Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 11. Dez. 2014 - 9 B 449/14
Gericht
Gründe
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Der Antragsteller wendet sich mit seinem – gleichzeitig mit der Klage (9 A 448/14 MD) – am 18.11.2014 beim Gericht eingegangenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 03.11.2014, mit welchem der Asylantrag gemäß § 27 a AsylVfG als unzulässig abgelehnt sowie die Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn angeordnet wurde.
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I. Der zulässige Antrag,
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die aufschiebende Wirkung seiner Klage (9 A 448/14 MD) gegen den Bescheid vom 03.11.2014 anzuordnen,
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ist begründet.
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Gemäß § 34 a Abs. 1 AsylVfG in der hier anzuwendenden Fassung des Art. 1 Nr. 27 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) vom 28. August 2013 (BGBl. I Nr. 54 vom 5. September 2013, S. 3474), die nach Art. 7 Satz 2 dieses Gesetzes am Tag nach der Verkündung - somit dem 6. September 2013 - in Kraft getreten ist, ordnet das Bundesamt, sofern ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht.
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Wegen §§ 27 a, 34 a AsylVfG ist im Rahmen einer Interessenabwägung vorrangig zu beurteilen, ob das Land, auf welches die Abschiebungsanordnung lautet für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist bzw. ob diese Zuständigkeit ausnahmsweise wegen systemischer Mängel im Asyl- oder Aufnahmeverfahren in Durchbrechung des Systems der Bestimmungen der Dublin-Verordnungen entfallen sein könnte.
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Die Klage gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrages sowie gegen die Abschiebungsandrohung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 75 Abs. 1 AsylVfG). Die aufschiebende Wirkung kann jedoch gemäß § 34 a Abs. 2 i. V. m. § 80 Abs. 2 Ziffer 3, Abs. 5 VwGO durch das Gericht angeordnet werden. Für eine nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Entscheidung ist maßgebend, ob das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsaktes überwiegt. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vorrangig zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, B. v. 14.04.2005, 4 VR 1005/04, Juris). Hat der Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg, weil der angegriffene Verwaltungsakt fehlerhaft ist, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Betroffenen das öffentliche Vollzugsinteresse. Der Antrag ist dagegen in aller Regel unbegründet, wenn der Antragsteller im Verfahren der Hauptsache aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, insbesondere, wenn die angegriffene Verfügung derzeit als rechtmäßig zu beurteilen ist. Denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes besteht jedenfalls dann regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse, wenn diese Rechtswirkungen bereits kraft Gesetzes bestehen.
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Bei einem offenem Ausgang des Klageverfahrens ist im Rahmen der Interessenabwägung zwar stets zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in den Fällen, die - wie hier - nicht von § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfasst werden, einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat (s. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Gleichwohl ist der Rechtsschutzanspruch umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Behörde Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfG, B. v. 10. 10. 2003, 1 BvR 2025/03, Juris). Deshalb ist wegen der mit der Abschiebung verbundenen (relativen) Unabänderbarkeit bereits dann das Aussetzungsinteresse höher als das nur zeitweilige Absehen von der Abschiebung zu bewerten, wenn infolge derselben eine Verletzung von Grundrechten nach der EU-Grundrechte-Charta nicht ausgeschlossen werden kann (so auch VG Siegmaringen, B. v. 14.07.2014, A 1 K 254/14). Dies ist der Fall, wenn ernst zu nehmende, hinsichtlich der Schwere und Offensichtlichkeit aber noch weiter aufklärungsbedürftige Anhaltspunkte für eine mit Artikel 3 EMRK bzw. Artikel 4 GrCh nicht in Einklang stehende Umstände bestehen. Für einen offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens kann auch sprechen, wenn die beachtliche Frage in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (derzeit noch) gegensätzlich beurteilt wird (vgl. OVG Bautzen, B. v. 24.07.2014, A 1 B 131/14, Juris).
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Diese Anforderungen an die gerichtliche Entscheidung gestellt, kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass die von der Antragsgegnerin angenommene Zuständigkeit Ungarns wegen des Bestehens systemischer Mängel entfallen ist. Anders gewendet: Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Entscheidung über den Asylantrag im Wege des Selbsteintritts (Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO) ist nicht auszuschließen, worauf sich der Antragsteller im Sinne eines subjektives Rechts aufgrund seiner Asylantragstellung (§§ 14, 24 und 31 AsylVfG) auch berufen kann. Das Hauptsacheverfahren ist insoweit als offen im oben erörterten Sinne anzusehen.
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1. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat im Beschluss vom 08.12.2014 in dem parallel gelagerten Verfahren mit dem Aktenzeichen 9 B 433/14 MD hierzu umfassend ausgeführt:
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….
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„…aa) Dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem, zu dem insbesondere die Dublin-Verordnungen gehören, liegt die Vermutung zugrunde, dass jeder Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaat gemäß den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 83/389 vom 30. März 2010), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953, S. 559) sowie der Europäischen Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. II 1952, S. 685, ber. S. 953, in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2010 (BGBl. II S. 1198)) behandelt wird. Es gilt daher die Vermutung, dass Asylbewerbern in jedem Mitgliedsstaat eine Behandlung entsprechend den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - und der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - zukommt. Die diesem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ (EuGH, Urt. v. 21. 12. 2011 - C-411/10 u. C-493/10 -; ders.: Urt. v. 14. November 2013 - C-4/11 -, beide Juris) bzw. dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ (BVerfG, Urt. v. 14.05. 1996 - 2 BvR 1938/93 u. 2315/93 -, BVerfGE 94, S. 49, Juris) zugrunde liegende Vermutung ist jedoch dann als widerlegt zu betrachten, wenn den Mitgliedstaaten „nicht unbekannt sein kann“, also ernsthaft zu befürchten ist, dass dem Asylverfahren einschließlich seiner Aufnahmebedingungen in einem zuständigen Mitgliedstaat derart grundlegende, systemische Mängel anhaften, dass für dorthin überstellte Asylbewerber die Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (EuGH, Urt. v. 21.12.2011, a.a.O.; ders.: Urt. v. 14.11. 2013, a.a.O.). In einem solchen Fall ist die Prüfung anhand der Zuständigkeitskriterien der Dublin-Verordnungen fortzuführen, um festzustellen, ob anhand der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrages zuständig bestimmt werden kann; ist zu befürchten, dass durch ein unangemessen langes Verfahren eine Situation, in der Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, verschlimmert wird, muss der angegangene Mitgliedstaat den Asylantrag selbst prüfen (EuGH, Urt. v. 21.12.2011, a.a.O.; ders.: Urteil vom 14.11. 2013, a.a.O.).
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Als systemische Mängel sind solche Störungen anzusehen, die entweder im System eines nationalen Asylverfahrens angelegt sind und deswegen Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von ihnen nicht vereinzelt oder zufällig, sondern in einer Vielzahl von Fällen objektiv vorhersehbar treffen oder die dieses System aufgrund einer empirisch feststellbaren Umsetzung in der Praxis in Teilen funktionslos werden lassen (vgl. Bank/Hruschka, Die EuGH-Entscheidung zu Überstellungen nach Griechenland und ihre Folgen für Dublin-Verfahren (nicht nur) in Deutschland, ZAR 2012, S. 182; OVG Rheinland-Platz, Urt. v. 21.02.2014, 10 A 10656/13, Juris), wobei nicht jede Verletzung eines Grundrechts und jeder geringe Verstoß gegen gemeinsame Vorschriften geeignet ist, das Dublin-System in Frage zu stellen (vgl. VG Oldenburg, B. v. 21.01.2014, 3 B 6802/13, Juris). Beurteilungsgrundlage bilden die Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, Berichter der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und Berichte des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort (EuGH, Urt. v. 21.12.2011, a. a. O., Rn.90 ff.). Dabei ist eine Gesamtbetrachtung der Verhältnisse geboten, wobei bei der unterschiedlichen Behandlung von bestimmten Personengruppen vorrangig auf die Verhältnisse für diejenige Gruppe abzustellen ist, der der Asylbewerber angehört; gleichwohl sind auch die Umstände, die andere Gruppenangehörige betreffen, mittelbar für die Beurteilung systemischer Mängel geeignet (vgl. OVG Münster, Urt. v. 07.03.2014, 1 A 21/12, Juris).
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Die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des Art. 4 GR-Charta ist gem. Art. 52 Abs. 3 S. 1 GR-Charta einschließlich der Erläuterungen hierzu (ABL. C 303/17 vom 14. Dezember 207) i. V. m. Art. 6 Abs. 1 S. 3 EUV vom 7. Februar 1992 (ABl. C 191, S. 1), zuletzt geändert durch Art. 1 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 (ABl. C 306, S. 1, ber. ABl. 2008 C 111 S. 56 u. ABl. 2009 C 290 S. 1) an Art. 3 EMRK auszurichten. Nach der Rechtsprechung des EGMR (Urt. v. 21.01.2011 - 30696/09 - (M.S.S.), EuGRZ 2011, 243) ist eine Behandlung dann erniedrigend, wenn sie eine Person demütigt oder herabwürdigt und fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder diese herabmindert oder wenn sie Gefühle der Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu brechen. Die Behandlung/Misshandlung muss dabei, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, einen Mindestgrad an Schwere erreichen. Dessen Beurteilung ist allerdings relativ, hängt also von den Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie mitunter auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Werden Dublin-Rückkehrer - ebenso wie Asylbewerber - regelmäßig in Haft genommen, so sind die dem zugrunde liegenden Umstände in den Blick zu nehmen. In seinem Urteil vom 21. Januar 2011 (- 30696/10) hat der EGMR eine Überstellung nach Griechenland als nicht mit Artikel 3 EMRK vereinbar angesehen, da die systematische Inhaftierung von Asylbewerbern, gerade auch solcher in Haftzentren ohne Angabe von Gründen, eine weit verbreitete Praxis der griechischen Behörden darstellte. Unter Berücksichtigung der zudem vorhandenen übereinstimmenden Zeugenaussagen zu den völlig unzureichenden Haftbedingungen sah der Gerichtshof bereits die vergleichsweise kurze Haftdauer im entschiedenen Fall von einmal vier Tagen und einmal einer Woche als nicht unbedeutend an. Die Gefühle der Willkür und die oft damit verbundenen Gefühle der Unterlegenheit und Angst sowie die tiefgreifenden Wirkungen auf die Würde einer Person, die solche Inhaftierungsumstände zweifellos hätten, bewertete er zusammengenommen als eine gegen Artikel 3 EMRK verstoßende erniedrigende Behandlung deshalb, weil Artikel 3 EMRK die Staaten verpflichte, sich zu vergewissern, dass die Haftbedingungen mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar seien und dass Art und Methode des Vollzugs der Maßnahme den Gefangenen nicht Leid und Härten unterwerfe, die das mit einer Haft unvermeidbar verbundene Maß an Leiden übersteige. Sind die Mitgliedstaaten noch dazu aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben zur Einhaltung bestimmter Mindeststandards der Aufnahmebedingungen verpflichtet, sind die konkreten Anforderungen an die Schwere der Schlechtbehandlung im Sinne der EMRK niedriger anzusetzen bzw. kommt umgekehrt einem Verstoß gegen diese unionsrechtlichen Verpflichtungen oder ihrer Umsetzung im nationalen Recht für die Annahme einer relevanten Grundrechtsverletzung nach Artikel 3 EMRK bzw. Art. 4 GrCH ein besonderes Gewicht zu (zitiert nach VG Düsseldorf, B. v. 16.06.2014, 13 L 141/14, Juris).
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Prognosemaßstab für das Vorliegen derart relevanter Mängel ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit. Die Annahme systemischer Mängel setzt somit voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedsstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylsuchenden im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B. v. 19.03.2014, 10 B 6.14, Juris). Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten - nicht rein quantitativen - Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss ihnen ein größeres Gewicht als den dagegen sprechenden Tatsachen zukommen, d.h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. OVG Münster, Urt. v. 07.03.2014, a.a.O.; OVG Sachsen Anhalt, B. v. 14.03.2013. 4 L 44/13, Juris; BVerwG, Urt. v. 20.02.2013, 10 C 23/12, alle Juris; OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.).
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bb) In Ansehung dessen folgt für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, dass bezüglich Ungarn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 2 AsylVfG [analog]) ernst zu nehmende, hinsichtlich ihrer Schwere jedoch noch weiter aufklärungsbedürftige Anhaltspunkte für das Bestehen systemischer Mängel insbesondere wegen der in Ungarn bestehenden Inhaftierungspraxis von Dublin-Rückkehrern vorliegen.
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Aus der Auskunft des UNHCR an das VG Düsseldorf vom 09.05.2014, des HUNGARIAN HELSINKI COMMITTEE, Stand Mai 2014, sowie des aida, Asylum Infamation Databas,COUNTRY REPORT: HUNGARY, Stand 30.04.2014 (abrufbar unter http://www.asylumineurope.org/reports/country/hungary) ergibt sich zur Haftpraxis von Asyl(erst)antragstellern und Dublin-Rückkehrern folgendes:
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Seit der (Wieder-)Einführung der Asylhaft zum 1. Juli 2013, die erneut eine Inhaftierung von Erstantragstellern ermöglicht, wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2013 rund 25 % aller Asylantragsteller auf dieser Grundlage inhaftiert. Nach der Dublin-Verordnung nach Ungarn zurücküberstellte Asylbewerber wurden in diesem Zeitraum flächendeckend durch Anordnung der zuständigen Verwaltungsbehörde (sog. Office of Immigration and Nationality - OIN) in drei von ihnen betriebenen Einrichtungen inhaftiert.
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Den Verwaltungsentscheidungen, mit denen die Asylhaft angeordnet wird, fehlt es regelmäßig an einer Einzelfallprüfung der Haftgründe. Denn die haftanordnenden Entscheidungen des OIN nennen weder den konkreten Haftgrund, noch enthalten sie Angaben dazu, warum die Inhaftierung aus Sicht der zuständigen Behörde im konkreten Einzelfall erforderlich und angemessen ist und insbesondere keine anderen milderen Mittel in Betracht kommen, wie etwa die Stellung einer Kaution, die Anordnung einer Residenzpflicht oder regelmäßige Meldepflichten. Insgesamt wird eingeschätzt, dass die Inhaftierung auf einer schematischen Argumentation beruht, die deshalb auch völlig intransparent ist. Daraus ergibt sich grundsätzlich für alle Asylbewerber ein nicht einschätzbaren Risiko einer willkürlichen Inhaftierung. Auch ist nicht ersichtlich, dass die in den nationalen asylrechtlichen Vorschriften vorhandenen Rechtsschutzmöglichkeiten wenigstens nachträglich eine ausreichende und wirksame rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftierungsentscheidung bzw. ihrer Fortdauer gewährleisten könnten. Die Überprüfung der Haftanordnungen erfolgt vielmehr im Rahmen einer automatischen gerichtlichen Haftüberprüfung erstmals nach 72 Stunden, anschließend dann auf behördliches Handeln in einem 60-Tage-Rhythmus. Die zuständigen Gerichte setzen dabei die Überprüfungstermine im Halbstundentakt und regelmäßig für Gruppen von 5 bis 15 Inhaftierte gleichzeitig an, so dass für jeden Fall nur wenige Minuten zur Verfügung stehen. Die Effektivität der Haftprüfung ist deshalb mehr als von Sorge getragen. Gleiches gilt für die Zuziehung eines Rechtsbeistandes. Die im ungarischen Asylrecht vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten sind faktisch auch deshalb unwirksam, weil überhaupt nicht über diesen Rechtsbehelf informiert wird. Den Erkenntnismitteln folgend, spricht eine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein Asylbewerber während der gesamten Dauer des Asylverfahrens inhaftiert bleibt, obwohl die maximale Haftdauer der seit dem 1. Juli 2013 neu geregelten Asylhaft sechs Monate beträgt und auch die durchschnittliche Haftdauer wird derzeit mit 4 bis 5 Monaten angegeben.
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Den Erkenntnismitteln lässt sich zudem entnehmen, dass auch die Umstände der Haft hinreichende Anhaltspunkte für ihr Unvereinbarkeit mit unionsrechtlichen Standards zu bieten geeignet sind. So werden weder Minderjährige von Erwachsenen getrennt noch die Belange von besonders schützenswerten Personengruppen berücksichtigt. Die Hafteinrichtungen laufen ständig an ihrer Kapazitätsgrenze. Die soziale und medizinische Betreuung ist ebenso wie die sanitären Verhältnisse mangelhaft.
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Daraus ergeben sich für das erkennende Gericht hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Inhaftierungspraxis von Dublin-Rückkehrern nach Ungarn wegen der Inhaftierungsgründe, die dagegen möglichen Rechtsbehelfe, der Inhaftierungsdauer sowie der Inhaftierungsbedingungen ernst zu nehmenden Bedenken begegnet, denen im Hauptsacheverfahren nachzugehen ist. Die daraus resultierende willkürliche und nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügende Handhabung der diesbezüglichen Regelungen im ungarischen Asylrecht gibt zu der begründeten Sorge Anlass, Dublin-Rückkehrer werden zum Objekt ihres Schutzgesuches und sind den Verhältnissen rechtsschutzlos ausgesetzt. Dies auch im Lichte von Art. 8 f. Richtlinie 2013/33/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die um internationalen Schutz nachsuchen, soweit sie auf Dublin-Rückkehrer Anwendung findet. Zwar ist es danach ebenfalls möglich, Asylbewerber in Haft zu nehmen. Wie zuvor dargestellt, gibt es jedoch hinreichende Anknüpfungspunkte dafür, dass die Inhaftierungspraxis in qualitativer und quantitativer Weise beachtlich über das hinausgeht, weil unionsrechtlich vorgesehen ist (anders VG Stade, B. v. 14.07.2014, 1 B 862/14, Juris). So soll schon nach den Erwägungsgründen Nr. 15 und 20 der AufnahmeRL die Inhaftierung von Asylbewerbern eine Ausnahme bleiben. Nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 der AufnahmeRL soll der Asylbewerber nur für den kürzest möglichen Zeitraum in Haft genommen werden, was bei einer Regelverlängerung im 60-Tage-Rhythmus nicht gewährleistet scheint. In der Haftanordnung sind nach Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 zudem die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Haft anzugeben. Artikel 9 Absatz 3 und 5 verlangen ferner umfassende und wirksame Überprüfungen der Rechtmäßigkeit der Haft sowie eine ausreichende Information des Asylbewerbers in einer für ihn verständlichen Sprache. Hinzu kommt, dass der Haftgrund, der nach Einschätzung des UNHCR jedenfalls hinsichtlich der Dublin-Rückkehrer regelmäßig von den zuständigen Behörden stillschweigend angenommen wird, mit den Vorgaben der AufnahmeRL nicht in Einklang stehen dürfte. Laut UNHCR liegt der regelhaften Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern die Auffassung der zuständigen Behörden zugrunde, dass diese Asylbewerber, weil sie Ungarn bereits zuvor einmal regelwidrig verlassen haben, auch nach der Rücküberstellung erneut flüchten werden, ohne eine Entscheidung über ihren Asylantrag abzuwarten. Dem dürfte der in Artikel 31/A Buchstabe c des ungarischen Asylgesetzes geregelte Haftgrund zugrunde liegen, wonach eine Inhaftierung erfolgen darf, um Informationen zu erhalten, die zur Durchführung des Asylverfahrens notwendig sind, wenn gewichtige Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller das Asylverfahren ansonsten verzögern oder behindern oder untertauchen würde (so auch VG Düsseldorf, a. a. O.).
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Insoweit ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch zu konstatieren, dass sich die rechtliche Beurteilung der Gerichte (vgl. dazu zusammenfassend bei VG Regensburg, B. v. 28.02.2014, RN 5 S 14.30203, Rn. 31, sowie VG Düsseldorf, B. v. 16.06.2014, a. a. O., Rn. 48, beide Juris) dahingehend, systemische Mängel seien in Ungarn in Ansehung der im Bericht des UNHCR vom Dezember 2012 (vgl. „Ungarn als Asylland. Bericht zur Situation für Asylsuchende und Flüchtlinge in Ungarn“) enthaltenen positiven Ansätze nicht mehr festzustellen (vgl. u. a. VG Trier, B. v. 04.07.2014, 5 L 1190/14, Juris), in der Rechtswirklichkeit aller Voraussicht nach nicht bestätigt haben dürfte. Dies ordnet sich ein in die allgemein bekannte Entwicklung in Ungarn, die von stark nationalistischen und teilweise antieuropäischen Kräften geprägt ist.
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Aufgrund der vorstehenden [teilweise neuen] Auskunftslage gibt auch die Entscheidung des EGMR vom 03.07.2014 (- 71932/12 [Mohammadi/Österreich]) dem erkennenden Gericht keine Veranlassung, den hier streitigen Bescheid als eher rechtmäßig zu beurteilen. Zwar hat auch der EGMR zur Kenntnis genommen, dass in Ungarn die Asylhaft grundsätzlich zulässig ist, Inhaftierungsquoten von 26% (bezogen auf alle Asylbewerber) bzw. 42% (bezogen auf alle männlichen Asylbewerber) vorliegen, die Haftgründe im Gesetz vage formuliert sind und weder die Begründung der Haft noch ihre nachträgliche Überprüfung wirksam sichergestellt sind (zitiert nach VG B-Stadt, B. v. 20.08.2014, 10 L 539/14, n. v.). Die von ihm daraus gezogenen Schlussfolgerungen, relativieren sich jedoch für das erkennende Gericht in Anbetracht der nunmehr vorliegenden Erkenntnisse jedenfalls mit der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes notwendigen Beachtlichkeit (siehe oben). Gleiches gilt, soweit es für den EGMR beachtlich war, dass der UNHCR noch keine Empfehlung abgegeben hat, Flüchtlinge nicht nach Ungarn zu überstellen und deshalb keine Verletzung von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK mangels Erreichens der dafür erforderlichen Erheblichkeitsschwelle angenommen hat. Zudem dürfte eine solche Empfehlung des UNHCR als ultima ratio wohl nur dann in Betracht kommen, wenn die Verhältnisse in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union einen solchen Grad an Unerträglichkeit erreicht haben, dass eine Überstellung schlechterdings unvertretbar ist. Liegt eine solche Empfehlung vor, dürften dem auch solche Umstände zugrunde liegen, die bereits für sich genommen zu einer Verletzung von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK führen. Anders gewendet: Allein das Fehlen einer Empfehlung des UNHCR führt - insbesondere im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - nicht gleichsam dazu, eine Überstellung nicht auszusetzen (vgl. dazu VG Frankfurt am Main, B. v. 29.10.2014, 7 L 3786/14, n. v.)…“
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Hieran hält das Gericht fest.
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2. Soweit der Antragsteller daneben, insbesondere unter Verweis auf seine Reiseroute und des erzielten Eurodac-Treffers für Bulgarien (BG…) darauf verweist, dass der Mitgliedstaat Bulgarien für die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz zuständig sei, vermag sich das Gericht nach summarischer Prüfung dem nicht anzuschließen.
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Zuvorderst ist festzustellen, dass sich die Zuständigkeit zwar vorrangig nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO richten dürfte. Danach ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, zu dem ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze des Mitgliedstaates überschritten hat. Dies wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 Dublin III-VO genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt. Ausgehend von der vom Antragsteller geschilderten Reiseroute und des erzielten Eurodac-Treffers BG…, der seine erkennungsdienstliche Behandlung in Bulgarien widerspiegelt, wäre dies Bulgarien, wobei nach der derzeitigen Aktenlage nicht abschließend festgestellt werden kann, ob die Reiseroute tatsächlich diesen Verlauf hatte, d.h. der Antragsteller erst nachfolgend nach Ungarn eingereist ist. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin vorliegend ihr Übernahmegesuch vom 22.10.2014 nicht an Bulgarien, sondern an Ungarn, wo der Antragsteller bereits einen Antrag auf internationalen Schutz ausweislich des vorliegenden Eurodac-Treffers (HU…) gestellt hat, gerichtet. Das Übernahmeersuchen hat Ungarn mit Mitteilung vom 31.10.2014 unter Verweis auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO positiv beantwortet, so dass sich die Zuständigkeit Ungarns jedenfalls aus Art. 17 Abs. 1 Dublin III VO ergibt. Danach kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Hiergegen ist mangels drittschützenden Charakters dieser Vorschriften (a.) und dem Umstand, dass Ungarn in Kenntnis des Eurodac-Treffers BG… die Wiederaufnahmeerklärung abgegeben hat (b.), nichts zu erinnern.
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a. Eine – objektive – Überprüfung, ob der die Aufnahme erklärende Mitgliedstaat tatsächlich nach Maßgabe der Kriterien der Dublin III-VO für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, kann ein Asylbewerber nicht verlangen, da es den Zuständigkeitsbestimmungen der Dublin III-VO, soweit sie nicht ausnahmsweise grundrechtlich "aufgeladen" sind, an der hierfür erforderlichen drittschützenden Wirkung fehlt. Dies folgt einerseits aus der Erwägung, dass die Verordnung ebenso wie das gesamte Gemeinsame Europäische Asylsystem auf der Annahme beruht, dass alle beteiligten Staaten – Mitgliedstaaten wie Drittstaaten – die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen (Prinzip des gegenseitigen Vertrauens). Andererseits sprechen hierfür auch die Ziele der Dublin III-VO, nämlich - erstens - durch organisatorische Vorschriften die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten zu regeln, so wie dies schon im Dubliner Übereinkommen der Fall war, - zweitens - im Interesse sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Asylbewerber eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zu gewährleisten sowie - drittens - ein "forum shopping" zu verhindern (vgl. zur Dublin II-VO: VG Aachen, Beschluss vom 21.03.2014 – 4 L 53/14.A. – m.w.N., insbesondere unter Verweis auf EuGH, Urteile vom 10.12.2013 – C-394/12 –; vom 21.11.2011 – C-411/10 – und vom 14.11.2013 – C-4/11 – alle juris). Etwas anderes kann – was hier nicht abschließend entschieden werden muss – allenfalls dann gelten, wenn der Antragsteller keine Berührungspunkte zu dem aufnahmebereiten Mitgliedstaat hat, mithin zum bloßen Objekt des Verfahrens würde, was vorliegend angesichts seiner Antragstellung in Ungarn nicht der Fall ist, bzw. der aufnahmebereite Mitgliedstaat (hier: Ungarn) über den Sachverhalt durch den ersuchenden Mitgliedstaat (hier: Antragsgegnerin) getäuscht wurde (hierzu siehe b.).
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b. Dass die Antragsgegnerin das für das Übernahmegesuch verwendete Formblatt nicht vollständig ausgefüllt hat, führt zu keiner anderen Betrachtung. Voranzustellen ist zwar, dass Überwiegendes dafür sprechen dürfte, dass der Mitgliedstaat an den ein Übernahmeersuchen gerichtet wird, nur dann an seiner Übernahmeerklärung gebunden sein kann, wenn diese so herbeigeführt wurde, dass die dem ersuchenden Mitgliedstaat bekannten Indizien/Beweismittel Gegenstand des Wieder-/Aufnahmegesuchs sind, d.h. die entsprechende Hinweise auf die Zuständigkeit des ersuchten Staates richtig und vollständig sind (vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 11.02.2014 – 3 L 95/14 – m.w.N.; VG Düsseldorf vom 25.08.2014 – 14 L 1853/14 A. – alle juris). Ausweislich des vorliegenden Verwaltungsvorgangs hat die Antragsgegnerin am 22.10.2014 unter Verwendung des Formulars „STANDARD FORM FOR REQUEST FOR TAKING BACK“ um Wiederaufnahme des Antragstellers in Ungarn ersucht. Am Ende des Gesuchs unter der Rubrik „Comments“ weist die Antragsgegnerin jedoch auch darauf hin, dass das Eurodac-Ergebnis beigefügt ist. Hierbei handelt es sich ausweislich des Verwaltungsvorgangs um insgesamt drei Eurodac-Mitteilungen, die Eurodac-Treffer für Deutschland, für Bulgarien (BG…) und für Ungarn (HU…). Ausgehend davon, dass Ungarn damit in Kenntnis des für Bulgarien vorhandenen Eurodac-Treffers seine Wiederaufnahmebereitschaft erklärt hat, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Täuschung seitens der Antragsgegnerin im Raum steht.
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II.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
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III. Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe beruht auf §§ 166 VwGO, 114 ff. ZPO.
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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
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bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
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die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.