Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 15. Sept. 2016 - 9 L 1932/16

Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 16. August 2016 sowie einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Untersagungs- und Abschaltungsanordnung der Antragsgegnerin vom 02. August 2016 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 137 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Anordnung der Antragsgegnerin vom 02. August 2016 ist unbegründet. Die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahmen und dem Interesse der Antragstellerin, von deren sofortiger Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Der Bescheid vom 02. August 2016, mit dem
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der Antragstellerin die Zuteilung von Ortsnetzrufnummern mit weniger als 11 Stellen für Netzzugänge mit einzelnen Rufnummern (NZ-E) in Ortsnetzen mit 3 Stellen und mehr untersagt wird (Ziffer I. 1 des Bescheides);
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die Vorlage einer Lister aller den Kunden falsch zugeteilten Rufnummern bis zum 02. September 2016 angeordnet wird (Ziffer I. 2 des Bescheides);
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die Abschaltung der falsch zugeteilten Rufnummern innerhalb von 18 Monaten, spätestens aber bis zum 02. Februar 2018 angeordnet wird (Ziffer I. 3 des Bescheides);
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die Antragstellerin verpflichtet wird, über den Fortschritt der Abschaltung zusammen mit den Halbjahresmeldungen zu berichten (Ziffer I. 4 des Bescheides);
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die Antragstellerin verpflichtet wird, die betroffenen Kunden unverzüglich, spätestens bis zum 02. Oktober 2016, schriftlich darüber zu informieren, zu welchem Datum ihre bisherigen Rufnummern abgeschaltet werden und dass die Abschaltung auch erfolgt, falls sie bis dahin zu einem anderen Anbieter wechseln sollten (Ziffer I. 5 des Bescheides);
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die Antragstellerin verpflichtet wird, bei bereits erfolgten und noch erfolgenden Portierungen den aufnehmenden Anbieter von der Abschaltungsanordnung einschließlich des Endtermins der Abschaltungsanordnung unverzüglich, bei bereits erfolgten Portierungen spätestens bis zum 02. Oktober 2016 und bei zukünftigen Portierungen unverzüglich nach Eingang des Portierungsauftrages schriftlich in Kenntnis zu setzen, (Ziffer I.6 des Bescheides) und
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mit dem der Antragstellerin für den Fall, dass sie diesen Anordnungen nicht oder nicht fristgerecht nachkommt unter II ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro angedroht wird,
ist nach summarischer Überprüfung nicht offensichtlich rechtswidrig.
15Das gilt zunächst hinsichtlich der Anordnung der Abschaltung der fehlerhaft vergebenen Rufnummern. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 5 TKG. Nach § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG soll die Bundesnetzagentur im Falle der gesicherten Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung einer Rufnummer gegenüber dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Rufnummer geschaltet ist, die Abschaltung der Rufnummer anordnen. Diese Bestimmung ist eine spezielle Ermächtigungsgrundlage im Verhältnis zu der Generalermächtigung des § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG, wonach die Bundesnetzagentur im Rahmen der Nummernverwaltung Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen treffen kann, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der von ihr erteilten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern sicherzustellen.
16Die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG sind erfüllt. Die Zuteilung von 10stelliger statt 11stelliger Rufnummern verstößt – was die Antragstellerin auch eingeräumt hat - gegen § 66 Abs. 4 TKG i.V.m. § 12 Satz 1 TNV und Ziffer 1.1.1 der Anlage zu § 12 TNV i.V.m. der Verfügung 25/2006 „Struktur und Ausgestaltung des Nummernbereichs für Ortsrufnetze (Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 9/2006 vom 10. Mai 2006) i.V.m. der Verfügung 13/2009 (Amtsblatt der Bundesnetzagentur 8/2009 vom 06. Mai 2009), wonach in dem hier betroffenen Nummernraum nur noch 11stellige Rufnummern neu zugeteilt werden dürfen. Nach Ziffer 8.8 der Verfügung 25/2006 führt eine auf einem Bearbeitungsfehler des Anbieters beruhende Rufnummernzuteilung dazu, dass der Teilnehmer keine Nutzungsrechte an der betroffenen Nummer erhält und die Zuteilung nichtig ist mit der Folge, dass der Teilnehmer die Rufnummer rechtwidrig nutzt. Hiervon hat die Antragsgegnerin auch gesicherte Kenntnisse.
17§ 67 Abs. 1 Satz 5 TKG ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch auf Fälle der vorliegenden Art anwendbar, in denen die Rechtswidrigkeit der Nummernnutzung sich allein aus den Bestimmungen der Nummernverwaltung ergibt, ihr also keine im engeren Sinn missbräuchliche Nutzung der Rufnummer durch den abgeleiteten Zuteilungsnehmer zugrundeliegt.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2013 – 134 B 905/13 -, juris; VG Köln, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 1 K 104/13 -, die beide hiervon ohne weitere Begründung ausgehen.
19Dem Wortlaut der Bestimmung ist eine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf eine rechtsmissbräuchliche Nutzung der Nummer durch den abgeleiteten Zuteilungsnehmer nicht zu entnehmen. Vielmehr ist dort nur von einer rechtswidrigen Nutzung die Rede, die auch bei einem bloßen Verstoß gegen die Regeln über die Zuteilung von Rufnummern vorliegt. Auch aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich nicht, dass der Anwendungsbereich der Norm beschränkt sein soll auf eine missbräuchliche Rufnummernnutzung durch den abgeleiteten Zuteilungsnehmer. Zwar sah der Regierungsentwurf noch vor, dass die Sollvorschrift nur in den Fällen der rechtswidrigen Nutzung einer Mehrwertdienstenummer greifen sollte. Diese Beschränkung ist aber auf Bitten des Bundesrates entfallen. Die Anregung des Bundesrates zielte darauf, die Eingriffsbefugnisse der Regulierungsbehörde insgesamt, d.h., für alle Fälle einer rechtswidrigen Nutzung, konsistent zu regeln, wobei das Interesse des Verbraucherschutzes lediglich als ein möglicher Belang („vor allem auch im Hinblick auf Verbraucher- und Kundenschutzbelange“) hervorgehoben wurde.
20Vgl. BT-Drucksache 15/2679 Seite 83 und Seite 119.
21Die dann Gesetz gewordene Fassung greift dies mit ihrem weiten, auf die Rechtswidrigkeit und nicht – was dem Gesetzgeber ohne weiteres möglich gewesen wäre - auf die Missbräuchlichkeit der Nutzung abstellenden - Wortlaut auf.
22Für diese Sicht sprechen im Übrigen auch systematische Erwägungen. Die Anwendung der Sollvorschrift ist – stellt man ihr den Tatbestand des § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG gegenüber - allein von dem zusätzlichen Merkmal der „gesicherten Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung“ abhängig und setzt damit keinen besonders schwerwiegenden oder folgenreichen Rechtsverstoß für ein Einschreiten der Bundesnetzagentur voraus. Eine auf Intensität und Folgenschwere des Rechtsverstoßes abstellende Differenzierung im Rahmen von § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG würde die Grenzen zwischen der Generalermächtigung in § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG und der qualifizierten Ermächtigung in § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG verwischen; sie würde dazu führen, dass auch bei gesicherter Kenntnis der rechtswidrigen Nutzung einer Rufnummer - anders als gesetzlich angeordnet - nicht die Regelfolge der Rufnummernabschaltung einträte, sondern eine andere Folge („Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen“), die bei Anwendung von § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG im Ermessen der Antragsgegnerin steht.
23Vgl. VG Köln, Urteil vom 06. März 2013 – 21 K 3572/11 -, juris, Rz. 54 ff.
24Die von der Antragstellerin zitierte Rechtsprechung steht diesem Normenverständnis nicht entgegen. Sie betrifft Verfahren, die Rechtsverstöße gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb zum Gegenstand hatten und greift auf die amtliche Begründung zurück, um zu begründen, dass die Bestimmung auch in den Fällen anwendbar ist, in denen die Rufnummernnutzung nicht gegen die Bestimmungen des TKG und der TNV verstößt, sondern in denen „nur“ ein Verstoß gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb vorliegt.
25Liegen danach die Tatbestandsvoraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG vor, soll die Bundesnetzagentur die Abschaltung der Rufnummer anordnen. Das Ermessen der Antragsgegnerin ist dahingehend gebunden, dass im Regelfall eine Abschaltungsanordnung erfolgen soll. Allein ein atypischer Sonderfall rechtfertigt eine Abweichung von dieser Rechtsfolge.
26Vgl. VG Köln, Urteil vom 06. März 2013 – 21 K 3572/11 -, juris, Rz. 44 m.w.N.
27Ein atypischer Fall liegt dann vor, wenn die Anwendung der Regelentscheidung dem Sinngehalt der Norm widerspricht, was dann der Fall sein kann, wenn der Sachverhalt unter den abstrakten Rahmen einer gesetzlichen Regelung fällt, deren Zweckbestimmung nicht auf Fälle dieser Art zugeschnitten ist,
28vgl. VG Köln Urteil vom 06. März 2013 – 21 K 3572/11 -, juris, Rz. 50 m.w.N.
29Ein atypischer Fall ist hier nicht gegeben. Zwar deutet die Entstehungsgeschichte der Norm darauf hin, dass die Regelung vor allem dem Schutz von Verbrauchern und Kunden vor einer missbräuchlichen Rufnummernnutzung soll. Sie ist aber hierauf nicht beschränkt, sondern erfasst – wie oben dargelegt – jegliche missbräuchliche oder auch „nur“ rechtswidrige Rufnummernnutzung. Vor diesem Hintergrund ist aber auch die Abschaltung von rechtswidrig zugeteilten Rufnummern kein atypischer Fall, für den die Regelung des § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG nicht gedacht war.
30Weitere Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Abschaltungsanordnung verhältnismäßig. Die Abschaltungsanordnung dient der Einhaltung der gesetzlichen und sonstigen Vorschriften, die einen sparsamen Umgang mit der knappen Ressource Rufnummern sichern sollen. Bei den Rufnummern und insbesondere bei den hier betroffenen Ortsnetzrufnummern handelt es sich um eine knappe Ressource, die gemäß § 66 TKG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 der Rahmenrichtlinie (RL 2002/21/EG) der „Bewirtschaftung“ durch die Antragsgegnerin unterliegt, um so gemäß § 1 TKG flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten. Dabei ist eine knappe Ressource entgegen der Annahme der Antragstellerin nicht erst dann gegeben, wenn eine Knappheitssituation tatsächlich eingetreten ist, sondern schon dann, wenn aufgrund einer ausreichenden Prognose von einer ohne Bewirtschaftung in absehbarer Zeit eintretenden Knappheit auszugehen ist. Das ist aber bei den hier betroffenen Ortsnetznummern der Fall, da diese nicht beliebig reproduzierbar sind.
31Vgl. hierzu im einzelnen OVG NRW, Urteil vom 06. Dezember 2001 – 9 A 589/01; VG Köln, Urteil vom 03. März 2006 - 11 K 4217/05 -, juris.
32Die Abschaltung von Rufnummern ist geeignet, die Einhaltung der gesetzlichen und sonstigen Vorschriften über die Rufnummernzuteilung, die auf die Vermeidung von Rufnummernknappheit zielen, sicherzustellen, indem die weitere rechtswidrige Nutzung der betroffenen Rufnummern unterbindet.
33Sie ist auch erforderlich. Denn zum einen sind im Rahmen des Anwendungsbereichs des § 67 Abs. 5 Satz 1 TKG weniger einschneidende Maßnahmen nicht eröffnet. Unabhängig davon sind aber auch keine milderen, gleich geeigneten Mittel erkennbar. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass eine Abmahnung genügt hätte, ist dem entgegenzuhalten, dass diese den eingetretenen Rechtsverstoß nicht beseitigen kann.
34Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Dass die Abschaltung der Rufnummern zu erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigungen bei der Antragstellerin und gegebenenfalls auch bei ihren Kunden führen kann, ist ihre regelmäßige, vom Gesetzgeber in Kauf genommene, planmäßige Folge. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin mit der großzügig bemessenen Abschaltungsfrist den Belangen der Antragstellerin und ihrer Kunden ausreichend Rechnung getragen, da sie damit hinreichend Zeit haben, die Erreichbarkeit der Kunden auch in der Zukunft sicherzustellen.
35Die Anordnung, die betroffenen Kunden bis spätestens zum 02. Oktober 2016 darüber zu informieren, zu welchem Datum ihre bisherigen Rufnummern abgeschaltet werden und dass die Abschaltung auch erfolgt, falls sie bis dahin zu einem anderen Anbieter wechseln sollten, ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Diese Anordnung beruht auf § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2 TNV. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
36Auch Ziffer 6 der Anordnung, wonach bei bereits erfolgten und noch erfolgenden Portierungen die aufnehmenden Anbieter von der Abschaltungsanordnung einschließlich des Endtermins der Abschaltungsanordnung unverzüglich, bei bereits erfolgten Portierungen spätestens bis zum 02. Oktober 2016 und bei zukünftigen Portierungen unverzüglich nach Eingang des Portierungsauftrags schriftlich in Kenntnis zu setzen sind, ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Sie beruht auf § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG und ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um die mit der Abschaltung bezweckte Beseitigung des Gesetzesverstoßes zu gewährleisten.
37Bedenken gegen Ziffer 1, 2 und 5 der Anordnung hat die Antragstellerin, die den Verstoß gegen die Zuteilungsbestimmungen eingeräumt hat, nicht geltend gemacht. Sie sind auch nicht ersichtlich.
38Die Zwangsgeldandrohung beruht auf §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 b), 11. Abs. 1 VwVG und begegnet gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken.
39Auch die Interessenabwägung im Übrigen fällt zulasten der Antragstellerin aus. Gründe, die dafür sprechen, im vorliegenden Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung des sofortigen Vollzugs nach § 137 Abs. 1 TKG abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Konsequenzen, die über die mit einer Abschaltung verbundenen Folgen hinausgehen, hat die Antragstellerin nicht aufgezeigt. Die von ihr befürchteten wirtschaftlichen Folgen sind unmittelbare Folge der der Bundesnetzagentur zugewiesenen Befugnis, diese Verfügung zu erlassen. Dass – etwa dadurch, dass die betreffenden Kunden sich einen neuen Anbieter suchen könnten – ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet sein könnte, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin ihr mit der Ankündigung der Abschaltung erst zum 02. Februar 2018 hinreichend Gelegenheit gegeben, für die betroffenen Kunden nach einer verträglichen Lösung bei den sich aus der Abschaltung der 10stelligen Rufnummer ergebenden Folgen zu suchen. Zudem bleibt es der Antragstellerin – worauf auch die Antragsgegnerin hinweist - unbenommen, ihre Kunden darauf hinzuweisen, dass sie gegen die Abschaltungsanordnung Rechtsmittel eingelegt habe, um so zu versuchen, auf das Kundenverhalten noch Einfluss zu nehmen.
40Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
41Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer das Interesse der Antragstellerin als Anbieterin – abweichend von den Fällen, in denen vor allem Verstöße gegen das UWG mit nicht unerheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen Verfahrensgegenstand waren – in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte mit der die Hälfte des im Hauptsacheverfahren festzusetzenden Regelstreitwertes für jede der von der Antragstellerin angegriffenen Teilregelungen der Anordnung bewertet.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten für die Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, sind verpflichtet, Informationen zu den von ihnen bereitgestellten Beschwerdeverfahren in einem Format zu veröffentlichen, das für Endnutzer mit Behinderungen zugänglich ist. Die Anbieter müssen insbesondere informieren über die durchschnittliche Dauer der Bearbeitung von Beschwerden der Endnutzer sowie die durchschnittliche Dauer der Bearbeitung von Beschwerden zu den Themen Qualität der Dienstleistungen, Vertragsdurchführung und Abrechnung. Die Anbieter müssen klarstellen, wie die Endnutzer Zugang zu diesen Verfahren haben. Die Verfahren müssen den Interessen von Endnutzern mit Behinderungen Rechnung tragen, indem sie in einem barrierefreien Format erfolgen.
(2) Endnutzer können eine erteilte Abrechnung nach Zugang oder eine Abbuchung vorausbezahlten Guthabens innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden. Im Falle der Beanstandung hat der Anbieter dem Endnutzer das Verbindungsaufkommen als Entgeltnachweis nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen, es sei denn, die Beanstandung ist nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen. Bei der Aufschlüsselung des Verbindungsaufkommens hat der Anbieter die datenschutzrechtlichen Belange etwaiger weiterer Nutzer des Anschlusses zu wahren.
(3) Der Endnutzer kann innerhalb der Beanstandungsfrist verlangen, dass ihm der Entgeltnachweis und die Ergebnisse der technischen Prüfung vorgelegt werden. Erfolgt die Vorlage nicht binnen acht Wochen nach einer Beanstandung, erlöschen bis dahin entstandene Ansprüche aus Verzug. Die mit der Abrechnung geltend gemachte Forderung wird mit der verlangten Vorlage fällig. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, welche Verfahren zur Durchführung der technischen Prüfung geeignet sind.
(4) Soweit aus technischen Gründen keine Verkehrsdaten gespeichert oder für den Fall, dass keine Beanstandungen erhoben wurden, gespeicherte Daten nach Verstreichen der in Absatz 2 Satz 1 geregelten oder mit dem Anbieter vereinbarten Frist oder aufgrund rechtlicher Verpflichtungen gelöscht worden sind, trifft den Anbieter weder eine Nachweispflicht für die erbrachten Verbindungsleistungen noch die Auskunftspflicht nach Absatz 2 für die Einzelverbindungen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit der Endnutzer nach einem deutlich erkennbaren Hinweis auf die Folgen nach Satz 1 verlangt hat, dass Verkehrsdaten gelöscht oder nicht gespeichert werden.
(5) Dem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste obliegt der Nachweis, dass er den Telekommunikationsdienst oder den Zugang zum Telekommunikationsnetz bis zu dem Übergabepunkt, an dem dem Endnutzer der Netzzugang bereitgestellt wird, technisch fehlerfrei erbracht hat. Ergibt die technische Prüfung nach Absatz 2 Mängel, die sich auf die Berechnung des beanstandeten Entgelts zu Lasten des Endnutzers ausgewirkt haben können, oder wird die technische Prüfung später als zwei Monate nach der Beanstandung durch den Endnutzer abgeschlossen, wird widerleglich vermutet, dass das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen des jeweiligen Anbieters öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste unrichtig ermittelt ist.
(6) Soweit der Endnutzer nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet werden kann, hat der Anbieter keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Endnutzer. Der Anspruch entfällt auch, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Dritte durch unbefugte Veränderungen an öffentlichen Telekommunikationsnetzen das in Rechnung gestellte Verbindungsentgelt beeinflusst haben.
(1) Wenn ein Dienstpaket oder ein Dienst- und Endgerätepaket, das Verbrauchern angeboten wird, mindestens einen Internetzugangsdienst oder einen öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdienst umfasst (Paketvertrag), gelten die §§ 52 und 54 Absatz 3, §§ 56, 57 und 59 Absatz 1 für alle Elemente des Pakets einschließlich derjenigen Bestandteile, die ansonsten nicht unter jene Bestimmungen fallen.
(2) Wenn ein Bestandteil des Pakets nach Absatz 1 bei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen oder nicht erfolgter Bereitstellung vor dem Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit kündbar ist, kann der Verbraucher anstelle der Kündigung des einzelnen Vertragsbestandteils den Vertrag im Hinblick auf alle Bestandteile des Pakets kündigen.
(3) Durch eine etwaige Bestellung von zusätzlichen Diensten oder Endgeräten, die von demselben Anbieter von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten bereitgestellt oder vertrieben werden, darf die ursprüngliche Laufzeit des Vertrags, in dessen Leistungsumfang die betreffenden Dienste oder Endgeräte aufgenommen werden, nicht verlängert werden. Dies gilt nicht, wenn der Verbraucher der Verlängerung bei der Bestellung der zusätzlichen Dienste oder Endgeräte ausdrücklich zustimmt.
Bis zum Erlass eines Nummernplans nach § 1 Abs. 1 gelten die im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation, der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post sowie der Bundesnetzagentur veröffentlichten und in der Anlage zu dieser Verordnung aufgelisteten Regelungen, soweit sie Vorgaben zur Strukturierung und Ausgestaltung von Nummernräumen und Nummernbereichen enthalten, als Nummernplan. Nummern, für die kein Nummernplan besteht, dürfen bis zum Erlass eines entsprechenden Nummernplans genutzt werden.
(1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten für die Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, sind verpflichtet, Informationen zu den von ihnen bereitgestellten Beschwerdeverfahren in einem Format zu veröffentlichen, das für Endnutzer mit Behinderungen zugänglich ist. Die Anbieter müssen insbesondere informieren über die durchschnittliche Dauer der Bearbeitung von Beschwerden der Endnutzer sowie die durchschnittliche Dauer der Bearbeitung von Beschwerden zu den Themen Qualität der Dienstleistungen, Vertragsdurchführung und Abrechnung. Die Anbieter müssen klarstellen, wie die Endnutzer Zugang zu diesen Verfahren haben. Die Verfahren müssen den Interessen von Endnutzern mit Behinderungen Rechnung tragen, indem sie in einem barrierefreien Format erfolgen.
(2) Endnutzer können eine erteilte Abrechnung nach Zugang oder eine Abbuchung vorausbezahlten Guthabens innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden. Im Falle der Beanstandung hat der Anbieter dem Endnutzer das Verbindungsaufkommen als Entgeltnachweis nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen, es sei denn, die Beanstandung ist nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen. Bei der Aufschlüsselung des Verbindungsaufkommens hat der Anbieter die datenschutzrechtlichen Belange etwaiger weiterer Nutzer des Anschlusses zu wahren.
(3) Der Endnutzer kann innerhalb der Beanstandungsfrist verlangen, dass ihm der Entgeltnachweis und die Ergebnisse der technischen Prüfung vorgelegt werden. Erfolgt die Vorlage nicht binnen acht Wochen nach einer Beanstandung, erlöschen bis dahin entstandene Ansprüche aus Verzug. Die mit der Abrechnung geltend gemachte Forderung wird mit der verlangten Vorlage fällig. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, welche Verfahren zur Durchführung der technischen Prüfung geeignet sind.
(4) Soweit aus technischen Gründen keine Verkehrsdaten gespeichert oder für den Fall, dass keine Beanstandungen erhoben wurden, gespeicherte Daten nach Verstreichen der in Absatz 2 Satz 1 geregelten oder mit dem Anbieter vereinbarten Frist oder aufgrund rechtlicher Verpflichtungen gelöscht worden sind, trifft den Anbieter weder eine Nachweispflicht für die erbrachten Verbindungsleistungen noch die Auskunftspflicht nach Absatz 2 für die Einzelverbindungen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit der Endnutzer nach einem deutlich erkennbaren Hinweis auf die Folgen nach Satz 1 verlangt hat, dass Verkehrsdaten gelöscht oder nicht gespeichert werden.
(5) Dem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste obliegt der Nachweis, dass er den Telekommunikationsdienst oder den Zugang zum Telekommunikationsnetz bis zu dem Übergabepunkt, an dem dem Endnutzer der Netzzugang bereitgestellt wird, technisch fehlerfrei erbracht hat. Ergibt die technische Prüfung nach Absatz 2 Mängel, die sich auf die Berechnung des beanstandeten Entgelts zu Lasten des Endnutzers ausgewirkt haben können, oder wird die technische Prüfung später als zwei Monate nach der Beanstandung durch den Endnutzer abgeschlossen, wird widerleglich vermutet, dass das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen des jeweiligen Anbieters öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste unrichtig ermittelt ist.
(6) Soweit der Endnutzer nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet werden kann, hat der Anbieter keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Endnutzer. Der Anspruch entfällt auch, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Dritte durch unbefugte Veränderungen an öffentlichen Telekommunikationsnetzen das in Rechnung gestellte Verbindungsentgelt beeinflusst haben.
(1) Wenn ein Dienstpaket oder ein Dienst- und Endgerätepaket, das Verbrauchern angeboten wird, mindestens einen Internetzugangsdienst oder einen öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdienst umfasst (Paketvertrag), gelten die §§ 52 und 54 Absatz 3, §§ 56, 57 und 59 Absatz 1 für alle Elemente des Pakets einschließlich derjenigen Bestandteile, die ansonsten nicht unter jene Bestimmungen fallen.
(2) Wenn ein Bestandteil des Pakets nach Absatz 1 bei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen oder nicht erfolgter Bereitstellung vor dem Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit kündbar ist, kann der Verbraucher anstelle der Kündigung des einzelnen Vertragsbestandteils den Vertrag im Hinblick auf alle Bestandteile des Pakets kündigen.
(3) Durch eine etwaige Bestellung von zusätzlichen Diensten oder Endgeräten, die von demselben Anbieter von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten bereitgestellt oder vertrieben werden, darf die ursprüngliche Laufzeit des Vertrags, in dessen Leistungsumfang die betreffenden Dienste oder Endgeräte aufgenommen werden, nicht verlängert werden. Dies gilt nicht, wenn der Verbraucher der Verlängerung bei der Bestellung der zusätzlichen Dienste oder Endgeräte ausdrücklich zustimmt.
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten.
(2) Diesem Gesetz unterliegen alle Unternehmen oder Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes Telekommunikationsnetze oder Telekommunikationsanlagen betreiben oder Telekommunikationsdienste erbringen sowie die weiteren, nach diesem Gesetz Berechtigten und Verpflichteten.
(1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten für die Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, sind verpflichtet, Informationen zu den von ihnen bereitgestellten Beschwerdeverfahren in einem Format zu veröffentlichen, das für Endnutzer mit Behinderungen zugänglich ist. Die Anbieter müssen insbesondere informieren über die durchschnittliche Dauer der Bearbeitung von Beschwerden der Endnutzer sowie die durchschnittliche Dauer der Bearbeitung von Beschwerden zu den Themen Qualität der Dienstleistungen, Vertragsdurchführung und Abrechnung. Die Anbieter müssen klarstellen, wie die Endnutzer Zugang zu diesen Verfahren haben. Die Verfahren müssen den Interessen von Endnutzern mit Behinderungen Rechnung tragen, indem sie in einem barrierefreien Format erfolgen.
(2) Endnutzer können eine erteilte Abrechnung nach Zugang oder eine Abbuchung vorausbezahlten Guthabens innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden. Im Falle der Beanstandung hat der Anbieter dem Endnutzer das Verbindungsaufkommen als Entgeltnachweis nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen, es sei denn, die Beanstandung ist nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen. Bei der Aufschlüsselung des Verbindungsaufkommens hat der Anbieter die datenschutzrechtlichen Belange etwaiger weiterer Nutzer des Anschlusses zu wahren.
(3) Der Endnutzer kann innerhalb der Beanstandungsfrist verlangen, dass ihm der Entgeltnachweis und die Ergebnisse der technischen Prüfung vorgelegt werden. Erfolgt die Vorlage nicht binnen acht Wochen nach einer Beanstandung, erlöschen bis dahin entstandene Ansprüche aus Verzug. Die mit der Abrechnung geltend gemachte Forderung wird mit der verlangten Vorlage fällig. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, welche Verfahren zur Durchführung der technischen Prüfung geeignet sind.
(4) Soweit aus technischen Gründen keine Verkehrsdaten gespeichert oder für den Fall, dass keine Beanstandungen erhoben wurden, gespeicherte Daten nach Verstreichen der in Absatz 2 Satz 1 geregelten oder mit dem Anbieter vereinbarten Frist oder aufgrund rechtlicher Verpflichtungen gelöscht worden sind, trifft den Anbieter weder eine Nachweispflicht für die erbrachten Verbindungsleistungen noch die Auskunftspflicht nach Absatz 2 für die Einzelverbindungen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit der Endnutzer nach einem deutlich erkennbaren Hinweis auf die Folgen nach Satz 1 verlangt hat, dass Verkehrsdaten gelöscht oder nicht gespeichert werden.
(5) Dem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste obliegt der Nachweis, dass er den Telekommunikationsdienst oder den Zugang zum Telekommunikationsnetz bis zu dem Übergabepunkt, an dem dem Endnutzer der Netzzugang bereitgestellt wird, technisch fehlerfrei erbracht hat. Ergibt die technische Prüfung nach Absatz 2 Mängel, die sich auf die Berechnung des beanstandeten Entgelts zu Lasten des Endnutzers ausgewirkt haben können, oder wird die technische Prüfung später als zwei Monate nach der Beanstandung durch den Endnutzer abgeschlossen, wird widerleglich vermutet, dass das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen des jeweiligen Anbieters öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste unrichtig ermittelt ist.
(6) Soweit der Endnutzer nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet werden kann, hat der Anbieter keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Endnutzer. Der Anspruch entfällt auch, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Dritte durch unbefugte Veränderungen an öffentlichen Telekommunikationsnetzen das in Rechnung gestellte Verbindungsentgelt beeinflusst haben.
(1) Jedermann hat im Rahmen der für die Nummernzuteilung geltenden Regelungen, einschließlich der dem originären Zuteilungsnehmer von der Bundesnetzagentur auferlegten Verpflichtungen, Anspruch auf diskriminierungsfreie abgeleitete Zuteilung von Nummern.
(2) Der originäre Zuteilungsnehmer kann abgeleitete Zuteilungen grundsätzlich nur im Einverständnis mit dem Empfänger der abgeleiteten Zuteilung aufheben. Soweit eine abgeleitete Zuteilung infolge einer Entscheidung der Bundesnetzagentur entfällt, hat der originäre Zuteilungsnehmer dies den betroffenen Empfängern abgeleiteter Zuteilungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen; er kann ihnen in diesem Fall auch ohne deren Einverständnis eine andere Nummer zuteilen. Diese Rechte und Pflichten gehen bei Rufnummernmitnahmen nach § 59 des Telekommunikationsgesetzes auf den neuen Anbieter über. Sofern eine Entscheidung im Sinne des Satzes 2 nicht durch eine Allgemeinverfügung ergangen ist, hat bei Rufnummernmitnahmen nach § 59 des Telekommunikationsgesetzes der originäre Zuteilungsnehmer die Änderungen dem neuen Anbieter unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3) Einwendungen gegen eine abgeleitete Zuteilung, die Aufhebung oder Änderung einer abgeleiteten Zuteilung kann der Empfänger der abgeleiteten Zuteilung nur innerhalb von sechs Wochen ab Zugang einer schriftlichen Mitteilung gegenüber dem originären Zuteilungsnehmer oder im Fall des Absatzes 2 Satz 3 gegenüber dem neuen Anbieter geltend machen. War der Empfänger der abgeleiteten Zuteilung ohne Verschulden gehindert, diese Frist einzuhalten, kann er die Einwendungen innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachholen. Der Empfänger der abgeleiteten Zuteilung ist in der Mitteilung auf die Fristen hinzuweisen. Die Empfänger abgeleiteter Zuteilungen müssen Änderungen, die durch Entscheidungen der Bundesnetzagentur gegenüber dem originären Zuteilungsnehmer erfolgen, hinnehmen.
(4) Für eine abgeleitete Zuteilung darf der originäre Zuteilungsnehmer nur die mit der Zuteilung verbundenen anteiligen Kosten nach Maßgabe des Bundesgebührengesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes verlangen.
(5) Nummern, die vor dem 1. Januar 1998 vom Anbieter vergeben wurden, gelten als abgeleitet zugeteilt.
(1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten für die Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, sind verpflichtet, Informationen zu den von ihnen bereitgestellten Beschwerdeverfahren in einem Format zu veröffentlichen, das für Endnutzer mit Behinderungen zugänglich ist. Die Anbieter müssen insbesondere informieren über die durchschnittliche Dauer der Bearbeitung von Beschwerden der Endnutzer sowie die durchschnittliche Dauer der Bearbeitung von Beschwerden zu den Themen Qualität der Dienstleistungen, Vertragsdurchführung und Abrechnung. Die Anbieter müssen klarstellen, wie die Endnutzer Zugang zu diesen Verfahren haben. Die Verfahren müssen den Interessen von Endnutzern mit Behinderungen Rechnung tragen, indem sie in einem barrierefreien Format erfolgen.
(2) Endnutzer können eine erteilte Abrechnung nach Zugang oder eine Abbuchung vorausbezahlten Guthabens innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden. Im Falle der Beanstandung hat der Anbieter dem Endnutzer das Verbindungsaufkommen als Entgeltnachweis nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen, es sei denn, die Beanstandung ist nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen. Bei der Aufschlüsselung des Verbindungsaufkommens hat der Anbieter die datenschutzrechtlichen Belange etwaiger weiterer Nutzer des Anschlusses zu wahren.
(3) Der Endnutzer kann innerhalb der Beanstandungsfrist verlangen, dass ihm der Entgeltnachweis und die Ergebnisse der technischen Prüfung vorgelegt werden. Erfolgt die Vorlage nicht binnen acht Wochen nach einer Beanstandung, erlöschen bis dahin entstandene Ansprüche aus Verzug. Die mit der Abrechnung geltend gemachte Forderung wird mit der verlangten Vorlage fällig. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, welche Verfahren zur Durchführung der technischen Prüfung geeignet sind.
(4) Soweit aus technischen Gründen keine Verkehrsdaten gespeichert oder für den Fall, dass keine Beanstandungen erhoben wurden, gespeicherte Daten nach Verstreichen der in Absatz 2 Satz 1 geregelten oder mit dem Anbieter vereinbarten Frist oder aufgrund rechtlicher Verpflichtungen gelöscht worden sind, trifft den Anbieter weder eine Nachweispflicht für die erbrachten Verbindungsleistungen noch die Auskunftspflicht nach Absatz 2 für die Einzelverbindungen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit der Endnutzer nach einem deutlich erkennbaren Hinweis auf die Folgen nach Satz 1 verlangt hat, dass Verkehrsdaten gelöscht oder nicht gespeichert werden.
(5) Dem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste obliegt der Nachweis, dass er den Telekommunikationsdienst oder den Zugang zum Telekommunikationsnetz bis zu dem Übergabepunkt, an dem dem Endnutzer der Netzzugang bereitgestellt wird, technisch fehlerfrei erbracht hat. Ergibt die technische Prüfung nach Absatz 2 Mängel, die sich auf die Berechnung des beanstandeten Entgelts zu Lasten des Endnutzers ausgewirkt haben können, oder wird die technische Prüfung später als zwei Monate nach der Beanstandung durch den Endnutzer abgeschlossen, wird widerleglich vermutet, dass das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen des jeweiligen Anbieters öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste unrichtig ermittelt ist.
(6) Soweit der Endnutzer nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet werden kann, hat der Anbieter keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Endnutzer. Der Anspruch entfällt auch, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Dritte durch unbefugte Veränderungen an öffentlichen Telekommunikationsnetzen das in Rechnung gestellte Verbindungsentgelt beeinflusst haben.
(1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können bei den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze eine Vor-Ort-Untersuchung der passiven Netzinfrastrukturen beantragen. Aus dem Antrag muss hervorgehen, welche Netzkomponenten von dem Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität betroffen sind.
(2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze müssen zumutbaren Anträgen nach Absatz 1 innerhalb eines Monats ab dem Tag des Antragseingangs entsprechen. Ein Antrag ist insbesondere dann zumutbar, wenn die Untersuchung für eine gemeinsame Nutzung passiver Netzinfrastrukturen oder die Koordinierung von Bauarbeiten erforderlich ist.
(3) Der Antrag nach Absatz 1 kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
- 1.
eine Vor-Ort-Untersuchung die Sicherheit oder Integrität der öffentlichen Versorgungsnetze oder die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit gefährdet, - 2.
durch die Vor-Ort-Untersuchung die Vertraulichkeit gemäß § 148 verletzt wird, - 3.
von dem Antrag Teile einer Kritischen Infrastruktur, insbesondere deren Informationstechnik, betroffen sind, die nachweislich besonders schutzbedürftig und für die Funktionsfähigkeit der Kritischen Infrastruktur maßgeblich sind, und der Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes zur Durchführung der Vor-Ort-Untersuchung unverhältnismäßige Maßnahmen ergreifen müsste, um die ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten zu erfüllen, oder - 4.
ein Versagungsgrund für eine Mitnutzung nach § 141 Absatz 2 oder für eine Koordinierung von Bauarbeiten nach § 143 Absatz 4 vorliegt oder die Koordinierung von Bauarbeiten unzumutbar ist.
(4) Die Gewährung hat unter verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen zu erfolgen. Dabei sind die jeweiligen besonderen Sicherheitserfordernisse des öffentlichen Versorgungsnetzes zu beachten.
(5) Die für die Vor-Ort-Untersuchung erforderlichen und angemessenen Kosten trägt der Antragsteller. Dazu zählen insbesondere die Kosten der Vorbereitung, der Absicherung und der Durchführung der Vor-Ort-Untersuchung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.