Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 05. Dez. 2014 - 9 B 418/14

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2014:1205.9B418.14.0A
bei uns veröffentlicht am05.12.2014

Gründe

1

Die Antragsteller wenden sich mit ihrem - gleichzeitig mit der Klage (9 A 417/14 MD) - am 10.11.2014 beim Gericht eingegangenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.10.2014, mit dem ihre am 16.07.2014 gestellten Asylanträge als unzulässig abgelehnt werden (Ziffer 1) sowie die Abschiebung der Antragsteller nach Bulgarien angeordnet wurde (Ziffer 2).

2

Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller,

3

die aufschiebende Wirkung der am 10.11.2014 erhobenen Klage (9 A 408/14 MD) anzuordnen,

4

hat keinen Erfolg.

5

Gemäß § 34 a Abs. 1 AsylVfG in der hier anzuwendenden Fassung des Art. 1 Nr. 27 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) vom 28. August 2013 (BGBl. I Nr. 54 vom 5. September 2013, S. 3474), die nach Art. 7 Satz 2 dieses Gesetzes am Tag nach der Verkündung - somit dem 6. September 2013 - in Kraft getreten ist, ordnet das Bundesamt, sofern ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht.

6

Die Klage gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrages sowie gegen die Abschiebungsandrohung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 75 Abs. 1 AsylVfG). Die aufschiebende Wirkung kann jedoch gemäß § 34 a Abs. 2 AsylVfG i. V. m. § 80 Abs. 2 Ziffer 3, Abs. 5 VwGO durch das Gericht angeordnet werden. Für eine nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Entscheidung ist maßgebend, ob das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsaktes überwiegt. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vorrangig zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.04.2005, 4 VR 1005/04, juris). Hat der Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg, weil der angegriffene Verwaltungsakt fehlerhaft ist, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Betroffenen das öffentliche Vollzugsinteresse. Der Antrag ist dagegen in aller Regel unbegründet, wenn der Antragsteller im Verfahren der Hauptsache aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, insbesondere, wenn die angegriffene Verfügung derzeit als rechtmäßig zu beurteilen ist. Denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes besteht jedenfalls dann regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse, wenn diese Rechtswirkungen bereits kraft Gesetzes bestehen.

7

Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten der Antragsteller aus. Das öffentliche Interesse daran, dass es bei der nach Art. 75 AsylVfG angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Abschiebungsanordnung verbleibt, überwiegt das Interesse der Antragssteller, von einer Abschiebung vorläufig verschont zu bleiben. Denn ihre Klage wird mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben. Die angefochtene Abschiebungsanordnung ist unter Berücksichtigung der maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aller Voraussicht nach rechtmäßig.

8

Rechtsgrundlage für die Ablehnung des in Deutschland gestellten Asylantrages ist § 27a AsylVfG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dabei wird davon ausgegangen, dass alle Staaten, die an der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 (Dublin III-VO) teilnehmen, gleichzeitig auch sichere Drittstaaten im Sinne des § 26a AsylVfG sind. Dies gilt für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ohne Einschränkung, insbesondere auch ohne eine ansonsten erforderliche Prüfung, da diese sämtlich der GFK und der EMRK beigetreten sind und daher als Vertragsstaaten Art. 33 GFK und Art. 3 EMRK zu beachten und anzuwenden haben. Damit ist auf der Ebene der Verfassung eine Festlegung erfolgt, die einer Widerlegung grundsätzlich nicht zugänglich ist. Diese Regelung der sogenannten normativen Vergewisserung beruht auf dem Gedanken, dass ein politischer Flüchtling in dem ersten Staat um Schutz nachsuchen muss, in dem ihm dies möglich ist, und, falls es sich um einen sicheren Drittstaat handelt, ihm die Rückkehr dorthin zugemutet werden kann; dort hätte der Asylbewerber nämlich Schutz finden können. Folgerichtig können nach Art. 16a Abs. 2 S. 3 GG aufenthaltsbeendende Maßnahmen dorthin sofort vollzogen werden, ohne dass eine Prüfung der Sicherheit des Ausländers dort im Einzelfall nicht stattfindet (vgl. auch §§ 31 Abs. 6, 34a Abs. 1 S. 2 AsylVfG), da der Ausländer alsbald in den sicheren Drittstaat zurückgeführt werden soll. Neben der Einhaltung von Art. 33 GFK und 3 EMRK ist inhaltlich zu fordern, dass es schutzsuchenden Ausländern nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen im Drittstaat möglich sein muss, ein Schutzgesuch tatsächlich anzubringen und dadurch die Verpflichtung einer zuständigen Stelle zu begründen, hierüber nach vorgängiger Prüfung eine Entscheidung zu treffen. Die Folge der Einreise aus einem sicheren Drittstaat ist, dass sich der Asylbewerber weder auf das Asylgrundrecht noch auf sonstige materielle Rechtspositionen gegen seine Abschiebung berufen kann, mit Ausnahme konkreter Gefahrenlagen, die im Drittstaat selbst drohen. Die eingeschränkte Prüfungspflicht und die Entscheidungsform der Antragsgegnerin nach den §§ 27a, 31 Abs. 6 AsylVfG sind daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Vielmehr kann sich der Ausländer nur auf solche Umstände berufen, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen dieses Konzepts berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb seiner Grenzen liegen. Eine solche Ausnahmesituation kann u. a. in seltenen Fällen dann gegeben sein, wenn sich aus allgemein bekannten oder offenkundigen Umständen ergibt, dass der Drittstaat sich - etwa aus Gründen politischer Rücksichtnahme gegenüber dem Herkunftsstaat - von seinen Verpflichtungen nach den genannten Konventionen löst und einem bestimmten Ausländer Schutz dadurch verweigert, dass er sich seiner ohne jede Prüfung des Schutzgutes entledigen will. Dies ist für die Schweiz nicht ersichtlich.

9

Nach diesen Grundsätzen ist die Schweiz für die Prüfung der in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylanträge primär zuständig. Die Antragsteller sind dort aufzunehmen, denn ihnen wurden am 20/21.03.2014 von der Botschaft der Schweiz im Libanon für den Zeitraum vom 21.03.2014 bis 20.06.2014 Visa ausgestellt, aufgrund derer sie vom Libanon kommend über den Flughafen Genf in die Schweiz eingereist und eigenen Angaben zu Folge am 23.06.2014 in die Bundesrepublik Deutschland weitergereist sind. Gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ergibt sich damit die Zuständigkeit des Mitgliedstaates Schweiz. Danach ist der das Visum erteilende Staat – hier die Schweiz – für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz auch dann zuständig, wenn der Antragsteller ein Visum, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte, besitzt, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Die Voraussetzungen liegen vor. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin fristgerechte Aufnahmegesuche nach Art. 21 Dublin III-VO am 27/28.08.2014 beim zuständigen Mitgliedstaat gestellt. Den Ersuchen wurde mit Schreiben vom 01.09.2014 zugestimmt (vgl. Art. 22 Dublin III-VO).

10

Soweit die Antragsteller ohne bisherige Glaubhaftmachung einwenden, die Antragstellerin zu 2. befinde sich wegen psychischer Probleme in hausärztlicher Behandlung, sie sei traumatisiert und suizidgefährdet und benötige dringend die familiäre Umgebung und Unterstützung ihrer in L…wohnhaften Schwester, führt dies zu keiner anderen Betrachtung. Voranzustellen ist, dass die Antragstellerin zu 2. aus Art. 9 bzw. 10 Dublin III-VO nicht die Zuständigkeit der Antragsgegnerin ableiten kann, da ihre in Deutschland aufhältige Schwester nicht Familienangehörige i.S.d. Vorschriften ist. Dies ergibt sich aus der in Art 2 lit. g Dublin III-VO niedergelegten Definition. Darüber hinaus vermag auch die Regelung des Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO kein anderes Ergebnis rechtfertigen. Selbst wenn man unterstellt, die Antragstellerin zu 2. leide an einer schweren (psychischen) Erkrankung, so ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb sie wegen dieser Erkrankung allein auf die Unterstützung ihrer Schwester angewiesen ist und diese Unterstützung nicht durch ihren Ehemann, den Antragsteller zu 1. mit dem sie gemeinsam aus Syrien geflüchtet ist und bis heute zusammen lebt, realisiert werden kann. Zum anderen ist darüber hinaus fraglich, ob die Schwester der Antragstellerin sich rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und ob die familiäre Bindung bereits im Heimatland bestanden hat.

11

Schließlich könnte sich für die Bundesrepublik Deutschland eine sekundäre Zuständigkeit ergeben, wenn das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ausgeübt werden müsste. Unabhängig davon, ob aus dieser Vorschrift ein Rechtsanspruch eines Asylbewerbers folgt und ggf. wie dieser ausgestaltet ist, kann die Rechtsfolgenseite nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen hierfür vorliegen. Wenn nun zwar Tatbestandsvoraussetzungen in der Vorschrift selbst nicht genannt sind, so besteht doch nach den obigen Ausführungen weitgehend Übereinstimmung, dass insoweit ein Ausnahmefall vorliegen muss, der nach Sinn und Zweck der Dublin lII-VO ein Abweichen von der regelmäßigen Zuständigkeitsbestimmung rechtfertigt. Ein solches Abweichen erscheint nicht begründet. Ein Anspruch auf Selbsteintritt kann sich hier also allenfalls dann ergeben, wenn die (Rück-)Überstellung in die Schweiz aufgrund dort vorhandener Zustände gegen unionsrechtliche Grundrechtsverbürgungen oder Menschenrechte verstoßen würde. Systemische Mängel im schweizerischen Asyl- und Aufnahmesystem sind seitens des Gerichts jedoch weder feststellbar noch behaupten die Antragsteller Entsprechendes (vgl. so auch VG Augsburg, Beschluss vom 21.10.2014 – Au 7 S 14.50253 – juris; VG Schwerin, Beschluss vom 26.09.2014 – 3 B 655/14 As – juris; VG Ansbach, Beschluss vom 30.05.2014 – AN 9 S 13.30078 – juris).

12

Schließlich weist das Gericht darauf hin, dass die erstmals im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens geltend gemachte Suizidgefahr der Antragstellerin zu 2. – im Falle hinreichender Glaubhaftmachung, an der es bisher mangelt – die Antragsgegnerin verpflichtet, die Rückführung der Antragstellerin zu 2. mit ärztlicher Begleitung zu organisieren, wobei das Gericht davon ausgeht, dass die medizinische Versorgung der Antragstellerin zu 2. in der Schweiz sichergestellt ist.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 16a


(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1.

Der Antragsteller, seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zufolge ein am ... geborener syrischer Staatsangehöriger, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsanordnung.

Der Antragsteller wurde am ... 2013 von Beamten der Bundespolizeiinspektion ... in einem Zug der Deutschen Bahn auf der Strecke nach ... festgenommen. Am .... beantragte er bei der Außenstelle ... des Bundesamtes seine Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen der Befragung zur Vorbereitung der Anhörung am 22. November 2013 gab er unter anderem an: Seine Eltern seien bereits verstorben. Er habe sich vom 20. Oktober 2011 bis zum Juli 2013 am Freiheitskampf in Syrien beteiligt. Er sei durch einen Streifschuss am Hals und durch weitere Schüsse an den Beinen verletzt worden. Er sei aus Syrien zunächst nach ... ausgereist und sodann zu einer griechische Hafenstadt gefahren, von der aus er mit einem Schiff nach ... gelangt sei. Sodann sei er über ..., wo er sich einen Monat aufgehalten habe, und ... in die Schweiz gereist. Dort habe ihn die Polizei aufgegriffen und am 25. Oktober 2013 in das Aufnahmelager nach ... gebracht. Er sei dort erkennungsdienstlich behandelt worden. Einen Asylantrag habe er weder in Italien noch in der Schweiz gestellt.

Aus einem vom Antragsteller dem Bundesamt übergebenen Schreiben des schweizerischen Bundesamts für Migration vom 7. November 2013 geht hervor, dass der Antragsteller am selben Tag sein Asylgesuch vom ... 2013 zurückgezogen habe.

Im Rahmen einer Befragung der Zentralen Rückführungsstelle Nordbayern, Außenstelle ..., gab der Antragsteller unter anderem an: Er sei marokkanischer Staatsangehöriger, besitze keine weitere Staatsangehörigkeit und habe sein Heimatland Marokko ... verlassen. Bis zum Jahr ... habe er sich in Belgien und sodann bis zum Jahr ... in den Niederlanden aufgehalten. Im Jahr ... habe er in Frankreich gelebt. In den Jahren ... bis zum ... sei er in Italien gewesen. Er sei am ... 2013 gezwungen worden, in der Schweiz Asyl zu beantragen. Vom ... bis zum ... habe er sich in der Schweiz aufgehalten. Er sei am ... illegal von ... aus mit dem Zug nach Deutschland eingereist. Am ... 2013 sei er bei einer Polizeikontrolle in einem Zug festgenommen worden.

Das Bundesamt ersuchte die Schweiz am 13. Dezember 2013 um Wiederaufnahme des Antragstellers. Das schweizerische Bundesamt für Migration stimmte dem Gesuch mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. d) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-Verordnung) zu.

Das Bundesamt stellte mit Bescheid vom 21. Januar 2014 fest, dass der Asylantrag unzulässig ist (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung in die Schweiz an (Nr. 2).

2.

Der Antragsteller hat gegen den ihm am 22. Januar 2014 zugestellten Bescheid am 29. Januar 2014 Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung trägt er vor:

Während des Bürgerkrieges in Syrien habe er über den ganzen Körper verteilt acht Schussverletzungen erlitten. Nach deren Verheilung sei er mit weiteren 16 Kameraden geflüchtet. Dabei seien in seinem Beisein zwei der Kameraden erschossen worden. Nach der Flucht aus Syrien sei er am ... von Italien aus mit dem Zug durch die Schweiz in Richtung Deutschland gereist. Kurz vor ... sei er im Zug von der schweizerischen Polizei festgenommen worden, weil er keinen gültigen Ausweis habe vorlegen können. Er sei in Handschellen zur nächsten Polizeidienststelle abgeführt worden. Während des Verhörs habe er mehrfach angegeben, dass er nach Deutschland reisen und dort Asyl beantragen wolle. Ihm sei gesagt worden, dass er seine Wünsche in der (schweizerischen) Asylunterkunft äußern könne. Die Polizei habe ihn gegen seinen Willen festgehalten. Die Polizei habe ihn am nächsten Tag - wiederum mit Handschellen gefesselt - in eine Asylunterkunft gebracht. Er habe den Beamten immer wieder versichert, dass er nur in Deutschland, aber unter keinen Umständen in der Schweiz Asyl beantragen wolle. Von Beginn seiner so genannten Verhaftung an seien seine Einwände nicht gehört worden. Er sei wie ein Verbrecher, manchmal sogar wie ein Tier behandelt worden und habe Angst gehabt, wieder abgeschoben zu werden. Erst am 7. November 2013 habe ein persönliches Gespräch stattgefunden. Dabei habe er gemerkt, dass für ihn bereits ein Asylantrag in der Schweiz gestellt worden sei. Von ihm seien auch gegen seinen Willen Fingerabdrücke genommen worden. Auf sein persönliches Drängen hin, sei ihm mit Schreiben vom 7. November 2013 mitgeteilt worden, dass sein Asylantrag gegenstandslos geworden sei.

Gegen eine Rücküberstellung in die Schweiz sprächen humanitäre Gründe. Aufgrund der beschriebenen extremen Vorkommnisse bei der Flucht seien gesundheitsgefährdende Angstzustände bzw. eine Traumatisierung wahrscheinlich. In der Schweiz sei nach den bei seiner Festnahme gemachten schlimmen, diskriminierenden Erfahrungen für so genannte „Dublin-II-Rückkehrer“ kein effektiver Schutz garantiert. Es bestünde Anlass zur Befürchtung, dass in der Schweiz systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen gegeben sein könnten.

Bei einer Rückkehr in die Schweiz sei zu erwarten, dass aufgrund des rechtswidrig durch die Behörden ausgefertigten Asylantrags und die nachfolgende Rücknahme ein erneuter Asylantrag als Folgeantrag behandelt oder der Zugang zum Asylverfahren verweigert werde und dadurch ein effektiver Schutz nicht garantiert sei. Bei einem Asylantrag in der Schweiz sei zudem zu befürchten, dass bei dessen Ablehnung keine Rechtsmittel zugelassen seien. Aus diesem Grund sei in einem solchen Fall sein Leben bedroht. Es sei außerdem nicht sichergestellt, dass die Schweiz bereit sei, ihn zurückzunehmen.

Für die Durchführung des Asylverfahrens wäre nach der Dublin-II-Verordnung im Übrigen Italien zuständig und nicht die Schweiz, weil er über Italien eingereist sei. Eine Rücküberstellung nach Italien sei unzulässig, weil ihm dort eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung drohe.

Der Antragsteller beantragt:

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 21. Januar 2014 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des verfahrensgegenständlichen Bescheids.

3.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die Bundesamtsakte Bezug genommen.

II.

1.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 21. Januar 2014 anzuordnen, ist innerhalb der Wochenfrist des § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG bei Gericht eingegangen und auch sonst zulässig (§ 80 Abs. 5 VwGO).

Der Antrag ist allerdings unbegründet. Die insoweit vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse daran, dass es bei der nach Art. 75 AsylVfG angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Abschiebungsanordnung verbleibt, überwiegt das Interesse des Antragsstellers, von einer Abschiebung vorläufig verschont zu bleiben. Seine Klage wird mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben. Die angefochtene Abschiebungsanordnung ist unter Berücksichtigung der maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aller Voraussicht nach rechtmäßig.

Ein Asylantrag ist nach § 27 a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Soll ein Ausländer in einen solchen Staat abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nach Lage der Dinge vor. Die Schweiz ist gemäß § 27 a AsylVfG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (1.1) und es besteht keine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, den Asylantrag des Antragstellers dennoch zu prüfen (1.2). Zudem steht fest, dass die Abschiebung des Antragstellers durchgeführt werden kann (1.3).

1.1

Die schweizerische Eidgenossenschaft ist aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, denen sie sich durch mehrere Abkommen angeschlossen hat, dafür zuständig, das vom Antragsteller beantragte Asylverfahren durchzuführen.

Das folgt aus Art. 3 Abs. 1 Satz 2, Art. 13 Dublin-II-Verordnung, die hier aufgrund der Überleitungsvorschrift des Art. 49Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-Verordnung) nach wie vor anzuwenden ist, weil der Antrag auf internationalen Schutz und auch das Übernahmegesuch an Ungarn vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden.

Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung wird ein Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III in der dort genannten Rangfolge (Art. 5 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung) bestimmt wird. Lässt sich, wie es hier insbesondere mangels hinreichend konkreter und überdies widersprüchlicher Angaben bezüglich des Ausreisewegs und des jeweiligen illegalen Grenzübertritts der Fall ist, anhand der (vorrangigen) Kriterien des Kapitels III nicht bestimmen, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, ist gemäß Art. 13 Dublin-II-Verordnung der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellte wurde, für dessen Prüfung zuständig. Der Antragsteller hat Asyl erstmals in der Schweiz beantragt. Die zuständige schweizerische Behörde hat das anerkannt und sich nach dem Wiederaufnahmegesuch des Bundesamts vom ...2013 gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. d) Dublin-II-Verordnung bereit erklärt, den Antragsteller wieder aufzunehmen. Mit Blick auf ein Schreiben des schweizerischen Bundesamts für Migration vom 7. November 2013, dem zufolge der Antragsteller am ... 2013 ein Asylgesuch eingereicht und am ...2013 zurückgezogen hat, spricht objektiv nichts konkret für das Vorbringen des Antragstellers, er habe in der Schweiz kein Asyl beantragt.

1.2

Das Bundesamt ist nicht verpflichtet, den Asylantrag des Antragstellers trotz der alleinigen Zuständigkeit der Schweiz gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung (entspricht Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung) selbst inhaltlich zu prüfen.

1.2.1

Das in der Dublin-II-Verordnung und in weiteren Rechtsakten geregelte Gemeinsame Europäische Asylsystem beruht auf der Überzeugung und dem gegenseitigen Vertrauen darauf, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte einschließlich der Rechte beachten, die sich aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 und dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) sowie der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergeben. Auf der Grundlage dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Dublin-II-Verordnung erlassen und weitere Übereinkommen geschlossen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem nicht dadurch ins Stocken gerät, dass die staatlichen (europäischen) Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen. Darüber hinaus soll verhindert werden, dass nebeneinander bestehende Zuständigkeiten um bestimmter rechtlicher oder tatsächlicher Vorteile willen (systematisch) ausgenutzt werden. Unter diesen Bedingungen muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem europäischen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 14. Dezember 2007 (Abl. C 303, S. 1), der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht. Diese Vermutung ist allerdings nicht unumstößlich. Es obliegt deshalb den Mitgliedstaaten, einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Mitgliedstaat“ im Sinn der Dublin-II-Verordnung zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in diesem Staat systemische Mängel aufweisen, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011- C-411/10 u. C-493/10 - NVwZ 2012, 417/419 f. und U.v. 14.11.2013 - C-4/11 - NVwZ 2014, 129/130). Davon ist auszugehen, wenn das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Fall werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris).

1.2.2

Nach diesem Maßstab gibt es keine durch Tatsachen bestätigte Gründe, die ernsthaft befürchten ließen, dass das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen in der Schweiz solche systemischen Mängel aufweisen (vgl. auch VG Schwerin, B.v. 10.3.2014 - 3 B 215/14 As - juris). Das Vorbringen des Antragstellers ist unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit auf seinen Einzelfall bezogen und damit schon im Ansatz nicht geeignet, ein regelhaft defizitäres Asylverfahren bzw. derartige Aufnahmebedingungen zu belegen.

1.2.3

Einen Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung hat das Bundesamt im angegriffenen Bescheid mit der ausreichenden Erwägung abgelehnt, außergewöhnliche humanitäre Gründe seien insoweit nicht ersichtlich.

1.3

Ein konkreter Anhalt dafür, dass die Abschiebung aus sonstigen rechtlichen oder aus tatsächlich Gründen nicht möglich ist, ergibt sich weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch sind solche sonst ersichtlich. Insbesondere ist die Frist von sechs Monaten zur Überstellung des Klägers in die Schweiz unabhängig von der aufschiebenden Wirkung seines Eilantrags (§ 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG, Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Dublin-II-Verordnung) noch nicht abgelaufen.

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).