Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 05. Mai 2015 - 5 A 11/14

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2015:0505.5A11.14.0A
bei uns veröffentlicht am05.05.2015

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung eines Teilbetrages der für die Enteignung des Grundstücks B.r W. in G. festgesetzten Entschädigung. Ursprünglicher Eigentümer dieses Grundstücks war R. J.. Nachdem er das Gebiet der ehemaligen DDR verlassen hatte, wurde sein Grundbesitz enteignet. Nach seinem Tod im Jahre 1958 wurde er von K. J. beerbt, die als Ausgleich für die Schädigung Lastenausgleichsleistungen beantragte. Nach ihrem Tod erhielt die Erbin, Frau K. A. die Lastenausgleichsleistungen bewilligt.

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Den von Frau K. A. wegen der entschädigungslosen Enteignung des Grundstücks R. J. gestellten Rückübertragungsantrag lehnte der Landkreis G. mit Bescheid vom 27. Oktober 1993 ab, der nach erfolglosem Widerspruchs und klageverfahren in Bestandskraft erwuchs. Im Entschädigungsverfahren gab Frau K. A. an, Lastenausgleich nicht erhalten zu haben. Darauf setzte der Beklagte die Höhe der durch übertragbare Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds zu erfüllenden Entschädigung mit Bescheid vom 22. September 1997 auf 25.000,00 DM fest.

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Mit Bescheid vom 19. September 2011 forderte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen/Lastenausgleichsamt des Landes A-Stadt von Frau K. A. 4.986,48 € an gewährter Hauptentschädigung durch Verrechnung mit der Entschädigung zurück. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass mit der Verrechnung die Rückforderung in Höhe des verrechneten Betrages erlischt und dass die ggf. mit gesondertem Leistungsbescheid eine Rückforderung geltend gemacht werde, wenn nur ein Teil der Rückforderung verrechnet werde. Das deswegen angestrengte Klageverfahren wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 10. Oktober 2011 eingestellt, weil die Klage als zurückgenommen galt, nachdem die Klägerin das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betrieben hatte.

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Frau K. A. verstarb am 20. September 2011. Ihre Prozessbevollmächtigte unterrichtete den Beklagten im Februar 2012 darüber und teilte ferner mit, dass Frau K. A. von der Klägerin beerbt worden sei.

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Mit Bescheid vom 12. März 2013 hob der Beklagte "in dem Verwaltungsverfahren mit der Beteiligten Frau K. A." den Entschädigungsbescheid vom 22. September 1997 hinsichtlich der festgestellten Höhe der Entschädigung auf, stellte fest, dass ein Entschädigungsanspruch i. H. v. 16.000,00 DM bestehe und forderte den überzahlten Entschädigungsbetrag i. H. v. 9.000,00 DM (= 4.601,63 €) von der Antragstellerin zurück. Von der gekürzten Bemessungsgrundlage i. H. v. 25.850,00 DM sei der Lastenausgleich i. H. v. 9.752,71 DM abzuziehen. Die Entschädigung ergebe sich aus dem auf das nächste vielfache von Tausend abgerundeten Betrag i. H. v. 16.000,00 DM. In Höhe der Überzahlung werde der rechtswidrige Entschädigungsbescheid zurückgenommen. Frau K. J. sei eine Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährt worden. Deshalb stehe ihr eine Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz ohne Anrechnung der Hauptentschädigung nicht zu. Ein Vertrauen auf den Bestand der Entschädigung sei nicht schützenswert, weil die Antragstellerin keinen Nachweis erbracht habe, auf der Grundlage der Entschädigung Vermögensdispositionen getroffen zu haben.

6

Den Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt gegenüber der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 05. Dezember 2013 zurück. Die Frau K. A. gewährte Entschädigung i. H. v. 25.000,--- DM sei teilweise rechtswidrig, weil die Frau K. J. gewährte Hauptentschädigung von der gekürzten Bemessungsgrundlage abzuziehen sei. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe auch erkennen können, dass eine Anrechnung der Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz habe erfolgen müssen. Ein Vertrauen auf den Bestand der Entschädigung sei nicht schutzwürdig, weil sie nicht dargelegt habe, dass die gewährte Leistung verbraucht sei.

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Mit der dagegen erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, die Kürzung der Entschädigungsleistung sei wegen des Zeitablaufs seit 1997 rechtswidrig, zumal nicht nachvollziehbar sei, ob die Erblasserin die Entschädigung vereinnahmt habe. Jedenfalls habe sie das Geld verbraucht, weil die Klägerin kein Geld geerbt habe. Abgesehen davon stelle die Rückforderung eine unbillige Härte dar, weil die Klägerin lediglich eine Altersrente von monatlich 1.031,72 € erhalte. Der Bescheid des Beklagten sei unwirksam, weil dessen Adressatin, Frau K. A., im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides bereits verstorben gewesen sei. Im Widerspruchsverfahren sei der Mangel nicht geheilt worden, weil die Prozessbevollmächtigte den Widerspruch namens der verstorbenen Frau K. A. erhoben habe. Die Rücknahme sei ungeachtet dessen nicht binnen eines Jahres nach Kenntnis der Rechtswidrigkeit erfolgt, weil der Beklagte bereits unter dem 31. Januar 2012 über das Ableben von Frau K. A. informiert worden sei. Abgesehen davon habe die Mutter der Klägerin hinsichtlich des Lastenausgleichs auch keine unrichtigen Angaben gemacht. Jedenfalls habe Frau K. A. die erhaltenen Leistungen verbraucht. Sie habe in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt und habe aus den Mitteln der Entschädigung ab 2003 mit der Klägerin jährlich eine Reise nach Italien unternommen. Abgesehen davon stelle die Rücknahme eine unbillige Härte dar, weil die Klägerin nur eine geringe monatliche Rente beziehe.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 12. März 2013 und den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes vom 05. Dezember 2013 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er meint, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Die Mutter der Klägerin bzw. sie selbst als Erbin habe sich auf eine Rückforderung zuviel gezahlter Entschädigung einstellen müssen, nachdem die der Bescheid des Lastenausgleichsamtes in Bestandskraft erwachsen sei, weil das Klageverfahren im Oktober 2011 eingestellt worden sei, nachdem es trotz Aufforderung nicht betrieben worden sei. Auf Entreicherung könne sich die Klägerin nicht berufen, weil sie keine Angaben darüber gemacht habe, in welcher Form Frau K. A. die Entschädigung verbraucht habe. Zudem habe Frau K. A. gewusst, dass ihre Mutter, Frau K. J., Lastenausgleich erhalten habe. Die Klägerin sei als Rechtsnachfolgerin nach ihrer Mutter richtige Adressatin der Rückforderung. Da das Lastenausgleichsamt lediglich einen Rückforderungsbescheid zur Verrechnung erlassen habe, sei der Beklagte ermächtigt, den Entschädigungsbescheid zu ändern, so dass der Rückforderungsbetrag mit der Bemessungsgrundlage verrechnet und die überzahlte Entschädigung zurückgefordert werden könne. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Frau K. A. habe gewusst, dass Lastenausgleich gewährt worden sei. Da bei einer Rückforderung durch das Lastenausgleichsamt Vertrauensschutzgesichtspunkte keine Rolle spielten, müsse Gleiches gelten, wenn die Rückforderung von Lastenausgleich im Wege der Verrechnung mit der Entschädigung erfolge.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet, weil die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die Voraussetzungen für die Rücknahme des Bescheides des Beklagten vom 22. September 1997 über die Festsetzung der Entschädigung für die Enteignung des Grundbesitzes des Herrn R. J. gegenüber der Klägerin liegen nicht vor. Als Rechtsgrundlage für die Rücknahme kommt allein § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in Betracht. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der Bescheid des Beklagten vom 22. September 1997 über die Gewährung der Entschädigung ist teilweise, soweit eine Entschädigung von mehr als 16.000,00 DM festsetzt worden ist, rechtswidrig, weil nach § 8 EntschG auf die Entschädigung Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz mit der Entschädigung zu verrechnen sind.

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Zwar macht die Klägerin ohne Erfolg geltend, der Bescheid der Beklagten vom 12. März 2013 sei nichtig, weil er gegenüber der zu diesem Zeitpunkt bereits verstorbenen Frau K. A. ergangen ist. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Bekanntgabe eines Bescheides an einen Verstorbenen die Unwirksamkeit des Bescheides zur Folge hat, so hat das Landesverwaltungsamt den Widerspruch gegenüber der Klägerin zurückgewiesen und damit verdeutlicht, dass es die Regelung indem angefochtenen Bescheid nunmehr gegenüber der Klägerin als Adressatin aufrechterhält.

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Auch die Jahresfrist für die Rückforderung nach § 48 Abs. 4 VwVfG ist gewahrt. Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Die Frist wird erst in Lauf gesetzt, wenn der Behörde sämtliche für die Rücknahmeentscheidung maßgeblichen Umstände bekannt sind. Da die Rücknahme eines rechtwidrigen Verwaltungsaktes in das Ermessen der Behörde gestellt, setzt dies voraus, dass der Behörde die für die Rücknahme maßgeblichen Tatsachen einschließlich der für die Gewährung von Vertrauensschutz und die Ausübung des Ermessens maßgeblichen Umstände bekannt sind. Deshalb ist die Frist im vorliegenden Fall vor Ablauf des 30. Januar 2013 nicht Lauf gesetzt worden. Denn mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 hat der Beklagte der Prozessbevollmächtigten nochmals Gelegenheit gegeben, vorzutragen und zu belegen, dass Frau K. A. den infolge einer Rücknahme zu erstattenden Betrag i. H. v. 4.601,63 € verbraucht hatte. Dabei handelt es sich um Umstände, die nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG für die Rechtsfrage Bedeutsamkeit erlangen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Rücknahme des Entschädigungsbescheides gegeben sind.

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Indes darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet, darf nur nach den Maßgaben der Absätze 2 bis 4 des § 48 VwVfG zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht hat. Indes kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG).

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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar wusste die Rechtsvorgängerin der Klägerin, Frau K. A., dass ihre Mutter, Frau K. J., Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz beantragt hatte. Das ergibt sich aus den vom Beklagten im Klageverfahren nachgereichten Unterlagen. So hat Frau K. A. unter dem 06. April 1981 gegenüber dem Bundesausgleichsamt ausgeführt: "Ich habe zwar schon eine Teilentschädigung für mein Mietshaus und für mein Grundstück in der heutigen DDR erhalten, möchte aber von Ihnen wissen, wie die neue Möglichkeit zu einer endgültigen Regelung aussieht." Im Oktober 1984 erbat sie erneut Gelegenheit für eine persönliche Unterredung in dieser Angelegenheit. Obwohl Frau K. A. wusste, dass Lastenausgleich gezahlt worden ist, hat sie die Frage, ob sie eine Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten habe, unbeantwortet gelassen und damit in wesentlicher Hinsicht unvollständige Angaben gemacht.

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Darauf indes kommt es für die Entscheidung in diesem Verfahren nicht an. Denn die (Teil-)Rücknahme des gegenüber der Frau K. A. ergangenen Bescheides über die Festsetzung der Entschädigung ist gegenüber der Klägerin erfolgt. Die Klägerin ist zwar Erbin nach Frau K. A.. Sie indes hat gegenüber dem Beklagten keine in wesentlicher Hinsicht unrichtigen oder unvollständigen Angaben i. S. d. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG gemacht. Sie muss sich die unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben ihrer Rechtsvorgängerin auch nicht zurechnen lassen. Der Vertrauenstatbestand wie die die Schutzwürdigkeit des Vertrauens ausschließenden Umstände sind bezogen auf das zwischen dem Empfänger des (rechtswidrigen) Bescheides und der den Bescheid widerrufenden Behörde begründete Rechtsverhältnis. Umstände, die in diesem zweiseitigen Rechtsverhältnis hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit des Vertrauens auswirken können, muss ein Dritter nicht gegen sich gelten lassen. Anderes könnte nur angenommen werden, wenn eine solche Zurechnung kraft spezialgesetzlicher Regelung ermöglicht wird. Das ist indes nicht der Fall. Dem § 8 EntschG fehlt eine dem § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG entsprechende Zurechnungsnorm, die es ermöglichte, gegenüber dem Erben einen Widerruf zu ermöglichen, wenn dem Erblasser eine Entschädigung ganz oder teilweise zu Unrecht gewährt worden ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision i. S. d. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Lastenausgleichsgesetz - LAG | § 349 Rückforderung bei Schadensausgleich


(1) In den Fällen des § 342 Abs. 3 sind die zuviel gewährten Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zurückzufordern. § 21a Abs. 2 des Feststellungsgesetzes findet keine Anwendung. Eine Rückforderung entfällt, soweit auf Grund anderer g

Entschädigungsgesetz - EntschG | § 8 Entschädigung bei Abzug von Lastenausgleich


(1) Hat der Berechtigte nach § 2 Absatz 1 des Vermögensgesetzes oder sein Gesamtrechtsvorgänger für zu entschädigende Vermögenswerte Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten, erlässt die Behörde einen Bescheid über die nach § 7 gek

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Hat der Berechtigte nach § 2 Absatz 1 des Vermögensgesetzes oder sein Gesamtrechtsvorgänger für zu entschädigende Vermögenswerte Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten, erlässt die Behörde einen Bescheid über die nach § 7 gekürzte Bemessungsgrundlage. Eine der Ausgleichsverwaltung mitgeteilte oder von der in Satz 1 genannten Behörde festgestellte gekürzte Bemessungsgrundlage gilt als Schadensausgleichsleistung in Geld im Sinne des § 349 Absatz 3 des Lastenausgleichsgesetzes.

(2) Das Bundesausgleichsamt weist zwei Monate nach Bestandskraft des Bescheides nach Absatz 1 als Abschlag einen Betrag in Höhe der gekürzten Bemessungsgrundlage abzüglich eines vorläufig geschätzten Rückforderungsbetrages nach § 349 des Lastenausgleichsgesetzes vorab zur Auszahlung an; zeitgleich erhält der Berechtigte hierauf Zinsen ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat der Bekanntgabe des Bescheides nach Absatz 1. Den Rückforderungsbetrag schätzt die nach § 312 Absatz 2 Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes zuständige Behörde der Ausgleichsverwaltung auf der Grundlage der erfüllten Hauptentschädigung. Die Auszahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rückforderung des Unterschiedsbetrages nach Absatz 5 Satz 2.

(3) Hat die Ausgleichsverwaltung vor dem 1. Juli 2009 von dem Rückforderungstatbestand Kenntnis erlangt, setzt das zuständige Ausgleichsamt oder Landesausgleichsamt den nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes ermittelten Rückforderungsbetrag durch Bescheid fest. Hat die Ausgleichsverwaltung die Kenntnis nach dem 30. Juni 2009 erlangt, ermittelt das Bundesausgleichsamt den Rückforderungsbetrag. Zur Bestimmung der Entschädigung zieht das Bundesausgleichsamt in beiden Fällen den Rückforderungsbetrag von der bestandskräftig festgesetzten gekürzten Bemessungsgrundlage ab, die Differenz wird nach § 2 Absatz 2 Satz 1 abgerundet. Die Entschädigung ist ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Bescheides nach Absatz 1 zu verzinsen.

(4) Das Bundesausgleichsamt stellt die Entschädigung und die Zinsen sowie im Fall des Absatzes 3 Satz 2 den Rückforderungsbetrag durch einen Bescheid fest.

(5) Nach Bestandskraft des Bescheides nach Absatz 4 wird die Summe aus Entschädigung und Zinsen mit der Vorabzahlung nach Absatz 2 verrechnet. Einen Unterschiedsbetrag zulasten des Berechtigten fordert das Bundesausgleichsamt zurück; ist der Berechtigte eine Erbengemeinschaft, eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine Familienstiftung, sind dessen Beteiligte beziehungsweise Mitglieder daneben als Gesamtschuldner rückzahlungspflichtig. Einen Unterschiedsbetrag zugunsten des Berechtigten zahlt das Bundesausgleichsamt aus; dazu erhält der Berechtigte die Zinsen auf die Differenz zwischen der Entschädigung und dem Betrag nach Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 ab dem Kalendermonat der Bekanntgabe des Bescheides nach Absatz 1 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Bescheides nach Absatz 4.

(6) § 6 Absatz 2 gilt für den Abzug des Lastenausgleichs entsprechend.

(7) Hat die Ausgleichsverwaltung am 28. Mai 2011 einen Bescheid über den nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes ermittelten Rückforderungsbetrag bereits bekannt gegeben, so richtet sich das Verfahren des Abzugs von Lastenausgleich nach der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Hat der Berechtigte nach § 2 Absatz 1 des Vermögensgesetzes oder sein Gesamtrechtsvorgänger für zu entschädigende Vermögenswerte Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten, erlässt die Behörde einen Bescheid über die nach § 7 gekürzte Bemessungsgrundlage. Eine der Ausgleichsverwaltung mitgeteilte oder von der in Satz 1 genannten Behörde festgestellte gekürzte Bemessungsgrundlage gilt als Schadensausgleichsleistung in Geld im Sinne des § 349 Absatz 3 des Lastenausgleichsgesetzes.

(2) Das Bundesausgleichsamt weist zwei Monate nach Bestandskraft des Bescheides nach Absatz 1 als Abschlag einen Betrag in Höhe der gekürzten Bemessungsgrundlage abzüglich eines vorläufig geschätzten Rückforderungsbetrages nach § 349 des Lastenausgleichsgesetzes vorab zur Auszahlung an; zeitgleich erhält der Berechtigte hierauf Zinsen ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat der Bekanntgabe des Bescheides nach Absatz 1. Den Rückforderungsbetrag schätzt die nach § 312 Absatz 2 Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes zuständige Behörde der Ausgleichsverwaltung auf der Grundlage der erfüllten Hauptentschädigung. Die Auszahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rückforderung des Unterschiedsbetrages nach Absatz 5 Satz 2.

(3) Hat die Ausgleichsverwaltung vor dem 1. Juli 2009 von dem Rückforderungstatbestand Kenntnis erlangt, setzt das zuständige Ausgleichsamt oder Landesausgleichsamt den nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes ermittelten Rückforderungsbetrag durch Bescheid fest. Hat die Ausgleichsverwaltung die Kenntnis nach dem 30. Juni 2009 erlangt, ermittelt das Bundesausgleichsamt den Rückforderungsbetrag. Zur Bestimmung der Entschädigung zieht das Bundesausgleichsamt in beiden Fällen den Rückforderungsbetrag von der bestandskräftig festgesetzten gekürzten Bemessungsgrundlage ab, die Differenz wird nach § 2 Absatz 2 Satz 1 abgerundet. Die Entschädigung ist ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Bescheides nach Absatz 1 zu verzinsen.

(4) Das Bundesausgleichsamt stellt die Entschädigung und die Zinsen sowie im Fall des Absatzes 3 Satz 2 den Rückforderungsbetrag durch einen Bescheid fest.

(5) Nach Bestandskraft des Bescheides nach Absatz 4 wird die Summe aus Entschädigung und Zinsen mit der Vorabzahlung nach Absatz 2 verrechnet. Einen Unterschiedsbetrag zulasten des Berechtigten fordert das Bundesausgleichsamt zurück; ist der Berechtigte eine Erbengemeinschaft, eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine Familienstiftung, sind dessen Beteiligte beziehungsweise Mitglieder daneben als Gesamtschuldner rückzahlungspflichtig. Einen Unterschiedsbetrag zugunsten des Berechtigten zahlt das Bundesausgleichsamt aus; dazu erhält der Berechtigte die Zinsen auf die Differenz zwischen der Entschädigung und dem Betrag nach Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 ab dem Kalendermonat der Bekanntgabe des Bescheides nach Absatz 1 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Bescheides nach Absatz 4.

(6) § 6 Absatz 2 gilt für den Abzug des Lastenausgleichs entsprechend.

(7) Hat die Ausgleichsverwaltung am 28. Mai 2011 einen Bescheid über den nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes ermittelten Rückforderungsbetrag bereits bekannt gegeben, so richtet sich das Verfahren des Abzugs von Lastenausgleich nach der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes.

(1) In den Fällen des § 342 Abs. 3 sind die zuviel gewährten Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zurückzufordern. § 21a Abs. 2 des Feststellungsgesetzes findet keine Anwendung. Eine Rückforderung entfällt, soweit auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Entschädigungsleistungen oder sonstige Ausgleichszahlungen wegen gewährter Ausgleichsleistungen gekürzt worden sind. Ist die Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen durch Verrechnung entgegen § 8 des Entschädigungsgesetzes unterblieben, sind die zu viel gewährten Ausgleichsleistungen zurückzufordern; in diesem Fall findet keine Verrechnung mit der nach § 7 des Entschädigungsgesetzes gekürzten Bemessungsgrundlage statt.

(2) Zur Ermittlung des Rückforderungsbetrages ist der Endgrundbetrag der Hauptentschädigung zu berechnen, der sich ohne Berücksichtigung des Schadens, soweit er ausgeglichen ist oder als ausgeglichen gilt, ergeben würde. Für die Bemessung des Schadens sind die Vorschriften des Feststellungsgesetzes und des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. Es gelten die Wertfortschreibungsgrenzen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes.

(3) Bei Rückgabe einer wirtschaftlichen Einheit oder eines Wirtschaftsgutes sowie bei der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte wird vermutet, daß der festgestellte Schaden insoweit in voller Höhe ausgeglichen ist. Bei Rückgaben von Vermögenswerten, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegen sind, sowie der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte gilt der festgestellte Schaden insoweit stets in voller Höhe als ausgeglichen; Wertminderungen sowie das Fehlen von Zubehör oder Inventar werden nicht berücksichtigt. Werden Schäden einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts ganz oder teilweise durch Rückgabe von Wirtschaftsgütern oder Entschädigungszahlungen ausgeglichen, ist der Schadensausgleich dem einzelnen Beteiligten entsprechend seinem Beteiligungsverhältnis zuzurechnen. Bei Schadensausgleichsleistungen nach dem Vermögensgesetz oder anderen innerdeutschen Rechtsvorschriften in Geld oder Geldeswert in Deutscher Mark, in Euro oder in Form der Bereitstellung von Ersatzgrundstücken ist der festgestellte Schaden in voller Höhe ausgeglichen. Sonstige Schadensausgleichsleistungen in Geld oder Geldeswert sind mit ihrem Wert in Deutscher Mark, nach dem 31. Dezember 2001 in Euro, dem bei der Zuerkennung der Hauptentschädigung berücksichtigten Schadensbetrag gegenüberzustellen. Nach dem 30. Juni 1990 erbrachte Schadensausgleichsleistungen in Geld, die nach den Bestimmungen zur Einführung der Währung der Deutschen Mark in der Deutschen Demokratischen Republik umgestellt worden sind, werden mit ihrem Nominalbetrag vor der Umstellung angesetzt.

(3a) In den Fällen des § 32 Abs. 1 Satz 4 des Vermögensgesetzes kann das Ausgleichsamt dem in der beabsichtigten Entscheidung benannten Berechtigten aufgeben, für den voraussichtlich zurückzufordernden Betrag Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung zu leisten, sobald die Entscheidung über die Rückübertragung bestandskräftig geworden ist. Das Ausgleichsamt übermittelt den Bescheid dem zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen innerhalb der Frist des § 33 Abs. 5a des Vermögensgesetzes zur Zustellung. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 des Vermögensgesetzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen das zuständige Ausgleichsamt und an die Stelle des Entschädigungsfonds der Bund tritt. Gebühren für das Grundbuchverfahren werden nicht erhoben.

(3b) Für Berechtigte im Sinne des § 6 Abs. 1a des Vermögensgesetzes, die die Rückgabe eines einzelkaufmännischen oder eines Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 2 der Unternehmensrückgabeverordnung, das nur einen Inhaber hatte, beantragt haben, gilt Absatz 3a im Falle der Rückübertragung von Vermögensgegenständen nach § 6 Abs. 6a Satz 1 des Vermögensgesetzes entsprechend.

(3c) Ist der Verfügungsberechtigte im Sinne des § 2 Abs. 3 des Vermögensgesetzes zur Auskehr des Erlöses oder zum Ersatz des Verkehrswertes an den Berechtigten verpflichtet, sind die Vorschriften der Absätze 3a und 3b entsprechend anzuwenden. Daneben gibt das Ausgleichsamt dem Verfügungsberechtigten auf, aus dem Erlös oder Verkehrswert die Sicherheit nach Absatz 3a Satz 1 im Namen des Berechtigten zu leisten. Für die Zustellung des Bescheides gilt Absatz 3a Satz 2 entsprechend. Der Anspruch des Bundes geht dem Anspruch des Berechtigten vor.

(3d) Weitere Einzelheiten des Verfahrens nach den Absätzen 3a bis 3c können durch Rechtsverordnung geregelt werden. § 367 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(4) Übersteigt der zuerkannte und nach den Vorschriften der §§ 251, 258, 278a, 283 und 283a erfüllte Endgrundbetrag der Hauptentschädigung den nach Absatz 2 berechneten Endgrundbetrag, ist der übersteigende Grundbetrag zuzüglich des nach Satz 3 berechneten Zinszuschlags zurückzufordern. In den Fällen des § 249a ist bei einer Freigabe von Sparanlagen die erfüllte Hauptentschädigung in Höhe des zusätzlich gewährten Grundbetrages (Sparerzuschlag) zuzüglich des Zinszuschlags zurückzufordern. Für die Berechnung des Zinszuschlags ist der für die erstmalige Erfüllung von Hauptentschädigung für das betreffende Wirtschaftsgut angewandte Vomhundertsatz maßgebend, der dem Zinszuschlag im Sinne des § 250 Abs. 3 zugrunde gelegt wurde; der Mehrgrundbetrag (§ 250 Abs. 6) bleibt bei der Berechnung des zurückzufordernden Zinszuschlages unberücksichtigt. Weist der Rückzahlungspflichtige nach, dass der Wert der erlangten Schadensausgleichsleistung geringer ist als der Rückforderungsbetrag, so ist die Rückforderung auf den Wert der Schadensausgleichsleistung zu begrenzen; Schadensausgleichsleistungen vor dem 1. Januar 2002 in Deutscher Mark sind mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen. Bei den geleisteten Zahlungen an Kriegsschadenrente und vergleichbaren Leistungen hat es sein Bewenden; dies gilt nicht für die auf die zuerkannte Hauptentschädigung angerechneten Beträge, die gemäß Satz 1 der Rückforderung unterliegen. Laufende Zahlungen an Kriegsschadenrente und vergleichbaren Leistungen werden nach Maßgabe der geltenden Vorschriften weitergewährt; eine Rückforderung der nach den §§ 251, 258, 278a, 283 und 283a erfüllten Hauptentschädigung mindert die laufenden Zahlungen nicht. Leistungen an Hausratentschädigung oder Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat werden nicht zurückgefordert.

(5) Die Rückforderung richtet sich gegen Empfänger von Ausgleichsleistungen, deren Erben oder weitere Erben sowie bei einem der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen gegen Nacherben, soweit diese oder deren Rechtsnachfolger die Schadensausgleichsleistung erlangt haben; als Erbe in Ansehung der Rückforderungsansprüche gelten auch Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Vermögensgesetzes und durch den Verzicht nach § 2a Abs. 3 des Vermögensgesetzes begünstigte Mitglieder einer Erbengemeinschaft (Rückzahlungspflichtige). Hat ein Rechtsnachfolger des Rückzahlungspflichtigen oder des Geschädigten nach § 229 die Schadensausgleichsleistung ohne angemessene Gegenleistung oder als Vermächtnisnehmer erlangt, kann er neben den in Satz 1 genannten Rückzahlungspflichtigen als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Empfänger von Schadensausgleichsleistungen sind verpflichtet, dies der zuständigen Ausgleichsbehörde anzuzeigen und die für die Rückforderung erforderlichen Angaben zu machen. Die Rückforderung ist, außer in den Fällen des § 8 des Entschädigungsgesetzes, nach Ablauf von vier Jahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat, frühestens jedoch nach dem 31. Dezember 1996, ausgeschlossen; die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Empfänger einer Schadensausgleichsleistung seiner Verpflichtung nach Satz 3 nicht nachgekommen ist. Die Frist kann durch schriftliche Mitteilung an den Verpflichteten unterbrochen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.