Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 29. Jan. 2015 - 6 A 2/15

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2015:0129.6A2.15.0A
bei uns veröffentlicht am29.01.2015

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt die Kostenübernahme für die Durchführung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme, soweit diese nicht durch die Beihilfe gedeckt ist.

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Die Klägerin ist Landesbeamtin und wird als Sachbearbeiterin beim Beklagten verwendet. Im Jahr 2012 beantragte die u.a. an Arthritis erkrankte Klägerin die Durchführung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme. Diese Maßnahme wurde in einem von der Beihilfestelle in Auftrag gegebenen amtsärztlichen Gutachten als zum Erhalt der Dienstfähigkeit der Klägerin für notwendig erachtet und befürwortet und von der Beihilfestelle anerkannt. Nachdem die private Krankenversicherung der Klägerin eine Kostenübernahme abgelehnt hatte, beantragte die Klägerin die Erhöhung des Bemessungssatzes von 50 v.H. auf 100 v.H. Dies lehnte die Beihilfestelle ab. Daraufhin beantragte die Klägerin beim Beklagten die Übernahme der Restkosten für die Rehabilitationsmaßnahme gemäß § 48 LBG LSA. Zur Begründung machte die Klägerin geltend, ihre chronische Erkrankung würde im weiteren Verlauf zur Dienstunfähigkeit führen. Dies könne durch die Rehabilitationsmaßnahme verhindert werden.

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Mit Bescheid vom 27. September 2012 lehnte der Beklagte die Kostenübernahme ab. Eine entsprechende Verpflichtung des Dienstherrn bestehe lediglich in Fällen, in denen der Beamte sich weigere, sich einer Maßnahme zur Vermeidung drohender Dienstunfähigkeit zu unterziehen, der Dienstherr diese Maßnahme aber für zwingend notwendig erachte und eine entsprechende Weisung erteile. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Klägerin vom 14. Oktober 2014 wurde vom Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2012 zurückgewiesen. Zwischenzeitlich hatte die Klägerin die stationäre Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch genommen und die nicht von der Beihilfe abgedeckten Kosten in Höhe von 1.918,41 € zunächst selbst übernommen.

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Mit der am 5. Dezember 2012 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, der Beklagte sei gemäß § 48 Abs. 1 LBG LSA zur Erstattung der Kosten für die stationäre Rehabilitationsmaßnahme verpflichtet, soweit diese nicht von der Beilhilfe gedeckt seien. Die Klägerin sei als Beamtin verpflichtet, ihre Dienstfähigkeit zu erhalten und hierfür auch an Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens vom 29. Juni 2012 sei die von der Klägerin in Anspruch genommene Rehabilitationsmaßnahme zur Erhaltung der Dienstfähigkeit notwendig gewesen. Im Übrigen hätte der Beklagte bei der Entscheidung über den Erstattungsantrag der Klägerin Ermessen ausüben müssen, woran es fehle.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 27. September 2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 12. November 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die nicht durch die Beihilfe abgedeckten Kosten für die stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der Inselklinik H. „Haus K.“ in der Zeit vom 16. Oktober 2012 bis zum 6. November 2012 zu übernehmen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung macht der Beklagte geltend, gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA würden Kosten für Rehabilitationsmaßnahmen nur übernommen, wenn diese Maßnahmen vom Dienstherrn angeordnet oder genehmigt worden seien. Einen Ermessensspielraum sehe die Regelung nicht vor. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn werde insoweit abschließend konkretisiert. Die von der Klägerin in Anspruch genommene Rehabilitationsmaßnahme sei weder angeordnet noch genehmigt worden. Im Übrigen wäre die durchgeführte Rehabilitationsmaßnahme auch nicht anordnungs- oder genehmigungsfähig gewesen. Eine Kostenübernahme komme nur in Betracht, wenn vor dem Beginn der Maßnahme (amts-)ärztlich bestätigt wurde, dass die Maßnahme geeignet ist, die drohende Dienstunfähigkeit zu vermeiden. Den Anforderungen an ein solches Gutachten genüge ein amtsärztliches Gutachten zur Anerkennung der Beilhilfefähigkeit der beabsichtigten Rehabilitationsmaßnahme grundsätzlich - so auch hier - nicht. Die Dienststelle habe auch keine Kenntnis über Inhalt und Ergebnis der amtsärztlichen Begutachtung zum Antrag auf Gewährung einer Beihilfe gehabt. Auch sonst hätten keine Zweifel an der generellen Dienstfähigkeit der Klägerin bestanden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Übernahme der Kosten für die von ihr durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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1. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für den geltend gemachten Erstattungsanspruch ist § 48 Abs. 1 LBG LSA. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, zur Vermeidung drohender Dienstunfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen; ihnen können entsprechende Weisungen erteilt werden. Die Regelung enthält für die Beamtinnen und Beamten eine Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung bei Maßnahmen zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit bei längerfristiger Erkrankung (s. LTDrucks 5/1710, S. 129: „Rehabilitation vor Versorgung“). Sie knüpft ausweislich der amtlichen Überschrift und der Gesetzgebungsmaterialien (LTDrucks 5/1710, S. 129) an § 29 Abs. 4 BeamtStG an, wonach Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, verpflichtet sind, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen. Die Regelung ist Ausfluss der allgemeinen Beamtenpflicht nach § 34 BeamtStG, die auch die Pflicht zur Gesunderhaltung umfasst. Danach sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, sich gesund zu erhalten bzw. die verlorene Dienstfähigkeit wieder herzustellen. Die Nichtbefolgung der Weisung kann im Wege des Disziplinarverfahrens sanktioniert werden (BTDrucks 16/4027, S. 30).

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Im Gegenzug ist der Dienstherr aufgrund seiner Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) verpflichtet, Aufwendungen für angeordnete oder von ihm genehmigte Rehabilitationsmaßnahmen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA oder § 29 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes zu tragen, soweit kein Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge besteht (§ 48 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA). Die Mitwirkungspflicht der Beamtin oder des Beamten an einseitig vom Dienstherrn bestimmten Maßnahmen bezieht sich nur auf die Teilnahme, nicht auf die teilweise Kostenübernahme. Die gesetzliche Regelung entsprechender Mitwirkungspflichten der Beamtin oder des Beamten erfordert daher einen besonderen Fürsorgetatbestand, demzufolge der Dienstherr in solchen Fällen sämtliche Aufwendungen der Beamtin oder des Beamten zu übernehmen hat (LTDrucks 5/1710, S. 129).

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2. Die Voraussetzungen für die Übernahme der nicht durch die Beihilfe abgedeckten Kosten für die stationäre Rehabilitationsmaßnahme der Klägerin sind nicht erfüllt. Der Dienstherr hat die Rehabilitationsmaßnahme weder angeordnet noch genehmigt. Die Anerkennung der Aufwendungen für die Maßnahme als beihilfefähig ist keine Genehmigung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA, weil die Beihilfe nicht auf Maßnahmen begrenzt ist, die der Erhaltung und Wiederherstellung der Dienstfähigkeit dienen (vgl. §§ 12 ff. BBhV).

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3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Genehmigung der durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme, wobei dahinstehen kann, ob sich aus § 48 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA überhaupt ein Anspruch auf nachträgliche Genehmigung der von einer Beamtin oder einem Beamten ggf. auf der Grundlage eines (amts-)ärztlichen Gutachtens durchgeführten Maßnahme ableiten lässt. Daran bestehen Zweifel, weil der Gesetzgeber die Mitwirkungspflicht der Beamtin oder des Beamten und die daran geknüpfte Pflicht zur Kostenübernahme durch den Dienstherrn auf „einseitig vom Dienstherrn bestimmte Maßnahmen“ bezogen hat (vgl. LTDrucks 5/1710, S. 129), was bei der nachträglichen Genehmigung einer von der Beamtin einseitig ausgewählten und durchgeführten Maßnahme nicht der Fall ist. Soll die in § 48 Abs. 1 LBG LSA enthaltene Befugnis des Dienstherrn zur Konkretisierung der gesetzlich allgemein ausgesprochenen Pflicht der Beamtin oder des Beamten zur Dienstleistung und der daraus folgenden Pflicht zur Gesunderhaltung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1990 - 2 B 48/09 -, NJW 1991, S. 766 <766>) nicht leerlaufen, käme ein Anspruch auf nachträgliche Genehmigung der durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme allenfalls dann in Betracht, wenn jede andere Entscheidung - insbesondere die Ablehnung der Kostenübernahme - rechtswidrig wäre (Ermessensreduzierung „auf Null“). Dies ist hier nicht der Fall.

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a) Voraussetzung der Anordnung oder Genehmigung einer Rehabilitationsmaßnahme ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA die drohende Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten. Dienstunfähig sind Beamtinnen und Beamte gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig sind. Der Dienstunfähigkeitsbegriff des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist amtsbezogen (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG: „anderes Amt“; vgl. auch § 46 Abs. 1 LBG LSA). Er knüpft an den Aufgabenkreis an, der dem Inhaber des jeweiligen Statusamts bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist (Amt im abstrakt-funktionellen Sinn). Beschäftigungen in diesem Funktionsbereich sind amtsangemessen und können dem Beamten jederzeit übertragen werden. Nicht maßgebend ist dagegen, ob der Beamte auch die Aufgaben des von ihm zuletzt wahrgenommenen Dienstpostens (Amt im konkret-funktionellen Sinn) erfüllen kann. Dienstunfähigkeit setzt damit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (so - zu § 44 BBG - BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2006 - 2 C 22/13 -, NVwZ 2014, S. 1319 <1320> m.w.N.).

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Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen die gesundheitsbedingten Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Dementsprechend sieht § 45 Abs. 3 LBG LSA vor, dass die Einschätzung des Dienstherrn auf ein ärztliches Gutachten gestützt sein muss. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden. Dies gilt insbesondere für die Feststellung, welche Folgen sich aus den ärztlich festgestellten Leistungseinschränkungen für die amtsbezogenen Dienstpflichten ergeben (vgl. BVerwG, a.a.O., NVwZ 2014, S. 1319 <1320 f.> m.w.N).

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Dem Beklagten ist darin zuzustimmen, dass die Beurteilung der Dienstfähigkeit der Klägerin auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens vom 29. Juni 2012 nicht möglich ist. In diesem Gutachten wurden - auftragsgemäß - die medizinischen Feststellungen getroffen, die für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der beabsichtigten Rehabilitationsmaßnahme gemäß § 35 BBhV erforderlich waren. Zwar heißt es in dem Gutachten zusammenfassend, zum Erhalt der Dienstfähigkeit der Klägerin sei eine erneute stationäre Rehabilitationsmaßnahme notwendig. Die Beurteilung der Dienstfähigkeit obliegt jedoch - wie ausgeführt - dem Dienstherrn, der sich hierfür der ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen zu bedienen hat. Den entsprechenden Anforderungen genügt das amtsärztliche Gutachten vom 29. Juni 2012 indes nicht. Weder wurden dort die gesundheitsbedingten Leistungsbeeinträchtigungen der Klägerin festgestellt, noch deren prognostische Entwicklung bewertet. Ob die Klägerin voraussichtlich dauerhaft nicht mehr in der Lage (gewesen) sein wird, ihre dienstlichen Aufgaben zu erfüllen, konnte auf dieser Grundlage nicht beurteilt werden.

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b) Voraussetzung der Anordnung oder Genehmigung ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA darüber hinaus, dass die Rehabilitationsmaßnahme zur Vermeidung drohender Dienstunfähigkeit geeignet und zumutbar ist. Was unter geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zu verstehen ist, hängt im Einzelfall von der Art der Erkrankung und der medizinischen Begutachtung ab (BTDrucks 16/4027, S. 30). Insofern bestimmt § 49 Abs. 2 LBG LSA im Hinblick auf die nach § 26 BeamtStG zu treffende Entscheidung, dass die Ärztin oder der Arzt dem Dienstvorgesetzten die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung und die in Frage kommenden Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit mitteilt, soweit deren Kenntnis für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Dies ermöglicht es dem Dienstherrn, von seiner Befugnis zur Konkretisierung der gesetzlich allgemein ausgesprochenen Pflicht der Beamtin oder des Beamten zur Dienstleistung und der daraus folgenden Pflicht zur Gesunderhaltung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1990 - 2 B 48/09 -, NJW 1991, S. 766 <766>) Gebrauch zu machen.

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Im - hier vorliegenden - Fall der nachträglichen Genehmigung kann der Dienstherr lediglich über das Ob der Erstattungsfähigkeit einer bereits durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme entscheiden. Die Konkretisierungsbefugnis des Dienstherrn hinsichtlich der Art und Dauer der Rehabilitationsmaßnahmen besteht insoweit darin, im Nachhinein zu befinden, ob die durchgeführte Maßnahme zur Vermeidung drohender Dienstunfähigkeit geeignet gewesen ist. Insoweit trägt eine Beamtin, die eine vom Dienstherrn nicht angeordnete Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt hat, das Kostenrisiko. Es trifft in diesem Fall die Klägerin. Die Auffassung des Beklagten, die Eignung der durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme zur Vermeidung drohender Dienstunfähigkeit lasse sich aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 29. Juni 2012 nicht beurteilen, ist nicht zu beanstanden. Dies folgt schon daraus, dass in dem Gutachten - wie ausgeführt - keine hinreichenden Feststellungen getroffen wurden, die eine Beurteilung der Dienstfähigkeit der Klägerin ermöglichen. Darüber hinaus fehlt es an der Bestimmung konkreter Behandlungsmaßnahmen und Behandlungsziele sowie an einer Begründung, weshalb die Rehabilitationsmaßnahme in dem bestimmten Umfang von 21 Tagen erforderlich und in der benannten Inselklinik „Haus K.“ durchzuführen war.

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Damit fehlt es sowohl am Nachweis der drohenden Dienstunfähigkeit der Klägerin als auch am Nachweis der Notwendigkeit der von der Klägerin konkret durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme. Ein Anspruch auf Genehmigung dieser Maßnahme und damit auf Kostenübernahme durch den Dienstherrn (§ 48 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA) besteht damit nicht.

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c) Der Beklagte ist auch nicht dazu verpflichtet, ein weiteres amtsärztliches Gutachten einzuholen, um auf dessen Grundlage über die Kostenübernahme für die Rehabilitationsmaßnahme zu entscheiden. Zweifel an der Dienstfähigkeit der Klägerin bestehen weder aufgrund des vorgelegten amtärztlichen Gutachtens vom 29. Juni 2012 noch aufgrund der Erkrankungszeiten der Klägerin (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG), die im Zeitpunkt der Ablehnung der Kostenübernahme (27. September 2012) bei 31 teilweise unzusammenhängenden Krankheitstagen im Jahr 2012 lagen.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.


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Wird der Plan vor Erlaß des Enteignungsbeschlusses geändert, so ist, wenn eine erneute Erörterung der Entschädigung erforderlich ist, ein weiterer Entschädigungstermin anzuberaumen. Zu dem Termin sind die Beteiligten zu laden, die durch die Änderung

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(1) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Die Zustellung eines den jeweiligen Beteiligten betreffenden Auszugs genügt. Der Teil des Beschlusses über die Entschädigung ist jedem, der einen Anspruch hat oder geltend macht, zuzustellen. Der Beschluß ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

(2) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von dem Beschluß Kenntnis.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Die Zustellung eines den jeweiligen Beteiligten betreffenden Auszugs genügt. Der Teil des Beschlusses über die Entschädigung ist jedem, der einen Anspruch hat oder geltend macht, zuzustellen. Der Beschluß ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

(2) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von dem Beschluß Kenntnis.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Die Zustellung eines den jeweiligen Beteiligten betreffenden Auszugs genügt. Der Teil des Beschlusses über die Entschädigung ist jedem, der einen Anspruch hat oder geltend macht, zuzustellen. Der Beschluß ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

(2) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von dem Beschluß Kenntnis.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Die Zustellung eines den jeweiligen Beteiligten betreffenden Auszugs genügt. Der Teil des Beschlusses über die Entschädigung ist jedem, der einen Anspruch hat oder geltend macht, zuzustellen. Der Beschluß ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

(2) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von dem Beschluß Kenntnis.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Wird der Plan vor Erlaß des Enteignungsbeschlusses geändert, so ist, wenn eine erneute Erörterung der Entschädigung erforderlich ist, ein weiterer Entschädigungstermin anzuberaumen. Zu dem Termin sind die Beteiligten zu laden, die durch die Änderung betroffen werden. § 41 gilt sinngemäß.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) In der Niederschrift über die Verhandlung ist festzustellen,

1.
welche Geldentschädigung der Entschädigungsberechtigte fordert,
2.
ob und in welcher Höhe der Entschädigungsberechtigte eine zusätzliche Geldentschädigung fordert,
3.
ob und in welcher Höhe der Bund eine Ausgleichszahlung fordert,
4.
ob der Entschädigungsberechtigte eine Naturalwertrente fordert.

(2) In der Niederschrift ist ferner festzustellen, welche Geldentschädigung, welche Naturalwertrente oder welche zusätzliche Geldentschädigung der Bund und welche Ausgleichszahlung der Entschädigungsberechtigte zu leisten bereit ist. Die Niederschrift ist von demjenigen zu unterschreiben, der eine solche Erklärung abgibt.

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind,
2.
Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
3.
ärztlich verordnete familienorientierte Rehabilitation für berücksichtigungsfähige Kinder, die an schweren chronischen Erkrankungen, insbesondere Krebserkrankungen oder Mukoviszidose, leiden oder deren Zustand nach Operationen am Herzen oder nach Organtransplantationen eine solche Maßnahme erfordert,
4.
ambulante Rehabilitationsmaßnahmen unter ärztlicher Leitung nach einem Rehabilitationsplan in einem anerkannten Heilbad oder Kurort zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit sowie zur Verhütung oder Vermeidung von Krankheiten oder deren Verschlimmerung für beihilfeberechtigte Personen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1,
5.
ärztlich verordnete ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen oder durch wohnortnahe Einrichtungen und
6.
ärztlich verordneten Rehabilitationssport entsprechend der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt die Übersicht der anerkannten Heilbäder und Kurorte durch Rundschreiben bekannt. Die Unterkunft muss sich am Heilbad oder Kurort befinden.

(2) Für Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 sind Aufwendungen nach den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25 und 26 Absatz 1 Nummer 5 beihilfefähig. Daneben sind bei Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 beihilfefähig:

1.
Fahrtkosten für die An- und Abreise einschließlich Gepäckbeförderung
a)
bei einem aus medizinischen Gründen notwendigen Transport mit einem Krankentransportwagen nach § 31 Absatz 4 Nummer 1,
b)
bei Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bis zu den in der niedrigsten Beförderungsklasse anfallenden Kosten, insgesamt jedoch nicht mehr als 200 Euro für die Gesamtmaßnahme,
c)
bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs nach § 31 Absatz 4 Nummer 3, jedoch nicht mehr als 200 Euro für die Gesamtmaßnahme,
d)
bei Benutzung eines Taxis nur in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 31 Absatz 2 Nummer 3 unter Beachtung des § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4,
2.
nachgewiesener Verdienstausfall einer Begleitperson,
3.
Aufwendungen für Kurtaxe, auch für die Begleitperson,
4.
Aufwendungen für einen ärztlichen Schlussbericht,
5.
Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung
a)
bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen einschließlich der pflegerischen Leistungen bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich,
b)
der Begleitperson bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage bis zur Höhe des niedrigsten Satzes, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen der oder des Begleiteten dringend erforderlich,
c)
bei Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage in Höhe der Entgelte, die die Einrichtung einem Sozialleistungsträger in Rechnung stellt,
d)
bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Höhe von 16 Euro täglich für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage und
e)
der Begleitperson bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Höhe von 13 Euro täglich für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage.
Aufwendungen für eine Begleitperson sind nur beihilfefähig, wenn die medizinische Notwendigkeit einer Begleitung aus dem Gutachten nach § 36 Absatz 1 Satz 2 hervorgeht; bei Personen bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr wird die medizinische Notwendigkeit der Begleitung unterstellt. Bei Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 sind nachgewiesene Fahrtkosten bis zu 10 Euro pro Behandlungstag für die Hin- und Rückfahrt beihilfefähig, sofern die Rehabilitationseinrichtung keine kostenfreie Transportmöglichkeit anbietet. Bei der Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs oder eines anderen motorgetriebenen Fahrzeugs gilt § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes entsprechend. Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 sind bis zur Höhe des Betrages nach Anlage 9 Abschnitt 1 Nummer 7 je Übungseinheit beihilfefähig.

(3) Ist bei einer stationären Rehabilitationsmaßnahme die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in der stationären Rehabilitationseinrichtung jedoch nicht möglich, sind Aufwendungen für Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson außerhalb der Rehabilitationseinrichtung bis zur Höhe der Kosten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe b beihilfefähig.

(1) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Die Zustellung eines den jeweiligen Beteiligten betreffenden Auszugs genügt. Der Teil des Beschlusses über die Entschädigung ist jedem, der einen Anspruch hat oder geltend macht, zuzustellen. Der Beschluß ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

(2) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von dem Beschluß Kenntnis.

Der Eintritt der Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses ist den Beteiligten schriftlich bekanntzugeben. Die Mitteilung ist zuzustellen.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Die Zustellung eines den jeweiligen Beteiligten betreffenden Auszugs genügt. Der Teil des Beschlusses über die Entschädigung ist jedem, der einen Anspruch hat oder geltend macht, zuzustellen. Der Beschluß ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

(2) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von dem Beschluß Kenntnis.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.