Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 07. Dez. 2016 - 15 A 25/16

Gericht
Tatbestand
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Der Kläger ist im Rang eines Obersekretärs im Justizvollzugsdienst bei dem Beklagten beschäftigt und wendet sich gegen die Verhängung einer disziplinarrechtlichen Geldbuße in Höhe von 250,00 Euro durch Bescheid vom 08.01.2016.
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Die Einleitungsverfügung des Beklagten gegenüber dem Kläger vom 07.11.2014 stellte darauf ab, dass der Kläger sein Anmeldekennwort für die Zeiterfassung unbefugt an eine andere Person weitergegeben habe, um durch diesen die Zeiterfassung vornehmen zu lassen. Den Vorhalt der Manipulation der Zeiterfassung zugunsten eines anderen Kollegen durch den Kläger beinhaltet die Einleitungsverfügung nicht. Dem disziplinarrechtlichen Aktenvorgang ist keine Ausdehnung des Disziplinarverfahrens zu entnehmen. In dem Protokoll der Beschuldigtenvernehmung vom 29.01.2015 (Blatt 23 Beiakte A) heißt es, dass dem Kläger unter "Vorhalt der Einleitungsverfügung vom 07.11.2014 nochmals erläutert [werde], welches Dienstvergehen man ihm zur Last gelegt wird." Dort räumte der Kläger zumindest ein, dass es nicht auszuschließen sei, dass er den Kollegen N… gebeten habe, ihn auszuloggen, wenn er es vergessen habe. Weiter heißt es in dem Protokoll:
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"Frage: Haben Sie jemals für Kollegen, die sich nicht am Arbeitsplatz befanden, die Dienstzeit erfasst?
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Der Beamte wird darüber belehrt, dass auch dies ein für ihn selbst [richtig: gegen sich gerichtetes] Dienstvergehen gewesen sein kann und er diese Frage - genauso wie alle anderen hier - nicht beantworten muss, es aber dazu kommen könnte, dass er, nach Abschluss des Disziplinarverfahrens gegen ihn als Zeuge in einem Verfahren gegen andere Bedienstete zu dieser Frage geladen wird, wo er dann zur Wahrheitspflicht verpflichtet wäre.
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Antwort: Das kann passiert sein, wenn Herr N... auf dem Weg nach vorn gemerkt hat, dass der das Ausloggen vergessen hat."
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Disziplinarrechtlich wird dem Kläger in dem streitbefangenen Bescheid vorgeworfen, durch die Manipulation des Zeiterfassungsgerätes schuldhaft gegen seine dienstliche Pflicht zur Weisungsgebundenheit nach § 35 Satz 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) sowie zum achtungs- und vertrauensgerechten beruflichen Verhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen und damit ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen zu haben. In der Disziplinarverfügung wird ausgeführt, der Kläger habe am 27.06.2014 und am 08.09.2014 sein zur ausschließlichen persönlichen Verwendung zugeteiltes Passwort für das Dienstzeiterfassungssystem an den Kollegen N... weitergegeben, welcher sodann für den Kläger die Zeiterfassung vorgenommen habe. Die Differenz zwischen den Zeiten des tatsächlichen Betretens bzw. Verlassens der Niederlassung und den eingebuchten Zeiten summiere sich auf 52 Minuten. Im Durchschnitt habe sich der Kläger damit pro Vorgang eine unberechtigte Dienstzeitgutschrift von 26 Minuten verschafft. Darüber hinaus habe der Kläger im Zeitraum Mai bis September 2014 in mehreren Fällen für den Kollegen N... Erfassungen zugunsten dessen Dienstzeitkontos vorgenommen, obwohl dieser sich nicht am Arbeitsplatz befunden habe.
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Bei der Zumessung der Disziplinarmaßnahme sei zu beachten, dass der Dienstherr auf das Vertrauen seiner Bediensteten hinsichtlich der ordnungsgemäßen Betätigung der Zeiterfassung angewiesen sei. Obwohl es sich bei dem eigenen Zeitkonto lediglich um zwei Fälle handele, wirke sich erschwerend aus, dass die Manipulation im wechselseitigen Zusammenwirken mit einem Kollegen vorgenommen worden sei. Die Gutschriften seien als nicht unerheblich anzusehen. Die bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit des Klägers sei mildernd zu berücksichtigen, das klägerische Geständnis hingegen nur teilweise, da das Aussageverhalten taktisch geprägt gewesen sei. Die Geldbuße im unteren Bereich sei notwendig aber auch angemessen, um den Vertrauensbruch zu ahnden.
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Den dagegen eingelegten Widerspruch wies das Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2016 als unbegründet zurück und vertiefte dabei die Ausführungen der Disziplinarverfügung und stellte auch auf die Manipulation zugunsten der Zeiterfassung des Kollegen N... ab.
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Mit der fristgerecht erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen die Disziplinarmaßnahme und macht Ausführungen dazu, dass er keine schuldhafte Pflichtverletzung begangen habe. Die durchaus eingeräumte und geständige nicht ordnungsgemäße Zeiterfassung sei jedoch darauf zurückzuführen, dass es vorgekommen sei, dass die benötigte Schlüsselkarte vergessen worden sei. In jedem Fall sei er aber pünktlich zum Dienst erschienen. Hinsichtlich der Manipulation der Zeiterfassung zugunsten des Kollegen N... sei festzustellen, dass dies nicht Gegenstand der Einleitungsverfügung gewesen sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angefochtene Disziplinarbescheid in Form der Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 250,00 Euro ist insoweit rechtswidrig als eine höhere Geldbuße als 200,00 Euro verhängt wurde und verletzt den Kläger damit in seinen Rechten (§ 3 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt; DG LSA; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Geldbuße ist in Höhe des überschießenden Teils unverhältnismäßig, weil unangemessen und bedarf insoweit der Abänderung. Unter Berücksichtigung dessen erweist sich die ausgesprochene Disziplinarverfügung zur Überzeugung des Gerichtes auch in der überschießenden Höhe als unzweckmäßig, welches ebenso zur Aufhebung bzw. Abänderung durch das Disziplinargericht führt (§ 59 Abs. 3 DG LSA).
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Nach § 59 Abs. 3 DG LSA prüft das Disziplinargericht bei der Klage des Beamten gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Dies eröffnet dem Gericht in Abweichung von § 114 VwGO eine eigene Prüfungskompetenz und Ermessensentscheidung (Gesetzesbegründung zum gleich lautenden § 60 Abs. 3 BDG, BT-Drs. 14/4659, S. 48; BVerwG, Urt. v. 15.12.2005, 2 A 4.04; OVG NRW, Beschl. v. 19.09.2007, 21 dA 3600/06.O; Bayr. VGH, Beschl. v. 27.01.2010, 16 a DZ 07.3110, Bayr. VGH, Beschl. v. 02.07.2012, 16 a DZ 10.1644; zuletzt ausführlich VG Magdeburg, Urt. v. 18.12.2013, 8 A 15/13 MD; Urteil v. 27.11.2014, 8 A 5/14 MD; Urteil v. 29.09.2016, 15 A 13/16 MD alle juris).
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Anders als sonst bei einer Anfechtungsklage ist das Disziplinargericht danach nicht nur gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung aufzuheben. Das Disziplinargericht prüft nicht nur, ob der dem Beamten zum Vorwurf gemacht Lebenssachverhalt tatsächlich vorliegt und disziplinarrechtlich als Dienstvergehen zu würdigen ist, sondern übt in Anwendung der in § 13 Abs. 1 DG LSA niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmeobergrenze selbst die Disziplinarbefugnis aus (vgl. zuletzt: BVerwG, Urt. v. 27.06.2013, 2 A 2.12; Beschl. v. 21.05.2013, 2 B 67.12; beide juris).
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1.) Zunächst muss das Disziplinargericht darauf hinweisen, dass der in der Disziplinarverfügung und dem Widerspruchsbescheid zugrunde gelegte und aus zwei selbständigen Handlungen bestehende Pflichtenverstoß nicht vollends von der Einleitungsverfügung gedeckt ist. Denn nach der im Tatbestand wiedergegebenen Einleitungsverfügung des Beklagten vom 07.11.2014 war Gegenstand der disziplinarrechtlichen behördlichen Ermittlungen nur die manipulierte Zeiterfassung an dem eigenen Arbeitszeitkonto des Klägers. Die in der Disziplinarverfügung und dem Widerspruchsbescheid zugrunde gelegte weitere Handlung der Manipulation der Zeiterfassung durch den Kläger zugunsten des Bediensteten N... war nicht Gegenstand der Einleitungsverfügung. Dies ergibt sich eindeutig und zweifelsfrei aus dem Disziplinargericht überlassenen behördlichen Disziplinarvorgang. Das eingeleitete Disziplinarverfahren ist in der Folgezeit auch nicht aktenkundig ausgedehnt worden.
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Dabei geht das Disziplinargesetz und die disziplinarrechtliche Rechtsprechung davon aus, dass nur die dem Beamten in der Einleitungsverfügung (§ 17 DG LSA) oder einer Ausdehnungsverfügung (§ 19 DG LSA) bekanntgegebenen Sachverhalte und Handlungen in der späteren disziplinarrechtlichen Ahndung entweder durch die vom Dienstherrn vorzunehmende Disziplinarverfügung (§ 33 DG LSA) oder der Disziplinarklage (§ 34 DG LSA) zugrunde gelegt werden können. Schließlich ist es dem Rechtsstaatsgrundsatz immanent, dass sich der Angeschuldigte - hier Beamte - gegen die ihm vorgehaltenen Pflichtverstöße auch wehren kann, was die Kenntnis derer voraussetzt. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 DG LSA ist ihm zu eröffnen, welches - erweiterte - Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Dies bedarf rechtsstaatlich keiner weiteren Vertiefung. Dagegen hat der Beklagte verstoßen.
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Dabei handelt es sich vorliegend auch um verschiedene Lebenssachverhalte und Handlungen im Sinne des Disziplinarrechts. Denn es macht einen gravierenden Unterschied, ob dem Beamten die Manipulation des eigenen Zeiterfassungskontos oder auch und zusätzlich die Manipulation des Arbeitszeitkontos durch ihn zugunsten eines anderen Bediensteten vorgehalten wird. Es mag sein, dass sich erst im Laufe der behördlichen Ermittlungen, wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, zahlreiche weitere Verstöße gegen die Zeiterfassung auch durch andere Bedienstete ergaben und es weitere diesbezügliche behördliche (Disziplinar)Verfahren gegeben hat. Gerade dieser Umstand gebietet es aber, dann die behördlichen Ermittlungen in jedem Einzelfall auch unter Kontrolle zu halten und mittels der Ausdehnung oder Beschränkung (§ 19 DG LSA) den Beamten über die konkreten Anschuldigungen in Kenntnis zu setzen. Dies ist auch nicht durch die im Tatbestand wiedergegebene Beschuldigtenvernehmung des Klägers geschehen. Denn dort wurde der Kläger lediglich darauf hingewiesen, dass er sich nicht selbst belasten müsse und als Zeuge in einem Verfahren gegen andere Bedienstete herangezogen werden könnte. Im Übrigen würde dies auch nicht die Anforderungen an die - schriftlich dokumentierte - Ausdehnungsverfügung nach § 19 DG LSA erfüllen.
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Dieser formelle Mangel ist als elementarer Rechtsstaatsgrundsatz naturgemäß auch nicht noch im gerichtlichen Disziplinarverfahren heilbar, sondern lässt den Disziplinarbescheid insoweit rechtswidrig erscheinen. Denn § 19 Abs. 1 Satz 1 DG LSA besagt eindeutig und folgerichtig, dass die Ausdehnung nur bis zum Erlass einer (behördlichen) Entscheidung nach den §§ 32 bis 34 DG LSA erfolgen kann.
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2.) Demnach kann das Disziplinargericht nur den in der Einleitungsverfügung vom 07.11.2014 zugrunde gelegten Lebenssachverhalt, nämlich die Manipulation der Zeiterfassung zu eigenen Gunsten berücksichtigen. Der diesbezügliche Sachverhalt ist geklärt und wird von dem Kläger auch eingeräumt. Auch zur Überzeugung des Disziplinargerichts hat der Kläger dadurch schuldhaft ein - nicht unbedeutendes - innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen.
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Aufgrund der Ermittlungen im Disziplinarverfahren sowie der geständigen Einlassung des Klägers nicht zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht steht fest, dass der Kläger am 27.06.2014 und am 08.09.2014 durch die Überlassung seines nur ihm zugeteilten Passwortes an den Kollegen N... einen Verstoß gegen die dienstlichen Anweisungen zur Zeiterfassung begangen hat. Dadurch ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Kläger einen Zeitvorteil von 52 Minuten erschlichen hat. Dabei muss das Disziplinargericht auch davon ausgehen, dass dieser Zeitvorteil tatsächlich eingetreten ist. Denn der primäre Pflichtenverstoß liegt bereits darin begründet, dass der Kläger das nur ihm zugeteilte und anvertraute Passwort dem Kollegen überlassen hat, damit dieser für den Kläger die Zeiterfassung vornimmt. Bereits darin ist der Pflichtenverstoß zur Weisungsgebundenheit nach § 35 Satz 2 BeamtStG begründet. Der Kläger kann sich nicht durchschlagend damit entlasten, dass er an den besagten Tagen jeweils seine Schlüsselkarte vergessen habe und er nur deswegen dem Kollegen N... sein Passwort zur Zeiterfassung gegeben habe um sich notwendigen "Papierkram" zur Korrektur zu ersparen. Auch diesen Sachverhalt unterstellt, liegt auch darin der Verstoß gegen die Weisungspflicht. Denn - und darauf weist der Beklagte zutreffend hin - diese Korrektursachverhalte sind geregelt, so dass der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte über ein sogenanntes Korrekturblatt die Zeiterfassung richtig zu stellen. Letztendlich - und das räumt der Kläger ja auch ein – wollte er sich dadurch Arbeitsaufwand ersparen, was ebenso ein pflichtwidriges Arbeiten darstellt und zu seinen Lasten geht.
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Entscheidend ist, dass der Dienstherr bei der automatisierten, vom Beamten selbständig vorzunehmenden Zeiterfassung ein erhebliches Vertrauen auf die Ehrlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Bedienung im Umfang mit dem Zeiterfassungssystem voraussetzt. Eine lückenlose Kontrolle und Überprüfung ist nicht möglich (vgl.: VG Magdeburg, Urt. v. 17.09.2014, 8 A 5/13 MD; Urt. v. 09.12.2014, 8 A 3/14 MD; beide juris). Es bedarf keiner weiteren Ausführung dazu, dass ein Verstoß gegen die Arbeitszeitregelungen bzw. das Vortäuschen von Arbeitszeit disziplinarwürdig ist. Mangels anderer Anhaltspunkte muss auch von dem im Disziplinarvorgang genannten Zeitrahmen von 52 Minuten ausgegangen werden. Der Kläger handelte auch vorsätzlich. Denn er wusste, was er tat.
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Bei der nunmehr vom Disziplinargericht aufgrund der Gesamtabwägung und des Persönlichkeitsbildes des Beamten nach § 13 DG LSA auszusprechende Disziplinarmaßnahme, lässt sich das Disziplinargericht maßgeblich davon leiten, dass dem Beamten eindringlich die ordnungsgemäße Betätigung der Zeiterfassung vor Augen geführt werden muss. Denn - wie ausgeführt - beinhaltet die automatisierte Zeiterfassung einen enormen Vertrauensvorschuss gegenüber dem Beamten und ist durch den Dienstherrn nicht lückenlos kontrollierbar. Andererseits ist mildernd zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits in behördlichen Disziplinarverfahren geständig war und die Umstände der Zeiterfassung durch den Kollegen N... offenbart hat und es sich um zweimalige Verstöße handelt. Weiter ist entscheidend, dass der Beklagte im Disziplinarbescheid und auch die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid bei der Maßnahmenbemessung eindeutig auch von der weiteren - nicht in der Einleitungsverfügung genannten - Handlung, nämlich der Zeiterfassung durch den Kläger zugunsten des Beamten N..., ausgegangen ist. Nur unter Gesamtabwägung dieser zusätzlichen Handlung hat der Beklagte und die Widerspruchsbehörde die Maßnahme der Geldbuße in Höhe von 250,00 Euro bestimmt und diese Handlung - fehlerhaft - verschärfend berücksichtigt. Sieht das Disziplinargericht auch die Maßnahmenstufe der Geldbuße nach § 7 DG LSA als erreicht an, bewegt sich der Pflichtenverstoß innerhalb der Geldbuße im unteren Schwerebereich, sodass auch aus Zweckmäßigkeitserwägungen (§ 59 Abs. 3 DG LSA) die Verhängung der Geldbuße in Höhe von 200,00 Euro tatangemessen ist um den Beamten an seine Pflichten zu erinnern. Dabei ist davon auszugehen, dass allein die Durchführung des Disziplinarverfahrens eine gehörige Warnung für den Beamten darstellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 72 Abs. 4 DG LSA, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da der Kläger weiterhin disziplinarrechtlich belangt wird, ist es angemessen, dass er die Hauptlast der Kosten trägt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.
(2) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Gericht kann in dem Urteil
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auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen oder - 2.
die Disziplinarklage abweisen.
(3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
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Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.