Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 16. Nov. 2017 - 3 A 185/16

bei uns veröffentlicht am16.11.2017

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen den teilweisen Widerruf einer Subvention wegen vorgeworfener Nichtbeachtung von vergaberechtlichen Vorschriften.

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Am 27.11.2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung eines Zuschusses in Höhe von 217.200,- € nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen des Klimaschutzes und der erneuerbaren Energien (Sachsen-Anhalt Klima) - RdErl. d . MLU v. 24.1.2012 (MBl. LSA S. 136) - für ihr Projekt "Fernwärme und Energieeffizienz für A-Stadt" im Zeitraum 15.1.2014 bis 15.10.2014. Der Gesamtfinanzbedarf betrage 271.500,- € bei Eigenmitteln in Höhe von 54.300,- €.

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Mit Bescheid vom 17.3.2014 bewilligte die Beklagte der Klägerin einen Zuschuss in Höhe von 217.200,- € (80 % der Kosten) für ihr Projekt einer Machbarkeitsstudie für Maßnahmen aus dem Klimaschutzkonzept der Gemeinde A-Stadt im Zeitraum 17.3.2014-17.12.2014. Der von der Klägerin vorgelegte Ausgaben- und Finanzierungsplan wurde für verbindlich erklärt. Zu rechtlichen Grundlagen und Bestandteilen des Bescheides gemacht wurden die Förderrichtlinie sowie die haushaltsrechtlichen Bestimmungen einschließlich der VV-LHO und ANBest-Gk. Dem Bescheid waren weitere Nebenbestimmungen beigefügt, so in Ziff. 6. a) (Allgemeine Auflagen) zur Verpflichtung, vergaberechtliche Vorschriften (§§ 97 ff. GWB, VgV, VOL/A, VOF, LVG LSA) zu beachten. Der Klägerin wurde aufgegeben, einen Verwendungsnachweis zu führen. Der Bescheid war außerdem mit einem Rücknahme- bzw. Widerrufsvorbehalt versehen.

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Mit Schreiben vom 13.5.2014 teilte die Klägerin mit, da sie bis dato über keinen Haushalt verfüge, habe noch keine Ausschreibung für die Durchführung der Machbarkeitsstudien erfolgen können. Beabsichtigt seien drei Ausschreibungspakete: 1. Fernwärmenetz und Energieeffizienz in A-Stadt (geschätzter Auftragswert 186.974,79 €), 2. Fernwärmenetz und Energieeffizienz in Meitzendorf (13.865,55 €), 3. Beleuchtung in A-Stadt, Ebendorf und Meitzendorf (27.310,92 €). Hierfür würden jeweils mindestens drei geeignete Bewerber schriftlich zur Abgabe eines Angebots aufgefordert. Die Klägerin bat die Beklagte um Bestätigung der von ihr näher beschriebenen Verfahrensweise zur Auftragsvergabe sowie um Verlängerung des Vorhabenszeitraums bis zum 15.5.2015 und des Bewilligungszeitraums bis zum 15.7.2015.

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Mit Bescheid vom 17.6.2014 verlängerte die Beklagte den Bewilligungszeitraum (nur) bis zum 31.3.2015 und führte aus, einer weiteren Verlängerung könne nicht zugestimmt werden. Allein aufgrund der bisherigen Beschreibung sei eine Prüfung und Bewertung eventueller Auflagenverstöße nicht möglich. Eine Einzelbetrachtung der zu vergebenden Aufträge scheine nicht gerechtfertigt, da diese dieselbe freiberufliche Leistung beträfen und damit von einer geschätzten Gesamtvergütung oberhalb des Schwellenwerts gemäß der Regelungen der Vergabeverordnung (VgV) auszugehen sei, weshalb nach der VOF die Notwendigkeit einer europaweiten Ausschreibung bestehe.

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Am 26.3.2015 beantragte die Klägerin die Auszahlung der Fördermittel bezüglich tatsächlich angefallener Ausgaben in Höhe von 127.270,50 € für am 7.10.2014 von ihr freihändig nach der VOL/A vergebene Aufträge zur Durchführung der Machbarkeitsstudien an drei verschiedene Ingenieurbüros. Der Verwendungsnachweis wurde am 29.5.2015 vorgelegt.

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Mit Schreiben vom 16.9.2015 hörte die Beklagte die Klägerin zu einem beabsichtigten teilweisen Widerruf der Förderung an. Von den geltend gemachten Gesamtausgaben seien die Pos. 1-3 des Auszahlungsantrages vom 26.6.2013 in Höhe von 31.817,63 € (25 %ige Kürzung der beantragten Auszahlung) wegen Verstößen gegen Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe gem. Nr. 3 ANBest-GK nicht förderfähig. Die Klägerin sei nach den Auflagen des Zuwendungsbescheides zur Einhaltung der vergaberechtlichen Vorschriften verpflichtet gewesen. Wenn der EU-Schwellenwert erreicht worden wäre, hätte im vorliegenden Fall die VOF Anwendung finden müssen. Da die Klägerin die in Rede stehenden Leistungen jedoch dem Anwendungsbereich der VOL/A zugeordnet habe, müssten deren Bestimmungen vollumfänglich beachtet werden. Bei der Ermittlung der geschätzten Gesamtvergütung der Leistungen seien die Auftragsvergaben für die Machbarkeitsstudien "Fernwärmenetz" zusammenzufassen. Insoweit bestehe eine Gleichheit der Untersuchungsgegenstände bzw. ein branchenspezifischer Leistungsinhalt. Unterschiede bestünden lediglich in Bezug auf die Ortschaften (A-Stadt/Meitzendorf) und die Bedingungen (Erschließung/Anschluss). Der geschätzte Auftragswert für diese beiden Machbarkeitsstudien betrage insgesamt 200.840,34 € (netto). Bei Anwendung der VOL/A habe aufgrund der dort vorgegebenen Wertgrenzen bei der Vergabe dieser Leistungen daher eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt werden müssen. Demgegenüber habe die Machbarkeitsstudie „Beleuchtung“ einen anderen Untersuchungsgegenstand (Beleuchtung in mehreren Ortschaften) als die beiden anderen Studien und richte sich mit der zu vergebenden Leistung an einen anderen Adressatenkreis. Sie unterliege daher einem separaten Vergabeverfahren. Ausgehend von einem hierfür geschätzten Auftragswert in Höhe von 27.310,92 € (netto) habe bei Anwendung der VOL/A eine beschränkte Ausschreibung durchgeführt werden müssen. Für alle drei Vergabeverfahren seien keine Dringlichkeitsgründe ersichtlich, bei denen ein ausnahmsweises Absehen von einer öffentlichen Ausschreibung gerechtfertigt sei. Ebenso wenig komme eine Ausnahme unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass die zu vergebenden Leistungen nicht eindeutig beschreibbar seien.

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Mit kostenpflichtigem Bescheid vom 12.11.2015 widerrief die Beklagte den Zuwendungsbescheid in Höhe eines Teilbetrages von 140.837,70 €. Der Bewilligungszeitraum werde neu festgelegt auf die Zeit vom 7.10.2014 bis 23.3.2015. Zur Begründung wurde ausgeführt, von den laut Verwendungsnachweis realisierten Investionsausgaben in Höhe von 127.270,50 € seien nur 95.452,87 € zuwendungsfähig. Dies resultiere daraus, dass die Pos. 1-3 des Auszahlungsantrags vom 26.3.2015 über 31.817,63 € wegen festgestellter Verstöße gegen das Vergaberecht nicht förderfähig seien. Damit ergebe sich bei einem bewilligten Fördersatz von bis zu 80 % zur anteiligen Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben ein Zuschuss von höchstens 76.362,30 €. Der bewilligte Zuwendungsbetrag in Höhe von 217.200,- € verringere sich folglich um 140.837,70 €.

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Am 11.12.2015 hat die Klägerin Klage erhoben.

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Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor: Die Auflage hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Vergaberechts habe sie beachtet. Sie habe mit den drei Machbarkeitsstudien Dienstleistungen nachgefragt, die im Rahmen freiberuflicher Tätigkeit erbracht würden und deren Gegenstand eine Aufgabe sei, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden könne. Dies eröffne damit grundsätzlich den Anwendungsbereich der Vergabeordnung für freiberufliche Dienstleistungen (VOF). Zur Anwendbarkeit der VOF bedürfe es aber der Überschreitung des Schwellenwertes von 207.000,- € (ohne USt.). Eine Überschreitung des Schwellenwertes wäre vorliegend nur dann gegeben, wenn alle Leistungen, die der Zuwendungsbescheid beinhalte, insgesamt in einem Auftrag vergeben worden wären. Soweit sachliche Gründe eine Aufteilung des Auftrags rechtfertigten, handele es sich nicht um eine missbräuchliche und unzulässige Aufteilung. Die Aufteilung in drei Ausschreibungspakete sei hier aus sachlichem Grund erfolgt. Da die VOL/A die freiberuflichen Leistungen nach der VOF von ihrem Anwendungsbereich ausschließe, seien mithin weder die VOF noch die VOL/A anzuwenden. Bei der Vergabe der freiberuflichen Dienstleistungen sei sie folglich allein gehalten gewesen, nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu verfahren. Dem habe sie Rechnung getragen, weil für jeden Auftrag/für jedes Ausschreibungspaket drei Angebote geeigneter und zuverlässiger Ingenieurbüros eingeholt worden seien. Das Gemeindehaushaltsrecht stelle keine eigenständige Verpflichtung dahingehend auf, freiberufliche Leistungen auch unterhalb der Schwellenwerte in das Regime des Vergaberechts zu nehmen. Dies würde nämlich bedeuten, dass die Anforderungen unterhalb der Schwellenwerte höher wären als oberhalb, ein widersinniges Ergebnis, weil oberhalb der Schwellenwerte nach der VOF ein Verhandlungsverfahren statthaft wäre, während unterhalb der Schwellenwerte öffentlich ausgeschrieben werden müsste.

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Der Teilwiderruf sei auch ermessensfehlerhaft. Durch die Einholung von jeweils drei Angeboten sei dem Wettbewerb Rechnung getragen worden. Die ursprünglich geschätzten Gesamtkosten in Höhe von 271.500,- € hätten sich im Rahmen des Vergabeverfahrens auf 127.270,50 € reduziert. Eine nähere Begründung dafür, warum sie, die Klägerin, nicht sparsam und wirtschaftlich vorgegangen sei, bleibe der Teilwiderrufsbescheid schuldig. Des weiteren sei nicht nachvollziehbar, wie die Beklagte dazu gelangt sei, den Betrag in Höhe von 31.817,63 € als nicht zuwendungsfähige Ausgaben zu bestimmen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 12. November 2015 aufzuheben, soweit der Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 17. März 2014 über einen Teilbetrag von mehr als 115.383,60 Euro widerrufen worden ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte erwidert ergänzend zu ihren Ausführungen im Verwaltungsverfahren: Der im Teilwiderrufsbescheid genannte Betrag von 31.817,63 € ergebe sich aus der Kürzung des anteiligen Zuschusses wegen eines Verstoßes gegen die Auflage Nr. 3 der ANBest-Gk, Ziff. 6. a) aa) des Zuwendungsbescheides und § 29 GemHVO Doppik. Die haushaltsrechtlichen Vorschriften gälten auch für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte. Ob die Aufträge für die Machbarkeitsstudien grundsätzlich in den Anwendungsbereich der VOF fielen, die VOF aber nicht anzuwenden sei, weil es sich um getrennt zu betrachtende Aufträge handele, deren Auftragswert jeweils unter dem maßgeblichen EU-Schwellenwert liege, könne deshalb dahingestellt bleiben. Letztlich gelte für freiberufliche Leistungen unterhalb der Schwellenwerte im Grundsatz die VOL/A. Von der Geltung der VOL/A sei auch die Klägerin ausgegangen. Auf die öffentliche Ausschreibung dürfe nur verzichtet werden, wenn ein Ausnahmetatbestand gem. § 3 Abs. 3-5 VOL/A vorliege. Das sei hier nicht der Fall.

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Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Der in dem Bescheid der Beklagten vom 12.11.2015 enthaltene und von der Klägerin insoweit allein hinsichtlich eines Betrages von 31.817,63 € angefochtene Teil-Widerruf des Bewilligungsbescheides vom 17.3.2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

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Die Beklagte hat die nur insoweit noch streitgegenständliche Verfügung auf § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 VwVfG LSA gestützt. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

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Bezüglich des zwischen den Beteiligten streitigen Betrages von 31.817,63 € liegt ein Widerrufsgrund nicht vor. Die Klägerin hat nach dem in ihrer Dokumentation niedergelegten Vergabevermerk zu drei getrennten Machbarkeitsstudien im Juli 2014 je drei geeignete Bewerber zur Abgabe von Angeboten aufgefordert und am 7.10.2014 drei Aufträge im Wege der Freien Vergabe erteilt. Ein Auflagenverstoß ist hierin entgegen den Ausführungen des angegriffenen Bescheides vom 12.11.2015 nicht zu erblicken.

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Die Auflage 6. a) aa) auf S. 5 des Zuwendungsbescheides der Beklagten vom 17.3.2014 lautet:

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"Für öffentliche Auftraggeber i.S.v. § 98 GWB gelten (…) die vergaberechtlichen Vorschriften der §§ 97 ff. GWB und der VergabeverordnungVgV – i.V.m. der

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- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A) Abschnitt 2,

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- Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A) Abschnitt 2,

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- Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)

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bei Aufträgen, welche die in § 2 VgV festgelegten Auftragsschwellenwerte erreichen oder überschreiten. Nach diesen Vorschriften ist ein Auftrag grundsätzlich öffentlich auszuschreiben.

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Öffentliche Auftraggeber, die in den persönlichen Anwendungsbereich nach § 2 LVG LSA fallen, haben zudem bei der Vergabe von Aufträgen unabhängig von den Schwellenwerten nach § 2 VgV die Regelungen des LVG LSA in der jeweiligen Fassung zu beachten.

29

Die gesetzlichen Verpflichtungen nach §§ 97 ff. GWB, nach der VgV und dem LVG LSA gelten zugleich als verbindliche Auflagen dieses Bescheides.

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Öffentliche Auftraggeber, die nach § 55 LHO, § 29 der Gemeindehaushaltsverordnung Doppik vom 30.3.2006 (GemHVO Doppik) oder § 32 der Gemeindehaushaltsverordnung vom 22.10.1991 zur Beachtung des Vergaberechts verpflichtet sind, haben ferner bei der Vergabe von Aufträgen auch unterhalb der Schwellenwerte nach § 1 Abs. 1 LVG LSA die Regelungen des Landes im Runderlass zum öffentlichen Auftragswesen (Runderlass des MW vom 8.12.2010, MBl. LSA 2010, S. 675, in der jeweiligen Fassung) zu beachten. Bei Freihändiger Vergabe von Bauaufträgen sind mindestens drei Angebote einzuholen; weitere Pflichten nach der VOB/A bleiben unberührt.

31

Weitere Pflichten nach Nr. 3 der ANBest-Gk bleiben unberührt."

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Die grundsätzliche Geltung dieser Vorschriften ergibt sich für die Klägerin aus ihrer Stellung als Gebietskörperschaft im Rahmen der Vergabe von Aufträgen (§ 98 Nr. 1 GWB i.d.F. des Gesetzes v. 26.6.2013, BGBl. I S. 1738). Die Einbeziehung dieser Vorschriften stellt eine Nebenbestimmung i.S.v. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA dar, so dass deren Nichtbeachtung grundsätzlich einen (Teil-)Widerruf der Förderung wegen Auflagenverstoßes i.S.v. § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA rechtfertigt (vgl. Pape/Holz, Die Rückforderung von Zuwendungen bei Vergabeverstößen in der behördlichen Praxis, NVwZ 2011, 1231; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 5.3.2010 - 1 L 6/10 -, zit. nach juris).

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Der Zuwendungsbescheid, der nur pauschal alle für öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 1 GWB a. F. in Betracht kommenden Vergabevorschriften in Bezug genommen hat, ist mit dieser Auflage nach dem für die Auslegung von Verwaltungsakten maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont nur so – gewissermaßen im Sinne einer Rechtsgrundverweisung – zu verstehen, dass die Vergabevorschriften Beachtung finden müssen, soweit sie einschlägig sind, also die Voraussetzungen für ihre Anwendbarkeit vorliegen. Ob Vergabevorschriften – und wenn ja, welche – im Einzelnen tatsächlich zu beachten waren und ob ein Verstoß vorliegt, ergibt sich im vorliegenden Fall somit allein aus dem materiellen Recht.

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Gem. § 29 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung Doppik - GemHVO Doppik - vom 22.12.2010 (GVBl. LSA S. 648), der den im Zuwendungsbescheid ebenfalls zitierten § 32 der Gemeindehaushaltsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (GemHVO) v. 22.10.1991 (GVBl. LSA S. 378) ersetzt, muss der Vergabe von Aufträgen eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe rechtfertigen. Gemäß § 29 Abs. 2 GemHVO Doppik sind bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen die Regelungen des Landes in der jeweiligen im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlichten geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Von der Anwendung des § 29 GemHVO Doppik v. 22.12.2010 ist auch in Ansehung der von der Beklagten für das Subventionsverfahren der Klägerin noch verwendeten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften - ANBest-Gk - (MBl. LSA Nr. 37/2009 v. 16.11.2009) auszugehen, in deren Ziff. 3 noch auf Vergabegrundsätze verwiesen wird, die das Ministerium des Innern aufgrund des § 32 der "Gemeindehaushaltsordnung" (gemeint: Gemeindehaushaltsverordnung) bekanntgegeben hat.

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Gemeinden – wie die Klägerin – als öffentliche Auftraggeber sind demnach verpflichtet, die Vergaberechtsbestimmungen einzuhalten, d.h. alle Leistungen grundsätzlich (mit Ausnahmen der beschränkten Ausschreibung und freihändigen Vergabe) öffentlich auszuschreiben. Diesen Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung gestaltet § 29 Abs. 2 GemHVO Doppik näher aus. Zu den dort in Bezug genommenen Regelungen des Landes für die Vergabe und den Abschluss von Verträgen gehören die Verwaltungsvorschriften des Ministeriums des Innern zur Ausführung der Gemeindehaushaltsverordnung (VV-GemHVO) - RdErl. des MI v. 27.12.2002 - 32-10401 (MBl. LSA 2003, 552). Diese sehen zu § 32 GemHVO vor, dass die Gemeinde als öffentlicher Auftraggeber bei der Vergabe und den Abschluss von Verträgen die VOB, die VOL und die VOF sowie die dazu vom MW ergangenen Vergabegrundsätze anzuwenden haben. Die Vergabegrundsätze des MW waren in dem in Ziff. 6. a) aa) (S. 5) des Zuwendungsbescheides der Beklagten vom 17.3.2014 in Bezug genommenen RdErl. d. MW v. 8.12.2010 (MBl. LSA 2010, 675, gültig bis zum 30.06.2014) zur Einführung der Vergabe- und Vertragsordnungen für Bauleistungen (VOB) und der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) sowie Hinweis zur Anwendung der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)-Ausgabe 2009 geregelt.

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Die nach Ziff. 4 des vorgenannten RdErl. anzuwendende VOF v. 18.11.2009 (BAnz. Nr. 185 v. 8.12.2009 S. 4125) gilt gemäß deren § 1 Abs. 1 für die Vergabe von Aufträgen über Dienstleistungen des Anh. I Teil A, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, sowie bei Wettbewerben nach Kapitel 2. Die Erstellung von Machbarkeitsstudien zur Energieeinsparung der Klägerin durch Ingenieurbüros stellt eine derartige freiberufliche Leistung im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 VOF dar. Hiervon geht der Sache nach auch die Beklagte aus. Gemäß § 1 Abs. 2 VOF sind die Bestimmungen der VOF aber nur anzuwenden, sofern der geschätzte Auftragswert die Schwellenwerte für Dienstleistungen oder Wettbewerbe ohne Umsatzsteuer nach § 2 der Vergabeverordnung erreicht oder überschreitet. Das ist hier nicht der Fall.

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Die Verordnung über die Vergabe öffentlicher AufträgeVergabeverordnung (VgV) – v. 9.1.2001, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung v. 15.10.2013 (BGBl. I S. 3854), trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, die in den Anwendungsbereich nach § 2 dieser Verordnung fallen (§ 1). Nach § 2 Abs. 1 S. 1 gilt diese Verordnung nur für Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die EU-Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. Gemäß § 3 Abs. 9 VgV ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswerts der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet oder das Vergabeverfahren auf andere Weise eingeleitet wird. Zu diesem Zeitpunkt, der Einleitung der Auftragsvergabe durch die Klägerin im Juli 2014, galt seit 1.1.2014 der EU-Schwellenwert von 207.000,- € gem. Art. 2 Ziff. 2 b der Verordnung (EU) Nr. 1336/2013 der Kommission vom 13.12.2013 (ABl. L 335/17). Gem. § 3 Abs. 1 S. 1 VgV ist bei der Schätzung des Auftragswerts von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung einschließlich etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter auszugehen. Für die Bestimmung des richtigen Vergabeverfahrens bei öffentlichen Auftraggebern ist daher der geschätzte Nettogesamtauftragswert heranzuziehen. Es kommt auf die ex-ante-Sicht im Zeitpunkt der Ausschreibung an (vgl. Weyand, Vergaberecht, Kommentar, 3. Aufl., 2011, Rn. 12004, S. 2400). Hierbei ist auf die Sicht des Auftraggebers abzustellen, der vorab die Auftragssummen geschätzt hat. Maßgeblich ist die Gesamtvergütung netto (vgl. Hausmann, Systematik und Rechtsschutz des Vergaberechts, GewArch 2012, 107, 108). Grundsätzlich ist die gesamte Leistung zugrundezulegen und nicht das einzelne Los. Nach § 3 Abs. 2 VgV darf der Wert eines beabsichtigten Auftrags nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, den Auftrag der Anwendung dieser Verordnung zu entziehen (vgl. hierzu VG Magdeburg, Urt. v. 19.9.2017 - 3 A 180/16 MD -, S. 8).

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In Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist nicht von einer über dem EU-Schwellenwert von 207.000,- € liegenden Gesamtvergütung von 228.151,26 € auszugehen. Es war der Klägerin gestattet, den Gesamtauftrag, das Klimaschutzprojekt der Gemeinde A-Stadt, zumindest in der Weise zu teilen, dass von den drei zu beauftragenden Machbarkeitsstudien diejenige zur Effizienz der Straßenbeleuchtung in A-Stadt, Ebendorf und Meitzendorf mit einem vorab geschätzten Auftragswert von 27.310,92 € gesondert betrachtet wird. Diese von der Klägerin vorgenommene Teilung ist sachgerecht und rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat die Zusammenfassung der Frage der Energieeinsparung bei der Straßenbeleuchtung nachvollziehbar begründet. Eine sich damit befassende Machbarkeitsstudie unterscheidet sich fachlich und nach der örtlichen Reichweite von den weiter zu erstellenden Machbarkeitsstudien zum Thema Fernwärme (Ausbau des Fernwärmenetzes in A-Stadt; Verbesserung der Effizienz im bestehenden Fernwärmenetz Meitzendorf). Sie ist nicht mit der Aufteilung von Losen und Gewerken eines einheitlichen Bauvorhabens zu vergleichen. Bezüglich der Machbarkeitsstudie zur Effizienz der Straßenbeleuchtung in A-Stadt, Ebendorf und Meitzendorf sind andere technische und bauliche Parameter zu untersuchen, so dass nicht "dieselbe" freiberufliche Leistung zu vergeben ist wie bei der Klimaschutzrelevanz der Fernwärme. Gemäß § 3 Abs. 7 S. 3 VgV müssen, soweit eine zu vergebende freiberufliche Leistung nach § 5 in mehrere Teilaufträge derselben freiberuflichen Leistung aufgeteilt wird, die Werte der Teilaufträge zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts addiert werden. Da die Machbarkeitsstudie zur Straßenbeleuchtung eine andere freiberufliche Leistung als diejenige zur Fernwärme umfasst, müssen die Auftragswerte hier, wie auch von der Beklagten anerkannt, nicht addiert werden. Weil sachliche Gründe (vgl. Weyand, a.a.O., Rn. 384, S. 110) für die eigenständige Vergabe einer Machbarkeitsstudie zur Straßenbeleuchtung gegeben sind, ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin entgegen § 3 Abs. 2 VgV den Wert des beabsichtigten Auftrags in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt hätte, den Auftrag der Anwendung dieser Verordnung zu entziehen. Anhaltspunkte für eine verbotene Umgehung der Vorschrift und damit einen Vergabeverstoß bestehen insoweit nicht. Ob die beiden von der Klägerin in Auftrag gegebenen Machbarkeitsstudien zur Fernwärme (mit Beträgen von 186.974,79 € und 13.865,55 €) "dieselbe" freiberufliche Leistung i.S.v. § 3 Abs. 7 S. 3 VgV beinhalten und damit die geschätzten Auftragssummen zu addieren sind, braucht nicht entschieden zu werden, da sich selbst im Fall der Addition ein Gesamtbetrag von 200.840,34 € ergibt, der unterhalb des EU-Schwellenwertes von 207.000,- € liegt.

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Auch die Bestimmungen der Vergabeordnung für Leistungen (VOL/Teil A) waren von der Klägerin nicht zu beachten. Die Regeln für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) gelten gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 VOL/A nicht für Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden. Um derartige freiberufliche Tätigkeiten handelt es sich indes im vorliegenden Fall. Die Erstellung von Machbarkeitsstudien über Energieeinsparungen im kommunalen Bereich der Fernwärme und der Straßenbeleuchtung wird konkret wie typischerweise von Ingenieurbüros vorgenommen, an die sich auch die Auftragsvergabe der Klägerin primär richtete. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist für die Frage, ob die Klägerin gegen die sie zur Einhaltung vergaberechtlicher Bestimmungen verpflichtende Auflage des Zuwendungsbescheides verstoßen hat, ohne rechtliche Bedeutung, dass die Klägerin tatsächlich die Regelungen der VOL/A angewandt hat. Für die Feststellung eines zum Widerruf des Zuwendungsbescheides der Beklagten rechtfertigenden Auflagenverstoßes ist vielmehr entscheidend, ob die Klägerin die im konkreten Fall bei objektiver Betrachtung einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen unberücksichtigt gelassen hat.

40

Ist im vorliegenden Fall der Anwendungsbereich der VOL/A somit nicht eröffnet, kommt auch keine analoge Anwendung der Bestimmungen der VOL/A in Betracht. Denn es liegt keine planwidrige Regelungslücke vor. Vielmehr hat der Vorschriftengeber bewusst die freiberuflichen Tätigkeiten von den Regelungen der VOL/A ausgenommen. Die VOL/A stellt keine Auffangregelung dar für solche Vergaben, die nicht der VOF unterfallen. Vielmehr regeln die unterschiedlichen Vergabeordnungen gesonderte vergaberechtliche Vorschriften für die einzelnen Bereiche entweder der Bauleistungen (VOB), der Dienstleistungen (VOL) oder speziell der freiberuflichen Leistungen (VOF). Im Bereich der freiberuflichen Leistungen wird sogar ein Verhandlungsverfahren als spezielle Verfahrensart bei der Vergabe der Aufträge geregelt. Aus Gründen der Spezialität verbietet sich daher der Rückgriff auf die VOL/A. Hiervon gehen auch die Vergabegrundsätze des Landes Sachsen-Anhalt aus. Die VV-GemHVO zu § 32 und der RdErl. d. MW v. 8.12.2010 zur Einführung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) und der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) sowie Hinweis zur Anwendung der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) – Ausgabe 2009 differenzieren klar zwischen den unterschiedlichen Vergabeordnungen VOB, VOL und VOF und schreiben nicht die Anwendbarkeit der VOL/A für freiberufliche Leistungen im Unterschwellenbereich vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz – LVG LSA) v. 19.11.2012 (GVBl. LSA 2012, 536). In § 1 Abs. 2 LVG LSA wird wiederum auf die VOB bzw. VOL verwiesen, deren Anwendungsbereich im vorliegenden Fall nach den vorstehenden Ausführungen indes nicht eröffnet ist. Auch die aufgrund § 1 Abs. 2 S. 2 LVG LSA erlassene Verordnung v. 16.12.2013 (GVBl. LSA 2013, 561) betrifft lediglich Auftragswerte für die Durchführung von beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben nach der VOL/A, deren Anwendung jedoch vorliegend nicht in Betracht kommt.

41

Sind im vorliegenden Fall nach alledem weder die vergaberechtlichen Vorschriften der VOF noch der VOL/A anzuwenden, hatte die Klägerin bei der Auftragsvergabe die allgemeinen Grundsätze des § 98 Abs. 2 KVG LSA zu beachten, wonach die Haushaltswirtschaft der Gemeinden sparsam und wirtschaftlich zu führen ist, und des Weiteren die Aufträge unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen (für die Gemeinden § 29 GemHVO Doppik) unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts (Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung, Verbot der Diskriminierung) an geeignete Unternehmen zu vergeben. Ein Verstoß der Klägerin hiergegen ist aufgrund der vor Vergabe der jeweiligen Aufträge eingeholten jeweils drei Angebote nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht dargelegt.

42

Der Klägerin steht daher der über den von der Beklagten zuerkannten Subventionsbetrag von 76.362,30 € ein Betrag von 25.454,10 € (80 % von 31.817,63 €), mithin insgesamt ein Betrag von 101.816,40 € (80 % von 127.270,50 €) zu, so dass der ergangene Teilwiderruf ausgehend von einer ursprünglichen Bewilligung in Höhe von 217.200,00 € insoweit aufzuheben war, als die Beklagte den Zuwendungsbescheid über einen Betrag von mehr als 115.383,60 € widerrufen hat.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

44

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden 1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sons

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 36 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt


(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfü

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 98 Auftraggeber


Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99, Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 und Konzessionsgeber im Sinne des § 101.

Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 3 Schätzung des Auftragswerts


(1) Bei der Schätzung des Auftragswerts ist vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Zudem sind etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen. Sieht der öffentliche Auftraggeber Prämie

Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 2 Vergabe von Bauaufträgen


Für die Vergabe von Bauaufträgen sind Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 anzuwenden. Im Übrigen ist Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.

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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 16. Nov. 2017 - 3 A 185/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 16. Nov. 2017 - 3 A 185/16 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 05. März 2010 - 1 L 6/10

bei uns veröffentlicht am 05.03.2010

Gründe 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 13. August 2009 hat keinen Erfolg. 2 Die von dem Kläger zunächst gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99, Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 und Konzessionsgeber im Sinne des § 101.

Für die Vergabe von Bauaufträgen sind Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 anzuwenden. Im Übrigen ist Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) anzuwenden.

Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99, Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 und Konzessionsgeber im Sinne des § 101.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 13. August 2009 hat keinen Erfolg.

2

Die von dem Kläger zunächst gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

3

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen nur dann, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird. Gem. § 124 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist der Zulassungsantrag zudem in der gebotenen Weise darzulegen. Der Zulassungsantrag hat sich substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinanderzusetzen und u. a. konkret auszuführen, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind. In Anlehnung an den Maßstab lassen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung nicht feststellen.

4

Soweit der Kläger zunächst (Abschn. I Nr. 1 der Antragsbegründungsschrift) ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils damit begründet, ein Widerrufsgrund gem. §§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG sei nicht gegeben gewesen, da es bereits an einem Verstoß gegen Auflagen gefehlt habe, stellt er die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig infrage.

5

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht (S. 5 - 7 UA) von einem Verstoß des Klägers gegen die ihm mit dem Bewilligungsbescheid vom 8. Juli 2003 erteilten Auflagen ausgegangen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht mit Recht tragend darauf abgestellt, dass die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK) in den Bewilligungsbescheid ("Nebenbestimmung" Nr. 2.10) einbezogen worden sind. Insoweit handelte es sich - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht um bloße Hinweise, sondern die Regelung über die verbindliche Einbeziehung der ANBest-GK und die damit verbundene Verpflichtung zur Beachtung der darin geregelten Bestimmungen stellte - wie sich auch aus den Vorbemerkungen zu den ANBest-GK selbst deutlich ergibt - eine Nebenbestimmung, nämlich eine Auflage i. S. d. §§ 1 VwVfG LSA, 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG dar (so auch OVG Münster, U. vom 22.02.2005 - 15 A 1065/04 - juris). Gem. § 3 ANBest-GK waren - wie der Kläger insoweit selbst einräumt - bei der Vergabe von Aufträgen die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Ministerium des Innern aufgrund des § 32 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung bekannt gegeben hat. Entgegen der vom Kläger offensichtlich vertretenen Auffassung, es fehle diesbezüglich an vom Ministerium des Innern bekannt gegebenen Vergabegrundsätzen, ist hier indes der Runderlass des Ministerium des Innern vom 21. Dezember 1993 (MBl. S. 2221) maßgeblich, mit welchem Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Gemeindehaushaltsverordnung, d. h. Vergabegrundsätze im Sinne des § 3 ANBest-GK erlassen worden sind. Zu § 32 Gemeindehaushaltsverordnung ist dort ausdrücklich geregelt:

6

"Die Gemeinde hat bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) … sowie die dazu ergangenen Vergabegrundsätze des Landes in der in dem jeweiligen Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlichten geltenden Fassung anzuwenden".

7

Danach hat das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Klägers mit Recht tragend darauf abgestellt, dass - über die Einbeziehung der ANBest-GK i. V. m. dem o. g. Runderlass des Ministeriums des Innern - dem Kläger mit dem Bewilligungsbescheid vom 08. Juli 2003 die Auflage erteilt worden ist, bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) zu beachten. Soweit der Kläger diesbezüglich auf Runderlasse des Ministeriums für Wirtschaft im Jahr 2003 rekurriert, sind diese ihrerseits als "Vergabegrundsätze des Landes in dem jeweiligen Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlichten geltenden Fassung" anzusehen und damit ebenfalls Bestandteil der dem Kläger im Bewilligungsbescheid erteilten Auflage geworden.

8

Der Kläger hat auch nicht mit Erfolg die Feststellung des Verwaltungsgerichts infrage gestellt, dass er mit der Vergabe des hier maßgeblichen Pumpwerkauftrages gegen die für ihn maßgeblichen Vergabegrundsätze nach der VOB verstoßen hat. Soweit der Kläger dazu (S. 6/7 der Antragsbegründungsschrift) ausführt, eine öffentliche Ausschreibung sei angesichts des insgesamt 50.000,00 Euro unterschreitenden Auftragswertes nicht notwendig gewesen, vielmehr sei unter den seinerzeit gegebenen Umständen eine beschränkte Ausschreibung gem. § 3 Nr. 3 Abs. 1 Buchstabe c VOB/A zulässig gewesen, tritt er den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 6 UA) schon deshalb nicht schlüssig entgegen, weil das Verwaltungsgericht mit Recht nicht von einer beschränkten öffentlichen Ausschreibung, sondern von einer freihändigen Vergabe des diesbezüglichen Auftrags im Jahr 2003 ausgegangen ist. Das Verwaltungsgericht hat dazu - vom Kläger nicht schlüssig infrage gestellt - darauf abgestellt, dass der Kläger sich auf Angebote bezogen habe, die ihm bereits im Jahr 1992 von drei Unternehmern zugegangen seien sowie auf ein Ergänzungsangebot aus der Zeit nach 1997. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht diese Form der Auftragsvergabe als freihändige Vergabe i. S. § 3 Nr. 4 VOB/A und nicht etwa als beschränkte Ausschreibung nach einem öffentlichen Teilnahmewettbewerb i. S. § 3 Nr. 3 VOB/A angesehen.

9

Der Kläger hat ferner nicht die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen für eine (ausnahmsweise) freihändige Vergabe seien auch nicht etwa unter den erleichterten Voraussetzungen gem. dem RdErl. des MW vom 12. Februar 2003 (MBl. S. 123) für die erleichterte freihändige Vergabe von Bauleistungen an Handwerksbetriebe und baugewerbliche Kleinbetriebe gegeben gewesen, schlüssig infrage gestellt, denn der Auftragswert für das von ihm im Wege freihändiger Beschaffung bestellte Pumpwerk lag deutlich über der dort definierten Wertgrenze von netto 13.000 Euro. Im Übrigen rechtfertigen auch die Ausführungen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich in seiner Urteilsbegründung nicht mit der Problematik "fehlender Bewerbererklärungen" bzw. zu Unrecht mit der "Tariftreue von Anbietern" befasst, schon deshalb nicht die Annahme ernstlicher Zweifel am Urteilsergebnis, weil es - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen des Senats ergibt - angesichts der hier relevanten Problematik der rechtlichen Bewertung unterlassener Ausschreibungen auf die Klärung jener - im wesentlichen vergaberechtlichen - Fragen nicht entscheidungserheblich ankommt.

10

Hat danach der Kläger die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen der §§ 1 VwVfG LSA, 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG für den - teilweisen - Widerruf des Bewilligungsbescheides seien gegeben gewesen, nicht mit Erfolg schlüssig infrage gestellt, so gilt dies auch für seine Ausführungen zum Widerrufsermessen (Abschn. I Nr. 2 der Antragsbegründungsschrift). Mit Recht hat das Verwaltungsgericht (S. 7/8 UA) ausgeführt, dass im Subventionsrecht dem haushaltsrechtlichen Prinzip der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltsmitteln (§ 7 LHO) ein höheres Gewicht zukommt als dem Interesse des Subventionsnehmers, trotz Nichtbeachtung von Auflagen einen ihm gewährten Zuschuss vollständig behalten zu dürfen. Entgegen den Ausführungen des Klägers geht es hier auch nicht um Fragen des Vergaberechts bzw. um die "unterschiedlichen Zielsetzungen des Vergabe- und des Zuwendungsrechts", sondern ausschließlich um die Frage, welche Rechtsfolgen Verstöße gegen die einem Bewilligungsbescheid gegebenen Auflagen nach sich ziehen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht mit Recht darauf hingewiesen, dass der Subventionsgeber bei der Gewährung von Subventionen die Beachtung strenger Form- und Fristbestimmungen zur Bedingung machen und sich bei einem Verstoß gegen diese Bestimmungen den Widerruf des (gesamten) Bescheides vorbehalten kann. Sinn der klaren Regelung in Nr. 3 ANBest-GK ist es, dass bereits in formeller Hinsicht dem Gebot einer sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln entsprochen wird. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe dem Subventionsgeber durch eine regelungswidrige Auftragsvergabe letztlich ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, kommt es entgegen der vom Kläger zitierten Auffassung von Martin-Ehlers, NVwZ 2007, S. 289 ff., die maßgeblich auf vergaberechtliche Grundsätze abstellt, bei der Widerrufsentscheidung als solcher nicht an. Ein begründetes Vertrauen des Klägers in die vermeintliche Rechtmäßigkeit seines Handelns konnte sich auch nicht aus dem von ihm zitierten - internen - Prüfvermerk der Baufachbehörde bilden, denn dieser war für die rechtliche Bewertung und abschließende Entscheidung des Beklagten als der zuständigen Bewilligungsbehörde nicht präjudizierend.

11

Die Ausführungen des Klägers sind auch im Übrigen nicht geeignet, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich einer beanstandungsfreien Ermessensausübung durch den Beklagten schlüssig infrage zu stellen. Zum einen hat sich das Verwaltungsgericht - ohne dass der Kläger dem überhaupt näher entgegengetreten ist - auf die im Termin der mündlichen Verhandlung ausführlich erörterte ständige Verwaltungspraxis des Beklagten bei der Anwendung der Förderrichtlinie bezogen; zum anderen ist zu bemerken, dass die Entscheidung des Beklagten nach umfassenden Ermessenserwägungen dahin ergangen ist, den Bewilligungsbescheid vom 8. Juli 2003 nicht etwa vollständig, sondern lediglich in Höhe eines geringen, im Einzelnen unter Bezugnahme auf den hier maßgeblichen "Anteil" des Auftragvolumens für das Pumpwerk errechneten Teilbetrages zu widerrufen und lediglich diesen Teilbetrag zurückzufordern. Mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts und der dortigen Bezugnahme auf die Ermessenserwägungen des Beklagten setzt sich die Antragsbegründungsschrift des Klägers nicht in der gebotenen Weise auseinander.

12

Soweit der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Einhaltung der Widerrufsfrist gem. §§ 1 VwVfG LSA, 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG (Abschn. I Nr. 3 der Antragsbegründungsschrift) geltend macht, tritt er auch insoweit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig entgegen. Für den Beginn des Laufes der Jahresfrist gem. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG kommt es auf die objektive Entscheidungsreife an. Zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist erst zu laufen beginnen kann, gehört regelmäßig das Anhörungsverfahrenverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis; denn die Einwände des Anzuhörenden können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offen hält. Dies gilt auch und gerade dann, wenn es sich bei der zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt, bei der zudem die für die Ermessensbetätigung maßgeblichen Umstände auch in der Sphäre des anzuhörenden Betroffenen liegen können. Hiervon ausgehend ist nicht dargetan und ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die einjährige Rücknahmefrist vor dem 18. Mai 2008, dem Datum des Zugangs des Anhörungsschreibens, zu laufen begonnen habe könnte. Soweit der Kläger geltend macht, der Beginn des Laufes der Jahresfrist sei durch ein "hinausgeschobenes Anhörungsverfahren verzögert" worden, handelt es sich insoweit um eine bloße Behauptung, für deren Richtigkeit die Antragsbegründungsschrift jegliche Plausibilität vermissen lässt.

13

Soweit der Kläger schließlich (Abschn. I Nr. 4 der Antragsbegründungsschrift) die Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Übrigen infrage stellt, tritt er diesen gleichfalls nicht schlüssig entgegen.

14

Dies gilt zunächst für das Vorbringen des Klägers, er könne sich mit Erfolg auf den Einwand der Entreicherung berufen, da er die zum Widerruf führenden Umstände nicht gekannt habe. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber zutreffend ausgeführt, dass es dem Kläger wegen seiner positiven Kenntnis der Auflage und mithin der Verpflichtung zur Einhaltung der Vergabebestimmungen versagt sei, sich auf den Einwand des Wegfalls der Bereichung zu berufen (§§ 1 VwVfG LSA, 49a Abs. 2 S. 2 VwVfG). Es genügt insoweit, dass sich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Erstattungspflichtigen nur auf die tatsächlichen Voraussetzungen des den Widerruf auslösenden Auflagenverstoßes - hier den Verstoß gegen die Vorschriften der VOB/A - beziehen muss, nicht jedoch auf die Qualifizierung der in Rede stehenden Nebenbestimmung als Auflage und die Würdigung des Verhaltens als vergaberechtswidrig (so auch OVG Münster, a. a. O.). Es kommt danach auch nicht darauf an, welche Auskünfte dem Kläger seinerzeit durch die Baufachbehörde erteilt worden sein mögen; maßgeblich sind allein und ausschließlich die Nebenbestimmungen in dem ihm durch die insoweit zuständige Behörde erteilten Bewilligungsbescheid. Ist danach bereits die Einrede der Entreicherung ausgeschlossen, so kommt es letztlich auf die Frage, ob der Kläger durch den Einbau der Pumpen wirtschaftlich bereichert ist, nicht entscheidungserheblich an. Schließlich ist auch das Vorbringen des Klägers hinsichtlich der Zinsentscheidung nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts infrage zu stellen; der Kläger beschränkt sich insoweit darauf, sein Vorbringen zu wiederholen, er habe weder grob fahrlässig noch gar vorsätzlich gehandelt.

15

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der vom Kläger gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Abschn. II der Antragsbegründungsschrift). "Grundsätzliche Bedeutung" besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Klärung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit der Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA, std. Rsp., zuletzt B. v. 17.02.2010 - 1 L 23/10). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gem. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. "Dargelegt" i. S. d. vorgenannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und gleichzeitig substantiiert vorgetragen wird, inwiefern deren Klärung eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt.

16

Die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage,

17

"welche Verstöße gegen vergaberechtliche Bestimmungen überhaupt geeignet sein können, einen ermessensfehlerfreien Widerruf von Zuwendungen zu rechtfertigen",

18

vermag die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht mit Erfolg darzutun. In der Formulierung der Frage, "welche Verstöße … überhaupt geeignet sein können", liegt eine abstrakte Fragestellung, die zudem jegliche Erläuterung vermissen lässt, warum es gerade in dem hier zugrundeliegenden Fall entscheidungserheblich auf deren Beantwortung ankommen soll. Vielmehr handelt es sich gleichsam um eine "Ausforschungsfrage", welche den Rahmen der hier zugrundeliegenden, rechtlich relevanten Fragestellung ersichtlich verlässt. Dementsprechend kann auch der bloße Hinweis, gegenüber dem Kläger seien weitere Widerrufsbescheide erlassen worden, bei denen "diese Frage entscheidungserheblich" sei, keinen Grund für eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung gerade dieser Rechtssache darstellen.

19

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen der von dem Kläger gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (Abschn. III der Antragsbegründungsschrift). Diese bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrundeliegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (OVG LSA, st. Rsp., etwa B. v. 14.12.2009 - 1 L 83/09). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gem. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben. Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind. Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gem. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils.

20

Den vorstehenden Anforderungen wird die Antragsbegründung nicht gerecht. Der bloße Hinweis auf den - vermeintlichen - Umstand, dass "die Frage, welche Verstöße gegen vergaberechtliche Bestimmungen einen ermessensfehlerfreien Widerruf von Zuwendungen rechtfertigen können, in Sachsen-Anhalt nicht geklärt" sei, genügt nicht den Anforderungen an die Aufzeigung einer konkreten Rechtsfrage, deren Beantwortung besondere Schwierigkeiten aufweist. Schließlich ergibt sich eine besondere rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache - abgesehen davon, dass der Kläger keinerlei Passagen aus dem erstinstanzlichen Urteil benennt - auch nicht aus dem Begründungsaufwand des Verwaltungsgerichts.

21

Soweit der Kläger den Zulassungsantrag schließlich auf einen Verfahrensmangel i. S. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO stützt (Abschn. IV der Antragsbegründungsschrift), hat der Antrag auch insoweit keinen Erfolg.

22

Zutreffend führt der Kläger selbst aus, dass der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs die Verpflichtung des Gerichts beinhalte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Kläger verkennt ausdrücklich selbst nicht, dass nicht jede unterbliebene Auseinandersetzung mit Parteivortrag einen Gehörsverstoß begründen kann. Soweit der Kläger sich zu Begründung seiner Gehörsrüge darauf bezieht, das Verwaltungsgericht habe seinen Tatsachenvortrag hinsichtlich einer etwaigen Nichtvorlage fehlender Bewerbererklärungen, welche allenfalls einen geringfügigen formalen Verstoß begründen könnten, nicht berücksichtigt, so ist bereits nicht dargetan bzw. für den Senat sonst erkennbar, weshalb das Gericht für den Fall, dass es sich ausdrücklich mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt hätte, zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Rechtlich kommt es - wie der Senat ausgeführt hat - ausschließlich darauf an, ob der Kläger der ihm im Bewilligungsbescheid erteilten Auflage zur Beachtung der vergaberechtlichen Bestimmungen der VOB/A entsprochen hat. Ausgehend von seinem - auch vom Senat für zutreffend gehaltenen - Rechtsstandpunkt dahingehend, der Kläger habe - auflagenwidrig - lediglich eine freihändige Vergabe durchgeführt, hat das Verwaltungsgericht mit Recht keine Veranlassung gesehen, sich mit dem - lediglich vergaberechtlich relevanten - Vortrag des Klägers weiter auseinanderzusetzen.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

24

Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

25

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124 a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99, Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 und Konzessionsgeber im Sinne des § 101.

Für die Vergabe von Bauaufträgen sind Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 anzuwenden. Im Übrigen ist Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) anzuwenden.

(1) Bei der Schätzung des Auftragswerts ist vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Zudem sind etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen. Sieht der öffentliche Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an den Bewerber oder Bieter vor, sind auch diese zu berücksichtigen.

(2) Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung der Bestimmungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung zu umgehen. Eine Auftragsvergabe darf nicht so unterteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung fällt, es sei denn, es liegen objektive Gründe dafür vor, etwa wenn eine eigenständige Organisationseinheit selbstständig für ihre Auftragsvergabe oder bestimmte Kategorien der Auftragsvergabe zuständig ist.

(3) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswerts ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet wird oder das Vergabeverfahren auf sonstige Weise eingeleitet wird.

(4) Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wird auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller Einzelaufträge berechnet, die während der gesamten Laufzeit einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems geplant sind.

(5) Der zu berücksichtigende Wert im Falle einer Innovationspartnerschaft entspricht dem geschätzten Gesamtwert der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die während sämtlicher Phasen der geplanten Partnerschaft stattfinden sollen, sowie der Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen, die zu entwickeln und am Ende der geplanten Partnerschaft zu beschaffen sind.

(6) Bei der Schätzung des Auftragswerts von Bauleistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Gesamtwert aller Liefer- und Dienstleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind und vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Die Möglichkeit des öffentlichen Auftraggebers, Aufträge für die Planung und die Ausführung von Bauleistungen entweder getrennt oder gemeinsam zu vergeben, bleibt unberührt.

(7) Kann das beabsichtigte Bauvorhaben oder die vorgesehene Erbringung einer Dienstleistung zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen. Erreicht oder überschreitet der geschätzte Gesamtwert den maßgeblichen Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses.

(8) Kann ein Vorhaben zum Zweck des Erwerbs gleichartiger Lieferungen zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen.

(9) Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe einzelner Lose von Absatz 7 Satz 3 sowie Absatz 8 abweichen, wenn der geschätzte Nettowert des betreffenden Loses bei Liefer- und Dienstleistungen unter 80 000 Euro und bei Bauleistungen unter 1 Million Euro liegt und die Summe der Nettowerte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.

(10) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen sowie bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlängert werden sollen, ist der Auftragswert zu schätzen

1.
auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwerts entsprechender aufeinanderfolgender Aufträge aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr oder Geschäftsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten möglichst zu berücksichtigen, die während der zwölf Monate zu erwarten sind, die auf den ursprünglichen Auftrag folgen, oder
2.
auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwerts aufeinanderfolgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate oder während des auf die erste Lieferung folgenden Haushaltsjahres oder Geschäftsjahres, wenn dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.

(11) Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert

1.
bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten der Gesamtwert für die Laufzeit dieser Aufträge, und
2.
bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der 48-fache Monatswert.

(12) Bei einem Planungswettbewerb nach § 69, der zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer. Bei allen übrigen Planungswettbewerben entspricht der Auftragswert der Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer einschließlich des Werts des Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte, soweit der öffentliche Auftraggeber diese Vergabe in der Wettbewerbsbekanntmachung des Planungswettbewerbs nicht ausschließt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.