Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 27. Juni 2012 - 1 B 136/12
Gründe
I.
- 1
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Untersagung, den vorherigen Halter einer Hündin mit deren Führung zu beauftragen oder die Hündin dem vorherigen Halter zu überlassen.
- 2
Die Antragstellerin ist seit dem 26.03.2012 Halterin der Hündin mit dem Namen „J..“ Vorheriger Halter der Hündin war bis dahin Herr C. S.. Bei der Hündin „J.“ handelt es sich um einen American Staffordshire Terrier Mischling. Mit bestandskräftigem und unter sofort Vollzug gesetzten Bescheid vom 24.02.2011 untersagte die Antragsgegnerin Herrn S. die Haltung der Hündin, forderte ihn auf, die Hündin bis zum 31.03.2011 abzugeben und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe, die Sicherstellung / Wegnahme der Hündin an. Ausweislich der Mitteilung der der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord ist Herr S. in der Vergangenheit mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, u. a. wegen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Bedrohung und Beleidigung. Ausweislich einer Anzeige, soll er am 25.09.2010 einer Frau damit gedroht haben, seine Hunde auf sie zu hetzen. Bei den persönlichen Gesprächen mit Bediensteten der Antragsgegnerin am 30.03.2011 und am 12.07.2011 drohte Herr S. damit, sich gewaltsam auch mit Waffen der Wegnahme der Hündin zu widersetzen. Am 19.03.2012 stellte die Antragsgegnerin unter Inanspruchnahme der Polizei als Vollzugshilfe die Hündin des Herrn S. sicher. Am 26.03.2012 zeigte er der Antragsgegnerin an, er habe die Hündin an die Antragstellerin verkauft bzw. verschenkt. Am gleichen Tage meldete die Antragstellerin die Hündin an und die Antragsgegnerin gab die Hündin an die Antragstellerin heraus. Vollzugsbeamte der Antragsgegnerin stellten am 02.04.2012 fest, dass Herr S. den Hündin „J.“ ausführte.
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Mit Bescheid vom 18.04.2012 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin, Herrn S. mit der Führung der Hündin „J.“ zu beauftragen oder ihm die Hündin zu überlassen (Ziffer 1), ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an (Ziffer 2) und drohte für den Fall, dass sie der Verfügung nicht nachkomme, die Wegnahme und Verwahrung der Hündin an (Ziffer 3). Zur Begründung des Bescheides führte die Antragsgegnerin aus, sie sei gemäß § 14 GefHuG LSA i. V. m. § 13 SOG LSA berechtigt, zur Abwehr einer Gefahr die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Überlassung der Hündin an Herrn S. stelle eine Gefahr i. S. d. § 3 Nr. 3 a SOG LSA dar, weil damit das gegen ihn gerichtete Hundehaltungsverbot umgangen werde. Weiterhin begründe der Umgang des Herrn S. mit der Hündin eine Gefahr i. S. v. § 3 Nr. 3 c SOG LSA, weil Herr S. in der Vergangenheit mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und gegenüber Verwaltungsmitarbeitern geäußert habe, eine behördliche Wegnahme der Hündin gewaltsam mit Waffen verhindern zu wollen. Außerdem habe er nach einer glaubhaften Aussage einer Frau diese am 25.09.2009 mit körperlicher Gewalt bedroht und ihr damit gedroht, seine Hündin auf sie zu hetzen. Es müsse erwartet werden, dass Herr S. die Pflichten bei der Führung eines Hundes verletze und hierdurch, zum Beispiel durch einen Beißvorfall, andere Personen oder Tiere zu Schaden kämen. Ein milderes Mittel als das ausgesprochene Überlassungsverbot sei nicht ersichtlich. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei gerechtfertigt, weil vorliegend ein hohes Gefährdungspotential für Leben und Gesundheit vorhanden sei. Es sei zu befürchten, dass die Überlassung des Hundes an Herrn S. Leben und Gesundheit anderer Menschen und Tiere und das Eigentum und Vermögen anderer gefährde.
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Gegen den Bescheid vom 18.04.2012 legte die Antragstellerin Widerspruch ein, den sie u. a. damit begründete, sie benötige zur Haltung der Hündin „J.“ den ehemaligen Hundehalter. Ob Herr S. mit der Hündin „J.“ Gassi gehe oder nicht, habe die Antragsgegnerin bei Ablegung eines Wesenstests nicht zu interessieren. Auch sei „J.“ weder aggressiv noch sei sie jemals eine Gefahr gewesen.
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Am 11.05.2012 hat die Antragstellerin das erkennende Gericht um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ersucht. Zur Begründung ihres Begehrens trägt sie vor: Die Antragsgegnerin dürfe ihre Verfügung nicht auf § 13 SOG LSA stützen, weil die Anwendung dieser Vorschrift durch die einschlägigen und spezielleren Vorschriften des Hundesgesetzes verdrängt würden. Herr S. habe allein aus finanziellen Gründen keinen Wesenstest durchführen lassen. Hieraus könne nicht auf seine fehlende Rechtstreue, die eine Gefahr nach sich ziehe, geschlossen werden. Das im Verwaltungsvorgang genannte Drohverhalten des Herrn S. rechtfertige nicht die zu seinem Lasten angestellte Vermutung der Antragstellerin. Denn Herr S. habe ohne jeglichen Widerstand der Sicherstellung der Hündin beigewohnt und einen ordnungsgemäßen Antrag auf Herausgabe der sichergestellten Hündin gestellt. Ob Herr S. tatsächlich einer Frau damit gedroht habe, einen Hund auf sie hetzen, könne dem Verwaltungsvorgang nicht entnommen werden. Die Begründung des Sofortvollzuges entspreche nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO.
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Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
- 7
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.04.2012 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
- 8
Die Antragsgegnerin beantragt unter Verteidigung des Bescheides vom 18.04.2012,
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den Eilantrag abzulehnen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
II.
- 11
Der Eilantrag hat keinen Erfolg.
- 12
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 1 VwGO gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn bereits im Rahmen der summarischen Prüfung hinreichend sicher beurteilt werden kann, dass die Behörde rechtswidrig entschieden hat oder - bei offener Rechtslage - das Interesse des Betroffenen, vom Vollzug der Verfügung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens und eines sich gegebenenfalls anschließenden Klageverfahrens verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Andererseits hat der Sofortvollzug Bestand, wenn sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig erweist.
- 13
Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Entscheidung des Gerichts über eine Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist abzuwägen zwischen dem Interesse der Antragstellerin, bis zu einer Entscheidung über ihren Widerspruch von der Sicherstellung und Verwahrung des von ihr gehaltenen Hundes verschont zu werden und dem Interesse der Allgemeinheit an einer unverzüglichen, von der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht gehinderten Durchsetzung des Bescheides vom 18.04.2012. Diese Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des angegriffenen Bescheids gegenüber dem Interesse der Antragstellerin deutlich überwiegt.
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Von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses ist auszugehen, wenn bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Vollzugsinteresse, das über das hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, vorliegt.
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Der Bescheid der Antragsgegnerin ist offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die angeordnete Untersagung, Herrn S. mit der Führung der Hündin „J.“ zu beauftragen oder ihm die Hündin zu überlassen, ist § 14 GefHuG i. V. m. § 13 SOG LSA. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin wird die Anwendung nicht durch speziellere und einschlägige Vorschriften des GefHuG LSA verdrängt. Denn das GefHuG LSA regelt nicht abschließend die zur Durchsetzung des Gesetzes erforderlichen Eingriffsbefugnisse der zuständigen Behörden. Vielmehr verweist die Vorschrift des § 14 Abs. 1 GefHuG LSA ausdrücklich darauf, dass die Behörde unbeschadet der Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt die erforderlichen Maßnahmen treffen kann, um eine von dem Hund oder der Haltung und Führung eines Hundes ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Diese ausdrückliche Verweisung auf die Rechtsgrundlagen des Polizeigesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zeigt, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass das GefHuG LSA nicht alle zu seiner Durchsetzung erforderlichen Rechtsgrundlagen enthält. Eine spezielle Rechtsgrundlage für die in Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 18.04.2012 angeordnete Untersagung, Herrn S. mit der Führung der Hündin zu beauftragen oder ihm die Hündin zu überlassen, enthält das GefHuG LSA nicht. Nach der o. g. Rechtgrundlage kann die Behörde die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine von einem Hund oder der Haltung und Führung eines Hundes ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren.
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Nach der Definition des § 3 Nr. 3 a) SOG LSA ist eine (konkrete) Gefahr eine Sachlage, bei der im Einzelfall die hinreichende Gefahr besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintreten wird. Die Gefahr ist nach § 3 Nr. 3 b) SOG LSA gegenwärtig, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 18.04.2012 lag eine Gefahrenlage im vorgenannten Sinne vor. Denn die Antragstellerin hat Herrn S. dessen ehemalige Hündin zum Ausführen überlassen, obwohl ihm die Haltung gerade dieser Hündin mit bestandskräftigen und unter Sofortvollzug gesetzten Bescheid vom 24.02.2011 untersagt worden war. Es ist aufgrund des bisherigen Verhaltens der Antragstellerin und ihren Ausführungen in ihrem Widerspruch zu besorgen, dass sie weiterhin die Hündin „J.“ dem ehemaligen Hundehalter, Herrn S., zumindest zum Ausführen überlassen wird. Mit der regelmäßigen Überlassung der Hündin wird aber das gegen Herrn S. ausgesprochene Hundehaltungsverbot umgegangen und die öffentliche Sicherheit verletzt. Auf Gründe, die zu dem gegenüber Herrn S. ausgesprochenen Hundehaltungsverbot geführt haben, kommt es wegen der Bestandskraft des Bescheides vom 24.02.2011 nicht an. Es kann deshalb dahinstehen, aus welchen Gründen Herr S. keinen Wesenstest vorgelegt hat.
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Darüber hinaus besteht bei einer Überlassung der Hündin „J.“ an ihren ehemaligen Halter, Herrn S. auch eine erhebliche Gefahr i. S. v. § 3 Nr. 3 c SOG LSA. Eine erhebliche Gefahr i. S. v. § 3 Nr. 3 c SOG LSA ist eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögenswerte oder der Bestand des Staates. Die Überlassung der Hündin an Herrn S. begründet eine Gefahr für Leben, Gesundheit und Freiheit anderer Personen. Es mag zwar so sein, wie die Antragstellerin in ihrem Widerspruch ausführt, dass die Hündin „J.“ nicht aus eigenem Antrieb Leben, Gesundheit oder Freiheit gefährdet. Jedenfalls bei ihrer Überlassung an Herrn S. dürfte die Gefahr eher von der anderen Seite der Leine ausgehen. Denn ausweislich der Mitteilung der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord vom 04.04.2011 ist Herr S. in der Vergangenheit mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, u. a. wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Bedrohung und Beleidigung. Die ihm zur Last gelegte Bedrohung einer Frau mit seinen Hunden vom 25.09.2009 führte ausweislich der von der Polizei vorgelegten Liste zu einem Ermittlungsverfahren. Es ist lediglich am 02.02.2010 nach § 154 StPO eingestellt worden. Hieraus folgt aber nicht, dass Herr S. zu Unrecht wegen einer Bedrohung am 25.09.2010 angezeigt worden ist. Vielmehr ist die Aussage der Anzeigeerstatterin als glaubhaft zu werten. Die Art und Weise der von Herrn S. am 25.09.2009 begangenen Bedrohung spricht dafür, dass er bereit ist, Hunde als Waffen einzusetzen. Auch sein Verhalten gegenüber den Bediensteten der Antragsgegnerin spricht, für eine nicht zu unterschätzende Gewaltbereitschaft des Herrn S.. Denn er hat am 30.03.2011 und am 11.07.2011 gegenüber Mitarbeitern der Antragsgegnerin angekündigt, sich der Wegnahme der Hündin mit Waffengewalt zu widersetzen. Wegen der behördlich bekannten Gewaltbereitschaft des Herrn S. hat die Antragsgegnerin die Hündin unter Polizeischutz sichergestellt. Dass Herr S. sich der Sicherstellung der Hündin nicht widersetzt hat mag auf die Anwesenheit der Beamten des SEK des Landeskriminalamtes bei der Sicherstellung zurückzuführen sein, vermag aber die von der Antragsgegnerin zu Recht vermutete Gewaltbereitschaft des Herrn S. ebenso wenig zu widerlegen, wie der Umstand, dass er die Herausgabe seines Hundes beantragt hat.
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Die von der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin ausgesprochen Untersagung, die Hündin Herrn S. zu überlassen oder ihn mit der Führung der Hündin zu beauftragen, ist auch nicht ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig. Insbesondere ist ein milderes Mittel nicht ersichtlich.
- 19
Die Verfügung konnte an die Antragstellerin als Verhaltensstörerin i. S. v. § 8 Abs. 1 SOG LSA gerichtet werden.
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Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Sie entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO und geht auch über die bloße Nennung der Rechtsgrundlage für den Sofortvollzug hinaus. Sie enthält auch nicht nur inhaltsleere oder formelhafte Wendungen. Die Antragsgegnerin hat dem öffentlichen Interesse daran, Belästigungen und Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter vorzubeugen, eine so hohe Bedeutung beigemessen, dass die privaten Interessen der Antragstellerin an einer weiteren Überlassung ihrer Hündin an Herrn S. demgegenüber zurücktreten müssen.
- 21
Für die Anordnung des Sofortvollzuges besteht ein besonderes Vollzugsinteresse. Die weitere unerlaubte Überlassung ihrer Hündin an Herrn S. ist mit nicht unerheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Freiheit sowie erheblichen Belästigungen Dritter verbunden. Deshalb ist vorliegend ein überwiegendes öffentliches Interesse daran gegeben, durch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eine weitere Überlassung der Hündin an Herrn S. der zu unterbinden.
- 22
Die in Ziffer 3 des Bescheides vom 18.04.2012 enthaltene Androhung der Sicherstellung und Verwahrung der Hündin im Wege des unmittelbaren Zwanges beruht auf §§ 14 Abs. 1 GefHuG LSA, 53, 58, 45, 46 SOG LSA und begegnet ebenso wie der Bescheid im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken.
- 23
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Ziff. 35.1 und 1.5 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit bemisst das Gericht das Interesse des Antragstellerin an der Verfolgung ihres Begehrens mit 2.500,00 €.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 27. Juni 2012 - 1 B 136/12
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Referenzen - Gesetze
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.