Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 05. Nov. 2013 - 7 A 475/12

Gericht
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Gebührenbescheides, den der Beklagte erlassen hat, weil der Einsatzleiter der Feuerwehr der Klägerin einen Rettungstransportwagen angefordert hat.
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Die Freiwillige Feuerwehr der Klägerin wurde am 20. März 2012 um 12.40 Uhr von der Rettungsleitstelle des Beklagten wegen eines Brandes in der Produktionshalle der Firma S. GmbH, A-Straße 50a, in A-Stadt alarmiert. Beim Eintreffen der Feuerwehr der Klägerin (12.45 Uhr) standen eine Produktionsmaschine und zur Verarbeitung vorgesehenes Stroh in Flammen. Eine Ausweitung des Brandes auf weitere Anlagen- und Gebäudeteile sowie auf 1.700 Tonnen eingelagertes Stroh stand zu befürchten. Große Teile der insgesamt ca. 4.500 m² großen Hallen waren beim Eintreffen der Feuerwehr bereits stark verraucht und führten im Verlaufe des Einsatzes zu einer „Null-Sicht“ für die unter umluftunabhängigen Atemschutz („Pressluftatmer“) vorgehenden Einsatzkräfte.
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Aufgrund der Entwicklung des Schadensereignisses wurden von dem Einsatzleiter der Feuerwehr weitere Kräfte und Mittel angefordert, sodass insgesamt 45 Feuerwehrangehörige von 7 Ortsfeuerwehren mit 10 Fahrzeugen zum Einsatz kamen. Im Zuge des Löscheinsatzes wurden insgesamt 18 Atemschutzgeräteträger tätig, dabei teilweise bis zu acht gleichzeitig.
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Um 13.15 Uhr entschloss sich der Einsatzleiter der Feuerwehr, einen Rettungstransportwagen (RTW) des bodengebundenen Rettungsdienstes des Beklagten anzufordern. Das angeforderte Rettungstransportfahrzeug traf um 13.21 Uhr am Einsatzort ein und blieb bis 16.20 Uhr in Bereitschaft, ohne eine Transportleistung erbringen zu müssen.
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Mit Bescheid des Beklagten vom 27. März 2012 wurden Gebühren für die Anforderung und Bereitstellung des Rettungstransportfahrzeuges in Höhe von insgesamt 303,00 Euro erhoben.
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Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den der Beklagten mit Bescheid vom 22. Oktober 2012 zurückwies.
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Am 22. November 2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie meint, es habe ein Fall von Amtshilfe vorgelegen, sodass keine Verwaltungsgebühr erhoben werden dürfe. Darüber hinaus sei der angefochtene Bescheid von der Gebührensatzung des Beklagten nicht gedeckt. Es sei zu keinem Transport gekommen. Die (präventive) Anforderung des Rettungstransportwagens (RTW) sei aus feuerwehrtechnischer Sicht erforderlich gewesen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 27.03.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22.10.2012 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er erwidert: Es habe kein Fall von Amtshilfe vorgelegen und es gehe auch nicht um Verwaltungsgebühren sondern um Benutzungsgebühren. Im Übrigen erfülle bereits die bloße Anforderung des Rettungstransportfahrzeuges für sich genommen, also losgelöst vom Transport, den Tatbestand der Gebührensatzung des Beklagten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere auf das Sitzungsprotokoll vom 05. November 2013 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und auch begründet.
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Die Klägerin hat einen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 27.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2012, weil der Bescheid rechtswidrig ist und die Rechte der Klägerin verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO).
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Der Kostenbescheid vom 27.03.2012 ist rechtswidrig, weil er sich auf keine gesetzliche Grundlage stützen lässt, insbesondere nicht auf § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA) vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 84) in der Fassung vom 01.12.2010 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Tarif-Nummer 1 der Gebührensatzung für den Rettungsdienst des Beklagten vom 12. Juli 2007 (Amtsblatt des Beklagten vom 31.08.2007, Nr. 1) in der Fassung vom 29. Dezember 2011 (Amtsblatt des Beklagten vom 30.12.2011, Nr. 20).
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Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 RettDG LSA werden für die Leistungen des Rettungsdienstes kostendeckende Nutzungsentgelte erhoben, wobei der Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes die Nutzungsentgelte durch Satzung gegenüber allen Nutzern des Rettungsdienstes festlegt.
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Nach Maßgabe dieser Vorschriften hat der Beklagte die hier in Rede stehende Gebührensatzung (GebS) erlassen. Gemäß § 1 GebS werden zur Deckung des Aufwands Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes erhoben. In § 6 GebS werden für die unterschiedlichen Gebührentatbestände die verschiedenen Gebührensätze aufgelistet. Unter der Tarif-Nummer 1 wird die Gebühr für die „Inanspruchnahme der Notfallrettung Rettungswagen (RTW) Transportleistung“ festgelegt. Die Grundgebühr beträgt 295,00 €. Zusätzlich wird ein Entfernungszuschlag ab dem ersten Einsatzkilometer in Höhe von 2,00 € je Kilometer erhoben.
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Zu prüfen ist, ob eine Inanspruchnahme eines Rettungstransportwagens vorliegt und ein Gebührentatbestand erfüllt ist. Dafür spricht, dass der Rettungstransportwagen ausgerückt ist und sich etwa drei Stunden am Einsatzort bereithielt. In dieser Zeit stand er für andere Zwecke nicht zur Verfügung. Dass es letztlich zu keinem Einsatz im Sinne eines Transports gekommen ist, steht nach der älteren Rechtsprechung (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 24.11.1997, Az: 4 A 288/97) einer Inanspruchnahme und somit einer Gebührenerhebung nicht entgegen.
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Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Satzungsgeber durch die 3. Änderung der Gebührensatzung vom 29.12.2011 in § 6 Abs. 2 Tarif-Nummer 1 GebS unter der Beschreibung der Leistung das Wort „Transportleistung“ eingefügt hat. Dies erfordert eine Auslegung des Willens des Satzungsgebers. Diese Einfügung des Satzungsgebers kann nur damit erklärt werden, dass eine Klarstellung dahingehend erfolgen soll, dass die berechtigte Inanspruchnahme der Notfallrettung unter Verwendung eines Rettungstransportwagens nur dann Gebühren nach sich zieht, wenn eine Transportleistung tatsächlich erfolgt ist, weil dann davon ausgegangen werden kann, dass der kostenpflichtig transportierte Patient einen Kostenträger (Krankenversicherung) haben wird.
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So liegt der Fall hier nicht. Es ist zu keinem Transport gekommen und es gibt keinen Dritten, der für den in Rechnung gestellten Transport aufkommen wird. Von daher ist der in § 6 Abs. 2 Tarif-Nummer 1 GebS umschriebene Gebührentatbestand („Transportleistung“) weder vom Wortlaut noch Sinn und Zweck her erfüllt.
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In Betracht käme somit lediglich eine Inanspruchnahme nach § 2 Abs. 3 GebS. Danach sind Gebührenschuldner diejenigen Personen, die die nicht in Anspruch genommenen rettungsdienstlichen Leistungen missbräuchlich bestellt haben. Dass hier keine missbräuchliche Anforderung erfolgt ist, liegt auf der Hand und bedarf eigentlich keiner weiteren Ausführungen: Es hatte sich ein Großbrand ereignet, der mit einer starken Rauchentwicklung verbunden war. Die Einsatzbilder zeigen, dass der Rauch so dicht war, dass man im Inneren der Lagerhallen nahezu nichts erkennen konnte. In dieser Situation sahen sich die Einsatzkräfte der Feuerwehr einer hohen Gefährdung ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund ist es – auch rückblickend – vorausschauend, fürsorglich und vernünftig gewesen, ein Rettungstransportfahrzeug – präventiv – anzufordern. Diese Anforderung unterfällt daher nicht dem Tatbestand des „Fehlalarms“, welcher von § 2 Abs. 3 GebS erfasst wird.
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Vielmehr stellt die – präventive – Anforderung eines Rettungstransportfahrzeuges einen eigenständigen Tatbestand dar, für welchen Gebühren dann und nur dann erhoben werden dürfen, wenn dieser Tatbestand in der Gebührensatzung normiert ist. Das haben mehrere Satzungsgeber erkannt und umgesetzt (vgl. Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Landeshauptstadt Magdeburg, Anlage zu § 6 Tarif Nr. 2.2.; Gebührensatzung über die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Landeshauptstadt Düsseldorf, Anlage 1 Gebührentarif 4).
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In der Gebührensatzung des Beklagten fehlt ein solcher Gebührentatbestand. Aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid wegen fehlender Rechtsgrundlage aufzuheben, ohne dass es für darauf ankommt, ob der Beklagte ein eigenes Geschäft geführt und erfüllt oder (kostenpflichtige) Amtshilfe erbracht hat.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung wird auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit den §§ 708, 711 ZPO gestützt.
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Die Streitwertfestsetzung orientiert sich am Nennwert des angefochtenen Bescheides (§ 52 Abs. 3 GKG).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.