Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 22. Jan. 2015 - 9 B 464/14

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2015:0122.9B464.14.0A
bei uns veröffentlicht am22.01.2015

Gründe

1

Die saudi-arabische Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die vom Antragsgegner durch die Regierung von Oberbayern ausgestellte Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA) vom 27.10.2014, als sog. Verteilungs-/Weiterleitungsentscheidung, wonach die Antragstellerin verpflichtet wird, sich in die Erstaufnahmeeinrichtung … zu begeben.

2

Der Antrag der Antragstellerin,

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die aufschiebende Wirkung der Klage vom 03.12.2014 (9 A 463/14 MD) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27.10.2014 anzuordnen,

4

hat Erfolg.

5

Das Verwaltungsgericht Magdeburg ist aufgrund des Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 25.11.2014 (Az.: M 24 S 14.5166) örtlich zuständig (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG).

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Der Antrag ist zulässig. Insbesondere handelt es sich bei § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO um die statthafte Antragsart. Die auf § 22 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG beruhende Weiterleitungsentscheidung vom 27.10.2014 ist ein Verwaltungsakt (VG Schwerin, Beschluss vom 18.04.2013 – 3 B 693/12 –; VG Bremen, Beschluss vom 13.08.2014 – 4 V 837/14 – juris). Die Klage gegen diesen Verwaltungsakt hat kraft Gesetzes nach § 75 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung.

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2. Bei summarischer Prüfung ist der Antrag begründet. Denn das Interesse der Antragstellerin, vorläufig im Freistaat Bayern zu verbleiben, überwiegt das gesetzlich durch § 75 AsylVfG angeordnete Vollzugsinteresse des Antragsgegners, die Antragstellerin an die ermittelte Erstaufnahmeeinrichtung weiterzuleiten. Grund dafür ist, dass die Umverteilungsentscheidung des Antragsgegners voraussichtlich durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.

8

Ermächtigungsgrundlage für die getroffene Umverteilungsentscheidung ist § 46 Abs. 1 und 2 AsylVfG. Die Verwaltungsaktbefugnis ist zwar dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen. Sie kann aber aus deren Sinn und Zweck abgeleitet werden (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 13.08.2014, a.a.O.).

9

Die Weiterleitungsentscheidung verstößt gegen dem Schutz des Antragstellers dienende materiell-rechtliche Vorschriften.

10

Ob bei der Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung die Aufnahmequoten nach § 45 AsylVfG beachtet worden sind, kann offen bleiben. Diese Vorschrift dient nicht dem Schutz der Antragstellerin, sondern soll eine gerechte Lastenverteilung zwischen den Bundesländern gewährleisten. Die Antragstellerin kann sich daher auf Verstöße gegen diese Vorschrift nicht berufen (VG Bremen, Beschluss vom 13.08.2014, a.a.O.).

11

Die Umverteilung der Antragstellerin verstößt nach summarischer Prüfung gegen § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG analog. Diese Vorschrift ist analog anzuwenden, da eine planwidrige Regelungslücke besteht und die Vorschrift eine vergleichbare Interessenlage wie § 46 Abs. 1 und 2 AsylVfG regelt. Das Asylverfahrensgesetz sieht die Möglichkeit des Absehens von einer Umverteilung nicht vor. Diese Regelungslücke ist, weil sie gegen Verfassungsrecht verstößt, planwidrig. Nach der gesetzlichen Vorgabe der §§ 46 Abs. 1 Satz 2, 55 Abs. 1 Satz 2 und 56 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG hat ein Asylbewerber vor erfolgter Stellung des Asylantrags keinen Anspruch, einem bestimmten Land oder Ort zugewiesen oder von einer Umverteilung verschont zu werden. Infolgedessen wird partiell vertreten, dass kein Rechtsschutz gegen eine Umverteilungsentscheidung nach § 46 Abs. 1 und 2 AsylVfG bestehe (Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 46 AsylVfG Rn. 7f.). Ein solches Verständnis des Asylverfahrensgesetzes würde aber gegen die verfassungsrechtlich geschützten Grundrechte verstoßen (VerfGH Berlin, Beschluss vom 18.10.2013 – 115/13, 115 A/13; VG Schwerin, Beschluss vom 18.04.2013 – 3 B 693/12). Die unbedingte Bindung der öffentlichen Gewalt an die Grundrechte besteht nach Art. 1 Abs. 3 GG bei allen Maßnahmen der Verwaltung unabhängig davon, ob einfachrechtliche Regelungen dem Einzelnen subjektiv-öffentliche Rechte einräumen. Welche Eingriffe in die Grundrechtssphäre zulässig sind, ist daher allgemein und im Einzelfall unter Beachtung der Grundrechtsschranken nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips durch Abwägung der einander widerstreitenden Interessen zu bestimmen (VerfGH Berlin, Beschl. v. 18.10.2013 – 115/13, 115 A/13; ähnlich VG Schwerin, Beschl. v. 18.04.2013 – 3 B 693/12; vgl. zum Ganzen: VG Bremen, Beschluss vom 13.08.2014, a.a.O.).

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Die Regelungslücke ist durch Anwendung einer Vorschrift zu schließen, die eine vergleichbare Interessenlage regelt. Das ist vorliegend § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG. § 15a AufenthG verfolgt dasselbe Ziel wie § 46 Abs. 1 und 2 AsylVfG. Es sollen die durch Migration entstehenden Kosten gleichmäßig auf die Bundesländer verteilt werden. Die Vorschriften unterscheiden sich von ihrer Zielrichtung lediglich hinsichtlich des durch sie betroffenen Personenkreises. § 46 Abs. 1 und 2 AsylVfG regelt die Umverteilung von Asylbewerbern. Allein dadurch ist indes eine angemessene Lastenverteilung zwischen den Bundesländern nach Ansicht des Bundesgesetzgebers nicht gewährleistet gewesen. Aus diesem Grund ist mit § 15a AufenthG eine Ermächtigungsgrundlage für die Verteilung von illegal eingereisten Ausländern, die keinen Asylantrag gestellt haben, geschaffen worden (vgl. zur Entstehungsgeschichte der Vorschrift: Hailbronner, AuslR, 74. EL 2011, § 15a AufenthG Rn. 1 ff.; VG Bremen, Beschluss vom 13.08.2014, a.a.O.).

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Ein zwingender Grund nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG analog liegt hier vor. Denn die Antragstellerin hat unwidersprochen dargelegt und durch Vorlage des Schreibens der IMMA Fachstelle Zwangsheirat vom 10.11.2014 mangels gegensätzlicher Anhaltspunkte hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihre körperliche Unversehrtheit bei einer Verteilung an die Erstaufnahmeeinrichtung in ... bedroht ist. Sie trägt vor, in ihrem Heimatland Saudi-Arabien mit einem politisch einflussreichen Mann zwangsverheiratet worden zu sein und von diesem sowie dessen Freunden mehrfach vergewaltigt worden zu sein. Aufgrund ihrer Flucht, drohe ihr Blutrache oder die zwangsweise Rückführung zu ihrem Ehemann, sollte ihr Aufenthaltsort bekannt werden. Da – wie die Antragstellerin unwidersprochen vorträgt – in der Erstaufnahmeeinrichtung in ... gebündelt die Verfahren von Asylsuchenden aus Saudi-Arabien behandelt würden, sei es praktisch sicher, dass sie dort als Landsmännin erkannt würde und ihr Aufenthaltsort an ihren Ehegatten weitergegeben werde. Ihre Weiterleitung nach ... daher die überwiegende Gefahr, dass die Antragstellerin gegen ihren Willen zurück zu ihrem gewalttätigen Ehemann müsse oder sogar getötet werden würde. Darüber hinaus kommt das traumatisch Erlebte im fachärztlichen Attest vom 24.11.2014, in welchem der Antragstellerin eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert wird, gleichsam zum Ausdruck. An der Glaubwürdigkeit der Antragstellerin bestehen keine Zweifel, zumal der Antragsgegner diese selbst nicht in Abrede stellt. Die glaubhaft gemachte Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit der Antragstellerin wiegt gegenüber den allein fiskalischen Interessen des Antragsgegners an der vorläufigen Durchsetzung der Verlassenspflicht/Weiterleitung schwerer.


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Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 22. Jan. 2015 - 9 B 464/14 zitiert 5 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 15a Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer


(1) Unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, werden vor der Entscheidun

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 46 Ordnungsverfügungen


(1) Die Ausländerbehörde kann gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie den Ausländer verpflichten, den Wohnsitz an einem von ihr bestimmten Ort zu nehmen. (2) Ei

Referenzen

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, werden vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Sie haben keinen Anspruch darauf, in ein bestimmtes Land oder an einen bestimmten Ort verteilt zu werden. Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch eine vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmte zentrale Verteilungsstelle. Solange die Länder für die Verteilung keinen abweichenden Schlüssel vereinbart haben, gilt der für die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schlüssel. Jedes Land bestimmt bis zu sieben Behörden, die die Verteilung durch die nach Satz 3 bestimmte Stelle veranlassen und verteilte Ausländer aufnehmen. Weist der Ausländer vor Veranlassung der Verteilung nach, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, ist dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen.

(2) Die Ausländerbehörden können die Ausländer verpflichten, sich zu der Behörde zu begeben, die die Verteilung veranlasst. Dies gilt nicht, wenn dem Vorbringen nach Absatz 1 Satz 6 Rechnung zu tragen ist. Gegen eine nach Satz 1 getroffene Verpflichtung findet kein Widerspruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die zentrale Verteilungsstelle benennt der Behörde, die die Verteilung veranlasst hat, die nach den Sätzen 2 und 3 zur Aufnahme verpflichtete Aufnahmeeinrichtung. Hat das Land, dessen Behörde die Verteilung veranlasst hat, seine Aufnahmequote nicht erfüllt, ist die dieser Behörde nächstgelegene aufnahmefähige Aufnahmeeinrichtung des Landes aufnahmepflichtig. Andernfalls ist die von der zentralen Verteilungsstelle auf Grund der Aufnahmequote nach § 45 des Asylgesetzes und der vorhandenen freien Unterbringungsmöglichkeiten bestimmte Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme verpflichtet. § 46 Abs. 4 und 5 des Asylgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(4) Die Behörde, die die Verteilung nach Absatz 3 veranlasst hat, ordnet in den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 an, dass der Ausländer sich zu der durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat; in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 darf sie dies anordnen. Die Ausländerbehörde übermittelt das Ergebnis der Anhörung an die die Verteilung veranlassende Stelle, die die Zahl der Ausländer unter Angabe der Herkunftsländer und das Ergebnis der Anhörung der zentralen Verteilungsstelle mitteilt. Ehegatten sowie Eltern und ihre minderjährigen ledigen Kinder sind als Gruppe zu melden und zu verteilen. Der Ausländer hat in dieser Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, bis er innerhalb des Landes weiterverteilt wird, längstens jedoch bis zur Aussetzung der Abschiebung oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels; die §§ 12 und 61 Abs. 1 bleiben unberührt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung innerhalb des Landes zu regeln, soweit dies nicht auf der Grundlage dieses Gesetzes durch Landesgesetz geregelt wird; § 50 Abs. 4 des Asylgesetzes findet entsprechende Anwendung. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen des Landes übertragen. Gegen eine nach Satz 1 getroffene Anordnung findet kein Widerspruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Sätze 7 und 8 gelten entsprechend, wenn eine Verteilungsanordnung auf Grund eines Landesgesetzes oder einer Rechtsverordnung nach Satz 5 ergeht.

(5) Die zuständigen Behörden können dem Ausländer nach der Verteilung erlauben, seine Wohnung in einem anderen Land zu nehmen. Nach erlaubtem Wohnungswechsel wird der Ausländer von der Quote des abgebenden Landes abgezogen und der des aufnehmenden Landes angerechnet.

(6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Personen, die nachweislich vor dem 1. Januar 2005 eingereist sind.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, werden vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Sie haben keinen Anspruch darauf, in ein bestimmtes Land oder an einen bestimmten Ort verteilt zu werden. Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch eine vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmte zentrale Verteilungsstelle. Solange die Länder für die Verteilung keinen abweichenden Schlüssel vereinbart haben, gilt der für die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schlüssel. Jedes Land bestimmt bis zu sieben Behörden, die die Verteilung durch die nach Satz 3 bestimmte Stelle veranlassen und verteilte Ausländer aufnehmen. Weist der Ausländer vor Veranlassung der Verteilung nach, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, ist dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen.

(2) Die Ausländerbehörden können die Ausländer verpflichten, sich zu der Behörde zu begeben, die die Verteilung veranlasst. Dies gilt nicht, wenn dem Vorbringen nach Absatz 1 Satz 6 Rechnung zu tragen ist. Gegen eine nach Satz 1 getroffene Verpflichtung findet kein Widerspruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die zentrale Verteilungsstelle benennt der Behörde, die die Verteilung veranlasst hat, die nach den Sätzen 2 und 3 zur Aufnahme verpflichtete Aufnahmeeinrichtung. Hat das Land, dessen Behörde die Verteilung veranlasst hat, seine Aufnahmequote nicht erfüllt, ist die dieser Behörde nächstgelegene aufnahmefähige Aufnahmeeinrichtung des Landes aufnahmepflichtig. Andernfalls ist die von der zentralen Verteilungsstelle auf Grund der Aufnahmequote nach § 45 des Asylgesetzes und der vorhandenen freien Unterbringungsmöglichkeiten bestimmte Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme verpflichtet. § 46 Abs. 4 und 5 des Asylgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(4) Die Behörde, die die Verteilung nach Absatz 3 veranlasst hat, ordnet in den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 an, dass der Ausländer sich zu der durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat; in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 darf sie dies anordnen. Die Ausländerbehörde übermittelt das Ergebnis der Anhörung an die die Verteilung veranlassende Stelle, die die Zahl der Ausländer unter Angabe der Herkunftsländer und das Ergebnis der Anhörung der zentralen Verteilungsstelle mitteilt. Ehegatten sowie Eltern und ihre minderjährigen ledigen Kinder sind als Gruppe zu melden und zu verteilen. Der Ausländer hat in dieser Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, bis er innerhalb des Landes weiterverteilt wird, längstens jedoch bis zur Aussetzung der Abschiebung oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels; die §§ 12 und 61 Abs. 1 bleiben unberührt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung innerhalb des Landes zu regeln, soweit dies nicht auf der Grundlage dieses Gesetzes durch Landesgesetz geregelt wird; § 50 Abs. 4 des Asylgesetzes findet entsprechende Anwendung. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen des Landes übertragen. Gegen eine nach Satz 1 getroffene Anordnung findet kein Widerspruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Sätze 7 und 8 gelten entsprechend, wenn eine Verteilungsanordnung auf Grund eines Landesgesetzes oder einer Rechtsverordnung nach Satz 5 ergeht.

(5) Die zuständigen Behörden können dem Ausländer nach der Verteilung erlauben, seine Wohnung in einem anderen Land zu nehmen. Nach erlaubtem Wohnungswechsel wird der Ausländer von der Quote des abgebenden Landes abgezogen und der des aufnehmenden Landes angerechnet.

(6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Personen, die nachweislich vor dem 1. Januar 2005 eingereist sind.

(1) Die Ausländerbehörde kann gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie den Ausländer verpflichten, den Wohnsitz an einem von ihr bestimmten Ort zu nehmen.

(2) Einem Ausländer kann die Ausreise in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2 des Passgesetzes untersagt werden. Im Übrigen kann einem Ausländer die Ausreise aus dem Bundesgebiet nur untersagt werden, wenn er in einen anderen Staat einreisen will, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Dokumente und Erlaubnisse zu sein. Das Ausreiseverbot ist aufzuheben, sobald der Grund seines Erlasses entfällt.

(1) Unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, werden vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Sie haben keinen Anspruch darauf, in ein bestimmtes Land oder an einen bestimmten Ort verteilt zu werden. Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch eine vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmte zentrale Verteilungsstelle. Solange die Länder für die Verteilung keinen abweichenden Schlüssel vereinbart haben, gilt der für die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schlüssel. Jedes Land bestimmt bis zu sieben Behörden, die die Verteilung durch die nach Satz 3 bestimmte Stelle veranlassen und verteilte Ausländer aufnehmen. Weist der Ausländer vor Veranlassung der Verteilung nach, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, ist dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen.

(2) Die Ausländerbehörden können die Ausländer verpflichten, sich zu der Behörde zu begeben, die die Verteilung veranlasst. Dies gilt nicht, wenn dem Vorbringen nach Absatz 1 Satz 6 Rechnung zu tragen ist. Gegen eine nach Satz 1 getroffene Verpflichtung findet kein Widerspruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die zentrale Verteilungsstelle benennt der Behörde, die die Verteilung veranlasst hat, die nach den Sätzen 2 und 3 zur Aufnahme verpflichtete Aufnahmeeinrichtung. Hat das Land, dessen Behörde die Verteilung veranlasst hat, seine Aufnahmequote nicht erfüllt, ist die dieser Behörde nächstgelegene aufnahmefähige Aufnahmeeinrichtung des Landes aufnahmepflichtig. Andernfalls ist die von der zentralen Verteilungsstelle auf Grund der Aufnahmequote nach § 45 des Asylgesetzes und der vorhandenen freien Unterbringungsmöglichkeiten bestimmte Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme verpflichtet. § 46 Abs. 4 und 5 des Asylgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(4) Die Behörde, die die Verteilung nach Absatz 3 veranlasst hat, ordnet in den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 an, dass der Ausländer sich zu der durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat; in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 darf sie dies anordnen. Die Ausländerbehörde übermittelt das Ergebnis der Anhörung an die die Verteilung veranlassende Stelle, die die Zahl der Ausländer unter Angabe der Herkunftsländer und das Ergebnis der Anhörung der zentralen Verteilungsstelle mitteilt. Ehegatten sowie Eltern und ihre minderjährigen ledigen Kinder sind als Gruppe zu melden und zu verteilen. Der Ausländer hat in dieser Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, bis er innerhalb des Landes weiterverteilt wird, längstens jedoch bis zur Aussetzung der Abschiebung oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels; die §§ 12 und 61 Abs. 1 bleiben unberührt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung innerhalb des Landes zu regeln, soweit dies nicht auf der Grundlage dieses Gesetzes durch Landesgesetz geregelt wird; § 50 Abs. 4 des Asylgesetzes findet entsprechende Anwendung. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen des Landes übertragen. Gegen eine nach Satz 1 getroffene Anordnung findet kein Widerspruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Sätze 7 und 8 gelten entsprechend, wenn eine Verteilungsanordnung auf Grund eines Landesgesetzes oder einer Rechtsverordnung nach Satz 5 ergeht.

(5) Die zuständigen Behörden können dem Ausländer nach der Verteilung erlauben, seine Wohnung in einem anderen Land zu nehmen. Nach erlaubtem Wohnungswechsel wird der Ausländer von der Quote des abgebenden Landes abgezogen und der des aufnehmenden Landes angerechnet.

(6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Personen, die nachweislich vor dem 1. Januar 2005 eingereist sind.