Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 14. Mai 2014 - 9 B 24/14

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2014:0514.9B24.14.0A
14.05.2014

Gründe

1

Die Antragstellerin wendet sich als Eigentümerin des Grundstücks A… in W… im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Vollziehung eines Gebührenbescheides, mit dem sie zu Benutzungsgebühren für die öffentliche Niederschlagswasserentsorgung des Antragsgegners herangezogen wird.

2

Das Grundstück ist an die öffentliche Einrichtung des Antragstellers zur Niederschlagswasserbeseitigung seit Juni 2002 angeschlossen, indem der Überlauf des auf dem Grundstück vorhandenen ca. 320 qm großen Teichs, in welchen das auf dem Grundstück gesammelte Niederschlagswasser vollständig eingeleitet wird, mit der öffentlichen Einrichtung verbunden ist.

3

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 10.02.2010 zog der Antragsgegner die Antragstellerin für das vorbezeichnete Grundstück zu Niederschlagswassergebühren für den Abrechnungszeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2009 in Höhe von 176,25 EUR heran, indem sie eine eingeleitete Niederschlagswassermenge von 75 cbm bei einem Gebührensatz von 2,35 EUR/cbm zugrunde legte. Auch für die Veranlagungsjahre 2005, 2007, 2008, 2010 bis 2012 zog der Antragsgegner die Antragstellerin zu Niederschlagswassergebühren ausgehend von einer Niederschlagswassermenge von 75 cbm heran. Die Bescheide sind allesamt bestandskräftig.

4

Unter dem 19.12.2012 forderte der Antragsgegner der Antragstellerin mittels Übergabe des „Erfassungs- und Meldebogen(s) für Niederschlagswasserableitung“ auf, bis zum 06.12.2012 zur Feststellung der maßgeblichen gebührenrelevanten Tatsachen und tatsächlichen Umstände mitzuteilen, von welchen Grundstücksflächen Niederschlagswasser in den öffentlichen Bereich abfließt und über direkten oder auf anderem Wege in die Regenwasserkanalisation eingeleitet wird. Mit Schreiben des von der Antragstellerin beauftragten Ingenieurbüros Dipl. Ing. … vom 29.11.2012 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit, dass das Regenwasser ausschließlich im privaten Grundstücksbereich gefasst und über den vorhandenen Teich entsorgt würde, ein direktes oder indirektes Ableiten in den öffentlichen Bereich liege nicht vor.

5

Mit an die Antragstellerin gerichtetem Schreiben vom 27.03.2013 teilte der Antragsgegner mit, dass das Regenwasserkanalnetz der Straße A… im Februar 2013 mittels Kamerabefahrung überprüft und dabei festgestellt worden sei, dass vom streitbefangenen Grundstück eine Ableitung in den öffentlichen Regenwasserkanal erfolge. Die Ableitung erfolge danach stetig und in gleichbleibender Menge. Für die Antragstellerin überreichte daraufhin das Ingenieurbüro Oesterreich mit Schreiben vom 20.04.2013 die Planungsunterlagen der Grundstücksentwässerungsanlage und führte dazu aus.

6

Mit Schreiben vom 14.05.2013 wies der Antragsgegner die Antragstellerin darauf hin, dass die Gebührenfestsetzung bis heute allein auf der vorliegenden Jahresmengenermittlung für 2003 basiere. Aufgrund der im Februar vorherrschenden niederschlagsarmen Wetterlage und der im Gegensatz dazu ermittelten Einleitmenge von 10 l/ 2 min sei die alleinige Einleitung aus dem Überlauf der Teichanlage in das Kanalnetz noch nicht nachvollziehbar.

7

Bei einem Ortstermin zwischen den Beteiligten und dem Umweltamt des Landkreises ... am 23.05.2013 wurde ausweislich der Protokollierung festgestellt, dass mittels eines Schiebers in unmittelbarer Nähe des Teiches der Überlauf in den Regenwasserkanal gesteuert werden könne, das Teichwasser eine erhebliche Trübung aufgewiesen habe und eine starke Ansammlung von Kunststoffen auf dem Teich festgestellt worden sei. Die Einleitung des anfallenden Regenwassers in den Vorfluter sei in dieser Form aufgrund der starken Verschmutzung nicht von der wasserrechtlichen Erlaubnis gedeckt, das Regenwasser müsse zuvor von Grobstoffen befreit werden. Am 01.10.2013 erfolgte ein erneuter Ortstermin auf dem klägerischen Grundstück der neben der notwendigen Beräumung und Beprobung des Teichwassers ergeben habe, dass die Erfassung der in den Regenwasserkanal eingeleiteten Mengen weiterhin unklar sei. Bei dem verbauten magnetisch-induktivem Durchflusszähler sei nicht ersichtlich, ob und wie die Menge erfasst werde.

8

Mit streitbefangenem Bescheid vom 20.12.2013 setzte der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin Niederschlagswassergebühren in Höhe von 9.907,60 EUR für das Veranlagungsjahr 2009 ausgehend von einer Niederschlagswassermenge von 4.216 cbm bei einem Gebührensatz von 2,35 EUR/cbm fest. Hierbei legte er eine Flachdachfläche von 5.600 qm und eine betonierte Fläche von 3.900,00 qm zugrunde.

9

Unter dem 07.01.2014 widersprach die Antragstellerin der neuerlichen Festsetzung und führte aus, dass sie bereits mit Datum vom 10.02.2010 für das Veranlagungsjahr 2009 einen Bescheid erhalten habe und hierauf gezahlt worden sei. Die Antragstellerin beantragte in der Folge die Aussetzung der Vollziehung. Der Antragsgegner gab mit Schreiben vom 30.01.2014 hinsichtlich einer Gebührenforderung von 176,25 EUR dem Aussetzungsantrag statt und lehnte ihn im Übrigen ab.

10

Die Antragstellerin hat am 04.02.2014 um vorläufigen Rechtsschutz beim erkennenden Gericht nachgesucht. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der Antragsgegner sei nicht berechtigt neben dem bestandskräftigen Gebührenbescheid vom 10.02.2010 für den gleichen Abrechnungszeitraum Niederschlagswassergebühren zu erheben. Zwischen den Beteiligten bestehe auch Einigkeit, dass keinesfalls 4.216 cbm Niederschlagswasser in die öffentliche Einrichtung gelangt seien. Es fehle insbesondere an einer detaillierten Prüfung und Zuordnung der Niederschlagsmengen, der bloße Verweis auf die Kamerabefahrung aus dem Jahr 2013 genüge nicht und lasse nicht den Schluss zu, dass bereits 2009 mehr Niederschlagsmengen als 75 cbm in das öffentliche Netz gelangt seien. An den örtlichen Verhältnissen der Grundstücksentwässerung (Niederschlagswasser) habe sich seit der gemeinsamen Begehung der vormaligen Eigentümerin und des Rechtsvorgängers des Antragsgegners am 30.07.2003 nichts geändert. Nach dem technischen Konzepts zur Oberflächenwasserbeseitigung sei durch das beauftragte Ingenieurbüro für … GmbH festgestellt worden, dass der Teich ausreiche, um das Oberflächenwasser aufzunehmen. Dies sei auch mit dem Rechtsvorgänger des Antragsgegner (AZV …) abgestimmt gewesen. Bei dem bestehenden Entwässerungskonzept sei es nicht möglich, dass die abgerechnete Wassermenge in das öffentliche Netz geleitet worden sei. Der Teich sei im maßgebenden Zeitraum auch nicht vollständig verschlammt gewesen. Die Antragstellerin habe in regelmäßigen Zeitabschnitten, u. a. im Oktober 2007 die Reinigung der Leitungen auf dem Betriebsgelände und im Oktober 2008 die Reinigung des Feuerlöschteichs vorgenehmen lassen, was durch die Rechnungen bestätigt werde.

11

Die Erhebung der Niederschlagswassergebühren basiere auf einer Vereinbarung der jeweiligen Rechtsvorgänger (u. a. Protokoll vom 30.07.2003) und somit auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, der seinen Niederschlag im bestandskräftigen Bescheid vom 10.02.2010 gefunden habe. Zwar hätte die Kostenerhebung nicht durch Verwaltungsakt, sondern durch Rechnung erfolgen müssen, denn es fehle wegen des bestehenden öffentlich-rechtlichen Vertrages an der Verwaltungsaktbefugnis. Allenfalls bestehe heute ein Anspruch auf Anpassung wegen der behaupteten Einleitmengen. Die Antragstellerin habe auf die getroffene Vereinbarung vertrauen dürfen, so dass keine abweichende Gebührenerhebung statthaft sei.

12

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

13

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsgegnerin vom 07.01.2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20.12.2013 anzuordnen.

14

Der Antragsgegner beantragt,

15

den Antrag abzulehnen.

16

Er erwidert, es möge sein, dass die Ableitung in den Teich ursprünglich funktioniert habe und nur in Spitzenzeiten der Überlauf in Anspruch genommen worden sei. Dies habe sich aber durch die erhebliche Verschlammung und Verschmutzung des Teiches im Laufe der Zeit geändert, so dass der Überlauf nun regelmäßig in Anspruch genommen werden müsse. Der 320 qm große Teich verfüge über eine stark bewachsene Böschung. Unbekannt sei, welche Tiefe er aufweise und ob er abgedichtet sei, der Überlauf könne jedoch jederzeit mittels vorhandenen Schiebers gesteuert werden. Wenn schon in einem regenarmen Monat wie dem Februar (2013) eine stetige Niederschlagsableitung festgestellt werde, stehe fest, dass das zugeführte Niederschlagswasser regelmäßig über den Überlauf in die Kanalisation des Antragsgegners gelange, zumal das Grundstück über keine nennenswerten Versickerungsmöglichkeiten verfüge und die auf dem Grundstück verlegten Niederschlagswasserleitungen im Teich mündeten.

17

Der Antragsgegner habe erstmals im Jahr 2013 erfahren, dass vom streitbefangenen Grundstück erhebliche Niederschlagsmengen abgeleitet würden. Da diese nicht gemessen, sondern über die bebauten und befestigten Abflusswerte sowie an statistischen Einleitmengen ermittelt würden, sei tatsächlich nicht feststellbar, ob genau 4.216 cbm eingeleitet worden seien, denn bei dem Gebührenmaßstab handele es sich um einen zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Antragstellerin vermochte auch nicht wesentlich geringere Einleitmengen nachweisbar darzulegen. Auf welcher messtechnischen Basis die Mengenermittlung im Jahr 2003 erfolgt und wie die jahresprognostische Menge ermittelt worden sei, sei heute nicht mehr nachvollziehbar. Es habe sich gezeigt, dass der Teich regelmäßig verschlammt sei, so dass der Teich nicht mehr seine ursprüngliche Funktion erfülle. Die Annahme, dass jährlich ca. 4.216 cbm Niederschlagswasser in die Kanalisation geleitet würden, sei nicht unwahrscheinlich. Ausgehend von einem vollständig befestigten Betriebsgelände von 9.500 qm (Dachflächen: 5.630 qm) könnten die anfallenden Niederschlagswassermengen keineswegs durch Verdunstung beseitigt werden. Das von der Antragstellerin in Bezug genommene technische Konzept zur Oberflächenbeseitigung liege dem Antragsgegner nicht vor. Im Protokoll vom 30.07.2003 sei auch kein öffentlich-rechtlicher Vertrag zu sehen; die unterzeichnende technische Mitarbeiterin des Rechtsvorgängers des Antragsgegners im Bereich Anschlusswesen, Frau …, sei nicht zuständig gewesen.

18

Die Aussetzung der Vollziehung sei lediglich hinsichtlich einer Gebühr von 176,25 EUR stattzugeben gewesen, weil insoweit die bereits mit Bescheid vom 10.02.2010 festgesetzte Gebühr für 75 cbm von der Gebührenforderung abzusetzen sei.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im anhängigen Verfahren und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

20

Der Eilantrag hat im tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen ist er unzulässig.

21

1. Voranzustellen ist, dass die anwaltlich vertretene Antragstellerin trotz der mit Schreiben des Antragsgegners vom 30.01.2014 erklärten Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des Teilbetrages von 176,25 EUR ihren im Übrigen zulässigen Antrag nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 1. Alt., Abs. 6 VwGO nicht beschränkt hat, obgleich es wegen der bereits erfolgten, insoweitigen Aussetzung der Vollziehung keines gerichtlichen Rechtschutzes bedarf, mithin am erforderlichen Rechtschutzinteresse mangelt; aus diesen Gründen war der Antrag abzulehnen.

22

2. Der im Übrigen zulässige Antrag ist im tenorierten Umfang begründet.

23

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abgaben- und Kostenbescheide – zu denen auch der streitbefangene Gebührenbescheid vom 20.12.2013 zählt – keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht kann in diesen Fällen jedoch gemäß § 80 Abs. 4 S. 3, Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für die Abgabenpflichtige eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides derart überwiegen, dass ein Erfolg des Rechtsbehelfsführers wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Der Gesetzgeber bewertet im Abgabenbereich das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug generell höher als das private Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht, so dass das Vollzugsinteresse wegen der gesetzlichen Wertung auch bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache überwiegt.

24

In Anwendung dieser Maßstäbe begegnet die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Antragsgegners vom 20.12.2013 ernstlichen Zweifeln. Denn es spricht Überwiegendes dafür, dass die Festsetzung der Niederschlagswassergebühr für das Veranlagungsjahr 2009 rechtswidrig ist und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt.

25

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist dies nicht bereits deshalb zu bejahen, weil dem Antragsgegner wegen des bestandskräftigen Bescheides vom 10.02.2010 eine Nacherhebung versagt ist. Denn eine neuerliche Gebührenfestsetzung im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfrist ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 16.02.2006, 9 A 113/05 MD, n. v.; auch VG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2013 - 5 K 3493/13 –, juris; Haack in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rndr. 2245). Die Gebührenforderung betrifft das Veranlagungsjahr 2009, so dass eine etwaige Jahresgebührenschuld nach §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 10 Abs. 1 der Abwassergebührensatzung des Antragsgegners vom 29.11.2007 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 23.06.2009 – im Folgenden: AS 2009 – mit Ablauf des Erhebungszeitraums entsteht. Damit beginnt die Verjährungsfrist am 01.01.2010 und endet am 31.12.2013, so dass der Antragsgegner seinen etwaigen Gebührenanspruch jedenfalls rechtzeitig geltend gemacht hat (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 2 lit. b KAG LSA i.V.m. § 47 AO, § 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG LSA i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO).

26

Gleichwohl vermag das Gericht der Auffassung des Antragsgegners nicht zu folgen, dass im hier streitbefangenen Veranlagungsjahr 2009 die öffentliche Einrichtung des Antragsgegners zur Niederschlagswasserbeseitigung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA in Anspruch genommen wurde, mithin ein Gebührenanspruch entstanden ist. Denn die von der Antragstellerin zwischen die befestigten Flächen und dem Regenwasserkanal geschaltete private Anlage in Form eines Versickerungsteichs hat nach summarischer Prüfung im Jahr 2009 die Aufgabe der Niederschlagswasserbeseitigung bewältigt, so dass trotz des vorhandenen Überlaufs an der für die Entstehung der Gebühr notwendigen Inanspruchnahme fehlt, mithin der in der Gebührensatzung normierte Wahrscheinlichkeitsmaßstabes bereits nicht zur Anwendung gelangen kann.

27

Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Erhebung der streitbefangenen Benutzungsgebühren für Niederschlagswasserbeseitigung ist § 5 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA i.V.m. § 9 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 9 ff. AS 2009. Danach erhebt der Antragsgegner als Zweckverband die für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erforderlichen Benutzungsgebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird.

28

An der gesetzlich erforderlichen Inanspruchnahme mangelt es dann, wenn durch die Zwischenschaltung einer privaten Versickerungseinrichtung von dem auf dem Grundstück gesammelten Niederschlagswasser ein signifikanter Anteil dauerhaft aufgenommen wird, ohne dass dieser - auch nicht verzögert - in die öffentliche Einrichtung abgeleitet und so dem natürlichen Wasserkreislauf endgültig zugeführt wird. Denn das auf den bebauten und befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser wird in diesem Fall in eine private Niederschlagsbeseitigungsanlage und nicht in die öffentliche Einrichtung des Antragsgegners eingeleitet. Dass die private Versickerungsanlage über einen (Not-)Überlauf in die öffentliche Einrichtung verfügt, ist jedenfalls dann unerheblich, wenn der überwiegende Anteil der auf dem Grundstück gesammelten Niederschlagsmengen vor Ort versickert und damit nicht der öffentlichen Einrichtung zugeführt wird. Eine Inanspruchnahme liegt nämlich nur vor, wenn die zu berücksichtigende Fläche abflusswirksam wird, mithin nicht bereits eine ortsnahe Versickerung erfolgt, wovon auszugehen ist, wenn ein den Regeln der Technik entsprechendes privates Versickerungssystem jedenfalls für den hier streitbefangenen Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2009 bestand. Dass ein solches bestanden hat, ergibt sich nach summarischer Prüfung aus Folgendem: Der Antragsgegner wendet zwar mit dem Ziel, die Funktionsfähigkeit der Anlage in Frage zu stellen, ein, der Teich sei verschlammt und verschmutzt gewesen. Entsprechendes hat er jedoch nicht für den streitbefangenen Zeitraum – Veranlagungsjahr 2009 – glaubhaft gemacht. So trägt er zwar vor, dass die „Ableitung“ in den Teich 2003 ursprünglich funktioniert haben und nur in Spitzenzeiten der Überlauf in Anspruch genommen worden sein könnte. Dies habe sich aber durch die erhebliche Verschlammung und Verschmutzung des Teiches im Laufe der Zeit geändert, so dass der Überlauf nun regelmäßig in Anspruch genommen werden müsse. Die vom Antragsteller durch die im Februar 2013 erfolgte Kamerabefahrung und durch die Protokolle der Ortstermine der Beteiligten im Beisein der unteren Naturschutzbehörde vom 23.05.2013 bzw. vom 01.10.2013 glaubhaft gemachten Feststellungen besitzen für die Frage der Funktionsfähigkeit der Versickerungsanlage im hier allein maßgebenden Jahreszeitraum 2009 keine ausschlaggebende Kraft. Denn die Antragstellerin trägt demgegenüber vor, dass der Teich so konzipiert worden sei, dass er den Regenwasserabfluss der befestigten Flächen des Grundstücks beherrsche und verweist auf ein technisches Konzept zur Oberflächenwasserbeseitigung des Ingenieurbüros für … GmbH in …, wonach festgestellt worden sei, dass der Teich ausreiche, um das Oberflächenwasser aufzunehmen. Zwar legt die Antragstellerin diesbezügliche Unterlagen nicht vor; gleichwohl hat der Antragsgegner diesen Vortrag lediglich mit Nichtwissen bestritten, obgleich zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen ist, dass die Rechtsvorgänger des Antragsgegners – der TAV … der zum Zeitpunkt der Errichtung der Anlage bzw. der WAV Bördekreis, der zum Zeitpunkt des Anschlusses des Überlaufs an die öffentliche Einrichtung Verantwortung zeichnete – Kenntnis des Entwässerungskonzeptes hatten. Dies wird insbesondere vor dem Hintergrund des zwischen dem Voreigentümer des Grundstücks – der …GmbH – und dem WAV … gefundenen Abrechnungsmodus ersichtlich. Ausweislich des beim Verwaltungsvorgang befindlichen Protokolls vom 30.07.2003 gingen die Voreigentümerin und der Rechtsvorgänger des Antragsgegners davon aus, dass durch den vorhandenen Durchflussmesser die geringen Mengen – wohl wegen der stattfindenden Versickerung – nicht erfasst würden, so dass folgende Festlegungen getroffen worden seien: Die… GmbH habe im (regenreichen) Zeitraum September bis November 2003 aufgrund alternativer Messmethoden die Durchlaufmengen zu ermitteln, diese zu dokumentieren und dem WAV … bis zum 05.12.2003 zu übergeben. Auf der Grundlage der Messergebnisse werde sodann in gemeinsamer Abstimmung eine Jahrespauschalmenge für die Regenwassereinleitung festgelegt. In dieser Art und Weise sind die Parteien verfahren, wie der im Verwaltungsvorgang befindliche, handschriftliche, nicht unterzeichnete Vermerk des Rechtsvorgängers des Antragsgegners über eine telefonische Abstimmung mit Herrn …, einem Mitarbeiter der … GmbH, dokumentiert („Anzeige sehr gering, da kleine Menge, keine summarische Anzeige, Pauschalbetrag 75 cbm x 2,88 EUR/cbm = 216 EUR).

29

Anhaltspunkte dafür, dass der zunächst ohne Überlauf konzipierte Teich (vgl. Entwässerungsplan 1999, Teillageplan 1 im Verwaltungsvorgang) keine ausreichende Oberflächenentwässerung für das streitbefangene Grundstück bietet, liegen zudem nicht vor. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Niederschlagsmengen in signifikantem Umfang vor Ort versickern und der Überlauf nur sporadisch in Anspruch genommen wird. Zu Recht geht zwar der Antragsgegner davon aus, dass im Laufe der Zeit ein Verschlammungs-/Verschmutzungsprozess eintritt. Diesem hat die Antragstellerin durch die umfangreiche Reinigung der Teichanlage – „Entsorgung von Löschwasser und Schlamm“ – im Zeitraum vom 05.09.2008 bis 30.10.2008 und damit unmittelbar vor Beginn des hier streitigen Veranlagungsjahres – was der Antragsgegner auch nicht in Abrede stellt – entgegengewirkt und mittels Vorlage der insoweitigen Rechnung der ausführenden Firma … vom 30.10.2008 über Kosten in Höhe von 61.908,08 EUR hinreichend glaubhaft gemacht. In der Rechnung wird die abgerechnete Leistung detailliert dargestellt und beinhaltet insbesondere die Schlammausfuhr und Wasserableitung in die Vorflut ausgehend von 1.583 cbm Wassermenge. Dies zugrunde gelegt ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Teich der Antragstellerin, keine Versickerung des aufgenommenen Niederschlagswassers gewährleisten soll. Soweit der Antragsgegner einwendet, die Antragstellerin vermochte keine wesentlich geringere Einleitmengen in seine öffentliche Einrichtung nachweisbar darzulegen, kommt es – ausgehend davon, dass es bereits an der erforderlichen Inanspruchnahme fehlt – darauf nicht an. Auch der Umstand, dass der Verdunstungsleistung der Versickerungsanlage eine untergeordnete Rolle zukomme, kann unter Berücksichtung der Funktionsfähigkeit der Anlage als solche, zu keiner anderen Betrachtung führen.

30

Dass die Niederschlagsbeseitigungsanlage der Antragstellerin über einen Überlauf verfügt, mithin jedenfalls ein mittelbarer Anschluss an die öffentliche Einrichtung des Antragsgegners vorliegt, führt nicht zu einer Inanspruchnahme i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA. Denn um eine bloße Niederschlagsauffangeinrichtung mit Überlauf (wie bspw. einer Zisterne mit Überlauf) handelt es sich nicht. Vielmehr ist zu attestieren, dass die Konzeption der privaten Niederschlagsbeseitigungsanlage von der Versickerung erheblicher Mengen im Falle ihrer Funktionsfähigkeit ausgeht, mithin nicht vom Verhalten des Eigentümers (Eigenverbrauch) abhängig ist, so dass eine bloß mittelbare Verbindung der befestigten Flächen nicht genügt.

31

Soweit wegen der unstreitig vorhandenen technischen Verbindung in Form eines (Not-) Überlaufs in die öffentliche Einrichtung des Antragsgegners eingeleitet wird, kann für diese Menge jedenfalls im Jahr 2009 keine Benutzungsgebühr erhoben werden. Zur Abgeltung der insoweit (wohl unstreitig) empfangenen Leistung bietet sich zwischen den Beteiligten die Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs bzw. die Vereinbarung eines Entgelts durch öffentlich-rechtlichen Vertrag an. Letzterem steht auch nicht das grundsätzliche Vertragsverbot im Benutzungsgebührenrecht (vgl. zum Vertragsverbot im Allgemeinen: OVG LSA, Beschluss vom 28.10.2009 – 4 K 470/08 – juris; Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 767 m.w.N.) entgegen. Denn ist für die Gebührenerhebung wegen fehlender Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung kein Raum, können die Beteiligten sich ohne Weiteres nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 54 VwVfG vereinbaren (vgl. auch VG Magdeburg, Urt. v. 05.11.2003, 9 A 159/03 MD, n. v.).

32

Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist das Gericht vor dem Hintergrund des zwischen dem Voreigentümer des Grundstücks und dem Rechtsvorgänger des Antragsgegners abgestimmten Ermittlungsmodus aus dem Jahr 2003 darauf hin, dass ausgehend von der Funktionstüchtigkeit der privaten Versickerungseinrichtung im Jahr 2009 (vgl. obige Darstellung) Einiges dafür sprechen dürfte, dass auch in diesem Zeitraum eine Einleitmenge von ca. 75 cbm vorgelegen hat. Denn diese Menge resultierte aus einer durch die vormalige Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks – … GmbH – über einen Zeitraum von drei Monaten dokumentierten Einleitmenge, die der Rechtsvorgänger des Antragstellers, der WAV …., der Ermittlung der jährlichen Einleitmenge zugrunde legte (vgl. obige Darstellung). Ist damit davon auszugehen, dass problemorientierte Messungen zur Ermittlung der durchschnittlichen jährlichen Einleitmenge stattgefunden haben, dürfte Überwiegendes dafür sprechen, dass die private Niederschlagsbeseitigungsanlage, die die Versickerungsleistung im Jahr 2003 – jedenfalls aus Sicht des Rechtsvorgängers des Antragsgegners – erbracht hat, aufgrund der erfolgten vollständigen Reinigung im Herbst 2008 im Jahr 2009 vergleichbar gearbeitet hat. Neuerliche Anhaltspunkte, die die Annahme einer höheren Einleitmenge rechtfertigen, sind jedenfalls derzeit nicht ersichtlich. Soweit der Antragsgegner einwendet, er könne den Ermittlungsmodus nicht nachvollziehen, führt dies zu keiner anderen Betrachtung. Denn der Rechtsvorgänger des Antragsgegners hat diese Ermittlungsmethode im Jahr 2004 selbst gewählt, so dass sich der Antragsgegner dies auch zurechnen lassen muss, mithin sich sein Verhalten als widersprüchlich darstellt. Hinsichtlich der – hier nicht streitbefangenen Jahre 2010 bis 2013 – weist das Gericht zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten darauf hin, dass eine funktionslose Niederschlagsbeseitigungsanlage mit Verbindung zur öffentlichen Einrichtung die Inanspruchnahme nicht ausschließen dürfte, da insoweit nur von einem Zwischenspeichermedium auszugehen sein dürfte. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand dürfte jedenfalls für die Jahre 2012 und 2013 von einer Verschlammung der Anlage auszugehen sein, so dass die nach der Konzeption der Einrichtung vorausgesetzte Versickerungsleistung nicht mehr vorliegen dürfte.

33

Selbst wenn man – entgegen der Rechtsauffassung des Gerichts – von einer Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung des Antragsgegners auch im Jahr 2009 ausginge, dürfte dies der Erhebung der streitbefangenen Gebühr gleichwohl entgegenstehen. Zwar dürfte damit die Festsetzung als solche rechtmäßig sein. Die Antragstellerin dürfte jedoch wegen der Atypik des vorliegenden Sachverhaltes – funktionierende private Niederschlagswasserbeseitigungsanlage mit Überlauf – einen Erlassanspruch nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG LSA i.V.m. § 163 Satz 1 AO oder nach § 13a Abs. 1 Sätze 2 und 5 KAG LSA i.V.m. § 227 AO haben. Denn es dürfte sodann Überwiegendes dafür sprechen, dass die Einziehung der streitbefangenen Gebühr nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre, was eine deutliche Gebührenermäßigung nach sich zöge.

34

Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass die in § 2 AS 2009 enthaltenen Regelungen zum Gebührenschuldner in Ansehung von §§ 2 Abs. 1 S. 2, 5 Abs. 5 KAG LSA sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung (vgl. OVG LSA, B. v. 15.01.2009, 4 L 9/08 sowie Urt. v. 08.09.2011, 4 L 142/09) zumindest Anlass geben könnten, den eigentlichen Regelungsgehalt sowie die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu hinterfragen.

35

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Dies ist hier der Fall. Die Antragstellerin ist zwar hinsichtlich des festgesetzten Gebührenanteils von 176,25 EUR unterlegen, weil der Antragsgegner insoweit die Aussetzung der Vollziehung ausdrücklich erklärt hat. Dieser Gebührenanteil stellt jedoch weniger als 2% der streitbefangenen Gebührenforderung dar.

36

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG, wobei in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 1.5) in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes in Abgabensachen regelmäßig ¼ des Abgabenbetrages zugrunde zu legen ist (9.907,60 EUR / 4).


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(1) Die Gebühr für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz wird mit Einreichung der Anmeldungserklärung fällig. Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Gebühr für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz wird mit Einreichung der Anmeldungserklärung fällig. Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens fällig.

(2) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn

1.
eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist,
2.
das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist,
3.
das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist,
4.
das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder
5.
das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.

(3) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.