Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 04. Aug. 2014 - 11 A 12/12

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2014:0804.11A12.12.0A
bei uns veröffentlicht am04.08.2014

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die Auflösung des zwischen ihm und dem Beteiligten zu 3. kraft Gesetzes fingierten Arbeitsverhältnisses.

2

Der Antragsteller und der Beteiligte zu 3. schlossen am 15.07.2009 einen Ausbildungsvertrag für die Ausbildung des Beteiligten zu 3. zum IT-Systemelektroniker. Die dreijährige Ausbildung sollte am 31.07.2012 enden. Der Beteiligte zu 3. wurde am 21.09.2010 zum Gesamtjugend- und Auszubildendenvertreter des Landeszentrums Wald gewählt.

3

Mit Erlass vom 09.03.2012 bat der Minister für Landwirtschaft und Umwelt das L., den Mitgliedern der Personalvertretung bzw. Jugend- und Auszubildendenvertretung mitzuteilen, dass keine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis beabsichtigt sei. Angesichts der haushaltswirtschaftlichen und stellentechnischen Vorgaben bestünden grundsätzlich keine Möglichkeiten für eine dauerhafte Übernahme, so dass dem Land eine Weiterbeschäftigung nicht zuzumuten sei. Ausnahmen seien nur möglich, sofern im Rahmen der bestätigten Einstellungsplanung auf Grundlage des Personalentwicklungskonzepts der Landesregierung eine ausbildungsadäquate Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in der Ausbildungsdienststelle zum Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der Berufsausbildung vorhanden sei. Er, der Minister, bevollmächtige ihn, den Leiter des L., Herrn S., in den Fällen, in denen Auszubildende ihr Verlangen nach § 9 Abs. 2 PersVG LSA geltend machten, entsprechende Anträge nach § 9 Abs. 4 Nr. 1 PersVG LSA bzw. nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 PersVG LSA zu stellen.

4

Mit Schreiben vom 21.03.2012 teilte der Antragsteller dem Beteiligten zu 3. mit, dass keine Übernahme in die Landesverwaltung erfolgen könne und daher das Ausbildungsverhältnis am Tag der letzten bestandenen Prüfung ende.

5

Der Beteiligte zu 3. beantragte mit Schreiben vom 14.05.2012, am selben Tag eingegangen, die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit nach Beendigung der Ausbildung. Am 27.06.2012 bestand der Beteiligte zu 3. die Abschlussprüfung.

6

Am 05.07.2012 hat der Leiter des L., Herr S., für das Land Sachsen-Anhalt einen Antrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 PersVG beim Verwaltungsgericht Magdeburg gestellt.

7

Der Antragsteller trägt vor: Es lägen Tatsachen vor, aufgrund derer dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden könne. Der Weiterbeschäftigungsanspruch beschränke sich auf eine ausbildungsgerechte Verwendung und auf die Dienststelle, bei der die Berufsausbildung absolviert worden sei. Eine solche Stelle gebe es beim L. nicht. Im Bedarfsnachweis als Anlage zum Wirtschaftsplan für das Jahr 2012 (Bestandteil der durch den Haushaltsgesetzgeber beschlossenen Haushaltsplans für das Land Sachsen-Anhalt 2012) seien finanzielle Mittel für 212 Beamte und Tarifbeschäftigte (Vollbeschäftigteneinheiten, VBE) veranschlagt, zusätzlich 27 Beamte und Tarifbeschäftigte im Überhangbereich der Titelgruppe 96, insgesamt also 239 VBE. Alle dem Abbau in den Verwaltungszweigen zugeordneten Planstelle/Stellen, die noch mit Landespersonal zu besetzen seien, seien als Überhang zu veranschlagen und in den Titelgruppen 96 mit der Zweckbestimmung „Personalüberbestand/Stellen- und Personalabbau“ zu führen. Tatsächlich seien im Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung im 217,0 VBE, davon 205,0 VBE auf Standardstellen außerhalb der Titelgruppe 96 beschäftigt gewesen. Die freien Standardstellen beträfen Nachbesetzungen in den Bereich des gehobenen oder höheren Dienstes. Es habe also ein Personalüberhang von 2 VBE gegeben, so dass eine Weiterbeschäftigung nicht möglich gewesen sei.

8

Der Antragsteller beantragt,

9

das aufgrund des Weiterbeschäftigungsverlangens des Beteiligten zu 3 vom 14.05.2012 gesetzlich begründete Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Beteiligten zu 3. und dem Antragsteller aufzulösen.

10

Der Beteiligte zu 1., 2 und 3. beantragen,

11

die Anträge abzulehnen.

12

Der Beteiligte zu 3. trägt vor: Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 PersVG LSA, nach dem der Arbeitgeber die fehlende Absicht der Weiterbeschäftigung drei Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses schriftlich unter Angabe der Gründe mitteilen müsse, seien nicht erfüllt. Das Schreiben vom 21.03.2012 habe er nach seiner Erinnerung erst Anfang April 2012 vom Antragsteller erhalten. Außerdem lasse das Schreiben eine hinreichende Begründung nicht erkennen. Es lägen auch begründete Zweifel an der angeblich fehlenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeit vor. Die vorgelegten Unterlagen seien nicht plausibel. Die Arbeitskräfteübersicht vom 31.05.2012 passe nicht zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses am 27.06.2012. Die Anlagen 8 und 9 seien veraltet. Außerdem habe der Arbeitskollege H., der im Juli 2011 erfolgreich die Abschlussprüfung bestanden habe, zunächst einen auf ein Jahr befristeten Vertrag und im Juli 2012 einen erneuten Arbeitsvertrag erhalten und bereits zum Zeitpunkt der Abschlussprüfung des Beteiligten zu 3. gewusst, dass er weitergehend übernommen werde. Die insgesamt vier IT-Systemelektroniker im und im L. stellten eine „gelebte Einheit“ dar. Sie erbrächten gegenseitig für beide Behörden Dienstleistungen. Er, der Beteiligte zu 3., nehme auch Aufgaben im Bereich des L. wahr. Zwischen den Behörden gebe es einen regen Personalaustausch und eine rege Fluktuation durch Abordnung und Versetzungen. Falls er, der Beteiligte zu 3., aus dem Betrieb ausscheide, könnten die anfallenden IT-Arbeiten durch das Personal nicht bewerkstelligt werden. Man müsse Drittfirmen beauftragen. Der behauptete Personalüberhang von 2 VBE werde bestritten. Im Übrigen liege es nahe, dass er, der Beteiligte zu 3., gerade wegen seiner Eigenschaft als Jugend- und Ausbildungsvertreter nicht für eine freie Stelle, in Betracht gezogen worden sei.

13

Das Gericht hat dem Antragsteller nach den mündlichen Anhörungen am 16.07.2013 und 02.06.2014 verschiedene Auflagen gemacht.

14

Der Antragsteller hat daraufhin einige Listen vorgelegt und vorgetragen: Im Stellenplan des Haushaltsplans 2012 seien im 153 Planstellen für Beamte und 180 Stellen für Tarifbeschäftigte, also insgesamt 333 Stellen ausgewiesen gewesen. Diese Zahlen seien durch den Stellenzuweisungserlass des Ministeriums bestätigt worden. Aus diesem Erlass ergebe sich ein Personalüberhang in der Titelgruppe 96 von 15 Planstellen für Beamte und 119 Stellen für Tarifbeschäftigte. Die jeweils zum Quartalsende zu erstellenden Stellenbesetzungslisten wiesen zum 31.03.2012 333 Stellen, davon 153 Planstellen für Beamte, und 132 Stellen in der Titelgruppe 96, davon 15 Planstellen für Beamte aus. Die Zahlen hätten sich in der Stellenbesetzungsliste zum 30.06.2012 bis auf die Gesamtzahl der Stellen in der Titelgruppe 96 von 133 (statt 132) nicht geändert. Bei den Stellen in der Titelgruppe 96 handele es sich um solche mit einem kw-Vermerk; sie seien einem Personalüberhang zuzuordnen seien. Die Stellen hätten zunächst überwiegend Waldarbeiter betroffen und seien bei der Gründung des L. und des L. ausschließlich dem zugeordnet worden. Zum 30.06.2012 habe das über 133 abzubauende Überhangstellen verfügt. Soweit im Stellenbesetzungsplan freie Stellenanteile ausgewiesen seien, handele es sich um die Umsetzung bereits entschiedener oder geplanter Personalentscheidungen in Form von Abordnungen, Versetzungen, Einstellungen bis zur Nachbearbeitung gewährter Altersteilzeit. Diese Stellen seien für den Beteiligten zu 3. als ausgebildeten IT-Elektroniker der Entgeltgruppe 5 (Qualifikationsebene 2 / analog mD) fachlich und qualitativ nicht geeignet. Geeignete IT-Stellen gebe es im nicht. Die einzige Personal-Standardstelle sei nach den Stellenbesetzungslisten zum 30.06.2012 und 31.03.2012 mit Herrn B. besetzt. Andere Personen arbeiteten nicht im engeren IT-Bereich, sondern in der Anwendung fachspezifischer Software. Das und der L. seien aufgeteilt und mit jeweils einer Personal-Standardstelle ausgestattet. Eine gegenseitige Kostenaufrechnung erfolge nicht.

15

Der Beteiligte zu 3. erwidert hierzu: Die dargelegten Zahlen zur Stellenbesetzungsliste stimmten nicht mit den Angaben in der Antragsschrift überein. Die Stellenbesetzungsliste vom 30.06.2012 weise 1,83 freie Stellenanteile auch niedrigerer Besoldungs- oder Entgeltgruppen auf. Unabhängig davon werde die Zuordnung nicht konsequent eingehalten, da eine IT-Stelle mit A 10 ausgewiesen, aber mit einem Mitarbeiter der Entgeltgruppe E 8 besetzt sei. Ferner fehlten nähere Erläuterungen zu den Nummern 146, 149, 210 und 237 sowie zu freien Stellenanteilen in der Titelgruppe 63 und 96. Außerdem ergebe sich aus den Plänen und Übersichten, dass die Beschäftigten des L. und des L. in einem einheitlichen Stellenplan erfasst seien. Die Dienststellen seien in einem Kapitel 0980 – Landesbetriebe der Forstverwaltung – zusammengefasst. In einer Anlage heiße es, dass „bis zu 8 Stellen des LZW im LFB“ verwendet werden könnten. Stellenbesetzungslisten des Landesforstbetriebes seien daher ebenfalls relevant. Die Titelgruppe 96 betreffe nicht überwiegend, sondern ausschließlich Waldarbeiter. Die Stellenzahlen hätten sich nicht verändert, obwohl Abgänge erfolgt seien. Es lasse sich auch nicht erkennen, wann die Umstände für die jeweiligen Personalentscheidungen bei den freien Stellenanteilen eingetreten seien. Im Fall des Herrn B. sei die Besetzung nach dem Elbehochwasser erwähnt worden, was für das vorliegende Verfahren irrelevant sei. Es werde bestritten, dass es im IT-Bereich des L. keine IT-Stelle gebe. Aus den Organigrammen sei ersichtlich, dass im Sachbereich 23 drei und im L. sogar vier IT-Planstellen vorhanden seien. Seitens des L. sei eine Stelle im IT-Bereich extern ausgeschrieben, ohne dass sich Änderungen beim tatsächlichen Personal ergeben hätten. Es gebe also mehr als eine Standardplanstelle.

II.

16

Der Antrag des Antragstellers ist zulässig und begründet.

17

Nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG, der gemäß § 107 Satz 2 BPersVG unmittelbar für die Länder gilt, kann der Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen, das nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.

18

Die Antragsfrist ist mit dem am 05.07.2012 gestellten Antrag gewahrt. Das war für die Führung des gerichtlichen Verfahrens nach Ziffer V.3. des Gemeinsamen Runderlasses der Staatskanzlei und der Ministerien vom 17.05.1994 (MBl. LSA S. 1289), zuletzt geändert durch Runderlass vom 17.03.2004 (MBl. LSA S. 174), Ziff. 4 Satz 2 des Runderlasses des A. vom 29.12.2009 - 11.3-02101 - über die Organisation des Landeszentrums Wald (MBl. LSA 2010 S. 38) und Ziff. I. 2. Satz 1 und 2 i. v. m. Ziff. I. 1. Buchst b des Runderlasses des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 13.03.2006 - 12.31-03000/3 - (MBl LSA S. 440) für streitige Angelegenheiten nach § 9 Abs. 4 PersVG zuständig. Der Betriebsleiter bedurfte für die Antragstellung keiner besonderen Vollmacht (OVG LSA, Beschluss vom 04.12.2013 – 5 L 9/12 -, juris).

19

Es liegen auch Tatsachen vor, aufgrund derer dem Antragsteller unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 3. nicht zugemutet werden kann.

20

Für die Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters muss ein auf Dauer angelegter Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, welcher seiner Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist. Dabei ist die Weiterbeschäftigungspflicht des öffentlichen Arbeitgebers an das Vorhandensein einer freien Planstelle nicht notwendig gebunden; entscheidend ist vielmehr, ob ein ausbildungsadäquater, auf Dauer angelegter und gesicherter Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter zur Verfügung steht, kommt es allein auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle an. Der Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 9 Abs. 2 BPersVG besteht nur in Bezug auf diejenige Dienststelle, in welcher der Jugendvertreter seine Berufsausbildung erhalten hat (BVerwG, Beschluss vom 01.11.2005 – 6 P 3/05 –, BVerwGE 124, 292). Die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses; nach diesem Zeitpunkt frei werdende Arbeitsplätze sind nicht zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 29.03.2006 – 6 PB 2/06 -, juris).

21

Ob für den Beteiligten zu 3. ein Dauerarbeitsplatz vorhanden ist, kann demnach nur auf den Geschäftsbereich des L. abgestellt werden (so auch in einem Parallelfall: OVG LSA, Beschluss vom 04.12.2013, a. a. O.). Schutzzweck der Regelung in § 9 BPersVG ist es, Auszubildende vor Personalmaßnahmen zu bewahren, die sie an der Ausübung ihrer Personalrats- und Jugendvertreterarbeit hindern oder ihre Unabhängigkeit in dieser Arbeit beeinträchtigen können. Indem § 9 BPersVG die amtierende Personalvertretung bzw. Jugend- und Auszubildendenvertretung vor dauernden oder vorübergehenden Änderungen ihrer Zusammensetzung schützt, dient er zugleich der Kontinuität der Gremienarbeit. Das kollektivrechtliche Element des Schutzzwecks wird nicht erreicht, wenn der Auszubildende in einer anderen Dienststelle weiterbeschäftigt wird. Denn damit erlischt seine Mitgliedschaft im Personalrat bzw. in der Jugend- und Auszubildendenvertretung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.11.2005 – 6 P 3/05 –, BVerwGE 124, 292).

22

Die Kooperation, die zwischen dem L. und dem L. generell und insbesondere im IT-Bereich stattfindet, steht dem nicht entgegen. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass die Dienststellen gerade nicht über einen einheitlichen Stellenplan verfügen. Ob die IT-Systemelektroniker eng zusammenarbeiten und das Rechnersystem eine Einheit bildet, ist unerheblich. Behörden sind zu gegenseitiger Amtshilfe verpflichtet (§ Abs. 1 VwVfG). Trotz der offensichtlich bestehenden intensiven Zusammenarbeit im IT-Bereich gibt es keine gemeinsame Stellenplanung und eine eindeutige Zuordnung der Mitarbeiter zur jeweiligen Dienststelle. Der öffentliche Arbeitgeber kann zwar gehalten sein, in besonderen Fällen auf Änderungswünsche des Auszubildendenvertreters einzugehen, wenn er üblicherweise Auszubildende, die er in der Ausbildungsdienststelle nicht weiterbeschäftigen kann, in anderen Dienststellen seines Zuständigkeits- und Verantwortungsbereichs einzustellen pflegt (so BVerwG, Beschluss vom 01.11.2995 – 6 P 3/05 -, BVerwGE 124, 292). Für eine solche Verwaltungspraxis ist jedoch nichts ersichtlich. Allein aus dem Hinweis im Stellenplan, dass „bis zu 8 Stellen des LZW … im LFB verwendet werden“ können, lässt sich nicht darauf schließen, dass Auszubildende aus dem im Regel- oder auch nur im Einzelfall im L. weiterbeschäftigt werden. Auch der Beteiligte zu 3. hat weder allgemein noch speziell für den IT-Bereich Referenzfälle genannt. Insbesondere ist die vom Beteiligten zu 3. erwähnte unbefristete Übernahme von Herrn H. nicht geeignet, einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Beteiligten zu 3. zu begründen. Herr H. wurde zwar nach dem Bestehen seiner Abschlussprüfung in der Landesforstverwaltung übernommen, jedoch hat er seine Ausbildung nicht beim L., sondern beim L. absolviert. Auf etwaige freie Arbeitsplätze beim L. es jedoch – wie ausgeführt – nicht an.

23

Darüber, ob im öffentlichen Dienst ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden. Dabei steht eine haushaltsgesetzliche Wiederbesetzungssperre fehlenden Planstellen/Stellen gleich. Ein vom Haushaltsgesetzgeber ausgesprochenes Verbot der Wiederbesetzung freier oder frei werdender Stellen ist von der Verwaltung als normative Regelung einzuhalten. Ein auf der Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers beruhender Einstellungsstopp berührt die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung auch dann, wenn sich der Haushaltsgesetzgeber auf globale Vorgaben zur Personaleinsparung in bestimmten Ressortbereichen beschränkt hat (OVG LSA, Beschluss vom 04.12.2013 – 5 L 9/12 –, juris).

24

Wie das OVG LSA bereits im Beschluss vom 04.12.2013 (a. a. O.) zum Haushaltsjahr 2011 im Einzelnen ausgeführt hat, laufen die für den Haushaltsvollzug des Antragstellers bindenden Regelungen auf einen generellen Einstellungsstopp hinaus, solange nicht zuvor (zumindest) der Personalüberbestand in den Titelgruppen 96 des betreffenden Einzelplans abgebaut ist. Der Haushaltsgesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt hat auch mit dem Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 vom 17.02.2012 (GVBl. S. 55) im Vorbericht („Allgemeine Bemerkungen zur Veranschlagung der Personalausgaben“) Folgendes bestimmt (nachzulesen unter „www.mf.sachsen-anhalt.de/ministerium-der-finanzen.de“ unter den Stichpunkten „Haushalt“, „Doppelhaushalt 2012/12“):

25

„Mit der Aufstellung des Haushaltsplans 2012/13 hat sich der Bestand in den Stellenhaushalten für das Planpersonal, in den Global- und Produkthaushalten sowie in den Titelgruppen im Haushaltsjahr 2012 gegenüber dem Haushaltsjahr 2011 von 57.345 Planstellen/Stellen um 1.100 auf 56.245 Planstellen/Stellen (incl. 1.402 Stellen für Anwärter und Referendare) verringert. Für das Haushaltsjahr 2013 ergibt sich gegenüber dem Haushaltsjahr 2012 ein weiterer Abbau von 1.149 Planstellen/Stellen auf 55.096 Planstellen/Stellen (incl. 1.436 Stellen für Anwärter und Referendare).“ …

26

Alle dem Abbau in den Verwaltungszweigen zugeordneten Planstellen/Stellen, die noch mit Landespersonal besetzt sind, werden als Überhang veranschlagt und in den eingerichteten Titelgruppen 96 bei den entsprechenden Kapiteln ausgewiesen. Die Titelgruppen 96 führen die Zweckbestimmung „Personalüberbestand/Stellen- und Personalabbau“. Der Aufgabenwegfall und die Wegfallzeitpunkte sind als kw-Vermerke zu den jeweiligen Titeln der Titelgruppe 96 in den Einzelplänen verbindlich dargestellt. Ist eine Planstelle/Stelle ohne Wegfallzeitpunkt in der Titelgruppe 96 ausgebracht, ist die nächste frei werdende Planstelle/Stelle derselben Besoldungsgruppe/Entgeltgruppe für Beamte/Tarifbeschäftigte derselben Fachrichtung im Planbereich mit dem Beamten/Tarifbeschäftigen aus dem Überhangbereich zu besetzen. Die Planstelle/Stelle entfällt in der Titelgruppe 96 und ist im nächsten Haushaltsplan nicht wieder auszubringen (§ 47 Abs. 2 LHO).“

27

Nach dem Erlass des Ministeriums der Finanzen zur Haushaltsführung 2012 vom 21.03.2012 (MBl. LSA S. 232) dürfen unbefristete Neueinstellungen – ebenso wie im Vorjahr - nur im Rahmen der von der Landesregierung beschlossenen Neueinstellungskorridore vorgenommen werden. Die unbefristete Übernahme von Auszubildenden ist auf die von der Landesregierung beschlossenen Neueinstellungskorridore anzurechnen.

28

Aus diesen Vorgaben für das Haushaltsjahr 2012 ergibt sich, dass Einstellungen nur im Rahmen der beschlossenen Neueinstellungskorridore, und solange nicht zuvor (zumindest) der Personalüberbestand in den Titelgruppen 96 des betreffenden Einzelplans abgebaut ist, zulässig sind. Im Bereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt bestand im Haushaltsjahr ein Neueinstellungskorridor von 15 (vgl. LT-Drucks. 6/2123 vom 28.05.2013). Für die Landesforstverwaltung war nach dem Personalentwicklungsplan nur Raum für zwei Neueinstellungen, wovon eine Stelle dem Landesforstbetrieb zugewiesen war. Später erhielt das aus Anlass des Hochwassers eine weitere Stelle. Nach dem Stellenzuweisungserlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 15.06.2012 (Anlage 8 zum Antragsschriftsatz vom 04.07.2012) waren für das Landeszentrums Wald insgesamt 333 Stellen ausgewiesen, davon 152 Planstellen für Beamte und 180 für Tarifbeschäftigte. Dies entspricht dem Stellenplan des Haushaltsplans 2012 (S. 232 und 234 der Anlage 1 zum Schriftsatz vom 15.08.2013). Nach dem Zuweisungserlass ergibt sich ein Personalüberhang aus der Titelgruppe 96 von insgesamt 134 (15 Planstellen für Beamte und 119 Stellen für Tarifbeschäftigte). Diese Zahlen haben sich zu den Quartalsenden am 31.03.2012 und am 30.06.2012 nur geringfügig geändert.

29

Die demnach dem für Neueinstellung zur Verfügung stehenden Stellen konnten nicht mit dem Beteiligten zu 3. besetzt werden. Die beiden für Neueinstellungen verwendeten Stellen waren für den Beteiligten zu 3. nicht geeignet. Bei der Stelle Nr. 137 handelt es sich um eine solche der Besoldungsgruppe A 11, die für den Beteiligten zu 3. als ausgebildeten IT-Elektroniker der Entgeltgruppe 5 nicht in Betracht kam. Zudem handelte es sich um eine Nachbesetzung, nachdem ein Funktionsingenieur in den Ruhestand getreten war. Der Antragsteller war nicht gehalten, eine nach seiner Auffassung arbeitsorganisatorisch notwendige Stelle in eine für den Beteiligten zu 3. „passende“ Stelle umzuwandeln, um diesen weiterzubeschäftigen. Auch die weitere Besetzung - der Stelle Nr. 112 – musste nicht mit dem Beteiligten zu 3. besetzt werden, da aufgrund des besonderen Bedarfs ein Mitarbeiter für den Hochwasserschutz, und nicht für den IT-Bereich notwendig war. Soweit in den zum maßgeblichen Stichtag in Betracht kommenden Stellensetzungslisten vom 31.03.2012 und 30.06.2012 weitere freie Stellenanteile für Vollzeitkräfte ausgewiesen waren, handelt es sich ausschließlich um Stellen, die für Neueinstellungen nicht zur Verfügung standen und zudem aufgrund der maßgeblichen Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe (A 10, A 11, A 14 und A 15) und aufgrund der fehlenden Zuordnung zum IT-Bereich für den Beteiligten zu 3. nicht in Betracht kamen. Die Stellen waren, wie der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 17.06.2014 im Einzelnen ausgeführt hat, nur aufgrund individueller Personalfluktuation frei. Ob die Abordnungen, Versetzungen, Umsetzungen oder Einstellungen zur Neubesetzung der Stellen bereits vollständig feststanden, als der Beteiligte zu 3. seine Abschlussprüfung bestanden hat, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ergibt sich aus dem Stellenbesetzungsplan, dass zum fraglichen Zeitpunkt keine freie Stelle der für den Beteiligten zu 3. passenden Entgeltgruppe vorhanden war. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass im IT-Bereich freie Stellen bestanden. Selbst wenn nicht nur die von Herrn B. besetzte Stelle für den Beteiligten zu 3. geeignet wäre, waren jedenfalls auch sind auch vom Beteiligten zu 3. Stellen angeführten Stellen von Herrn L. und Herr B. nicht besetzbar.

30

Die freien Stellenanteile von jeweils unter 1,0, die insgesamt 1,83 ergeben, konnten ebenfalls nicht für den Beteiligten zu 3. verwendet werden. Zum einen hat der Antragsteller vorgetragen, dass es sich um vorübergehende Teilzeitbeschäftigte handelt, so dass daraus kein Dauerarbeitsplatz abgeleitet werden kann. Dies hat der Beteiligte zu 3. zwar pauschal bestritten, jedoch besteht kein Anhaltspunkt, an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers zu zweifeln. Unabhängig davon ergibt sich auch bei Addition der freien Stellenanteile keine Vollzeitstelle in der für den Beteiligten zu 3. passenden Entgeltgruppe, da es sich um höherwertige Stellen handelt.

31

Soweit der Antragsteller Einzelheiten zum Haushalts- und Stellenplan erst nach der vom Gericht mit Verfügung vom 03.06.2013 gesetzten Ausschlussfrist erläutert hat, bestand kein Anlass, das Vorbringen gemäß § 79 Abs. 2 i. V. m. § 56 Abs. 2 ArbGG zurückzuweisen. Die Fristsetzung in der Verfügung vom 03.06.2013 bezog sich allgemein auf den „abschließenden schriftlichen Vortrag“. Eine Zurückweisung ist jedoch nur hinsichtlich bestimmter, genau bezeichneter klärungsbedürftiger Punkte zulässig (BAG, Urteil vom 19.06.1980 – 3 AZR 1177/79 -, juris). Die in den Auflagenbeschlüssen vom 16.07.2013 und 11.07.2014 erbetenen weiteren Auskünfte wurden jeweils fristgemäß beantwortet.

32

Eine für den Beteiligten zu 3. geeignete und freie Arbeitsstelle ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass ausreichend Arbeitsanfall vorhanden ist, um ihn tatsächlich zu beschäftigen. Für die allein maßgebliche Frage, ob im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein dauerhafter Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kommt es nicht auf den Arbeitsbedarf an (BVerwG, Beschluss vom 02.11.1994 – 6 P 48.93 -, NVwZ-RR 1995, 330. Es obliegt allein dem Arbeitgeber, im Rahmen seines Organisationsermessens zu entscheiden, auf welche Weise der Arbeitsbedarf bewältigt wird, auch wenn er dadurch – wie der Beteiligte zu 3. meint – auf die Beauftragung von Drittunternehmen angewiesen ist.

33

Das Weiterbeschäftigungsbegehren des Antragstellers scheitert auch nicht daran, dass der Antragsteller den Beteiligten zu 3. möglicherweise nicht gemäß § 9 Abs. 1 BPersVG innerhalb von drei Monaten vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses auf die fehlende Absicht der Weiterbeschäftigung hingewiesen hat. Denn nach § 9 Abs. 5 BPersVG sind die Absätze 2 bis 4 unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach § 9 Abs. 1 BPersVG nicht nachkommt. Führt das Unterbleiben einer fristgemäßen Mitteilung nach § 9 Abs. 1 BPersVG also nicht dazu, dass der Auszubildende unabhängig von § 9 Abs. 4 BPersVG einen Weiterbeschäftigungsanspruch hat (vgl. auch OVG LSA, Beschluss vom 04.12.2013, a. a. O.), so kann dahinstehen, wann dem Beteiligten zu 3. das Schreiben des Antragstellers vom 21.03.2012 zugegangen ist. Ebenso ist es unschädlich, ob das Schreiben hinreichend begründet war.

34

Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 GKG).

35

Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.

36

Der Wert des Gegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.


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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 04. Dez. 2013 - 5 L 9/12

bei uns veröffentlicht am 04.12.2013

Gründe I. 1 Der Beteiligte zu 3) absolvierte nach dem Berufsausbildungsvertrag mit dem Land Sachsen-Anhalt vom 16. Juli 2008 seit dem 01. August 2008 eine Ausbildung zum Forstwirt. Die Ausbildung erfolgte in der Außenstelle E. des Landesbetrieb

Referenzen

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen.

(2) Den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken.

(4) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

(5) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.

(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden, soweit Stufenvertretungen bestehen, bei den Behörden der Mittelstufen Bezirks-Jugend- und -Auszubildendenvertretungen und bei den obersten Dienstbehörden Haupt-Jugend- und -Auszubildendenvertretungen gebildet. Für die Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen gelten § 89 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 99 bis 105 entsprechend.

(2) In den Fällen des § 7 wird neben den einzelnen Jugend- und Auszubildendenvertretungen eine Gesamt-Jugend- und -Auszubildendenvertretung gebildet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Gründe

I.

1

Der Beteiligte zu 3) absolvierte nach dem Berufsausbildungsvertrag mit dem Land Sachsen-Anhalt vom 16. Juli 2008 seit dem 01. August 2008 eine Ausbildung zum Forstwirt. Die Ausbildung erfolgte in der Außenstelle E. des Landesbetriebes für Privatwaldbetreuung und Forstservice. Am 21. September 2010 wurde als Mitglied der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung des zum 01. Januar 2010 errichteten Landeszentrums Wald, der Nachfolgeeinrichtung des Landesbetriebes für Privatwaldbetreuung und Forstservice, gewählt.

2

Nachdem die Dienststelle dem Beteiligten zu 3) unter dem 07. April 2011 mitgeteilt hatte, dass eine Weiterbeschäftigung nach Beendigung der Ausbildung nicht möglich sei, beantragte der Beteiligte zu 3) mit Schreiben vom 27. Juli 2011 seine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Am 29. Juli 2011 bestand der Beteiligte zu 3) die Abschlussprüfung zum Forstwirt.

3

Mit dem am 10. August 2011 gestellten Antrag hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht geltend gemacht, die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 3) sei ihm nicht zuzumuten, weil er nicht über eine ausbildungsadäquate freie Stelle für die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis verfüge. Von den im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vorhandenen 245,7 Waldarbeitern (Vollbeschäftigungseinheiten - VbE) seien lediglich 121 VbE nicht als Personalüberhang der Titelgruppe 96 zugeordnet gewesen. Die weiteren 124,7 VbE indes seien nach den Vorgaben im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 abzubauen.

4

Der Antragsteller hat beantragt,

5

das durch das Weiterbeschäftigungsverlangen vom 27. Juli 2011 begründete Arbeitsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten zu 3) aufzulösen.

6

Die Beteiligten zu 1) und 3) haben beantragt,

7

den Antrag abzulehnen.

8

Die Beteiligten zu 1) und 3 haben geltend gemacht, für das Jugendwaldheim in F. im Jahr 2010 und erneut in den Jahren 2011 und 2012 eine Stelle für einen Forstwirt ausgeschrieben worden sei, ohne dass sie besetzt worden sei.

9

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat das Beschäftigungsverhältnis mit Beschluss vom 15. Juni 2012 antragsgemäß aufgelöst. Der zulässige Antrag sei begründet, weil dem Antragsteller für die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 3) im Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung keine freie Stelle zur Verfügung gestanden habe, weil er aufgrund haushaltsrechtlicher Vorgaben Neueinstellung nur vornehmen dürfe, wenn nachweislich kein geeigneter Personalüberbestand zur Verfügung stehe und das Personal-Service-Center eine Negativbescheinigung ausgestellt habe. Da gleichsam die Hälfte des Personalbestandes der Dienststelle dem Personalüberhang in der Titelgruppe 96 zugeordnet sei, sei dem Antragsteller die Weiterbeschäftigung nicht zuzumuten. Die bei dem Jugendwaldheim in F. ausgeschriebene Stelle für einen Fortwirt rechtfertige keine andere Entscheidung, weil es sich dabei um eine nur intern ausgeschriebene Stelle handele, die nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfe. Zum Überhangpersonal gehöre der Beteiligten zu 3) ungeachtet der Fiktion des § 9 Abs. 2 BPersVG nicht. Er stehe einem externen Bewerber gleich, weil seine Übernahme zu einem Personalkostenaufwuchs führen würde. Dass die Stelle im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung seit zwei Jahren unbesetzt geblieben sei, helfe dem Beteiligten zu 3) nicht, weil es auf den Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ankomme.

10

Dagegen haben die Beteiligten zu 1) und 3) Beschwerde erhoben.

11

Der Beteiligte zu 1) macht geltend, die Weiterbeschäftigung sei dem Antragsteller zuzumuten, weil im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses die für das Jugendwaldheim in F. ausgeschriebene freie Stelle besetzbar gewesen sei. Die Stelle sei 2010 und erneut 2011 ausgeschrieben worden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne der Beteiligte zu 3) nicht als externer Bewerber angesehen werden, weil er aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 9 BPersVG in einem unbefristeten Dauerarbeitsverhältnis zum Land stehe. Zum anderen sei nicht ersichtlich, dass die Stelle nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfe, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung zu Unrecht auf den Vortrag des Antragstellers zu den haushaltsrechtlichen Vorgaben, insbesondere den vermeintlichen Personalüberhang gestützt habe. Die vom Antragsteller vorgelegte Übersicht über die Anzahl der besetzten Stellen (Anlage 9 zur Antragsschrift, Blatt 21 der Gerichtsakte) stamme vom 03. August 2011 und sei für den maßgeblichen Zeitpunkt rechtlich unerheblich. Dem Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 21. April 2011 und dem Auszug aus dem Wirtschaftsplan (Anlage 8 zu Antragsschrift, Blatt 18 ff. der Gerichtsakte) lasse sich nicht eindeutig entnehmen, welche Dienststellen gemeint seien. Dass tatsächlich 143 Waldarbeiter als Überhangpersonal vorhanden seien, lasse sich dem nicht entnehmen. Auf den Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom
01. März 2011 könne sich der Antragsteller nicht berufen, weil dieser eine einzelfallbezogene Würdigung von Weiterbeschäftigungsverlangen ausschließe. Auf die Frage, ob die Beschäftigung von Überhangpersonal Vorrang vor der Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters habe, komme es nicht an, weil sich auf die freie Stelle in F. keiner der vorhandenen Beschäftigten beworben habe. Schließlich habe der Antragsteller dem Beteiligten zu 3) nicht mitgeteilt, welche Gründe einer Weiterbeschäftigung entgegenstünden, so diese unwirksam sei. Jedenfalls sie die Berufung auf haushaltsrechtliche Gründe missbräuchlich, weil ein Haushaltsplan, der nur 121 Stellen vorsehe, obwohl 264 Waldarbeiter vorhanden seien, nicht durchführbar sei.

12

Der Beteiligte zu 3) schließt sich dem Vortrag des Beteiligten zu 1) an und trägt ferner vor, der Antragsteller habe die Befugnis zur Antragstellung nicht innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist nachgewiesen. Zwar habe der Minister den Präsidenten der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau mit der Befugnis zur Erteilung von Untervollmachten bevollmächtigt, Auflösungsanträge bei den Verwaltungsgerichten zu stellen. Das an den Betriebsleiter des Antragstellers gerichtete Schreiben der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sei indes nicht vom Präsidenten, sondern „in Vertretung“ von einem anderen Bediensteten unterzeichnet worden. Innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist habe der Antragsteller auch keine Gründe dargelegt, aus denen sich einen Verhinderung des Präsidenten der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ergebe. Schließlich sei die Mitteilung des Antragstellers vom 07. April 2011 über die Absicht, den Beteiligten zu 3) nach Beendigung der Ausbildung nicht weiterzubeschäftigen, auch nicht begründet worden.

13

Die Beteiligten zu 1) und 3) beantragen jeweils,

14

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 11. Kammer - vom 15. Juni 2012 abzuändern und den Antrag abzulehnen.

15

Der Antragsteller beantragt,

16

die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 3) zurückzuweisen.

17

Er macht geltend, die geäußerten Zweifel an der Bevollmächtigung des Leiters der Dienststelle beruhten auf Spekulationen. Im Geschäftsbereich des Antragstellers sei bei Beendigung der Ausbildung keine besetzbare Stelle vorhanden gewesen. Die Ausschreibung der Stelle für einen Forstwirt in F. richte sich an interne Bewerber. Sie hätte nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfen. Ob die Stelle nach wie vor unbesetzt sei, sei unerheblich, weil es auf die Sachlage im Zeitraum von April bis August 2011 ankomme. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) und 3) enthalte das Schreiben vom 07. April 2011 auch eine Begründung.

18

Der Beteiligte zu 2) schließt sich den Ausführungen der Beteiligten zu 1) und 3) an.

II.

19

Die gemäß § 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. § 87 Abs. 1 ArbGG zulässigen Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 3) sind unbegründet.

20

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auf den Antrag des Antragstellers das Beschäftigungsverhältnis mit dem Beteiligten zu 3) aufgelöst.

21

Nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG, der gemäß § 107 Satz 2 BPersVG unmittelbar auch für die Länder gilt, kann der Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen, das nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.

22

Die Antragsfrist ist mit dem am 10. August 2011 gestellten Antrag gewahrt. Auf die Frage, ob das an den Betriebsleiter des Antragstellers gerichtete Schreiben der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 10. März 2011 für eine Bevollmächtigung genügt, kommt es nicht an, weil der Antragsteller auch ohne gesonderte Vollmacht befugt ist, die Auflösung des gesetzlich begründeten Arbeitsverhältnisses zu beantragen.

23

Arbeitgeber i. S. d. § 9 Abs. 4 BPersVG ist derjenige, der bei einem Vertragsschluss Vertragspartner des Arbeitnehmers wäre. Das ist das Land Sachsen-Anhalt. Für das Land handelt in Verfahren nach § 9 Abs. 4 Satz 1 PersVG LSA allein derjenige, der das Land gerichtlich zu vertreten hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.12.2003 - 6 P 11/03 -, zitiert nach juris ). Zur Vertretung des Landes Sachsen-Anhalt vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist nach der Ziffer V.3. des Gemeinsamen Runderlasses der Staatskanzlei und der Ministerien vom 17. Mai 1994 (MBl. LSA S. 1289), zuletzt geändert durch Runderlass vom 17. März 2004 (MBl. LSA S. 174), die Behörde befugt, welche für die streitige Angelegenheit sachlich zuständig ist.

24

Die sachliche Zuständigkeit des Antragstellers für die streitige Angelegenheiten nach
§ 9 Abs. 4 Satz 1 PersVG LSA und damit die Befugnis, das Land in der Angelegenheit gerichtlich zu vertreten, folgt aus dem Runderlass des Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt vom 29. Dezember 2009 - 11.3-02101- über die Organisation des Landeszentrums Wald (MBl. LSA 2010 S. 38). Nach den Ziffern 4 Satz 2 des o. g. Runderlasses richten sich die personalrechtlichen Befugnisse nach den im Runderlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 13. März 2006 (MBl. LSA S. 440) für den Landesbetrieb für Privatwaldbetreuung und Forstservice getroffenen Regelungen.

25

Das Landeszentrum Wald ist nach der Ziffer 1 Satz 2 des Runderlasses des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 29. Dezember 2009 - 11.3-02101 - (MBl. LSA 2010, S. 38) seit dem 01. Januar 2010 die (einzige) Nachfolgeeinrichtung des Landesbetriebes für Privatwaldbetreuung und Forstservice handelt, die als solche alle Rechte und Pflichten wahrnimmt, die jenem zugewiesen waren. Das schließt nach Satz 2 der Ziffer 4 des genannten Runderlasses die Ausübung der personalrechtlichen Befugnisse nach Maßgabe des Runderlasses des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 13. März 2006 - 12.31-03000/3 - (MBl. LSA S. 440) für die Beamten und Tarifbeschäftigten des Landesbetriebes für Privatwaldbetreuung und Forstservice ein, die nach Ziffer 4 Satz 1 des Runderlasses des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 29. Dezember 2009 - 11.3-02101 - (MBl. LSA S. 38) seit dem 01. Januar 2010 dem Landeszentrum Wald zugeordnet sind. Nach der Ziffer I. 2. Satz 1 und 2 i. V. m. der Ziffer I. 1. Buchst b des Runderlasses des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 13. März 2006 - 12.31-03000/3 - (MBl LSA S. 440) wird dem Landesbetrieb für Privatwaldbetreuung und Forstservice die Befugnis zur Einstellung und Entlassung der Arbeitnehmer übertragen.

26

Ist das Landeszentrum Wald für die Führung des gerichtlichen Verfahrens nach dem o. G. zuständig, so bedurfte der Betriebsleiter des Landeszentrums Wald für den von ihm innerhalb der zweiwöchigen Frist beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag keiner gesonderten  Vollmacht. Der Vollmacht bedarf nur, wer fremde Rechte ausübt, nicht aber der Dienststellenleiter, dem durch Verwaltungsvorschrift die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung als eigene Zuständigkeit übertragenen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.07.2008 - 6 PB 13/08 -, zitiert nach juris ).

27

Auch die weiteren Voraussetzungen für die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG sind erfüllt. Denn es liegen Tatsachen vor, aufgrund derer dem Antragsteller unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 2) nicht zugemutet werden kann, so dass das aufgrund des Weiterbeschäftigungsverlangens der Beteiligten zu 3) begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen ist.

28

Die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 3) ist unzumutbar, weil der Antragsteller wegen haushaltsgesetzlicher Vorgaben für die Stellenbewirtschaftung in seinem Geschäftsbereich gehindert war, diesem einen geeigneten Arbeitsplatz anzubieten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss für die Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters ein auf Dauer angelegter Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, welcher seiner Ausbildung entspricht (so etwa: BVerwG, Beschl. v. 01.11.2005 - 6 P 3/05 -, zitiert nach juris). Steht ein solcher auf Dauer angelegter Arbeitsplatz nicht zur Verfügung, so besteht kein verselbständigter Anspruch des Jugend- und Auszubildendenvertreters auf Weiterbeschäftigung, um dem Schutzzweck des § 9 Abs. 2 BPersVG gerecht zu werden. Dies würde im Gegenteil auf eine unzulässige Begünstigung des Jugend- und Auszubildendenvertreters hinauslaufen.

29

Die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung der Jugendvertreter richtet sich nach den maßgeblichen Verhältnissen im Zeitraum der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses (so: BVerwG, Beschl. v. 29.03.2006 - 6 PB 2/06 - zitiert nach juris), mithin hier nach den Verhältnissen im am 29. Juli 2011. Dabei ist für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz das Mitglied der Stufenvertretung zur Verfügung steht, auf den Geschäftsbereich des Landeszentrums Wald abzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.01.2009 - 6 P 1/08 - Rdnr. 25 ff und 34).

30

Im Geschäftsbereich des Landeszentrums Wald ist bei Beendigung der Ausbildung am 29. Juli 2011 keine ausbildungsadäquate besetzbare Stelle vorhanden gewesen.

31

Darüber, ob im öffentlichen Dienst ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden. Dabei steht eine haushaltsgesetzliche Wiederbesetzungssperre fehlenden Planstellen/Stellen gleich. Ein vom Haushaltsgesetzgeber ausgesprochenes Verbot der Wiederbesetzung freier oder frei werdender Stellen ist von der Verwaltung als normative Regelung einzuhalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.10.1987 - 6 P 25/85 -, juris). Ein auf der Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers beruhender Einstellungsstopp berührt die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung auch dann, wenn sich der Haushaltsgesetzgeber auf globale Vorgaben zur Personaleinsparung in bestimmten Ressortbereichen beschränkt hat (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 25.04.2001 - 5 L 13/00 -, nachfolgend: BVerwG, Beschl. v. 13.09.2001 - 6 PB 9/01 - ).

32

Der Haushaltsgesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt hat den Ressorts mit dem Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 (Haushaltsgesetz 2010/2011 - HG 2010/2011) vom 17. Februar 2010 (GVBl. LSA S. 56) in den „Allgemeinen Bemerkungen zur Veranschlagung der Personalausgaben“ (vgl. Vorbericht zum Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2010 und 2011, S. 24, dokumentiert unter: http://www.sachsen-anhalt.de/index.php?id=37895) Folgendes bestimmt:

33

„1. Mit der Aufstellung des Haushaltsplans 2010/2011 hat sich der Bestand in den Stellenhaushalten für das Planpersonal, in den Wirtschaftplänen, in den Global- und Produkthaushalten sowie in den Titelgruppen im Haushaltsjahr 2010 gegenüber dem Haushaltsjahr 2009 von 60.001 Planstellen/Stellen um 1.905 auf 58.096 Planstellen/Stellen (incl. 1.147 Stellen für Anwärter und Referendare) verringert. Für das Haushaltsjahr 2011 ergibt sich gegenüber dem Haushaltsjahr 2010 ein weiterer Abbau von 751 Planstellen/Stellen auf 57.345 Planstellen/Stellen (incl. 1.371 Stellen für Anwärter und Referendare).

34

(…)

35

Alle dem Abbau in den Verwaltungszweigen zugeordneten Planstellen/Stellen, die noch mit Landespersonal besetzt sind, werden als Überhang veranschlagt und in den eingerichteten Titelgruppen 96 bei den entsprechenden Kapiteln ausgewiesen. Die Titelgruppen 96 führen die Zweckbestimmung „Personalüberbestand/Stellen- und Personalabbau“. Der Aufgabenwegfall und die Wegfallzeitpunkte sind als kw-Vermerke zu den jeweiligen Titeln der Titelgruppe 96 in den Einzelplänen verbindlich dargestellt. Ist eine Planstelle/Stelle ohne Wegfallzeitpunkt in der Titelgruppe 96 ausgebracht, ist die nächste frei werdende Planstelle/Stelle der selben Besoldungsgruppe/Entgeltgruppe für Beamte/Tarifbeschäftigte der selben Fachrichtung im Planbereich mit dem Beamten/Tarifbeschäftigen aus dem Überhangbereich zu besetzen. Die Planstelle/Stelle entfällt in der Titelgruppe 96 und ist im nächsten Haushaltsplan nicht wieder auszubringen (§ 47 Abs. 2 LHO).“

36

In Umsetzung der Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers hat das Ministerium der Finanzen mit dem Runderlass zur Haushaltsführung 2011 vom 29. Dezember 2010 - 21-04032/2111 - (MBl. LSA 2011, S. 49) hinsichtlich der „Einschränkungen bei der Bewirtschaftung“ zu den Personalhaushalten jeweils Folgendes bestimmt:

37

„1.1 (…) Durch Aufgabenverzicht und -verdichtung sowie Organisationsänderungen sind nicht mehr notwendige Arbeitsplätze oder Dienstposten in Abgang zu stellen und, sofern deren Planstellen/Stellen noch besetzt sind, in die Titelgruppe 96 umzusetzen.

38

(…)

39

1.3 Neueinstellungen (…) dürfen nur vorgenommen werden, wenn nachweislich kein geeigneter Personalüberbestand in den Titelgruppen 96 zur Verfügung steht und das Personal-Service-Center eine Negativbescheinigung ausgestellt hat. (…)

40

Danach ist davon auszugehen, dass die gesetzlichen und haushaltsrechtlichen Vorgaben einer Neueinstellung externen Personals im Jahr 2011 entgegenstehen. Die für den Haushaltsvollzug durch den Antragsteller bindenden Regelungen stehen einer weiteren Beschäftigung des Beteiligten zu 3) entgegen. Sie laufen auf einen generellen Einstellungsstopp hinaus, solange nicht zuvor (zumindest) der Personalüberbestand in den Titelgruppen 96 des betreffenden Einzelplans abgebaut ist.

41

Das ist jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht der Fall gewesen. Im Landeszentrum Wald waren nach dem Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 21. April 2011 - 11.22 - (Gerichtsakte, Bl. 18 ff) 264 Waldarbeiter beschäftigt. Nach dem Wirtschaftsplan für das Landeszentrum Wald Geschäftsjahr 2010/2011 stand demgegenüber ein Personalstellenbestand von nur 121 gegenüber (Haushaltsplan 2010/2011, Anlage 1 zu 0980 im Einzelplan 09, S. 205 ff. <211>; dokumentiert unter: http://www.sachsen-anhalt.de/index.php ?id=37895), die im Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 21. April 2011 unter der Ziffer III.1 aufgeführt sind. Weitere 143 tatsächlich beschäftigte Waldarbeiter sind nach der Ziffer II.2 (Stellenübersicht/Tgr. 96 der Titelgruppe 96) des Erlasses als Überhangpersonal geführt worden. Von diesen Stellen sind 11 Stellen als bis zum 31. Juli 2011 wegfallend gekennzeichnet, so dass ein Personalüberhang von 132 verbleibt. Ob zum 31. Juli 2011 ein Überhang von 132 Waldarbeitern vorhanden gewesen ist oder wie der Antragsteller mit der zum 31. Juli 2011 erstellten Übersicht ausgehend von 274 Forstwirten/Waldarbeitern (= 245,7 sog. Vollbeschäftigungseinheiten - VbE -) von einem Überhang von 154 Forstwirten/Waldarbeitern (= 124,7 VbE) auszugehen ist, kann auf sich beruhen. Ohne Erfolg wenden die Beschwerdeführer ein, die vom Antragsteller zu den Akten gereichte Stellenübersicht sei für den maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nicht maßgeblich, weil sie vom 03. August 2011 stamme. Zum einen gibt die unter dem 03. August 2011 gefertigte Stellenübersicht den Bestand zum 31. Juli 2011 wieder. Zum anderen gibt es keinen vernünftigen Grund für die Annahme, dass der Bestand an besetzten Stellen im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zwei Tage zuvor, am 29. Juli 2011, bzw. in den drei Monaten zuvor weniger als 121 betragen haben sollte um sodann zum 31. Juli 2011 auf 245,7 anzuwachsen.

42

Ohne Erfolg wenden die Beschwerdeführer ein, der Beteiligte zu 3) könne auf einer für das zum Betreuungsforstamt Nordöstliche Altmark gehörende Jugendwaldheim F. für einen Forstwirt ausgeschriebenen Stelle eingesetzt werden. Die vom Antragsteller zu den Akten gereichten Stellenausschreibungen richteten sich als interne Ausschreibungen an interne Stellenbewerber, zu denen der Beteiligte zu 3) nicht gehört. Zwar hat der Antragsteller in dem Anhörungstermin vor dem Senat am 20. März 2013 erklärt, die Stelle bei dem Jugendwaldheim F. sei, nachdem sie mehrfach intern ausgeschrieben worden sei, ohne dass sich geeignete Landesbedienstete darauf beworben hätten, nunmehr extern ausgeschrieben und besetzt worden. Indes hat er mit seinem Schriftsatz vom 21. Oktober 2013 klargestellt, dass es sich bei der ausgeschriebenen Stelle nicht um die eines Waldarbeiters, sondern um die Stelle eines Forstingenieurs gehandelt habe, dem als Aufgabe u. a. die Vertretung des Leiters des Jugendwaldheimes obliege. Die ebenfalls bei dem Jugendwaldheim F. ausgeschriebene Stelle für einen Forstwirt, der in dem Jugendwaldheim Hausmeistertätigkeiten und waldpädagogische Aufgaben wahrnehmen soll, richtet sich ausschließlich an „unbefristet beschäftigte Bedienstete aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt“, bzw. „unbefristet beschäftigte Bewerber aus der unmittelbaren Landesverwaltung“. Dazu gehört der Beteiligte zu 3) nicht. Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob diese Stelle - wie der Beteiligte zu 1) geltend macht - bereits in den Jahren 2010 und 2011 ausgeschrieben worden ist, oder ob diese Stelle erstmals im Jahr 2012 ausgeschrieben worden ist, kommt es deshalb nicht an. Die interne Stellenausschreibung richtet sich nicht an den Beteiligten zu 3), weil es sich bei seinem Arbeitsverhältnis nicht um die Fortsetzung seines (früheren) Ausbildungsverhältnisses handeln würde, sondern - schon in Anbetracht des mit dem Übergang von einem Berufsausbildungs- zum Angestelltenverhältnis verbundenen Statuswechsels - um eine (externe) Neueinstellung, welche den vorgenannten haushaltsrechtlichen Restriktionen unterläge (std. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt OVG LSA, Beschl. v. 10.11.2010 - 5 L 2/10 - m. w. N.). Der Beteiligte zu 3) ist auch nicht etwa wegen seines Weiterbeschäftigungsverlangens kraft der Wirkung des § 9 Abs. 2 BPersVG ein unbefristet beschäftigter Bewerber aus der unmittelbaren Landesverwaltung im Sinne der genannten internen Ausschreibungen. Zwar gilt nach § 9 Abs. 2 BPersVG das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Indes wird damit eine unbefristete Beschäftigung bei dem Arbeitgeber nur fingiert. Sie steht unter dem Vorbehalt eines begründeten Antrages auf Auslösung des kraft Gesetzes als begründet geltenden Arbeitsverhältnis. Erst wenn über einen Auflösungsantrag rechtskräftig ablehnend entschieden wäre, würde der Beteiligte zu 3) ein unbefristet beschäftigter Bewerber aus der unmittelbaren Landesverwaltung im Sinne der internen Stellenausschreibung.

43

Schließlich steht auch der Umstand, dass im Falle eines „unabweisbar vordringlichen Personalbedarfs“ ein - wenn auch sehr enger - Spielraum für Neueinstellungen besteht, der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Beteiligten zu 3) nicht entgegen. Auch wenn in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von einer Stellenbesetzungssperre zulässig sind, ist die Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters unzumutbar i. S. d. § 9 Abs. 4 BPersVG, weil die Verwaltung bedarfsbezogene Ausnahmen zulassen darf, wenn diese auf eine streng restriktive Einstellungspraxis angelegt sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.09.2004 - 6 PB 9.01 -, Rdnr. 11 ). Nach den o. g. Vorgaben konnten Neueinstellungen in den Haushaltsjahren 2010/2011 nur vorgenommen werden, wenn nachweislich kein geeigneter Personalüberbestand in der Titelgruppe 96 zur Verfügung stand und das Personal-Service-Center eine Negativbescheinigung ausgestellt hat. Zwar ist die Notwendigkeit der Erteilung einer sog. Negativbescheinigung mit der Auflösung des bei der Staatskanzlei angesiedelten Personal-Service-Centers seit Mai 2011 entfallen. Das ändert indes nichts an der Geltung der inhaltlichen Vorgaben im Übrigen. Aus dem Umstand, dass sich auf die seit dem Jahr 2010 wiederholt neu ausgeschriebene Stelle kein interner Bewerber beworben hat, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass kein geeigneter Bewerber im Personalüberbestand zur Verfügung gestanden hat. Bewerben sich geeignete Bewerber aus dem Personalüberbestand auf eine interne Ausschreibung nicht, so ist es Sache der zuständigen Personaldienststelle, die Stelle im Wege der Versetzung, ggf. auch gegen den Willen des betroffenen Beschäftigten zu besetzen, wenn sie davon ausgeht, dass dies durch dienstliche Gründe gerechtfertigt ist. Sie hat indes aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht die Möglichkeit, von der Versetzung geeigneten Personals aus dem Personalüberhang abzusehen und zusätzliches Personal einzustellen.

44

Der Einwand, die Berufung auf die Vorgaben im Haushaltsplan sei missbräuchlich, weil ein Haushaltsplan, der nur 121 Stellen vorsehe, obwohl 264 Waldarbeiter vorhanden seien, nicht durchführbar sei, ist unbegründet. Der Haushaltsgesetzgeber hat mit der Zuweisung von 121 Stellen die verbindliche Entscheidung darüber getroffen, dass das Landzentrum Wald mit diesem Bestand langfristig bedarfsgerecht ausgestattet ist und dass der darüber hinaus vorhandene Personalbestand bis zum Jahr 2019 abzubauen ist. Der Haushaltsplan berücksichtigt, dass 264 Waldarbeiter vorhanden sind, indem er 121 auf Stellen führt und das weitere vorhandene Personal in der Titelgruppe 96 als abzubauenden Personalüberstand übernimmt.

45

Der weitere Einwand des Beteiligten zu 3), das Schreiben des Antragstellers vom
07. April 2011, in dem der Beteiligte zu 3) darauf hingewiesen worden ist, dass eine Weiterbeschäftigung im Anschluss an die Ausbildung nicht möglich sei, sei nicht mit einer Begründung versehen, kann dem Auflösungsbegehren nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Jugendvertreter nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies dem Auszubildenden drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich mitzuteilen. Auch wenn man mit dem Beteiligten zu 3) annimmt, dass diese Mitteilung zu begründen ist, wie dies § 9 Abs. 1 PersVG LSA ausdrücklich („… unter Angabe der Gründe …“) vorsieht, führt ein Verstoß gegen die Begründungspflicht nicht dazu, dass der Auflösungsantrag des Dienstherrn nach § 9 Abs. 4 BPersVG ohne Erfolg zu bleiben hätte, so dass dahinstehen kann, ob das Schreiben vom 07. April 2011 den Anforderungen an eine Begründung genügt. Denn nach § 9 Abs. 5 BPersVG sind die Absätze 2 bis 4 unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach § 9 Abs. 1 BPersVG nicht nachkommt. Für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist es unerheblich, ob die Mitteilung gänzlich fehlt oder wegen des Fehlens einer Begründung nur unvollständig ist. Ist es für das Auflösungsbegehren des Arbeitgebers schon unschädlich, wenn die Mitteilung gänzlich unterblieben ist, so gilt dies erst recht, wenn die Mitteilung lediglich an einem Begründungsmangel leidet.

46

Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.

47

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 72 Abs. 2 ArbGG bezeichneten Gründe vorliegt.


(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen.

(2) Den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken.

(4) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

(5) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.

Gründe

I.

1

Der Beteiligte zu 3) absolvierte nach dem Berufsausbildungsvertrag mit dem Land Sachsen-Anhalt vom 16. Juli 2008 seit dem 01. August 2008 eine Ausbildung zum Forstwirt. Die Ausbildung erfolgte in der Außenstelle E. des Landesbetriebes für Privatwaldbetreuung und Forstservice. Am 21. September 2010 wurde als Mitglied der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung des zum 01. Januar 2010 errichteten Landeszentrums Wald, der Nachfolgeeinrichtung des Landesbetriebes für Privatwaldbetreuung und Forstservice, gewählt.

2

Nachdem die Dienststelle dem Beteiligten zu 3) unter dem 07. April 2011 mitgeteilt hatte, dass eine Weiterbeschäftigung nach Beendigung der Ausbildung nicht möglich sei, beantragte der Beteiligte zu 3) mit Schreiben vom 27. Juli 2011 seine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Am 29. Juli 2011 bestand der Beteiligte zu 3) die Abschlussprüfung zum Forstwirt.

3

Mit dem am 10. August 2011 gestellten Antrag hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht geltend gemacht, die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 3) sei ihm nicht zuzumuten, weil er nicht über eine ausbildungsadäquate freie Stelle für die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis verfüge. Von den im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vorhandenen 245,7 Waldarbeitern (Vollbeschäftigungseinheiten - VbE) seien lediglich 121 VbE nicht als Personalüberhang der Titelgruppe 96 zugeordnet gewesen. Die weiteren 124,7 VbE indes seien nach den Vorgaben im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 abzubauen.

4

Der Antragsteller hat beantragt,

5

das durch das Weiterbeschäftigungsverlangen vom 27. Juli 2011 begründete Arbeitsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten zu 3) aufzulösen.

6

Die Beteiligten zu 1) und 3) haben beantragt,

7

den Antrag abzulehnen.

8

Die Beteiligten zu 1) und 3 haben geltend gemacht, für das Jugendwaldheim in F. im Jahr 2010 und erneut in den Jahren 2011 und 2012 eine Stelle für einen Forstwirt ausgeschrieben worden sei, ohne dass sie besetzt worden sei.

9

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat das Beschäftigungsverhältnis mit Beschluss vom 15. Juni 2012 antragsgemäß aufgelöst. Der zulässige Antrag sei begründet, weil dem Antragsteller für die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 3) im Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung keine freie Stelle zur Verfügung gestanden habe, weil er aufgrund haushaltsrechtlicher Vorgaben Neueinstellung nur vornehmen dürfe, wenn nachweislich kein geeigneter Personalüberbestand zur Verfügung stehe und das Personal-Service-Center eine Negativbescheinigung ausgestellt habe. Da gleichsam die Hälfte des Personalbestandes der Dienststelle dem Personalüberhang in der Titelgruppe 96 zugeordnet sei, sei dem Antragsteller die Weiterbeschäftigung nicht zuzumuten. Die bei dem Jugendwaldheim in F. ausgeschriebene Stelle für einen Fortwirt rechtfertige keine andere Entscheidung, weil es sich dabei um eine nur intern ausgeschriebene Stelle handele, die nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfe. Zum Überhangpersonal gehöre der Beteiligten zu 3) ungeachtet der Fiktion des § 9 Abs. 2 BPersVG nicht. Er stehe einem externen Bewerber gleich, weil seine Übernahme zu einem Personalkostenaufwuchs führen würde. Dass die Stelle im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung seit zwei Jahren unbesetzt geblieben sei, helfe dem Beteiligten zu 3) nicht, weil es auf den Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ankomme.

10

Dagegen haben die Beteiligten zu 1) und 3) Beschwerde erhoben.

11

Der Beteiligte zu 1) macht geltend, die Weiterbeschäftigung sei dem Antragsteller zuzumuten, weil im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses die für das Jugendwaldheim in F. ausgeschriebene freie Stelle besetzbar gewesen sei. Die Stelle sei 2010 und erneut 2011 ausgeschrieben worden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne der Beteiligte zu 3) nicht als externer Bewerber angesehen werden, weil er aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 9 BPersVG in einem unbefristeten Dauerarbeitsverhältnis zum Land stehe. Zum anderen sei nicht ersichtlich, dass die Stelle nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfe, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung zu Unrecht auf den Vortrag des Antragstellers zu den haushaltsrechtlichen Vorgaben, insbesondere den vermeintlichen Personalüberhang gestützt habe. Die vom Antragsteller vorgelegte Übersicht über die Anzahl der besetzten Stellen (Anlage 9 zur Antragsschrift, Blatt 21 der Gerichtsakte) stamme vom 03. August 2011 und sei für den maßgeblichen Zeitpunkt rechtlich unerheblich. Dem Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 21. April 2011 und dem Auszug aus dem Wirtschaftsplan (Anlage 8 zu Antragsschrift, Blatt 18 ff. der Gerichtsakte) lasse sich nicht eindeutig entnehmen, welche Dienststellen gemeint seien. Dass tatsächlich 143 Waldarbeiter als Überhangpersonal vorhanden seien, lasse sich dem nicht entnehmen. Auf den Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom
01. März 2011 könne sich der Antragsteller nicht berufen, weil dieser eine einzelfallbezogene Würdigung von Weiterbeschäftigungsverlangen ausschließe. Auf die Frage, ob die Beschäftigung von Überhangpersonal Vorrang vor der Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters habe, komme es nicht an, weil sich auf die freie Stelle in F. keiner der vorhandenen Beschäftigten beworben habe. Schließlich habe der Antragsteller dem Beteiligten zu 3) nicht mitgeteilt, welche Gründe einer Weiterbeschäftigung entgegenstünden, so diese unwirksam sei. Jedenfalls sie die Berufung auf haushaltsrechtliche Gründe missbräuchlich, weil ein Haushaltsplan, der nur 121 Stellen vorsehe, obwohl 264 Waldarbeiter vorhanden seien, nicht durchführbar sei.

12

Der Beteiligte zu 3) schließt sich dem Vortrag des Beteiligten zu 1) an und trägt ferner vor, der Antragsteller habe die Befugnis zur Antragstellung nicht innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist nachgewiesen. Zwar habe der Minister den Präsidenten der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau mit der Befugnis zur Erteilung von Untervollmachten bevollmächtigt, Auflösungsanträge bei den Verwaltungsgerichten zu stellen. Das an den Betriebsleiter des Antragstellers gerichtete Schreiben der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sei indes nicht vom Präsidenten, sondern „in Vertretung“ von einem anderen Bediensteten unterzeichnet worden. Innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist habe der Antragsteller auch keine Gründe dargelegt, aus denen sich einen Verhinderung des Präsidenten der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ergebe. Schließlich sei die Mitteilung des Antragstellers vom 07. April 2011 über die Absicht, den Beteiligten zu 3) nach Beendigung der Ausbildung nicht weiterzubeschäftigen, auch nicht begründet worden.

13

Die Beteiligten zu 1) und 3) beantragen jeweils,

14

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 11. Kammer - vom 15. Juni 2012 abzuändern und den Antrag abzulehnen.

15

Der Antragsteller beantragt,

16

die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 3) zurückzuweisen.

17

Er macht geltend, die geäußerten Zweifel an der Bevollmächtigung des Leiters der Dienststelle beruhten auf Spekulationen. Im Geschäftsbereich des Antragstellers sei bei Beendigung der Ausbildung keine besetzbare Stelle vorhanden gewesen. Die Ausschreibung der Stelle für einen Forstwirt in F. richte sich an interne Bewerber. Sie hätte nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfen. Ob die Stelle nach wie vor unbesetzt sei, sei unerheblich, weil es auf die Sachlage im Zeitraum von April bis August 2011 ankomme. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) und 3) enthalte das Schreiben vom 07. April 2011 auch eine Begründung.

18

Der Beteiligte zu 2) schließt sich den Ausführungen der Beteiligten zu 1) und 3) an.

II.

19

Die gemäß § 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. § 87 Abs. 1 ArbGG zulässigen Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 3) sind unbegründet.

20

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auf den Antrag des Antragstellers das Beschäftigungsverhältnis mit dem Beteiligten zu 3) aufgelöst.

21

Nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG, der gemäß § 107 Satz 2 BPersVG unmittelbar auch für die Länder gilt, kann der Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen, das nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.

22

Die Antragsfrist ist mit dem am 10. August 2011 gestellten Antrag gewahrt. Auf die Frage, ob das an den Betriebsleiter des Antragstellers gerichtete Schreiben der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 10. März 2011 für eine Bevollmächtigung genügt, kommt es nicht an, weil der Antragsteller auch ohne gesonderte Vollmacht befugt ist, die Auflösung des gesetzlich begründeten Arbeitsverhältnisses zu beantragen.

23

Arbeitgeber i. S. d. § 9 Abs. 4 BPersVG ist derjenige, der bei einem Vertragsschluss Vertragspartner des Arbeitnehmers wäre. Das ist das Land Sachsen-Anhalt. Für das Land handelt in Verfahren nach § 9 Abs. 4 Satz 1 PersVG LSA allein derjenige, der das Land gerichtlich zu vertreten hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.12.2003 - 6 P 11/03 -, zitiert nach juris ). Zur Vertretung des Landes Sachsen-Anhalt vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist nach der Ziffer V.3. des Gemeinsamen Runderlasses der Staatskanzlei und der Ministerien vom 17. Mai 1994 (MBl. LSA S. 1289), zuletzt geändert durch Runderlass vom 17. März 2004 (MBl. LSA S. 174), die Behörde befugt, welche für die streitige Angelegenheit sachlich zuständig ist.

24

Die sachliche Zuständigkeit des Antragstellers für die streitige Angelegenheiten nach
§ 9 Abs. 4 Satz 1 PersVG LSA und damit die Befugnis, das Land in der Angelegenheit gerichtlich zu vertreten, folgt aus dem Runderlass des Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt vom 29. Dezember 2009 - 11.3-02101- über die Organisation des Landeszentrums Wald (MBl. LSA 2010 S. 38). Nach den Ziffern 4 Satz 2 des o. g. Runderlasses richten sich die personalrechtlichen Befugnisse nach den im Runderlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 13. März 2006 (MBl. LSA S. 440) für den Landesbetrieb für Privatwaldbetreuung und Forstservice getroffenen Regelungen.

25

Das Landeszentrum Wald ist nach der Ziffer 1 Satz 2 des Runderlasses des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 29. Dezember 2009 - 11.3-02101 - (MBl. LSA 2010, S. 38) seit dem 01. Januar 2010 die (einzige) Nachfolgeeinrichtung des Landesbetriebes für Privatwaldbetreuung und Forstservice handelt, die als solche alle Rechte und Pflichten wahrnimmt, die jenem zugewiesen waren. Das schließt nach Satz 2 der Ziffer 4 des genannten Runderlasses die Ausübung der personalrechtlichen Befugnisse nach Maßgabe des Runderlasses des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 13. März 2006 - 12.31-03000/3 - (MBl. LSA S. 440) für die Beamten und Tarifbeschäftigten des Landesbetriebes für Privatwaldbetreuung und Forstservice ein, die nach Ziffer 4 Satz 1 des Runderlasses des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 29. Dezember 2009 - 11.3-02101 - (MBl. LSA S. 38) seit dem 01. Januar 2010 dem Landeszentrum Wald zugeordnet sind. Nach der Ziffer I. 2. Satz 1 und 2 i. V. m. der Ziffer I. 1. Buchst b des Runderlasses des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 13. März 2006 - 12.31-03000/3 - (MBl LSA S. 440) wird dem Landesbetrieb für Privatwaldbetreuung und Forstservice die Befugnis zur Einstellung und Entlassung der Arbeitnehmer übertragen.

26

Ist das Landeszentrum Wald für die Führung des gerichtlichen Verfahrens nach dem o. G. zuständig, so bedurfte der Betriebsleiter des Landeszentrums Wald für den von ihm innerhalb der zweiwöchigen Frist beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag keiner gesonderten  Vollmacht. Der Vollmacht bedarf nur, wer fremde Rechte ausübt, nicht aber der Dienststellenleiter, dem durch Verwaltungsvorschrift die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung als eigene Zuständigkeit übertragenen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.07.2008 - 6 PB 13/08 -, zitiert nach juris ).

27

Auch die weiteren Voraussetzungen für die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG sind erfüllt. Denn es liegen Tatsachen vor, aufgrund derer dem Antragsteller unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 2) nicht zugemutet werden kann, so dass das aufgrund des Weiterbeschäftigungsverlangens der Beteiligten zu 3) begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen ist.

28

Die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 3) ist unzumutbar, weil der Antragsteller wegen haushaltsgesetzlicher Vorgaben für die Stellenbewirtschaftung in seinem Geschäftsbereich gehindert war, diesem einen geeigneten Arbeitsplatz anzubieten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss für die Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters ein auf Dauer angelegter Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, welcher seiner Ausbildung entspricht (so etwa: BVerwG, Beschl. v. 01.11.2005 - 6 P 3/05 -, zitiert nach juris). Steht ein solcher auf Dauer angelegter Arbeitsplatz nicht zur Verfügung, so besteht kein verselbständigter Anspruch des Jugend- und Auszubildendenvertreters auf Weiterbeschäftigung, um dem Schutzzweck des § 9 Abs. 2 BPersVG gerecht zu werden. Dies würde im Gegenteil auf eine unzulässige Begünstigung des Jugend- und Auszubildendenvertreters hinauslaufen.

29

Die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung der Jugendvertreter richtet sich nach den maßgeblichen Verhältnissen im Zeitraum der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses (so: BVerwG, Beschl. v. 29.03.2006 - 6 PB 2/06 - zitiert nach juris), mithin hier nach den Verhältnissen im am 29. Juli 2011. Dabei ist für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz das Mitglied der Stufenvertretung zur Verfügung steht, auf den Geschäftsbereich des Landeszentrums Wald abzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.01.2009 - 6 P 1/08 - Rdnr. 25 ff und 34).

30

Im Geschäftsbereich des Landeszentrums Wald ist bei Beendigung der Ausbildung am 29. Juli 2011 keine ausbildungsadäquate besetzbare Stelle vorhanden gewesen.

31

Darüber, ob im öffentlichen Dienst ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden. Dabei steht eine haushaltsgesetzliche Wiederbesetzungssperre fehlenden Planstellen/Stellen gleich. Ein vom Haushaltsgesetzgeber ausgesprochenes Verbot der Wiederbesetzung freier oder frei werdender Stellen ist von der Verwaltung als normative Regelung einzuhalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.10.1987 - 6 P 25/85 -, juris). Ein auf der Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers beruhender Einstellungsstopp berührt die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung auch dann, wenn sich der Haushaltsgesetzgeber auf globale Vorgaben zur Personaleinsparung in bestimmten Ressortbereichen beschränkt hat (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 25.04.2001 - 5 L 13/00 -, nachfolgend: BVerwG, Beschl. v. 13.09.2001 - 6 PB 9/01 - ).

32

Der Haushaltsgesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt hat den Ressorts mit dem Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 (Haushaltsgesetz 2010/2011 - HG 2010/2011) vom 17. Februar 2010 (GVBl. LSA S. 56) in den „Allgemeinen Bemerkungen zur Veranschlagung der Personalausgaben“ (vgl. Vorbericht zum Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2010 und 2011, S. 24, dokumentiert unter: http://www.sachsen-anhalt.de/index.php?id=37895) Folgendes bestimmt:

33

„1. Mit der Aufstellung des Haushaltsplans 2010/2011 hat sich der Bestand in den Stellenhaushalten für das Planpersonal, in den Wirtschaftplänen, in den Global- und Produkthaushalten sowie in den Titelgruppen im Haushaltsjahr 2010 gegenüber dem Haushaltsjahr 2009 von 60.001 Planstellen/Stellen um 1.905 auf 58.096 Planstellen/Stellen (incl. 1.147 Stellen für Anwärter und Referendare) verringert. Für das Haushaltsjahr 2011 ergibt sich gegenüber dem Haushaltsjahr 2010 ein weiterer Abbau von 751 Planstellen/Stellen auf 57.345 Planstellen/Stellen (incl. 1.371 Stellen für Anwärter und Referendare).

34

(…)

35

Alle dem Abbau in den Verwaltungszweigen zugeordneten Planstellen/Stellen, die noch mit Landespersonal besetzt sind, werden als Überhang veranschlagt und in den eingerichteten Titelgruppen 96 bei den entsprechenden Kapiteln ausgewiesen. Die Titelgruppen 96 führen die Zweckbestimmung „Personalüberbestand/Stellen- und Personalabbau“. Der Aufgabenwegfall und die Wegfallzeitpunkte sind als kw-Vermerke zu den jeweiligen Titeln der Titelgruppe 96 in den Einzelplänen verbindlich dargestellt. Ist eine Planstelle/Stelle ohne Wegfallzeitpunkt in der Titelgruppe 96 ausgebracht, ist die nächste frei werdende Planstelle/Stelle der selben Besoldungsgruppe/Entgeltgruppe für Beamte/Tarifbeschäftigte der selben Fachrichtung im Planbereich mit dem Beamten/Tarifbeschäftigen aus dem Überhangbereich zu besetzen. Die Planstelle/Stelle entfällt in der Titelgruppe 96 und ist im nächsten Haushaltsplan nicht wieder auszubringen (§ 47 Abs. 2 LHO).“

36

In Umsetzung der Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers hat das Ministerium der Finanzen mit dem Runderlass zur Haushaltsführung 2011 vom 29. Dezember 2010 - 21-04032/2111 - (MBl. LSA 2011, S. 49) hinsichtlich der „Einschränkungen bei der Bewirtschaftung“ zu den Personalhaushalten jeweils Folgendes bestimmt:

37

„1.1 (…) Durch Aufgabenverzicht und -verdichtung sowie Organisationsänderungen sind nicht mehr notwendige Arbeitsplätze oder Dienstposten in Abgang zu stellen und, sofern deren Planstellen/Stellen noch besetzt sind, in die Titelgruppe 96 umzusetzen.

38

(…)

39

1.3 Neueinstellungen (…) dürfen nur vorgenommen werden, wenn nachweislich kein geeigneter Personalüberbestand in den Titelgruppen 96 zur Verfügung steht und das Personal-Service-Center eine Negativbescheinigung ausgestellt hat. (…)

40

Danach ist davon auszugehen, dass die gesetzlichen und haushaltsrechtlichen Vorgaben einer Neueinstellung externen Personals im Jahr 2011 entgegenstehen. Die für den Haushaltsvollzug durch den Antragsteller bindenden Regelungen stehen einer weiteren Beschäftigung des Beteiligten zu 3) entgegen. Sie laufen auf einen generellen Einstellungsstopp hinaus, solange nicht zuvor (zumindest) der Personalüberbestand in den Titelgruppen 96 des betreffenden Einzelplans abgebaut ist.

41

Das ist jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht der Fall gewesen. Im Landeszentrum Wald waren nach dem Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 21. April 2011 - 11.22 - (Gerichtsakte, Bl. 18 ff) 264 Waldarbeiter beschäftigt. Nach dem Wirtschaftsplan für das Landeszentrum Wald Geschäftsjahr 2010/2011 stand demgegenüber ein Personalstellenbestand von nur 121 gegenüber (Haushaltsplan 2010/2011, Anlage 1 zu 0980 im Einzelplan 09, S. 205 ff. <211>; dokumentiert unter: http://www.sachsen-anhalt.de/index.php ?id=37895), die im Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 21. April 2011 unter der Ziffer III.1 aufgeführt sind. Weitere 143 tatsächlich beschäftigte Waldarbeiter sind nach der Ziffer II.2 (Stellenübersicht/Tgr. 96 der Titelgruppe 96) des Erlasses als Überhangpersonal geführt worden. Von diesen Stellen sind 11 Stellen als bis zum 31. Juli 2011 wegfallend gekennzeichnet, so dass ein Personalüberhang von 132 verbleibt. Ob zum 31. Juli 2011 ein Überhang von 132 Waldarbeitern vorhanden gewesen ist oder wie der Antragsteller mit der zum 31. Juli 2011 erstellten Übersicht ausgehend von 274 Forstwirten/Waldarbeitern (= 245,7 sog. Vollbeschäftigungseinheiten - VbE -) von einem Überhang von 154 Forstwirten/Waldarbeitern (= 124,7 VbE) auszugehen ist, kann auf sich beruhen. Ohne Erfolg wenden die Beschwerdeführer ein, die vom Antragsteller zu den Akten gereichte Stellenübersicht sei für den maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nicht maßgeblich, weil sie vom 03. August 2011 stamme. Zum einen gibt die unter dem 03. August 2011 gefertigte Stellenübersicht den Bestand zum 31. Juli 2011 wieder. Zum anderen gibt es keinen vernünftigen Grund für die Annahme, dass der Bestand an besetzten Stellen im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zwei Tage zuvor, am 29. Juli 2011, bzw. in den drei Monaten zuvor weniger als 121 betragen haben sollte um sodann zum 31. Juli 2011 auf 245,7 anzuwachsen.

42

Ohne Erfolg wenden die Beschwerdeführer ein, der Beteiligte zu 3) könne auf einer für das zum Betreuungsforstamt Nordöstliche Altmark gehörende Jugendwaldheim F. für einen Forstwirt ausgeschriebenen Stelle eingesetzt werden. Die vom Antragsteller zu den Akten gereichten Stellenausschreibungen richteten sich als interne Ausschreibungen an interne Stellenbewerber, zu denen der Beteiligte zu 3) nicht gehört. Zwar hat der Antragsteller in dem Anhörungstermin vor dem Senat am 20. März 2013 erklärt, die Stelle bei dem Jugendwaldheim F. sei, nachdem sie mehrfach intern ausgeschrieben worden sei, ohne dass sich geeignete Landesbedienstete darauf beworben hätten, nunmehr extern ausgeschrieben und besetzt worden. Indes hat er mit seinem Schriftsatz vom 21. Oktober 2013 klargestellt, dass es sich bei der ausgeschriebenen Stelle nicht um die eines Waldarbeiters, sondern um die Stelle eines Forstingenieurs gehandelt habe, dem als Aufgabe u. a. die Vertretung des Leiters des Jugendwaldheimes obliege. Die ebenfalls bei dem Jugendwaldheim F. ausgeschriebene Stelle für einen Forstwirt, der in dem Jugendwaldheim Hausmeistertätigkeiten und waldpädagogische Aufgaben wahrnehmen soll, richtet sich ausschließlich an „unbefristet beschäftigte Bedienstete aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt“, bzw. „unbefristet beschäftigte Bewerber aus der unmittelbaren Landesverwaltung“. Dazu gehört der Beteiligte zu 3) nicht. Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob diese Stelle - wie der Beteiligte zu 1) geltend macht - bereits in den Jahren 2010 und 2011 ausgeschrieben worden ist, oder ob diese Stelle erstmals im Jahr 2012 ausgeschrieben worden ist, kommt es deshalb nicht an. Die interne Stellenausschreibung richtet sich nicht an den Beteiligten zu 3), weil es sich bei seinem Arbeitsverhältnis nicht um die Fortsetzung seines (früheren) Ausbildungsverhältnisses handeln würde, sondern - schon in Anbetracht des mit dem Übergang von einem Berufsausbildungs- zum Angestelltenverhältnis verbundenen Statuswechsels - um eine (externe) Neueinstellung, welche den vorgenannten haushaltsrechtlichen Restriktionen unterläge (std. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt OVG LSA, Beschl. v. 10.11.2010 - 5 L 2/10 - m. w. N.). Der Beteiligte zu 3) ist auch nicht etwa wegen seines Weiterbeschäftigungsverlangens kraft der Wirkung des § 9 Abs. 2 BPersVG ein unbefristet beschäftigter Bewerber aus der unmittelbaren Landesverwaltung im Sinne der genannten internen Ausschreibungen. Zwar gilt nach § 9 Abs. 2 BPersVG das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Indes wird damit eine unbefristete Beschäftigung bei dem Arbeitgeber nur fingiert. Sie steht unter dem Vorbehalt eines begründeten Antrages auf Auslösung des kraft Gesetzes als begründet geltenden Arbeitsverhältnis. Erst wenn über einen Auflösungsantrag rechtskräftig ablehnend entschieden wäre, würde der Beteiligte zu 3) ein unbefristet beschäftigter Bewerber aus der unmittelbaren Landesverwaltung im Sinne der internen Stellenausschreibung.

43

Schließlich steht auch der Umstand, dass im Falle eines „unabweisbar vordringlichen Personalbedarfs“ ein - wenn auch sehr enger - Spielraum für Neueinstellungen besteht, der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Beteiligten zu 3) nicht entgegen. Auch wenn in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von einer Stellenbesetzungssperre zulässig sind, ist die Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters unzumutbar i. S. d. § 9 Abs. 4 BPersVG, weil die Verwaltung bedarfsbezogene Ausnahmen zulassen darf, wenn diese auf eine streng restriktive Einstellungspraxis angelegt sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.09.2004 - 6 PB 9.01 -, Rdnr. 11 ). Nach den o. g. Vorgaben konnten Neueinstellungen in den Haushaltsjahren 2010/2011 nur vorgenommen werden, wenn nachweislich kein geeigneter Personalüberbestand in der Titelgruppe 96 zur Verfügung stand und das Personal-Service-Center eine Negativbescheinigung ausgestellt hat. Zwar ist die Notwendigkeit der Erteilung einer sog. Negativbescheinigung mit der Auflösung des bei der Staatskanzlei angesiedelten Personal-Service-Centers seit Mai 2011 entfallen. Das ändert indes nichts an der Geltung der inhaltlichen Vorgaben im Übrigen. Aus dem Umstand, dass sich auf die seit dem Jahr 2010 wiederholt neu ausgeschriebene Stelle kein interner Bewerber beworben hat, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass kein geeigneter Bewerber im Personalüberbestand zur Verfügung gestanden hat. Bewerben sich geeignete Bewerber aus dem Personalüberbestand auf eine interne Ausschreibung nicht, so ist es Sache der zuständigen Personaldienststelle, die Stelle im Wege der Versetzung, ggf. auch gegen den Willen des betroffenen Beschäftigten zu besetzen, wenn sie davon ausgeht, dass dies durch dienstliche Gründe gerechtfertigt ist. Sie hat indes aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht die Möglichkeit, von der Versetzung geeigneten Personals aus dem Personalüberhang abzusehen und zusätzliches Personal einzustellen.

44

Der Einwand, die Berufung auf die Vorgaben im Haushaltsplan sei missbräuchlich, weil ein Haushaltsplan, der nur 121 Stellen vorsehe, obwohl 264 Waldarbeiter vorhanden seien, nicht durchführbar sei, ist unbegründet. Der Haushaltsgesetzgeber hat mit der Zuweisung von 121 Stellen die verbindliche Entscheidung darüber getroffen, dass das Landzentrum Wald mit diesem Bestand langfristig bedarfsgerecht ausgestattet ist und dass der darüber hinaus vorhandene Personalbestand bis zum Jahr 2019 abzubauen ist. Der Haushaltsplan berücksichtigt, dass 264 Waldarbeiter vorhanden sind, indem er 121 auf Stellen führt und das weitere vorhandene Personal in der Titelgruppe 96 als abzubauenden Personalüberstand übernimmt.

45

Der weitere Einwand des Beteiligten zu 3), das Schreiben des Antragstellers vom
07. April 2011, in dem der Beteiligte zu 3) darauf hingewiesen worden ist, dass eine Weiterbeschäftigung im Anschluss an die Ausbildung nicht möglich sei, sei nicht mit einer Begründung versehen, kann dem Auflösungsbegehren nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Jugendvertreter nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies dem Auszubildenden drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich mitzuteilen. Auch wenn man mit dem Beteiligten zu 3) annimmt, dass diese Mitteilung zu begründen ist, wie dies § 9 Abs. 1 PersVG LSA ausdrücklich („… unter Angabe der Gründe …“) vorsieht, führt ein Verstoß gegen die Begründungspflicht nicht dazu, dass der Auflösungsantrag des Dienstherrn nach § 9 Abs. 4 BPersVG ohne Erfolg zu bleiben hätte, so dass dahinstehen kann, ob das Schreiben vom 07. April 2011 den Anforderungen an eine Begründung genügt. Denn nach § 9 Abs. 5 BPersVG sind die Absätze 2 bis 4 unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach § 9 Abs. 1 BPersVG nicht nachkommt. Für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist es unerheblich, ob die Mitteilung gänzlich fehlt oder wegen des Fehlens einer Begründung nur unvollständig ist. Ist es für das Auflösungsbegehren des Arbeitgebers schon unschädlich, wenn die Mitteilung gänzlich unterblieben ist, so gilt dies erst recht, wenn die Mitteilung lediglich an einem Begründungsmangel leidet.

46

Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.

47

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 72 Abs. 2 ArbGG bezeichneten Gründe vorliegt.


(1) Der Vorsitzende hat die streitige Verhandlung so vorzubereiten, daß sie möglichst in einem Termin zu Ende geführt werden kann. Zu diesem Zweck soll er, soweit es sachdienlich erscheint, insbesondere

1.
den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze sowie die Vorlegung von Urkunden und von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
2.
Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen;
3.
das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen;
4.
Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 der Zivilprozeßordnung treffen.
Von diesen Maßnahmen sind die Parteien zu benachrichtigen.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Die Parteien sind über die Folgen der Versäumung der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetzten Frist zu belehren.

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen.

(2) Den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken.

(4) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

(5) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.