Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 19. Juni 2012 - 2 K 473/11.MZ

ECLI:ECLI:DE:VGMAINZ:2012:0619.2K473.11.MZ.0A
bei uns veröffentlicht am19.06.2012

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt mit dem vorliegenden Verfahren die Ungültigkeitserklärung von Wahlen.

2

In der Zeit vom 23. bis 25. März 2011 fanden im Bereich des Bundesamtes für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr in K. (IT-AmtBw) für den Bereich des örtlichen Personalrats, des Gesamtpersonalrats sowie des Bezirkspersonalrats Wahlen statt. Zu allen drei Wahlen wurde ein Wahlvorschlag der Gruppe der Arbeitnehmer mit dem Kennwort „ver.di für Beschäftigungssicherung“ eingereicht. In diesen Wahlvorschlägen wurde u.a. der Arbeitnehmer R. B. benannt. Dieser trat noch vor Durchführung der Wahlen am 10. März 2011 in die Freistellungsphase ein. Die Wahlvorschläge wurden innerhalb der am 31. Januar 2011 ablaufenden Frist eingereicht. Kurz nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge erfuhren die Wahlvorstände, dass Herr B. jedoch bereits am 10. März 2011 in die Freistellungsphase eintritt und damit nicht mehr wahlberechtigt und nicht mehr wählbar ist.

3

Der örtliche Personalrat beschloss zunächst in seiner 10. Sitzung am 17. Februar 2011, dass damit der Wahlvorschlag ungültig sei. In seiner nächsten Sitzung am 17. März 2011 beschloss er jedoch, dass die Liste zu Unrecht zurückgewiesen worden sei und nach wie vor Gültigkeit habe. Eine Zurückweisung sei unverhältnismäßig, da der Mangel erst nach Fristablauf festgestellt worden sei. Der Gesamtpersonalrat beschloss in seiner 4. Sitzung am 10. Februar 2011 zunächst die Löschung von Herrn B. von der Liste und bestätigte dann die Gültigkeit der Liste in der folgenden 5. Sitzung am 24. Februar 2011. Auch der Bezirkspersonalrat beschloss am 10. Februar 2011 zunächst die Streichung von Herrn B. vom Wahlvorschlag und beschloss am 24. Februar 2011 die Gültigkeit und damit die Zulassung des Wahlvorschlages. Der Wahlvorschlag wurde unter Löschung von Herrn B. bei den Wahlen zugrundegelegt.

4

Ver.di vereinte Dienstleistungsgewerkschaft hatte zunächst in einem gerichtlichen Eilverfahren - Az.: 2 L 161/11.MZ -, das sich gegen den Beteiligten zu 1) und den Beteiligten zu 4) des vorliegenden Verfahrens richtete, den Antrag auf Verpflichtung des Beteiligten zu 1) gestellt, seinen Wahlvorschlag unter Streichung von Herrn B. zuzulassen. Nachdem der Beteiligte zu 1) dies beschlossen hatte, wurde das Eilverfahren für erledigt erklärt.

5

Mit bei Gericht am 12. April 2011 eingegangenem Schriftsatz leitete der Antragsteller das vorliegende Verfahren mit dem Ziel ein, die durchgeführten Wahlen hinsichtlich der Wahl der Gruppe der Arbeitnehmer, hilfsweise insgesamt, für ungültig zu erklären. Er trägt dazu vor, dass der Wahlvorschlag „ver.di für Beschäftigungssicherung“ nicht hätte zugelassen werden dürfen, da in diesem Wahlvorschlag ein nicht wählbarer Bewerber aufgeführt worden sei. Dieser Mangel sei auch nicht heilbar gewesen. Die von den Wahlvorständen vorgenommenen Löschungen seien unzulässig. Selbst wenn die Streichung zulässig gewesen wäre, hätte jedoch der Wahlvorstand für die Wahl des örtlichen Personalrats den Wahlvorschlag durch Beschluss zurückgewiesen. Eine nachträgliche Zulassung sei nie beschlossen worden. Darüber hinaus seien zum Teil Wahlbewerber, die auf den Wahlvorschlagslisten stünden, im Wahlvorstand gewesen und hätten auch mitgestimmt. Des Weiteren hätten entgegen § 20 BPersVG an den ersten beiden Sitzungen vom 17. Juni und 23. September 2010 keine Gewerkschaftsmitglieder teilgenommen, da diesbezüglich keine Einladungen ergangen seien. Im Übrigen wird die Postulationsfähigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) bis 3) gerügt. Beteiligte könnten sich nur dann durch Gewerkschaften und Vereinigung von Arbeitsgebern vertreten lassen, wenn sie Mitglieder in diesen Organisationen sind. Dies könnten die Beteiligten zu 1) bis 3) jedoch nicht sein.

6

Der Antragsteller beantragt,

7

die Wahlen zu den Beteiligten zu 1) bis 3) im Zeitraum vom 23. bis 25. März 2011 für unzulässig zu erklären, soweit es sich um die Wahl der Gruppe der Arbeitnehmer handelt,

8

hilfsweise,

9

die Wahlen zu den Beteiligten zu 1) bis 3) im Zeitraum vom 23. bis 25. März 2011 insgesamt für ungültig zu erklären.

10

Die Beteiligten zu 1) bis 3) beantragen,

11

die Anträge des Antragstellers abzulehnen.

12

Sie sind der Ansicht, dass die Wahlen ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Es treffe zu, dass bei der Liste der Wahlvorschläge von „ver.di für Beschäftigungssicherung“ unzulässigerweise für die Arbeitnehmer Herr R. B. aufgeführt gewesen sei. Bei der von dem Beteiligten zu 4) eingereichten Liste der Beschäftigten sei bei diesem nicht vermerkt gewesen, dass er bereits im März 2011 in die Freistellungsphase eintritt. Dies sei erst auf ergänzende Nachfrage nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge bekannt geworden. Rein vorsorglich werde die Aktivlegitimation des Antragstellers bezüglich des Hauptantrages gerügt, da dieser nur die Interessen von Soldaten vertrete und daher auch keine Tarifverträge abschließe. Der Mangel des Wahlvorschlages sei zulässigerweise durch die Wahlvorstände dahingehend geheilt worden, dass der nicht wählbare Herr B. von den Listen der Wahlvorschläge gelöscht wurde. Der örtliche Personalrat, d.h. der Beteiligte zu 1) habe zwar zunächst einen anderen Beschluss gefasst, dieser sei jedoch gegenstandslos geworden, nachdem der Beteiligte zu 1) sich entschlossen habe, den Wahlvorschlag doch zuzulassen. Hierfür habe es keines besonderen Beschlusses bedurft. Ein solcher Beschluss sei nur bei einer Zurückweisung des Wahlvorstandes, d.h. Nichtzulassung zur Wahl, erforderlich. Der Wahlvorschlag sei jedoch dann ganz normal bei den Wahlen zugelassen worden. Die Streichung sei auch zulässig gewesen, da ansonsten die Zurückweisung unverhältnismäßig gewesen wäre, da dieser Mangel nicht mehr hätte repariert werden können. Es sei des Weiteren keineswegs so, dass Wahlbewerberinnen, die auf der Liste von Wahlvorschlägen stünden, nicht im Wahlvorstand tätig werden und mitstimmen dürften. So sei unzulässigerweise das Wahlvorstandsmitglied Frau B. K. bei der Sitzung des Wahlvorstandes zur Wahl des örtlichen Personalrats ausgeschlossen worden, als über die Zurückweisung des Wahlvorschlages mit dem damals noch aufgeführten Wahlbewerber B. abgestimmt worden sei. Da dieser Beschluss damit unwirksam sei, hätte es keines späteren Beschlusses über die Zulassung bedurft. Der Ansicht des Antragstellers, dass ein Wahlvorstandsmitglied, das selbst auf einem Wahlvorschlag stehe wegen Befangenheit bei Abstimmungen hierüber ausgeschlossen sei, werde ausdrücklich entgegengetreten. Der Vertreter der Beteiligten zu 1) bis 3) sei auch postulationsfähig. So sei in § 11 Abs. 2 Satz 2 ArbGG aufgeführt: Darüber hinaus sind als bevollmächtigt vor dem Arbeitsgericht vertretungsbefugt nur…4. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder. Letzteres sei so zu verstehen, dass die Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgeber für ihre Mitglieder, also z.B. der DGB für sein Mitglied ver.di vertretungsbefugt sei. Ver.di intern sei im Übrigen geregelt, dass die Interessenvertretungen wie Personal- oder Betriebsräte vertreten werden können, wenn sich darin zumindest ein ver.di-Mitglied befindet. Diese Voraussetzung sei vorliegend gegeben. Auch ergäben sich daraus keine Interessenkonflikte.

13

Der Beteiligte zu 4) schildert die Informationen bezüglich der Beschäftigten, die er den Wahlvorständen übermittelt hat. Diese Beschäftigtenliste sei ständig aktualisiert worden. Die Dienststelle sei erst am 2. Februar 2011 durch Vertreter des Bezirks- bzw. Gesamtwahlvorstandes darauf aufmerksam gemacht worden, dass auch die Information über künftig in die Freistellungsphase eintretende Beschäftigte gewünscht werde. Dem sei der Beteiligte zu 4) umgehend nachgekommen. Nach Kenntniserlangung des Mangels des Wahlvorschlages sei der Wahlvorstand unverzüglich an den Beteiligten zu 4) herangetreten und habe um Rechtsberatung gebeten. Die Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung des Wahlvorschlages sei jedoch allein Sache der einzelnen Wahlvorstände. Hinsichtlich einer möglichen Befangenheit von Wahlbewerbern im Wahlvorstand und deren Mitwirkung verweise er lediglich darauf, dass weder das BPersVG noch die hierzu ergangene Wahlordnung eine solche Mitgliedschaft von Wahlbewerbern im Wahlvorstand ausschließen würden. Der Gesetzgeber habe den sich hieraus ergebenden Interessenkonflikt bewusst in Kauf genommen, was konsequenterweise bedeute, dass er auf das sogenannte „Befangenheitsprinzip“ verzichtet habe. Wahlbewerber dürften daher als Wahlvorstandsmitglieder an Beschlüsse mitwirken, die ihre „eigenen“ Wahlvorschläge beträfen. Andernfalls wäre die Funktionsfähigkeit des Wahlvorstandes nicht gegeben.

14

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen sechs Ordner Wahlunterlagen Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

II.

15

Der Antragsteller begehrt die Ungültigkeitserklärung von insgesamt drei Wahlen zu Personalratsgremien bei dem Beteiligten zu 4), im Hauptantrag beschränkt auf die Gruppe der Arbeitnehmer und im Hilfsantrag insgesamt. Dieser Antrag ist zwar zulässig, in der Sache hat er jedoch weder hinsichtlich des Hauptantrages, noch hinsichtlich des Hilfsantrages Erfolg.

16

Die für eine erfolgreiche Wahlanfechtung erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 25 BPersVG liegen nicht vor.

17

Nach § 25 BPersVG kann jede in der Dienststelle vertretende Gewerkschaft binnen einen Frist von 12 Arbeitstagen vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet die Wahl anfechten, wenn bei dieser Wahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Nach dem Wortlaut dieser Regelung muss der Verstoß gegen die Wahlvorschriften sich nicht konkret ausgewirkt haben, sondern es reicht aus, dass die Möglichkeit besteht, dass dieser Verstoß auf das Wahlergebnis Einfluss genommen hat.

18

Die Kammer vermag zum einen solche Verstöße gegen die Wahlvorschriften, die Einfluss auf das Wahlergebnis genommen haben könnten, nicht festzustellen, zum anderen liegen die gerügten Wahlverstöße nach Ansicht der Kammer nicht vor.

19

Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei dem Antragsteller um eine anfechtungsberechtigte Gewerkschaft im Sinne des § 25 BPersVG handelt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 13. Juli 2011 – 6 P 21.10 – in Randziffer 14 des Entscheidungsumdrucks festgestellt. Wie schon der Wortlaut der einschlägigen Norm darlegt, ist dafür nicht erforderlich, dass von der anfechtenden Gewerkschaft gerade auch Vertreter der Gruppe vertreten werden, wegen der die Wahlen angefochten werden. Die Wahlberechtigung erfolgt in diesem Falle daraus, weil der aus Vertretern aller Gruppen gewählte Personalrat ein einheitliches Organ ist und jeder Beschäftigte, gleich welcher Gruppe er angehört, ein berechtigtes Interesse daran hat, dass alle Mitglieder der Personalvertretung ordnungsgemäß gewählt werden (vgl. Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 11. Auflage, Rdnr. 24 zu § 25 BPersVG). In einem Wahlanfechtungsverfahren geht es um die Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Wahl und der gesetzmäßigen Zusammensetzung der Personalvertretung. Daher kommt es auf individuelle Betroffenheiten Anfechtungsberechtigter nicht an.

20

Unter Berücksichtigung dessen, dass eine Wahlanfechtung nach § 25 BPersVG nur dann erfolgreich sein kann, wenn durch einen Verstoß das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst werden konnte, sind vorliegend zwei Rügen des Antragstellers bezüglich der Durchführung der Wahl relevant. Ansonsten mag es sich zwar um Verstöße gegen die Wahlvorschriften handeln, diese sind jedoch nur im laufenden Wahlverfahren relevant und zu beseitigen, wobei auch der Beteiligte zu 4) insoweit eine gewisse Aufsichtsfunktion hat. Für eine Wahlanfechtung sind sie jedoch nicht relevant.

21

Zunächst rügt der Antragsteller, dass sich im Wahlvorstand Wahlbewerber befanden, welche auf den Wahlvorschlagslisten gestanden hätten. Diese seien damit „in eigener Angelegenheit“ tätig geworden, was sich aufgrund der eigenen Betroffenheit verbiete. Dies gelte insbesondere dann, wenn die betreffenden Wahlbewerber über ihre eigene Liste, auf der sie vorgeschlagen werden, mit abzustimmen hätten.

22

Die Kammer teilt nicht die Ansicht des Antragstellers. Die Mitgliedschaft im Wahlvorstand schränkt das Recht, für die durchzuführende Wahl zu kandidieren oder Wahlvorschläge zu unterschreiben, d. h. auf Vorschlagslisten mit zu stehen, nicht ein. Gerade bei kleineren Dienststellen könnte es sich ansonsten als durchaus problematisch erweisen, in ausreichender Anzahl Beschäftigte für die Bildung eines Wahlvorstandes zu erhalten, worauf schon der Beteiligte zu 4) hingewiesen hat. Dabei ist zunächst zu sehen, dass das Bundespersonalvertretungsgesetz weder Regelungen über die Wählbarkeit von Mitgliedern des Wahlvorstandes enthält noch Regelungen über den Ausschluss von Wahlbewerbern für die Mitgliedschaft im Wahlvorstand. Aus diesem Grunde wird in der Kommentarliteratur die vorstehende Rechtsansicht, soweit ersichtlich, einheitlich unter Zitierung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vertreten (vgl. beispielhaft Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, BPersVG, Rdrn. 9 zu § 20; Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 11. Auflage, Rdnr. 10 zu § 20 m. w. N.). In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass das Bundespersonalvertretungsgesetz auch keine Regelungen darüber enthält, inwieweit ein Personalratsmitglied bei einer Angelegenheit sich nicht an einer Beratung und Abstimmung des Personalrats beteiligen darf. Im Gegensatz dazu sind in manchen Personalvertretungsgesetzen der Länder Regelungen enthalten. Dies ist zum Beispiel in § 31 Abs. 2 LPersVG Rheinland-Pfalz der Fall. Dort ist geregelt, „ein Mitglied des Personalrats darf in Angelegenheiten, die seine persönlichen Interessen berühren, nicht beteiligt werden.“ Dies wird in vergleichbarer Weise auf das Bundespersonalvertretungsrecht übertragen. Auch dort wird zugrunde gelegt, dass das Stimmverbot aus dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz, dass zur Vermeidung von Interessenkollisionen niemand „Richter in eigener Sache“ sein kann, das betreffende Personalratsmitglied in einer Angelegenheit, an der es persönlich beteiligt ist, weder an der Beratung noch an der Abstimmung teilnehmen darf (vgl. Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, 3. Auflage, Rdnr. 25 zu § 37).

23

Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich, dass somit ein Mitglied des Wahlvorstandes, vergleichbar einem Personalratsmitglied, nur dann ausgeschlossen ist, wenn es gerade um seine Person betreffende Angelegenheiten geht. Das betreffende Mitglied des Wahlvorstandes ist nicht allein schon dann ausgeschlossen nach Ansicht der Kammer, wenn es lediglich um die Liste geht, auf der das Mitglied des Wahlvorstandes neben anderen mit aufgeführt ist.

24

Im vorliegenden Verfahren war eine solche individuelle Betroffenheit keines der Mitglieder des Wahlvorstandes gegeben. Es standen lediglich Mitglieder mit auf den Wahlvorschlägen, insbesondere dem später noch zu behandelnden Wahlvorschlag, auf dem der Beschäftigte B. ursprünglich aufgeführt war und weshalb es sodann den nachfolgenden, noch zu behandelnden Streit über die Gültigkeit des Wahlvorstandes gab. Wie der Kommentar von Ilbertz/Widmaier (a.a.O.) ausdrücklich klarstellt, hat der Gesetzgeber den Interessenkonflikt zwischen einer Kandidatur zur Personalvertretung und der Wahlaufsicht durch dieselbe Person bewusst in Kauf genommen.

25

Daher vermag die Kammer aus den vorgenannten Gründen insoweit keinen Fehler über das Wahlrecht bzw. das Wahlverfahren festzustellen.

26

Der vom Antragsteller von Anfang an gerügte, und aus seiner Sicht gravierendere Mangel, nämlich dass der Wahlvorschlag, auf dem der Beschäftigte B. aufgeführt war, nicht zurückgegeben und nicht zur Wahl zugelassen wurde, vermag ebenfalls keinen die Wahl erfolgreich anzufechtenden Grund darzustellen.

27

Dabei sind sich die Beteiligten zunächst darüber einig, dass bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge die die einzelnen Personalvertretungen betreffenden Wahlvorschläge, auf denen der nicht wählbare Bewerber B. aufgeführt war, nicht ordnungsgemäß waren. Es ist nämlich mittlerweile höchstrichterlich entschieden (BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2002 – 6 P 8/01), dass der Eintritt in die Freistellungsphase zu einem Ausschluss des aktiven und passiven Wahlrechts in der ehemaligen Dienststelle führt. Daher hätte der Beschäftigte B. auf den Wahlvorschlägen nicht aufgeführt sein dürfen. Wie der Antragsteller in seiner Antragsschrift im Einzelnen dargelegt hat, besteht in Konsequenz dessen eine weit verbreitete Rechtsansicht dahin, dass die Nominierung eines nicht wählbaren Bewerbers den gesamten Wahlvorschlag ungültig macht und dieser daher zurückzugeben ist (vgl. § 10 Abs. 2 WO).

28

Diese Ansicht teilt die Kammer in der vorstehenden Sachverhaltskonstellation nicht. Dabei bliebe nämlich unberücksichtigt, dass anders als in den Sachverhalten, welche den zitierten Kommentar und Entscheidungsstellen zugrunde liegen, vorliegend sich die Nichtwählbarkeit von Herrn B. erst nach Ablauf der Zeit für die Einreichung von Wahlvorschlägen herausgestellt hat, so dass es dem Einreicher des Wahlvorschlages nicht möglich war, einen neuen, ordnungsgemäßen Wahlvorschlag einzureichen. Weiter ist zu sehen, dass es auch in keiner Weise Streit über die Nichtwählbarkeit von Herrn B. gab, sondern sich alle Beteiligten darüber einig waren, dass die Umstände, die erst später bekannt wurden, und zur Nichtwählbarkeit von Herrn B. führten, dazu geführt hätten, dass Herr B. schon erst gar nicht auf den Wahlvorschlag aufgenommen worden wäre. Wie aus dem eindeutigen Willen der Beteiligten zu 1) bis 3) hervor ging, wollten diese auch den Wahlvorschlag von Herrn B. in vollem Umfang im Übrigen als wirksam angesehen haben. Dies äußersten sie in eindeutiger Weise gegenüber den Wahlvorständen und leiteten sogar ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren gegen den Beteiligten zu 1) ein, da dieser zunächst beabsichtigte, den Wahlvorschlag als ungültig zurückzugeben. Damit lag bereits vor der eigentlichen Wahl der eindeutige Wille des den Wahlvorschlag Einreichenden vor, wie mit dem Wahlvorschlag weiter verfahren werden sollte. In der Kommentierung von Altvater/Harmer/Gröll/Lemcke/Peiseler, BPersVG, Rdrn. 13 zu § 8 WO, wird die Ansicht vertreten, dass die Fertigung eines neuen Wahlvorschlages sich nur dadurch vermeiden lässt, dass der Fehler nicht vom Listenvertreter, sondern vom Wahlvorstand behoben wird. Wird der Fehler dem Wahlvorstand mitgeteilt und dieser gebeten den Fehler zu korrigieren, so beeinträchtige dies die Gültigkeit des Wahlvorschlages nicht, wenn die Korrektur durch eine Streichung grundsätzlich möglich ist. Dies wird nicht als ein Verstoß gegen § 10 Abs. 2 WO angesehen. Die Kammer ist in vergleichbarer Weise in dem vorliegenden Fall ebenfalls der Ansicht, dass § 10 Abs. 2 WO, das Änderungsverbot, vorliegend nicht der Streichung des Wahlbewerbers B. durch den Wahlvorstand entgegensteht. Die in der genannten Vorschrift enthaltene Rechtsfolge, dass der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang der Wahlvorschläge die fehlerhaften unter Angabe der Gründe zurück gibt ist nämlich darauf abgestellt, dass die Mängel behoben werden können und zwar noch innerhalb der Frist zur Vorlage der Wahlvorschläge und damit wieder ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht werden kann. Eine solche Konstellation war jedoch vorliegend gerade nicht gegeben. Die Kammer sieht es als unverhältnismäßig an, in diesem für alle Beteiligten eindeutig rechtlich gelagerten Fall und mit dem eindeutig erkennbaren Willen des den Wahlvorschlag Einreichenden, die Konsequenz der Ungültigkeit und Rückreichung und damit Nichtzulassung des Wahlvorschlages zur Wahl zu ziehen. In vergleichbarer Weise hat auch der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 20. April 1993 – PB 15 S 161/93) entschieden. Er hat dabei festgehalten, dass für den Fall, dass ein ansonsten ordnungsgemäßer Wahlvorschlag nicht wählbare Bewerber enthält, der Wahlvorstand diese auf dem Wahlvorschlag streichen muss. Der Wahlvorschlag sei dann in der berichtigten Fassung der Wahl zugrunde zu legen. Eine Rückgabe des Wahlvorschlages als unheilbar ungültig bedeute einen Verstoß gegen das Wahlverfahren. Dieser Ansicht schließt sich die Kammer für den Fall an, dass der Verstoß erst nach Ablauf der Frist zur Einreichung des Wahlvorschlages festgestellt und daher der Wahlvorschlag erst danach zurückgereicht würde und damit zur Nichtberücksichtigung bei der Wahl führen würde, sofern der eindeutige Wille des Einzureichenden vorhanden und für den Wahlvorstand auch feststellbar ist, den Wahlvorschlag durch Streichung „ordnungsgemäß zu machen“ und zur Wahl zuzulassen. Aufgrund dessen stellt daher der Umstand, dass der ursprüngliche Wahlbewerber B. auf dem Wahlvorschlag gestrichen und dieser dann in der geänderten Form zur Wahl zugelassen wurde, für die angefochtenen Wahlen zu den drei Personalvertretungen keinen Anfechtungsgrund dar. Dabei ist es unerheblich, ob man nun über den Hauptantrag oder den Hilfsantrag entscheidet.

29

Insgesamt ist somit festzuhalten, dass kein Grund vorliegt, die angefochtenen Wahlen für ungültig zu erklären, so dass der diesbezügliche Antrag abzulehnen ist.

30

Eine Kostenentscheidung entfällt, weil nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. §§ 80 Abs. 1, 2 a ArbGG und § 2 Abs. 2 GKG Kosten nicht erhoben werden und in dem objektiv ausgestalteten Beschlussverfahren für den Ersatz außergerichtlicher Kosten entsprechend dem Umkehrschluss aus § 12 a ArbGG kein Raum ist.

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(1) Zur Wahl des Personalrats können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muss von mindestens 5 Prozent der wahlberechtigten Gruppenange

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(1) Zur Wahl des Personalrats können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muss von mindestens 5 Prozent der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Gruppenangehörige. Die nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 nicht wählbaren Beschäftigten dürfen keine Wahlvorschläge machen oder unterzeichnen.

(2) Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden, so muss jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten von mindestens 5 Prozent der wahlberechtigten Beschäftigten unterzeichnet sein; Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Werden bei gemeinsamer Wahl für eine Gruppe gruppenfremde Bewerberinnen oder Bewerber vorgeschlagen, muss der Wahlvorschlag von mindestens 10 Prozent der wahlberechtigten Angehörigen der Gruppe unterzeichnet sein, für die sie vorgeschlagen sind. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Eine Person kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.

(5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein; die Beauftragten müssen Beschäftigte der Dienststelle sein und einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft angehören. Bei Zweifeln an der Beauftragung kann der Wahlvorstand verlangen, dass die Gewerkschaft die Beauftragung bestätigt.

(1) Die Parteien können vor dem Arbeitsgericht den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.

(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Arbeitsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
4.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
5.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesarbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht müssen sich die Parteien, außer im Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter und bei Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen in Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Eine Partei, die nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) In der Verhandlung können die Parteien mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, soweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte nicht in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstands sowie für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend.

(2) Die Kosten der Wahl trägt der Bund. Erforderliche Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 22 und 24 Absatz 1 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten § 46 Absatz 2 und § 51 Satz 2 entsprechend.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.