Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 15. Mai 2017 - 8 A 175/17

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2017:0515.8A175.17.0A
published on 15/05/2017 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 15. Mai 2017 - 8 A 175/17
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Gericht

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Tatbestand

1

Der Kläger ist ein 1990 geborener eritreischer Staatsangehöriger und begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Er trägt im Wesentlichen vor, dass der aus Eritrea geflüchtet sei, um sich dem Wehr- bzw. Nationaldienst zu entziehen.

2

Mit dem streitbefangenen Bescheid vom 07.03.2017 lehnte die Beklagte die begehrte Flüchtlingseigenschaft ab und sprach den subsidiären Schutzstatus zu. Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne der rechtlichen Definition. Der Entzug vor dem Wehr- bzw. Nationaldienst löse keine asylrelevanten staatlichen Sanktionsmaßnahmen aus. Zudem habe der Kläger keinen Einberufungsbefehl bekommen.

3

Der Kläger beantragt,

4

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 07.03.2017 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

5

Die Beklagte beantragt,

6

die Klage abzuweisen

7

und verweist auf den streitbefangenen Bescheid.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Klage, über die durch den Einzelrichter (§ 76 AsylG) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, ist begründet. Soweit dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG verwehrt wurde, ist der streitbefangene Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in seinen Rechten. Denn der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der dem Kläger vom Bundesamt zuerkannte subsidiäre Schutzstatus steht der Flüchtlingseigenschaft in rechtlicher Hinsicht nach.

10

1.) Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 18. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftslandes) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

11

Dabei ist unerheblich, ob er ein zur Verfolgung führendes Merkmal tatsächlich aufweist, sofern ihm ein solches Merkmal von seinem Verfolger zugeschrieben wird (§ 3 b Abs. 2 AsylG).

12

Es ist auch nicht entscheidend, ob der Flüchtling sein Heimatland (vor-)verfolgt verlassen hat, sondern allein, mit welchen Maßnahmen er im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen hätte. Bezüglich dieser Prognose kann auch nicht allein auf ein bei objektiver Betrachtung dem Flüchtling zuzurechnendes Verhalten abgestellt werden, sondern es ist vielmehr in den Blick zu nehmen, wie die eritreischen Staatsorgane unter Berücksichtigung der Erkenntnislage wahrscheinlich das Verhalten des Flüchtlings bewerten würden.

13

Unter Zugrundelegung dessen ist die Furcht des Klägers vor Verfolgung begründet. Im Fall seiner Rückkehr droht im mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung i. S. d. § 3 a Abs. 1 und 2 Asylg, welche i. S. d. § 3 a Abs. 3 AsylG an Verfolgungsgründe i. S. d. § 3 b Abs. 1 AsylG anknüpfen.

14

a.) Dabei ist das Gericht davon überzeugt, dass einem Staatsbürger Eritreas, welcher sich im dienstpflichtfähigen Alter befindet und damit illegal ausreist, bei Rückkehr in sein Heimatland, die beachtliche Verfolgung i. S. d. § 3 Asyl droht (so auch die wohl h. M in der Rechtsprechung: VG Saarland, Urteil v. 17.01.2017, 3 K 2490/16 und 3 K 2357/16,VG Schwerin, Urteil v. 20.01.2017, 15 A 3003/16 AS SN; VG Hamburg, GB v. 26.10.2016, 4 A 1646/16; a. A.: VG München, Urteil v. 10.01.2017, M 12 K 16.33214; alle juris; zur Problematik bei Ausreise als Säugling/Kind: VG Potsdam, Urteil v. 17.02.2016, VG 6 K 1995/15.A; VG Magdeburg, Urteil v. 16.02.2017, 8 A 679/16 MD; beide juris).

15

b.) Alle eritreischen Staatsangehörigen im Alter zwischen 18 und 50 Jahren gleich welchen Geschlechts müssen einen 18-monatigen Nationaldienst ableisten. In der Praxis und wegen der von der eritreischen Regierung proklamierten "no war no peace" Situation im Verhältnis zu Äthiopien ist der Nationaldienst zeitlich unbefristet und dauert meist mehrere Jahre, wobei auch eine Entlassung aus dem militärischen Teil des Nationaldienstes kaum vorkommt. Teilweise werden auch jüngere Eritreer rekrutiert. Ein legales Verlassen des Nationaldienstes ist nur in Ausnahmefällen möglich (SEM, S. 50 und 49 m.w.Nachw.; EASO, S. 37 ff m.w.Nachw.; Human Rights Council (HRC), Report of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 9. Mai 2016, A/HRC/32/47;http://www.ohchr.org/EN/HRBodies/HRC/CoIEritrea/Pages/2016ReportCoIEritrea.asp, S. 7; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea; 21.01.2015 https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/eritrea/150121-eri-rekrutierung.pdf, S. 2ff m.w.Nachw.; Amnesty Report 2017, Eritrea 2016; abrufbar im Netz). Bereits in den Schulen findet die militärische Ausbildung zu "Sklaven der Regierung" (Tagesspiegel, 24.04.2017, Wer kann, der flieht) statt.

16

Illegal ausgereisten Deserteuren bzw. Dienstverweigerern drohen Haftstrafen, welche außergerichtlich – häufig von den Militärvorgesetzten – verhängt werden und deren Dauer willkürlich festgesetzt wird. Die Haftdauer beträgt in der Regel zwischen sechs Monaten und zwei Jahren (vgl. SEM, S. 28 m.w.Nachw.; AI, Eritrea: Just Deserters: Why Indefinite National Service in Eritrea Has Created a Generation of Refugees, 2.12.2015; www.amnesty.org/download/Documents/AFR6429302015ENGLISH.PDF, S. 9, 44). In den Haftanstalten kommt es zu Folter (EASO, a.a.O., S. 42 u. 47 m.w.Nachw.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, Stand: November 2016). Bei der Haft handelt es sich um unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen. Die Haftbedingungen sind insgesamt prekär. Im Bericht des European Asylum Support Office (EASO, S. 46f) heißt es dazu:

17
Die Zellen sind oft derart überfüllt, dass sich die Häftlinge nur abwechselnd oder gar nicht hinlegen können.
18
Einige Haftanstalten sind unterirdisch oder befinden sich in Schiffscontainern. In diesen kann es aufgrund des Klimas in Eritrea extrem heiß werden.
19
Die hygienischen Bedingungen sind schlecht. In manchen Gefängnissen gibt es anstelle einer Toilette nur ein Loch im Boden oder einen Kübel. Hofgang wird oft nicht erlaubt. Es gibt kaum medizinische Versorgung.
20
Die Essensrationen sind klein und wenig nahrhaft, der Zugang zu Trinkwasser eingeschränkt.
21
Teils werden die Häftlinge misshandelt oder gefoltert (…) und zu Zwangsarbeit eingesetzt.
22
Angehörige haben häufig keinen Zugang zu den Häftlingen.
23
Frauen werden üblicherweise getrennt von Männern untergebracht. Dennoch gibt es Berichte über sexuellen Missbrauch und Vergewaltigung z.B. durch Wächter.
24
Aufgrund dieser schwierigen Umstände kommt es Berichten zufolge immer wieder zu Todesfällen in der Haft.
25

Verweigerungen oder Unregelmäßigkeiten im Rahmen des Nationalen Dienstes nehmen die zuständigen Behörden dabei zum Anlass auf eine Regimegegnerschaft der betroffenen Person zu schließen und strafrechtliche Sanktionen dienen dann nicht nur der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern auch der Bekämpfung von politischen Gegnern. Bereits aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea vom 15.10.2014 (Stand: Juni 2014) ergibt sich mit einer vom Auswärtigen Amt bislang kaum bekannten Eindeutigkeit eindrucksvoll eine von willkürlicher Terrorherrschaft geprägte Lage in Eritrea.

26

An dieser Wertung hat sich nichts geändert, wie sich aus dem neuesten Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea vom 21.11.2016 (Stand: November 2016) eindrucksvoll ergibt. So heißt es dort, mit Verweis auf UNHCR, dass gegen Deserteure eine "shoot to kill" Weisung besteht. Human Rights Watch wird zitiert, wonach eine Wehrdienstverweigerer in Asmara bei einer Kontrolle auf offener Straße angeschossen und danach von Sicherheitspersonal exekutiert wurde.

27

Das AA führt weiter aus, dass abgeschobene Asylbewerber damit rechnen müssen, von den eritreischen Sicherheitsbehörden auf unbestimmte Zeit und ohne rechtsstaatliches Verfahren in Haft genommen zu werden, wenn sie sich nach eritreischen Vorschriften strafbar gemacht haben; insbesondere wegen illegaler Ausreise, Fahnenflucht oder weil sie sich der nationalen Wehr- und – mit zeitlich undefinierter Dauer – Dienstpflicht entzogen haben.

28

Würden Wehrdienstpflichtige im Lande verbleiben, könnten sie dem Wehrdienst nicht ausweichen und würden dem konkreten Risiko unterliegen, als Deserteure schwerster und willkürlicher Bestrafung ausgesetzt zu sein (VG Schwerin, Urteil v. 20.01.2017, 15 A 3003/16 As SN; juris; mit Verweis auf: Upper Tribunal (Großbritannien) (Immigration and Asylum Chamber) MST and Others (national service – risk categories) Eritrea CG [2016] UKUT 00443 (IAC), Nr. 283, zit. nach asyl.net).

29

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes (Urteile v. 17.01.2017, 3 K 2490/16 und 3 K 2357/16; juris) kritisiert in diesem Zusammenhang zutreffend, dass das zuständige Bundesamt die bestehende wohl überwiegende Rechtsprechung und Erkenntnislage nicht beachtet und sich nicht damit auseinandersetzt. So ist auch der vorliegende Bescheid insoweit grenzwertig, als er dem Kläger zwar den subsidiären Schutzstatus ohne substantiierte Begründung und Auseinandersetzung mit der Lage in Eritrea zubilligt, aber ebenso oberflächlich die Flüchtlingseigenschaft wegen des fehlenden Einberufungsbefehls verneint.

30

c.) Zutreffend weist das VG Schwerin (Urteil v. 20.01.2017, 15 A 3003/16 As SN; juris) darauf hin, dass wegen der Unberechenbarkeit und der Unregelmäßigkeiten des dortigen Regimes, auch die Zahlung einer sog. Diaspora-Steuer keine andere Sichtweise dahingehend zulässt, dass die Rückkehrer keine Verfolgung zu befürchten hätten. Strafen werden willkürlich verhängt und dienen der Verfolgung des vermeintlichen politischen Gegners. Rechtsstaatliche Verfahren sind nicht gegeben und absolut lebensfremd.

31

2.) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheits
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Annotations

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.

(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.