Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 29. Jan. 2013 - 5 A 376/11

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2013:0129.5A376.11.0A
bei uns veröffentlicht am29.01.2013

Tatbestand

1

Der Kläger ist zusammen mit Herrn H. B. legitimierter Rechtsnachfolger nach seinem Großvater O. B., welcher am … verstorben ist. Der Kläger begehrt eine höhere Ausgleichsleistung, als ihm zusammen mit H. B. von dem Beklagten zuerkannt worden ist.

2

Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

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Herr O. B. war Eigentümer eines kleinen landwirtschaftlichen Betriebes in R. (vormals Kreis Jerichow I, später Kreis Schönebeck, jetzt Ortsteil der Landeshauptstadt D-Stadt) und betrieb auf der Hofstelle bis zu einem ungeklärten Zeitpunkt auch eine kleine Bäckerei. Der Hof war vormals eingetragen im Grundbuch von R. auf Blatt …. Herr O. B. wurde im Juli 1946 von Angehörigen der Roten Armee festgenommen. Durch Urteil eines Sowjetischen Militär-Tribunals aus Dezember 1946 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Sein gesamtes Eigentum wurde enteignet und eingezogen. Das Urteil ist auf Artikel 58-2 des StGB der RSFSR gestützt. Der Vorwurf lautete: „SU-Bürger geschlagen“ (Auszug aus den Registraturunterlagen des Speziallagers, Blatt 294 f., BA B).

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Ausweislich eines Protokolls vom 18.12.1946 wurde das Urteil, soweit es die Vermögenseinziehung betraf, ab diesem Zeitpunkt umgesetzt. Das Vermögen des O. B. wurde nach den Vorschriften der Bodenreform behandelt. O. B. verstarb am … im sowjetischen Speziallager Nr. 7 (Sachsenhausen).

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Die Erben von O. B. stellten 1990/91 vermögensrechtliche Ansprüche, welche sie im Verlaufe des Verfahrens auf die Bewilligung von Ausgleichsleistungen umstellten.

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Mit hier teilweise angefochtenem Bescheid vom 23.11.2011 stellte der Beklagte fest, dass der Ausgleichleistungsanspruch für die entschädigungslose Enteignung des ehemals im Eigentum von O. B. gestandenen landwirtschaftlichen Unternehmens in R. der ungeteilten Erbengemeinschaft nach O. B. als Berechtigter dem Grunde nach zustehe. Der weitergehende Antrag (Bäckerei nebst Inventar) wurde abgelehnt. Der Berechtigten wurde ein Ausgleichleistungsanspruch in Höhe von 9.203,25 Euro zuzüglich 4.325,53 Euro an Zinsen zuerkannt. Der Beklagte legte mangels Einheitswertes und mangels Ersatzeinheitswertes einen Hilfswert für die Berechnung der Entschädigung zugrunde. Dabei berücksichtigte er einen Gemeindehektarsatz für R. in Höhe von 1.250,00 RM bezüglich der im Grundbuch vermerkten Größe des Betriebes des Herrn O. B. von 5,9793 ha. Der Beklagte kam zunächst auf ein Zwischenwert von 7.474,13 RM des Regelwertes. Da dieser Wert geringer als 7.500 RM war, berechnete der Beklagte wegen fehlender Informationen für einen Wohnungswert nach der 5. FDV gem. § 4 Abs. 2 3. FDV den Hilfswert mit einer Wohnungswert-Pauschale von 1.500 RM. Der Regelmindestwert wurde auf 7.479,30 RM festgesetzt, auf 7.500 M aufgerundet und in DM ausgedrückt. Diesen Wert nahm die Beklagte mit dem Faktor 3 mal und kam auf eine Entschädigungsgrundlage von 22.500 DM. Nach Degression und Umrechnung in Euro stellte die Beklagte den Ausgleichleistungsanspruch auf 9.203,25 Euro zuzüglich Zinsen fest. Wegen der Begründung des Bescheides und der Berechnung wird auf den Bescheid vom 23.11.2011 nebst Anlage (Hilfswertberechnung) Bezug genommen.

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Hiergegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Er hält die berechnete Ausgleichsleistung für zu niedrig. Die vom Beklagten angenommene Größe der Wirtschaft von ca. 6 ha sei mutmaßlich zu gering. Auf den Flächen hätten sich wohl auch weitere Wohngebäude befunden. Der Wert des Hauses der Familie Butz hätte unter Anwendung der Richtlinie des Ministeriums der Finanzen der DDR vom 03.10.1975 berechnet werden können bzw. müssen. Wenn das Bäckereigebäude bereits im Jahre 1945 von Fliegerbomben zerstört gewesen sei, hätte es als Trümmergrundstück gesondert mit Multiplikator 20 behandelt werden müssen auf der Basis einer Grundfläche von 2.000 m². Dann hätte auch eine gesonderte Entschädigung für das Wohnhaus berechnet werden müssen. Insoweit wäre der Multiplikator 7 einschlägig gewesen. Die Bäckerei sei aber als eigenes Unternehmen bis zur Enteignung noch vorhanden und deshalb zu bewerten gewesen. Insoweit wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 16. Mai 2012, 13. September 2012, 17. Dezember 2012 und 07. Januar 2013 nebst Anlagen verwiesen.

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Der Kläger beantragt,

9

die Beklagte unter entsprechender Teilaufhebung diese Bescheides vom 23.11.2011 zu verpflichten, den Kläger auf der Grundlage seiner eigenen Berechnungen neu zu bescheiden.

10

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

12

Er bezieht sich auf den Bescheid vom 23.11.2011 und trägt vor, dass der Hilfswert abstrakt zu bestimmen sei. Eine Bäckerei sei zum Zeitpunkt der Enteignung nicht mehr vorhanden gewesen. Die Berechnung entspreche den Bestimmungen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Denn der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

15

Zunächst ist festzustellen, dass dem Kläger bzw. der Erbengemeinschaft in Bezug auf die Enteignung des Herrn O. B. durch das Strafurteil eines sowjetischen Tribunals (nicht etwa aufgrund der Bodenreform) gesetzlich gar kein Ausgleichsanspruch zusteht. Gemäß § 1 Abs. 1 a AusglLeistG besteht ein Anspruch auf Ausgleichleistung im Fall der Einziehung von im Beitrittsgebiet belegenden Vermögenswerten durch Entscheidung eines ausländischen Gerichts auch (bzw. nur) dann, wenn hinsichtlich der mit der Entscheidung verbundenen Freiheitsentziehung eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetz erteilt worden ist. Eine solche Bescheinigung liegt hier nicht vor, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat. Eine entsprechende Bescheinigung würde gem. § 1 Häftlingshilfegesetz voraussetzen, dass O. B. aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihm nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wäre hier („Schlagen von SU-Bürgern“) mindestens zweifelhaft. Diese Zusammenhänge können aber dahingestellt bleiben, weil der Beklagte gem. Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides die Erbengemeinschaft nach O. B. bislang als Berechtigte festgestellt hat. An diese Feststellung ist auch das Gericht bis zu einer eventuellen Rücknahme des Bescheides (eine Entschädigung wurde noch nicht ausgezahlt) gebunden.

16

Zu Recht hat der Beklagte einen Hilfswert gem. § 2 AusglLeistG i. V. m. § 3 Abs. 3 EntschG nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes vom 16.10.1934 berechnet. Danach kommt es für landwirtschaftliches Vermögen wie hier nicht auf die einzelnen Vermögensbestandteile des landwirtschaftlichen Betriebes an. Das Bewertungsgesetz kennt lediglich den Begriff des landwirtschaftlichen Vermögens gem. § 29 RBewG. Zu diesem Vermögen gehören alle Teile, insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient. Gemäß § 31 Abs. 1 RBewG gelten für landwirtschaftliche Betriebe die Grundsätze über die Bewertung nach Ertragswerten. Dabei werden gem. § 31 Abs. 4 RBewG die Gebäude, Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen, die zu dem Betrieb gehören, nicht gesondert bewertet, sondern bei der Ermittlung des Ertragswertes berücksichtigt. § 38 RBewG regelt sodann den Hektarsatz, welcher für die Wertfeststellung maßgeblich ist. Für die Gemeinde R. war danach ein Gemeinde-Hektarsatz von 1250 RM festgesetzt worden, wie es der Beklagte ermittelt hat. Nach der Anlage 1 zur 2. Verordnung zur Durchführung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes vom 13.03.1967 wurde als Kreis-Hektarsatz für den damaligen Kreis Jerichow I sogar lediglich ein Kreis-Hektarsatz von 1020 RM festgesetzt, so dass der Satz für die Gemeinde R. als vergleichsweise hoch anzusehen ist. Diesen Betrag hat die Beklagte zutreffend mit der aus dem Grundbuch ersichtlichen Fläche des Hofes von O. B. multipliziert. Aus der Eintragung im Liegenschaftsbuch Artikel Nr. 178, welches auf die Grundbucheintragung verweist (Blatt 98 der Beiakten B) hatte die enteignete Wirtschaft von O. B., welcher in der Eintragung namentlich geschwärzt ist (es war seit 1949 eingetragen der „Neubauer E. K.“), eine Größe von 5,9793 ha. Die anderen vom Kläger in den Raum gestellten Zahlen lassen sich durch keine Liegenschaftsdokumente verifizieren. Die auf dieser Basis durchgeführte Berechnung des Beklagten ist zutreffend. Wegen der geringen Größe des Hofes wurde mangels belastbarer Daten zu dem ausweislich des Lichtbildes (Blatt 69 unten GA) recht bescheidene Wohnhaus gem. § 4 Abs. 2 3. FDV (BGBl 1954, S. 518 ff.) die Wohnungswertpauschale von 1.500 RM (unter Minderung des Ha-Satzes auf 0,8) als vom Beklagten nicht abänderbarer Betrag angesetzt. Es fehlen nämlich Nachweise zur Gesamtgeschoßfläche und zu den Elementen des Regelwertes beim Flächenwertverfahren gem. §§ 3, 6 5. FDV (BGBl S. 777 ff.). Die Berechnung eines Sachwertes bzw. Zeitwertes zum Schadenszeitpunkt nach den Bestimmungen der DDR (umbauter Raum) sind für den Ausgleichleistungsanspruchs ohne Bedeutung und nicht anzuwenden. Soweit der Kläger pauschal darauf verweist, es habe sich um ein Wohnhaus mit „einfacher Komfortausstattung“ gehandelt, ist darauf hinzuweisen, dass nach den vorliegenden Informationen ausweislich des Protokolls vom 18.12.1946 (Blatt 12 BA B) das Gebäude durch Bombentreffer während des Krieges schwer beschädigt gewesen sein soll. Nach dem Protokoll vom 15.07.1947 (Blatt 24 BA B) soll es sich um eine „verfallene Wirtschaft“ gehandelt haben, welche der Sohn H. B. versucht habe, „wieder in die Höhe zu bringen“. Von weiteren Wohngrundstücken außerhalb der Hofstelle ist in den Altunterlagen nirgendwo die Rede.

17

Die vormals vorhandene Bäckerei ist nicht gesondert zu entschädigen. Denn sie war von der Enteignung nicht betroffen. Es gibt in den Altunterlagen keinerlei Hinweise auf eine im Dezember 1946 noch bestehende Bäckerei als besonderes Unternehmen. Nach schriftlicher Mitteilung des Zeugen D. vom 10.01.2013 soll die Backstube nach 1945 nicht mehr in Betrieb genommen sein. Nach der Anmeldung vom 27.01.1991 durch Frau E. B., Schwiegertochter von O. B., welche seinerzeit auf der Wirtschaft lebte, soll die Bäckerei durch Bomben sogar „zerstört“ gewesen sein. Auf jeden Fall ergeben die vorliegenden Altunterlagen keine Hinweise auf eine zum Zeitpunkt der Enteignung noch bestehende Bäckerei. In der Inventarliste vom 20.05.1947 (Blatt 20 BA B) ist kein einziger Gegenstand enthalten, welcher einem Bäckereibetrieb zuzuordnen wäre. Dasselbe gilt für die „Vorratsliste“ (Blatt 18 BA B). Eine Bäckerei war aber im Jahre 1946/47 für die Ernährung der Bevölkerung ganz besonders notwendig und bedeutsam und hätte besonderes Augenmerk auf sich gezogen. Es finden sich keine Hinweise auf einen Backofen, Knetwerk, Rührmaschine oder Ähnliches. Es gibt keine Hinweise auf Mehl-, Zucker-, Fett- oder sonstige Backvorräte. Hieraus ist zu schließen, dass jedenfalls seit der Abwesenheit von O. B. der Bäckereibetrieb eingestellt war und die entsprechenden Inventarbestandteile bereits anderweitig verwendet worden sind. Eine Bäckerei wurde jedenfalls von der Enteignung nicht erfasst. Es gibt im Übrigen auch keine Hinweise darauf, dass die Bäckerei auf einer Grundfläche von 2.000 m² betrieben worden wäre. Die Hofstelle D.-straße Nr. … in R. hatte für sich allein eine Fläche von nur 1.610 m² (Flurstück … Flur …). Das Gebäude wäre nach Stilllegung der Bäckerei unselbständiger Teil der landwirtschaftlichen Hoffläche geworden.

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Sollte die Bäckerei tatsächlich im Jahre 1945 bis Kriegsende durch Bomben zerstört sein, wovon das Gericht allerdings nicht ausgeht, wäre ein entsprechender Teil des Anwesens ebenfalls nicht gesondert als „Trümmergrundstück“ zu entschädigen. Die Bäckerei war integrierter Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebes, wurde auf der Hofstelle (Flurstück …) betrieben. Wenn das betreffende Gebäude zerstört gewesen sein sollte, wäre die Fläche wieder landwirtschaftlich oder wohnungsmäßig von der Familie B. genutzt worden. Die betreffende Teilfläche wäre dann wieder Bestandteil der Hoffläche geworden mit einer mutmaßlich geringen Grundfläche von schätzungsweise nicht mehr als 100 m². Ein gesonderter Ersatzeinheitswert war hierfür nicht zu ermitteln. Der Zeuge D. hat diesbezüglich im Übrigen angegeben, dass die Bäckerei nicht durch Bomben zerstört gewesen sei. Möglicherweise haben sich Bombenschäden auf das Wohnhaus beschränkt.

19

Ergänzend nimmt das Gericht Bezug auf die Begründung des Bescheides vom 23.11.2011 nebst Anlage, dessen Begründung es folgt.

20

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

21

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

22

Gründe für die Zulassung der Revision i. S. v. § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Entschädigungsgesetz - EntschG | § 3 Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen


(1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen einschließlich Gebäudeeigentum sowie für land- und forstwirtschaftliches Vermögen ist 1. bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen das 3fache,2. bei Mietwohngrundstücken mit mehr als zwei

Ausgleichsleistungsgesetz - AusglLeistG | § 2 Art und Höhe der Ausgleichsleistung


(1) Ausgleichsleistungen sind vorbehaltlich der §§ 3 und 5 aus dem Entschädigungsfonds nach Maßgabe der §§ 1 und 9 des Entschädigungsgesetzes zu erbringen. Sie werden, soweit dieses Gesetz nicht besondere Regelungen enthält, nach den §§ 1 bis 8 des E

Referenzen

(1) Ausgleichsleistungen sind vorbehaltlich der §§ 3 und 5 aus dem Entschädigungsfonds nach Maßgabe der §§ 1 und 9 des Entschädigungsgesetzes zu erbringen. Sie werden, soweit dieses Gesetz nicht besondere Regelungen enthält, nach den §§ 1 bis 8 des Entschädigungsgesetzes bemessen und erfüllt. Beim Zusammentreffen mit Entschädigungen nach dem Vermögensgesetz sind die einzelnen Ansprüche vor Anwendung des § 7 des Entschädigungsgesetzes zusammenzurechnen.

(2) Auf Reichsmark lautende privatrechtliche geldwerte Ansprüche, die nicht in einen Einheitswert einbezogen sind, sind mit folgendem Anteil am jeweiligen Nennbetrag zu bemessen:

-für die ersten 100 Reichsmark:50 vom Hundert,
-für den übersteigenden Betrag bis 1.000 Reichsmark:10 vom Hundert,
-für 1.000 Reichsmark übersteigende Beträge:5 vom Hundert.

(3) Auf Deutsche Mark der Deutschen Notenbank lautende privatrechtliche geldwerte Ansprüche sind mit 50 vom Hundert ihres jeweiligen Nennbetrages zu bemessen.

(4) Die Bemessungsgrundlage für in Wertpapieren verbriefte Forderungen ist gemäß § 16 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes in der bis zum 30. Juli 1992 geltenden Fassung und § 17 des Feststellungsgesetzes zu ermitteln. Die Ausgleichsleistung beträgt 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Lauten Wertpapiere im Sinne des Satzes 1 auf Mark der Deutschen Notenbank, sind die Ausgleichsleistungen mit 50 vom Hundert zu bemessen.

(5) Die Summe der Ausgleichsleistungen nach den Absätzen 2 bis 4 darf 10.000 Deutsche Mark nicht überschreiten.

(6) Die Bemessungsgrundlage für Rechte, die einen Anteil am Kapital eines Unternehmens vermitteln, ist der Teilbetrag der nach § 4 des Entschädigungsgesetzes zu ermittelnden Bemessungsgrundlage, der dem Verhältnis des Nennbetrages des Anteils zum Gesamtnennbetrag des Kapitals entspricht.

(7) Keine Ausgleichsleistungen sind zu gewähren, soweit die Forderungs- oder Anteilsrechte nach den Absätzen 2 bis 6 gegen den ursprünglichen Schuldner oder seinen Rechtsnachfolger wieder durchsetzbar geworden sind.

(1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen einschließlich Gebäudeeigentum sowie für land- und forstwirtschaftliches Vermögen ist

1.
bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen das 3fache,
2.
bei Mietwohngrundstücken mit mehr als zwei Wohnungen das 4,8fache,
3.
bei gemischt genutzten Grundstücken, die zu mehr als 50 vom Hundert Wohnzwecken dienen, das 6,4fache,
4.
bei Geschäftsgrundstücken, Mietwohngrundstücken mit zwei Wohnungen, nicht unter Nummer 3 fallenden gemischt genutzten Grundstücken, Einfamilienhäusern und sonstigen bebauten Grundstücken das 7fache,
5.
bei unbebauten Grundstücken das 20fache
des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes; sind nur Teilflächen eines Grundstücks zu entschädigen, richtet sich der Vervielfältiger nach der Nutzungsart des Gesamtgrundstücks zum Zeitpunkt der Schädigung. Bei Grundstücken, für die ein Abgeltungsbetrag nach der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942 (RGBl. I S. 501) entrichtet worden ist, ist dieser dem Einheitswert hinzuzurechnen. Ist der Abgeltungsbetrag nicht mehr bekannt, so ist der Einheitswert um ein Fünftel zu erhöhen.

(2) Ist ein Einheitswert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt, aber im Verfahren nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz ein Ersatzeinheitswert ermittelt worden, so ist dieser maßgebend. Er wird der zuständigen Behörde von der Ausgleichsverwaltung im Wege der Amtshilfe mitgeteilt.

(3) Ist weder ein Einheitswert noch ein Ersatzeinheitswert vorhanden oder sind zwischen dem Bewertungszeitpunkt und der Schädigung Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse des Grundstücks eingetreten, deren Berücksichtigung zu einer Abweichung um mehr als ein Fünftel, mindestens aber 1.000 Deutsche Mark führt, berechnet das Amt oder das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen einen Hilfswert nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1035) in der Fassung des Bewertungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 674 des Gesetzblattes). Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen im Sinne des § 580 der Zivilprozessordnung ist auf Antrag ein solcher Hilfswert zu bilden.

(4) Langfristige Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Schädigung mit Vermögen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 in wirtschaftlichem Zusammenhang standen oder an solchem Vermögen dinglich gesichert waren, sind in Höhe ihres zu diesem Zeitpunkt valutierenden Betrages abzuziehen. Als valutierender Betrag gilt der Nennwert des früheren Rechts vorbehaltlich des Nachweises von Tilgungsleistungen oder anderer Erlöschensgründe seitens des Berechtigten. Dies gilt für Verbindlichkeiten aus Aufbaukrediten nur, wenn eine der Kreditaufnahme zuzuordnende Baumaßnahme zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage geführt hat. Die Höhe des Abzugsbetrages bemisst sich nach § 18 Abs. 2 des Vermögensgesetzes. Verpflichtungen auf wiederkehrende Leistungen sind mit dem Kapitalwert nach den §§ 15 bis 17 des in Absatz 3 genannten Bewertungsgesetzes abzuziehen. Sonstige dingliche Belastungen sind entsprechend zu berücksichtigen.

(5) Sind in den Einheits-, Ersatzeinheits- oder Hilfswert für land- und forstwirtschaftliches Vermögen Betriebsmittel oder Gebäude einbezogen, die dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehören, sind die Wertanteile am Gesamtwert festzustellen und jeweils gesondert zu entschädigen.

(6) Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen gelten § 4 Abs. 4 und § 8 Abs. 6 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.