I.
1.
Der Antragsteller, seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zufolge ein am ... geborener syrischer Staatsangehöriger, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsanordnung.
Der Antragsteller wurde am ... 2013 von Beamten der Bundespolizeiinspektion ... in einem Zug der Deutschen Bahn auf der Strecke nach ... festgenommen. Am .... beantragte er bei der Außenstelle ... des Bundesamtes seine Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen der Befragung zur Vorbereitung der Anhörung am 22. November 2013 gab er unter anderem an: Seine Eltern seien bereits verstorben. Er habe sich vom 20. Oktober 2011 bis zum Juli 2013 am Freiheitskampf in Syrien beteiligt. Er sei durch einen Streifschuss am Hals und durch weitere Schüsse an den Beinen verletzt worden. Er sei aus Syrien zunächst nach ... ausgereist und sodann zu einer griechische Hafenstadt gefahren, von der aus er mit einem Schiff nach ... gelangt sei. Sodann sei er über ..., wo er sich einen Monat aufgehalten habe, und ... in die Schweiz gereist. Dort habe ihn die Polizei aufgegriffen und am 25. Oktober 2013 in das Aufnahmelager nach ... gebracht. Er sei dort erkennungsdienstlich behandelt worden. Einen Asylantrag habe er weder in Italien noch in der Schweiz gestellt.
Aus einem vom Antragsteller dem Bundesamt übergebenen Schreiben des schweizerischen Bundesamts für Migration vom 7. November 2013 geht hervor, dass der Antragsteller am selben Tag sein Asylgesuch vom ... 2013 zurückgezogen habe.
Im Rahmen einer Befragung der Zentralen Rückführungsstelle Nordbayern, Außenstelle ..., gab der Antragsteller unter anderem an: Er sei marokkanischer Staatsangehöriger, besitze keine weitere Staatsangehörigkeit und habe sein Heimatland Marokko ... verlassen. Bis zum Jahr ... habe er sich in Belgien und sodann bis zum Jahr ... in den Niederlanden aufgehalten. Im Jahr ... habe er in Frankreich gelebt. In den Jahren ... bis zum ... sei er in Italien gewesen. Er sei am ... 2013 gezwungen worden, in der Schweiz Asyl zu beantragen. Vom ... bis zum ... habe er sich in der Schweiz aufgehalten. Er sei am ... illegal von ... aus mit dem Zug nach Deutschland eingereist. Am ... 2013 sei er bei einer Polizeikontrolle in einem Zug festgenommen worden.
Das Bundesamt ersuchte die Schweiz am 13. Dezember 2013 um Wiederaufnahme des Antragstellers. Das schweizerische Bundesamt für Migration stimmte dem Gesuch mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. d) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-Verordnung) zu.
Das Bundesamt stellte mit Bescheid vom 21. Januar 2014 fest, dass der Asylantrag unzulässig ist (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung in die Schweiz an (Nr. 2).
2.
Der Antragsteller hat gegen den ihm am 22. Januar 2014 zugestellten Bescheid am 29. Januar 2014 Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung trägt er vor:
Während des Bürgerkrieges in Syrien habe er über den ganzen Körper verteilt acht Schussverletzungen erlitten. Nach deren Verheilung sei er mit weiteren 16 Kameraden geflüchtet. Dabei seien in seinem Beisein zwei der Kameraden erschossen worden. Nach der Flucht aus Syrien sei er am ... von Italien aus mit dem Zug durch die Schweiz in Richtung Deutschland gereist. Kurz vor ... sei er im Zug von der schweizerischen Polizei festgenommen worden, weil er keinen gültigen Ausweis habe vorlegen können. Er sei in Handschellen zur nächsten Polizeidienststelle abgeführt worden. Während des Verhörs habe er mehrfach angegeben, dass er nach Deutschland reisen und dort Asyl beantragen wolle. Ihm sei gesagt worden, dass er seine Wünsche in der (schweizerischen) Asylunterkunft äußern könne. Die Polizei habe ihn gegen seinen Willen festgehalten. Die Polizei habe ihn am nächsten Tag - wiederum mit Handschellen gefesselt - in eine Asylunterkunft gebracht. Er habe den Beamten immer wieder versichert, dass er nur in Deutschland, aber unter keinen Umständen in der Schweiz Asyl beantragen wolle. Von Beginn seiner so genannten Verhaftung an seien seine Einwände nicht gehört worden. Er sei wie ein Verbrecher, manchmal sogar wie ein Tier behandelt worden und habe Angst gehabt, wieder abgeschoben zu werden. Erst am 7. November 2013 habe ein persönliches Gespräch stattgefunden. Dabei habe er gemerkt, dass für ihn bereits ein Asylantrag in der Schweiz gestellt worden sei. Von ihm seien auch gegen seinen Willen Fingerabdrücke genommen worden. Auf sein persönliches Drängen hin, sei ihm mit Schreiben vom 7. November 2013 mitgeteilt worden, dass sein Asylantrag gegenstandslos geworden sei.
Gegen eine Rücküberstellung in die Schweiz sprächen humanitäre Gründe. Aufgrund der beschriebenen extremen Vorkommnisse bei der Flucht seien gesundheitsgefährdende Angstzustände bzw. eine Traumatisierung wahrscheinlich. In der Schweiz sei nach den bei seiner Festnahme gemachten schlimmen, diskriminierenden Erfahrungen für so genannte „Dublin-II-Rückkehrer“ kein effektiver Schutz garantiert. Es bestünde Anlass zur Befürchtung, dass in der Schweiz systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen gegeben sein könnten.
Bei einer Rückkehr in die Schweiz sei zu erwarten, dass aufgrund des rechtswidrig durch die Behörden ausgefertigten Asylantrags und die nachfolgende Rücknahme ein erneuter Asylantrag als Folgeantrag behandelt oder der Zugang zum Asylverfahren verweigert werde und dadurch ein effektiver Schutz nicht garantiert sei. Bei einem Asylantrag in der Schweiz sei zudem zu befürchten, dass bei dessen Ablehnung keine Rechtsmittel zugelassen seien. Aus diesem Grund sei in einem solchen Fall sein Leben bedroht. Es sei außerdem nicht sichergestellt, dass die Schweiz bereit sei, ihn zurückzunehmen.
Für die Durchführung des Asylverfahrens wäre nach der Dublin-II-Verordnung im Übrigen Italien zuständig und nicht die Schweiz, weil er über Italien eingereist sei. Eine Rücküberstellung nach Italien sei unzulässig, weil ihm dort eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung drohe.
Der Antragsteller beantragt:
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 21. Januar 2014 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des verfahrensgegenständlichen Bescheids.
3.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die Bundesamtsakte Bezug genommen.
II.
1.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 21. Januar 2014 anzuordnen, ist innerhalb der Wochenfrist des § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG bei Gericht eingegangen und auch sonst zulässig (§ 80 Abs. 5 VwGO).
Der Antrag ist allerdings unbegründet. Die insoweit vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse daran, dass es bei der nach Art. 75 AsylVfG angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Abschiebungsanordnung verbleibt, überwiegt das Interesse des Antragsstellers, von einer Abschiebung vorläufig verschont zu bleiben. Seine Klage wird mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben. Die angefochtene Abschiebungsanordnung ist unter Berücksichtigung der maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aller Voraussicht nach rechtmäßig.
Ein Asylantrag ist nach § 27 a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Soll ein Ausländer in einen solchen Staat abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nach Lage der Dinge vor. Die Schweiz ist gemäß § 27 a AsylVfG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (1.1) und es besteht keine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, den Asylantrag des Antragstellers dennoch zu prüfen (1.2). Zudem steht fest, dass die Abschiebung des Antragstellers durchgeführt werden kann (1.3).
1.1
Die schweizerische Eidgenossenschaft ist aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, denen sie sich durch mehrere Abkommen angeschlossen hat, dafür zuständig, das vom Antragsteller beantragte Asylverfahren durchzuführen.
Das folgt aus Art. 3 Abs. 1 Satz 2, Art. 13 Dublin-II-Verordnung, die hier aufgrund der Überleitungsvorschrift des Art. 49Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-Verordnung) nach wie vor anzuwenden ist, weil der Antrag auf internationalen Schutz und auch das Übernahmegesuch an Ungarn vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden.
Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung wird ein Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III in der dort genannten Rangfolge (Art. 5 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung) bestimmt wird. Lässt sich, wie es hier insbesondere mangels hinreichend konkreter und überdies widersprüchlicher Angaben bezüglich des Ausreisewegs und des jeweiligen illegalen Grenzübertritts der Fall ist, anhand der (vorrangigen) Kriterien des Kapitels III nicht bestimmen, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, ist gemäß Art. 13 Dublin-II-Verordnung der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellte wurde, für dessen Prüfung zuständig. Der Antragsteller hat Asyl erstmals in der Schweiz beantragt. Die zuständige schweizerische Behörde hat das anerkannt und sich nach dem Wiederaufnahmegesuch des Bundesamts vom ...2013 gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. d) Dublin-II-Verordnung bereit erklärt, den Antragsteller wieder aufzunehmen. Mit Blick auf ein Schreiben des schweizerischen Bundesamts für Migration vom 7. November 2013, dem zufolge der Antragsteller am ... 2013 ein Asylgesuch eingereicht und am ...2013 zurückgezogen hat, spricht objektiv nichts konkret für das Vorbringen des Antragstellers, er habe in der Schweiz kein Asyl beantragt.
1.2
Das Bundesamt ist nicht verpflichtet, den Asylantrag des Antragstellers trotz der alleinigen Zuständigkeit der Schweiz gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung (entspricht Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung) selbst inhaltlich zu prüfen.
1.2.1
Das in der Dublin-II-Verordnung und in weiteren Rechtsakten geregelte Gemeinsame Europäische Asylsystem beruht auf der Überzeugung und dem gegenseitigen Vertrauen darauf, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte einschließlich der Rechte beachten, die sich aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 und dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) sowie der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergeben. Auf der Grundlage dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Dublin-II-Verordnung erlassen und weitere Übereinkommen geschlossen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem nicht dadurch ins Stocken gerät, dass die staatlichen (europäischen) Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen. Darüber hinaus soll verhindert werden, dass nebeneinander bestehende Zuständigkeiten um bestimmter rechtlicher oder tatsächlicher Vorteile willen (systematisch) ausgenutzt werden. Unter diesen Bedingungen muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem europäischen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 14. Dezember 2007 (Abl. C 303, S. 1), der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht. Diese Vermutung ist allerdings nicht unumstößlich. Es obliegt deshalb den Mitgliedstaaten, einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Mitgliedstaat“ im Sinn der Dublin-II-Verordnung zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in diesem Staat systemische Mängel aufweisen, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011- C-411/10 u. C-493/10 - NVwZ 2012, 417/419 f. und U.v. 14.11.2013 - C-4/11 - NVwZ 2014, 129/130). Davon ist auszugehen, wenn das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Fall werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris).
1.2.2
Nach diesem Maßstab gibt es keine durch Tatsachen bestätigte Gründe, die ernsthaft befürchten ließen, dass das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen in der Schweiz solche systemischen Mängel aufweisen (vgl. auch VG Schwerin, B.v. 10.3.2014 - 3 B 215/14 As - juris). Das Vorbringen des Antragstellers ist unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit auf seinen Einzelfall bezogen und damit schon im Ansatz nicht geeignet, ein regelhaft defizitäres Asylverfahren bzw. derartige Aufnahmebedingungen zu belegen.
1.2.3
Einen Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung hat das Bundesamt im angegriffenen Bescheid mit der ausreichenden Erwägung abgelehnt, außergewöhnliche humanitäre Gründe seien insoweit nicht ersichtlich.
1.3
Ein konkreter Anhalt dafür, dass die Abschiebung aus sonstigen rechtlichen oder aus tatsächlich Gründen nicht möglich ist, ergibt sich weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch sind solche sonst ersichtlich. Insbesondere ist die Frist von sechs Monaten zur Überstellung des Klägers in die Schweiz unabhängig von der aufschiebenden Wirkung seines Eilantrags (§ 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG, Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Dublin-II-Verordnung) noch nicht abgelaufen.
2.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).