Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 18. Mai 2018 - 5 A 301/17
Gericht
Tatbestand
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Die … geborene Klägerin ist als Sekundarschullehrerin an der Grundschule J. tätig und wendet sich gegen die Ablehnung ihres am 29.09.2016 gestellten Antrages auf Bewilligung von Altersteilzeit durch Ermäßigung der wöchentlichen Arbeitszeit um 50 v. H. für die Zeit ab dem 31.12.2016 bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit Ablauf des 30.11.2028. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26.10.2016 ab und führte zur Begründung aus, der Bewilligung stünden dringende dienstliche Belange entgegen, weil der angestrebte Grad der Unterrichtsversorgung von 102,5 % für die Grundschulen mit 101,1 % landesweit bzw. mit 100,92 % im Landkreis Jerichower Land aktuell nicht erreicht werde. Der anteilige Wegfall der Arbeitskraft der Klägerin könne aufgrund haushaltsrechtlicher Beschränkungen durch geeignetes Personal nicht kompensiert werden. Dem Interesse an der Sicherstellung der Unterrichtsversorgung sei Vorrang gegenüber den persönlichen Interessen der Klägerin an einer Altersteilzeitregelung einzuräumen.
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Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie bestreite, dass die Unterrichtsversorgung im Landkreis bei nur 100,92 % liege, zumal das Land z.Z. 300 neue Lehrer einstelle. Abzustellen sei zudem nicht auf die Lage im Landkreis, sondern auf die im Land. Ungeachtet dessen könne der Anspruch der Klägerin auf Altersteilzeit nicht durch selbstgesetzte Ziele der Verwaltung beim Versorgungsgrad konterkariert werden. Die Entscheidung sei ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte im Bescheid auf die Belange der Klägerin nicht eingegangen sei.
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Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2017 zurück. Zur Begründung wiederholt sie ihre Ausführungen aus dem angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, dem Land sei die Bewilligung nicht zuzumuten, weil das Altersteilzeitgesetz einen Anspruch für mehr als 5 % der Beschäftigten nicht begründe. Zum 01.08.2016 befänden sich indes von den insg. 19.743 Lehrern an allgemein- und berufsbildenden Schulen 1.797 Lehrer in einer Altersteilzeitbeschäftigung, so dass die Überlastquote mit 9,1 % deutlich überschritten sei. Der Sicherstellung der Unterrichtsversorgung sei bei der Abwägung mit den persönlichen Interessen der Klägerin der Vorrang einzuräumen.
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Mit der bereits am 10.05.2017 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, die Ablehnung der beantragten Altersteilzeit sei rechtswidrig, weil die Überlastquote nur auf Altfälle Anwendung finde und bei der Berechnung nicht auf die Verhältnisse landesweit, sondern auf die in der Dienststelle abzustellen sei. Ungeachtet dessen habe der Beklagte nicht offengelegt, wie er die Überlastquote ermittelt habe. Dringende dienstliche Gründe lägen nur vor, wenn die Belange der Behörde besonders wichtig seien und sich als zwingende Hindernisse darstellten. Das sei nicht der Fall. Bis 2025 sei mit im Wesentlichen gleichbleibenden Schülerzahlen zu rechnen. Da der Beklagte zusätzlich Lehrer einstelle, sei mit einem Überhang zu rechnen. Ferner habe der Beklagte trotz Überschreiten der Überlastquote weiter Altersteilzeit bewilligt, so dass die Klägerin auch aus Gründen der Gleichbehandlung einen Anspruch auf Altersteilzeit habe.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2017 zu verpflichten, über den Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit vom 29.09.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er meint, der Bewilligung der Altersteilzeit stünden dringende dienstliche Belange entgegen. Kurz vor dem 31.12.2016 hätten allein im Nordbereich des Landes 150 Beschäftige Altersteilzeit beantragt. Sowohl aus Gründen der Unterrichtsversorgung wie auch als haushalterischen Gesichtspunkten sei es für das Land unzumutbar, diese Anträgen im Hinblick auf den Gleichheitssatz zu bewilligen. Wegen der absehbaren Altersabgänge seien bereits jetzt Neueinstellungen notwendig, die indes nur begrenzt im Rahmen von Neueinstellungskorridoren möglich seien. Hinzu komme ein zusätzlicher Bedarf durch das Anwachsen der Schülerzahlen in den kommenden Schuljahren von 171.523 im Schuljahr 2015/2016 auf 173.980 im Schuljahr 2020/2021. An den Grundschulen sei ein Anwachsen von 64.189 auf 65.929 Schüler im Schuljahr 2017/2018 zu erwarten. Dem rückläufigen Personalbestand stünden nach dem Personalentwicklungskonzept jährlich 370 Neueinstellungen gegenüber. Den 2.640 Neueinstellungen bis 2022 ständen 4.840 Abgänge durch Ruhestand und Fluktuation gegenüber, so dass 2022 etwa 2.200 Lehrkräfte fehlen würden. Hinzu komme, dass ausgeschriebene Stellen insbesondere im ländlichen Bereich nicht besetzt werden könnten.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet, weil die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes mit dem Bescheid der Beklagten vom 10.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2013 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrages auf Bewilligung von Altersteilzeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2, 114 VwGO), weil der Beklagte sein Ermessen dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechend ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat.
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Rechtsgrundlage für die Bewilligung der Altersteilzeit ist § 66 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA. Danach kann Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
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Zwar ist der Beklagte bei der Bescheidung des Antrages der Klägerin in dem angefochtenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid davon ausgegangen, der Bewilligung der Altersteilzeit in Form der Ermäßigung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit stünden dringende dienstliche Belange entgegen, weil die zur Kompensation des Ausfalls der Klägerin in dem Umfang der Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit eine Neueinstellung erforderlich werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 72 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBG soll mit der Möglichkeit der Versagung der Altersteilzeit bei Vorliegen entgegenstehender dringender dienstlicher Belange dem Interesse an der sachgemäßen und möglichst reibungslosen Erfüllung der dienstlichen Aufgaben Rechnung getragen werden. Es soll die Berücksichtigung der Nachteile ermöglichen, die die Teilzeitbeschäftigung voraussichtlich für den Dienstbetrieb mit sich bringt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.12.2008 – 2 B 76/08 – Rdnr 5
). Mit der Einengung der gegen die Teilzeitbeschäftigung sprechenden dienstlichen Belange auf solche, die "dringend" oder "zwingend" sind, kommt zum Ausdruck, dass die regelmäßig und generell mit einer Teilzeitbeschäftigung verbundenen Erschwernisse wie etwa die Einstellung einer Ersatzkraft oder die Notwendigkeit einer gewissen Umorganisation in der Regel bereits keine dringenden dienstlichen Belange darstellen (vgl. BVerwG, a. a. O., Rdnr. 6). Soweit der Beklagte meint, dringende dienstliche Belange stünden entgegen, weil eine Wiederbesetzung unter Berücksichtigung der aufgrund haushalterischer Vorgaben jährlich nur begrenzt verfügbaren Einstellungsmöglichkeiten nicht möglich sei, genügt dies als hinlänglich gewichtiger Grund, weil der Dienstherr sich mit diesen haushalterischen Restriktionen von sich aus der Möglichkeit begibt, auf einen zusätzlichen Personalbedarf rechtzeitig und angemessen reagieren zu können. Versperrt sich der Dienstherr aufgrund von ihm selbst verantworteter haushaltspolitischer Entscheidungen die Möglichkeit, die Schulen bedarfsgerecht mit Personal auszustatten, kann dies einem beamteten Lehrer als zwingender Versagungsgrund nicht entgegengehalten werden.
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Zwar bestimmt § 66 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA, dass einer Bewilligung von Altersteilzeit dringende dienstliche Belange insbesondere dann entgegenstehen, wenn im Falle der Durchführung der Altersteilzeit im Blockmodell die Notwendigkeit der Wiederbesetzung der Planstelle während der Freistellungsphase nicht ausgeschlossen werden kann. Indes ist diese Regelung nach dem klaren Wortlaut der Regelung nur auf die Altersteilzeit im Blockmodell anzuwenden, die die Klägerin indes gerade nicht wünscht.
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Ist der Beklagte mithin zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Möglichkeit der Bewilligung der beantragten Altersteilzeit wegen entgegenstehender dringender dienstlicher Belange aus Rechtsgründen ausscheidet, so ist die Versagung der beantragten Altersteilzeit gleichwohl rechtmäßig, weil der Beklagte seine ablehnende Entscheidung in den angefochtenen Bescheiden daneben auch auf eine aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende Ermessensausübung gestützt hat. Ist die Behörde – wie hier – ermächtigt nach ihrem Ermessen zu handeln, so hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 40 VwVfG).
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Der Beklagte hat seine Entscheidung, das Ermessen dahingehend auszuüben, die beantragte Altersteilzeit zu versagen, mit einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse auf der einen und den persönlichen Interessen der Klägerin an der Altersteilzeitbeschäftigung begründet und hat im Ergebnis der Sicherstellung der Unterrichtsversorgung den Vorrang eingeräumt. Dagegen ist aus Rechtsgründen nicht zu erinnern. Soweit die Klägerin im Widerspruchsverfahren geltend gemacht hat, der Beklagte habe die persönlichen Interessen der Klägerin an der Bewilligung der Altersteilzeit nicht in die Abwägung mit eingestellt, greift der Einwand nicht durch. Die Anforderungen an Ausmaß und Tiefe der Begründung einer sachgerechten Abwägung der individuellen Interessen des Beamten mit den öffentlichen Interessen hängt von den Umständen des Einzelfalles und namentlich davon ab, welche für die Behörde erkennbaren Besonderheiten des Einzelfalles dafür sprechen, den persönlichen Belangen des Beamten ein größeres Gewicht beizumessen. Hierzu trifft den Beamten eine Mitwirkungslast. Es ist an ihm, dem Dienstherrn aufzuzeigen, welche in seiner Sphäre liegenden konkret individuellen Besonderheiten es sein sollen, die seinen bei der Abwägung einzustellenden persönlichen Interessen ein besonderes Gewicht verleihen. Die Klägerin hat indes weder im Antrag noch im Widerspruchsverfahren dargelegt, welche individuellen Besonderheiten ihres Einzelfalles zu berücksichtigen sein sollen, die über das allgemein mit einem Altersteilzeitantrag zum Ausdruck gebrachte Interesse an einer bestimmten individuellen Lebensgestaltung hinausgehen. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte seine Ermessensentscheidung in bündiger Kürze der Sache nach damit begründet, dass das öffentliche Interesse an einer Sicherstellung der Unterrichtsversorgung gegenüber den persönlichen mit dem Altersteilzeitantrag zum Ausdruck gebrachten Interessen des Beamten an einer vom gesetzlichen Regelfall abweichenden individuellen Gestaltung der Arbeitszeit überwiegt.
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Es gibt keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung nicht genügend hat Rechnung tragen können, weil er bei der Ausübung seines Ermessens von fehlerhaften Tatsachen ausgegangen wäre. Der Beklagte hat bei der Ermessensausübung maßgeblich darauf abgestellt, dass der Sicherstellung der Unterrichtsversorgung der Vorrang einzuräumen sei. Eine qualitätsgerechte Unterrichtsversorgung sei gefährdet, weil der Versorgungsgrad Mitte 2016 für die Grundschulen im Land 101,1 v. H. betragen habe und damit unter dem Soll von 102,5 v. H. liege. Diese Situation werde sich künftig weiter verschärfen, weil bei steigenden Schülerzahlen in den kommenden Jahren in erheblichen Umfang Altersabgänge bei den Lehrkräften gegenüberstünden. Den 2.640 geplanten Neueinstellungen bis 2022 stünden im selben Zeitraum etwa 4.840 Abgänge infolge von Ruhestand oder Fluktuationen gegenüber.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr bei der Bestimmung von Art und Umfang der Unterrichtsversorgung einen Versorgungsgrad anstrebt, der das unter optimalen Umständen für eine flächendeckende vollständige Unterrichtsversorgung notwendige Mindestmaß überschreitet. Bei der Prognoseentscheidung, die der Beklagte hinsichtlich der Frage zu treffen hat, welche Auswirkungen eine Bewilligung von Altersteilzeit unter Berücksichtigung der im maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der beantragten Altersteilzeit absehbaren Entwicklungen der Schülerzahlen einerseits und der prognostischen personellen Ausstattung mit Lehrkräften andrerseits hat der Beklagte einen einer gerichtlichen Überprüfung nur begrenzt zugänglichen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der für eine solche Prognose anzustellenden organisatorischen Vorüberlegungen. Es ist Sache des Dienstherrn zu entscheiden, welche Anforderungen er in Bezug auf die Qualität der Aufgabenerfüllung stellt und ob und wie er Risiken für die Gewährleistung einer beständigen qualitativ hochwertigen Aufgabenerledigung Rechnung tragen will. Es ist nicht sachwidrig, wenn der Beklagte bei der Bemessung des für eine ordnungsgemäße Unterrichtsversorgung notwendigen Personalbestandes von einem Versorgungsgrad von 105 v. H. ausgeht und damit den für eine Versorgung theoretisch nur notwendigen Versorgungsgrad von 100 v. H. überschreitet, weil dieser vorsorgliche Aufschlag von 5. v. H. sicherstellt, dass die notwendige Unterrichtsversorgung auch dann sichergestellt ist, wenn und soweit einzelne Lehrkräfte kurzeitig krankheitsbedingt oder aufgrund anderer nicht vorhersehbarer Umstände ausfallen.
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Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, der Beklagte habe die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten, weil er aus Gründen der Gleichbehandlung i. S. d. Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf seine Verwaltungspraxis in der Vergangenheit gehalten sei, auch dem Altersteilzeitantrag der Klägerin zu entsprechen. Denn der Beklagte habe dargelegt, dass er bereits 9,41 v. H. der beschäftigten Lehrern Altersteilzeit bewilligt habe, so dass er trotz Überschreitens der Überlastungsquote von 5 v. H. der Arbeitnehmer i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Altersteilzeitgesetzes (im Folgenden: AltTZG) weiterhin Altersteilzeit bewilligt habe und deshalb nunmehr auch der Klägerin die beantragte Altersteilzeit nicht versagen dürfe. Der Beklagte hat in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid aufgezeigt, dass er aufgrund der Ziffer 11 Abs. 2 des Haushaltsführungserlasses des Ministeriums der Finanzen vom 19.01.2015 (MBl. LSA S. 122) und des Erlasses des Kultusministerium vom 27.02.2015 wegen der personalwirtschaftlichen Situation und der für das Land nicht mehr tragbaren mit der Altersteilzeit einhergehenden zusätzlichen finanziellen Lasten seit dem 27.02.2015, abgesehen von einer sachlich begründeten Ausnahme zugunsten einer Gruppe von Fachpraxislehrern an Schulen, an denen der von diesen unterrichtete Bildungsgang weggefallen war und die anderweitig nicht verwendbar waren, keine Altersteilzeit mehr bewilligt habe. Zwar ist der Klägerin beizupflichten, wenn sie ausführt, die Behörde sei wegen des Gleichheitssatzes gehalten, eine Bewilligungspraxis gleichmäßig anzuwenden. Das heißt indes nicht, dass eine Behörde gezwungen ist, eine in der Vergangenheit ins Werk gesetzte Bewilligungspraxis beständig unverändert fortzuführen. Sie kann vielmehr ihre Ermessenspraxis für die Zukunft ändern, wenn sie auch dabei den Anforderungen des Gleichheitssatzes genügt und Sorge dafür trägt, dass die geänderte Bewilligungspraxis für die Zukunft gleichmäßig angewandt wird.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wird in den Fällen des § 64 der Erlaß eines Enteignungsbeschlusses abgelehnt, so gilt § 42 Abs. 2 sinngemäß, sofern nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Entschädigung bemißt sich nach den Kosten, die notwendigerweise aufgewendet werden müssen, um die Veränderungen zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit das Grundstück infolge der Veränderung seinem ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr zu dienen geeignet oder seine Benutzung wesentlich beeinträchtigt oder seine Bewirtschaftung wesentlich erschwert ist. Stehen die Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen, die dem Eigentümer infolge der Veränderungen erwachsen, so beschränkt sich die Entschädigung auf einen Ausgleich für diese Nachteile.
(3) Die Auszahlung der Entschädigung nach Absatz 2 kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß die Veränderungen tatsächlich beseitigt werden.
(4) Hat sich der Wert eines Grundstücks durch bauliche Veränderungen während der Inanspruchnahme erhöht, so bestimmt sich die Verpflichtung des Eigentümers zum Ausgleich der Werterhöhung nach dem in § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 734) vorbehaltenen Gesetz.
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 setzt voraus, daß
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der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages, einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer - a)
das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 vom Hundert aufgestockt hat, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile umfassen kann, und - b)
für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags entrichtet hat, der auf 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, entfällt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, sowie
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der Arbeitgeber aus Anlass des Übergangs des Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit - a)
einen bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer, einen Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt; bei Arbeitgebern, die in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen, wird unwiderleglich vermutet, dass der Arbeitnehmer auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz beschäftigt wird, oder - b)
einen Auszubildenden versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt, wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt
- 3.
die freie Entscheidung des Arbeitgebers bei einer über fünf vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebes hinausgehenden Inanspruchnahme sichergestellt ist oder eine Ausgleichskasse der Arbeitgeber oder eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien besteht, wobei beide Voraussetzungen in Tarifverträgen verbunden werden können.
(1a) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a sind auch erfüllt, wenn Bestandteile des Arbeitsentgelts, die für den Zeitraum der vereinbarten Altersteilzeitarbeit nicht vermindert worden sind, bei der Aufstockung außer Betracht bleiben.
(2) Für die Zahlung der Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b gelten die Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt.
(3) Hat der in Altersteilzeitarbeit beschäftigte Arbeitnehmer die Arbeitsleistung oder Teile der Arbeitsleistung im voraus erbracht, so ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 bei Arbeitszeiten nach § 2 Abs. 2 und 3 erfüllt, wenn die Beschäftigung eines bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmers oder eines Arbeitnehmers nach Abschluß der Ausbildung auf dem freigemachten oder durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz erst nach Erbringung der Arbeitsleistung erfolgt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.