Verwaltungsgericht Magdeburg Gerichtsbescheid, 28. Apr. 2014 - 7 A 63/12

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2014:0428.7A63.12.0A
bei uns veröffentlicht am28.04.2014

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Gebühren für das Ausrücken der Feuerwehr am 13.6.2011.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des Gebäudes A-Straße in A-Stadt, das mit einer automatischen Brandmeldeanlage ausgestattet ist, die ihre Signale an die Feuerwehr der beklagten Landeshauptstadt sendet.

3

Die Beklagte hält als gemeindliche Einrichtung eine Feuerwehr vor und erhebt Gebühren und Auslagen nach der „Satzung der Landeshauptstadt A-Stadt (LHMD) über die Erhebung von Kostenersatz für die Dienst- und Sachleistungen außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben und über die Gebührenerhebung für die freiwillige Inanspruchnahme von Leistungen der Feuerwehr der LHMD (Feuerwehrbenutzungs- und Gebührensatzung)“ vom 15.3.2007. Danach sind Einsätze bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger grundloser Alarmierung sowie Fehlalarmierungen durch Brandmeldeanlagen kostenerstattungspflichtig.

4

Am 13.6.2011 um 14:45 Uhr löste die automatische Brandmeldeeinrichtung in dem Gebäude der Klägerin einen Alarm aus, der bei der Berufsfeuerwehr A-Stadt einging und das Ausrücken der Feuerwehr der Beklagten auslöste. Bei der Überprüfung des Alarmes wurde festgestellt, dass die Brandmeldeanlage im Treppenhaus (Melder 2 der Meldegruppe 3) aus nicht erkennbarer Ursache den Alarm ausgelöst hatte. Ein Brand konnte nicht festgestellt werden. Zum Einsatz kamen 14 Einsatzkräfte mit zwei Löschfahrzeugen, einer Drehleiter und einem Einsatzwagen. Die Brandmeldeanlage wurde durch Kräfte der Feuerwehr zurückgesetzt und an Herrn B. vom Sicherheitsdienst übergeben.

5

Wegen des damaligen Fehlalarms wurden der Klägerin von der Beklagten durch den hier streitbefangenen Gebührenleistungsbescheid vom 21.6.2011 Feuerwehrgebühren in Höhe von 577,25 € in Rechnung gestellt. Es wurde der Einsatz von 14 Kameraden a 58,00 Euro/Stunde, einer Drehleiter a 139,00 Euro/Stunde, eines Löschfahrzeugs TLF a 67,49 Euro/Stunde, eines Löschfahrzeugs LF/TLF a 100,00 Euro/Stunde und eines Einsatzleitwagens ELW a 36,00 Euro/Stunde für die Dauer einer halben Stunde zu Grunde gelegt.

6

Der dagegen erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 5.3.2012, zugestellt am 9.3.2011, zurückgewiesen.

7

Die Klägerin hat am 4.4.2012 Klage erhoben, die sie im Wesentlichen damit begründet, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, was sich bereits daraus ergebe, dass pauschal auf § 22 Abs. 3 und 4 BrSchG LSA verwiesen werde, ohne diese Vorschrift auf den vorliegenden Lebenssachverhalt zu subsumieren. Auch der Widerspruchsbescheid setze sich nicht mit der Vorschrift des § 22 Abs. 4 Nr. 4 BrSchG LSA auseinander. § 22 Abs. 3 BrSchG LSA enthalte nach Auffassung der Klägerin lediglich eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer entsprechenden Satzung. Für die Kostentragungspflicht sei erforderlich, dass ein Einsatz der Feuerwehr grundlos vorsätzlich oder grob fahrlässig ausgelöst worden sei. Das sei nicht der Fall. Ein eventuelles Verschulden der Wartungsfirma beziehungsweise deren Beschäftigten müsse sich die Klägerin nicht als eigenes Verschulden zurechnen lassen. Es werde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 28.3.2000 – 5 A 5185/98 – verwiesen. Die Klägerin habe weder grobfahrlässig noch vorsätzlich im Hinblick auf den Fehlalarm gehandelt. Die Brandmeldeanlage werde regelmäßig durch eine Fachfirma gewartet. Die landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage regele in § 22 Abs. 4 BrSchG LSA ausdrücklich, dass nur derjenige kostenerstattungspflichtig sei, der vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos den Einsatz einer Feuerwehr auslöse. Die Regelung in der Satzung der Beklagten, wonach beim Ausrücken der Feuerwehr im Falle des Fehlalarms durch Brandmeldeanlagen der Eigentümer dieser Anlage kostenpflichtig sei, finde in der Ermächtigungsgrundlage keine (ausreichende) rechtliche Grundlage.

8

Die Klägerin beantragt:

9

1. Der Bescheid der Beklagten vom 21.6.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.3.2012 wird aufgehoben.

10

2. Die Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerin 577,25 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab 21.7.2011 zu zahlen.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Nach ihrer Auffassung ist der streitgegenständliche Gebührenbescheid auf der Grundlage des § 22 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 3 BrSchG LSA in Verbindung mit den einschlägigen Regelungen der Feuerwehrbenutzungs- und Gebührenordnung der Landeshauptstadt A-Stadt rechtmäßig ergangen. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, das Ausrücken der Feuerwehr bei Fehlalarmen durch Brandmeldeanlagen als kostenpflichtigen Tatbestand zu führen. Die Klägerin habe als Eigentümerin der Brandmeldeanlagen den Fehlalarm zu verantworten. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig beziehe sich auf einen anderen Sachverhalt, bei dem es maßgeblich um die Verhaltensweise der dortigen Klägerin gegangen sei. Die Höhe des Kostenansatzes sei entsprechend des Kostentarifes in der Anlage zur Feuerwehrbenutzungs- und Gebührenordnung berechnet worden. Eine unbillige Härte, die ausnahmsweise das Absehen von der Geltendmachung des Kostenersatzes gebiete, sei nicht gegeben.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht entscheidet beim Vorliegen der Voraussetzungen gem. § 84 VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid.

16

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Der angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten vom 21.6.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.3.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Rechte der Klägerin nicht. Er unterliegt nicht der Aufhebung (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

18

Der angefochtene Bescheid findet seine gesetzliche Grundlage in § 22 Abs. 3 und 4 Nr. 3 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt – BrSchG - in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 4, 3 Nr. 4 der „Satzung der Landeshauptstadt A-Stadt (LHMD) über die Erhebung von Kostenersatz für die Dienst- und Sachleistungen außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben und über die Gebührenerhebung für die freiwillige Inanspruchnahme von Leistungen der Feuerwehr der LHMD (Feuerwehrbenutzungs- und Gebührensatzung)“ vom 15.3.2007, veröffentlicht im Amtsblatt der Landeshauptstadt A-Stadt Nr. 13 vom 30.4.2007 – im Weiteren: FwGebS -.

19

Nach § 22 Abs. 3 BrSchG können für andere als die im Absatz 1 der Vorschrift genannten Leistungen (Brände, Notstände, Hilfeleistung zur Rettung von Menschen oder Tieren aus Lebensgefahr) Landkreise und Gemeinden Kostenersatz nach Maßgabe einer Satzung verlangen, wobei sie Pauschalbeträge festlegen können; Kostenersatz soll nicht verlangt werden, soweit das Verlangen eine unbillige Härte wäre. Kostenerstattungspflichtig ist gemäß § 22 Abs. 4 Nr. 3 BrSchG derjenige, in dessen Auftrag oder in dessen Interesse die Leistungen erbracht werden.

20

Die Beklagte hat von der in § 22 Abs. 3 BrSchG enthaltenen Ermächtigung durch Erlass ihrer Feuerwehrbenutzungs- und Gebührensatzung Gebrauch gemacht. Die Satzung hält sich an die landesrechtlichen Vorgaben. Danach ist das Ausrücken der Feuerwehr bei Fehlalarmierungen durch Brandmeldeanlagen kostenersatzpflichtig, wobei das Ausrücken als Leistung der Feuerwehr zu sehen ist (§ 2 Nr. 4 FwGebS). Kostenersatzpflichtig ist beim Ausrücken der Feuerwehr bei Fehlalarmierung durch Brandmeldeanlagen nach § 2 Nr. 4 der Satzung der Eigentümer der Anlage (§ 3 Nr. 4 FwGebS).

21

Im vorliegenden Falle lag weder ein Brand noch ein Notstand oder aber die Notwendigkeit der Hilfeleistung zur Rettung von Menschen oder Tieren aus Lebensgefahr vor. Mithin durfte die Beklagte die Fehlalarmierung durch Brandmeldeanlagen als kostenpflichtige Leistung der Feuerwehr in der in Rede stehenden Gebührensatzung regeln.

22

Die unstreitige Auslösung des Alarms durch die Brandmeldeanlage der Klägerin war kausal für das Ausrücken der Feuerwehr der Beklagten, das die Beklagte in ihrer Satzung als Leistung der Feuerwehr normiert hat.

23

Die Kostenersatzpflicht des Betreibers einer privaten Brandmeldeanlage setzt ein Verschulden nicht voraus (VG Freiburg, Urteil vom 20.10.2009 – 3 K 2369/08 – in: juris). Dem Anlagenbetreiber werden die Risikofälle eines Falschalarms, die tatsächlich nicht auf einem Brand beruhende Ansprache eines Meldedetektors, die Sensibilität der Anlage für externe Defekte und die jedem elektr(on)ischen Gerät immanente Möglichkeit des Auftretens von Störungen als von ihm adäquat zu verantwortende Ursachen zugewiesen (VG München, Urteil vom 16.5.2007 – M 7 K 06.3053 – in: juris).

24

Weil die Gebührenforderung verschuldensunabhängig ist, kommt es für die Kostentragungspflicht nicht darauf an, dass der Einsatz der Feuerwehr grundlos vorsätzlich oder grob fahrlässig ausgelöst wurde. Der grundlos veranlasste Einsatz der Feuerwehr ist als entgeltliche Pflichtaufgabe in § 2 Nr. 5 FwGebS gesondert geregelt mit der Folge der Kostenpflicht nach § 3 Nr. 5 FwGebS. Um diesen Fall geht es vorliegend nicht.

25

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hatte sich in dem von dem Beteiligten angesprochenen Urteil vom 28.3.2000 – 5 A 5185/98 – mit dem Verhalten der Klägerin und der Frage, ob ein fahrlässiges oder grob fahrlässiges Verhalten vorlag, zu befassen. Es hat in der Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige grundlose Alarmierung der Feuerwehr durch eine automatische Brandmeldeanlage sehr wohl kostenersatzpflichtig nach einer Satzung in Verbindung mit dem BrandSchG ND sein könne. Zu einer Haftung könne man jedoch nicht allein durch die Darlegung wiederholter falscher Alarme in Verbindung mit der Behauptung unterlassener Wartung oder Reparatur gelangen.

26

Diese Entscheidung lässt sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen, weil die Gebührenpflicht nicht an ein Verhalten der Klägerin (wiederholte Fehlalarmierungen in der Vergangenheit, Behauptung unterlassener Wartung) angeknüpft, sondern an den verschuldensunabhängigen Tatbestand, dass durch die Fehlalarmierung eine Leistung der Feuerwehr erforderlich wurde, die in dem Ausrücken besteht. Da der Betreiber einer privaten Brandmeldeanlage, die automatisch ihre Signale an die Feuerwehr sendet, den Einsatz der Feuerwehr zum Zwecke der Bekämpfung eines (vermeintlichen) Brandes erwartet, muss er sich die Fehlfunktion der Anlage, die darin besteht, dass ein nicht begründeter Alarm (Fehlalarm) ausgelöst wird, zurechnen lassen. Da die Gebührenpflicht verschuldensunabhängig ist, kommt es nicht darauf an, dass die Anlage ordnungsgemäß gewartet wurde. Hier hat die Feuerwehr im Interesse der Klägerin als Eigentümerin des Gebäudes gehandelt (vgl. § 22 Abs. 4 Nr. 3 BrSchG). Sie hat auch den – für eine Geschäftsführung ohne Auftrag erforderlichen – Fremdgeschäftsführungswillen gehabt.

27

Der Gebührenbescheid begegnet auch der Höhe nach keinen rechtlichen Bedenken. Der Kostenansatz ist in der mit dem streitgegenständlichen Bescheid veranlagten Höhe für die einzelnen Leistungen (Personalleistungen, Einsatz von Fahrzeugen) in der Anlage zu § 1 Abs. 2 FwGebS geregelt. Nach § 5 FwGebS Satz 2 a) werden Zeiteinheiten von der 5. Minute an als halbe Stunden berechnet. Im Übrigen obliegt es der pflichtgemäßen Entscheidung des Einsatzleiters, mit wie vielen Kameraden und welcher Technik ausgerückt wird. Ermessensfehler sind vorliegend nicht ersichtlich. Da der durch den Alarm ausgelöste sofortige Einsatz naturgemäß die vorherige Aufklärung des Bedarfs an Personal und Technik ausschließt, begegnet der veranschlagte Aufwand keinen Bedenken.

28

Daher muss der Klage der Erfolg versagt bleiben, wobei der Misserfolg des Klageantrags zu 1. denjenigen des Klageantrags zu 2. nach sich zieht.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 1 VwGO.

30

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

31

Die Streitwertfestsetzung wird auf § 52 Abs. 3 GKG gestützt.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 84


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 02. Dez. 2014 - 5 K 491/14.NW

bei uns veröffentlicht am 02.12.2014

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 4. Juni 2013 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 28. April 2014, soweit er sich auf diesen Bescheid bezieht, werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kost

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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.