Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 03. Mai 2011 - 5 K 1483/10.MZ


Gericht
Tenor
Es wird festgestellt, dass dem Beteiligten keine eigenen Beteiligungsrechte im Sinne von Mitbestimmung-, Mitwirkungs- und Anhörungsrechten gemäß § 73 bis § 83 LPersVG gegenüber der Dienststelle zustehen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Gründe
A.
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Die Beteiligten streiten darüber, ob das Regionalzentrum T. der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz ein selbständiger Dienststellenteil im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LPersVG) ist.
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Zum 1. Januar 2005 wurden auf gesetzliche Anordnung die bis dahin selbständigen Kassenärztlichen Vereinigungen K., Pfalz, Rheinhessen und T.zur Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zusammengelegt (Art. 1 § 77 GKV-Modernisierungsgesetz). Diese hat ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in M.. Daneben unterhält sie drei rechtlich unselbständige Regionalzentren in K., N. und T. als Verwaltungsstellen. Diese unterliegen nach § 9 Satz 2 der Hauptsatzung der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz den Weisungen des Vorstands.
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Am 9. September 2004 hatten die Beschäftigten der damaligen Kassenärztlichen Vereinigung T. ihre Verselbstständigung im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 LPersVG beschlossen. Im Dezember 2004 wurde für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 ein eigener örtlicher Personalrat gewählt, eine weitere Wahl folgte im April 2009. Seit Anfang 2005 besteht bei der Dienststelle der Antragstellerin ein neunköpfiger Gesamtpersonalrat.
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Am 2. November 2010 hat die Antragstellerin Feststellungsanträge erhoben.
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Sie ist der Auffassung, das - von den Weisungen des Vorstands in der Hauptverwaltung abhängige - Regionalzentrum T. stelle keine selbstständige Dienststelle im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 LPersVG dar und dürfe deshalb nicht über einen eigenen Personalrat verfügen. Es habe keinen eigenen Leiter, der als Verhandlungspartner dem Personalrat gegenüberstehe. Diese Anforderung gelte auch nach der Entscheidung des BVerwG vom 13. September 2010 fort, die zum sächsischen Personalvertretungsgesetz ergangen sei. Am Regionalzentrum seien verschiedene Abteilungen und Bereiche untergebracht, die jeweils der Leitung eines der drei Geschäftsbereichsleiter bei der Hauptverwaltung zugeordnet seien. Jeder Geschäftsbereichsleiter übe das Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern seines Geschäftsbereichs aus. Das Regionalzentrum verfüge auch nicht über eine eigene Personalabteilung; es gebe nur eine zentrale Personalabteilung in der Hauptverwaltung, die die personalvertretungsrechtlich relevanten Entscheidungen treffe. In dem Regionalzentrum bestehe insoweit keine Entscheidungskompetenz. Es fehle außerdem an einem wirksamen Verselbstständigungsbeschluss des Regionalzentrums. Vor Gründung der neuen Teildienststelle habe kein wirksamer Verselbstständigungsbeschluss gefasst werden können, zumindest aber nicht außerhalb des vorangehenden Drei-Monats-Zeitraums des § 92 Abs. 4 LPersVG, der eine eng auszulegende Ausnahmeregelung allein über die vorgezogene Wahl des Personalrats bei Zusammenlegung enthalte und eine bundesweit einmalige Regelung darstelle. Es sei unzulässig, einen Verselbstständigungsbeschluss bereits lange Zeit vor Zusammenlegung der Dienststelle zu fassen, deren Organisation häufig erst sehr kurzfristig feststehe. Auch die fortdauernde Geltung eines Verselbstständigungsbeschlusses bis zu einer gegenteiligen Beschlussfassung rechtfertige es, ihn erst nach Zusammenlegung zu fassen. Die Wahl mehrerer örtlicher Personalräte für Dienststellen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 LPersVG und zusätzlich eines Gesamtpersonalratsvor Bildung der Gesamtdienststelle sei zur Vermeidung einer personalratslosen Übergangszeit nicht erforderlich. Es bestehe auch ein Rechtschutzinteresse an der Klärung dieser Rechtsfragen. Schon vor den nächsten turnusmäßigen Wahlen müsse geklärt werden, ob für das Regionalzentrum ein eigener Personalrat gewählt werden könne. Die Existenz eines zusätzlichen Personalrats verursache Kosten und führe zu Verzögerungen wegen einer Verdoppelung der Mitwirkungsfristen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe der Personalrat einer verselbständigten Dienststelle jedenfalls keine originären Kompetenzen, etwa Unterrichtungsansprüche oder das Recht auf Durchführung eines Vierteljahresgesprächs, wie sie der Beteiligte indes in der Vergangenheit bereits eingefordert habe. Er sei auf Stellungnahmen gegenüber dem Gesamtpersonalrat beschränkt. Auch insoweit bestünden Unsicherheiten zwischen den Beteiligten, weshalb es einer Klärung bedürfe.
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Die Antragstellerin beantragt,
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1. festzustellen, dass das Regionalzentrum T. der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz nicht als eigenständige Dienststelle im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 LPersVG gilt,
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hilfsweise dazu:
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festzustellen, dass der am 9. September 2004 gefasste Beschluss kein wirksamer Verselbstständigungsbeschluss im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 LPersVG ist.
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2. festzustellen, dass dem Beteiligten keine eigenen Beteiligungsrechte im Sinne von Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- und Anhörungsrechten gemäß § 73 bis § 83 LPersVG gegenüber der Dienststelle zustehen,
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hilfsweise dazu:
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a. festzustellen, dass der Beteiligte kein Recht auf Teilnahme an Vierteljahresgesprächen gemäß § 67 LPersVG hat,
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b. festzustellen, dass dem Beteiligten weder gegenüber der Antragstellerin noch gegenüber anderen Personen aus der Dienststelle der Antragstellerin ein Erörterungsrecht in Fragen der Personalplanung gemäß § 84 Satz 1 Nr. 1 LPersVG hat,
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c. festzustellen, dass der Beteiligte kein Überwachungsrecht im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 2 LPersVG für Maßnahmen in der Dienststelle der Antragstellerin und dem Regionalzentrum T. hat,
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d. festzustellen, dass der Beteiligte keinen Anspruch auf Überlassung von Mitarbeiterstammdaten der Beschäftigten der Dienststelle der Antragstellerin hat.
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Der Beteiligte beantragt,
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die Anträge abzulehnen.
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Er ist der Ansicht, die Feststellung der Eigenständigkeit des Regionalzentrums sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Unmittelbare rechtliche Aus-wirkungen auf den Bestand des Beteiligten oder folgende Wahlen ergäben sich nicht, ein solches Begehren hätte im Rahmen der Anfechtung der erfolgten Wahlen zum örtlichen Personalrat angebracht werden müssen. Ein Wahlnichtigkeitsgrund bestehe nicht. Jedenfalls seien die Anträge unbegründet. Der Verselbstständigung stehe nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen, dass dem Regionalzentrum nicht ein Mindestmaß an Dienststelleneigenschaft zukomme oder kein Leiter vorstehe. Schon nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 1 LPersVG sei Voraussetzung, dass es sich nicht um eine eigenständige Dienststelle handele. Mit dem Verselbstständigungsbeschluss gelte die betreffende Einheit unabhängig von ihrer eigentlichen fehlenden Dienststelleneigenschaft als personalvertretungsrechtlich selbstständige Dienststelle. Der Verselbstständigungsbeschluss sei auch nicht zu beanstanden. Insbesondere sei er nicht zur Unzeit gefasst worden. Das LPersVG enthalte - außer in § 5 Abs. 3 Satz 2 LPersVG - keine zeitlichen Vorgaben für das Ergehen des Verselbstständigungsbeschlusses. Dieser dürfe der Zusammen-legung der Dienststellen jedoch vorausgehen. § 92 Abs. 4 LPersVG sei jedenfalls nicht einschlägig, gelte diese Vorschrift doch ausschließlich für die Wahl des neuen Personalrats für die nach Zusammenlegung neue Hauptdienststelle.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.
B.
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Die Anträge sind zulässig und haben in der Sache teilweise Erfolg.
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I. Der Antrag zu 1. zur Feststellung der fehlenden Selbstständigkeit des Regionalzentrums T. der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz und der insoweit gestellte Hilfsantrag die Wirksamkeit des Verselbstständigungs-beschlusses betreffend sind zulässig, aber unbegründet.
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1. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens nach § 121 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPersVG) in der Fassung vom 28. September 2010 i.V.m. § 80 ff. des Arbeitsgerichtsgesetzes - ArbGG - sind hinsichtlich dieser Anträge gegeben. Die Frage, ob Dienststellenteile selbstständig sind, kann Gegenstand eines eigenen Beschlussverfahrens sein. Für die Klärung besteht ein Rechtsschutzinteresse.
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Streitgegenstand beider Anträge ist die Feststellung der Dienststelleneigenschaft des Regionalzentrums und ihrer wirksamen Verselbstständigung im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 LPersVG. Es geht dabei um die gerichtliche Klärung des zwischen den Beteiligten umstrittenen personalvertretungsrechtlichen Status des Dienststellenteils. Diese ist unabhängig von und neben der Wahl des örtlichen Personalrats zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.9.2004 - 6 P 2/04 -, ZfPR 2004, 297 und juris, Rn. 11, zur nicht allein im Wahlanfechtungsverfahren zulässigen Klärung bereits BVerwG, Beschluss vom 17.12.1957 - VII P 3.57 -, BVerwGE 6, 60, 60 f.; ferner OVG BB, Beschluss vom 25.2.1999 - 6 A 108/98.PVL -, juris, Rn. 40; Altvater/Hamer/Kröll/-Lemcke/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 6 Rn. 17 b). Die gerichtliche Entscheidung über den Status der Dienststelle bringt mit dem Eintritt der Rechtskraft Rechtsfrieden für die Zukunft und damit - unter gleich bleibenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen - auch für künftige Personalratswahlen. Die Antragstellerin muss sich deshalb nicht entgegenhalten lassen, dass sie die - auf der Grundlage des angegriffenen Verselbstständigungsbeschlusses durchgeführten - Wahlen zum örtlichen Personalrat des Regionalzentrums für die Wahlperioden ab 2005 und ab 2009 hätte anfechten können.
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Gerade mit Blick auf künftige Personalratswahlen kann die Frage der wirksamen Verselbstständigung des Regionalzentrums auch außerhalb einer Wahlanfechtung Streitgegenstand des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens sein. Denn dem Verselbstständigungsbeschluss wird gesetzlich eine Dauerwirkung zugemessen. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 LPersVG ist der Verselbst-ständigungsbeschluss für die folgende Wahl und so lange wirksam, bis er durch Beschluss der Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten in geheimer Abstimmung mit Wirkung für die folgende Wahl wieder aufgehoben wird. Darüber hinaus ist das Interesse des Dienststellenleiters an der Feststellung der Unwirksamkeit der Verselbstständigung auch insoweit berechtigt, als er unnötigerweise entstehende erheblichen Kosten- und Arbeitsaufwand anlässlich der Personalratswahlen in den Teildienststellen und bei der Hauptdienststelle möglichst vermeiden möchte, weil die Personalratswahlen in dieser Form - die Unwirksamkeit der Verselbstständigungsbeschlüsse unterstellt - nicht durchge-führt werden dürften (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.6.1994 - 17 P 94.116 -, Der Personalrat 1995, 189, 190; Ilbertz/Widmaier, Bundespersonal-vertretungsgesetz, 11. Aufl. 2008, § 6 Rn. 37 f.). Den Kosten- und Arbeitsaufwand zu minimieren ist auch ein anerkennungswürdiges Interesse des Dienststellenleiters mit Blick auf die Arbeitsabläufe während der Amtszeit eines örtlichen Personalrats, die einzuhalten sind, wenn die Teildienststelle ihre Verselbstständigung beschlossen hat. Insoweit mag der Hinweis etwa auf die Beteiligung des örtlichen Personalrats durch den Gesamtpersonalrat (vgl. § 56 Abs. 1 LPersVG) und der damit einhergehenden Verdoppelung der Zustimmungsfrist nach § 74 Abs. 2 Satz 5 LPersVG (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 7 Satz 2 LPersVG) genügen.
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Der Streit über die Verselbstständigung des Regionalzentrums kann auch angesichts des objektiven Charakters des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens außerhalb der Wahlanfechtung ausgefochten werden (vgl. OVG SA, Beschluss vom 26.5.1999 - A 5 S 13/97 -, PersV 2000, 33 und juris, Rn. 20 ff.). Das Beschlussverfahren dient der Klärung kollektiv-rechtlicher Ansprüche und Verhältnisse, denen eine über den konkreten Streitfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Das Rechtsschutzbedürfnis für diese Klärung besteht bereits dann, wenn die Möglichkeit oder auch die nicht geringe Wahrscheinlich besteht, dass die Streitfrage erneut auftreten kann. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Nach den Ausführungen der Beteiligten war die Zeit der Zusammenlegung der früher selbstständigen regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen anfangs von Unsicherheit und der mehr oder weniger regelmäßigen Einbeziehung des ersten örtlichen Personalrats des Regionalzentrums geprägt. Dieser Zustand hat sich in der zweiten Wahlperiode jedoch verändert in dem Sinne, dass die generelle Beteiligung des örtlichen Personalrats zunehmend - von welcher Seite auch im Einzelnen - hinterfragt und in Zweifel gezogen worden ist. Dieser Zustand, der sich in der Zukunft fortsetzen dürfte, ist hinreichender Anlass für die Klärung der Wirksamkeit der Verselbstständigung.
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2. Der Hauptantrag zu 1. und der insoweit gestellte Hilfsantrag sind jedoch nicht begründet. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin stellt das Regionalzentrum T. eine selbstständige Teildienststelle im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 LPersVG dar. Der Verselbstständigung liegt ein wirksamer Verselbstständigungsbeschluss zugrunde.
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Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 LPersVG gelten Nebenstellen oder - hier wohl eher einschlägig - Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, als selbstständige Dienststellen, wenn die Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. Diese beiden Bedingungen - räumliche weite Entfernung von der Hauptdienststelle in M. (a) und ein wirksamer Verselbstständigungsbeschluss der Beschäftigten des Regionalzentrums (b) - sind hier erfüllt.
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a) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Dienstorte T. (als Sitz des Beteiligten) und M. (als Sitz der Hauptdienststelle) räumlich weit voneinander entfernt liegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 29.5.1991 - 6 P 12/89 -, BVerwGE 88, 233 und juris, Rn. 26 f.) spricht eine Vermutung dafür, dass eine Nebenstelle oder ein Dienststellenteil räumlich weit von der Dienststelle entfernt ist, wenn beide sich in verschiedenen, mehr als 20 km voneinander entfernten Dienstorten befinden und nicht besondere Umstände dafür vorliegen, die eine Ausnahme rechtfertigen. Bei dieser Entfernung außerhalb von Ballungsräumen ist nach dem Bundesverwaltungsgericht im allgemeinen der notwendige Kontakt zwischen Personalrat und Beschäftigten nicht in dem gebotenen Umfang möglich, es sei denn, es sind besondere Umstände für eine Ausnahme gegeben. Die Dienststellen liegen hier über 80 km voneinander entfernt und es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass günstige Verkehrsverhältnisse oder sonstige Umstände die Überschreitung der Entfernungsgrenze von 20 km kompensieren können. Solche haben auch die Beteiligten nicht aufgezeigt.
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b) Die Beschäftigten des Regionalzentrums haben auch am 9. September 2004 einen wirksamen Verselbstständigungsbeschluss im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 LPersVG gefasst.
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aa) Der Verselbstständigungsbeschluss vom 9. September 2004 unterliegt in formaler Hinsicht keiner Beanstandung. Der Beschluss ist insbesondere von der gesetzlich geforderten Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten des Regionalzentrums getroffen worden.
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bb) Der Verselbstständigungsbeschluss begegnet auch der Sache nach keinen Bedenken.
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Er ist seinem Inhalt nach eindeutig gefasst worden. Formulierungen in dem Wahlprotokoll vom 9. September 2004 wie „Abstimmung über Fortbestand eines regionalen Personalrats gemäß § 5 Abs. 3 LPersVG“ und „Beibehaltung eines regionalen Personalrats in der KV T.“ lassen - anders als die Antragstellerin meint - keinen Zweifel daran aufkommen, dass es insoweit um die Abstimmung über eine Verselbstständigung im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 LPersVG gegangen ist und nicht um die (rechtlich unzulässige) Entscheidung über den Fortbestand des bestehenden Personalrats auch nach der Zusammenlegung der Dienststellen.
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Der Verselbstständigungsbeschluss setzt materiell-rechtlich nicht voraus, dass die ihn treffende Teildienststelle - hier das Regionalzentrum - über einen eigenen Leiter verfügt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. September 2010 (6 P 14/09, PersR 2010, 494 und juris, Rn. 12 ff., 30; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2009 - 16 A 1027/09.PVB -, PersV 2010, 223 und juris, Rn. 49 ff.) zu einer vergleichbaren Regelung im Personalvertretungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung konkretisiert und erweitert, nach der zur Wirksamkeit der Verselbstständigung der Teildienststellenleiter schon nicht über ein Minimum personalvertretungsrechtlicher Befugnisse verfügen musste (zu Letzterem vgl. Beschluss vom 29.5.1991 - 6 P 12/89 -, BVerwGE 88, 233 und juris, Rn. 16; ebenso OVG RP, Beschluss vom 8.2.2000 - 4 B 10148/00 -, PersR 2000, 171 und juris, Rn. 14 ff.). Der Begründung des Bundesverwaltungsgerichts in der jüngeren Entscheidung schließt sich das Gericht mit Blick auf die hier zur Anwendung gelangende Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 1 LPersVG an: Wenn schon bisher im Extremfall der Leiter einer Teildienststelle keine personalvertretungsrechtlichen Befugnisse haben musste und deshalb als verantwortlicher Partner einer Personalvertretung ausschied, dann ergibt es keinen Sinn, die Existenz eines Teildienststellenleiters als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Verselbstständigung zu verlangen. Demgegenüber ist die Bildung eines Teildienststellenpersonalrats schon mit Blick auf die Regelungen in §§ 56, 53 Abs. 7 LPersVG „in jedem Fall sinnvoll“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.9.2010, a.a.O., juris, Rn. 14). Dem im Personalvertretungsrecht geltenden Partnerschaftsprinzip zwischen Personalrat und mit personalrechtlichen Kompetenzen ausgestattetem Leiter der Dienststelle wird durch die Bildung eines Gesamtpersonalrats Rechnung getragen, der einzurichten ist, wenn auch nur eine Teildienststelle sich verselbstständigt (vgl. § 56 Abs. 1 LPersVG).
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Der Verselbstständigungsbeschluss vom 9. September 2004 ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht deshalb unwirksam, weil er zeitlich vor der Zusammenlegung der vier selbständigen Kassenärztlichen Vereinigungen zum 1. Januar 2005 gefasst worden wäre.
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Das LPersVG enthält keine ausdrückliche Regelung, zu welchem Zeitpunkt ein Verselbstständigungsbeschluss erfolgen kann. Eine Zusammenschau der für eine Zusammenlegung von Dienststellen im LPersVG normierten Regelungen lässt jedoch den Schluss zu, dass ein Verselbstständigungsbeschluss ca. 4 Monate vor diesem Zeitpunkt nicht zur Unzeit getroffen worden ist.
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Nach § 92 Abs. 4 LPersVG wählen bei einer Zusammenlegung von Dienststellen die Beschäftigten der zusammenzulegenden Dienststellen spätestens vor dem Zeitpunkt des Zusammenlegens, frühestens drei Monate vor diesem Zeitpunkt einen neuen Personalrat nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Auf diese Weise wird zur Vermeidung einer personalratslosen Zeit - die Amtszeit der bisherigen Personalräte der eigenständigen Dienststellen endet mit der Zusammenlegung (vgl. Ruppert/Lautenbach, Personalvertretungsrecht Rheinland-Pfalz, § 5 Rn. 33) - eine vorherige Wahl des Personalrats der neuen (Haupt)Dienststelle zugelassen. Bezieht sich die Regelung in § 92 Abs. 4 LPersVG ausschließlich auf die Wahl eines Personalrats für die neue (Haupt)Dienststelle, kann ihr gleichwohl mittelbar Bedeutung zukommen für die Frage, in welchem Zeitraum ein Verselbstständigungsbeschluss in einer Teildienststelle gefasst werden kann, der die Wahl eines örtlichen Personalrats ermöglicht.
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Die Wahl des Personalrats der neuen Dienststelle zeitlich vor der Zusammenlegung steht danach nicht einer Entscheidung der bislang selbständigen Dienststelle über ihren künftigen personalvertretungsrechtlichen Status ebenfalls zeitlich vor der Zusammenlegung entgegen. Wird zudem berücksichtigt, dass nach § 5 Abs. 3 Satz 2 LPersVG der Verselbstständigungsbeschluss erstmals für die folgende Wahl des (örtlichen) Personalrats der Hauptdienststelle (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 26.1.2000 - 6 P 3/99 -, BVerwGE 110, 297 und juris, Rn. 13 ff.) wirksam ist, dann ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb eine durch Zusammenlegung entstehende Teil-dienststelle für eine Amtsperiode auf einen örtlichen Personalrat verzichten soll. Die Bildung eines Teildienststellenpersonalrats ist, wie das Bundes-verwaltungsgericht ausführt (vgl. Beschluss vom 13.9.2010, a.a.O. und juris, Rn. 14), schon mit Blick auf die Regelungen in § 56 und § 53 Abs. 7 LPersVG „in jedem Fall sinnvoll“, mag auch das fundamentale Interesse an der Vermeidung einer (gänzlich) personalratslosen Zeit nach Zusammenlegung mit § 92 Abs. 4 LPersVG dem Grunde nach schon Rechnung getragen werden. Sinn und Zweck des § 5 Abs. 3 Satz 1 LPersVG gebieten jedoch keine einengende Auslegung dahingehend, dass ein Verselbstständigungsbeschluss erst zeitlich nach der Zusammenlegung - auch wegen der erst dann endgültig erkennbar werdenden Konsequenzen im Betriebsablauf - erfolgen kann. Denn mit der Verselbstständigung der Teildienststelle auf Wunsch der Beschäftigten soll bei räumlich entfernt liegenden Teilstellen die Kommunikation der Beschäftigten untereinander und der Kontakt zur Hauptdienststelle und zum Personalrat am Sitz der Hauptdienst verbessert sowie eine gute und ausreichende Betreuung der Beschäftigten gewährleistet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.5.1991, a.a.O. und juris, Rn. 18). Angesichts des anerkannten Kommunikations-bedürfnisses der Beschäftigten der Teildienststelle ist demgegenüber nicht ersichtlich, welche Interessen oder Rechte der Dienststelle oder ihrer Leitung durch einen Verselbstständigungsbeschluss vor Zusammenlegung grundlegend beeinträchtigt oder verletzt sein könnten. Eine Überdehnung der (Kommunikations)Interessen des Personalrats der Teildienststelle geht damit jedenfalls nicht einher. Aus dem in gesetzgeberischer Hinsicht bestehenden Ausnahmecharakter des § 92 Abs. 4 LPersVG über die vorgezogene Personalratswahl bei Zusammenlegung - der immerhin die nach der Antragstellerin in der Literatur diskutierte Frage der Vermeidung einer personalratslosen Zeit löst - auf die Unzulässigkeit eines Verselbst-ständigungsbeschlusses zeitlich vor der Zusammenlegung zu schließen, verbietet sich jedenfalls. Dem LPersVG liegt eine eigene Systematik zugrunde, die zumindest in Teilen versucht, die Zusammenlegung von Dienststellen personalver-tretungsrechtlich zu regeln. Dass die Wirkungen der Zusammenlegung und auch des Verselbstständigungsbeschlusses selbstverständlich erst nach der Zusammenlegung eintreten, versteht sich von selbst. Dieser Umstand hindert indes nicht deren Vorbereitung und die Sorge dafür, dass möglichst von Beginn an alle gesetzlich für den Fall der Zusammenlegung von Dienststellen vorgesehenen Interessenvertretungen installiert werden und ihre Aufgaben übernehmen können. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt, dass im Zeitpunkt der Verselbst-ständigungserklärung noch nicht endgültig feststehen mag, an welchem Standort die Mitarbeiter nach der Zusammenlegung tätig sein werden. Solche Situationen sind bei Beschluss- und Wahlentscheidungen regelmäßig zu gewärtigen, ohne dass deshalb von vornherein Gegenmechanismen angezeigt wären.
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Der Antragstellerin kann auch nicht darin gefolgt werden, dass jedenfalls eine fast viermonatige vorherige Entscheidung über eine Verselbstständigung - mit Blick auf die Drei-Monats-Frist des § 92 Abs. 4 LPersVG - nicht gerechtfertigt sei. Die Entscheidung über die Verselbstständigung ist angesichts Wortlaut und Zweck des § 5 Abs. 3 LPersVG sicherlich ausgeschlossen, wenn sie „auf Vorrat“ etwa für eine übernächste Wahl getroffen werden soll (vgl. OVG SA, Beschluss vom 26.5.1999, a.a.O. und juris, Rn. 22). Im Hinblick auf die Möglichkeit nach § 92 Abs. 4 LPersVG, den Personalrat der neuen Dienststelle drei Monate vor Zusammenlegung wählen zu können, erscheint eine Verselbstständigung innerhalb dieses Zeitraums als angemessen. Um zu erreichen, dass der Personalrat der neuen Dienststelle möglichst auch nur die Beschäftigten abbildet, die nicht-verselbstständigten Dienststellenteilen angehören, spricht vieles für eine zulässige Verselbstständigung sogar zeitlich vor der Personalratswahl nach § 92 Abs. 4 LPersVG. Es ist darüber hinaus aber jedenfalls sinnvoll und zur Vermeidung von Meinungsverschiedenheiten geboten, eine Beschlussfassung über eine Verselbstständigung nicht zu weit vor der Wahl der Personalvertretung der Hauptdienststelle (§ 5 Abs. 3 Satz 2 LPersVG) vorzunehmen (vgl. Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 3. Aufl. 2008, § 6 Rn. 30; Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 6 Rn. 26). Ein Beschluss über die Verselbstständigung ca. 4 Monate - und damit doch zeitnah - vor Zusammenlegung der Dienststellen steht daher mit Sinn und Zweck des § 5 Abs. 3 LPersVG in Einklang und behindert oder verletzt auch ersichtlich keine Rechte oder Interessen der Dienstelle, ihrer Beschäftigten oder ihres Leiters.
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II. Der Hauptantrag zu 2. über die Feststellung fehlender Beteiligungsrechte des Beteiligten im Sinne von Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- und Anhörungsrechten gemäß § 73 bis § 83 LPersVG gegenüber der (Haupt)Dienststelle ist begründet, so dass es keiner Entscheidung über die insoweit gestellten Hilfsanträge bedarf.
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1. Auch der Hauptantrag zu 2. erweist sich als zulässig, denn insoweit werden umstrittene Rechte des beteiligten Personalrats einer verselbstständigten Teildienststelle gegenüber der Dienststelle einer gerichtlichen Klärung zugeführt. Trotz der erwähnten jüngeren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2010 (6 P 14/09, a.a.O.) besteht insoweit zwischen den Beteiligten - unabhängig von der Frage einer wirksamen Verselbstständigung des Regionalzentrums - zumindest Unsicherheit, wie die im Verfahren vorgelegte Korrespondenz zwischen örtlichem Personalrat, Gesamtpersonalrat und Dienststelle bis zuletzt zeigt. Von einer mutwilligen Inanspruchnahme des Gerichts kann nicht ausgegangen werden.
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2. Der Hauptantrag zu 2. hat auch Erfolg. Dem Beteiligten stehen keine Beteiligungsrechte im Sinne von Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- und Anhörungsrechten gegenüber der (Haupt)Dienststelle nach § 73 bis § 83 LPersVG zu, diese sind vielmehr vom Gesamtpersonalrat nach § 56 LPersVG wahrzu-nehmen.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem erwähnten Beschluss vom 13. September 2010 (6 P 14/09, a.a.O. und juris Rn. 15 ff.) ausgeführt, dass die Rechte des Personalrats einer verselbstständigten Teildienststelle nach dem LPersVG wegen des im Personalvertretungsrecht geltenden Partnerschaftsgrund-satzes nicht außerhalb der Beziehung zum Dienststellenleiter stehen, sondern an dessen Pflichten- und Verantwortungskreis anknüpfen. Soweit der Leiter der Hauptdienststelle zuständig und verantwortlich ist für die Durchführung der zugunsten der Beschäftigten bestehenden Bestimmungen, ist der Gesamtpersonalrat zur Wahrung der damit einhergehenden Aufgaben berufen und die Zuständigkeit des Teildienststellenpersonalrats ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.9.2010, a.a.O. und juris, Rn. 19). Nur ein bei der entscheidungsbefugten Dienststelle gebildeter Personalrat ist zur Beteiligung berufen. Demgemäß sind auch die Rechte des örtlichen Personalrats streng aufgabenbezogen. Der Personalrat einer Teildienststelle ohne Dienststellenleiter hat keine Aufgaben, auf die ein Anspruch gegen den Leiter der Hauptdienststelle gestützt werden kann. Beabsichtigt dieser eine Maßnahme, so ist die Beteiligung des Teildienststellenpersonalrats auch dann ausgeschlossen, wenn die Maßnahme ausschließlich die Teildienststelle oder einen ihrer Beschäftigten betrifft.
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Hiervon ausgehend ist die Zuständigkeit des Beteiligten zugunsten des Gesamtpersonalrats dem Grunde nach eingeschränkt, denn die Bedingungen sind hierfür erfüllt: Das Regionalzentrum stellt, wie vorstehend ausgeführt, eine verselbstständigte Dienststelle im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 LPersVG dar. Darüber hinaus hat das Regionalzentrum - jedenfalls seit dem Vorstandsbeschluss der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz vom 7. Februar 2011 - keinen Leiter mehr.
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Hat der Beteiligte bei dem Dienststellenteil ohne Leiter nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Aufgaben gegenüber der (Haupt)Dienststelle, so bestehen dieser gegenüber auch keine Beteiligungsrechte im Sinne von Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- und Anhörungsrechten gemäß der § 73 bis § 83 LPersVG. Es ist weder ersichtlich noch von dem Beteiligten dargetan, dass in diesen Vorschriften einzelne Rechte enthalten sind, die einer generellen Feststellung im Sinne des Klageantrags entgegenstehen.
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Eine Kostenentscheidung entfällt, weil nach § 121 Abs. 2 LPersVG i.V.m. § 80 Abs. 1, 2 a ArbGG und § 2 Abs. 2 GKG Kosten nicht erhoben werden und in dem objektiv ausgestalteten Beschlussverfahren für den Ersatz außergerichtlicher Kosten entsprechend dem Umkehrschluss aus § 12 a ArbGG kein Raum ist.


Annotations
(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.
(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.
(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.
(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.
(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.