Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 13. Aug. 2015 - 10 L 614/15.A
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.
1
Gründe:
2Der Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 10 K 1562/15.A anhängigen Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juni 2015 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen,
4ist zulässig, aber unbegründet.
5Die im Verfahren nach § 34a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung, bei der die Erfolgsaussichten der Klage maßgeblich zu berücksichtigen sind, geht zu Lasten des Antragstellers aus, weil sich die Abschiebungsanordnung als rechtmäßig erweist.
61. Für die vorzunehmende Interessenabwägung gelten die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO anwendbaren allgemeinen Grundsätze. Dementsprechend ist das Interesse des Antragstellers an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung gegen das öffentliche Interesse an deren alsbaldiger Vollziehung abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage maßgeblich zu berücksichtigen.
7Dagegen setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage anders als in Fällen der Unbeachtlichkeit oder der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags (§ 36 Abs. 1 und 4 Satz 1 AsylVfG) nicht voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen. Im Gegensatz zu § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG enthält § 34a Abs. 2 AsylVfG keine entsprechende Einschränkung. Ein Antrag, § 34a Abs. 2 AsylVfG entsprechend zu fassen, fand im Gesetzgebungsverfahren keine Mehrheit.
8Vgl. VG Trier, Beschluss vom 18. September 2013 - 5 L 1234/13.TR -, juris Rn. 5 ff. mit ausführlicher Darstellung des Ablaufs des Gesetzgebungsverfahrens.
92. Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützte Abschiebungsanordnung ist rechtmäßig. Nach dieser Norm ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
10a) Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass Portugal für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig ist.
11aa) Welcher Staat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist, richtet sich nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder einschlägigen völkerrechtlichen Verträgen. Dies ergibt sich aus § 27a AsylVfG, auf den § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auch insoweit verweist. Im vorliegenden Verfahren ist dabei die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 31, sog. Dublin III-VO) einschlägig, weil sowohl der Asylantrag vom 3. März 2015 als auch das an Portugal gerichtete Übernahmeersuchen Deutschlands vom 7. Mai 2015 nach dem 1. Januar 2014, dem gemäß Artikel 49 Unterabs. 1 Satz 1 für die Eröffnung des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO maßgeblichen Zeitpunkt, gestellt worden sind.
12Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO sieht vor, dass Anträge auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft werden. Welcher Mitgliedstaat dies ist, bestimmt sich nach den Kriterien der Art. 8 bis 15 Dublin III-VO und zwar in der Rangfolge ihrer Nummerierung (Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO). Lässt sich anhand dieser Kriterien nicht bestimmen, welcher Mitgliedsstaat zuständig ist, so ist der erste Mitgliedstaat zuständig, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO).
13bb) Bei Anwendung dieser Kriterien ist Portugal für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig. Dies folgt mangels vorrangiger Kriterien aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO. Danach ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Denn ausgehend von seinen eigenen Angaben vor dem Bundesamt hat der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend als erstes die Grenze zu dem Mitgliedstaat Portugal überschritten. Bestätigt wird dies durch den im Verwaltungsvorgang des Bundesamtes dokumentierten EURODAC- Treffer der Kategorie 1 für Portugal. Dieser Treffer besteht aus der Länderkennung PT für Portugal und einer mehrstelligen Zahlen- und Buchstabenreihe. Die Ziffer unmittelbar nach der Länderkennung - im vorliegenden Fall eine 1 - gibt den Grund für die Abnahme von Fingerabdrücken an. Dabei steht eine 1 für "Asylbewerber" und damit für die Stellung eines Asylantrags.
14Vgl. Art. 2 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) 2725/2000 über die Einrichtung von Eurodac für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. L 62, S. 1).
15Die Zuständigkeit Portugals ist auch nicht nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO erloschen. Zwar endet nach dem Wortlaut dieser Vorschrift die Zuständigkeit (eines Mitgliedstaats für die Durchführung des Asylverfahrens) zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Damit ist aber lediglich gemeint, dass die Zuständigkeit dann endet, wenn vor Ablauf der genannten Frist in keinem der Mitgliedstaaten ein Asylantrag gestellt wurde. Diese Auslegung ergibt sich zwingend vor dem Hintergrund des Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO, der als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Dublin-Zuständigkeit denjenigen vorgibt, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Deshalb ist es etwa unschädlich, wenn nicht (auch) in dem Einreisestaat innerhalb der in Rede stehenden Frist ein Asylantrag gestellt wurde. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, ob der Zwölfmonatszeitraum im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgelaufen ist.
16Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, m.w.N., juris (Rn. 46 ff.), zu den im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der Art. 10 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO.
17Damit steht Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO einer Zuständigkeit Portugals nicht entgegen. Ausgehend von dem insoweit unstreitigen Vortrag des Antragstellers ist er am 21. Mai 2015 in Portugal angekommen und hat dort, wie den Verwaltungsvorgängen zu entnehmen ist, noch am selben Tag - und damit innerhalb der Zwölfmonatsfrist - einen Asylantrag gestellt.
18cc) Die Bundesrepublik Deutschland hat nach Erhalt der EURODAC-Treffermeldung am 20. März 2015 fristgemäß das Wiederaufnahmegesuch an Portugal am 7. Mai 2015 gestellt (vgl. Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO). Die portugiesischen Behörden haben zwar nicht innerhalb der Frist des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO ihr Einverständnis mit der Wiederaufnahme des Antragstellers erklärt, dieses Einverständnis wird jedoch gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO fingiert.
19dd) Ebenso wenig ist die sechsmonatige Frist für die Überstellung des Antragstellers in den zuständigen Mitgliedstaat (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO) mit der Folge überschritten, dass die Zuständigkeit für die Durchführung seines Asylverfahrens gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen wäre. Gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO erfolgt die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald sie praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser gemäß Artikel 27 Abs. 3 aufschiebende Wirkung hat. Vorliegend beginnt die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO erst mit der Wirksamkeit der vorliegenden Entscheidung, d.h. mit deren Zustellung zu laufen. Denn der vom Antragsteller rechtzeitig gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die Abschiebungsandrohung gerichteten Klage, der mit dieser Entscheidung abgelehnt wird, ist ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung i.S.d. Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 2 Dublin III-VO, weil dieser Antrag seit Inkrafttreten des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG i.d.F. durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95 EU vom 28. August 2013 (BGBl. I, S. 3474) am 6. September 2013 (Art. 7 Satz 2 des Gesetzes vom 28. August 2013) die Abschiebung des Antragstellers bis zur gerichtlichen Entscheidung über diesen Antrag ausschließt.
20Vgl. VG Minden, Urteil vom 19. März 2015 - 10 K 311/14.A - Abdruck S. 9 ff. m.w.N.
21Ausgehend hiervon wird die Überstellungsfrist erst im Februar 2016 enden.
22Die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO ist vorliegend aber auch dann nicht abgelaufen, wenn davon auszugehen wäre, dass sie auch in Fällen, in denen ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht abgelehnt wird, ab der Annahme des Übernahmeersuchens durch den ersuchten Mitgliedstaat zu laufen beginnt und während der Anhängigkeit des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes weiter läuft.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2014 - 13 A 1347/14.A -, AuAS 2014, 237 (juris Rn. 5 ff.) zur Rechtslage nach der Dublin II-VO.
24Gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO galt das Einverständnis zur Übernahme des Antragstellers Ende Mai 2015 als erteilt, so dass selbst nach dieser Ansicht die sechsmonatige Überstellungsfrist im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG) nicht überschritten wäre, sondern erst im November 2015 verstreichen würde.
25b) Ferner kann der Antragsteller sich nicht mit Erfolg auf systemische Mängel des portugiesischen Asylverfahrens und der dortigen Aufnahmebedingungen berufen.
26Gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 VO Dublin III-VO setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Art. 8 bis 15 Dublin III-VO vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) mit sich bringen (Unterabs. 2); kann eine Überstellung an einen aufgrund der Kriterien der Art. 8 bis 15 Dublin III-VO bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, nicht vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Unterabs. 3).
27Der Regelung in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO liegt die Rechtsprechung des EuGH zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zugrunde. Dieses gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll zu dieser Konvention von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) finden. Es gilt daher die Vermutung, dass Asylbewerbern in jedem Mitgliedsstaat eine Behandlung entsprechend den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskommission zukommt. Diese Vermutung ist allerdings nicht unwiderleglich. Wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist die Widerlegung der Vermutung aber an hohe Hürden geknüpft, so dass nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder jeder Verstoß gegen Bestimmungen des zum Asylrecht ergangenen Sekundärrechts geeignet sind, die Vermutung zu widerlegen.
28Vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. (N.S. u.a.) -, NVwZ 2012, 417, sowie vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 (Abdullahi) -, NVwZ 2014, 208.
29Die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO liegen vor, wenn das Gericht zu der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gelangt, dass ein Asylbewerber wegen systemischer Mängel, also strukturell bedingter, größerer Funktionsstörungen, im konkret zu entscheidenden Fall in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird.
30Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039, zur Rechtslage nach der Dublin II-VO.
31Im Rahmen dieser Prognose ist nicht allein auf die Rechtslage im betreffenden Mitgliedstaat abzustellen, maßgeblich ist vielmehr deren Umsetzung in die Praxis.
32Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S ./. Belgien und Griechenland) -, NVwZ 2011, 413 und HUDOC (Rn. 359); Hailbronner, Ausländerrecht, Band 3, Stand: Juni 2014, § 34a AsylVfG Rn. 21.
33Bei Anlegung dieses Maßstabs ergeben sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Portugal
34- ebenso etwa VG München, Beschlüsse vom 18. März 2014- M 12 S 14.30462, M 12 M 12 KO 14.30461 -, juris Rn. 29, und vom 14. März 2014 - M 25 S 14.30526 -, juris Rn. 20 und 21.
35Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers er habe, nachdem er das erste Mal nach Portugal eingereist war, in einer Obdachlosenunterkunft mit zehn weiteren Personen in einem Zimmer wohnen müssen, die nur von 20 bis 6 Uhr geöffnet gewesen sei, und die er nach drei Tage habe wieder verlassen müssen. Die Einzelrichterin hält diesen Vortrag für unglaubhaft. Denn bei seiner ersten Anhörung vor dem Bundesamt am 8. April 2013 hat der Antragsteller etwas ganz anderes angegeben: Er sei vom 21. Mai 2012 bis zum 2. November 2012 in Portugal geblieben. Zwei Monate sei er inhaftiert gewesen, dann sei er in einer Einrichtung für geistig Behinderte untergebracht gewesen. Von einer überfüllten Obdachlosenunterkunft, die er nach nur drei Tagen habe wieder verlassen müssen, war hier keine Rede.
36Auch aus seinem Vortrag, er habe sich nach seiner Wiedereinreise in Portugal bei den dortigen Behörden gemeldet, diese hätten ihn aufgefordert das Land zu verlassen, andernfalls würde er inhaftiert werden, kann der Antragsteller nichts für sich herleiten. Zwar hat der Antragsteller vor dem Bundesamt ein Dokument der portugiesischen Behörden vorgelegt, wonach er das Territorium der Republik Portugal innerhalb von 20 Tagen verlassen soll. Hieraus ergeben sich aber keine systemischen Mängel des portugiesischen Asylverfahrens. Der Antragsteller hat – entgegen seinen Angaben vor dem Bundesamt in seiner Anhörung am 7. Mai 2015 – in Portugal bereits einen Asylantrags gestellt. Dies ergibt sich aus dem im Verwaltungsvorgang des Bundesamtes dokumentierten EURODAC- Treffer der Kategorie 1 für Portugal. Dass der Antragsteller bei den portugiesischen Behörden Umstände geltend gemacht hätte, die entweder das Wiederaufgreifen seines Asylverfahrens oder die Einleitung eines Folgeverfahrens begründen könnten, ist nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller beim Bundesamt vorgetragen hat, er sei in Portugal nicht nach seinen Fluchtgründen befragt worden, hält das Gericht diesen Vortrag ebenfalls für nicht glaubhaft, sondern wertet es als Schutzbehauptung um dem Begehren des Antragstellers bezüglich einer Durchführung seines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland zum Erfolg zu verhelfen.
37c) Anhaltspunkte dafür, dass der Abschiebung tatsächliche oder sonstige rechtliche Hindernisse entgegen stehen, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, sondern auch in Bezug auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60a Abs. 2 AufenthG) einschließlich sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender Ansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels.
38Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, InfAuslR 2011, 310 (juris Rn. 3).
39Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 b AsylVfG.
40Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache unter dem Aktenzeichen 5 K 1233/13.TR bei dem beschließenden Gericht anhängigen Klage des Antragstellers wird angeordnet.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
- 1
Der am 6. September 2013 gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. August 2013 anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO – in Verbindung mit §§ 34a Abs. 2, 75 Satz 1 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), geändert durch den insoweit gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG seit dem 6. September 2013 anwendbaren Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474), zulässig.
- 2
Mit dem vorgenannten Bescheid hat die Antragsgegnerin den Asylantrag des Antragstellers unter Bezugnahme auf § 27a AsylVfG und Art. 16 Abs. 1e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 - Dublin-II-VO - für unzulässig erklärt und auf der Grundlage des § 34a AsylVfG die Abschiebung des Antragstellers nach Italien angeordnet. Gegen beide Entscheidungen ist in der Hauptsache eine Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO statthaft, da die Antragsgegnerin mit ihrem Bescheid das Asylverfahren des Antragstellers ohne Sachprüfung abgeschlossen hat (vgl. insoweit BVerwG, Urteile vom 7. März 1995 - 9 C 264/94 - und vom 6. Juli 1998 - 9 C 45/97 -, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. Januar 2013 - 20 B 12.30348 -, juris; Urteil der erkennenden Kammer vom 30. Mai 2012 - 5 K 967/11.TR -, ESOVGRP), so dass § 80 VwGO anwendbar ist.
- 3
Des Weiteren wurde der Antrag ungeachtet der Frage, welche Frist für eine Antragstellung bei bereits vor Inkrafttreten der Änderung des § 34a AsylVfG bekannt gegebenen Bescheiden gilt, jedenfalls fristgerecht gestellt.
- 4
Der Antrag ist auch in der Sache begründet.
- 5
Bei der Entscheidung darüber, ob die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist, ist das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einer Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzuwägen. Insoweit finden die in den Fällen der vorliegenden Art in der Vergangenheit geltenden Einschränkungen, die darauf gründeten, dass aufgrund der bislang geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine angeordnete Abschiebung in einen anderen EU-Mitgliedstaat kraft Gesetzes nicht nach §§ 80, 123 VwGO ausgesetzt werden durfte, keine Anwendung mehr, so dass die allgemeinen Grundsätze gelten, zumal der Gesetzgeber insoweit die für offensichtlich unbegründete Asylanträge geltende Bestimmung des § 36 Abs. 4 AsylVfG, der zufolge eine Aussetzung der Abschiebung nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes angeordnet werden darf, nicht für entsprechend anwendbar erklärt hat und die Gesetzesmaterialen keine Anhaltspunkte für eine abweichende Gesetzauslegung bieten.
- 6
Die Bundestags-Drucksache 17/13556, die der Änderung des § 34a AsylVfG zugrunde liegt, enthält keine Angaben zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann. In der Bundestagssitzung vom 7. Juni 2013 (vgl. Plenarprotokoll 17/244 S. 30891 ff, insbesondere S. 30895) wurde alsdann vor der Beschlussfassung in 2. und 3. Lesung ausdrücklich auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eingegangen und darauf hingewiesen, dass nur noch entscheidend sei, ob dem Aussetzungsinteresse des Schutzsuchenden Vorrang vor dem Vollzugsinteresse der Behörde einzuräumen sei.
- 7
Die Materialien über die Beteiligung des Bundesrats am Gesetzgebungsverfahren ergeben ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 4 AsylVfG.
- 8
In der Bundesratsdrucksache 495/1/13 vom 21. Juni 2013 ist festgehalten, dass der Bundesratsausschuss für Innere Angelegenheiten dem Bundesrat gegenüber unter 3. eine Empfehlung folgenden Inhalts abgegeben hat:
- 9
„Der Bundesrat stellt aber fest, dass die Änderungen in § 34a AsylVfG ergänzungsbedürftig sind, weil sie das verwaltungsgerichtliche Verfahren bei Anträgen nach § 80 Absatz 5 VwGO ungeregelt lassen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, bei dem nächsten Gesetzentwurf zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes vorzusehen, dass im beschleunigten Verfahren bei Unbeachtlichkeit und offensichtlicher Unbegründetheit von Asylanträgen (§ 36 AsylVfG) entsprechende Bestimmungen ergänzt werden. Die Aussetzung der Überstellung darf nur angeordnet werden, wenn systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber erkennbar sind, sodass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH vom 21. Dezember 2011, Rs. C-411/10 und C-493/10).“
- 10
In der Sitzung des Bundesrates vom 5. Juli 2013 (vgl. Stenografischer Bericht, Plenarprotokoll 912, S. 401, 429 - Anlage 19) gab alsdann die rheinland-pfälzische Staatsministerin Margit Conrad eine Erklärung dahingehend zu Protokoll, dass die vorstehend zitierte Entschließung aus dem Innenausschuss nicht mitgetragen werden könne, weil sie den gerade wieder eingeführten einstweiligen Rechtsschutz wieder relativieren würde.
- 11
Bei der anschließenden Beschussfassung des Bundesrates schloss sich alsdann nur eine Minderheit des Bundesrates der dargestellten Beschlussempfehlung an (vgl. Plenarprotokoll 912, S. 401 zu Punkt 14, Ziffer 3).
- 12
Demnach kommt eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 4 AsylVfG nicht in Betracht, so dass die bei der Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO für kraft Gesetzes sofort vollziehbare Verwaltungsakte allgemein geltenden Grundsätze Anwendung finden müssen. Danach haben die Gerichte die Erfolgsaussichten der in der in der Hauptsache erhobenen Klage zu prüfen. Zu einer weitergehenden Einzelfallbetrachtung sind sie grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris).
- 13
Ausgehend hiervon erscheint es der Kammer interessengerecht, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, weil sie die Erfolgsaussichten der Klage unter Berücksichtigung der Gründe des den Beteiligten bekannten Beschlusses des OVG Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 2013 - 10 B 10627/13.OVG –, auf die die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 77 Abs. 2 AsylVfG verweist, als zumindest offen einstuft, da der dortige Sachverhalt – insbesondere im Hinblick auf die vom Antragsteller geltend gemachten gesundheitlichen Probleme - mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar erscheint, und in dem von dem Antragsteller vorgelegten fachärztlichen Attest, auf das die Antragsgegnerin in ihrer ausführlichen Antragserwiderung nicht eingegangen ist, nachvollziehbar dargelegt ist, warum bei dem Antragsteller aufgrund besonderer Umstände seines Einzelfalles in Italien eine Verschlimmerung seiner gesundheitlichen Lage zu befürchten sei, so dass die vorzunehmende Interessenabwägung zu seinen Gunsten auszufallen hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.
- 15
Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Januar 2014 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Der nicht durch amtliche Dokumente seines Heimatlandes ausgewiesene Kläger gibt an, am 5. September 1981 geboren zu sein und aus Ghana zu stammen.
2Am 5. Juni 2013 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt schilderte der Kläger, er habe zunächst in Griechenland und danach in Ungarn einen Asylantrag gestellt. Eine Anfrage des Bundesamtes an die EURODAC-Datenbank ergab, dass der Kläger im Mai 2013 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatte. Am 2. Dezember 2013 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen an die ungarischen Behörden, welche sich mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 1 lit. e) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (ABl. 50, S. 1; im Folgenden: Dublin II-VO) zur Rückübernahme des Klägers bereit erklärten. Des Weiteren teilten die ungarischen Behörden mit, dass das Asylgesuch des Klägers zwischenzeitlich zurückgewiesen worden war.
3Mit Bescheid vom 28. Januar 2014, dem Kläger zugestellt am 30. Januar 2014, stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig ist und ordnete seine Abschiebung nach Ungarn an. Dieses Land und nicht die Bundesrepublik Deutschland sei nach den einschlägigen Bestimmungen der Dublin II-VO für die Entscheidung über den Asylantrag des Klägers zuständig.
4Der Kläger hat am 6. Februar 2014 Klage erhoben. Er beantragt,
5den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Januar 2014 aufzuheben.
6Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
7die Klage abzuweisen.
8Mit Beschluss vom 6. März 2014 - 10 L 115/14.A - hat das Gericht einen Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Mit Beschlüssen vom 25. April 2014 - 238/14.A - und 20. August 2014 - 10 L 539/14.A - hat das Gericht Anträge auf Abänderung des Beschlusses vom 6. März 2014 abgelehnt. Mit weiterem Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 10 L 909/14.A - hat das Gericht die Beschlüsse vom 6. März, 25. April und 20. August 2014 abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes vom 28. Januar 2014 enthaltene Abschiebungsanordnung angeordnet. Ferner hat das Gericht dem Kläger mit Beschluss vom 3. März 2015 unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe bewilligt.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 10 K 311/14.A, 10 L 115/14.A, 10 L 238/14.A, 10 L 539/14.A und 10 L 769/14.A sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts (zwei Hefte) Bezug genommen.
10E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
11Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung treffen, da diese ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen wurde, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann.
12A. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthaft
13- vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, DVBl. 2014, 790 (juris Rn. 28 ff.); OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 3 L 643/12 -, juris Rn. 21 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Februar 2014 - 13a B 13.30295 -, BayVBl. 2014, 628 (juris Rn. 22); VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, InfAuslR 2014, 293 (juris Rn. 18) und vom 18. November 2014 - A 3 S 265/14 -, Abdruck S. 5; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 2. Februar 2015- 1 Bf 208/14.AZ -, juris Rn. 12 ff.; a.A. VG Würzburg, Urteil vom 23. Mai 2014 - W 7 K 14.30072 - Abdruck S. 5, welches eine Verpflichtungsklage auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO für statthaft hält -
14und auch im Übrigen zulässig.
15I. Der angefochtene Bescheid enthält zwei Verwaltungsakte, nämlich zum einen die unter Ziffer 2 verfügte, auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützte Abschiebungsanordnung und zum anderen die unter Ziffer 1 enthaltene Feststellung, dass der Asylantrag unzulässig ist. Dieser auf § 27a AsylVfG gestützte Ausspruch erschöpft sich nicht in der konkludent zum Ausdruck kommenden verfahrensrechtlichen Folge der Beendigung des vom Kläger eingeleiteten Asylverfahrens, sondern regelt auch mit unmittelbarer Wirkung nach außen (§ 35 Satz 1 VwVfG) dessen materielle Rechtsposition.
16Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Februar 2014 - 13a B 13.30295 -, BayVBl. 2014, 628 (juris Rn. 22); BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 -, DVBl. 1995, 857 (juris Rn. 12) zu einer auf §§ 32, 33 AsylVfG gestützten Feststellung, dass das Verfahren eingestellt ist.
17Denn infolge der Beendigung des Asylverfahrens kann der Kläger das mit seinem Asylantrag verfolgte Ziel der Schutzgewährung in Deutschland nicht mehr erreichen, ohne dass der angefochtene Bescheid aufgehoben wird. Ferner erlischt die dem Kläger durch die Stellung eines Asylantrags vermittelte Aufenthaltsgestattung (§ 55 Abs. 1 AsylVfG) gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG auch unabhängig vom Erlass einer Abschiebungsanordnung (§§ 67 Abs. 1 Nr. 5, 34a AsylVfG), sobald Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids unanfechtbar geworden ist. Deren Wortlaut steht dem Eintritt dieser Rechtsfolge nicht entgegen; der Sinngehalt der Feststellung, dass der Asylantrag unzulässig ist, ist identisch mit demjenigen einer Ablehnung des Asylantrags als unzulässig und steht letzterer der Sache nach gleich.
18A.A. VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 1. April 2014 - 7 L 401/14.F.A -, juris Rn. 12 ff.
19II. Die Anfechtungsklage ist nicht wegen des Vorrangs einer Verpflichtungsklage im Hinblick darauf unzulässig, dass für das vom Kläger verfolgte Ziel, in der Bundesrepublik Deutschland Schutz vor Verfolgung oder anderen Gefahren zu erhalten, an sich die Verpflichtungsklage die richtige Klageart ist. Allerdings wird im Bereich gebundener begünstigender Verwaltungsakte aus § 113 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit dem Amtsermittlungsprinzip des § 86 Abs. 1 VwGO allgemein abgeleitet, dass bei fehlerhafter oder verweigerter sachlicher Entscheidung der Behörde die dem Rechtsschutzbegehren des Klägers allein entsprechende Verpflichtungsklage die richtige Klageart ist mit der Konsequenz, dass das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hat und sich nicht auf eine Entscheidung über die Anfechtungsklage beschränken darf, die im Ergebnis einer Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde gleichkäme. Dieser Grundsatz, der auch im Asylverfahren Geltung beansprucht
20- vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 -, DVBl. 1995, 857 (juris Rn. 14), Beschluss vom 28. Mai 1982 - 9 B 1152.82 -, NVwZ 1982, 630 (juris Rn. 5) -,
21gilt jedoch nicht ausnahmslos. Jedenfalls dann, wenn das Bundesamt - wie hier - noch keine Sachentscheidung getroffen hat, steht die besondere, auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde gerichtete Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylverfahrensgesetz dem Vorrang einer auf die Asylanerkennung gerichteten Verpflichtungsklage, auf die hin das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hätte, entgegen. Eine Verpflichtung des Gerichts, auch in Fällen der (konkludenten) Beendigung des Asylverfahrens wegen fälschlich angenommener Zuständigkeit eines anderen Staats über das Asylbegehren in der Sache zu entscheiden, würde die dem Bundesamt vom Gesetzgeber im Bemühen um Verfahrensbeschleunigung zugewiesenen Gestaltungsmöglichkeiten unterlaufen. Gelangt das Bundesamt nach sachlicher Prüfung des Asylbegehrens zu dem Ergebnis, das Begehren sei gemäß §§ 29a, 30 AsylVfG offensichtlich unbegründet, so sieht § 36 AsylVfG eine starke Beschleunigung der gerichtlichen Kontrolle dieser Entscheidung und gegebenenfalls eine kurzfristige Beendigung des Aufenthalts des betroffenen Asylbewerbers vor. Eine vergleichbare Möglichkeit steht dem Gericht nicht zu, denn es kann eine Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylVfG unter Fristsetzung (§ 36 Abs. 1 AsylVfG) nicht aussprechen. Stellt sich das Asylbegehren nach Ansicht des Verwaltungsgerichts als schlicht unbegründet dar, bemisst § 38 Abs. 1 AsylVfG die Ausreisefrist auf 30 Tage; sie müsste, da sie nicht vom Gericht ausgesprochen werden kann, nachträglich von der Behörde festgesetzt werden.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 -, DVBl. 1995, 857 (juris Rn. 15) zu einer auf §§ 32, 33 AsylVfG gestützten Feststellung, dass das Verfahren eingestellt ist.
23Darüber hinaus ginge dem betroffenen Asylbewerber, wenn einer Verpflichtungsklage Vorrang zukäme, eine mit umfassenderen Verfahrensgarantien ausgestattete Tatsacheninstanz verloren. Das gilt sowohl für die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung (§ 24 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG) als auch für ihre Verpflichtung zur umfassenden Sachaufklärung sowie der zur Erhebung der erforderlichen Beweise von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie für das Gerichtsverfahren vorgesehen ist (§§ 74 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG, 87b Abs. 3 VwGO).
24Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 3 L 643/12 -, juris Rn. 24 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Februar 2014 - 13a B 13.30295 -, BayVBl. 2014, 628 (juris Rn. 22); BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 -, DVBl. 1995, 857 (juris Rn. 16) zu einer auf §§ 32, 33 AsylVfG gestützten Feststellung, dass das Verfahren eingestellt ist.
25Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Herstellung der Spruchreife bei Folgeanträgen i.S.d. § 71 Abs. 1 AsylVfG lässt sich ein Vorrang der Verpflichtungsklage für Fälle der hier vorliegenden Art ebenfalls nicht herleiten. Die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland oder ein anderer Staat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist, ist anders als die in §§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG normierten Voraussetzungen für ein obligatorisches Wiederaufgreifen eines bereits bestandkräftig abgeschlossenen Asylverfahrens
26- vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 -, BVerwGE 106, 171 (juris Rn. 10) -
27nicht den Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 16a GG, §§ 3 und 4 AsylVfG und §§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG für die Gewährung von Asyl, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus oder der Feststellung eines Abschiebungsverbots gleich zu stellen. Vielmehr handelt es sich bei der nach den Kriterien der Dublin II-VO durchzuführenden Bestimmung des für die Durchführung eines Asylverfahren zuständigen Staates um ein eigenständiges, der inhaltlichen Prüfung des Asylantrags vorgelagertes Verfahren.
28Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, DVBl. 2014, 790 (juris Rn. 36); Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 6. November 2014 - 13 LA 66/14 -, InfAuslR 2015, 74 (juris Rn. 7); Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. Januar 2015 - 13a ZB 14.50071 -, juris Rn. 6.
29III. Eine auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheids gerichtete Anfechtungsklage bietet dem Kläger auch effektiven Rechtsschutz. Werden die beiden in diesem Bescheid enthaltenen Verwaltungsakte aufgehoben, ist das Bundesamt gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren des Klägers fortzuführen (§§ 24, 31 AsylVfG). Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommt, liegen nicht vor.
30IV. Die Klage ist auch ansonsten zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Dabei kann offen bleiben, ob diese Frist zwei Wochen (§ 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylVfG)
31- so z.B. VG Stuttgart, Urteil vom 26. Mai 2014 - A 12 K 12/14 -, Abdruck S. 3 -
32oder in Anknüpfung an die gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG einwöchige Frist für die Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Woche (§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylVfG) ab Zustellung des Bescheids vom 28. Januar 2014 beträgt.
33So z.B. VG Ansbach, Urteil vom 8. April 2014 - AN 11 K 14.30189 -, juris Rn. 15.
34Im vorliegenden Fall wäre auch die Wochenfrist eingehalten. Der angefochtene Bescheid wurde dem Kläger ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Zustellungsurkunde am 30. Januar 2014 zugestellt; seine Klage ist am 6. Februar 2014 beim Verwaltungsgericht eingegangen.
35B. Die Klage ist auch begründet. Die in dem Bescheid des Bundesamtes vom 28. Januar 2014 enthaltenen Verwaltungsakte, nämlich die Feststellung, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig ist (I.) und die Anordnung seiner Abschiebung nach Ungarn (II.), sind in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
36I. Die Feststellung, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig ist, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für diese Feststellung ist § 27a AsylVfG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen sind nicht mehr erfüllt. Zwar war zunächst Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig (1.). Diese Zuständigkeit ist jedoch mittlerweile auf die Beklagte übergegangen (2.). Durch den unveränderten Fortbestand des Ausspruchs unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids ist der Kläger auch in seinen Rechten verletzt (3.). Eine Aufrechterhaltung der Regelung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids auf anderer tatsächlicher oder rechtlicher Grundlage oder eine Umdeutung dieser Regelung in eine rechtmäßige Regelung kommen ebenfalls nicht in Betracht (4.).
371. Nach den hier gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, 31; im Folgenden: Dublin III-VO) noch maßgeblichen Bestimmungen der Dublin II-VO war zunächst Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Zwar ist der Kläger von der Türkei kommend über Griechenland in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist, so dass gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin II-VO eigentlich Griechenland für die Durchführung des Asylantrags des Klägers zuständig war. Jedoch verbietet sich eine Überstellung des Klägers dorthin aufgrund der dort weiterhin vorliegenden systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen
38- vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. (N.S. u.a.) -, NVwZ 2012, 417 (juris Rn. 87 ff.), sowie Entscheiderbrief 1/2015, S. 7, wonach der Bundesinnenminister Überstellungen nach Griechenland mit Erlass vom 12. Januar 2015 für ein weiteres Jahr ausgesetzt hat -,
39so dass die Beklagte zu prüfen hatte, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
40Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. (N.S. u.a.) -, NVwZ 2012, 417 (juris Rn. 96 und 107), sowie nunmehr Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO.
41Diese Prüfung führt jedenfalls deshalb auf die Zuständigkeit Ungarns, weil der Kläger dort vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt hat (vgl. Art. 13 Dublin II-VO). Im Übrigen hatten die ungarischen Behörden der Überstellung des Klägers zugestimmt.
422. Im für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist nicht mehr Ungarn, sondern die Beklagte für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Die Zuständigkeit für dieses Verfahren ist gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO auf die Beklagte übergegangen, weil zwischenzeitlich die Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2 Dublin II-VO verstrichen ist. Nach dieser Norm erfolgt die Überstellung eines Antragstellers aus dem ersuchenden Mitgliedstaat (hier: Deutschland) in den Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert hat (hier: Ungarn), spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme (Alt. 1) oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat (Alt. 2). Art. 20 Abs. 1 und 2 Dublin II-VO finden hier Anwendung, weil der Kläger auch in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat, so dass ein Fall der Wiederaufnahme i.S.d. Art. 16 Abs. 1 lit. c) bis e) und Art. 20 Dublin II-VO vorliegt.
43a) Hat ein Antragsteller einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Abschiebungsanordnung erhobenen Klage gestellt und wird dieser Antrag - wie im vorliegenden Fall - abgelehnt, beginnt die Überstellungsfrist gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2 Alt. 2 Dublin II-VO erst mit der Wirksamkeit dieser Entscheidung, d.h. mit deren Zustellung zu laufen. Der vom Kläger rechtzeitig gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die Abschiebungsandrohung gerichteten Klage ist ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung i.S.d. Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2 Alt. 2 Dublin II-VO, da dieser Antrag seit Inkrafttreten des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG i.d.F. durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95 EU vom 28. August 2013 (BGBl. I, S. 3474) am 6. September 2013 (Art. 7 Satz 2 des Gesetzes vom 28. August 2013) die Abschiebung des Klägers bis zur gerichtlichen Entscheidung über diesen Antrag ausschließt.
44Vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 13. Dezember 2013 - RO 9 S 13.30618 -, juris Rn. 19 ff.; VG Hannover, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 5 B 634/14 -, juris Rn. 23; VG Würzburg, Beschluss vom 11. Juni 2014 - W 6 S 14.50065 -, juris Rn. 20 ff.; VG Minden, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 10 L 553/14.A -, Abdruck S. 2 f. (jeweils zur Rechtlage nach der Dublin II-VO); VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 22. Oktober 2014 - Au 3 K 14.50135 -, juris Rn. 31 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Dezember 2014 - 23 L 3127/14.A -, juris Rn. 6 ff. (jeweils zur Rechtlage nach der Dublin III-VO).
45Dementsprechend beginnt die Überstellungsfrist in der hier vorliegenden Fallkonstellation nicht schon gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2 Alt. 1 Dublin II-VO mit der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch den ersuchten Mitgliedstaat zu laufen.
46So aber z.B. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2014- 13 A 1347/14.A -, Asylmagazin 2014, 343 (juris Rn. 5 ff.); VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. März 2014 - 13 L 644/14.A -, juris Rn. 26; VG Göttingen, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 B 86/14 -, juris Rn. 5 ff. (zur Rechtslage nach der Dublin II-VO); VG Minden, Urteil vom 12. Dezember 2014 - 6 K 1843/14.A -, Abdruck S. 5 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 2015 - 22 K 2262/14.A -, juris Rn. 37 f. (zur Rechtslage nach der Dublin III-VO); ähnlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014 - A 11 S 1285/14 -, InfAuslR 2014, 452 (juris Rn. 58) -, allerdings mit der Einschränkung, dass der Lauf der Überstellungsfrist vom Eingang eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bis zur Zustellung einer ablehnenden Entscheidung mit der Folge gehemmt wird, dass sich die Überstellungsfrist entsprechend verlängert.
47Dem Wortlaut des Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2 Alt. 2 Dublin II-VO lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob unter "Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn er aufschiebende Wirkung hat" nur die endgültige gerichtliche Entscheidung im Hauptsacheverfahren oder auch die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu verstehen ist. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union für den Fall, dass einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung - anders als hier - Erfolg beschieden ist, ausdrücklich festgestellt
48- vgl. Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 (Petrosian) -, NVwZ 2009, 639 (juris Rn. 33); a.A. wohl OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2014 - 13 A 1347/14.A -, Asylmagazin 2014, 343 (juris Rn. 5 ff.) -
49und gilt auch für den hier gegebenen Fall, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde. Art. 2 Dublin II-VO definiert weder den Begriff "Rechtsbehelf" noch den der "aufschiebenden Wirkung". Ausgehend davon, dass unionsrechtliche Begriffe autonom, d.h. losgelöst vom nationalen Begriffsverständnis zu interpretieren sind, lassen beide Begriffe es zu, einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, der nach nationalem Recht kraft Gesetzes dem Vollzug der Überstellung entgegen steht und der somit bis zu einer Entscheidung über diesen Antrag faktisch zu demselben Ergebnis wie eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO führt, als Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung anzusehen.
50Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: Juni 2012, § 27a Rn. 193 zu der mit § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG inhaltsgleichen Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG, sowie ders., in: GK-AsylVfG, Stand: November 2013, § 27a Rn. 228.
51Bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts sind jedoch nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden.
52Vgl. EuGH, Urteile vom 29. Januar 2009 - C-19/08 (Petrosian) -, NVwZ 2009, 639 (juris Rn. 34), vom 6. Juni 2013 - C-648/11 -, InfAuslR 2013, 299 (juris Rn. 50), und vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 (Abdullahi) -, ZAR 2014, 199 (juris Rn. 51).
53Ziel des Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2 sowie der inhaltsgleichen Regelung in Art. 19 Abs. 3 Unterabs. 1 Dublin II-VO ist es zu gewährleisten, dass angesichts der praktischen Komplexität und der organisatorischen Schwierigkeiten, die mit der Durchführung der Überstellung eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaats verbunden sind, der Mitgliedstaat, der eine solche Überstellung durchführt, nach beiden Tatbestandsalternativen des Art. 19 Abs. 3 Unterabs. 1 bzw. des Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2 Dublin II-VO über eine Frist von sechs Monaten für die Durchführung der Überstellung verfügt. Aus diesem Grund kann die Frist für die Durchführung der Überstellung erst zu laufen beginnen, wenn grundsätzlich sichergestellt ist, dass diese durchgeführt werden kann und lediglich noch deren Modalitäten zu regeln sind.
54Vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 (Petrosian) -, NVwZ 2009, 639 (juris Rn. 40 f. und 43 bis 45).
55Hierfür spricht insbesondere, dass die Überstellungsfrist, die nach dem Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags vom 15. Juni 1990 (ABl.1997, C 254, S. 1) noch einen Monat betrug, mit Inkrafttreten der Dublin II-VO auf Vorschlag der Kommission auf sechs Monate verlängert wurde, um den bei der Durchführung von Überstellungen auftretenden praktischen Schwierigkeiten angemessen Rechnung zu tragen.
56Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines dritten Landes in einem Mitgliedstaat gestellt hat, KOM (2001) 447 endgültig, S. 4, 5, 7 und 20.
57Steht ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bis zu einer Entscheidung über diesen Antrag kraft Gesetzes einer Durchführung der Überstellung entgegen, ist - ebenso wie dann, wenn die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Durchführung der Überstellung ausschließt -, nicht ausreichend sichergestellt, dass die Überstellung durchgeführt werden kann. Es lässt sich auch kein Hinweis dafür finden, dass der Unionsgesetzgeber beabsichtigt hätte, die hier zu entscheidende Fallgruppe anders zu behandeln als die beiden Fallgruppen, auf die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 29. Januar 2009 eingegangen ist.
58Vgl. Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 (Petrosian) -, NVwZ 2009, 639 (juris Rn. 43).
59Ebenso wenig ist ersichtlich, dass er die Absicht hatte, den Antragstellern die Möglichkeit einzuräumen, durch Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Frist für die Durchführung der Überstellung faktisch zu verkürzen.
60Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 11. Juni 2014 - W 6 S 14.50065 -, juris Rn. 23.
61Dementsprechend ist Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2 Alt. 2 Dublin II-VO zur Wahrung der praktischen Wirksamkeit der in dieser Regelung festgelegten Frist dahingehend auszulegen, dass unter "Entscheidung über den Rechtsbehelf" auch die Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu verstehen sein kann und dass dann, wenn ein solcher Antrag vom Gericht abgewiesen wird, die Überstellungsfrist erst mit der Zustellung dieser Entscheidung zu laufen beginnt.
62Das bereits zitierte Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 29. Januar 2009 steht dieser Entscheidung nicht entgegen. Zwar hat der Gerichtshof mit diesem Urteil für den Fall, dass einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung- anders als hier - stattgegeben wurde, entschieden, dass die Überstellungsfrist gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2 Alt. 2 Dublin II-VO nicht mit der Entscheidung über den Antrag, sondern erst mit der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache zu laufen beginnt.
63Vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 (Petrosian) -, NVwZ 2009, 639 (juris Rn. 46 und 53).
64Aus dieser Entscheidung folgt aber nicht, dass für die hier zu entscheidende Fallgruppe nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgestellt werden kann oder - umgekehrt - dass wenn für die hier zu entscheidende Fallgruppe auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist, dies auch für die vom Gerichtshof der Europäischen Union entschiedene Fallgruppe zu gelten hat.
65A.A. wohl OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2014- 13 A 1347/14.A -, Asylmagazin 2014, 343 (juris Rn. 9).
66Vielmehr ist angesichts des aus unionsrechtlicher Sicht offenen Wortlauts des Art. 20 Abs. 1 lit. b) Satz 2 Alt. 2 Dublin II-VO für jede Fallgruppe unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck bzw. - in der Diktion des Gerichtshofs - des Ziels der Überstellungsfrist gesondert zu bestimmen, welche Entscheidung - endgültige Entscheidung in der Hauptsache oder Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung - die Überstellungsfrist in Lauf setzt. Die Auslegung des Art. 20 Abs. 1 lit. b) Satz 2 Alt. 2 Dublin II-VO durch das Gericht gewährleistet, dass den Mitgliedstaaten bei allen relevanten Fallkonstellationen - ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird nicht gestellt, Ablehnung des Antrags oder Stattgabe - entsprechend dem laut Gerichtshof mit der Überstellungsfrist verfolgten Ziel für die Durchführung der Überstellung sechs Monate ab dem Zeitpunkt verbleiben, ab dem die Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Überstellung nicht (mehr) entgegen steht. Dem lässt sich nicht mit Erfolg entgegen halten, die bloße Hemmung der Vollziehung hindere die zuständigen Behörden nicht, bereits vor der Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit der Vorbereitung der Überstellung zu beginnen.
67A.A. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2014 - 13 A 1347/14.A -, Asylmagazin 2014, 343 (juris Rn. 18); VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. März 2014 - 13 L 644/14.A -, juris Rn. 26.
68Abgesehen davon, dass diese Überlegung dem Ziel der Überstellungsfrist widerspricht, dürfte sich eine derartige Vorgehensweise in der Praxis häufig als nicht oder nur schwer durchführbar erweisen. Zu denken ist insbesondere an Fälle der Überstellung kranker Personen, für die im Zielstaat der Überstellung besondere Vorkehrungen zu treffen sind, oder die vom Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bei Überstellungen von Familien nach Italien geforderten Zusicherungen der italienischen Behörden.
69Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 -, AuAS 2014, 244 (juris Rn. 16); EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel) -, HUDOC Rn. 120.
70Derartige Vorkehrungen lassen sich in der Praxis nur dann sachgerecht treffen, wenn der Termin der Überstellung zumindest absehbar ist. Dies ist nicht der Fall, solange noch ein gerichtliches Verfahren schwebt, aufgrund dessen eine Überstellung rechtlich unzulässig ist.
71b) Aufgrund der weiteren Beschlüsse vom 25. April (10 L 238/14.A) und 20. August 2014 (10 L 539/14.A), mit denen das Gericht auf § 80 Abs. 7 VwGO gestützte Anträge auf Abänderung des die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ablehnenden Beschlusses vom 6. März 2014 (10 L 115/14.A) abgelehnt hat, wurde die Überstellungsfrist nicht erneut in Lauf gesetzt. Die Anhängigkeit dieser beiden Verfahren stand einer Abschiebung des Klägers nicht entgegen, da § 80 Abs. 7 VwGO keine § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG entsprechenden Regelung enthält.
72c) Bei Anlegung des vorstehend dargelegten Maßstabs begann die Überstellungsfrist mit Zustellung des Beschlusses vom 6. März 2014 (10 L 115/14.A) zu laufen, mit dem das Gericht den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt hat. Anhaltspunkte dafür, dass Gründe für eine Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin II-VO) vorliegen, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, so dass die sechsmonatige Frist des Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2 Dublin II-VO im September 2014 mit der Folge ablief, dass die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Satz 1 Dublin II-VO auf die Beklagte übergegangen ist. Dem steht nicht entgegen, dass das Gericht mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 (10 L 909/14.A) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet hat. Zwar beginnt die Überstellungsfrist bei Stattgabe eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2 Alt. 2 Dublin II-VO grundsätzlich erst mit der abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu laufen.
73Vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 (Petrosian) -, NVwZ 2009, 639 (juris Rn. 46 und 53).
74Dies gilt aber jedenfalls dann nicht, wenn die Frist des Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2 Alt. 1 oder Alt. 2 Dublin II-VO - wie hier - bereits abgelaufen ist, bevor die aufschiebende Wirkung angeordnet wird.
75Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13 -, juris Rn. 35; a.A. wohl VG Düsseldorf, Urteil vom 12. September 2014 - 13 K 8286/13.A -, juris Rn. 63 ff.; s.a. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 6. Februar 2013- 13 LA 270/11 -, juris Rn. 6 ff. zu einer hier nicht vorliegenden Fallkonstellation.
76Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2 Alt. 2 Dublin II-VO soll dem ersuchenden Mitgliedstaat ausreichend Zeit für die Vorbereitung der Überstellung in den ersuchten Mitgliedstaat einräumen
77- vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 (Petrosian) -, NVwZ 2009, 639 (juris Rn. 44 f.) -,
78nicht aber eine neue Überstellungsfrist in Lauf setzen, wenn die aufschiebende Wirkung gerade wegen der Überschreitung der Überstellungsfrist angeordnet wurde. Dementsprechend ist Art. 20 Abs. 1 lit d) Satz 2 Alt. 2 Dublin II-VO einschränkend auszulegen.
79d) Dass Ungarn erneut für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden ist, lässt sich nicht feststellen. Ist die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats aufgrund Fristablaufs entfallen, so kann dessen erneute Zuständigkeit nur begründet werden, wenn die normativen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Im vorliegenden Fall kommt insoweit nur in Betracht, dass Ungarn (konkludent) von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch macht, indem sich die ungarischen Behörden weiterhin mit der Überstellung des Klägers dorthin einverstanden erklären. Dass die Ausübung des Selbsteintrittsrechts die Anwesenheit der betroffenen Person auf dem Staatsgebiet des betreffenden Staats voraussetzt
80- so Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: Juni 2012, § 27a Rn. 199 -,
81lässt sich weder dem Wortlaut der Norm, noch den Gesetzgebungsmaterialien entnehmen.
82Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines dritten Landes in einem Mitgliedstaat gestellt hat, KOM (2001) 447 endgültig, S. 11; die Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinnen in der Rechtssache C-4/11 (Puid) vom 18. April 2013, Rn. 70, gehen ebenfalls nicht von einer entsprechenden Einschränkung aus.
83Daraus, dass die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 der Übernahme des Klägers zugestimmt haben, kann nicht geschlossen werden, dass Ungarn unbefristet mit einer Überstellung des Klägers einverstanden ist. Die Zustimmungserklärung ist vielmehr im Kontext der Dublin II-VO zu verstehen, wonach Zuständigkeiten auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergehen, wenn bestimmte Fristen nicht eingehalten werden.
84Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 13. Januar 2015 - W 3 K 14.30092 -, juris Rn. 17; VG Ansbach, Urteil vom 16. Januar 2015 - AN 14 K 14.50166 -, juris Rn. 20; VG Sigmaringen, Urteil vom 28. Januar 2015 - A 1 K 500/14 -, juris Rn. 35.
85Auch der Unionsgesetzgeber ist davon ausgegangen, dass sich die Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats mit dem Ablauf der Überstellungsfrist erledigt.
86Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines dritten Landes in einem Mitgliedstaat gestellt hat, KOM (2001) 447 endgültig, S. 21.
87Aus diesen Gründen kann nicht bis zu einem ausdrücklichen Widerruf der Zustimmung bzw. einer ausdrücklichen Ablehnung der Überstellung durch den ersuchten Mitgliedstaat davon ausgegangen werden, dass dieser weiterhin mit einer Überstellung einverstanden ist.
88A.A. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 2 LA 15/15 -, juris Rn. 13.
89Anhaltspunkte dafür, dass die ungarischen Behörden trotz des zwischenzeitlichen Übergangs der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens weiterhin mit der Überstellung des Klägers einverstanden sind, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Die Beklagte hat weder im vorliegenden Fall noch in anderen beim erkennenden Gericht anhängigen Fällen eine entsprechende einzelfallbezogene Erklärung der Behörden des ersuchten Mitgliedstaats oder Nachweise dafür vorgelegt, dass sich im Verhältnis zu bestimmten Mitgliedstaaten eine entsprechende Verwaltungspraxis herausgebildet hätte.
903. Durch den unveränderten Fortbestand des Ausspruchs unter Nr. 1 des angefochtenen Bescheids trotz Ablaufs der Überstellungsfrist und Übergangs der Zuständigkeit für das Asylverfahren des Klägers auf die Bundesrepublik Deutschland ist dieser auch in seinen Rechten verletzt.
91Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. August 2013- 12 S 675/13 -, InfAuslR 2014, 29 (juris Rn. 13); VG Minden, Urteil vom 12. Dezember 2014 - 6 K 1843/14.A -, Abdruck S. 8 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Januar 2015 - 11 K 1640/14.A -, juris Rn. 24; VG Würzburg, Urteil vom 13. Januar 2015 - W 3 K 14.30092 -, juris Rn. 18; VG Ansbach, Urteil vom 16. Januar 2015 - AN 14 K 14.50166 -, juris Rn. 21 ff.; VG Sigmaringen, Urteil vom 28. Januar 2015 - A 1 K 500/14 -, juris Rn. 34 f.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 6a L 239/15.A -, juris Rn. 12 ff.; a.A. Hessischer VGH, Beschluss vom 25. August 2014 - 2 A 975/14.A -, juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014 - A 11 S 1285/14 -, InfAuslR 2014, 452 (juris Rn. 59, mit der Einschränkung, dass die Überstellung noch zeitnah möglich sein muss); Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 6. November 2014- 13 LA 66/14 -, InfAuslR 2015, 74 (juris Rn. 11 f.); OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 2 LA 15/15 -, juris Rn. 7; Berlit, jurisPR-BVerwG 12/2014 Anm. 3, S. 2; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: November 2014, § 27a Rn. 234.
92Diese Rechtsverletzung ergibt sich schon aus dem nationalen Recht (a). Das Unionsrecht steht der Anwendung des nationalen Rechts nicht entgegen (b). Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich nichts anderes (c). Dass sich der Kläger auf die Verletzung seiner Rechte beruft, verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (d).
93a) Nach nationalem Recht verletzt die einer Ablehnung des Asylantrags als unzulässig gleichkommende (s.o. A. I.) Feststellung, dass der Asylantrag unzulässig ist, den Kläger in seinen Rechten, weil dem Kläger gemäß §§ 24, 31 AsylVfG ein Anspruch auf sachliche Prüfung seines Asylantrags durch die Beklagte zusteht. Die Beklagte darf allerdings gemäß § 27a AsylVfG dann von einer sachlichen Prüfung eines Asylantrags absehen, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Liegen diese Voraussetzungen - so wie hier - nicht vor, verletzt der objektiv rechtswidrige Verwaltungsakt das subjektiv-öffentliche Recht des Klägers aus §§ 24, 31 AsylVfG, da dann nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Prüfung des Asylbegehrens überhaupt bzw. innerhalb angemessener Frist erfolgt. Dies gilt unabhängig vom Schutzzweck des § 27a AsylVfG. Auf den Schutzzweck der verletzten Norm kommt es hier angesichts der Verletzung anderweitiger subjektiver Rechte nicht an.
94Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. August 2013- 12 S 675/13 -, InfAuslR 2014, 29 (juris Rn. 13); VG München, Gerichtsbescheid vom 26. November 2014 - M 21 K 14.30334 -, Abdruck S. 15 ff ; VG Würzburg, Urteil vom 13. Januar 2015- W 3 K 14.30092 -, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 2015 - 22 K 2262/14.A -, juris Rn. 43; VG Gelsen-kirchen, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 6a L 239/15.A -, juris Rn. 12 ff.
95b) Das Unionsrecht steht der Anwendung der vorstehend dargelegten Rechtsgrundsätze nicht entgegen. Allerdings hat das Unionsrecht Vorrang gegenüber dem nationalen Recht; daraus folgt die Verpflichtung der nationalen Gerichte und Behörden, unmittelbar geltendes Unionsrecht ohne Rücksicht auf nationales Recht anzuwenden und entgegenstehendes nationales Recht unberücksichtigt zu lassen.
96Vgl. EuGH, Urteile vom 15. Juli 1964 - Rechtssache 6/64 (Cos-ta) -, juris S. 6 f., vom 9. März 1978 - Rechtssache 106/77 -, NJW 1978, 1741 (juris S. 5), und vom 19. Januar 2010 - C-555/07 (Kücükdeveci) -, NJW 2010, 427 (juris Rn. 54).
97Im vorliegenden Fall steht das Unionsrecht dem nationalen Recht aber jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO Asylbewerbern ebenfalls ein subjektives Recht einräumt, sich auf den Ablauf der Überstellungsfrist und den damit verbundenen Übergang der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens zu berufen.
98Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. August 2013- 12 S 675/13 -, InfAuslR 2014, 29 (juris Rn. 13); VG Ansbach, Urteil vom 16. Januar 2015 - AN 14 K 14.50166 -, juris Rn. 21 ff.; weitergehend (Zuständigkeitsregelungen der Dublin-Verordnungen begründen generell Rechte der betroffenen Asylbewerber) VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 2015- 22 K 2262/14.A -, juris Rn. 47 ff.; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014 - A 11 S 1285/14 -, InfAuslR 2014, 452 (juris Rn. 59) unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, InfAuslR 2014, 293 (juris Rn. 25 ff.); Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 6. November 2014 - 13 LA 66/14 -, InfAuslR 2015, 74 (juris Rn. 11 f.); OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 2 LA 15/15 -, juris Rn. 7; Berlit, jurisPR-BVerwG 12/2014 Anm. 3, S. 2; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: November 2014, § 27a Rn. 234.
99Zwar räumt die Dublin II-VO einem Asylbewerber kein Recht auf Prüfung seines Antrags in einem bestimmten Staat ein
100- vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. August 2013- 12 S 675/13 -, InfAuslR 2014, 29 (juris Rn. 13); Nieder-sächsisches OVG, Beschluss vom 6. November 2014 - 13 LA 66/14 -, InfAuslR 2015, 74 (juris Rn. 11) -
101und dienen die Zuständigkeitsregelungen der Dublin II-VO einer zeitnahen Feststellung des zuständigen Mitgliedstaats und einer zeitnahen Überstellung in diesen Staat
102- vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, InfAuslR 2014, 293 (juris Rn. 25); OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 2 LA 15/15 -, juris Rn. 7 -
103und damit in erster Linie dem Schutz öffentlicher Interessen.
104Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2014- A 3 S 265/14 -, Abdruck S. 9.
105Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Jedenfalls einzelne Regelungen der Dublin II-VO dienen zumindest auch dem Schutz von Asylbewerbern. Dies ist in der Rechtsprechung z.B. für Art. 6 Abs. 2 Dublin II-VO (Zuständigkeit für unbegleitete Minderjährige)
106- vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 2 A 313/13 -, juris Rn. 38; s.a. EuGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - C-648/11 -, InfAuslR 2013, 299 (juris Rn. 55) -
107sowie Art. 15 Abs. 2 Dublin II-VO (Zusammenführung von Familienmitgliedern bei Hilfsbedürftigkeit)
108- vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2014 - A 3 S 265/14 -, Abdruck S. 9 -
109anerkannt. Dementsprechend trifft die Auffassung des Generalanwalts Jääskinnen, die Dublin II-VO sei nicht darauf gerichtet, Rechte des Einzelnen zu begründen, sondern (nur) darauf, die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten zu regeln
110- vgl. Schlussanträge in der Rechtssache C-4/11 (Puid) vom 18. April 2013, Rn. 58 -,
111zwar im Grundsatz, nicht aber absolut zu.
112Auch die Regelung in Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO dient nicht nur dem Schutz öffentlicher Interessen, sondern - gleichrangig - auch dem Schutz des Interesses des betroffenen Asylbewerbers an einer zügigen Durchführung seines Asylverfahrens. Aus Erwägungsgrund Nr. 4 zur Dublin II-VO ergibt sich, dass die Verordnung "insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen" soll, "um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden." Schon diese offen formulierte, nicht auf den Schutz staatlicher Interessen beschränkte Erwägung deutet darauf hin, dass jedenfalls einzelne Regelungen der Verordnung zumindest auch dem Schutz der Interessen der betroffenen Asylbewerber, nämlich dem effektiven Zugang zu einem Asylverfahren innerhalb angemessener Frist und - soweit die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen - der Verleihung eines Schutzstatus dienen. Dies wird durch die Ziele bestätigt, die der Unionsgesetzgeber mit der Verordnung erreichen wollte. Danach soll die Verordnung u.a. sicherstellen, "dass jeder Asylbewerber effektiv Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft hat, indem … Bestimmungen festgelegt werden, die im Falle einer Fristüberschreitung Konsequenzen ermöglichen" (Hervorhebungen durch das Gericht).
113Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines dritten Landes in einem Mitgliedstaat gestellt hat, KOM (2001) 447 endgültig, S. 3.
114In einem Arbeitspapier der Kommission zur Überarbeitung des Dublin-Übereinkommens wird die Gewährleistung eines effektiven Zugangs zum Asylverfahren für alle Antragsteller ("for all applicants") sogar als Hauptzweck ("fundamental purpose") dieses Übereinkommens bezeichnet.
115Vgl. Commission of the European Communities; Commission staff working paper, Revisiting the Dublin Convention, SEC (2000) 522.
116Insbesondere wollte der Unionsgesetzgeber mit der Regelung in Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO das Problem des "refugee in orbit" vermeiden, dessen Asylantrag über längere Zeit in keinem Mitgliedstaat geprüft wird. Dieses Ziel wird gleichrangig neben der Erwägung genannt, dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsamen Zielvorgaben zur Kontrolle der illegalen Zuwanderung nicht umsetzt, gegenüber den Partnerländern die Folgen tragen soll.
117Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines dritten Landes in einem Mitgliedstaat gestellt hat, KOM (2001) 447 endgültig, S. 20; Filzwieser/Sprung, Dublin II- VO, 1. Auflage 2010, Art. 19 Rn. 34; dies., Dublin III-VO, 1. Auflage 2014, Art. 29 Rn. 9.
118Auch der Gerichthof der Europäischen Union erkennt an, dass die Dublin II-VO hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen
119- vgl. Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. (N.S. u.a.) -, NVwZ 2012, 417 (juris Rn. 79), und vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 (Abdullahi) -, ZAR 2014, 199 (juris Rn. 53) -,
120und dass der Mitgliedstaat, in dem sich ein Asylbewerber befindet, darauf zu achten hat, dass eine Situation, in der dessen Grundrechte verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird.
121Vgl. Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. (N.S. u.a.) -, NVwZ 2012, 417, (juris Rn. 98), und vom 14. November 2013 - C-4/11 (Puid) -, NVwZ 2014, 129 (juris Rn. 35).
122Verzögerungen bei der Überstellung eines Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedstaat stehen dem Ziel des Verordnungsgebers - Gewährleistung, dass trotz Durchführung des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats über Asylanträge innerhalb angemessener Frist entschieden wird - in gleicher Weise entgegen wie ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats.
123Dass sich aufgrund Zeitablaufs eine Verpflichtung der Beklagten ergeben kann, zur sachlichen Prüfung des Asylantrags überzugehen, erkennen auch einige Vertreter der Gegenansicht, wonach sich Asylbewerber nicht auf den Ablauf der Überstellungsfrist und den damit verbundenen Zuständigkeitsübergang berufen können, an. Danach hat die zuständige Behörde im Falle einer unangemessen langen Verfahrensdauer von einer Überstellung abzusehen und das Verfahren mit der sachlichen Prüfung des Asylantrags fortzusetzen. Keine Einigkeit besteht allerdings bezüglich dessen, was unangemessen ist.
124Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014- A 11 S 1285/14 -, InfAuslR 2014, 452 (juris Rn. 59: solange Überstellung noch zeitnah möglich ist); VG Düsseldorf, Urteil vom 12. September 2014 - 13 K 8286/13.A -, juris Rn. 88 ff. (zwölf Monate unter Berücksichtigung der Entscheidungsfrist aus § 24 Abs. 4 AsylVfG).
125Abgesehen davon, dass es sich verbieten dürfte, die (unionsrechtliche) Unangemessenheit der Verfahrensdauer unter Rückgriff auf dem nationalen Recht entliehene Wertungen zu bestimmen, entnimmt das Gericht der Regelung in Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO und dem vom Unionsgesetzgeber mit dieser Regelung (auch) verfolgten Ziel, eine unangemessene Verzögerung der sachlichen Prüfung von Asylanträgen auszuschließen, dass der Unionsgesetzgeber für die Durchführung der Überstellung eine Dauer von sechs Monaten als angemessen erachtet hat.
126c) Mit seiner Auffassung, die Regelung in Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO verleihe Asylbewerbern ein subjektives Recht, sich auf den Ablauf der Überstellungsfrist und den damit verbundenen Zuständigkeitsübergang zu berufen, setzt sich das Gericht nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der europäischen Union. Dies gilt insbesondere auch für dessen Urteil vom 10. Dezember 2013
127- C-394/12 (Abdullahi) -, ZAR 2014, 199 (juris) -,
128auf das sich die Gegenansicht, wonach sich Asylbewerber nicht auf den Ablauf der Überstellungsfrist und den damit verbundenen Zuständigkeitsübergang berufen können, stützt.
129Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 6. November 2014 - 13 LA 66/14 -, InfAuslR 2015, 74 (juris Rn. 11 f.); OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 2 LA 15/15 -, juris Rn. 8 f.; Berlit, jurisPR-BVerwG 12/2014 Anm. 3, S. 2.
130Mit diesem Urteil hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO niedergelegten Kriteriums (Mitgliedstaat der ersten Einreise) zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht.
131Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 (Abdul-lahi) -, ZAR 2014, 199 (juris Rn. 62).
132Weder verhält sich diese Entscheidung zu sämtlichen der in Kapitel III (Art. 5 bis 14) der Dublin II-VO aufgeführten Kriterien, noch enthält sie die Aussage, dass Asylbewerber sich gegen eine Überstellung in den Staat, der ihrer Aufnahme bzw. Wiederaufnahme zugestimmt hat, unabhängig vom jeweiligen Zuständigkeitskriterium allein darauf berufen können, dass dort systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen vorliegen. Dasselbe gilt bezüglich der hier relevanten Frage, ob Asylbewerber sich auf den Ablauf der Überstellungsfrist und den damit verbundenen Zuständigkeitsübergang berufen können.
133Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 12. Januar 2015 - 11 K 1640/14.A -, juris Rn. 26 ff. und vom 5. Februar 2015 - 22 K 2262/14.A -, juris Rn. 70 ff.; VG Sigmaringen, Urteil vom 28. Januar 2015 - 1 K 500/14 -, juris Rn. 35; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 6a L 239/15.A -, juris Rn. 16.
134Vielmehr ist ausgehend von dem Grundsatz, dass die Dublin II-VO nicht darauf gerichtet ist, Rechte des Einzelnen zu begründen
135- vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinnen in der Rechtssache C-4/11 (Puid) vom 18. April 2013, Rn. 58 -,
136für jede Zuständigkeitsregelung der Dublin-II-VO einzeln zu untersuchen, ob sie subjektive Rechte zugunsten von Asylbewerbern begründet. Dies ist in Bezug auf die Regelung in Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO - wie bereits unter b) dargelegt - der Fall.
137d) Dass sich der Kläger auf den Ablauf der Überstellungsfrist und den damit verbundenen Zuständigkeitsübergang beruft, verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben, insbesondere nicht gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens.
138So aber VG Düsseldorf, Urteil vom 12. September 2014 - 13 K 8286/13.A -, juris Rn. 83 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 3. März 2015 - VG 5 L 108/15.A -, Rn. 19.
139Die Rechtsordnung lässt widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Ein solches Verhalten ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen. Das ist der Fall, wenn der Betroffene zumindest daran mitgewirkt hat, dass bei dem anderen Teil der Eindruck entstehen musste, er werde sich im Nachhinein nicht auf eine bestimmte Rechtsposition berufen.
140Vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2014 - 5 C 26.13 -, NVwZ-RR 2015, 46 (juris Rn. 31); OVG NRW, Urteil vom 13. August 2014 - 8 B 340/14 -, NVwZ-RR 2014, 918 (juris Rn. 28); VG Hamburg, Urteil vom 17. März 2014 - 8 A 445/14 -, juris Rn. 18; Grüneberg, in: Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 74. Auflage 2015, § 242 Rn. 55.
141Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Kläger hat keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, der einer erfolgreichen Berufung auf das Verstreichen der Überstellungsfrist entgegenstehen würde. Vor allem ist weder substanziiert dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der Kläger gegenüber der Beklagten den Eindruck erweckt hätte, er werde die Bundesrepublik Deutschland innerhalb der Überstellungsfrist freiwillig verlassen, und eine fristgerechte Abschiebung gerade mit Blick auf ein solches Verhalten des Klägers unterblieben wäre.
1424. Eine Aufrechterhaltung der Regelung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids auf anderer tatsächlicher oder rechtlicher Grundlage oder eine Umdeutung dieser Regelung in eine rechtmäßige Regelung kommen ebenfalls nicht in Betracht.
143a) Erweist sich, dass die Begründung eines angefochtenen Bescheids dessen Regelung nicht trägt, hat das Gericht zu prüfen, ob diese gestützt auf andere, in der Begründung des angefochtenen Bescheids nicht enthaltene tatsächliche oder rechtliche Erwägungen ganz oder teilweise aufrechterhalten werden kann. Etwas anderes gilt nur, wenn die Schranke eingreift, die der Zulässigkeit eines Nachschiebens von Gründen entgegen steht, wenn also die anderweitige rechtliche Begründung oder die erstmals zugrundegelegten Tatsachen zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheids führten.
144Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1982 - 8 C 12.81 -, BVerwGE 64, 356 (juris Rn. 12), sowie vom 19. August 1988- 8 C 29.87 -, BVerwGE 80, 96 (juris Rn. 11 ff.); Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 113 Rn. 17.
145Dies gilt grundsätzlich auch für das Asylverfahren.
146Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 9 C 53.97 -, BVerwGE 108, 30 (juris Rn. 16).
147Von der Aufrechterhaltung der Regelung eines Bescheids auf anderer tatsächlicher oder rechtlicher Grundlage ist die Umdeutung (§ 47 VwVfG) zu unterscheiden. Während bei ersterer die Regelung des angefochtenen Verwaltungsakts unangetastet bleibt und lediglich auf eine neue Grundlage gestellt wird, wird die Regelung des angefochtenen Verwaltungsakts bei der Umdeutung durch eine neue Regelung ersetzt. Dazu sind im gerichtlichen Verfahren auch die Verwaltungsgerichte ermächtigt.
148Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1988 - 8 C 29.87 -, BVerwGE 80, 96 (juris Rn. 12).
149Auch dies gilt grundsätzlich auch für das Asylverfahren.
150Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2001 - 1 C 4.01 -, BVerwGE 115, 111 (juris Rn. 10).
151b) Eine Aufrechterhaltung der Regelung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids auf anderer rechtlicher oder tatsächlicher Grundlage ist weder gestützt auf § 26a AsylVfG noch gestützt auf § 71a AsylVfG möglich.
152Siehe hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2015-1 B 2.15 -, juris Rn. 8, sowie Bayerischer VGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - 20 B 13.30332 -, juris Rn. 20, die diese Frage für einen auf §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG gestützten Bescheid offen lassen.
153aa) Die Regelung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids kann nicht gestützt auf § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG aufrecht erhalten werden. Nach dieser Norm kann sich ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 GG (sicherer Drittstaat) eingereist ist, nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Ergänzend hierzu bestimmt § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG, dass dann, wenn ein Asylantrag nur nach § 26a AsylVfG abgelehnt wird, nur festzustellen ist, dass dem Ausländer aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht.
154Zwar ist Ungarn als Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 2 AsylVfG ein sicherer Drittstaat. Jedoch findet die Drittstaatenregelung gemäß § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG keine Anwendung, wenn die Beklagte - wie hier (s.o. 2.) - aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
155bb) Eine Aufrechterhaltung der Regelung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids auf Grundlage des § 71a Abs. 1 AsylVfG scheidet ebenfalls aus. Nach dieser Norm ist ein weiteres Asylverfahren dann, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat i.S.d. § 26a AsylVfG, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.
156Die Regelung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids kann nicht auf Grundlage des § 71a Abs. 1 AsylVfG aufrecht erhalten werden, weil dies angesichts der besonderen Ausgestaltung des Asylverfahrensgesetzes zu einer Wesensveränderung dieser Regelung führte. Das Bundesamt hat sich bisher auf die der eigentlichen Sachentscheidung vorgelagerte Prüfung der Zuständigkeit der Beklagten beschränkt und ist nicht in die sachliche Prüfung des Asylbegehrens eingetreten, zu der nicht nur die Prüfung der in §§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG (s.o. A. II.), sondern auch die Prüfung der in § 71a Abs. 1 AsylVfG, 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG normierten Voraussetzungen gehört. Die sachliche Prüfung des Asylbegehrens ist jedoch - wie bereits unter A. II. dargelegt - aufgrund der besonderen Ausgestaltung des Asylverfahrensgesetzes (Beschleunigung des Verfahrens, Konzentration des Verfahrens auf das Bundesamt, umfassende Verfahrensgarantien) dem Bundesamt vorbehalten.
157Die mit einer Aufrechterhaltung auf Grundlage des § 71a Abs. 1 AsylVfG verbundene Wesensänderung der Regelung unter Ziffer 1 wird auch bei einem Blick auf die mit einer auf § 27a AsylVfG sowie die mit einer auf § 71a Abs. 1 AsylVfG gestützten Entscheidung verbundenen "Nebenentscheidungen" deutlich. Da diese Entscheidungen regelhaft zusammen mit der Entscheidung gemäß § 27a bzw. 71a Abs. 1 AsylVfG ergehen, sind letztere nicht isoliert zu betrachten, sondern sind die "Nebenentscheidungen" in die Betrachtung, ob eine Wesensveränderung vorliegt, mit einzubeziehen.
158Während bei einer Entscheidung gemäß § 27a AsylVfG - wie auch im vorliegenden Fall - eine Abschiebungsanordnung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat ergeht (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG), ist bei einer auf § 71a Abs. 1 AsylVfG gestützten Entscheidung zunächst zu prüfen, ob Abschiebungsverbote bezüglich des Herkunftsstaats des Ausländers vorliegen (§§ 71a Abs. 2 Satz 1, 24 Abs. 2 AsylVfG) und auf Grundlage dieser Prüfung die Abschiebung in den Herkunftsstaat anzudrohen (§§ 71a Abs. 4, 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Schon beim Austausch des Zielstaats der Abschiebung handelt es sich um eine weitgehende inhaltliche Änderung.
159Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -, BVerwGE 150, 29 (juris Rn. 35).
160c) Die Regelung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids kann auch nicht gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG in die rechtmäßige Ablehnung eines Zweitantrags (§ 71a AsylVfG) umgedeutet werden.
161Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. Januar 2015 - 13a ZB 14.50071 -, juris Rn. 9; VG Regensburg, Urteil vom 21. Oktober 2014 - RO 9 K 14.30217 -, juris Rn. 22 ff.; VG München, Gerichtsbescheid vom 26. November 2014 - M 21 K 14.30334 -, Abdruck, S. 19 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 13. Januar 2015 - W 3 K 30092 -, juris Rn. 19 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 16. Januar 2015 - AN 14 K 14.50166 -, juris Rn. 24 ff.; VG Oldenburg, Urteil vom 11. März 2015 - 1 A 156/15 -, juris Rn. 24 ff.; s.a. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 1 B 2.15 -, juris Rn. 8, und Bayerischer VGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - 20 B 13.30332 -, juris Rn. 20, die diese Frage für einen auf §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG gestützten Bescheid offen lassen.
162§ 47 Abs. 1 VwVfG bestimmt, dass ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden kann, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Dies gilt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts.
163Das Gericht lässt offen, ob eine Umdeutung auch schon deshalb ausgeschlossen ist, weil sie der in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck gekommenen Absicht widerspricht, nicht in eine sachliche Prüfung des Asylantrags des Klägers einzutreten, oder ob der angefochtene Bescheid aufgehoben werden muss, um den Asylantrag des Kläger überhaupt sachlich prüfen zu können. Die Voraussetzungen für eine Umdeutung liegen hier jedenfalls deshalb nicht vor, weil die Ablehnung der Prüfung eines Zweitantrags nicht auf dasselbe Ziel gerichtet ist und für den Betroffenen mit ungünstigeren Rechtsfolgen verbunden ist wie bzw. als die vom Bundesamt getroffene Regelung. Die Frage nach dem für die Prüfung des Asylverfahrensgesetzes zuständigen Mitgliedstaats ist der Prüfung des Asylantrags - wie bereits unter A. II. dargelegt - vorgelagert und betrifft nicht das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Asylanspruchs, zu denen auch die Voraussetzungen gehören, unter denen nach §§ 71a Abs. 1 AsylVfG, 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ein in einem anderen Staat abgeschlossenes Asylverfahren wiederaufzugreifen ist. Vielmehr kommt es für die Entscheidung nach § 27a AsylVfG allein darauf an, ob die Beklagte nach den Vorschriften der Dublin II-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder nicht. Außerdem hat die Ablehnung eines Zweitantrags nach § 71a AsylVfG eine entscheidend andere Rechtswirkung. Dies ergibt sich bereits daraus, dass im Falle der Ablehnung eines Zweitantrags keine Abschiebungsanordnung in den zuständigen Mitgliedstaat, sondern regelmäßig eine Abschiebungsandrohung in den jeweiligen Herkunftsstaat ergeht. Die Beklagte müsste somit im Rahmen der Prüfung des Zweitantrags nicht nur die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, sondern gemäß §§ 71a Abs. 2 Satz 1, 24 Abs. 2 AsylVfG auch zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG prüfen.
164Ferner steht einer Umdeutung auch entgegen, dass hier über eine Anfechtungsklage zu entscheiden ist, während im Falle der Ablehnung eines Zweitantrags die Verpflichtungsklage die statthafte Klageart ist.
165VG Ansbach, Urteil vom 16. Januar 2015 - AN 14 K 14.50166 -, juris Rn. 31.
166II. Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützte Abschiebungsanordnung nach Ungarn in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides ist inzwischen ebenfalls rechtswidrig geworden und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Nach dieser Norm ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Wie bereits ausgeführt, ist Ungarn nicht mehr für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Außerdem steht nicht i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG fest, dass Ungarn nach Ablauf der Überstellungsfrist weiter bereit ist, den Kläger wiederaufzunehmen (s.o. I. 2. d).
167Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
1Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob mit Bekanntgabe des Beschlusses, mit dem der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Dublin II-VO neu zu laufen beginnt, da eine Abschiebung wegen der Regelung des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG während der Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens unzulässig war, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig.
3Es kann offen bleiben, ob dies schon deshalb gilt, weil es sich um auslaufendes Recht handelt. Für alle ab dem 1. Januar 2014 gestellten Anträge auf internationalen Schutz sowie Gesuche der Mitgliedstaaten auf Aufnahme oder Wiederaufnahme ist nicht mehr die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (im Folgenden: Dublin II-VO), sondern nach ihrem Artikel 49 Abs. 2 die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (im Folgenden: Dublin III-VO) anwendbar.
4Die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage bedarf jedenfalls deshalb nicht der Klärung im Berufungsverfahren, weil sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres – verneinend – beantworten lässt.
5Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 Dublin II-VO erfolgt die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Entscheidung über den Rechtsbehelf die (rechtskräftige) gerichtliche Entscheidung über die Klage gegen die Überstellungsentscheidung im Hauptsacheverfahren ist.
6Vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 – C-19/08 (Petrosian u.a.) -, Slg. 2009, I-495; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, DVBl. 2014, 790 = juris, Rn. 53, und Beschluss vom 8. Mai 2014 – 13 A 827/14.A -, juris, Rn. 5; wie hier etwa auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. März 2014 – 13 L 644/14.A -, juris; VG Göttingen, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 B 86/14 -, juris.
7Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung. Dem Rechtsbehelf selbst muss aufschiebende Wirkung zukommen. Dies trifft – auch nach dem Unionsrecht – nur auf einen Rechtsbehelf zu, mit dem über die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung und ihren Bestand (abschließend) entschieden wird. Mit einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann nicht die Aufhebung der behördlichen Entscheidung, sondern nur die Aussetzung des Vollzugs erreicht werden. Zudem vermag nicht die Antragstellung, sondern nur die stattgebende gerichtliche Entscheidung die aufschiebende Wirkung herbeizuführen, deren Endpunkt die Hauptsacheentscheidung ist.
8Diese Überlegungen werden durch die Systematik der Dublin II-VO bestätigt. Gegenstand des Rechtsbehelfs ist die Entscheidung des Beklagten nach Art. 19 Abs. 1 Dublin II-VO, den Asylantrag nicht zu prüfen und den Antragsteller an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen. Nach Art. 19 Abs. 2 Satz 3 Dublin II-VO kann gegen diese Entscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Dass dies allein die Klage, nicht aber der Antrag auf Aussetzung sein kann, zeigt vor allem Art. 19 Abs. 2 Satz 4 Dublin II-VO. Danach hat der gegen die Überstellungsentscheidung eingelegte Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung, es sei denn, die Gerichte oder zuständigen Stellen entscheiden im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders. An diese Vorgaben, die der Sache nach zwischen dem Hauptsache- und dem Aussetzungsverfahren trennen, knüpft der folgende Absatz 3 des Art. 19 Dublin II-VO an, indem er die Frist nur dann erst mit der Entscheidung über den Rechtsbehelf beginnen lässt, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, wenn er also – so lässt sich mit Blick auf Absatz 2 präzisieren – im Einzelfall aufgrund einer Entscheidung der Gerichte oder zuständigen Stellen nach Maßgabe des mitgliedstaatlichen Rechts aufschiebende Wirkung hat. Dem entspricht das nationale Recht. Ein Rechtsbehelf, dem aufschiebende Wirkung zukommt, ist nach § 80 Abs. 1 VwGO – neben dem Widerspruch – nur die Klage. Die Klage gegen die Überstellungsentscheidung des Bundesamts hat – unionsrechtskonform – aber nach § 75 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, diese wird gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG in der seit dem 6. September 2013 gültigen Fassung im Einzelfall durch das Gericht angeordnet.
9Hielte man den vorläufigen Rechtsschutzantrag für den Rechtsbehelf im Sinne des Art. 19 Abs. 3 Dublin II-VO, führte dies überdies zu dem sinnwidrigen Ergebnis, dass auch bei einer Stattgabe die Überstellungsfrist zu laufen begänne und regelmäßig vor einer Entscheidung in der Hauptsache abliefe. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass bei Aussetzung der Vollziehung der Überstellung die Frist erst mit der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung im Hauptsachverfahren beginnt.
10Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 – C-19/08 (Petrosian u.a.) -, Slg. 2009, I-495; OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2014 - 13 A 827/14.A -, juris (zu § 34a Abs. 2 AsylVfG a.F. und einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO); Nds. OVG, Beschluss vom 2. August 2012 - 4 MC 133/12 -, juris; VGH Bad-Württ., Urteil vom 19. Juni 2012 – A 2 S 1355/11 -, juris.
11Diese systematischen Überlegungen werden durch die Dublin III-VO bestätigt, in deren Art. 27 klar zwischen dem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung und dem Antrag, die Durchführung einer Überstellungsentscheidung auszusetzen, unterschieden wird.
12Hiervon ausgehend führen Sinn und Zweck der Überstellungsfrist, den Mitgliedstaaten Zeit zu geben, um die (technischen) Modalitäten der Durchführung der Überstellung zu regeln, wofür grundsätzlich die vollen sechs Monate zur Verfügung stehen sollen,
13vgl. dazu EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 – C-19/08 (Petrosian u.a.) -, Slg. 2009, I-495,
14zu keinem anderen Ergebnis. Die Frist berechnet sich in der Regel ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme durch den zuständigen Mitgliedstaat, da ein gegen die Überstellungsentscheidung eingereichter Rechtsbehelf nach Art. 19 Abs. 2 Satz 4 Dublin II-VO keine aufschiebende Wirkung hat. Nur wenn ausnahmsweise aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung im Einzelfall die Vollziehung ausgesetzt ist, ist die Entscheidung über den Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren – also die abschließende gerichtliche Entscheidung darüber, ob die Überstellung in Zukunft erfolgen wird – für den Fristbeginn maßgeblich.
15Hiervon ausgehend kann auch § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG nicht dazu führen, dass die Überstellungsfrist erst oder erneut mit der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu laufen beginnt.
16So aber VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. April 2014 - 2 L 55/14.A -, juris, Rn. 21; VG Göttingen, Beschluss vom 28. November 2013 - 2 B 887/13 -, juris, Rn. 7 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 4. Juni 2014 - 10 AE 2414/14 -, juris, Rn. 20 ff.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, November 2013, § 27a Rn. 227 f.
17Nach dieser Vorschrift ist die Abschiebung bei rechtzeitiger Stellung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Dadurch wird, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht zu einem Rechtsbehelf im Sinne des Art. 19 Abs. 3 Dublin II-VO, der nach der obigen Auslegung allein die Klage ist. Die Anordnung eines Vollziehungshindernisses durch den nationalen Gesetzgeber kann ferner deshalb nicht mit der vorläufigen Aussetzung des Vollzugs der Abschiebungsanordnung durch gerichtlichen Eilbeschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO gleichgesetzt werden, weil dies den unmittelbar geltenden Vorgaben der Dublin II-VO zuwider liefe. Nach Art. 19 Abs. 2 Satz 4 Dublin II-VO steht die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes der Durchführung der Überstellung nicht entgegen, es sei denn, der Rechtsbehelf hat aufgrund einer Entscheidung der Gerichte oder zuständigen Stellen im Einzelfall aufschiebende Wirkung. Verankert ist damit zum einen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis, zum anderen das Erfordernis einer gerichtlichen oder behördlichen, konkret-individuellen Anordnung. Dem liegt der Beschleunigungsgedanke zugrunde, der auch Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 Dublin II-VO ist, wonach die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat der Asylantragstellung übergeht, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Im öffentlichen Interesse soll eine zeitnahe Überstellung erfolgen, im Interesse des Asylbewerbers sein Antrag in angemessener Zeit geprüft werden.
18Dem Einwand der Beklagten, es stünden dann aber in Deutschland aufgrund des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG nicht die vollen sechs Monate für die Organisation der Überstellung zur Verfügung, eine Schlechterstellung als Folge eines zugunsten der Antragsteller geschaffenen gesetzlichen Abschiebungshindernisses sei aber unzulässig, ist nicht zu folgen. Die bloße Hemmung der Vollziehung hindert die zuständige Ausländerbehörde schon nicht, bis zur Entscheidung über den Eilantrag bereits mit der Vorbereitung der weiterhin zulässigen, nur noch nicht durchführbaren Überstellung zu beginnen.
19So auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. März 2014 – 13 L 644/14.A -, juris, Rn. 26.
20Abgesehen davon beruht die von der Beklagten bemängelte Verkürzung des sechsmonatigen Zeitraums um die Dauer des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens auf einer Entscheidung des nationalen Gesetzgebers, die durch die Dublin II-VO nicht vorgegeben ist. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie II) vom 28. August 2013 (BGBl. I, S. 3474) ist § 34a Abs. 2 AsylVfG bereits mit Wirkung vom 6. September 2013 geändert worden, obwohl zu dem Zeitpunkt noch die Dublin II-VO anwendbar war. Die Vorgabe des Art. 27 Abs. 3 lit. c Satz 2 der Dublin III-VO, wonach die Überstellung auszusetzen ist, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ihrer Durchführung ergangen ist, ist erst ab dem 1. Januar 2014 – und damit auch für eine Vielzahl von Altfällen noch nicht – anwendbar.
21Entgegenstehende Rechtsprechung anderer Obergerichte, die eine bundeseinheitliche Klärung erforderte, ist nicht ersichtlich. Mit dem Hinweis auf abweichende Entscheidungen einzelner erstinstanzlicher Verwaltungsgerichte wird angesichts des Vorstehenden kein grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.
23Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. März 2014 mit der Ergänzung vom 2. April 2014 – 6 L 407/14 – wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.