjahr und 157,00 DS bezogen auf das WS 2013/14) vor. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben unrichtig sind oder sein könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit in der Kapazitätsberechnung auf Blatt 2 im Zusammenhang mit der Ermittlung der Lehraufträge das Sommersemester 2011 und das Wintersemester 2011/2012 genannt ist, dürfte es sich um eine versehentliche Falschbezeichnung handeln. Dass die nach § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010 maßgeblichen Daten des dem Berechnungsstichtages vorausgehenden Jahres gemeint sein dürften, ergibt sich aus den beigefügten Anlagen, welche die maßgeblichen Zeiträume (Sommersemester 2012 und Wintersemester 2012/2013) betreffen.
57Danach beträgt das (unbereinigte) Lehrangebot in der Lehreinheit Sonderpädagogik zum Berechnungsstichtag 15.09.2013 563,42 DS – 6,43 DS + 157,00 DS = 713,99 DS.
58Das Lehrangebot ist weiterhin gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW um die Dienstleistungen zu bereinigen, welche die Lehreinheit Sonderpädagogik für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Die Antragsgegnerin und ihr folgend das Ministerium gehen dabei von folgenden Werten aus:
59Studiengang |
Lehreinheit |
CAq |
Aq 2 |
CAq x Aq 2 |
Erziehungswissenschaft |
Pädagogik |
0,05 |
38,00 |
1,90 |
Lernbereich Ästhetische Erziehung (Ba LA GS) |
Musik |
0,49 |
14,00 |
6,86 |
Lernbereich Ästhetische Erziehung (Ba LA SP) |
Musik |
0,49 |
34,50 |
16,91 |
Summe |
25,67 |
Soweit von einigen Antragsstellern beanstandet worden ist, für den Lernbereich Ästhetische Erziehung dürfe kein Dienstleistungsexport in Ansatz gebracht werden, da es sich nicht um einen externen Studiengang handele, sondern dieser der Lehreinheit zuzurechnen sei, folgt dem die Kammer nicht. Der Lernbereich Ästhetische Erziehung ist ausweislich der Kapazitätsberechnung nicht der Lehreinheit Sonderpädagogik zugeordnet, sondern der Lehreinheit Musik.
61Das bereinigte Lehrangebot je Semester beläuft sich demzufolge auf 688,32 DS (713,99 DS – 25,67 DS) bzw. 1.376,64 DS pro Studienjahr.
622. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
63Diesem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage gegenüberzustellen.
64Dabei hat das Ministerium für die Lehreinheit Sonderpädagogik einen gewichteten Curricularanteil (CA) von 1,55 zugrunde gelegt.
65Dabei hat es die aus den jeweiligen Curricularnormwerten (CNW) abgeleiteten Eigenanteile (CAp) für die der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge berücksichtigt und diese sodann mit den aus den Bewerberzahlen des Wintersemesters 2012/2013 ermittelten Anteilquoten multipliziert. Die hieraus ermittelten Curricularanteile der zugeordneten Studiengänge ergeben in der Summe den gewichteten Curricularanteil für die Lehreinheit. Dieses Vorgehen steht in Einklang mit der Regelung in § 6 Abs. 3 und § 7 KapVO NRW 2010.
66Bezogen auf die der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge ergibt sich folgende Berechnung
67Studiengang |
CAp |
Anteilquote |
CA |
Frühförderung (Ba) |
0,96 |
0,05 |
0,048 |
Rehabilitationswissenschaften (Ma) |
1,36 |
0,15 |
0,204 |
Sonderpädagogik (Ba LA GymGE) |
1,53 |
0,023 |
0,03519 |
Sonderpädagogik (Ba LA BK) |
1,51 |
0,064 |
0,09664 |
Sonderpädagogik (Ba LA SP) |
1,58 |
0,675 |
1,0665 |
Sprachtherapie |
2,72 |
0,037 |
0,10064 |
1,55097 |
Der gewichtete Curricularanteil ist mithin zutreffend mit (abgerundet) 1,55 berücksichtigt worden.
69In Bezug auf den Studiengang Lehramt für Sonderpädagogische Förderung gilt Folgendes:
70Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermittlung des Curriculareigenanteils bezüglich des Studiengangs Lehramt für Sonderpädagogische Förderung sind weder vorgetragen, noch (unter Einbeziehung der in Anlage 1 der KapVO NRW 2010 genannten Bandbreiten) bei summarischer Prüfung ersichtlich.
71Die nach § 7 KapVO NRW 2010 zu ermittelnde Anteilquote errechnet sich aus dem Verhältnis der Zahl der Bewerber/Studienanfänger des Studiengangs zur Zahl der Bewerber/Studienanfänger in der gesamten Lehreinheit auf der Grundlage der Bewerberzahlen des Vorjahres. Im danach maßgeblichen WS 2012/2013 entfielen von den 16.084 Bewerbern in der Lehreinheit Sonderpädagogik 10.850 Bewerber (67,5 %) auf den Bachelorstudiengang Lehramt für Sonderpädagogische Förderung. Hieraus errechnet sich eine Anteilquote von 0,675.
72Nach der Formel des § 3 KapVO NRW 2010 errechnet sich demzufolge die Aufnahmekapazität der Lehreinheit Sonderpädagogik wie folgt:
732 x 688,32 DS (= 1.376,64) / 1,55 = 888,15 Studienplätze.
74Entsprechend der oben ermittelten Anteilquote von 0,675 resultieren hieraus 599,50 (888,15 x 0,675), gerundet 600 Studienplätze.
75Im streitgegenständlichen Bachelorstudiengang Lehramt für sonderpädagogische Förderung stehen somit im Studienjahr 2013/2014 600 Studienplätze zur Verfügung.
763. Überprüfung des Berechnungsergebnisses
77Die ermittelte jährliche Aufnahmekapazität ist zu überprüfen. Anhaltspunkte für eine Reduzierung der Zulassungszahl nach § 8 KapVO NRW 2010 sind nicht ersichtlich.
78Vorliegend hat die Antragsgegnerin einen Schwundausgleichsfaktor in Höhe von 1 zugrunde gelegt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der streitgegenständliche Studiengang erst zum Wintersemester 2011/2012 eingeführt wurde und die Regelstudienzeit somit noch nicht durchlaufen hat.
79Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwund-Prognosemaßstabs einzubringen sind, liegt im Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung; sie ist dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich.
80Da eine ausreichende Tatsachengrundlage für die vorzunehmende Prognose (noch) nicht vorliegt, begegnet der Ansatz des Schwundausgleichsfaktors 1 nach summarischer Prüfung keinen Bedenken.
81Abweichend von der so ermittelten Zahl von 600 Studierenden hat das Ministerium die tatsächliche Zulassungszahl in der Kapazitätsberechnung auf 414 Studierende festgelegt, wobei 277 Studierende auf das Wintersemester und 137 auf das Sommersemester entfallen. Wiederum abweichend hiervon ist die Zulassungszahl in der maßgeblichen Zulassungsverordnung für das Wintersemester 2013/2014 auf 412 Studienplätze festgesetzt worden.
82Ob diese Abweichungen, für die Gründe nicht vorgetragen sind, hinreichend gerechtfertigt sind, bedarf einer eingehenden Prüfung im Hauptsacheverfahren.
83Für das hier zur Entscheidung stehende Eilverfahren kann diese Frage mit Rücksicht auf die Überschreitung der errechneten Zulassungszahl (vgl. die unten stehende Ziffer 4) dahinstehen.
844. Erschöpfung der Kapazität
85Nach den Angaben der Antragsgegnerin hat diese aus Mitteln des Hochschulpaktes weitere Studienplätze geschaffen, so dass im streitgegenständlichen Wintersemester 2013/2014 insgesamt 493 Studienplätze zur Verfügung standen. Tatsächlich eingeschrieben haben sich in diesem Wintersemester im ersten Fachsemester 496 Studierende. Beurlaubte Studierende sind in dieser Zahl nicht enthalten. Anlass zu Zweifeln an diesen statistischen Angaben bestehen nach Auffassung der Kammer nicht.
86Zuzüglich der Aufnahmezahl für das Sommersemester 2014 (137 Studierende) ergibt sich damit eine Gesamtauslastung von 496 + 137 = 603 Studienplätze. Damit ist die errechnete Kapazität um 3 Studierende überschritten.
87Vor diesem Hintergrund würde auch die Ausweisung des zusätzlichen Lehrdeputats für die 1,5 Stellen einer Lehrkraft für besondere Aufgaben von 1,5 DS (bzw. 3 DS bezogen auf das ganze Studienjahr) nicht zu einem für die Antragstellerin günstigeren Ergebnis führen: Das jährliche Deputat betrüge dann 1.379,64 statt 1.376,64. Hieraus würden 890,09 (statt 888,15) Studienplätze für die Lehreinheit resultieren, von denen ausgehend von der Anteilquote 0,675 600,81 (gerundet 601) auf den hier relevanten Studiengang Lehramt für Sonderpädagogische Förderung entfallen würden. Die Zahl der tatsächlichen Zulassungen überschreitet auch in diesem Fall die errechnete Zulassungszahl.
88Die Antragstellerin kann nicht verlangen, dass diese aus Mitteln des Hochschulpaktes geschaffenen Studienplätze auf die rechnerisch ermittelte Kapazität „aufgesattelt“ werden.
89Das OVG NRW sowie die Kammer haben in der Vergangenheit wiederholt entschieden, dass nur ein Anspruch auf erschöpfende Nutzung der sich nach der Kapazitätsverordnung ergebenden Höchstzahl besteht, nicht aber ein subjektiv öffentliches Recht auf Schaffung weiterer Kapazität,
90vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26.08.2013 – 13 C 98/13, 28.05.2013 – 13 C 36/13 – und 04.03.2013 – 13 C 2/13 – sowie Beschlüsse der Kammer vom 08.08.2012 – 6 Nc 3/12 -, 10.07.2013 – 6 L 542/13 und 17.06.2013 – 6 L 437/13 –.
91Der Antrag führt demgemäß auch mangels Glaubhaftmachung einer ungenutzten Kapazität nicht zum Erfolg.
92Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
93Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.