Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 26. Juni 2014 - 9 A 158/13
Gericht
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen seine Abschiebung nach Italien und begehrt die Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland.
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Er ist nach eigenen Angaben ein am …1992 in Aleppo geborener Palästinenser, ungeklärter Staatsangehörigkeit mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien und stellte am 12.12.2012 in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag. Bereits bei seiner Befragung zur Vorbereitung seiner Anhörung am 12.12.2012 teilte der Kläger mit, aus der Türkei kommend für einen Monat in Griechenland und anschließend für ca. 20 Tage Italien gewesen zu sein und keinen Asylantrag gestellt zu haben. Bei seiner Anhörung im Bundesamt für am 24.01.2013 ließ er sich – auf Nachfrage – wie folgt ein: er habe am 17.09.2012 die syrisch-türkische Grenze illegal passiert, sei sodann am 27.09.2012 auf dem Seeweg nach Griechenland gereist und von dort weiter auf dem Seeweg nach Italien. In Italien habe er sich ca. 20 oder 25 Tage aufgehalten, bevor er mit dem Zug bzw. Auto nach Deutschland weitergereist sei. Am 06.12.2012 sei er in B-Stadt eingetroffen. In Italien sei er von der Polizei festgenommen worden und sei 15 Tage in Haft gewesen und schlecht behandelt worden. Deshalb habe er sich entschieden nach Deutschland weiterzureisen. Er erklärte sich weiter zu seinen Fluchtgründen.
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Die Beklagte richtete am 15.02.2013 ein Aufnahmegesuch unter Bezugnahme auf einen EURODAC-Treffer mit der Kennung IT2LE0196F an Italien. Mit Schreiben vom 12.03.2013 erklärte sich Italien bereit, den Kläger aufzunehmen.
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Mit hier streitigem Bescheid vom 17.04.2013 stellte die Beklagte fest, dass der Asylantrag unzulässig ist (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an (Ziffer 2). Zur Begründung führte sie aus, nach ihren Erkenntnissen (Eurodac-Treffer) lägen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II VO) vor. Aus diesem Grunde sei am 15.02.2013 ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden gerichtet worden, die mit Schreiben vom 12.03.2013 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags erklärt hätten. Die Zuständigkeit sei auf Italien übergegangen.
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Am 02.05.2013 hat Kläger fristgerecht Klage erhoben und gleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (9 B 159/13 MD) nachgesucht. Daraufhin ordnete das erkennende Gericht mit Beschluss vom 06.05.2013 an, dass der Kläger bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht nach Italien abgeschoben werden darf.
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Mit Schreiben vom 06.05.2013 setzte die Beklagte Italien davon in Kenntnis, dass eine Abschiebung derzeit nicht möglich ist, weil ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung eingelegt worden sei.
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Zur Begründung der Klage bezieht sich der Kläger auf die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltend gemachten Gründe und ergänzt, dass Italien mit der Flüchtlingssituation überfordert sei, ein rechtsstaatliches Asylverfahren werde in Italien zumindest derzeit nicht gewährleistet. Er verweist insoweit auf Entscheidungen verschiedener Gerichte bis März 2013. Unabhängig davon müsse das Asylverfahren auch deshalb in Deutschland durchgeführt werden, weil Griechenland und nicht etwa Italien der zuständige Staat nach der Dublin II VO sei. Nach Griechenland werde jedoch niemand mehr abgeschoben.
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Es bedürfe näherer und sorgfältiger Aufklärung, ob eine Überstellung nach Italien zulässig sei, diese Frage sei noch offen, wie die Entscheidung des OVG B-Stadt-Brandenburg vom 09.04.2014 (OVG 7 B 44/13) und des Bundesverwaltungsgericht vom 19.03.2014 (10 B 6.14) zum Ausdruck brächten.
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Es müssten die Empfehlungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe im Bericht vom Oktober 2013 greifen, wonach in jedem Einzelfall konkret abzuklären sei, was mit der Person im Fall ihrer Überstellung nach Italien geschehe. Sofern die Einzelfallprüfung ergebe, dass die betreffende Person nach der Überstellung keine Unterstützung erhalte und keine Möglichkeit habe, wirtschaftliche Selbständigkeit zu erreichen, sei das Eintrittsrecht auszuüben. Dem müsse nachgegangen werden, insbesondere in den Fällen, in denen Betroffenen – wie dem Kläger – der Zugang zum Asylsystem schon einmal verwehrt worden sei.
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Die Erkenntnismittel der Kammer seien veraltet und nur scheinbar aktuell, wie unter IV.3 der Bericht vom 02.12.2014 zeige.
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Es müsse unter Verweis auf den Aufsatz von Lübbe (ZAR 2014, 105 ff.) aufgeklärt werden, was dem Kläger bei seinem Eintreffen in Italien widerfahren sei und welche konkreten Rechtsverletzungen er erlitten habe. Hierzu habe die Beklagte nicht ermittelt. Dem Kläger und weiteren Personen – die er auch als Zeugen benennt – sei der Zugang zum Asylsystem in Italien versagt worden. Die Behörden seien desinteressiert gewesen und wollten sie so schnell wie möglich los werden. Sie seien unzureichend versorgt worden. All dies spiele eine Rolle für die Frage, ob systemische Mängel vorlägen.
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Es werde auch nicht berücksichtigt, dass der Kläger bereits im Januar 2013 zu seinen Verfolgungsgründen angehört worden sei, so dass die Beklagte bereits von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht habe. Der Kläger verweist insoweit auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg (Beschluss vom 02.05.2014, 4 B 931/14).
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Die Beklagte habe hinsichtlich des Asylbewerbers D…, in dessen Begleitung der Kläger von Italien nach Deutschland eingereist sei, kein Dublinverfahren eingeleitet, sondern ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Syrien mit Bescheid vom 19.03.2013 bejaht, obgleich auch er die Frage 22 bei der Vorbereitung der Anhörung damit beantwortet habe, dass ihm in Griechenland und Italien Fingerabdrücke genommen worden seien. Bei dem Asylbewerber M.., einem mitgereisten Cousin des Klägers, sei die Beklagte davon ausgegangen, dass die Überstellungsfrist abgelaufen sei und habe sich für zuständig erklärt. Dies bringe zum Ausdruck, dass es allein vom Zufall abhänge, wer tatsächlich zurückgeführt werde. In diesem Zusammenhang sei rechtlich bedeutsam, dass die Beklagte hinsichtlich einer großen Anzahl von Fällen trotz positiven Mitteilungen in Dublinverfahren von einer Überstellung absehe. Es sei die Rede davon, dass tatsächlich weniger als 2000 Personen überstellt worden seien. Ein gleichförmiges Verwaltungshandeln sei hierin nicht zu erblicken. Insoweit werde auf die Bundestagsdrucksache 18/705 verwiesen.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid vom 17.04.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ein Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
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hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse vorliegen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist sie auf den streitbefangenen Bescheid und trägt ergänzend vor.
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Hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung am 26.06.2014 gestellten und entschiedenen Beweisanträge wird wegen des Inhalts und der begründeten Entscheidung auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie die maßgebende Erkenntnismittelliste des erkennenden Gerichts verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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I. Die Klage ist teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.
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Voranzustellen ist, dass das erkennende Gericht allein die isolierte Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 17.04.2013, mit dem die Beklagte feststellt, dass der Asylantrag unzulässig ist (Ziffer 1) und die Abschiebung des Klägers nach Italien anordnet (Ziffer 2) zulässig ist. Hinsichtlich des geltend gemachten Verpflichtungsbegehrens ist die Klage dagegen unzulässig.
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In der Situation einer Antragsablehnung als unzulässig und einer Anordnung der Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf Basis von §§ 27a, 34 a AsylVfG besteht die Besonderheit, dass das Bundesamt lediglich die Frage nach dem für die Prüfung des Asylbegehrens des Klägers zuständigen Mitgliedstaat erwogen hat, sich aber mit der geltend gemachten politischen Verfolgung im Herkunftsstaat des Betroffenen und der Frage der Abschiebung dorthin inhaltlich noch nicht befasst hat. Im Falle einer fehlerhaften Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist der Antrag in der Sache von der zuständigen Behörde damit bislang nicht geprüft worden. In dieser Situation ist die Klage lediglich als Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) mit der Folge statthaft, dass bei Stattgabe in Deutschland ein Asylverfahren durchzuführen ist. Ein darüber hinausgehender Verpflichtungsantrag, nach dem das Gericht das Asylbegehren materiell am Maßstab von Art. 16a GG, § 3 AsylVfG, § 4 AsylVfG und / oder § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zu prüfen hätte, ist hingegen nicht statthaft (ebenso: VGH Mannheim v. 16.04.2014, Az. A 11 S 1721/13; OEufach0000000009 v. 02.10.2013, Az. 3 L 643/12; OEufach0000000009 v. 14.11.2013, Az. 4 L 44/13; VG Trier v. 30.09.2013, Az. 5 K 987/13.TR; VG Hannover v. 07.11.2013, Az. 2 A 4696/12; VG Potsdam v. 04.02.2014, Az. 6 K 3905/13.A; VG Hamburg v. 18.07.2013, Az. 10 A 581/13; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: Januar 2014, § 34a Rn. 64; Bergmann, in: Renner/ Bergmann / Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, zu § 27a AsylVfG, Rn. 4; vgl. auch: BayVGH v. 28.02.2014, Az. 13a 13.30295; OVG Münster v. 07.03.2014, Az. 1 A 21/12.A; VG München, Gerichtsbescheid vom 21. Mai 2014 – M 21 K 14.30286 –, juris).
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Die dagegen statthafte Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 17.04.2013 ist zulässig. Insbesondere ist sie fristgemäß erhoben worden, § 74 Abs. 1 HS 1 AsylVfG.
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Die Anfechtungsklage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 17.04.2013 ist in Ansehung aller im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Umstände (§ 77 Abs. 1 HS 2 AsylVfG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat zu Recht den in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrag als unzulässig erachtet und hierauf beruhend die Abschiebungsanordnung nach Italien getroffen.
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Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann das Bundesamt in einem solchen Fall die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
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Maßgeblich für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zur Prüfung des Asylantrags ist die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II VO). Auch wenn diese Verordnung bereits zum 19.07.2013 aufgehoben worden ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Dublin III VO -), erfolgt gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 2 Dublin III VO für Anträge auf internationalen Schutz, die - wie hier - vor dem 01.01.2014 eingereicht worden sind, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates weiterhin nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II VO). Hierzu zählen alle Vorschriften, welche die Zuständigkeit eines bestimmten Mitgliedstaates festlegen, d.h. neben den in Kapitel III normierten Kriterien auch sonstige Bestimmungen, welche die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates regeln, wie etwa Art. 3 Abs. 2 und Art. 15 Dublin II-VO oder die in Kapitel V enthaltenen Vorschriften, die eine Zuständigkeitsbegründung für den Fall des Ablaufs bestimmter Verfahrensfristen vorsehen; Letztere allerdings nur, soweit das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme vor dem 01.01.2014 (vgl. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Dublin III VO) gestellt worden ist (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 21.03.2014 – 4 L 53/14.A –, VG Stuttgart, Urteil vom 28.02.2014 – A 12 K 383/14 –, beide juris).
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Voranzustellen ist, dass es für die Zuständigkeit Italiens (als zweiter Mitgliedstaat der Einreise) allein darauf ankommt, dass Italien der Aufnahme des Asylbewerbers zugestimmt hat (vgl. EuGH, Urt. v. 10.12.2013, C-394/12 – Rdnr. 60, 62, a.a.O.). Eine – objektive – Überprüfung, ob der die Aufnahme erklärende Mitgliedstaat tatsächlich nach Maßgabe der Kriterien der Dublin II VO für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, kann der Asylbewerber dagegen nicht verlangen, da es den Zuständigkeitsbestimmungen der Dublin II VO, soweit sie nicht ausnahmsweise grundrechtlich "aufgeladen" sind (wie Art. 6, 7, 8, 14, 15 Dublin II VO), an der hierfür erforderlichen drittschützenden Wirkung fehlt. Dies folgt einerseits aus der Erwägung, dass die Verordnung ebenso wie das gesamte Gemeinsame Europäische Asylsystem auf der Annahme beruht, dass alle beteiligten Staaten – Mitgliedstaaten wie Drittstaaten – die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen (Prinzip des gegenseitigen Vertrauens). Andererseits sprechen hierfür auch die Ziele der Dublin II VO, nämlich - erstens - durch organisatorische Vorschriften die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten zu regeln, so wie dies schon im Dubliner Übereinkommen der Fall war, - zweitens - im Interesse sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Asylbewerber eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zu gewährleisten sowie - drittens - ein "forum shopping" zu verhindern (vgl. ; VG Aachen, a.a.O. m.w.N. insbesondere unter Verweis auf EuGH, Urteile vom 10.12.2013 – C-394/12 –; vom 21.11.2011 – C-411/10 – und vom 14.11.2013 – C-4/11 – alle juris; ).
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Hiervon ausgehend ist Italien für die Prüfung des in der Bundesrepublik Deutschland am 12.12.2012 erstmals gestellten Asylantrags zuständig. Hierbei kann offen bleiben, ob dies aus Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Satz 1 Dublin II VO folgt. Denn jedenfalls hat sich Italien auf das Übernahmegesuch vom 15.02.2013, das innerhalb der Dreimonatsfrist des § 17 Abs. 1 Dublin II VO unter Angabe der Personalien des Klägers und des EURODAC-Treffers mit der Kennung IT2LE0196F gestellt wurde, am 12.03.2013 für zuständig erklärt. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einwendet, dem Verwaltungsvorgang könne nicht entnommen werden, wann der EURODAC-Treffer erzielt worden sei, führt dies zu keiner anderen Betrachtung. Fest steht, dass die Beklagte einen entsprechenden Treffer unter Bezugnahme auf die Personalien des Klägers gewonnen hat, so dass das Gericht keine Veranlassung sieht, dem weiter nachzugehen, insbesondere den Verwaltungsvorgang diesbezüglich ergänzen zu lassen. Denn die Beklagte hat schließlich mit Aufnahmegesuch vom 15.02.2013 und damit innerhalb der Dreimonatsfrist (vgl. obige Darstellung) unter Bezugnahme auf den erzielten Treffer das Übernahmegesuch an Italien gestellt. Dies setzt voraus, dass ein entsprechender EURODAC-Treffer erzielt wurde, zumal der Kläger nicht in Abrede stellt, in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden zu sein. Wann konkret der Treffer erzielt wurde, kann offen bleiben. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass sich der Kläger auf den Beschluss des VG Oldenburg vom 02.05.2014 (Az.: 4 B 931/14) beruft. Denn selbst wenn man – zu Gunsten des Klägers – davon ausgeht, dass der EURODAC-Treffer zwischen der am 12.12.2012 erfolgten Befragung zur Vorbereitung der Anhörung und der am 24.01.2013 durchgeführten Anhörung des Klägers erzielt wurde, folgt das Gericht der im Beschluss mitgeteilten Rechtsauffassung nicht. Denn allein die Anhörung des Klägers zu seinen Fluchtgründen führt zu keinem Übergang der Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags durch Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO. Weder hat die Beklagte durch die vollständige Anhörung zu den Fluchtgründen konkludent zum Ausdruck gebracht von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO Gebrauch zu machen noch verschließt ihr die – wenn auch vollständige – Anhörung zu den Fluchtgründen die Durchführung des Auf-/Wiederaufnahmeverfahren nach der Dublin II VO. Entgegen der Rechtsauffassung des Einzelrichters im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (VG Oldenburg, Beschluss vom 02.05.2014 – 4 B 931/14 –, n.v.) ist bei der am 24.01.2013 erfolgten Anhörung von einer routinemäßigen Verfahrensweise auszugehen, die für sich betrachtet kein Selbsteintritt begründen kann. Denn zum einen hat die Beklagte keinen entsprechenden Rechtsbindungswillen zum Ausdruck gebracht. Zum anderen hat sie das Fristensystem der Dublin II VO gewahrt, so dass auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass hierdurch eine Grundrechtsbeeinträchtigung auf Seiten des Asylbewerbers durch eine überlange Verfahrensdauer bewirkt wurde. Darüber hinaus dient die persönliche Anhörung unzweifelhaft auch zur Ermittlung von individuellen, im Rahmen der Ermessensausübung nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO einzustellenden Gesichtspunkten, so dass bereits daraus geschlossen werden kann, dass allein die Durchführung dieser Anhörung das Selbsteintrittsrecht nicht begründen kann. Schließlich ist auch festzustellen, dass der Kläger erstmals in seiner Anhörung am 24.01.2013 angegeben hat, dass er erkennungsdienstlich in Italien behandelt worden sei. Entsprechende Angaben hat er in der Befragung zur Vorbereitung der Anhörung am 12.12.2012 nicht gemacht. Der Kläger beschränkte sich lediglich darauf, seinen Reiseweg zu beschreiben.
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Der Einwand des Klägers, Griechenland und nicht etwa Italien sei zuständiger Mitgliedstaat im Sinne der Dublin II VO, greift ebenfalls nicht durch. Maßgebend ist – wie dargestellt, dass Italien unter dem 12.03.2013 seine Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers erklärt und sich zu dessen Aufnahme bereit erklärt hat. Denn die Dublin II VO gewährt dem Kläger keinen subjektiven, einklagbaren Rechtsanspruch darauf, dass sein Asylantrag in einem bestimmten Mitgliedstaat geprüft wird, den er für zuständig hält (GK-AsylVfG, Rn. 37, 199 zu § 27 a). Dies entspricht auch der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs. Dieser hat – wie dargestellt – mit Urteil vom 10.12.2013 (C-394/12) entschieden, dass Art. 19 Abs. 2 Dublin II VO (Regelung zum Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eines Mitgliedstaates, den Asylantrag nicht zu prüfen) dahin auszulegen ist, dass in einem Fall – wie hier –, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II VO niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – EuGRrdRCh – ausgesetzt zu werden. Es ist dem Asylbewerber deshalb verwehrt, sich darauf zu berufen, dass Italien nicht für seine Aufnahme zuständig und das Aufnahmegesuch ggf. auch formell fehlerhaft sei, weil bspw. nicht auf den EURODAC-Treffer für Griechenland hingewiesen worden sei. Denn der ersuchte Staat hatte die Möglichkeit, innerhalb der zweimonatigen Bearbeitungszeit des Art. 18 Abs. 1 Dublin II VO selbst eine EURODAC-Abfrage vorzunehmen, um eine mögliche vorrangige Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates feststellen zu können (so auch VG Ansbach, Urteil vom 19.05.2014 – AN 1 K 14.30279 –, juris). Hier ist schließlich zu konstatieren, dass das an Italien gerichtete Aufnahmegesuch jedenfalls insoweit vollständig war, als der Reiseweg über die Türkei, Griechenland, Italien und Deutschland in Ziffer 22. des verwendeten einheitlichen Formulars benannt war, so dass es den italienischen Behörden auch unzweifelhaft bekannt war, dass der Kläger über Griechenland eingereist ist.
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Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, trotz der von Italien erklärten Übernahme des Klägers den Asylantrag inhaltlich selbst zu prüfen (Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO).
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Denn nach den aktuell vorliegenden Erkenntnisquellen liegen in Italien keine grundlegenden systemischen Mängel vor. Dabei ist festzuhalten, dass nicht schon jeder Verstoß gegen die europäische Menschenrechtskonvention oder jede Verletzung eines Grundrechts zur Bejahung systemischer Mängel führt. Auch der Umstand, dass in Italien die wirtschaftliche Situation oder die medizinische und sonstige Versorgung für Asylsuchende, einschließlich der Unterbringungssituation, schlechter sein mögen als in der Bundesrepublik Deutschland, führt für sich nicht zur Annahme systemischen Mängel oder einer allgemeinen unmenschlichen Behandlung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.2.2014 – 10 A 10656/13 – juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.01.2014 – 4 LA 167/13 – juris; OVG LSA, Beschluss vom 14.11.2013 – 4 L 44/13 – juris).
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Das in dieser Verordnung und in weiteren Rechtsakten geregelte Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) stützt sich – ähnlich wie das deutsche Konzept der „normativen Vergewisserung“ hinsichtlich der Sicherheit von Drittstaaten (BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – juris) – auf die Annahme, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) finden, und der Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist, ferner dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen (EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10, C-493/10 – juris. Hailbronner/Thym, NVwZ 2012, 406). Auf der Grundlage dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Verordnung Nr. 343/2003 erlassen (nunmehr Nr. 604/2013), die davon ausgeht, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 14.12.2007 (ABl. C 303, S. 1) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH, Urteile vom 21.12.2011, a.a.O.; vom 10.12.2013 – C-394/12 –, a.a.O.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2013 – 12 S 675/13 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.03.2014 – 1 A 21/12.A –; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.2.2014 – 10 A 10656/13 – ; OVG LSA, Urteil vom 02.10.2013 – 3 L 645/12 – alle juris).
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Die Rechtsprechung lässt in eng begrenzten Ausnahmefällen Abweichungen von diesem Konzept zu. Das Konzept der normativen Vergewisserung wird danach durchbrochen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im Zielstaat der Abschiebung systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Asylbewerbers im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union implizieren (vgl. EuGH, Urteile vom 21.12.2011, a.a.O.; vom 10.12.2013 – C-394/12 – a.a.O.).
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Zu prüfen ist demnach, ob die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern im Allgemeinen eingehalten werden. Fehlleistungen im Einzelfall stellen das Konzept der normativen Vergewisserung nicht in Frage. Erst wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im nach der Dublin II VO für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat grundlegende, systembedingte Mängel aufweisen, die gleichsam zwangsläufig eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der in diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber befürchten lassen, ist ein Abweichen von den Bestimmungen der Dublin II VO mit der Folge geboten, dass die Bundesrepublik Deutschland von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO Gebrauch machen muss. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Störungen regelmäßig so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet die Überstellung nach der Dublin II VO aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 – 10 B 6.14 – juris)
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Ausgehend von diesen Grundsätzen scheidet eine Überstellung des Klägers nach Italien nicht aus.
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Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einwendet, es müsse unter Verweis auf den Aufsatz von Frau Professor Dr. Lübbe mit dem Titel „Systemische Mängel“ in Dublin Verfahren (ZAR 2014, 105ff.) und der Ziffer 8 des Berichtes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Oktober 2013 – „Italien: Aufnahmebedingungen Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden“ – (dort: Empfehlungen) bezogen auf seinen konkreten Einzelfall ausgeschlossen werden, dass es zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im aufnehmenden Mitgliedstaat Italien – dem Ort der Rückführung – komme, so dass es einer weiteren auf den Kläger bezogenen Sachaufklärung bedürfe, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Denn die vorliegenden Erkenntnismittel sind jedenfalls noch geeignet, das Vorliegen systemischer Mängel für die Personengruppe der Dublin-Rückkehrer zu beleuchten, zumal der Kläger auch keine neuerlichen Umstände hinsichtlich der Behandlung von nach der Dublin VO zurückgeführten Asylbewerbern in das Verfahren trägt. Darüber hinaus hat der 22-jährige, ledige Kläger auch nicht dargetan, dass gefahrerhöhende Umstände in seinem konkreten Einzelfall vorlägen, die zu einer anderen Betrachtungsweise führen. Diese Sichtweise gilt auch, soweit der Kläger meint, dass die Umstände seines Eintreffens in Italien und seine dortige Behandlung berücksichtigt und weiter aufgeklärt werden müssten. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht das klägerische Vorbringen weder in Abrede stellt noch Veranlassung hat, die Glaubwürdigkeit des Klägers in Zweifel zu ziehen. Gleichwohl haben die näheren Umstände seiner Ankunft, dortige Behandlung, insbesondere fehlende Zugangsmöglichkeit zum Asylsystem im Zeitraum Herbst 2012 keinen entscheidungserheblichen Einfluss auf die Frage, wie das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Kläger als Dublin-Rückkehrer heute ausgestaltet sind und ob dem Kläger vor diesem Hintergrund zwangsläufig eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Maßgebend sind die aktuellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts und welche Behandlung der Kläger als der Personengruppe der Dublin-Rückkehrer zugehörig im Asylsystem Italiens, insbesondere auch hinsichtlich der für diese Personengruppe geschaffenen Aufnahmebedingungen erfährt. Er muss von etwaigen Mängeln bei seiner Überstellung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit betroffen sein. Dies vorausgesetzt, kann dahinstehen, welche konkreten Erfahrungen der Kläger in vergangener Zeit gemacht hat, da diese jedenfalls nicht aus seiner Betroffenheit als sog. Dublin-Rückkehrer resultieren.
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In Bezug auf Italien vermag die Einzelrichterin im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisquellen weder systemische Mängel bezogen auf die Gruppe der Dublin-Rückkehrer in Italien erkennen noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gefahrerhöhende Umstände in seinem Einzelfall geltend machen kann, die im Fall seiner Überstellung nach Italien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gravierende Rechtsverletzungen nach sich ziehen.
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Dies ergibt sich aus Folgendem:
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Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts für Menschenrechte (EGMR) ist in Italien nicht von systemischen Mängeln auszugehen. Dieser hat bei seinen aktuellen Entscheidungen unter Heranziehung der UNHCR-Empfehlungen zu wichtigen Aspekten des Flüchtlingsschutzes in Italien (Verfahrensmodalitäten, Organisation der Unterbringung, Anzahl der Einrichtungen und Unterkunftsplätze, medizinische Versorgung, Bereitstellung von Mahlzeiten, Kleidung etc.) folgende Erkenntnisse zugrunde gelegt: Es gebe in Italien ein System von Aufnahmeeinrichtungen: Neun staatliche CARA-Zentren für die Erstaufnahme während fünf Wochen, ca. 150 SPRAR-Einrichtungen von Gemeinden, Provinzen und wohltätigen Organisationen für die Zeit des Asylverfahrens während sechs Monaten; außerdem die in Großstädten angesiedelten Metropolitan- Aufnahmezentren und eine große Anzahl von Notunterkünften auf regional-lokaler Basis. Landesweit könnten je nach Bedarf bis zu 50.000 Plätze bereitgestellt werden, tatsächlich sei die gegenwärtige Anzahl aber erheblich niedriger. Schwierigkeiten bereiteten speziell die prompte Erkennung von Personen mit besonderem Schutzbedürfnis und die Wahrung der Familieneinheit im Rahmen der Verteilung. In einigen Einrichtungen, namentlich in Kalabrien und in der Lombardei, gebe es ganz gravierende Probleme. In den letzten Jahren seien mit Unterstützung des Europäischen Flüchtlingsfonds Aufnahmeeinrichtungen für Dublin-Rückkehrer geschaffen worden. Diese würden im Allgemeinen wieder in den früheren Stand ihres Asylverfahrens eingesetzt werden. Hierfür würde die Grenzpolizei das jeweils zuständige Amt für Einwanderung ausfindig machen und den Rückkehrer auffordern, sich dorthin zu begeben. Wenngleich die allgemeine Lage und die Lebensbedingungen der Asylbewerber in Italien einige Unzulänglichkeiten aufzeigten, seien aber keine systemischen Mängel bei der Bereitstellung von Hilfe und Einrichtungen für Asylbewerber zutage getreten. Vor diesem Hintergrund sei nicht anzunehmen, dass ein nach Italien zurückkehrender Asylbewerber, sei es in materieller, physischer oder psychischer Hinsicht, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der konkreten Gefahr einer menschenunwürdigen Notlage ausgesetzt wäre – „ … has not shown that … future prospects if returned to Italy whether taken from a material, physical or psychological perspective, disclose a sufficiently real and imminent risk of hardship severe enough to fall within the scope of Article 3“ – (EGMR, Entscheidung vom 02.04.2013 – Nr. 27725/10 – ZAR 2013, 336 Rn. 43 ff., 78; Beschluss vom 18.6.2013 – Nr. 53852/11 – ZAR 2013, 338; Entscheidung vom 10.09.2013 – Nr. 2314/10 – www.hudoc.echr.coe.int Rn. 139; siehe insoweit Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 28.02.2014 – 13a B 13.30295 –, juris).
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Dieser Einschätzung entspricht auch die Auskunftslage gemäß den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (AA). Nach der letzten gerichtsbekannten Auskunft vom 11.09.2013 an das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen könnten „derzeit“ alle Asylbewerber in öffentlichen Zentren untergebracht werden. Es gebe lokale/regionale Überbelegungen (z.B. Rom/Latium). Landesweit seien aber genügend Plätze vorhanden. Insbesondere in Norditalien seien die Kapazitäten nicht ausgeschöpft. Zusätzlich zu den staatlichen und öffentlichen Einrichtungen gebe es kommunale und karitative Einrichtungen. Sofern sich Dublin-Rückkehrer noch im Asylverfahren befänden, werde ihnen eine Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung zugeteilt (ebenso: Auskunft vom 21.08.2013 an das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt). Auch die UNHCR-Empfehlungen zu wichtigen Aspekten des Flüchtlingsschutzes in Italien vom Juli 2013 (S. 10 ff.) stellen die Erkenntnis, dass das Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist, nicht in Frage. Die italienische Regierung habe ab 2011 erhebliche Anstrengungen zur Verbesserung der teilweise unzulänglichen Aufnahmeverhältnisse unternommen. Die als Asylbewerber registrierten Dublin-Rückkehrer hätten im Allgemeinen Zugang zu den Transitaufnahmezentren. Da deren Kapazitäten aber sehr begrenzt seien, könne es vorkommen, dass diese Personen u.U. einige Tage am Flughafen ausharren müssten, bis ein Platz in einem solchen Zentrum frei wird. Nach den Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe erhalten Personen, deren Asylverfahren in Italien noch nicht abgeschlossen war, am Flughafen ein Bahnticket zur Weiterreise in die zuständige Region (Italien: Aufnahmebedingungen – aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Oktober 2013, S. 13).
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Demgegenüber berichten zwar die Schweizerische Flüchtlingshilfe (a.a.O.) und borderline-europe e.V. (Judith Gleitze, Gutachten vom Dezember 2012 für das Verwaltungsgericht Braunschweig) von vielfältigen Unzulänglichkeiten bei der Unterbringung von Asylsuchenden in Italien. Aus den geschilderten zahlreichen Einzelfällen lässt sich jedoch nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht der Schluss ziehen, dass hier systemische Schwächen vorliegen, welche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung von Dublin-Rückkehrern zur Folge hätten. Aus den Berichten von UNHCR (a.a.O. S. 14 f.), der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (a.a.O. S. 69) und borderline-europe (a.a.O. S. 50 f.) geht zudem auch übereinstimmend hervor, dass die größten Probleme nicht während des Asylverfahrens auftreten, sondern bei denjenigen Personen, deren Asylverfahren mit oder ohne Zuerkennung eines Schutzstatus geschlossen worden sind. Für diese Personen endet der Anspruch auf Gewährleistung der Grundbedürfnisse im Allgemeinen mit dem Abschluss des Asylverfahrens. Nur unter bestimmten Umständen dürfen Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, danach noch bis zu sechs Monaten in einer SPRAR-Einrichtung bleiben (EGMR, Entscheidung vom 02.04.2013, a.a.O.). Da es in Italien kein staatliches Sozialhilfesystem gibt, sind diese Personen – ebenso wie italienische Staatsangehörige – im Fall der Mittellosigkeit auf sich allein gestellt, wodurch in italienischen Großstädten vielfach Armutsviertel mit arbeits- und mittellosen Flüchtlingen entstanden sind. Berichte über diese allgemeine – auch italienische Staatsbürger betreffende – soziale Problematik sind jedoch kein hinreichendes Indiz für die Annahme systemischer Mängel im Asylverfahren (so auch BayVGH, Urteil vom 28.02.2014, a.a.O., m.w.N.).
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Asylbewerber, die gemäß dem Verfahren nach der Dublin II VO nach Italien zurückkehren bzw. zurückgeführt werden, treffen in der Regel auf dem Luftweg auf den Flughäfen Fiumicino in Rom, Malpensa in Mailand, Bergamo, Venedig, Bari, Brindisi oder Ancona ein. Dort werden sie – auch wenn es in Italien kein Flughafenverfahren wie in Deutschland gibt (AA, Auskunft v. 11.09.2013 an OVG NRW - zu Frage a.)) – von der Polizei in Empfang genommen und es wird ihnen eine Unterkunft in einer der Aufnahmeeinrichtungen zugeteilt, sofern ein Asylantrag gestellt wird bzw. ein Asylverfahren, bei dem Verfahrensstand, der bei Ausreise aus Italien vorlag, weitergeführt werden soll (zu allem: Schweizerische Flüchtlingshilfe, 4.2 a.a.O.; AA, Auskunft vom 21.02.2013 an OVG LSA, Anm. 1.4.). Die Polizei macht in diesen Fällen die verantwortliche Questura ausfindig und fordert die Rückkehrer auf, sich dorthin zu begeben. Dabei werden auch die Reisekosten übernommen (Schweizerischen Flüchtlingshilfe, a.a.O., 4.2 f.) bzw. die Person bekommt, wenn die zuständige Questura weiter entfernt ist (Beispiel: Dublin-Rückkehr nach Rom, zuständige Questura in Catania), ein Zugticket ausgehändigt, um dort hinzureisen (AA, Auskunft v. 11.09.2013 an OVG NRW - zu Frage a.)). Wenn die Dublin-Rückkehrer von deutschen Beamten /Polizisten begleitet werden, gibt es insoweit keine Unterschiede. Bei ihrer Ankunft werden alle Dublin-Rückkehrer von der Polaria (Luftpolizei) am Flughafen Fiumicino empfangen. Sie werden erneut erkennungsdienstlich behandelt und es erfolgt die Feststellung, welche Questura in Italien für die Person zuständig und wie der Stand des Verfahrens ist (AA, Auskunft v. 11. 09.2013 an OVG NRW - zu Frage a.)).
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Bei ihrer Ankunft werden die Ausländer – so auch die Dublin-II-Rückkehrer – von der am Flughafen zuständigen Hilfsorganisation „Confederazione Nazionale delle Misericordie d’Italia“ betreut und in Anwesenheit von Dolmetschern über den weiteren Verfahrensablauf unterrichtet (AA, Auskunft v. 11.09. 2013 an OVG NRW - zu Frage a.)). Die genannte Hilfsorganisation sucht für die Dublin-II-Rückkehrer zugleich eine (vorläufige) Unterkunft in einem Aufnahmezentrum (z. B. einer Einrichtung der „Centri di accoglienza richiedenti asilo“ - CARA -), welches im Allgemeinen für die Erstaufnahme zuständig ist, bis die Zuweisung zu einer Asylunterkunft am Ort der zuständigen Questura erfolgt ist. Während die Dublin-II-Rückkehrer sofort eine Unterkunft in einem entsprechenden Erstaufnahmezentrum erhalten, kann die Zuweisung zu einer Asylunterkunft für die Dauer des Asylverfahrens einige Zeit dauern, weil es zunächst gewisser Formalien den jeweiligen Asylantrag betreffend bei der zuständigen Questura bedarf. Manchmal beträgt dieser Zeitraum nur einige Tage, manchmal aber auch Wochen, z. B. wenn es sich um große Städte und Ballungszentren handelt. Belastbares Zahlenmaterial bezogen auf die Verweildauer in den Erstaufnahmeeinrichtungen ist mangels statistischer Erhebungen allerdings nicht verfügbar. In den Erstaufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber, den bereits erwähnten Einrichtungen der CARA, ist laut Gesetz grundsätzlich ein Verbleib von nicht länger als 20 bis 35 Tagen vorgesehen. Da die Zuweisungsverfahren aber oftmals länger dauern, bleiben die Antragsteller entsprechend länger in diesen Aufnahmezentren (AA, Auskunft v. 11.09.2013 an OVG NRW - zu den Fragen a.), b.) und c.) bzw. Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O.). Anhaltspunkte dafür, dass den Dublin-Rückkehrern keine Versorgung zu teil wird, ergibt die Berichtslage nicht.
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Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln erhalten die Schutzsuchenden nach ihrer Ankunft in Italien zudem Informationsbroschüren über ihre Rechte im Asylverfahren, die in unterschiedlichen sprachlichen Fassungen existieren (AA, Auskunft vom 21.02.2013 an OVG LSA, Anm. 2.3.). Darüber hinaus befinden sich in den Aufnahmeeinrichtungen Betreuungsdienste, die den Asylantragstellern zur Unterstützung zur Verfügung stehen. Diese beschäftigen oftmals Mitarbeiter, die die Landessprache der Hauptherkunftsstaaten der Asylantragsteller beherrschen (AA, Auskunft vom 21.02. 2013 an OVG LSA, Anm. 2.3.).
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Hiervon ausgehend besteht für das Gericht mit dem OVG des Landes Sachsen-Anhalt (vgl. Urteil vom 02.10.2013, a.a.O.) keine Veranlassung von einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung von Dublin-Rückkehrern auszugehen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Rücküberstellung von Asylbewerbern auf der Grundlage der Dublin II VO seitens der italienischen Behörden auf Widerstände stößt. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es im Rahmen des Dublin-Systems vor einer Asylantragstellung oder während des Asylverfahrens zu Einreiserverweigerungen, Rücküberstellungen oder sonstigen Ausweisungen in die Herkunftsländer der Asylbewerber kommt (vgl. UNHCR, Stellungnahme v. 24.04.2012 an VG Braunschweig, S. 5). Unter Berücksichtigung der vorliegenden Quellenlage lässt sich somit für Dublin-Rückkehrer hinsichtlich der – vom Kläger in Frage gestellten – Unterkunfts- und Versorgungssituation, den Möglichkeiten einer medizinischen Versorgung sowie des Zugangs zum Asylsystems kein Systemversagen feststellen (so auch OVG NRW, Urteil vom 07.03.2014 – 1 A 21.12. A –; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 – 10 A 10656/13.OVG –; OVG LSA, Urteil vom 02.10.2013, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.2014 – A 11 S 1721/13 –; BayVGH, Urteil vom 28.02.2014 – 13a B 13.30295 –; VG Köln, Urteil vom 27.05.2014 – 2 K 2273/13.A –; VG Ansbach, Urteil vom 05.06.2014 – AN 1 K 14.30275 – alle juris). Allein der Umstand, dass dem Kläger der Zugang zum Asylsystem bei seiner Ankunft in Italien auf dem Seeweg im Herbst 2012 verwehrt wurde, rechtfertigt keine abweichende Betrachtungsweise und lässt insbesondere nicht darauf schließen, dass ihm dasselbe Schicksal bei seiner Rückführung nach Italien droht. Vielmehr kann der Kläger mit seiner Überstellung nach Italien seinen Asylanspruch sowie seinen Anspruch auf Unterbringung und Versorgung geltend machen. Für ihn greifen dann die Schutzmechanismen des italienischen Rechts. Wenn sich der Kläger dem italienischen Asylsystem unterwirft, wird ihm insbesondere soziale und medizinische Hilfe zu Teil werden.
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Soweit der Kläger einwendet, die Erkenntnismittel des Gerichts seien veraltet, so dass sich eine neuerliche Sachaufklärung aufdränge, vermag die Einzelrichterin dem nicht zu folgen. Voranzustellen ist, dass die Rüge des Klägers, das Gericht habe nur eine vermeintlich neuerliche Quelle bezeichnet, indem es in der Erkenntnismittelliste unter Punkt VI., 3. einen Bericht von ProAsyl vom 02.12.2014 zitiert, nicht verfängt. Hierbei handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit, denn der Bericht datiert vom 12.02.2014. Dies ist bei Abruf im Internet unter Verwendung der mitgeteilten Internetseite ohne Weiteres erkennbar. Im Übrigen sind die in der mit der Ladung übersandten Erkenntnismittelliste (Stand: April 2014) bezeichneten Quellen jedenfalls noch geeignet, um über die Frage etwaiger systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Italien zum Zeitpunkt der Entscheidung befinden zu können. Insbesondere haben weder der UNHCR noch die Schweizerische Flüchtlingshilfe bzw. ProAsyl über die dort bezeichneten Berichte hinaus neuerliche Feststellungen getroffen, so dass auch in Übereinstimmung mit den vorliegenden Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes in verschiedenen gerichtlichen Verfahren sich das Vorliegen systemischer Mängel nicht ergibt. Das Gericht hat insbesondere auch die im Internet abrufbaren Newsletter von borderline-europe (Menschenrechte ohne Grenzen e.V.) herangezogen und bis zum Monat Mai 2014 den Newsletter Italien berücksichtigt. Hieraus ergeben sich jedoch keine neuerlichen Kenntnisse hinsichtlich der Situation der Personengruppe der Dublin-Rückkehrer, zu der der Kläger zählt. Zudem schöpft der Kläger seinen Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland insbesondere aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Oktober 2013 (a.a.O.). Die dort bezeichneten Umstände legt das Gericht in Gänze seiner Betrachtung zugrunde, wertet sie allein anders als der Kläger. Es ist zwar unzweifelhaft richtig, dass der tägliche Flüchtlingsstrom nach Italien nicht abreißt und das Asylsystem Italiens vor schwer zu bewältigenden Anforderungen gestellt wird. Maßgebend sind jedoch im Wesentlichen die in den Quellen bezeichneten Umstände für die Personengruppe der Dublin-Rückkehrer, die im italienischen Asylsystem besondere Aufmerksamkeit genießen (vgl. obige Darstellung), so dass etwaige systemische Mängel im Aufnahmesystem der (erst-)ankommenden Flüchtlinge (insbesondere Bootsflüchtlinge) nicht eins zu eins auf die hier maßgebende Personengruppe übertragen werden können. Soweit in Italien Missstände und Notstände aufgrund stark gestiegenen Asylbewerberzahl festgestellt worden sind, sind sie dieser geschuldet und stellen für sich genommen keine systemischen Mängel dar (vgl. VG Ansbach, a.a.O.).
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Dem Einwand des Klägers, dass es allein vom Zufall abhänge, ob das Dublin-Verfahren durchgeführt bzw. ob es abgeschlossen werde, vermag das Gericht nicht zu folgen. Berücksichtigt man die von der Bundesregierung in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion „Die Linke“ (BT-Drs. 18/705) mitgeteilte Zahlenlage ist zwar festzustellen, dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen der Zahl der Zustimmungen zur Übernahme durch einen anderen Mitgliedstaat und der tatsächlichen Überstellung in diesen gibt. Die Gründe hierfür liegen jedoch nicht – wie der Kläger meint – in einer nicht gleichförmigen Verwaltungspraxis, sondern Erklären sich im Wesentlichen aus dem Untertauchen der Asylbewerber vor Überstellung, der Geltendmachung von Reiseunfähigkeit, der Aussetzung von Dublin-Überstellungen durch Gerichte und dem Einlegen von Petitionen (vgl. BT-Drs. 18/705, dort S. 21). Hieran hat das Gericht keine Zweifel. Dass in Fällen, obgleich ein Dublin-Verfahren hätte durchgeführt werden müssen, ein solches unterblieben ist oder nicht in der Überstellung der Asylbewerber mündete, dürfte zudem der Vielzahl der anhängigen Verfahren bei der Beklagten geschuldet sein. Hieraus ergibt sich auch ein höheres Fehlerpotential, was sich häufig in zuständigkeitsbegründenden Fristversäumnissen (bspw. hinsichtlich der rechtzeitigen Stellung von Aufnahme-/Wiederaufnahmegesuchen, Wahrung der Überstellungsfrist, etc.) niederschlägt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte willkürlich in Dublin-Verfahren verfährt, liegen weder auf der Hand noch werden sie vom Kläger vorgetragen. Der Verweis des Klägers, dass hinsichtlich des Asylbewerbers Herrn Darwish, in dessen Begleitung der Kläger von Italien nach Deutschland gereist sei, kein Dublin-Verfahren eingeleitet, sondern ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Syrien mit Bescheid vom 19.03.2013 bejaht worden sei, obgleich auch er bei der Vorbereitung der Anhörung damit mitgeteilt habe, dass ihm in Griechenland und Italien Fingerabdrücke genommen worden seien, verfängt hinsichtlich der Annahme etwaiger Willkürlichkeit nicht. Zum einen handelt es sich um einen Einzelfall. Zum anderen kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte nicht rechtzeitig das Aufnahmegesuch innerhalb der Dreimonatsfrist gestellt hat und somit ihre Zuständigkeit begründet wurde. Auch dass bei dem Asylbewerber Herr …, einem mitgereisten Cousin des Klägers, die Beklagte davon ausgegangen sei, dass die Überstellungsfrist abgelaufen sei und sich deshalb für zuständig erklärt habe, gibt keinen Anhalt, Willkürlichkeit zu unterstellen. Denn die Zuständigkeit der Beklagten ist offensichtlich mit Ablauf der Überstellungsfrist begründet, so dass ein sachlicher Grund auf der Hand liegt.
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Der Abschiebung des Klägers nach Italien steht auch nicht Art. 19 Abs. 3 Dublin II VO entgegen (vgl. zur Beachtlichkeit VGH Baden-Württemberg, B. v. 06.08.2013 – 12 S 675/13 – juris). Danach erfolgt die Überstellung gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedsstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedsstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Wird die Überstellung nicht innerhalb von sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit gemäß Art. 19 Abs. 4 Dublin II VO auf den Mitgliedsstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Dabei wird der Lauf der Frist weder durch den Erlass eines Bescheides nach § 34 a AsylVfG a. F. noch durch die Erhebung einer Klage gehindert. Denn der Erlass eines Bescheides ist allein nationalstaatliche Voraussetzung für die Abschiebung eines Asylbewerbers; einer Klage gegen einen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. § 75 Abs. 1 AsylVfG). Daraus folgt, dass dann, wenn keine anderen Fristverlängerungsgründe i. S. v. Art. 19 Abs. 4 Dublin II VO vorliegen, die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens mit Ablauf von sechs Monaten grundsätzlich auf die Bundesrepublik Deutschland übergeht. Anderes gilt jedoch dann, wenn gegen einen Bescheid nach § 34 a AylVfG a. F. ein Rechtsbehelf eingelegt wird und ein nationales Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Abschiebung aussetzt. Insoweit führt die Aussetzung der Abschiebung nicht dazu, dass die sechsmonatige Frist abläuft, sondern die Frist nach einer Entscheidung über den Rechtsbehelf erneut beginnt (vgl. OVG LSA, Urteil vom 02.10.2013, a.a.O.). Damit soll verhindert werden, dass die Frist infolge der Aussetzung der Abschiebung abläuft, ohne dass die rechtliche Möglichkeit einer Überstellung besteht. Hier hat die Beklagte schließlich auch vor Ablauf der sechsmonatigen Frist und zwar unter dem 06.05.2013 (vgl. GA Bl. 59) Italien darüber in Kenntnis gesetzt (vgl. Art. 9 Abs. 2 (EG) VO Nr. 1560/2003), dass ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung eingelegt wurde, da das erkennenden Gericht mit Beschluss vom 06.05.2013 die Abschiebung des Klägers nach Italien untersagt hat (9 B 159/13 MD). Hiervon ausgehend ist ein Ablauf der Überstellungsfrist ausgeschlossen, so dass die Zuständigkeit nicht auf die Beklagte übergangen ist.
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Unabhängig von der allgemeinen Situation in Italien bestehen in der Person des Klägers keine beachtlichen Gründe, die es gebieten von der Überstellung nach Italien abzusehen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass inlandsbezogene Abschiebungshindernisse gegeben sind.
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Ist demnach eine Rückführung des Klägers nach Italien möglich, durfte die Beklagte auf der Grundlage des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auch die Abschiebung des Klägers nach Italien anordnen.
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.