Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 26. Aug. 2013 - 1 L 443/13
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten
des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
3. Der Streitwert wird auf 37.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der (sinngemäße) Antrag des Antragstellers vom 22.07.2013,
3die aufschiebende Wirkung seiner am gleichen Tag erhobenen Klage (1 K 2532/13) hinsichtlich der mit Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25.06.2013 ausgesprochenen Verpflichtung zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen am Baudenkmal „Hotel L. “ in Q. X. -C. wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
4ist zwar zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
5Die in der streitbefangenen Ordnungsverfügung enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung des Gebots, näher bezeichnete Sicherungsmaßnahmen am Baudenkmal „Hotel L. “ durchzuführen, ist nicht bereits wegen einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht genügenden Begründung aufzuheben. Die Antragsgegnerin hat nämlich unmissverständlich dargelegt, warum sie im vorliegenden Fall eine sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse für geboten hält. Sie führt u.a. an, dass das Baudenkmal zerstört oder weitergehend beschädigt würde, falls die geforderten Sicherungsmaßnahmen nicht innerhalb der gesetzten Frist durchgeführt würden. Sie hat damit zu erkennen gegeben, dass sie den Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung gesehen hat. Weitere Anforderungen stellt das formale Begründungserfordernis aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht. Insbesondere ist ohne Belang, ob die von der Behörde genannten Gründe inhaltlich überzeugen.
6Vgl. zu den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO: OVG NRW, Beschluss vom 13.09.2012 - 6 B 852/12 -, bei juris.
7In materieller Hinsicht ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage begründet, wenn im Rahmen einer durch das Gericht vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von einer Vollziehung der belastenden Behördenentscheidung verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an deren sofortiger Vollziehung überwiegt. Dabei ist wesentlich auf die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage abzustellen. Diese Abwägung geht hier zu Lasten des Antragstellers aus, weil sich die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25.06.2013 voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird und zudem das öffentliche Interesse an der Verhinderung eines fortschreitenden Verfalls der denkmalwerten Teile des Baudenkmals „Hotel L. “ von erheblichem Gewicht ist.
8Das auf § 7 DSchG NRW gestützte Gebot zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen am Baudenkmal „Hotel L. “, nämlich
9- nicht verschlossene Gebäudeöffnungen sowie zerstörte oder beschädigte Fenster und Türen und sonstige Öffnungen im Bereich des Baudenkmals so abzudichten, dass kein Niederschlagswasser eindringen kann,
10- eine Dachkonstruktion mit Abdichtung so herzustellen und einzubauen, dass es aufgrund von Niederschlagswasser nicht zu weiteren Beeinträchtigungen der denkmalwerten Substanz kommen kann,
11- das anfallende Niederschlagswasser über Regenrinnen und Fallleitungen so abzuleiten, dass eine Beeinträchtigung von öffentlichen Straßen und angrenzenden Grundstücksflächen ausgeschlossen ist,
12- für den Fall, dass der Bauzaun entfernt wird, das Baudenkmal so abzusichern, dass Schäden durch Vandalismus an der denkmalwerten Substanz verhindert werden,
13ist rechtlich nicht zu beanstanden ist.
14Nach § 7 Abs. 1 DSchG NRW hat der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte eines Denkmals das geschützte Objekt im Rahmen des Zumutbaren instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen. Soweit er dieser Pflicht nicht nachkommt, kann die Untere Denkmalbehörde nach ihrem Ermessen die notwendigen Anordnungen zur Erhaltung des Denkmals treffen, § 7 Abs. 2 DSchG NRW.
15Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist der Antragsteller mit Schreiben vom 22.03.2013 zu den nunmehr auferlegten Sicherungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 2 DSchG NRW angehört worden.
16Die materiellen Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 7 Abs. 2 DSchG NRW liegen vor. Dem Antragsteller, der als Insolvenzverwalter seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Grundstückseigentümerin am 01.05.2011 gemäß § 80 Abs. 1 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das mit dem Denkmal bebaute Grundstück innehat, obliegt als sonstigem Nutzungsberechtigten die Erfüllung der Verpflichtungen aus § 7 Abs. 1 DSchG NRW. Er hat es trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Antragsgegnerin unterlassen, die denkmalwerten Teile des nach dem Brand vom Dezember 2011 schwer beschädigten Hotelgebäudes gegen weitergehende Substanzschädigung durch eindringendes Niederschlagswasser zu schützen.
17Der Antragsteller kann nicht mit Erfolg einwenden, dass die Denkmaleigenschaft des Gebäudes infolge des Brandereignisses erloschen wäre. Die Untere Denkmalbehörde hat den der Unterschutzstellung vom 01.12.1983 zugrunde gelegten Eintragungstext in der Denkmalliste der Stadt Q. X. nach eingehender Untersuchung der Brandruine mit Bescheid vom 09.08.2012 fortgeschrieben und den Denkmalwert auf die Fassaden sowie das Dach einschließlich Dachhäuschen, Gauben und Eckturm beschränkt. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller Rechtsmittel nicht eingelegt. Er hat darüber hinaus auch in diesem Verfahren keinerlei substantiierte Einwände gegen die Denkmaleigenschaft im Sinne von § 2 DSchG NRW erhoben. Er beruft sich insoweit vielmehr allein auf eine Unzumutbarkeit der Erhaltung des Denkmals. Dieser Gesichtspunkt ist für die Frage, ob das Hotelgebäude nach dem Brand noch ein Denkmal im Sinne von § 2 DSchG NRW ist, allerdings ohne Belang. Nach der zweistufigen Konzeption des nordrhein-westfälischen Denkmalrechts erlangt er erst Bedeutung bei der Bestimmung der aus der Denkmaleigenschaft für den Eigentümer erwachsenden Pflichten.
18Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.03.1994 - 7 A 1422/87 -, BRS 77 Nr.47 und bei juris.
19Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die fachliche Einschätzung der Beigeladenen zu dem in beschränktem Umfang erhalten gebliebenen Denkmalwert des Hotelgebäudes unzutreffend sein könnte.
20Die im Rahmen des Ermessens angeordneten Sicherungsmaßnahmen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Sie sind insgesamt (noch) hinreichend bestimmt, weil sie erkennen lassen, was vom Adressaten verlangt wird. Soweit der Antragsteller einwendet, der Umfang der zu schützenden denkmalwerten Substanz stehe nicht fest, weil die Antragsgegnerin noch nicht über die erwogene Einbeziehung der Innentreppe in den denkmalwerten Bestand entschieden habe, führt dies nicht zur Unbestimmtheit der geforderten Maßnahmen. Denn vor dem Hintergrund der konstitutiven Wirkung der Eintragung in die Denkmalliste ist der Begriff der „denkmalwerten Substanz“ objektiv so zu verstehen, dass er auf den im Zeitpunkt des Bescheides vorhandenen Eintrag in der Denkmalliste abstellt. Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf die nicht eingetragene Innentreppe sind mithin nicht Gegenstand der Ordnungsverfügung.
21An der Geeignetheit der geforderten Maßnahmen zur Verhinderung fortschreitender Beschädigung der denkmalwerten Fassaden durch eintretendes Niederschlagswasser bzw. durch Vandalismus bestehen keine Zweifel. Dies wird auch vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt.
22Die auferlegten Maßnahmen sind darüber hinaus auch erforderlich, um den angestrebten Sicherungszweck zu erreichen. Zwar wendet der Antragsteller gegen die Erforderlichkeit einer Dachkonstruktion zum Schutz der Fassaden ein, dass es ausreichen würde, diese fachgerecht zu konservieren oder „mittels Planen, Bretter usw.“ abzudichten. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass ein solches Vorgehen - seine Eignung unterstellt - den Antragsteller in jedem Fall erheblich weniger belasten würde. Im Übrigen steht es ihm frei, der Antragsgegnerin nach § 21 OBG NRW ein in gleicher Weise geeignetes Austauschmittel zur Abdichtung der Bausubtanz anzubieten.
23Der Antragsteller hat schließlich nicht nachvollziehbar dargelegt, dass ihm die Durchführung der Sicherungsmaßnahme nicht zumutbar wäre. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ihm keineswegs aufgegeben worden ist, Maßnahmen im Sinne einer Wiedererrichtung bzw. eine Nutzbarmachung des Gebäudes für eine künftige Nutzung durchzuführen. Die Antragsgegnerin verlangt lediglich eine provisorische Maßnahme zur Verhinderung des Eindringens von Niederschlagswasser in die denkmalwerte Bausubstanz, die nach der vorübergehenden Entfernung des Daches derzeit nur noch die Fassaden umfasst. Dass eine solche Maßnahme aus den liquiden Mitteln der Insolvenzmasse - nach Angaben des Antragstellers waren zum 17.07.2013 noch ca. 1,6 Mio. Euro auf den Insolvenzanderkonten - nicht zu bestreiten wäre, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Er beziffert sie selbst unter Bezugnahme auf eine Kostenübersicht des Architekten „grob geschätzt“ mit 460.000 Euro. Dieser Betrag legt jedoch die Errichtung von Decken, Dachstuhl und Dach zu Grunde, deren Erforderlichkeit zur Errichtung der von der Antragsgegnerin verlangten „Dachkonstruktion“ zur Verhinderung des Eintrags von Niederschlagswasser nicht ersichtlich ist.
24Der Antragsteller hat weiterhin nicht nachvollziehbar dargelegt, dass der Einsatz der Insolvenzmasse auch zur bloß vorläufigen Sicherung des denkmalwerten Bestands unzumutbar sein könnte, weil die Erhaltung oder Nutzung des Denkmals von vorneherein unwirtschaftlich sei. Die zur Darlegung der Unwirtschaftlichkeit anzustellende Prognose erfordert, im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsberechnung auf der Basis eines von dem Denkmaleigentümer oder Nutzungsberechtigten zu entwickelnden Nutzungskonzepts alle mit der Sanierung und Unterhaltung des Denkmals anfallenden Kosten den zu erwartenden Nutzungsvorteilen, zu denen u.a. auch erreichbare Fördermittel zählen, gegenüber zu stellen. Darüber hinaus ist von dem Denkmaleigentümer oder Nutzungsberechtigten, der sich auf die Unwirtschaftlichkeit der Denkmalerhaltung beruft, in der Regel zu verlangen, dass er erfolglose Bemühungen um die Veräußerung des Denkmals zu einem angemessenen Preis nachweist.
25Vgl. zu den Anforderungen an Wirtschaftlichkeitsberechnung und Veräußerungsbemühungen zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2013 - 10 A 255/13 -, bei juris.
26Der Antragsteller hat weder eine detaillierte Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgelegt noch ernsthafte Veräußerungsbemühungen zu einem angemessenen Preis substantiiert belegt.
27Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung bleibt ebenfalls ohne Erfolg, da diese Regelung offensichtlich den gesetzlichen Vorgaben der §§ 55 Abs. 1, 60, 62 VwVG NRW entspricht.
28Die Kostentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kammer hält es für billig, den Antragsteller nicht auch mit etwaigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu belasten, weil sich dieser nicht durch Stellung eines Ablehnungsantrags am Kostenrisiko dieses Verfahrens beteiligt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO.
29Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.